Rede von: Unbekanntinfo_outline
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Ehe ich die Interpellation beantworte, darf ich mein Bedauern darüber zum Ausdruck bringen, daß es mir nicht möglich war, die Begründung der Interpellation zu hören. Im Vertrauen auf einen regulären Ablauf der Tagesordnung hatte ich um 3,1410 Uhr hier angefragt, welche Beratungsdauer der Punkt 1 in Anspruch nehmen würde, und hatte die Antwort bekommen, daß eine Dauer von einer Stunde in Aussicht genommen sei.
Nun komme ich zur Beantwortung der Interpellation, die ich im Einvernehmen mit dem Herrn Bundesminister für Wirtschaft vornehme.
Zu Punkt 1 der Interpellation: Die Devisenkontrolle im Sinne der Kontrolle der Ablieferung der anfallenden Devisenbeträge und der Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen die Ablieferungspflicht wird von deutschen Stellen ausgeübt. Sie besteht in einer Kontrolle der Ein- und Ausfuhrgeschäfte als solcher im Zusammenhang mit der Genehmigung dieser Geschäfte, in der Kontrolle des Eingangs der Exporterlöse, in der nachträglichen Kontrolle durch Devisenprüfungen und in der strafrechtlichen Verfolgung festgestellter Zuwiderhandlungen im Verwaltungswege oder durch die ordentlichen Gerichte, also in einer vierfachen stufenweisen Kontrolle.
Im einzelnen: Die Warenausfuhr wird durch die JEIA-Anweisung 1 geregelt. Nach § 12 dieser Anweisung soll bei der Ausfuhr jeweils der günstigste Weltmarktpreis erzielt werden. Die Wareneinfuhr regelt die JEIA-Anweisung 29; sie soll zum günstigsten Preise erfolgen. Eine Überprüfung der 0 Preise innerhalb des Genehmigungsverfahrens erfolgt hauptsächlich durch die Fachstellen als Organe der Wirtschaftsverwaltung. In Einzelfällen sind noch Sonderbestimmungen getroffen, nach denen Lieferungsgenehmigungen zur Ausfuhr unter einem bestimmten Preise nicht erteilt werden.
Die Devisenablieferungskontrolle wird unter Einschaltung der Außenhandelsbanken von der Bank deutscher Länder ausgeübt. Die Preisprüfung im Genehmigungsverfahren schließt die Ausfuhr von Waren zu höheren Preisen oder die Einfuhr zu niedrigeren Preisen als deklariert und damit zur Kapitalflucht nicht völlig aus. Es sind daher ergänzende Devisenprüfungen notwendig. Diese werden von den Oberfinanzdirektionen und von den obersten Wirtschaftsbehörden der Länder planmäßig,
ferner außerplanmäßig in besonderen Verdachtsfällen durchgeführt. Der Prüfungsapparat ist gegenwärtig im Aufbau.
Für die Ahndung von Devisenzuwiderhandlungen sind bei Ordnungswidrigkeiten die Oberfinanzdirektionen und im grenzüberschreitenden Verkehr auch die Hauptzollämter, bei Wirtschaftsstraftaten die ordentlichen Gerichte zuständig; im letzten Falle steht der Oberfinanzdirektion das Recht der Nebenklage zu. Die Tätigkeit der beteiligten Stellen ist durch eine Reihe von Verwaltungsanordnungen koordiniert.
Die Bank deutscher Länder überwacht den Eingang der Exporterlöse im Wege des Hollerithverfahrens. Dem illegalen Abfluß deutschen Kapitals ins Ausland wird durch regelmäßige Devisenprüfungen der Außenhandelsfirmen begegnet. Wir sind laufend mit einer Verfeinerung dieser Kontrollmaßnahmen befaßt.
Die Gesetzgebung über die Devisen liegt zur Zeit noch bei der Alliierten Hohen Kommission; die Bundesregierung ist jedoch auf Grund weitgehender alliierter Ermächtigungen auf dem Gebiet der Devisenkontrolle — wie dargelegt — tätig. Die Einflußnahme der Bundesregierung auf die alliierte Gesetzgebung erfolgt im Wege von Vorschlägen an die Alliierte Hohe Kommission und im Wege der laufenden Zusammenarbeit. Diese Zusammenarbeit ist befriedigend. Es ist aber selbstverständlich, daß die Bundesregierung mit allem Nachdruck anstrebt, ein deutsches Devisengesetz zu erlassen.
Pressemeldungen über einen Zuständigkeitsstreit hinsichtlich der Devisenkontrolle zwischen den Bundesministerien für Wirtschaft und für Finanzen beruhen weitgehend auf Irrtümern oder auf Übertreibungen. Verschiedene Auffassungen haben nur in einem Punkte bestanden, nämlich wegen der Abgrenzung derjenigen Personen und Firmen, bei denen die Oberfinanzdirektionen Devisenprüfungen vornehmen, und solchen, bei denen die obersten Wirtschaftsbehörden der Länder Prüfungen vornehmen. Es ist dafür gesorgt, daß Doppelprüfungen vermieden und die zur Verfügung stehenden Prüfer im beiderseitigen Einvernehmen eingesetzt werden.
Ich habe betont, daß der Prüfungsapparat im Aufbau ist. Wir werden bei der Vorbereitung des Haushaltsplans 1951 prüfen, inwieweit der Apparat zu verstärken ist, und wir hoffen, daß etwaige Mehranforderungen im Haushaltsausschuß des Hohen Hauses wohlwollend aufgenommen werden.