Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Ich habe über das Exportförderungsgesetz zu berichten, das heute in zweiter Lesung ansteht. Der Zweck des Gesetzes besteht darin, steuerliche Maßnahmen zu ergreifen, um den Export zu fördern. Neben der Exportförderung durch steuerliche Maßnahmen sind noch andere Maßnahmen, und zwar wirtschaftspolitische und finanzpolitische Maßnahmen, getroffen worden. Die wirtschaftspolitischen Maßnahmen be-
stehen in der Hauptsache darin, daß man dem C Export in der Zuteilung von ausländischen Rohmaterialien, hauptsächlich von ECA-Rohmaterialien, und auch von inländischen Rohmaterialien Priorität eingeräumt hat. Die kreditpolitischen Maßnahmen sind in der Hauptsache dadurch gekennzeichnet, daß man die Kreditrestriktion, die ja in der allgemeinen Wirtschaft eine so große Beschränkung der Liquidität hervorgerufen hat, bei den Exportgeschäften nicht anwendet. Außerdem können die Exporttratten gezogen werden, wodurch es dem Exporteur ermöglicht ist, billige Kredite zu bekommen. Die Kredite, die der Exporteur durch Exporttratten bekommt, richten sich nach den Sätzen, die in den Bestimmungsländern Gültigkeit haben. Beispielsweise sind die Diskontsätze in der Schweiz 1 1/2 %, in den USA 1 3/4 % und in den Pfund-Ländern 2 %. Unter Berücksichtigung der 3 °/o, die noch durch die Bankprovisionen hinzukommen, kann man also damit rechnen, daß der Exporteur präterpropter seinen Export mit 5 % Jahreszinsen vorfinanzieren kann. Dadurch ist er in einer verhältnismäßig günstigen Lage.
Neben diese allgemeinen wirtschaftlichen Maßnahmen treten nun die in diesem Gesetz vorgeschlagenen steuerlichen Maßnahmen. Die Regierung und sämtliche Parteien waren sich im Ausschuß über folgendes klar. Es sollte in jeder Weise verhindert werden, daß durch dieses Gesetz der Eindruck entsteht, daß wir mit unseren Exportwaren Dumping betreiben wollen. Das Gesetz soll nur insoweit einen steuerlichen Anreiz geben, als dieser Anreiz notwendig erscheint. Außerdem soll die Förderung nur bis zum Jahre 1954, also bis zum Jahre 1953 einschließlich gelten. Es ist nämlich zu bedenken, daß der steuerliche Ausfall, den wir durch dieses Gesetz haben, verhältnismäßig C recht groß ist. Wir rechnen damit, daß an Einkommensteuern ein Betrag von 151 Millionen DM und an Umsatzsteuern ein Betrag von 140 Millionen DM ausfällt. Diese Beträge sind nach den Umsätzen des Vorjahres, also nicht des laufenden Jahres, errechnet. Wenn wir das Ziel erreichen wollen, den Export um 50 % zu steigern, müssen wir also damit rechnen, daß wir einen Steuerausfall von über 400 Millionen DM erleben werden. Es ist allerdings zu bedenken, daß die Steuervergünstigungen bei den Ertragsteuern zur Hälfte jeweils nur gestundet werden, daß steuerfreie Reserven gebildet werden, die im Laufe von zehn Jahren amortisiert werden.
Wir haben bei den Beratungen im Ausschuß zwischen den Warenlieferungen und den Leistungen unterschieden. Bei den Warenlieferungen sind wir davon ausgegangen, daß im allgemeinen der Exportumsatz als Grundlage für die Förderung dienen soll, während bei den Leistungen die Devisenspitzen als Grundlage dienen. Dann mußten wir in der Höhe der Vergünstigungen zwischen den Exporten, die von den Fabrikanten, und den Exporten, die von dem Handel durchgeführt werden, unterscheiden. Ferner muß zwischen den Inlandswaren, die exportiert werden, und den Auslandswaren unterschieden werden, die in Form von Transitwaren über Deutschland exportiert werden. Ferner waren die Sätze zu staffeln, je nachdem, ob es sich um Rohstoffe, Halbfabrikate oder Fertigfabrikate handelt. Wichtig war es auch, in etwa die Exportwertigkeit zu berücksichtigen. Es kann ja sogar vorkommen, daß der Export bestimmter Waren unerwünscht ist. In § 4 a ist vorgesehen, daß unerwünschte Exporte nicht gefördert werden.
Für besonders exportwertige Waren ist weiterhin vorgesehen, durch eine Entschließung, die Ihnen unter Ziffer 2 des Ausschußberichts vorliegt, die Möglichkeit zu geben, weitere Anreize steuerlicher Art zu schaffen.
Über den Inhalt des Gesetzes möchte ich nur kurz folgendes sagen. In Abschnitt I ist zwischen der steuerfreien Rücklage, die für Fertigwaren der Industrie auf 3 % festgesetzt worden ist, und dem bei der Gewinnermittlung absetzbaren Betrag zu unterscheiden, der beim Handel auf 1 % und bei Industriexporten auf 3 % festgesetzt worden ist.
In Abschnitt II sind die Umsatzsteuervergütungen festgelegt. Die Höhe ist je nach den steigenden Umsatzsteuersätzen auf 0,75 % bei Grundstoffen, auf 1,5 % bei Halbfabrikaten und auf 4 % bei Fertigfabrikaten vorgesehen.
In Abschnitt III handelt es sich um eine Befreiung von der Wechselsteuer, auch wenn die Wechsel im Inland zahlbar gestellt sind.
Es ist noch ein Abschnitt III a angefügt worden, in welchem bestimmt wird, daß die Versicherungssteuer beim Export und beim Transitverkehr wegfällt.
Einige Zweifelsfragen sind im Ausschuß ausführlich besprochen worden. Es ist die Frage aufgetaucht, ob der in dem Initiativentwurf der Parteien vorgesehene Gesamtumsatz von 5 % als Mindestvoraussetzung beibehalten werden soll. Außerdem war in dem Entwurf vorgesehen, daß ein Mindestexportumsatz von 10 000 DM erreicht werden muß. Der Ausschuß ist zu dem Ergebnis gekommen, die 5 % zu streichen. Die Vergünstigung kann also ohne Rücksicht auf den prozentualen Exportanteil in Anspruch genommen werden. Außerdem hat man den Mindestexportumsatz von 10 000 auf 5 000 DM heruntergesetzt.
Längere Zeit wurde auch über die Frage verhandelt, wie das Verhältnis bei den Vergütungen zwischen Industrie und Handel sein sollte. Der Handel hatte beantragt, die Hälfte von dem zu bekommen, was die Industrie bekam. Man hat aber an dem Entwurf festgehalten und hat das Verhältnis 1 : 3 vorgesehen. Dafür hat man aber beim Transithandel im reinen Transithandel 10 % der Devisenspitze als einkommensteuerlich absetzbaren Betrag vorgesehen, und zwar mit dem Stimmenverhältnis 11 zu 2. Beim gebrochenen Transithandel — das ist der Transithandel, bei dem geringfügige Bearbeitungen oder Umpackungen vorgenommen werden — hat man 6 % der Devisenspitze vorgesehen.
Wichtig war die Beurteilung der Frage, wie es in der Exportvergütung für besonders exportwichtige Waren werden sollte. Der Ausschuß ist bei der Einteilung in Roh-, Halb- und Fertigfabrikate geblieben, hat aber den Vorschlag gemacht, daß eine Verfeinerung durchgeführt wird und daß his Ende des Jahres von der Regierung ein neuer Vorschlag vorgelegt wird, auf Grund dessen dann die Besserstellung der besonders förderungswichtigen Exporte erfolgen kann.
Der Ausschuß bittet Sie, den Ausschußentwurf zu genehmigen und außerdem die Entschließung anzunehmen, die unter Ziffer 2 aufgeführt ist.
Ich bin gebeten worden, Ihnen noch folgende redaktionelle Änderungen vorzuschlagen. In der vom Ausschuß beschlossenen Fassung des § 3 Abs. 3 Ziffer 2 erste Zeile tritt an die Stelle des Wortes „Auslieferungen" das Wort „Ausfuhrlieferungen". Das ist ein Schreibfehler.
In der Fassung des 11. Ausschusses § 6 Abs. 2 ist im ersten Satz hinter das 'Wort „Diskontierung" der folgende Halbsatz einzufügen:
sofern die Außenhandelsbank auf dem Wechsel bestätigt, daß dem Wechsel ein Lieferungsgeschäft an das Ausland zugrunde liegt oder der Wechsel dem Aussteller zur Finanzierung von Lieferungsgeschäften an das Ausland dient.