Rede:
ID0114209800

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Metadaten
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  • tocInhaltsverzeichnis
    Deutscher Bundestag - 142. Sitzung. Bonn, Dienstag, den 22. Mai 1951 5609 142. Sitzung Bonn, Dienstag, den 22. Mai 1951. Geschäftliche Mitteilungen 5610B, D, 5637B, 5641C Nachruf des Präsidenten auf den verstorbenen Abgeordneten Roth 5610B Beschlußfassung des Bundesrats zu den Gesetzen zur Abänderung des niedersächsischen Arbeitsschutzgesetzes für Jugendliche vom 9. Dezember 1948 5610D zur Aufhebung und Ergänzung von Vorschriften auf dem Gebiete der Mineralölwirtschaft 5611A über das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über Sozialversicherung nebst Schlußprotokoll . . 5611A zur Änderung des Erbschaftsteuergesetzes 5611A Bericht des Bundeskanzlers betr. Abschluß der Entnazifizierung (Nr. 2241 der Drucksachen) 5611A Anfrage Nr. 176 der Fraktion des Zentrums betr. Gründung des „Stahlhelms" (Nrn 2140, 2202 der Drucksachen) 5611A Anfrage Nr. 179 der Fraktion der SPD betr Kohlenversorgung der Hausbrand- und Kleinverbraucher (Nrn. 2172, 2256 der Drucksachen) 5611A Anfrage Nr. 180 der Fraktion des Zentrums betr. Befreiung der freien Wohlfahrtsverbände und der ihnen angeschlossenen Einrichtungen von der Umsatzsteuer (Nrn. 2181, 2251 der Drucksachen) . . . 5611A Anfrage Nr. 182 der Fraktion der SPD betr. Verschlechterung der Leistungen für Tuberkulosekranke (Nrn. 2189, 2248 der Drucksachen) 5611B Anfrage Nr. 183 der Fraktion der FDP betr. Inanspruchnahme von Grund und Boden für Besatzungszwecke (Nrn. 2190, 2252 der Drucksachen) 5611B Anfrage Nr. 184 der Fraktion des Zentrums betr. steuerliche Erfassung von Mehrgewinnen (Nrn. 2195, 2249 der Drucksachen) 5611B Zweite Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung und Vereinfachung des Einkommensteuergesetzes und des Körperschaftsteuergesetzes (ESt- und KSt-Änderungsgesetz 1951) (Nr. 1982 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Finanz- und Steuer- fragen (11. Ausschuß) (Nrn. 2212, zu 2212 der Drucksachen) . . . . 5611B, 5620A, 5621A Neuburger (CDU): als Berichterstatter . 5611C, 5621D, 5622A als Abgeordneter . . . . 5625A, 5629B, 5631D, 5637C, 5640A Dr. Besold (BP) (zur Geschäftsordnung) 5613D Dr. Wellhausen (FDP): zur Geschäftsordnung 56140, 5616D, 5622B zur Sache 5621B, 5630C Seuffert (SPD): zur Geschäftsordnung 5614D zur Sache . 5624C, 5627D, 5636C, 5638C Dr. Bertram (Z): zur Geschäftsordnung 5615B zur Sache 5623C, 5625B, 5631C, 5632A, C, 5637C Walter (DP) 5622C, 5623A Pelster (CDU) 5622D, 5632A Hartmann, Staatssekretär im Bundesministerium der Finanzen 5623A, 5629A Kurlbaum (SPD) 5626A Freudenberg (FDP) 5626C Dr. Atzenroth (FDP) 5627A Dr. Kather (CDU) 5627C Dr. Koch (SPD) 5629D, 5631B Frau Dr. Weber (Essen) (CDU) . . . 5633D Frau Lockmann (SPD) 5634B Dr. Reismann (Z) 5635C Dr. Wuermeling (CDU) 5635D Dr. Trischler (FDP) 5639A Mellies (SPD) 5640C Schäffer, Bundesminister der Finanzen 5640D Abstimmungen 5614B, 5615A, 5621B, 5622A, B, 5623B, 5625D, 5626D, 5629D, 5631A, 5636C, 5638A, 5639A, 5641A Weiterberatung vertagt 5641C Zweite Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes und des Beförderungsteuergesetzes (Nr. 1983 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Finanz- und Steuerfragen (11. Ausschuß) (Nr. 2229 der Drucksachen) . . . 5611C, 5613D Beratung abgesetzt 5613D Zweite Beratung des von den Fraktionen der CDU/CSU, FDP, DP, BP, Z eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über steuerliche Maßnahmen zur Förderung der Ausfuhr (Nr. 2061 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Finanz- und Steuerfragen (11. Ausschuß) (Nr. 2213 der Drucksachen) 5611C, 5613D, 5615B zur Sache: Dr. Povel (CDU), Berichterstatter . 5615B zur Geschäftsordnung: Pelster (CDU) 5616C Dr. Wellhausen (FDP) .. 5616D Mellies (SPD) 5617A Rückverweisung an den Ausschuß . . . . 5617B Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes über Viehzählungen vom 31. Oktober 1938 (Nr. 2186 der Drucksachen) 5617B Ausschußüberweisung 5617C Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die richterliche Vertragshilfe (Vertragshilfegesetz) (Nr. 2192 der Drucksachen) 5617C Ausschußüberweisung 5617C Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (19. Ausschuß) über den Antrag der Fraktion der BP betr. Vorlage eines Gesetzes über den Verkehr mit Gemüse und Obst (Nrn. 2203, 2113 der Drucksachen) 5617D Schill (CDU), Berichterstatter . . 5617D Kriedemann (SPD) 5619A Eichner (BP) 5619B Rath (FDP) 5619D Beschlußfassung 5620A Erste Beratung des von den Abg. Strauß u. Gen. eingebrachten Erntwurfs eines Gesetzes zur Aufhebung der Verordnung zur Förderung der Nutzholzgewinnung vom 30. Juli 1937 (Nr. 2207 der Drucksachen) 5620B Strauß (CDU), Antragsteller . . . 5620B Ausschußüberweisung 5621A Nächste Sitzung 5641C Die Sitzung wird um 14 Uhr 24 Minuten durch den Vizepräsidenten Dr. Schmid eröffnet.
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  • insert_commentVorherige Rede als Kontext
    Rede von Georg Pelster


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU/CSU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Ich stimme den Ausführungen des Herrn Abgeordneten Neuburger zu. Ich kann das nicht gutheißen, was Herr Abgeordneter Dr. Bertram eben ausführte. Wenn auch noch ein Aufwand an Kleidung usw. abgesetzt werden soll, dann muß das ja auch für den Lohn- und Gehaltsempfänger gelten.

    (Sehr richtig! bei der CDU.)

    Auch der Beamte muß unter Umständen etwas besser gekleidet gehen als andere Gruppen, die unter ihm stehen. Dann muß ich es aber auch den Lohnempfängern in den Fabriken, Werkstätten usw. zugestehen. Dem kann also nach meiner Meinung nicht stattgegeben werden. Ich bitte, den Antrag abzulehnen.

    (Sehr gut! bei der CDU. — Zuruf vom Zentrum: Dafür sind ja 780 DM frei für die Lohn- und Gehaltsempfänger!)



Rede von Dr. Hermann Ehlers
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)
Meine Damen und Herren, ich schließe die Aussprache. Ich komme zur Abstimmung. Es liegen die beiden Anträge vor. Da „1200 DM" mehr ist als „600 DM", ist offenbar der Antrag der SPD der weitergehende. Ich komme zur Abstimmung über den Antrag der SPD auf Umdruck Nr. 167 unter Ziffer 2. Ich bitte die Damen und Herren, die diesem Antrag zuzustimmen wünschen, eine Hand zu erheben. — Ich bitte um die Gegenprobe! — Das zweite ist die Mehrheit; der Antrag ist abgelehnt.
Ich komme zur Abstimmung über den Antrag der Fraktion des Zentrums, Umdruck Nr. 176 Ziffer 2. Ich bitte die Damen und Herren, die diesem Antrag zuzustimmen wünschen, eine Hand zu erheben. — Ich bitte um die Gegenprobe. — Das zweite ist die Mehrheit; der Antrag ist ebenfalls abgelehnt. Damit ist die Einfügung einer Ziffer 10 aa abgelehnt worden.

(C der Antrag der Fraktionen der CDU/CSU, FDP und DP auf Umdruck Nr. 179 Ziffer 3, in § 1 Ziffer 10 a zu streichen, weiterhin der Antrag der Fraktion des Zentrums auf Umdruck Nr. 176 Ziffer 3, der für Ziffer 10 a einen neuen Wortlaut vorsieht. Wer wünscht die Anträge zu begründen? — Herr Abgeordneter Dr. Bertram! Meine Damen und Herren! Unser Antrag bezweckt, die Einkünfte aus der selbständigen und nicht selbständigen Arbeit der Ehefrau von der Haushaltsbesteuerung auszunehmen, und zwar auf Antrag. Wir haben über diese Frage hier im Plenum schon öfter gesprochen und haben darüber im Ausschuß schon häufiger beraten. Die Frage der Haushaltsbesteuerung rührt an das Grundgesetz. Es ist fraglich, ob die Zusammenveranlagung von Ehegatten rechtsgültig ist. Nach Art. 3 des Grundgesetzes sind alle Menschen vor dem Gesetz gleich, und nach Art. 6 stehen Ehe und Familie unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung. Die Zusammenveranlagung von Mann und Frau bedeutet aber eine erheblich höhere Besteuerung, als wenn die Einkommen beider nach dem Grundgesetz gleichen Menschen einzeln versteuert würden. Wenn zwei Menschen ihr Gewerbe zusammen ausüben und sich in einer offenen Handelsgesellschaft zusammentun, ist es selbstverständlich, daß in dieser offenen Handelsgesellschaft das Einkommen eines jeden dieser beiden Menschen selbständig veranlagt wird. (Abg. Kunze: Aber die Ehe ist doch keine offene Handelsgesellschaft!)

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Dr. Helmut Bertram


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (None)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (FU)

    Niemand kommt auf die Idee, weil sie nun etwa zusammen eine Gemeinschaft bilden, sie doppelt zu besteuern. Bei Mann und Frau wird aber die Progression des Steuersatzes angewendet; das Einkommen wird zusammengerechnet, und der höhere Steuersatz, der sich durch die Zusammenrechnung ergibt, wird auf dieses Einkommen angerechnet.
    Ein Beispiel: jeder der Ehepartner mag jährlich 6000 DM Einkommen haben, und zwar einer aus freiberuflicher Arbeit und der andere aus unselbständiger Arbeit. Vor der Ehe müssen die beiden —jeder für sich — zusammen etwa 2000 DM an Steuer bezahlen. Nach der Heirat ist es nach der geltenden Rechtslage bzw. nach dem Antrag, der im Ausschuß angenommen worden ist, so: Ist die Frau etwa als Lehrerin Gehaltsempfängerin, dann werden die Eheleute individuell besteuert und zahlen 350 DM Einkommensteuer weniger. Verdient die Frau aber selbständig, beispielsweise als Ärztin, dann zahlen die Eheleute trotz der besseren Steuergruppe — sie sind aus der Steuergruppe I in die Steuergruppe II gekommen — 1300 DM mehr, als sie vor der Heirat einzeln bezahlt haben.

    (Abg. Dr. Wuermeling: Können sie ja!) Diese Zusammenveranlagung bringt einen Schaden, der erheblich größer ist als der Vorteil durch das Hinüberrücken aus der Steuergruppe I in die Steuergruppe II.


    (Zuruf von der FDP: Durch den gemeinsamen Haushalt sparen sie!)

    Es handelt sich hier um ein Vielfaches; es ist ein sehr großer Unterschied!
    Die Begründung, die das Bundesfinanzministerium seinem Vorschlag gegeben hat, gliedert sich in zwei Punkte. Einmal behauptet das Finanzministerium, es sei ideell durch das Wesen der Familiengemeinschaft begründet, so zu verfahren. Ich darf fragen: Seit wann unterstützt man ideell das


    (Dr. Bertram)

    Wesen der Familiengemeinschaft dadurch, daß man diese mit erheblichen Steuerstrafen belastet, wenn die Partner einmal zur Ehe gekommen sind? Wenn man das Wesen der Familie ideell richtig erfaßt hat und die Familie unterstützen will, darf man die Leute, nachdem sie geheiratet haben, nicht höher besteuern, als vorher; ich könnte mir vorstellen, daß man sie steuerlich begünstigt. Wir aber tun in Deutschland genau das Gegenteil. Wir belasten beide Ehegatten erheblich höher, als sie einzeln vor der Ehe mit Steuern belastet waren.
    Weiter wird behauptet, die Ehe sei billiger, die Leistungsfähigkeit sei höher. Meine Damen und Herren, wenn sich zwei Menschen zur Ehe zusammentun, dann sind sie doch kein Leistungsverband

    (große Heiterkeit)

    wie eine Handelsgesellschaft, die dem Erwerb dient. Auf die Handelsgesellschaft, die dem Erwerb dient, läßt sich dieser Gesichtspunkt wohl anwenden. Daß aber Mann und Frau in der Ehe zusammenleben, ist doch kein steuerlicher Gesichtspunkt, der es rechtfertigen würde, deshalb etwa eine höhere Steuer zu nehmen. Sie wissen alle, daß dieser Gedanke an die Leistungsfähigkeit keine Anwendung auf die Ehe finden kann.
    Der dritte Gesichtspunkt, der hier hervorgehoben wird, ist der, daß die Steuer erheblich vereinfacht würde. Das mag zutreffen. Aber in anderen Ländern hat man ja -dies Problem auch. In den Vereinigten Staaten ist das so geregelt, daß auf Antrag beider Ehegatten ihr Einkommen zusammengerechnet wird; es wird halbiert, und jeder der beiden zahlt für die Hälfte die normale Einkommensteuer, die er als Einzelperson zu zahlen hätte. Das ist eine gerechte Lösung, und einzig und allein diese Lösung würde auch unserem Grundgesetz entsprechen.
    Meine Damen und Herren! Es wird behauptet, diese Regelung sei 1941 durch die Nationalsozialisten eingeführt worden, und damit wird ein kleines Mäntelchen um eine ungerechte Maßnahme gelegt. Das ist zunächst formell richtig. Die Begründung vergißt aber zu erwähnen, daß diese Regelung bereits 1925 bis 1934 gegolten hat, daß die Nationalsozialisten sie erst 1934 beseitigt und damit ein großes Unrecht begangen haben und daß 1941 dieses Unrecht der Nationalsozialisten wieder aufgehoben worden ist, was wir jetzt im Sinne der Leute von 1934 wieder einführen wollen. So erst wird die Sache richtig dargestellt. Man muß sich eben auch einmal die ganze Geschichte vergegenwärtigen.
    Wenn das Grundgesetz vorschreibt, daß alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln sind, dann bedeutet das doch, daß für das Steuergesetz, für die Fragen der Besteuerung nur steuerliche Gesichtspunkte herangezogen werden können. Als steuerliche Gesichtspunkte sind Art und Höhe des Einkommens anerkannt, und daß die Art und die Höhe des Einkommens deswegen, weil zwei Menschen heiraten, nicht unterschiedlich berücksichtigt werden können, liegt auf der Hand.
    Man könnte sich noch fragen, ob als steuerlich beachtlicher Gesichtspunkt etwa in Betracht käme, daß sich durch die Ehe eine höhere Leistungsfähigkeit, d. h. die Möglichkeit der Erzielung eines höheren Arbeitseinkommens ergäbe. Das ist keineswegs der Fall; im Gegenteil: das Arbeitseinkommen als solches sinkt.

    (Abg. Dr. Wellhausen: Wieso sinkt das Arbeitseinkommen durch die Ehe? Das habe ich nicht verstanden!)

    — Wenn Mann und Frau heiraten, dann werden sie allenfalls erreichen, daß ihr Einkommen zusammen der Summe ihres vorherigen Einkommens gleich ist; meist werden sie beide zusammen aber weniger verdienen, weil die Frau den Haushaltstag hat und auch- noch sonstige Ausfälle an Arbeitslohn hinnehmen muß. Auf keinen Fall wird durch die Heirat eine höhere steuerliche Leistungsfähigkeit erzielt.

    (Zurufe: Doch! — Abg. Dr. Horlacher: Bei einer tüchtigen Hausfrau auf jeden Fall!)

    — Aber wenn Sie sich beispielsweise als Polizist kasernieren lassen, dann leben Sie auch billiger,
    — und dem Steuergesetzgeber fällt es nicht ein, dem kasernierten Steuerpflichtigen etwa eine höhere Steuerlast aufzubrummen, weil er billiger lebt. Das ist doch nicht der Gesichtspunkt der steuerlichen Leistungsfähigkeit. Es gibt noch andere Fälle, in denen es ein Steuerpflichtiger versteht, seinen Lebensunterhalt besonders billig zu gestalten. Das ist aber doch kein steuerrechtlicher Gesichtspunkt, der hier überhaupt beachtet werden könnte. Die Frage der billigen Lebenshaltung — und das ist in Wirklichkeit der hier vorgeschobene Grund
    — ist steuerlich überhaupt nicht beachtlich, sondern nur die echte steuerliche Leistungsfähigkeit, und bei ihr liegt eben eine Erhöhung durch die Eheschließung nicht vor. Hier kommt nur eine möglicherweise billigere Lebenshaltung in Betracht. Infolgedessen verstößt die Haushaltsbesteuerung gegen den Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes, denn es werden hier unsachliche Gesichtspunkte in die Frage der Besteuerung hineingebracht.
    Wir haben deshalb eine Regelung beantragt, nach der die beiden Eheleute auf übereinstimmenden Antrag getrennt veranlagt werden können, und zwar nach der Steuerklasse I, weil sie dann natürlich die Vorteile der Steuerklasse II nicht mehr in Anspruch nehmen können.

    (Abg. Kunze: Und wenn sie Kinder haben?)

    — Die Kinderermäßigung kann sich dann auswirken, wenn sich die Eheleute ausrechnen, daß sie sich bei einer getrennten Besteuerung ihres Einkommens schlechter stehen.

    (Zurufe.)

    — Kinder arbeiten ja im allgemeinen nicht. Ich habe den Antrag auf Grund zahlreicher Beschwerden gestellt. Daß das Arbeitseinkommen der Kinder dem Arbeitseinkommen der Eltern zugerechnet wird, ist außerordentlich selten. Wenn es sich um Einkommen von Angestellten oder von Lohnempfängern handelt, dann darf es ja nach der bisher gültigen Regelung dem Elterneinkommen sowieso nicht zugerechnet werden, sondern ist gesondert zu versteuern. Unter diesen Umständen ist, das gebe ich zu, die Frage der Zurechnung der Einkommen der Kinder tatsächlich nicht aktuell. Deshalb ist sie aus unserem Antrag herausgelassen worden. Die grundsätzliche Frage muß hier aber geklärt werden. Ich bitte Sie deshalb, unserem Antrag zuzustimmen.

    (Abg. Dr. Wellhausen: Was kostet das?)