Danke, Herr Präsident. — Aus diesen Erwägungen heraus erhielten § 1 Abs. 1, der vom unmittelb a r en Reichsvermögen und von den Beteiligungen des ehemaligen Landes Preußen an Unternehmen des privaten Rechts handelt, sowie § 2 des Gesetzentwurfs, der vom Vermögen der Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit handelt, an denen das Reich oder das ehemalige Land Preußen am 8. Mai 1945 unmittelbar oder mittelbar eine Beteiligung besaßen, die Ihnen auf Drucksache Nr. 2411 vorliegende Fassung. Dabei fand, wie ich bemerken darf, die vom Unterausschuß vorgeschlagene Fassung die einstimmige Billigung des Vermittlungsausschusses, nachdem im Schlußsatz des § 1 Abs. 1 der Fassung des Unterausschusses die Worte „die nach dem 19. April 1949 auf ein Land übergegangen sind" geändert wur-
den in „die nach dem 19. April 1949 auf ein Land übertragen oder einem Lande zur Verwaltung übergeben worden sind."
Nach dem vom Bundestage beschlossenen Entwurf des Vorschaltegesetzes blieb nach Rückführung des nach Besatzungsrecht begründeten Eigentums der Länder in das Reichseigentum und nach Beendigung der Verwaltungsbefugnis der Länder jedoch noch die Frage offen, ob im Hinblick auf das Verlangen des Bundesrats auf Streichung der §§ 3 und 6 des Gesetzentwurfs bereits im Vorschaltegesetz auf die Sonderbestimmungen der Abs. 2 und 3 des Art. 134 des Grundgesetzes, die vom sogenannten Verwaltungsvermögen und vom sogenannten Heimfailvermögen handeln, Rücksicht genommen werden müsse. Bei der Prüfung dieser Frage wurde zunächst auf den unterschiedlichen Wortlaut der Abs. 2 und 3 des Art. 134 des Grundgesetzes hingewiesen. Abs. 2, der von dem nach seiner ursprünglichen Zweckbestimmung überwiegend für Verwaltungsaufgaben bestimmten Reichsvermögen spricht, schreibt vor, daß dieses Vermögen, soweit es nicht Verwaltungsaufgaben des Bundes dient, unentgeltlich auf die nunmehr zuständigen Aufgabenträger zu übertragen ist, während Abs. 3, der vom Heimfallvermögen handelt, erklärt, daß das seinerzeit von den Ländern, Gemeinden und Gemeindeverbänden dem Reiche unentgeltlich zur Verfügung gestellte Vermögen wiederum Eigen -t u m der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände wird, soweit es nicht der Bund für eigene Verwaltungsaufgaben benötigt. Für den ersteren Fall sieht somit das Grundgesetz einen Übertragungsakt vor, während sich im letzteren Falle ein unmittelbarer Eigentumsübergang von Reichs- auf Landes- bzw. Gemeinde- oder Gemeindeverbands-vermögen vollziehen soll. Aus der Erwägung, daß es bei einer auf die Verwaltungsbefugnis beschränkten Neuregelung nicht zweckmäßig sei, hinsichtlich des unter Art. 134 Abs. 2 des Grundgesetzes fallenden Verwaltungsvermögens zunächst eine Verwaltungsbefugnis des Bundes zu begründen und den Bund zu verpflichten, diese Verwaltungsbefugnis umgehend wieder in die Hand der das Vermögen zur Zeit verwaltenden Aufgabenträger zurückzugeben, schlug der Unterausschuß des Vermittlungsausschusses für das Verwaltungs- und für das Heimfallvermögen eine gleichheitliche Regelung des Inhalts vor, daß bereits im Gesetz, und zwar in einem neuen § 6 Abs. 2, für das sogenannte Verwaltungsvermögen die Verwaltungsbefugnis der Länder oder der sonst nach Landesrecht zutändigen Aufgabenträger und für das sogenannte Heimfallvermögen die Verwaltungsbefugnis der heimfallberechtigten Länder, Gemeinden oder Gemeindeverbände festgestellt werde. Das Nähere sollte eine mit Zustimmung des Bundesrats zu erlassende Rechtsverordnung regeln, nach der auch die Beratung des vom Bundesfinanzministerium vorgelegten Entwurfs eines Beschlusses der Bundesregierung gegenstandslos würde.
Die Vertreter des Bundesfinanzministeriums nahmen nun zwar nicht gegen die vom Ausschuß vorgeschlagene Einheitlichkeit der Verwaltungsregelung für die beiden Vermögensgruppen Stellung, wandten sich aber gegen die unmittelbare Übertragung der Verwaltungsbefugnis durch Gesetz und schlugen eine Fassung des § 6 Abs. 2 vor, die für beide Vermögensgruppen die Übertragung der Verwaltungsbefugnis durch eine mit Zustimmung des Bundesrats zu erlassende Rechtverordnung der Bundesregierung vorsieht. In gleicher Weise soll auch hinsichtlich der Verwaltung von Beteiligungen des deutschen Reichs und des ehemaligen Landes Preußen an Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit verfahren werden, deren Bedeutung die Verwaltung durch den Bund nicht erfordert. Das heißt, die Verwaltung soll nicht durch Gesetz unmittelbar, sondern auf Grund einer Rechtsverordnung der Bundesregierung vom Bundesminister der Finanzen auf die Länder übertragen werden.
Bei der Beratung dieser gegensätzlichen Vorschläge in der gestrigen Sitzung des Vermittlungsausschusses wurde darauf hingewiesen, daß auf dem Gebiete des Verwaltungs- und des Heimfallvermögens die Regelung der Verwaltungszuständigkeit begrifflich eine Art Vorgriff auf die Eigentumsregelung darstelle, die nach Art. 134 Abs. 4 des Grundgesetzes durch ein der Zustimmung des Bundesrats bedürftiges Bundesgesetz zu erfolgen habe, woraus sich die Notwendigkeit ergebe, das sogenannte Vorschaltegesetz als Zustimmungsgesetz im Sinne des Grundgesetzes zu betrachten und dies auch im Eingang des Gesetzes zum Ausdruck zu bringen.
Weiterhin wurde ausgeführt, daß es nicht zweckmäßig sei, gegenüber den die Vermögenswerte zur Zeit verwaltenden Aufgabenträgern und Heimfallberechtigten zunächst eine Verwaltungszuständigkeit des Bundes zu begründen und es dann dem Bunde zu überlassen, wann und nach welchen Grundsätzen er die Verwaltung in die Hand der nach dem Grundgesetz zuständigen Aufgabenträger und Heimfallberechtigten legen wolle. Auf der anderen Seite aber wurde betont, daß der Entwurf der diese Übertragung regelnden Rechtsverordnung bereits vorliege, dem Bundesrat am 30. Juni 1951 bereits als Drucksache Nr. 542/51 zugegangen sei; ein unliebsames Zwischenstadium in der Verwaltungszuständigkeit brauche daher nicht befürchtet zu werden.
Das Ergebnis der eingehenden Beratungen war, daß sich die überwiegende Mehrheit der Mitglieder des Vermittlungsausschusses für die von den Vertretern des Bundesfinanzministeriums vorgeschlagene Fassung des § 6 Abs. 2 aussprach.
Die Einschaltung des vom Unterausschuß vorgeschlagenen neuen Abs. 2 in § 6 hatte nun auch eine Neufassung des nunmehr zu Abs. 3 gewordenen bisherigen Abs. 2 des § 6 zur Folge. Die Neufassung unterschied zwischen der Verwaltung früheren Reichsvermögens durch die Bundesvermögens- und -bauabteilungen der Oberfinanzdirektionen und der Verwaltung früheren Reichsvermögens durch die Länder, sonstige Aufgabenträger oder Gemeinden bzw. Gemeindeverbände und gliederte sich demgemäß in die beiden Abs. 3 und 4, von denen der erstere den Verzicht des Bundesministers der Finanzen auf die Mitwirkung bei Verkäufen und Belastungen bis zu einem Wert von 50 000 DM, der letztere— nunmehr Abs. 5 — die Anwendung der haushaltsrechtlichen Bestimmungen der Länder, der sonstigen Aufgabenträger und der Gemeinden oder Gemeindeverbände vorsieht.
Bei dieser Gliederung konnte es auch nach Annahme der von den Vertretern des Bundesfinanzministeriums vorgeschlagenen Neufassung des § 6 Abs. 2 verbleiben, wenn auch Abs. 4 erst Anwendung finden wird, wenn die Übertragung der Verwaltung von Vermögenswerten auf die Länder usw. auf Grund der in § 6 Abs. 2 vorbehaltenen Rechtsverordnung erfolgt ist.
Ein Vorschlag, die mit der Reichshaushaltsordnung übereinstimmende Fassung der Verzichts-
grenze bei Grundstücksbelastungen sprachlich richtigzustellen, weil bei hypothekarischer Belastung eine Wertminderung des Grundstücks nicht eintrete, wurde nicht weiter verfolgt. Zwischen die beiden Absätze 3 und 4 wurde jedoch ein neuer Absatz als Abs. 4 eingeschaltet, der auf einen Vorschlag der Vertreter des Bundesfinanzministeriums zurückgeht. Der ursprüngliche Vorschlag ging dahin, sowohl dem Bundesfinanzminister als auch dem Bundesrechnungshof ein Auskunfts- und Einsichtnahmerecht hinsichtlich aller seit dem 8. Mai 1945 über Bestandteile des vormaligen Reichsvermögens getätigten Geschäfte zu geben. Nachdem das Bundesfinanzministerium auf den Schlußsatz: „Das gleiche Recht hat der Bundesrechnungshof" verzichtet hatte, stimmte der Vermittlungsausschuß der Einschaltung dieses Absatzes mit Mehrheit zu.
In Zusammenhang mit dieser Einschaltung steht auch die im Vermittlungsausschuß erörterte, in ihrer Fassung jedoch unverändert gebliebene Bestimmung des § 4 Abs. 2 des Vorschaltegesetzes, die die Wirksamkeit zurückliegender rechtsgeschäftlicher Verfügungen über früheres Reichsvermögen zugunsten von Ländern, anderen Gebietskörperschaften, ferner von Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts eines Landes oder einer juristischen Person des privaten Rechts, auf die das Land maßgeblichen Einfluß hat, von der Genehmigung des Bundesministers der Finanzen abhängig macht. Gegenüber dem Hinweis auf die Beunruhigung, die der Vorbehalt der Genehmigung, der gleichfalls bereits in die vermögensrechtliche Auseinandersetzung zwischen Bund und Ländern eingreift und an sich in das nach Art. 134 des Grundgesetzes mit Zustimmung des Bundesrates zu erlassende Gesetz zu verweisen wäre, bei den durch Grunderwerb aus dem früheren Reichsvermögen beteiligten Körperschaften usw. ausgelöst hat, hat der Herr Vertreter des Bundesfinanzministeriums die Zusicherung gegeben, daß nicht beabsichtigt sei, die Genehmigung in Fällen zu verweigern, in denen ordnungsgemäß abgeschlossene, den Bedürfnissen der beteiligten Körperschaften usw. entsprechende Rechtsgeschäfte vorliegen. Die Erteilung der Genehmigung werde vielmehr nur in wenigen Ausnahmefällen, wenn triftige Gründe hierfür vorlägen, abgelehnt werden.
Das dritte Verlangen des Bundesrates, in § 5 die Passiva aufzunehmen und das Wort „Ausführungsgesetze" durch das Wort „Bundesgesetze" zu ersetzen, war zunächst in seinem ersten Teil mit dem Hinweis darauf begründet, wenn Art. 134 Abs. 1 des Grundgesetzes ausspreche, daß das Vermögen des Reiches grundsätzlich Bundesvermögen werde, dann könne man an den Passiven des Reichs nicht vorübergehen, weil Aktiva und Passiva zusammen das Vermögen bilden. Den auch für das öffentliche Recht bedeutsamen Grundsätzen des § 419 BGB entspreche es, daß auch der Übergang der Verbindlichkeiten, und zwar nicht nur jener, die unmittelbar mit den einzelnen Aktivwerten wie Liegenschaften, Beteiligungen usw. zusammenhängen, sondern der Gesamtheit der dem Aktivvermögen entsprechenden Verbindlichkeiten, gleichzeitig mit dem Übergang des Vermögens auf den Bund geregelt werde. Dies gelte insbesondere, so wurde ausgeführt, hinsichtlich der durch die Umstellungsgesetzgebung den Ländern überbürdeten Ausgleichsforderungen für Schuldtitel des Deutschen Reichs. Es gehe nicht an, das Aktivvermögen dem Bund zuzusprechen, aber die diesem Vermögen entsprechenden Verbindlichkeiten von den Ländern weiterhin verzinsen und tilgen zu lassen. Der Unterausschuß des Vermittlungsausschusses und der Vermittlungsausschuß selbst konnten sich der Berechtigung des Verlangens zu § 5 des Vorschaltegesetzes, der die endgültige Auseinandersetzung über die Eigentums-und sonstigen Vermögensrechte des Reichs und des Landes Preußen den gemäß Art. 134 Abs. 4 und Art. 135 Abs. 6 des Grundgesetzes zu erlassenden Gesetzen vorbehält, nicht verschließen und haben deshalb in § 5 die Worte „sowie die Regelung der Verbindlichkeiten des Deutschen Reichs und des ehemaligen Landes Preußen" eingefügt. In Übereinstimmung mit dem Wortlaut der genannten grundgesetzlichen Bestimmungen schlägt der Vermittlungsausschuß endlich vor, das Wort „Ausführungsgesetze" durch das Wort „Bundesgesetze" zu ersetzen.
Ich glaube mit meinen Ausführungen dem Hohen Hause über die Verhandlungen des Vermittlungsausschusses und über das Ergebnis seiner Beratungen unter Zurückstellung untergeordneter Fragen erschöpfend berichtet zu haben und entledige mich hiermit des Auftrages des Vermittlungsausschusses, Ihnen, meine sehr verehrten Damen und Herren, die Annahme des Ihnen vorliegenden Vermittlungsvorschlages zu empfehlen, der in der soeben verteilten Drucksache Nr. 2411 enthalten ist.
Ich darf noch folgendes bemerken. Die gemeinsame Geschäftsordnung des Bundestages und des Bundesrates für den Ausschuß nach Art. 77 des Grundgesetzes schreibt in § 10 Abs. 3 vor, wenn der Einigungsvorschlag des Vermittlungsausschusses mehrere Änderungen des Gesetzesbeschlusses vorsieht, dann ist in dem Einigungsvorschlag zu bestimmen, ob und inwieweit im Bundestag über Änderungen g e m ein s am abzustimmen ist, und daß, wenn eine Einzelabstimmung über mehrere Änderungen erfolgt, eine Schlußabstimmung über den Einigungsvorschlag im ganzen erforderlich ist. In Vollzug des § 10 Abs. 3 Satz 1 dieser Geschäftsordnung hat der Vermittlungsausschuß beschlossen, daß über die von ihm vorgeschlagenen Änderungen des vom Bundestag beschlossenen Gesetzes gemeinsam abzustimmen ist. Ich bitte, in diesem Sinne abstimmen zu lassen.