Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Ich möchte namens meiner Fraktion noch einmal kurz zu der Rechtsfrage Stellung nehmen und dabei zum Ausdruck bringen, daß uns die rechtlichen Darlegungen des Herrn Bundesinnenministers nicht in vollem Umfange befriedigen konnten. Es ist zum Ausdruck gebracht worden, daß die Funkhoheit, die ja ein Teil der gesamten Hoheitsrechte Deutschlands ist, noch bei den Alliierten läge. Diese grundsätzliche Konstruktion wird von uns bestritten. Es ist Tatsache, daß nach den Verordnungen, die 'hier zitiert worden sind, die Funkhoheit durch die Besatzungsmacht in Anspruch genommen worden ist. Lediglich die Ausübung ist von den Besatzungsmächten in Anspruch genommen worden, und nach dem revidierten Besatzungsstatut steht diese Inanspruchnahme in Widerspruch zu dem System, in dem die
deutschen Hoheitsrechte sonst insgesamt ausgeübt
werden. Unsere Kritik hat sich dagegen gerichtet, daß man jene Rechtslage nicht schon viel wirksamer bekämpft hat, um die volle Funkhoheit nicht nur ihrem rechtlichen Wesen nach, sondern auch hinsichtlich ihrer Ausübung wieder in deutsche Hände zu bekommen. Wir sind ferner der Auffassung, daß nach dem revidierten Besatzungsstatut die Funkhoheit in Nachfolge des Deutschen Reiches in vollem Maße beim Bund liegt.
Es ist so, daß der Bund in bezug auf alle Hoheitsrechte Deutschlands mit dem früheren Deutschen Reich identisch ist. Nunmehr ist von den Vertretern der Fraktion der Bayernpartei zum Ausdruck_ gebracht worden, daß es eine Landesfunkhoheit geben könne. Ich kann dieser Auffassung auch bei Würdigung der föderalen Grundlagen, die unsere Verfassung gibt, nicht beitreten. Die Funkhoheit, die beim Deutschen Reich gelegen hat, kann nur vom Bunde ausgeübt werden. Das ergibt sich schon daraus, daß wir — diese Begriffe sind heute hier verwendet worden — zwischen dem technischen Rundfunk und dem geistigen Rundfunk zu unterscheiden haben. Wenn man die organisatorischen Maßnahmen, die rechtlichen Grundlagen und die Beziehungen mit anderen Staaten, die sich aus dem technischen Wesen des Rundfunks ergeben, betrachtet, so wird' man zu Kompetenzen kommen müssen, die in keiner Weise und in keinem Umfang den Ländern überlassen sind noch überlassen werden können. Es ist z. B. ausgeschlossen, daß die über den Rundfunk abzuschließenden internationalen Verträge in bezug auf die Wellenlängen etwa in Ausübung einer Landeshoheit durch die Länder abgeschlossen werden könnten.
Es ist richtig, wenn hier ausgeführt wurde, daß sich neben dem Fernmeldewesen der Rundfunk als ein selbständiges Sachgebiet entfaltet und entwickelt habe. Wenn man aber praktisch nach den organisatorischen und rechtlichen Grundlagen fragt, so wird man hier dieselben Prinzipien und dieselben Entwicklungslinien feststellen, wie sie für das Fernmeldewesen gültig gewesen sind. Infolgedessen bin ich der Auffassung, daß die Kompetenz vom Bund, der allein in der Nachfolge zum Deutschen Reich eine wirkliche Funkhoheit haben kann, in Anspruch genommen werden muß. Im Grundgesetz sind die Kompetenzen, die mit dem technischen Rundfunk zusammenhängen — und das sind tatsächlich drei Viertel der gesetzgeberisch zu regelnden Fragen —, dem Bunde übertragen. Dabei wird man aber auf eine scharfe Trennung und Unterscheidung achten müssen, damit durch die Gesetzgebung des Bundes nicht die Hoheit der Länder auf kulturellem Gebiet beeinträchtigt wird. Ich stimme insofern vollkommen mit den Darlegungen der Redner der Bayernpartei überein. Bei allem, was das eigentlich Kulturelle beim Rundfunk ausmacht, muß die Autonomie der Länder, d. h. ihre Selbstbestimmung als Staat in ihrem kulturellen Bereich, ihre Berücksichtigung finden. Es kann sich also bei der Struktur eines solchen Bundesgesetzes letzthin nur um Rahmenvorschriften handeln.
Ich darf zum Schluß kommen. Die polemischen Angriffe des Kollegen Brunner möchte ich nicht mit einer Retourkutsche beantworten.
— Ob wir das können oder nicht, steht hier nicht zur Debatte. Es ist jedenfalls außerordentlich ungut, wenn man eine politische Auseinandersetzung in dem Stile führt, wie er von der SPD in ihrer Polemik bevorzugt worden ist.
Wir haben sehr viel einzuwenden.
Als Herr Brunner sprach, wurde ich an ein Gedicht von Wilhelm Busch über die bösen Buben von Athen und den Esel erinnert. Nun ist die Frage, wer von uns beiden die Rolle des Esels oder die der bösen Buben in Anspruch nehmen will.
Das ist eine Geschmacksache. Es ist auch durchaus geschmacklos zu glauben, eine Partei wie etwa die Deutsche Partei in eine Nachbarschaft zu gewissen neofaschistischen Kräften zu bringen oder sie als Förderer solcher Kräfte hinstellen zu wollen. Wenn Sie sich draußen einmal umhören, wie der Rundfunk in der öffentlichen Meinung beurteilt wird, wie in diesem Instrument der Meinungsbildung parteipolitische Einflüsse erkennbar sind, dann werden Sie feststellen, daß die Meinungen darüber sehr geteilt sind. Bestimmte parteipolitische Färbungen sind in der Art der Kommentierung faustdick sichtbar.
Man muß schon irgendwie benebelt sein, wenn man diese handgreiflichen Dinge nicht bemerken will. Wir wenden uns nicht gegen Personen. Ich lehne es absolut ab, eine Polemik gegen bestimmte Menschen zu richten. Das interessiert mich nicht. Wir haben aber ein Interesse daran, die notwendige Objektivität bei der Bildung der öffent-
lichen Meinung zu sichern. Man kann keinem Rundfunkkommentator verbieten, daß er eine persönliche Meinung hat. Aber die Kommentare eines Rundfunks haben sich ganz wesentlich zu unterscheiden etwa von den Leitartikeln, wie sie in der Presse möglich sind. Auf diesem Gebiet sind Mißstände beim Rundfunk zu verzeichnen, Mißstände, die auch bis in die Behandlung kultureller Themen und Darbietungen hineinreichen.
Wenn man einmal feststellt, wie wenig der Rundfunk das wichtige Heimatgut berücksichtigt, wie hier eine gewisse Intellektualität erkennbar ist, die wir ablehnen, dann sieht man, daß auch selbst auf dem Gebiet der Kulturpflege Sicherungen notig sind, um jenes Maß kulturpolitischer Objektivität sicherzustellen, das bei einem Monopolinstrument, wie es der Rundfunk ist, gewährleistet sein muß.