Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Namens des Finanz- und Steuerausschusses habe ich Bericht zu erstatten über das Ergebnis seiner Beratungen über den von der Regierung vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung und zur Vereinfachung des Einkommensteuergesetzes und des Körperschattsteuergesetzes. Die vorgeschlagenen Änderungen beziehen sich im wesentlichen auf die Reduzierung von bisher geltenden Steuerbegünstigungen, und die Vereinfachungen sollen, soweit man von diesen sprechen kann, die spätere Handhabung dieser Änderungen erleichtern.
Zunächst hat sich der Ausschuß mit den Weihnachtszuwendungen befaßt, um den dem Hause nicht gerade günstig erscheinenden Eindrücken bei der Behandlung dieser Frage endgültig den Boden zu entziehen. Der Ausschuß schlägt dem Hohen Hause vor, den Freibetrag für Weihnachtszuwendungen nunmehr in das Gesetz aufzunehmen. Als Höchstbetrag sind 100 DM vorgeschlagen.
Die zu den §§ 4 und 5 vorgesehenen Änderungen beziehen sich auf die Einschränkung des Begriffs der Betriebsausgaben. Die Einschränkung selbst ist in § 9 a behandelt. Die §§ 7 a, b, c, d und e haben bekanntlich steuerliche Begünstigungen gebracht. Die Begünstigung für Ersatzbeschaffungen in § 7 a soll nunmehr nur noch für die Flüchtlings- und Vertriebenenbetriebe und gemäß einem im Ausschuß angenommenen Zusatzantrag für bombengeschädigte und demontierte Betriebe aufrechterhalten werden, soweit diese Betriebe durch die Kriegsschäden bzw. die Demontage ihre Erwerbs- und Wirtschaftsgrundlage zu mehr als 66 2/3 % verloren haben.
§ 7 c befaßt sich mit den Vergünstigungen für Darlehen und Zuschüsse zum Wohnungsbau. Die Regierung hat hier vorgeschlagen; den Betrag, der als begünstigt angesehen werden kann, auf 7000 DM pro Wohneinheit zu beschränken. Der Ausschuß hat dem Antrag der Regierung insoweit zugestimmt. Die Vergünstigungen für den Wohnungsbau bleiben nur noch für die gemeinnützigen Wohnbauunternehmen, für die Organe der staatlichen Wohnungsbaupolitik, für die gemeinnützigen Siedlungsunternehmen und für die Heimstätten bestehen. Im Ausschuß wurde sodann der Antrag gestellt, auch die freien Wohnungsunternehmungen
in den Kreis dieser Begünstigten ausdrücklich einzubeziehen. Um Mißbräuche zu vermeiden, mußten verschiedene Einschränkungen vorgenommen werden. Das Unternehmen muß von dem steuerpflichtigen Geldgeber und seinen Angehörigen unabhängig sein; der steuerpflichtige Geldgeber und seine Angehörigen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar an einem solchen Wohnungsunternehmen beteiligt sein; und ferner muß sich dieses Unternehmen in bezug auf die Verwendung der empfangenen Mittel gewissen Nachprüfungsvorschriften unterwerfen. Im übrigen wurde in bezug auf die übrigen Wohnungsunternehmen und private Bauherren der Kreis dadurch eingeschränkt, daß Zuschüsse und Darlehen nur noch dann als abzugsfähig anerkannt werden, wenn dadurch Wohnungen zur Benutzung durch den Steuerpflichtigen selbst, seine Arbeitnehmer oder seine Familienangehörigen geschaffen werden. Man glaubt, daß durch diese Einschränkungen die bisherige, zum Teil angefochtene Ausnützung dieser steuerlichen Bestimmungen vermieden werden kann, ohne daß dadurch der Zweck der gesamten gesetzlichen Bestimmungen, nämlich den sozialen Wohnungsbau zu fördern, irgendeine Beeinträchtigung erfährt.
§ 7 d befaßt sich mit der Förderung der Schifffahrt. Auch hier mußten gewisse Sicherungen eingebaut werden. Es muß sieh zunächst um Schiffe handeln, die als schiffahrts- und fischereipolitisch förderungswürdig. anerkannt werden. Diese Anerkennung muß bei den Fischereifahrzeugen durch den Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und bei den übrigen Schiffen durch den Bundesminister für Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesfinanzminister und der Obersten Verkehrsbehörde des Landes, in dem der betreffende Bauherr seinen Wohnsitz bzw. eine Firma ihren Sitz hat, ausgesprochen werden.
§ 7 e der bisherigen Fassung, der den steuerbegünstigten Bau von Fabrikanlagen vorsah, wurde endgültig gestrichen.
Ich habe schon vorhin ausgeführt, daß der Begriff „Betriebsausgaben" eine gewisse Einschränkung erfährt, und zwar durch Einfügung des § 9 a. Dieser Paragraph enthält die Regelung hinsichtlich der Aufwendungen für die Bewirtung von Geschäftsfreunden. Gemäß der Vorlage der Regierung — und der Ausschuß hat dem zugestimmt — sollen Ausgaben für Geschäftsfreunde in Zukunft nur noch zu 60 % als Betriebsausgaben steuerlich anerkannt werden, während der Rest von 40 % ordnungsgemäß zu versteuern ist. Um die Durchführung der Bestimmung sicherzustellen, sind verschiedene Kontrollmaßnahmen erforderlich, nämlich einmal eine verschärfte Aufzeichnungspflicht des Steuerpflichtigen und dann die Gegenkontrolle bei dem Gastwirt selbst. Die sehr umfangreichen Bestimmungen des § 9 a tragen diesen beiden Gesichtspunkten Rechnung. Der Gaststättenunternehmer hat das Doppel der Quittung zu numerieren und für mehrere Jahre aufzubewahren.
Der § 10 beschäftigt sich mit der Anrechnung von Sonderausgaben. Auch hier war eine gewisse Korrektur erforderlich. Die Bestimmungen über diese Sonderausgaben bezwecken im wesentlichen die Förderung der Kapitalbildung, also der Möglichkeiten der Fremdfinanzierung. Wesentliche Änderungen sind daher nicht erfolgt. Gewisse einschränkende Bestimmungen des Regierungsentwurfs fanden im Ausschuß keine Annahme. Die Pauschsätze für die Sonderausgaben sind geblieben.
Nur die Ziffern 2 c und 2 d des Abs. 1 mußten eine gewisse Einschränkung erfahren. Gemäß diesen Bestimmungen könnten z. B. die Beträge für gewisse Kapitalansammlungsverträge als Sonderausgaben abgesetzt werden. In der Praxis hat diese Bestimmung zu gewissen Mißbräuchen geführt, indem manche Steuerpflichtigen das Geld hierfür aufgenommen haben. Auf Veranlassung des Bundesrates sind nunmehr Bestimmungen eingefügt worden, wonach diese Beträge nur noch dann als steuerfrei anerkannt werden, wenn für solche Kapitalansammlungsverträge und für die Beschaffung von Genossenschaftsanteilen keine fremden Mittel verwendet werden.
Buchstabe e in Ziffer 2 des Abs. 1, der bisher für Beiträge zu mildtätigen, kirchlichen und religiösen Zwecken gewisse Steuerbefreiungen vorgesehen hat, wurde in dieser Fassung gestrichen. Es wurde ein neuer § 10 b geschaffen, in welchem die gesamten dieses Gebiet betreffenden Bestimmungen zusammengefaßt worden sind. Die Ausgaben und Zuwendungen für wissenschaftliche und als besonders förderungswürdig anerkannte gemeinnützige Zwecke wurden mit hineingenommen. Der Gesamtbetrag, der als Sonderausgabe anerkannt werden kann, wurde auf 5 % des Gesamtbetrages der Einkünfte bzw. auf 2 %o des Jahresumsatzes zuzüglich der im Jahre aufgewandten Lohnsumme beschränkt. Bisher war der über den Pauschbetrag hinausgehende Teil, der für Kapitalansammlungsverträge verwendete Betrag, zur Hälfte abzugsfähig, und zwar nach oben mit 15 % des Gesamtgewinnes begrenzt, jedoch im Höchstbetrag von 15 000 DM. Im Interesse der Kapitalbildung hat man diese Grenze von 15 000 DM gestrichen und es bei der Grenze von 15 % des Gesamtgewinnes belassen.
Die übrigen Bestimmungen sind rein technischer Natur und betreffen die Angleichung dieser Veränderungen an den Gesamttext.
Dann hat der § 26 im Ausschuß eine Erweiterung erfahren. Der § 26 des Gesetzes bestimmt, daß Ehegatten gemeinsam veranlagt werden. Dieser Paragraph statuiert also den Grundsatz der Haushaltsbesteuerung. Nach einer Verordnung vorn Jahre 1941 oder 1942 werden — dieser Rechtszustand besteht auch heute noch — in unselbständiger Arbeit stehende Ehegatten getrennt veranlagt. Im Ausschuß wurde nunmehr der Antrag gestellt, diese Bestimmung, die bisher in einer Durchführungsverordnung verankert war, in das Gesetz selbst aufzunehmen und dem § 26 einen Abs. 3 anzufügen, der also bestimmt, daß Ehegatten, soweit sie in unselbständiger Arbeit stehen, im Gegensatz zu dem Grundsatz der Haushaltsbesteuerung getrennt veranlagt werden.
Der § 32 bringt in bezug auf den Tarif eine Beschränkung, und zwar in der Weise, daß der Steuersatz für Höchsteinkommen nach oben auf 80 % des Gesamteinkommens beschränkt wird.
Steuerliche Begünstigungen im Sinne der Selbstfinanzierung brachten vor einem Jahre die §§ 10 a und 32 a. Auf Vorschlag der Regierung wurde der § 10 a gestrichen. Der Ausschuß hat sich diesem Vorschlag angeschlossen. Der § 32 a erfuhr dagegen eine gewisse Modifizierung. Dieser Paragraph hatte ja auch bereits früher im wesentlichen den Zweck, daß Personengesellschaften nicht höher besteuert werden sollten als Kapitalgesellschaften. Man hat nun den § 32 b neu gefaßt. Die Neufassung liegt Ihnen in dem Nachtrag zu Drucksache
Nr. 2212 vor. Dieser § 32 b gibt nun den Unternehmern, und zwar gleichgültig, ob sie ihren Betrieb als Einzelunternehmer führen oder ob der Betrieb juristisch als Personalgesellschaft, also als offene Handelsgesellschaft oder als Kommanditgesellschaft, geführt wird, die Möglichkeit, den Gewinn nach den Sätzen für die Körperschaftsteuer zu versteuern. Wenn der Antrag gestellt wird, ist er für drei Jahre unwiderruflich. Er gilt also für drei Veranlagungszeiträume. Der Antrag umfaßt alle Einkünfte und m u ß alle Einkünfte umfassen. Der Besteuerung nach dem Tarif unterliegen die Vergütung für die Tätigkeit des Steuerpflichtigen im Unternehmen und, wenn mehr entnommen ist als die Vergütung, die gesamten Entnahmen. Weiter ist eine Nachversteuerung vorgesehen für den Fall, daß nach drei Jahren der Antrag nicht mehr wiederholt wird.
Die Regierung hat sodann zu § 33 a ebenfalls eine Abänderung vorgeschlagen, und zwar im Sinne einer Vereinfachung. Der bisherige § 33 a sah für Flüchtlinge, Vertriebene und politisch Verfolgte die Anerkennung gewisser Sonderausgaben vor, und zwar a) in Form von Pauschalbeträgen, gestaffelt nach Steuerklasse I, Steuerklasse II, Steuerklasse III, und b) in Form der Verdoppelung dieser Pauschalbeträge bei Einzelnachweis. Zum Personenkreis gehörten nach dem Gesetz von vor einem Jahr noch Heimkehrer, soweit sie nach dem 1. Januar 1949 heimgekehrt sind. Es ergab sich die Notwendigkeit, den Stichtag für den Heimkehrerbegriff zurückzudatieren, da gerade im letzten Quartal 1948 sehr viele aus der Gefangenschaft entlassen wurden. Darum wurde .dieser Stichtag auf den 30. September 1948 zurückverlegt. Zugleich hat die Regierung als Ausgleich für den Wegfall der Verdoppelung der Pauschsumme im Interesse der Vereinfachung die Pauschbeträge selbst erhöht, und zwar in Steuerklasse I von 480 auf 540 DM, in Steuerklasse II von 600 auf 720 DM und in Steuerklasse III von 720 auf 840 DM.
In § 34 a waren die Steuerbegünstigungen für Mehrarbeit, also für Überstundenarbeit sowie für die tariflichen Zuschläge für Mehrarbeit, Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit geregelt. Die Re- gierung hat die Steuervergünstigung für die Mehrarbeit als solche, also für die Mehrarbeitslöhne, gestrichen. Der Ausschuß hat diesen Vorschlag gebilligt. Geblieben ist noch die Steuervergünstigung für die tariflichen Zuschläge, und zwar sowohl für die Mehrarbeit selbst wie für die Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit.
In § 41, der die Abzugsfähigkeit gewisser Sonderausgaben für Lohnempfänger regelt, war in Ziffer 3 bestimmt, daß neben den Pauschbeträgen von 39 DM pro Woche Zahlungen zu Kapitalansammlungsbeträgen steuerbegünstigt und als Sonderausgaben abziehbar sind. Die Regierung hat vorgeschlagen, diesen Passus zu streichen, und zwar einmal aus Gründen der Vereinfachung und zum andern zur Vermeidung des Steuerausfalls. Der Ausschuß konnte sich diesem Vorschlag nicht anschließen. Er hat es bei der bisherigen Fassung der Bestimmung belassen.
Die Änderungen zu § 50 sind unwesentlich.
Ich komme jetzt zu den Ermächtigungsbestimmungen. Der Ausschuß hat, soweit es sich um die Ermächtigung allgemeiner Art handelt, diese auf den Veranlagungszeitraum 1951 beschränkt und dafür Sorge getragen, daß die Einzelbestimmungen
zum Erlaß von Rechtsverordnungen zur Durchführung dieses Gesetzes nochmals besonders angeführt werden.
Damit möchte ich meine Ausführungen über die Änderungen des Einkommensteuergesetzes schließen.
Ich komme jetzt zu den Änderungen des Körperschaftsteuergesetzes. Der Entwurf bringt die Erhöhung der Sätze, und zwar von bisher 50 % auf nunmehr 60 %. Die vergünstigten Sätze für Hypothekenbanken werden von 25 % auf 30 % erhöht. Der Ausschuß hat ferner geglaubt, den privaten Bausparkassen dieselbe Steuerbegünstigung gewähren zu müssen wie den öffentlichen Bausparkassen. Das ist jetzt ein Satz von 30 %, also die Hälfte des generellen Satzes.
Entsprechend der Regelung in der Einkommensteuer mußte auch bei der Körperschaftsteuer eine Bestimmung getroffen werden über die Zuwendungen für die Förderung kirchlicher, religiöser und wissenschaftlicher Zwecke und der als besonders förderungswürdig anerkannten gemeinnützigen Zwecke. Solche Ausgaben sind bis zu 5 % der Gesamteinkünfte bzw. 2 %o der Jahreslohnsumme zuzüglich der Summe der Jahresumsätze als Betriebsausgaben abzugsfähig.
Die Ermächtigungsbestimmungen sind ähnlich gehalten wie bei der Einkommensteuer.
Abschließend möchte ich hinzufügen, daß die Bestimmung des § 33 a betreffend besonderen Pauschbetrag für die Flüchtlinge und Heimkehrer erst mit Beginn des Jahres 1952 in Kraft treten soll. Die übrigen Bestimmungen treten im wesentlichen mit der Verkündung dieser Gesetze in Kraft.