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ID0113603500

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  • tocInhaltsverzeichnis
    Deutscher Bundestag - 136. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 19. April 1951 5818 136. Sitzung Bonn, Donnerstag, den 19. April 1951. Geschäftliche Mitteilungen 5314D Vorlage der Entwürfe von Verordnungen über Verarbeitung, Lieferung, Bezug, Vorratshaltung und statistische Erfassung von Nichteisen-Metallen (NEM I/51), Verwendungsbeschränkungen von Kupfer und Kupferlegierungen (NEM II/51) und Verwendungsbeschränkungen von Zink und Zinklegierungen (NEM III/51) 5314D Änderungen der Tagesordnung . . 5315A, 5381D Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Errichtung einer Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (Nr. 2131 der Drucksachen) 5315A Storch, Bundesminister für Arbeit 5315A, 5321B Sabel (CDU) 5315D Richter (Frankfurt) (SPD) 5317A Dr. Seelos (BP) 5318C, 5322D Willenberg (Z) 5319A Walter (DP) 5319B Dr. Schäfer (FDP) 5319C Renner (KPD) 5320D Frau Dr. Rehling (CDU) 5321D Arndgen (CDU) 5322A Schoettle (SPD) 5322B Ausschußüberweisung 5323A Fortsetzung der zweiten Beratung des Entwurfs eines zweiten Gesetzes über die Neugliederung in den Ländern Baden, Württemberg-Baden und WürttembergHohenzollern (Nrn. 821, 1752, 1849 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Ausschusses für innergebietliche Neuordnung (30. Ausschuß) (Nr. 2160 der Drucksachen) . . . . 5323B Dr. Schmid (Tübingen) (SPD): zur Geschäftsordnung 5323C zur Sache 5327A, 5338C von Thadden (DRP) . . . . 5323D, 5342C Dr. Kopf (CDU) 5324A, 5340B, 5344D, 5345C Farke (DP) 5326B Dr. von Merkatz (DP) . . . 5326C, 5343A Freudenberg (FDP) 5330D Dr. Etzel (Bamberg) (BP) 5331B Donhauser (Unabhängig) 5331D Fisch (KPD) 5331D Dr. Ehlers (CDU) 5333C Dr. Müller, Staatspräsident von Württemberg-Hohenzollern . . . 5334D Wohleb, Staatspräsident von Baden 5337C Dr. Hamacher (Z) 5338B Mayer (Stuttgart) (FDP) . . 5338C, 5342B Ewers (DP) 5339D Clausen (SSW) 5341A Erler (SPD) 5341B Dr. Jaeger (CDU) 5343D Euler (FDP) 5345D Abstimmungen . 5323C, 5339A, 5345B, 5346A Zweite Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Rechnungsjahr 1950 (Nr. 1500 der Drucksachen); Mündliche Berichte des Haushaltsausschusses (10. Ausschuß) Einzelplan XV — Haushalt des Bundesministeriums für Vertriebene (Nr. 1916 der Drucksachen) in Verbindung mit der Beratung des Antrags der Fraktion der BP betr. Errichtung einer UmsiedlungsAusgleichskasse für Heimatvertriebene, Flüchtlinge und Evakuierte (Nr. 2112 der Drucksachen) 5346A Frau Dr. Probst (CSU), Berichterstatterin 5346B Reitzner (SPD) 5348B Schütz (CSU) 5351A Tichi (BHE-DG) 5353D Trischler (FDP) 5355A Wittmann (WAV) 5357D Willenberg (Z) 5360A Dr. Seelos (BP) 5360B Dr. Etzel (Bamberg) (BP) 5361B Müller (Frankfurt) (KPD) 5361C Farke (DP) 5363C Dr. Goetzendorff (DRP-Hosp.) . . 5364B Dr. Lukaschek, Bundesminister für Angelegenheiten der Vertriebenen 5365A Meyer (Bremen) (SPD) (zur Abstimmung) 5367B Dr. Kather (CDU) (persönliche Bemerkung) 5367C Abstimmungen 5367B Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Gewerbesteuerrechts (Nr. 2130 der Drucksachen) 5368D Dr. Dresbach (CDU) 5368D Tenhagen (SPD) 5369D Dr. Besold (BP) 5370D Ausschußüberweisung 5371A Beratung des Antrags der Fraktion der WAV betr. Maßnahmen zur Sicherung deutschen Eigentums in Österreich (Nr 2024 der Drucksachen) 5371A Dr. Richter (Niedersachsen) (SRP), Antragsteller 5371A Mellies (SPD) 5373B Ausschußüberweisung 5373C Beratung des Antrags der Fraktion der KPD betr. Anweisung auf Herausgabe der Brückenbaupläne im Bereich der Bundesstraßen und der Bundesbahn an die US-Armee zum Zwecke des Einbaues von Sprengkammern (Nr. 2085 der Drucksachen) 5373C Fisch (KPD), Antragsteller 5373C Schoettle (SPD) 5375B Ausschußüberweisung 5375C Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Arbeit (20. Ausschuß) über den Antrag des Abg. Stücklen u. Gen. betr. Maßnahmen zur Behebung des Landarbeitermangels (Nrn. 2126, 1870 der Drucksachen) 5375D Dr. Kneipp (FDP), Berichterstatter . 5375D Glüsing (CDU) 5377A Frau Strobel (SPD) 5377D Eichner (BP) 5378D Dr. Preiß (FDP) 5379B Ausschußüberweisung 5380B Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Arbeit (20. Ausschuß) über den Antrag der Abg. Dr. Ott u. Gen. betr. Arbeitslosenfürsorgeunterstützung (Nrn. 2127, 1768 der Drucksachen) 5380B Pelster (CDU), Berichterstatter . . . 5380B Beschlußfassung 5380C Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Arbeit (20. Ausschuß) über den Antrag der Fraktion der KPD betr. Erhöhung von Unterstützungssätzen (Nrn. 2128, 1434 der Drucksachen) . . . 5380D Pelster (CDU), Berichterstatter . . . 5380D Müller (Frankfurt) (KPD) 5381A Keuning (SPD) 5381C Beschlußfassung 5381D Beratung des Antrags der Fraktionen der CDU/CSU, SPD, FDP, DP, BP, Z und Gruppe BHE-DG betr. Bereitstellung von Bundeshaushaltsmitteln für den sozialen Wohnungsbau im Haushaltsjahr 1951/52 (Nr. 2123 der Drucksachen) . . . 5381D, 5382A Beratung abgesetzt 5382B Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Wiederaufbau und Wohnungswesen (18. Ausschuß) über den Antrag der Fraktion der SPD betr. Sicherungsmaßnahmen für den sozialen Wohnungsbau 1951 (Nrn. 2145, 1970 der Drucksachen) . 5381D, 5382B Wirths (FDP), Berichterstatter . . 5382C Beschlußfassung 5382C Beratung des interfraktionellen Antrags betr. Überweisung von Anträgen an die Ausschüsse (Umdruck Nr. 150) 5382C Beschlußfassung 5382C Erklärung nach § 85 der Geschäftsordnung: Dr. Wuermeling (CDU) 5382D Nächste Sitzung 5383C Die Sitzung wird um 13 Uhr 31 Minuten durch den Präsidenten Dr. Ehlers eröffnet.
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    Rede von Dr. Hermann Ehlers


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)

    Das Wort hat der Abgeordnete Dr. Kopf.


Rede von Dr. Hermann Kopf
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU/CSU)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)
Meine Damen und Herren! Ich glaube, das Hohe Haus hat Anlaß, sowohl dem Herrn Referenten als auch dem Herrn Korreferenten dafür dankbar zu sein, daß sie die außerordentlich schwierige Rechts- und Problemlage der Frage der Neugliederung im südwestdeutschen Raum uns in einer wohl erschöpfenden Weise dargelegt haben. Wir stehen heute in der zweiten Lesung dieser Vorlage, und die Geschäftsordnung verbietet uns, in einer Generaldebatte die Vorstellungsbilder zu entwickeln, die uns in dieser Frage führen und leiten, und auf der andern Seite die Wunschbilder vorzutragen, die den Initiatoren des Entwurfs und den Mitgliedern des Ausschusses vorgeschwebt haben. Wir können daher heute nur zu den Frageh Stellung nehmen, die sozusagen die Essenz des Gesetzentwurfs bilden. Die entscheidenden Schlüsselparagraphen sind die §§ 3 und 10, die wegen ihres sachlichen Zusammenhangs mit Recht gemeinsam behandelt werden.
Der Ausschuß hat vorgeschlagen, das Gesamtgebiet des südwestdeutschen Raumes in die vier Abstimmungsbezirke Württemberg-Nord, Württemberg-Süd, Baden-Nord und Baden-Süd aufzugliedern und nach § 10 den Südweststaat dann als gebildet anzusehen, wenn sich im Gesamtgebiet und in mindestens drei Abstimmungsbezirken Mehrheiten für die Bildung des Südweststaates ergeben. Gegen diese vorgeschlagene Lösung bestehen erhebliche Bedenken vom Standpunkt sowohl der Zweckmäßigkeit und Sachdienlichkeit als auch vom Standpunkt des Rechts, insbesondere des Verfassungsrechts. Ich habe Ihnen daher diese Bedenken vorzutragen und damit zugleich die Begründung für die Abänderungsanträge zu geben, die Ihnen von unserer Seite und von anderen Fraktionen vorgelegt worden sind.
Die Neugliederung im südwestdeutschen Raum ist in Art. 118 des Grundgesetzes vorgesehen. Der Herr Abgeordnete Farke hat gestern bereits dargelegt, daß diese Spezialbestimmung den Bestimmungen des Art. 29 vorgeht mit der einen Ausnahme, daß die einleitende Bestimmung des Art. 29 als allgemeines Neugliederungsprinzip auch gegenüber der Spezialbestimmung des Art. 118 durchdringt. Das bedeutet, daß die landsmannschaftliche Verbundenheit sowie die geschichtlichen und kulturellen Zusammenhänge berücksichtigt werden müssen. Beide Faktoren sind begründet in den beiden historischen Ländern Württemberg und Baden. Wir schließen daher allein schon aus der Anwendbarkeit des ersten Absatzes des Art. 29, des Generalprinzips für jede Art der Neugliederung, daß diese beiden alten Länder zugrunde gelegt werden müssen sowohl bei der Bildung der Abstimmungsbezirke als auch bei der Auswertung des Abstimmungsergebnisses.

(Abg. Dr. Laforet: Sehr richtig!)

Es kommt aber das weitere Bedenken hinzu, ob die vom Ausschuß gemachten Vorschläge wirklich sachdienlich, d. h. geeignet sind, den wahren Willen der Bevölkerung zum Ausdruck zu bringen. Hier haben wir sehr große Bedenken. Es ist doch tatsächlich so, daß bei Zugrundelegung der Vorschläge des Ausschusses über den Ausgang dieser Volksabstimmung wenig Zweifel bestehen dürften. Es ist eine Probeabstimmung vorgenommen worden, und diese Probeabstimmung hat in Württemberg-Nord und -Süd eine Mehrheit von etwa 93 % der Stimmen, in Baden-Nord eine Mehrheit von 57 % für den Südweststaat und in Baden-Süd eine Minderheit von 40 % ergeben. Das bedeutet, daß, wenn der Ausschußentwurf Gesetzeskraft erlangen sollte, mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit mit dem Zustandekommen des Südweststaates gerechnet werden müßte.

(Sehr richtig! in der Mitte.)

Das heißt aber, meine Damen und Herren, daß hier eine Regelung gefunden worden ist, die das Abstimmungsergebnis, das festgestellt werden soll, bereits zwingend vorwegnimmt. Diese Art der Regelung erinnert an das, was man sonst immer mit dem Terminus „Wahlkreisgeometrie" belegt hat. Ich glaube, daß diese Wahlkreisgeometrie, d. h. die zweckmäßigste Anpassung der Abstimmungsgrenzen, um ein bestimmtes Abstimmungsergebnis zu erlangen, nicht den demokratischen Forderungen unseres Grundgesetzes entspricht. Vielmehr verlangen die Grundsätze unserer Verfassung, eine Form der Abstimmung zu finden, die eine wirklich freie, ungetrübte und unvoreingenommene Abstimmung ermöglicht. Das ist nur auf einem andern Wege möglich.
Auf welchem Wege ist es möglich? Der Sinn jeder Abstimmung ist doch der, daß der wahre Wille des Staatsvolkes erforscht werden soll.

(Sehr gut! in der Mitte.)

Der Entwurf aber läßt diesen wahren Willen des Staatsvolkes unberücksichtigt. Sie werden vielleicht fragen: Was ist nun eigentlich das Staatsvolk? Dabei wollen wir zunächst einmal davon ausgehen, daß die Länder als solche zur Zeit existieren. Dann wäre das Staatsvolk das Volk, das die bestehenden drei Länder bewohnt. Hier wird nun vorausgesetzt, daß der Wille des badischen Staatsvolkes innerhalb der jetzigen Landesgrenzen von Südbaden dann unberücksichtigt bleiben soll, wenn in den drei anderen Abstimmungsbezirken sich eine Mehrheit ergibt. Wir wollen uns einmal einen Augenblick einen Grenzfall vorstellen, der theoretisch durchaus denkbar wäre. Wir wollen uns vorstellen, daß sich in Südbaden nicht, wie bei der Probeabstimmung, eine Majorität von 60 %, sondern eine solche von 90, ja von 100 % für die badische Lösung ergeben würde. Dann würde das Land Baden nach den Bestimmungen dieses Entwurfs trotz dieser einheitlichen Stimmabgabe von 100 % gezwungen sein, sich in den Südweststaat eingliedern zu lassen, obwohl der totale Wille des Volkes sich gerade gegen diese Lösung ausgesprochen hat. Schon aus diesem Grenzfall allein ist die Unbilligkeit dieser Bestimmung zu entnehmen.
Es kommt aber dann noch weiter hinzu: Die Neugliederung ist ja ein Akt, der nach deutschem Recht erfolgen sollte. Es ist ein wesentlicher Akt des Staatsaufbaus; und dieser Staatsaufbau, der uns erst jetzt, etwa sieben Jahre nach dem Ausgang des Krieges möglich wird, sollte nach deutschem Recht erfolgen. Ich glaube, daß darüber wohl keine Meinungsverschiedenheit bestehen dürfte. Das bedeutet aber, daß diejenigen Zufallsergebnisse, die nicht in unserem deutschen Rechte wurzeln, sondern die durch die Eingriffe der Besatzungsmächte zustande gekommen sind, nicht berücksichtigt werden sollten. Zu diesen Ergebnissen sind die Grenzzie-


(Dr. Kopf)

hungen zu rechnen, die durch die Zoneneinteilung erfolgt sind. Die Länder Baden und Württemberg sind durch die Abgrenzung der französischen und der amerikanischen Zone jeweils in zwei Teile — je in einen südlichen und einen nördlichen — zerlegt worden. Das ist ohne einen deutschen Willensakt erfolgt. Es ist durch eine Anordnung der Besatzungsmächte erfolgt; und so ist es ja bis heute geblieben. Vor allem aber ist die Zerreißung der Länder damals erfolgt, ohne daß die früheren Gesamtländer Baden oder Württemberg ihre Zustimmung zur Abtrennung ihrer Gebietsteile gegeben haben. Ich glaube, wenn wir darangehen, das neue Deutschland nach unseren eigenen Gesichtspunkten und nach unserem eigenen Recht aufzubauen, dann dürfen wir nicht diese Eingriffe der Besatzungsmächte zugrunde legen, die unter ganz anderen Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten erfolgt sind und die sich nicht den innerdeutschen Wünschen angepaßt haben und damals auch nicht anpassen konnten, sondern wir müssen von dem vorhandenen Bestand ausgehen und müssen die Grundlage für diese Neuregelung nach rein innerdeutschen Gesichtspunkten legen.
Es kommt nun noch etwas anderes hinzu, und hier trete ich in eine Erörterung ein, die vielleicht den Widerspruch vor allem der Herren Juristen unter den Kollegen herausfordern wird, die aber doch stattfinden muß. Es ist schon gesagt worden, daß die Abtrennung des nördlichen Gebietsteiles Badens aus dem badischen Staatsverband ohne Zustimmung des badischen Gesamtlandes und ohne Zustimmung des heutigen Badens erfolgt ist. Wir sind der Auffassung, daß eine rechtswirksame Abtrennung dieses nördlichen Gebietsteiles nach innerdeutschem Recht bis heute nicht erfolgen konnte und daß daher auch heute noch die alten Länder Württemberg und Baden wenigstens rechtlich als existent anerkannt werden müssen. Ich glaube, daß ich mich hier nicht sehr weit entfernt von den Ausführungen bewege, die neulich von Herrn Kollegen Arndt an dieser Stelle gemacht worden sind, als er die Unterscheidung machte zwischen dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland auf der einen Seite — das auch die abgetrennten Gebietsteile mitumfasse — und dem Restgebiet Westdeutschlands auf der andern Seite, das das. Geltungsgebiet der innerdeutschen Gesetzgebung ist. Wenn wir diesen Ausführungen Folge leisten, dann werden wir für das Gebiet Baden zu demselben Ergebnis kommen; dann müssen wir die alten Länder Württemberg und Baden als auch heute noch bestehend berücksichtigen, und nur sie können die Grundlage einer Abstimmung geben.
Meine Damen und Herren, wenn Sie mir bei dieser juristischen Ausführung nicht Folge leisten sollten, dann bleibt doch das eine bestehen, daß die Regelung, die in § 10 der Vorlage des Ausschusses vorgeschlagen worden ist, bedeuten würde, daß über den Kopf der badischen Bevölkerung Südbadens hinweg und gegen den ausgesprochenen Willen der Mehrheit des badischen Volkes eine Regelung aufgezwungen werden würde, die nicht dem Willen dieser Mehrheit entspricht. Ich glaube, daß dies verfassungsmäßig unzulässig wäre. Ich betrachte es deshalb als unzulässig, weil das Recht auf staatliches Leben, das Recht auf Weiterführung der staatlichen Existenz eines der Sonderrechte des Staates darstellt, auf die nur dann verzichtet werden kann, wenn der Staat selbst, das Staatsvolk in seiner Mehrheit damit einverstanden
ist.

(Sehr richtig! in der Mitte.)

Es ist wohl gestern von dem Herrn Referenten darauf hingewiesen worden, daß die Grundsätze des Völkerrechts, die nach Art. 25 unseres Grundgesetzes ja auch alle unsere Bürger unmittelbar verpflichten, nicht auf die Beziehungen der Länder untereinander Anwendung finden sollten. Ich kann diese Auffassung nicht teilen. Ich weiß mich da im Einklang mit einem großen Teil der Literatur und bin der Meinung, daß diese nach Art. 25 des Grundgesetzes verpflichtenden Normen des Völkerrechts nicht nur jeden einzelnen in Deutschland und den deutschen Staat binden, sondern daß sie auch mitbestimmend sind für und sinngemäß anzuwenden sind auf das Verhältnis der deutschen Länder untereinander. Auch der deutsche Bundesstaat ist ein Korporativsystem; er besteht aus Einzelstaaten, und diese Einzelstaaten haben Beziehungen untereinander, und diese Beziehungen bedürfen der Regelung. Für die Regelung gelten sinngemäß auch diese Grundsätze. Das bedeutet aber, daß der Grundsatz, der im ganzen Recht der Korporationen und besonders im privaten Vereinsrecht entwickelt ist — daß nämlich Sonderrechte nicht ohne die ausdrückliche Zustimmung des Berechtigten hergegeben werden können —, auch dann gelten muß, wenn es sich um das Sonderrecht auf Leben handelt, das einem dieser Staaten zusteht. Darum halte ich es nicht für möglich, daß das Land Baden der Vernichtung preisgegeben werden kann,

(Oho! bei der SPD)

wenn das badische Staatsvolk in seiner Mehrheit dies nicht wünscht.

(Sehr richtig! in der Mitte. — Abg. Mellies: Man kann es auch übertreiben!)

Ich halte daher eine Majorisierung nicht für zulässig. Ich bin vielmehr der Meinung, daß eine gerechte und verfassungsmäßige Lösung nur dann möglich ist, wenn Sie dem Antrag folgen, der von uns gestellt worden ist. Das bedeutet, daß die Abstimmung nicht in vier Abstimmungsbezirken, sondern nur im Rahmen der beiden alten Länder Württemberg und Baden erfolgen kann, ganz gleichgültig, ob Sie mir folgen und diese Länder heute noch als rechtlich bestehend anerkennen, oder ob Sie glauben, das nicht tun zu können. Denn auch wenn Sie das nicht tun können, bleibt doch das andere bestehen, daß die provisorische Lösung, die durch die Besatzungsmächte getroffen worden ist, die Zerspaltung dieser Länder in Zonen, auf eine Intervention zurückgeht und daß die Wirkungen dieser Intervention nicht berücksichtigt werden können, wenn es sich darum handelt, den deutschen Staat aus deutschem Recht neu zu gestalten und zu gliedern. Wir sind daher der Meinung, daß eine gerechte Lösung und eine verfassungsmäßige Lösung nur dann möglich ist, wenn dieses Sonderrecht des Landes Baden respektiert wird; und das ist nur möglich, wenn die Auszählung und Auswertung der Stimmen nicht innerhalb dieser vier Abstimmungsbezirke erfolgt — mit der Maßgabe, daß allein das Votum von drei Bezirken genügt —, sondern wenn die Auswertung der Stimmen innerhalb der alten Länder erfolgt.
Meine Damen und Herren, das sind die rechtlichen Ausführungen. Ich darf nur noch darauf hinweisen, daß unser Antrag vorsieht, daß der Südweststaat dann als gebildet angesehen werden soll, wenn in diesen beiden alten Ländern Württemberg und Baden sich eine Mehrheit für den Südweststaat ergibt. Ergibt sich dafür in den beiden Län-


(Dr. Kopf)

dern und im Gesamtabstimmungsbereich keine Mehrheit, dann sollen die beiden alten Länder Baden und Württemberg als wiederhergestellt gelten.
Ich möchte aber, meine Damen und Herren, zum Schluß auch auf noch etwas anderes hinweisen, und das ist die mehr psychologische Auswirkung des Entwurfs, den der Ausschuß uns vorgelegt hat. Ich glaube, wir sollten einen Augenblick lang vergessen, daß verschiedene Leitbilder uns bei der Frage der Neugliederung vorschweben, Leitbilder, auf die vielleicht bei der Generaldebatte in der dritten Lesung nochmals einzugehen sein wird. Wir sollten dies einen Augenblick vergessen und sollten uns — ich möchte das vor allem auch den Kollegen und Kolleginnen aus Württemberg sagen — einen Augenblick vorstellen, daß der neue Staat, der erstrebt wird, ja voraussetzt, daß von beiden Seiten eine Partnerschaft für eine mögliche künftige staatliche Lebensgemeinschaft geschaffen wird. Wenn Sie und wir diesen Zweck im Auge haben — Sie insbesondere, die Sie ja diese Lösung erstreben —, dann sollte vermieden werden, daß der badische Bevölkerungsteil mit der Hypothek des Gefühls eines Unrechts belastet wird, das wir sehr lebhaft empfinden müßten, wenn dieser Entwurf Gesetz würde. Ich glaube, es müßte dann eine Lösung gefunden werden, die im badischen Volke das Gefühl hinterläßt, daß nach echten demokratischen Spielregeln und ohne einen vorbestimmten Zweck hier eine Abstimmungsmodalität gefunden worden ist, die den unverfälschten Willen des badischen Volkes zum Ausdruck kommen läßt. Darum, meine Damen und Herren, möchten wir Ihnen empfehlen, unseren Abänderungsanträgen zuzustimmen; und wir badischen Abgeordneten der CDU möchten Ihnen, den Gesetzgebern des deutschen Volkes, heute zurufen: Geben Sie uns Selbstbestimmung, aber die echte, die gerechte, die verfassungsmäßige Selbstbestimmung.

(Beifall bei der CDU und der BP.)


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    Rede von Dr. Hermann Ehlers


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)

    Das Wort hat der Abgeordnete Farke.