Im Namen verschiedener Freunde stelle ich zu dieser Ziffer 13 einen Abänderungsantrag. Er bezieht sich in Wirklichkeit auf den bisherigen § 33 a des Einkommensteuergesetzes. Nach den letzten Beratungen vor mehreren Monaten war die Regelung so getroffen, daß für die Personengruppen der Füchtlinge, Vertriebenen, politisch Vertolgten, Spätheimkehrer und Personen mit Totalschäden bei der Einkommensteuer gewisse Pauschalabzüge möglich waren. Nach der jetzigen Vorlage werden diese Pauschalbeträge geringfügig erhöht, in Steuerklasse I um 60 DM von 480 auf 540 DM, in Steuerklasse II um 120 DM von 600 auf 720 DM und in Steuerklasse III ebenfalls um 120 DM von 720 auf 840 DM. Eine Erhöhung der Pauschalbeträge um 60 bzw. 120 DM ist damit zwar erfolgt; für die Steuer selbst bedeutet das aber praktisch nur ganz geringfügige Be-. träge. Demgegenüber verlieren dieselben Personengruppen die Möglichkeit, die für sie bisher bestand, daß sie auf Grund von Nachweisen über Neuanschaffungen in Steuerklasse I zusätzlich 960 DM in Abzug bringen konnten, in Steuerklasse II 1200 DM und in Steuerklasse III 1440 DM. Es werden also 60 DM gegen 960 und 120 gegen 1200 bzw. 1440 DM praktisch eingetauscht.
Gewiß bringt die Neuregelung für die Allgemeinheit eine Verbesserung, aber die Streichung der anderen Möglichkeit ist nach unserem Empfinden doch nicht gerecht. Wir sollten im Gegenteil alles tun, um bei diesen Personengruppen den Willen zur Selbsthilfe, zur Neugründung von Existenzen und zu Neuanschaffungen in jeder Weise zu fördern, sie zu unterstützen und zu belohnen. Darauf hatten wir uns nach wirklich sehr langwierigen Verhandlungen schon vor einigen Monaten geeinigt. Wir sehen deshalb nicht ein, warum man sich nun nach wenigen Monaten mit diesem Problem von neuem auseinandersetzen soll. Wir hatten uns damals auf diesen Grundsatz geeinigt, und wir glauben, daß man diesen Grundsatz auch beibehalten sollte.
Dieser Paragraph bekommt vielleicht gerade jetzt wieder besondere Bedeutung, nachdem wir bei der Beratung über § 10 a die Bevorzugung dieser Gruppen abgelehnt haben. Es ist vorhin gesagt worden, man wolle nicht für verschiedene Gruppen verschiedene Steuergrundlagen schaffen, hier für die Geschädigten, die Flüchtlinge und all die Personengruppen, die ich angeführt habe, und dort für die anderen. Das hat etwas für sich. Aber wir sind bisher nicht darum herumgekommen, und wir werden auch weiter nicht darum herumkommen, solange nicht die Grundlage für die wirtschaftliche Betätigung dieser Gruppen einigermaßen die gleiche ist. Man kann doch nicht bestreiten, daß diese Geschädigtengruppen mit nichts anfangen müssen, während die Einheimischen ihre Existenzgrundlage haben. Nicht nur, daß sie nichts haben; auch die entsprechenden Verbindungen, die geschäftlich ebenfalls von großer Bedeutung sind, fehlen ihnen, während die anderen ihr Vermögen und auch alles Sonstige behalten konnten.
Wenn wir die Überzeugung hätten, daß durch den kommenden Lastenausgleich eine gewisse Angleichung der Ausgangsbasis geschaffen würde, so hätten wir für dies& Regelung Verständnis. Dann würden auch wir auf dem Standpunkt stehen: gut, wenn das geschaffen wird, kann man von dieser Verschiedenartigkeit der Besteuerung abgehen! Aber ein jeder, der die Vorlage des Lastenausgleichsgesetzes kennt und über die Beratungen einigermaßen informiert ist, weiß genau, daß davon gar keine Rede sein kann. Bei Maximalsätzen der Entschädigung bis 15 000 DM und bei einer Höchstsumme von 1200 DM, wie sie insbesondere für die hierdurch betroffene Gruppe der freien Berufe vorgesehen ist, kann man doch nicht von einer gesunden und gleichmäßigen Ausgangsbasis für alle sprechen. Wir stehen also nach wie vor auf dem Standpunkt, daß es notwendig ist, diese Gruppen bei der Einkommensteuer besonders zu berücksichtigen.
Es wird der Einwand gemacht, die Handhabung dieser Vorlage sei sehr kompliziert und schwierig. Andererseits wird aber immer zugegeben, daß betragsmäßig diese Gruppe nicht in die Waagschale fällt. Es handelt sich dabei nur um einziffrige Millionen. Ich weiß nicht genau, wie hoch die Summe ist; aber Tatsache ist, daß es sich nur um ganz wenige Millionen handelt. Man kann es also nicht damit begründen, daß das Aufkommen an Einkommensteuer dadurch irgendwie wesentlich verringert würde. Die politische Bedeutung dieser Frage ist nach unserer Meinung viel wichtiger und größer. Daher sollte man hier nicht wegen dieser wenigen Millionen Schwierigkeiten machen. Diese Menschen sollen das Gefühl haben, daß man ihre Not anerkennt und daß man ihnen behilflich sein will, damit sie sich selbst helfen und entsprechend weiterkommen können. Ich habe oft das Empfinden, wir gewöhnten uns zu leicht daran, daß nun einmal die Flüchtlinge, die Ausgebombten, die Spätheimkehrer usw. hier sind und daß man an die wirklich vorhandene Not nicht immer wieder von neuem erinnern will. Hier haben wir eine kleine Möglichkeit zu helfen, und wenn sich der Bundestag in den vergangenen Monaten schon grundsätzlich auf die damals vorgesehene Methode geeinigt hatte, so sollte man das beibehalten.
Wir bringen daher folgenden Antrag ein. Ich will ihn nicht wortwörtlich verlesen. Der Sinn ist der, daß zusätzlich zu den Pauschalbeträgen genau wie bisher die Summe, aber auch nur bei entsprechender Vorlage von Nachweisen noch abzugsfähig sein
soll. Die Summe muß nur jetzt in den einzelnen Steuerklassen genannt werden, weil der doppelte Betrag — wenn man den Wortlaut zugrunde legt, wie er vorher bestand — nach der Erhöhung mehr ausmachen würde. Es würde also dann heißen, daß im letzten Satz des Abs. 1 die Worte „bis zur nochmaligen Höhe der genannten Freibeträge" gestrichen werden und hinter dem bisherigen Schlußwort „abzugsfähig" angefügt wird:
bis zur Höhe von 960 Deutsche Mark bei Personen der Steuerklasse I,
bis zur Höhe von 1200 Deutsche Mark bei Personen der Steuerklasse II,
bis zur Höhe von 1440 Deutsche Mark bei Personen der Steuerklasse III.
Das sind genau die Sätze, wie sie bis jetzt im Einkommensteuergesetz gewesen sind.
Ich würde Sie daher darum bitten, mit Rücksicht darauf, daß Sie uns bei § 10 a nicht entgegengekommen sind, wenigstens hier diesem Antrag zustimmen zu wollen.