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  • tocInhaltsverzeichnis
    Deutscher Bundestag — 135. Sitzung. Donn, Mittwoch, den 18. April 1951 5257 135. Sitzung Bonn, Mittwoch, den 18. April 1951. Geschäftliche Mitteilungen . 5258D, 5261C, 5267B Nachruf des Präsidenten auf den verstorbenen Abg. Loibl 5259A Zur Tagesordnung 5259B, 5261B, 5271B Anfrage Nr. 169 der Abg. Goetzendorff u. Gen. betr. Vorbereitung von Brückensprengungen durch die amerikanische Besatzungsmacht (Nrn. 2023 und 2162 der Drucksachen) 5261C Anfrage Nr. 171 der Abg. Strauß, Kemmer, Dr. Jaeger u. Gen. betr. Wohnungsbauprogramm für die Besatzungsmächte (Nrn. 2027 und 2161 der Drucksachen) . . 5261C Anfrage Nr. 175 der Abg. Dr. Wuermeling, Etzenbach, Siebel u. Gen. betr. Wiederherstellung des zweiten Gleises der Siegstrecke (Nrn. 2105 und 2166 der Drucksachen) 5261C Beratung des interfraktionellen Antrags betr. Wahl der Vertreter und Stellvertreter der Bundesrepublik zur Beratenden Versammlung des Europarats . . . 5261C zur Geschäftsordnung bzw. zur Abstimmung: Dr. Seelos (BP) 5262A, C Ritzel (SPD) 5262A Beschlußfassung 5262C Erste, zweite und dritte Beratung des von der Fraktion der SPD eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über den Sitz des Bundesverfassungsgerichts (Nr. 2108 der Drucksachen) in Verbindung mit der Beratung des Antrags der Fraktionen der CDU/CSU, FDP, DP, BP und des Zentrums betr. Entwurf eines Gesetzes über den Sitz des Bundesverfassungsgerichts (Nr. 2167 der Drucksachen) . . 5259B, C, 5262C Dr. Krone (CDU) (zur Tagesordnung) 5259B Mellies (SPD), Antragsteller . . . . 5262D Dr. Tillmanns (CDU) 5263D Ewers (DP) 5264C Dr. Arndt (SPD) 5265B von Thadden (DRP) 5266A Kaiser, Bundesminister für gesamtdeutsche Fragen 5266A Dr. Schmid (Tübingen) (SPD) . . . 5266D Beschlußfassung 5267B Erste Beratung des von der Fraktion der CDU/CSU eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung der Hessischen Verordnung über die einstweilige Regelung von Mietstreitigkeiten (Nr. 2129 der Drucksachen) 5267B Dr. Oellers (FDP) (zur Geschäftsordnung) 5267C Ausschußüberweisung 5267C Erste Beratung des von den Fraktionen der CDU/CSU, SPD, FDP, DP, BP und des Zentrums eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Nr. 2110 der Drucksachen) . . 5267C Dr. Schmid (Tübingen) (SPD), Antragsteller 5267D Ausschußüberweisung 5268C Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Geschäftsordnung und Immunität (3. Ausschuß) betr. Aufhebung der Immunität des Abg. Dr. Dehler gemäß Schreiben des Bundesministers der Justiz vom 5. März 1951 (Nr. 2135 der Drucksachen) 5268C Weickert (BHE-DG), Berichterstatter 5268C Beschlußfassung 5268D Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Geschäftsordnung und Immunität (3. Ausschuß) betr. Aufhebung der Immunität des Abg. Goetzendorff gemäß Schreiben des Bundesministers der Justiz vom 28. Februar 1951 (Nr. 2136 der Drucksachen) 5269A Bromme (SPD), Berichterstatter . 5269A Goetzendorff (DRP-Hosp.) 5269C Kahn (CSU) 5270A Beschlußfassung 5270A Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Geschäftsordnung und Immunität (3. Ausschuß) betr. Aufhebung der Immunität des Abg. Wirths gemäß Schreiben des Bundesministers der Justiz vom 26. Februar 1951 (Nr. 2137 der Drucksachen) 5270B Hoogen (CDU), Berichterstatter . . 5270B Beschlußfassung 5271B Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Finanz- und Steuerfragen über die Anträge der Fraktion der BP und der Fraktion der DP betr. Besteuerung von Kleinpflanzertabak (Nrn. 1154, 1175, 2060 der Drucksachen) 5271C Junglas (CDU), Berichterstatter . . 5271C Beschlußfassung 5271D Beratung des Antrags der Zentrumsfraktion betr. Freistellung landwirtschaftlichen Kleinbesitzes von der Grundsteuer (Nr 2020 der Drucksachen) 5271D Dr. Glasmeyer (Z), Antragsteller . 5271D Dr. Dresbach (CDU) 5272B Dr. Kneipp (FDP) 5272D Niebergall (KPD) 5273B Ausschußüberweisung 5273C Zweite Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans -für das Rechnungsjahr 1950 (Nr. 1500 der Drucksachen); Mündliche Berichte des Haushaltsausschusses (10. Ausschuß): Einzelplan X — Haushalt des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (Nr. 1911 der Drucksachen) in Verbindung mit der Beratung des Antrags der Fraktion der DP betr. Einrichtung einer Abteilung „Fischwirtschaft" im Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (Nr. 2122 der Drucksachen, Umdruck Nr. 153) 5273C Brese (CDU), Berichterstatter . . ..5273D Tobaben (DP): als Antragsteller .5277A als Abgeordneter 5287C Kriedemann (SPD) 52'77C Dr. Dr. Müller (Bonn) (CDU) . . . 5282B Dannemann (FDP) 5284D Lampl (BP) 5289B Dr. Horlacher (CSU) 5290A Niebergall (KPD) 5292C Schmidt (Bayern) (WAV) 5294D Dr. Glasmeyer (Z) 5296A Dr. Schmidt (Niedersachsen) (SPD) 5297C Glüsing (CDU) 5298A Abstimmungen 5298B weite Beratung des Entwurfs eines Zweiten Gesetzes über die Neugliederung in den Ländern Baden, Württemberg-Baden und Württemberg-Hohenzollern (Nrn. 821, 1752, 1849 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Ausschusses für innergebietliche Neuordnung (30. Ausschuß) (Nr. 2160 der Drucksachen) . . . . 5259B, 5298C, 5299C zur Geschäftsordnung: Krone (CDU) 5259B, 5261A Erler (SPD) 5259C, 5260D, 5298D Euler (FDP) 5259D, 5260B, 5261B Hilbert (CDU) 5260A, 5298C Dr. Hamacher (Z) 5260B Wohleb, Staatspräsident von Baden 5260C Mayer (Stuttgart) (FDP) 5298C, 5299A, 5310D zur Sache: Erler (SPD), Berichterstatter . . . . 5299C Farke (DP), Mitberichterstatter . . 5306D von Thadden (DRP) 5309D zur Geschäftsordnung: Dr. Jaeger (CDU) 5309C Dr. Schmid (Tübingen) (SPD) 5309D, 5310B Dr. Becker (Hersfeld) 5310B, C Unterbrechung der Sitzung . . 5310C Weiterberatung vertagt 5310C Beschlußunfähigkeit und nächste Sitzung 5311C Die Sitzung wird um 13 Uhr 34 Minuten durch den Präsidenten Dr. Ehlers eröffnet.
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    Keine Anlage extrahiert.
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    Rede von Dr. Hermann Ehlers


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)

    Meine Damen und Herren, ich bitte Sie doch, dem Herrn Berichterstatter nicht durch Unruhe die Arbeit schwer zu machen.



Rede von Fritz Erler
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)
Diese Feststellung, der sich die Mehrheit der beiden mit der Beratung der Vorlage befaßten Ausschüsse, sowohl des Ausschusses für die innergebietliche Neuordnung als auch des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht, angeschlossen hat, deckt sich mit einer Bemerkung, die Herr Professor Laforet in der Ausschußsitzung vom 28. März 1950 gemacht hatte und die sich gar nicht auf die jetzt vorliegenden konkreten Vorlagen um das Problem des Südweststaates bezog, sondern die allgemein das Verhältnis eines Neugliederungsgesetzes zu den Art. 29 und 118 des Grundgesetzes zum Gegenstand hatte. Wir können also festhalten, daß das, was wir jetzt tun, in keiner Weise und in keiner einzigen Bestimmung die Neugliederung im übrigen deutschen Bundesgebiet präjudiziert. Es handelt sich — ich wiederhole es noch einmal — um ein Spezialgesetz für den südwestdeutschen Raum.
Der Bund ist mit der Materie befaßt, weil die jahrelangen Verhandlungen zwischen den drei südwestdeutschen Ländern gescheitert sind. Es war nicht Aufgabe der beteiligten Ausschüsse, die Ursache des Scheiterns näher zu untersuchen. Wir sind in den Ausschüssen mehrfach darauf hingewiesen worden, daß man häufig am Rande des Abschlusses von konkreten Vereinbarungen unter den Ländern stand, die zu einem Zusammenschluß zwischen den drei Südweststaaten auf vertraglicher Ebene geführt hätten, daß diese Vereinbarungen aber in letzter Stunde an erneuten Einwänden der badischen Landesregierung dann schließlich gescheitert sind. Für unsere Arbeiten können wir jedenfalls festhalten, daß die Voraussetzung des Art. 118 des Grundgesetzes erfüllt ist. Die Verhandlungen sind gescheitert. Der Bund ist mit der Angelegenheit befaßt.
Auch bei der Neugliederung im Südwesten handelt es sich um eine gesamtdeutsche Aufgabe. Zu wiederholten Malen wurde in beiden Ausschüssen darauf hingewiesen, daß nur das Vorhandensein ausgewogener lebenskräftiger Länder das Funktionieren eines echten Föderalismus in der Bundesrepublik gewährleiste. Trotz der ursprünglich im Ausschuß vertretenen Meinung der Bundesregierung, die für eine Verzögerung der Entscheidung eintrat, haben sich die Ausschüsse für die sofortige Behandlung dieser konkreten Aufgabe entschieden. Herr Innenminister Lehr hat in der Ausschußsitzung vom 16. Februar 1951 die dem Ausschuß ursprünglich bekanntgegebene anders lautende Einwendung der Bundesregierung berichtigt. Im Ausschußprotokoll über diese Sitzung heißt es wörtlich:
Vor Eintritt in die Generalaussprache bittet Abg. Maier (SPD) den anwesenden Herrn Bundesinnenminister im Hinblick auf Pressemeldungen um eine Erklärung über die Auffassung der Bundesregierung zum Südweststaatproblem. Er bittet um Beantwortung folgender zwei Fragen:
1. Hat die Bundesregierung zur Frage der Neugliederung im Südwestraum einen Beschluß gefaßt?
2. Hält die Bundesregierung die Lösung des
Südweststaatproblems für präjudizierend? Bundesinnenminister Dr. Dr. Lehr erklärt hierzu, daß das Kabinett davon Kenntnis genommen habe, daß drei Initiativanträge vorliegen, und die Bundesregierung angesichts dieses Umstandes keine Veranlassung sieht, von sich aus gleichfalls einen Gesetzentwurf einzubringen.
Zur Frage 2, nämlich der Frage, ob die Bundesregierung die Lösung des Südweststaatproblems für präjudizierend für die Lösung im übrigen Bundesgebiet halte, erklärte der Minister, daß hierüber im Kabinett nicht gesprochen worden sei.
Ich gebe diese Auszüge aus dem Protokoll ausdrücklich bekannt, damit klar wird, daß die Bundesregierung darauf verzichtet hat, irgendeine abweichende Meinung in der Grundsatzfrage der Behandlung des Südweststaatproblems den Ausschüssen zur Kenntnis zu bringen.
Es muß nun entschieden werden. Auch im Ausschuß zeigten sich deutlich Bemühungen, durch unaufhörlich wiederholte Anträge, deren Sachgehalt im Ausschuß längst geklärt und über die durch Abstimmung entschieden war, zu einer weiteren Verzögerung zu kommen. Auch im Bundestag — diese Bemerkung sei auch dem Berichterstatter gestattet; denn es gibt einen Mitberichterstatter, der die Meinung der Ausschußminderheit vertritt — ist ja dieses Bemühen um Verzögerung der materiellen Behandlung der Sache bis auf den heutigen Tag und in die heutige Sitzung hinein sichtbar geworden. Der Ausschuß für innergebietliche Neuordnung hatte sich entschlossen, das ihm gestellte Problem in rascher Arbeit nun endlich einer Lösung zuzuführen. Seit der Einbringung der ersten Vorlage der , Freien Demokratischen Partei auf Drucksache Nr. 821, Entwurf eines Gesetzes zur Neugliederung der die Länder Baden, WürttembergBaden und Württemberg-Hohenzollern umfassenden Gebiete, hat sich der Ausschuß für innergebietliche Neuordnung in einer ganzen Reihe von Sitzungen mit dem Gesamtproblem befaßt. Nach dem vorläufigen Abschluß seiner Beratungen wurde dem Rechtsausschuß die erarbeitete Lösung zur Begutachtung unterbreitet. Der Rechtsausschuß hat eine in der Sache nicht sehr erhebliche Änderung vorgeschlagen, über die ich Ihnen nachher vorzutragen die Ehre haben werde. Er hat aber im übrigen keinerlei rechtliche, insbesondere verfassungsrechtliche Bedenken gegen den Lösungsvorschlag des Ausschusses für innergebietliche Neuordnung erhoben. Der Ausschuß hat als Beratungsgrundlagen die in der jetzigen Drucksache Nr. 2160 gleichfalls aufgeführten weiteren, hier eingebrachten Vorlagen zur Verfügung gehabt. Zum zweiten handelt es sich um die Drucksache Nr. 1752, den Gesetzentwurf der Abgeordneten Hilbert u. a. über die Neugliederung in dem die Länder Baden, Württemberg-Baden und Württemberg-Hohenzollern umfassenden Gebiete, und weiter um einen Entwurf der Abgeordneten Gengler, Kiesinger u. a. auf Drucksache Nr. 1849, der sich materiell mit dem gleichen Problem beschäftigt. Darüber hinaus standen dem Ausschuß eingehende Ausarbeitungen der Regierungen von Württemberg-Baden und Württemberg-Hohenzollern für seine Arbeit zur Verfügung, die vergleichsweise herangezogen und zum Teil in der Form von Anträgen durch Ausschußmitglieder bei den weiteren Beratungen aufgenommen wurden.
Das gesamte Material ist schließlich vom Ausschuß zu der Ihnen jetzt vorliegenden einheitlichen Drucksache Nr. 2160 verarbeitet worden, die sich bemüht, den Gesamtkomplex der Neugliederung in Südwestdeutschland nach diesem Vorschlag zu regeln. Schon am 1. März wurde mit einer damals außerordentlich knappen Mehrheit von 8 zu 7 Stimmen beschlossen, die Drucksache Nr. 1849, d. h. den Entwurf der Abgeordneten Gengler u. a., zur Grundlage der Beratungen zu machen, dabei aber selbstverständlich alle anderen Entwürfe mit zu Rate zu


(Erler)

ziehen. Eine so knappe Mehrheit hat sich im Verlauf der Beratungen und Abstimmungen kaum noch einmal ergeben. Im allgemeinen sind später die Entscheidungen — solche waren sehr oft erforderlich — mit Mehrheiten von 9 zu 6 Stimmen gefallen. Gelegentlich kamen auch andere Mehrheitsverhältnisse vor.
In der Zeit zwischen den Beratungen dieses Gesetzes hat der Ausschuß für innergebietliche Neuordnung eine Vorlage vorab verabschieden müssen, die Ihnen bekannt ist, das sogenannte Blitzgesetz, dem wir in der letzten Beschlußfassung hierüber in diesem Hause den Namen „Erstes Gesetz über die Neugliederung in den Ländern Baden, WürttembergBaden und Württemberg-Hohenzollern" gegeben haben. Es ist daher logisch, daß das dem sogenannten Blitzgesetz folgende Gesetz mit der gleichen Aufgabe jetzt die Überschrift „Entwurf eines Zweiten Gesetzes" usw. bekommen hat.
Der Ausschuß hatte sich eine ganz konkrete Aufgabe gestellt. Er hatte nicht zu untersuchen, ob es richtiger ist, den Südweststaat zu bilden, oder ob es umgekehrt richtiger ist, die alten Länder wiederherzustellen. Eventuell hätte auch die dritte Lösung zur Frage gestanden, ob es vielleicht richtiger ist, den bisherigen Zustand aufrechtzuerhalten. Diese Fragen standen außerhalb des Zuständigkeitsbereiches des Ausschusses. Der Ausschuß wollte die Volksabstimmung bewußt so gestalten, daß die Frage, ob die Vereinigung zu einem einheitlichen Staatsgebilde erfolgen soll oder nicht, der Entscheidung der betroffenen Bevölkerung selber überlassen bleibt. Die Aufgabe des Ausschusses lag nur in der Schaffung einer einwandfreien Grundlage für ein Ausführungsgesetz zu Art. 118 des Grundgesetzes und die darin vorgesehene Volksentscheidung. Die Volksbefragung soll konstitutive Wirkung haben. Das heißt, sie muß das Problem entscheiden. Das Volk soll nicht nur um seine Meinung gefragt werden, von der nachher in späteren Verhandlungen unter Umständen doch wieder abgewichen werden könnte. Eine solche rein informatorische Volksbefragung hat ja bereits stattgefunden. Deshalb soll es sich jetzt um einen echten Volksentscheid handeln.
Das Gesetz muß infolgedessen auch Bestimmungen darüber vorsehen, wie die Entscheidung des deutschen Volkes in den drei südwestdeutschen Ländern anschließend an den Volksentscheid verwirklicht wird. Ganz gleich, wie die Entscheidung fällt, ob für die Vereinigung oder für die Wiederherstellung der alten Länder, muß daher der Gesetzentwurf eingehende Bestimmungen darüber enthalten, wie die neuen Staaten — denn weder das frühere Land Württemberg noch das alte Land Baden sind augenblicklich ja existent — nach der Entscheidung ins Leben zu treten haben, mit welchen Organen sie auszustatten sind, um zunächst einmal ins Leben treten, ihre Tätigkeit aufnehmen zu können und sich dann selber in freier Wahl eine eigene Verfassung zu geben. Alle diese Dinge finden Sie in den erheblich weniger umkämpften Abschnitten II und III des Gesetzes, die Ausführungsbestimmungen zu dem ersten Teil des Gesetzes sind, also darüber, was je nach dem Ausgang der Volksabstimmung zu geschehen hat.
Der Ausschuß hat ungeachtet dieser seiner Aufgabenstellung längere Zeit auch die Argumente für oder gegen den Südweststaat zur Kenntnis genommen. Die Regierungen aller drei beteiligten Länder hatten Gelegenheit, dem Ausschuß ihre eigene Stellungnahme sehr ausführlich darzulegen. Die Regierungen waren durch ihre Regierungschefs oder durch deren Stellvertreter an den Ausschußberatungen tatkräftig beteiligt. Der Standpunkt der Regierung des Landes Baden wurde durch Herrn Staatspräsidenten Wohleb, der des Landes Württemberg-Hohenzollern durch Herrn Staatspräsidenten Müller und Herrn Innenminister Renner, der des Landes Württemberg-Baden durch Herrn Ministerpräsidenten Maier vertreten. Außerdem waren selbstverständlich für den Fall der Abwesenheit der Regierungsmitglieder die Regierungen durch sachkundige Vertreter an den Ausschußberatungen beteiligt, mit Ausnahme einer kurzen Pause, in der das Land Baden sich im Ausschuß für innergebietliche Neuordnung nicht vertreten ließ.
Die Argumente, die wir für oder gegen den Südweststaat vorgetragen bekommen haben, werden sicher auch nach der Meinung des Ausschusses bei den Plenarberatungen dieses Hauses eine große Rolle spielen. Den Ausschuß selber haben sie in seiner Stellungnahme und in seiner Arbeit nicht beeinflußt. Ich wiederhole noch einmal, daß es nicht unsere Aufgabe war, zu prüfen, ob es zweckmäßiger ist und zu einer billigeren Verwaltung führt, wenn an die Stelle von drei Regierungen und drei Landtagen eine einheitliche Regierung und ein einheitlicher Landtag treten, ob es dem deutschen Föderalismus dienlicher ist, wenn ein großes, lebenskräftiges südwestdeutsches Land vorhanden ist oder wenn zwei etwas weniger große Länder an die Stelle der augenblicklich vorhandenen drei Länder in Südwestdeutschland treten oder ob umgekehrt die Volksverbundenheit der Badener in ihrer Heimatliebe und in ihrer Liebe zu dem nun doch immerhin über eine 150jährige Tradition verfügenden badischen Staatswesen ein solch schwerwiegender Faktor ist, daß der Wiederherstellung des alten Landes Baden und infolgedessen auch der Wiederherstellung des alten Landes Württemberg der Vorzug gegeben werden muß. Diese Fragen sind im Ausschuß von beiden Seiten vorgetragen worden, aber sowohl die Mehrheit als auch die Minderheit des Ausschusses haben eindeutig erklärt, daß sie bei ihren Lösungsversuchen davon absähen, durch die Form des gewählten Entscheides bereits die Sache dem Inhalt nach zu entscheiden. Das soll Sache der beteiligten Bevölkerung in ihrer Abstimmung selbst sein.
Die Streitfragen, die im Ausschuß auftauchten und zu sehr langwierigen und zum Teil außerordentlich temperamentvollen Auseinandersetzungen führten, lassen sich am besten nach der Vorlage selbst darstellen. Ich gehe daher jetzt auf die einzelnen Paragraphen ein, wie sie die Drucksache Nr. 2160 enthält.
Schon zum § 1 wäre eine Anmerkung zu machen. Danach stellen wir uns die Aufgabe, eine Volksabstimmung darüber stattfinden zu lassen, ob die Länder Baden, Württemberg-Baden und Württemberg-Hohenzollern zu einem Bundeslande, zum Südweststaat, vereinigt werden sollen oder aber, ob die alten Länder Baden und Württemberg, einschließlich Hohenzollern, wiederhergestellt werden sollten. Schon diese Art der Formulierung des § 1 läßt eine dritte Möglichkeit außer acht. Einhellig, mit einer einzigen Ausnahme, die sich bei einer bestimmten Stelle, nämlich zu dem § 10, dann zu einem Antrag verdichtete, war der Ausschuß der Meinung, daß die Frage nur so zu stellen sei: ob man in der Bevölkerung den Südweststaat wolle oder die alten Länder. Eine dritte Möglichkeit, nämlich die der Beibehaltung des bisherigen Zustandes, wurde von keiner Seite im Ausschuß ver-


(Erler)

treten, wohl aber kam eine andere Möglichkeit zur Erörterung: Im Landtag von Württemberg-Hohenzollern lag ein Antrag der dortigen Freien Demokratischen Partei vor, daß Verhandlungen mit dem Ziele aufgenommen werden sollten, das Land Württemberg-Hohenzollern an das Land Württemberg-Baden anzuschließen. Diese Bestrebungen haben in der Öffentlichkeit ihre Bezeichnung unter dem Stichwort „kleiner Südweststaat" gefunden.
Bei den Beratungen zu § 10 des Gesetzes hat sich diese Auffassung, unter Umständen zum kleinen Südweststaat kommen zu können, zu einem Antrag verdichtet, den der Abgeordnete Farke dem Ausschuß vorgelegt hat. Er ging von der Vorstellung aus, auch bei den jetzigen Stimmbezirken — ich werde nachher zu den Stimmbezirken im einzelnen noch zu sprechen haben — müsse man vermeiden, daß ein bestehendes Bundesland — und .das Land Baden sei ein solches Bundesland —, wenn die Mehrheit der Bevölkerung den Zusammenschluß mit den anderen Bundesländern nicht wolle, einfach überstimmt werden könne. Infolgedessen solle man dann die Entscheidung nur für diejenigen Länder gültig machen, die dem Zusammenschluß zustimmten. Das eine Bundesland, das nicht zustimmte, bliebe eben draußen. Der Antrag Farke zu § 10 lautet wörtlich:

(Abg. Bausch Nur Schwaben!)

— Ich muß das aber vortragen, Herr Abgeordneter
Bausch; als Berichterstatter ist das meine Pflicht.

(Abg. Hilbert: Aber keinen Namen nennen als Berichterstatter! — Abg. Dr. Gerstenmaier: Take it easy!)

Es ist, glaube ich, doch wichtig, daß man ungefähr weiß, von wem die verschiedenen Anträge eigentlich gestellt worden sind.

(Abg. Hilbert: Nicht Sitte!)

— Das war bisher auch in diesem Hause durchaus Sitte, und es ist, meine Damen und Herren, sogar von bestimmten Antragstellern verlangt worden, zu sagen, von wem der Antrag kommt. Einen Antrag zu stellen und zu erwarten, daß er nachher, wenn er abgelehnt wird, unbedingt mit Verschwiegenheit und Diskretion behandelt werde, eine solche Praxis ist bisher im Parlament nicht üblich gewesen.
Doch nun zur Sache selbst. Der Antrag lautet: Spricht sich jedoch ein. Abstimmungsbezirk, der gleichzeitig ein Land im Sinne des Grundgesetzes ist, gegen die- Bildung des neuen Bundeslandes aus, so bleibt dieser Abstimmungsbezirk außerhalb des neuen Bundeslandes. Das neue Bundesland wird in diesem Falle von den drei zustimmenden Abstimmungsbezirken gebildet.
Dieser Antrag wurde, was für den weiteren Verlauf der Verhandlungen sehr wichtig war, von den anwesenden Vertretern aus Südbaden nicht akzeptiert und dann mit 3 zu 7 Stimmen abgelehnt. Das ist wichtig für die Behandlung der Frage der Abstimmungsbezirke und des Abstimmungsmodus bei den folgenden Paragraphen.
Nun hat sich eine weitere Frage zu § 2 ergeben. Es kam darauf an, für den Abstimmungstag einen Zeitpunkt festzusetzen, an dem nicht durch irgendwelche äußeren Ereignisse — Erntearbeiten oder andere Umstände — ein großer Teil der Bevölkerung tatsächlich an der Ausübung des Stimmrechts verhindert worden wäre. Im Ausschuß hat sich keine einheitliche Linie dafür finden lassen, welcher Abstimmungstag unter diesen Umständen der günstigste sei. Wir haben daraufhin dem Hohen Hause vorgeschlagen, daß die Festsetzung des Abstimmungstages dem Herrn Bundesminister des Innern zu überlassen sei, weil er die Möglichkeit habe, sich zunächst ein genaues Bild über die tatsächlichen Verhältnisse zu machen, und weil er als eine gewissermaßen neutrale Stelle auch wahrscheinlich nicht in dem Geruche steht, durch die Festsetzung des Abstimmungstages die eine oder andere Seite zu begünstigen.

(Abg. Renner: „Gewissermaßen"!)

Der Ausschuß legte aber Wert darauf, daß diese Ermächtigung an den Herrn Bundesinnenminister nicht zu einer weiteren Verschiebung in der Sache selbst führe, und hat daher in das Gesetz die Vorschrift aufgenommen, daß die Abstimmung spätestens am 16. September 1951 stattfinden müsse. Das würde bedeuten — beachten Sie bitte die weiteren Bestimmungen des Gesetzes über das Zustandekommen der verfassunggebenden Landesversammlungen —, daß wir dann auf alle Fälle noch vor Weihnachten dieses Jahres bereits die verfassunggebenden Landesversammlungen hätten. Das hätte außerdem gewisse Konsequenzen für das Zusammenfallen der späteren Wahlen zum ersten Landtag — nach Ablauf der Legislaturperiode der verfassunggebenden Landesversammlunge die auch zwei Jahre als Landtag ihres Amtes walten soll — mit den nächsten Bundestagswahlen, um einen weiteren Wahlgang zu vermeiden.
Die §§ 3 und 10 müssen im Zusammenhang gesehen werden. § 3 handelt von der Abgrenzung der Stimmbezirke, § 10 von der Ermittlung des Ergebnisses je nachdem, wie die Mehrheit in dem ganzen Abstimmungsgebiet gezählt wird. Schon über die Zahl der Stimmbezirke gab es sehr lebhafte Meinungsverschiedenheiten. Sie lassen sich auf eine einzige Frage reduzieren: Soll es vier Abstimmungsbezirke geben oder zwei? Es gab auch noch die theoretische Möglichkeit — sie wurde auch in einem Antrag aufgegriffen, aber von einer überwältigenden Mehrheit abgelehnt —, an drei Abstimmungsbezirke zu denken. Wir haben uns für vier Abstimmungsbezirke entschieden, und zwar in der Weise, daß jedes der alten Länder zwei Abstimmungsbezirke bildet. Die Abstimmungsbezirke entstehen durch die Tatsache der jetzigen Zugehörigkeit zu verschiedenen Bundesländern. - Infolgedessen besteht das Land Württemberg-Baden aus den beiden Abstimmungsbezirken Nordbaden und Nordwürttemberg. Die beiden weiteren Abstimmungsbezirke werden gebildet vom Land Baden einerseits und vom Lande Württemberg-Hohenzollern einschließlich Hohenzollern andererseits.
Die Frage der Abstimmungsbezirke ist wichtig. Das Prinzip, nur zwei Bezirke zu bilden und dann in § 10 zu sagen, es ,werde je eine Mehrheit in beiden Abstimmungsbezirken verlangt, wurde in den Ausschüssen verschiedentlich verfochten. Daher bedeutete die Entscheidung über die Abstimmungsbezirke natürlich auch eine wesentliche Vorentscheidung zur Frage der Art der Ermittlung des Abstimmungsergebnisses. Die entscheidende Mehrheit für die vier Abstimmungsbezirke fand sich in der Abstimmung vom 23. Februar 1951 mit 9 : 6 Stimmen.
Die Forderung nach den zwei Abstimmungsbezirken wurde vor allem verfochten mit dem Hinweis darauf, den auch Herr Staatspräsident Wohleb im Ausschuß gab, daß die alten Länder rechtlich noch bestünden. Der Ausschuß konnte sich dieser Lehre


(Erler)

von dem rechtlichen Fortbestand der alten Länder nicht anschließen.

(Zuruf rechts: Gott sei Dank!)

Auch wenn der Bundestag neulich festgestellt hat — auch dieses Argument wurde in den Ausschußberatungen vorgetragen —, daß rechtlich der Bund das Gebiet des Deutschen Reiches vom Jahre 1937 umfasse, so konnte der Ausschuß daraus keinen Schluß ziehen auf die tatsächlichen Verhältnisse und die Rechtsnatur der augenblicklich im Bundesgebiet bestehenden Länder. Wenn wir diesen Schluß nämlich ziehen wollten, daß die alten Länder noch bestünden, dann wäre mit dieser Erkenntnis die Tätigkeit des Bundestages sofort beendet; denn der Bundestag selbst ist zustande gekommen durch die Annahme des Grundgesetzes in den neuen Landtagen und nicht etwa durch Volksvertretungen des früheren Landes Preußen und der früheren anderen Länder. Unsere eigene Grundlage, auf der wir stehen, meine Damen und Herren, ist die Existenz der jetzigen Länder und nicht die der alten Länder. Von dieser Position muß man auch bei dieser Frage ausgehen.

(Abg. Euler: Sehr richtig!)

Eine weitere Frage, die zu Beginn der Ausschußberatungen eine gewisse Rolle spielte, war die der Rechtsnatur des Landes Württemberg-Baden und der Möglichkeit seiner Auflösung. Wenn es bei einer Abstimmung zur Auflösung des Landes Württemberg-Baden und zur Wiederherstellung der alten Länder kommt, erhebt sich die Frage, wieweit dieser Akt mit der bestehenden Verfassung des Landes Württemberg-Baden vereinbart werden kann. Der Ausschuß hat diese Frage dahingestellt sein lassen, weil er allgemein der Meinung ist, daß Art. 118 des Grundgesetzes uns die Befugnis gibt, in allen Fällen, auch im Falle des Landes Württemberg-Baden, über die bestehenden Landesverfassungen zum Zweck der Neugliederung des Bundesgebietes hinauszugehen.

(Sehr gut! rechts.)

Bei der Lehre vom weiteren Fortbestehen der alten Länder ist ein Argument vorgetragen worden, das Gegenstand sehr eingehender Betrachtungen war. Es wurde mehrfach darauf hingewiesen, daß das alte Land Baden als Träger eines Stückes eigener Souveränität nach völkerrechtlichen Normen nicht durch die Bevölkerung anderer Länder überstimmt werden könne

(Hu-Rufe rechts)

und daß das rechtlich vor allen Dingen auch auf das neue Land Baden in seiner jetzigen Struktur zutreffe; das Land Baden sei eine eigene Rechtspersänlichkeit und könne nicht gegen seinen Willen untergehen. Wenn also die Mehrheit der Bevölkerung des Landes Baden das Aufgehen im Südweststaat nicht wolle, dann könne auch eine Mehrheit in den anderen Landesteilen des deutschen Südwestens die Bevölkerung des Landes Baden nicht dazu zwingen, ihre jetzige Staatlichkeit aufzugeben.
Beide Ausschüsse haben sich dieser rechtlichen Darlegung nicht angeschlossen. Sie sind der Auffassung, daß die Beziehungen unter den deutschen Bundesländern nicht völkerrechtlicher, sondern verfassungsrechtlicher Art sind, daß die Bundesrepublik kein Staatenbund, sondern ein Bundesstaat ist.

(Sehr richtig! in der Mitte.)

Nach der Meinung der Mehrheit würde es zur Lehre
von der Bundesrepublik als Staatenbund führen,
wenn wir uns auf den Standpunkt der Nichtüberstimmbarkeit souveräner Länder innerhalb der Bundesrepublik stellen würden.

(Sehr richtig! rechts.)

Es handelt sich also hier nur um die Frage: Wie ermöglichen wir es der deutschen Bevölkerung im südwestdeutschen Raum, in dieser Abstimmung die Frage ihrer staatlichen Zugehörigkeit für die Zukunft selbst zu entscheiden? Dabei hat sich allerdings der Ausschuß einschränkend davon leiten lassen, daß die logische Folge aus politischen Gründen nicht anwendbar ist. Die logische Folge wäre die gewesen, daß die Mehrheit aller deutschen stimmberechtigten Bürger in diesem Staatsgebiet dort unten zu entscheiden hätte, wie die Zukunft auszusehen habe. Von dieser logischen Konsequenz ist man abgegangen, um den durchaus berechtigten Interessen und Gefühlen der Bevölkerung des alten Landes Baden nicht durch das Überstimmtwerden durch die Majorität, durch die stärkere Bevölkerungszahl des alten Landes Württemberg Gewalt anzutun. Es hat sich die Frage ergeben, ob durch das Abstimmungsverfahren in vier Stimmbezirken, wie es § 3 in Verbindung mit § 10 vorsieht, dem Abstimmungsergebnis in Wahrheit bereits vorgegriffen würde. Der Ausschuß ist der Überzeugung, daß die hier vorgetragene Lösung am ehesten zu einer echten Entscheidung der Mehrheit der in den drei südwestdeutschen Ländern lebenden Bevölkerung führen kann.
Kommen wir zu der Lösung, wie sie von den Vertretern der Minderheit vorgeschlagen worden ist, z. B. etwa in jenem Antrag des Kollegen Hilbert, der da lautet:
Ergibt die Volksabstimmung in allen nach § 3 gebildeten Abstimmungsbezirken eine Mehrheit für die Vereinigung der Länder zu einem Bundesland, so ist dieses Land nach Maßgabe der §6 10 bis 18 dieses Gesetzes zu bilden.
— so hätte ein Eingehen auf diese Vorstellung zur logischen Folge, daß die Mehrheit der 1,3 Millionen Einwohner des Landes Baden allein der überwältigenden Mehrheit der übrigen 6 Millionen Einwohner des gesamten Gebietes ihren Willen aufzwingt. Die Entscheidung war also hier nicht danach zu treffen, wie man es erreichen kann, daß der Mehrheit der Bevölkerung, wenn sie den Südweststaat will, trotzdem die alten Länder aufgezwungen werden, sondern man mußte sich zu der Konsequenz durchringen, daß dann eben einer Minderheit, wenn sie den Südweststaat nicht will, nach demokratischen Gepflogenheiten der Südweststaat gebracht wird, wenn die Mehrheit es wünscht. Der Ausschuß ließ sich davon leiten, daß es eine demokratische Gepflogenheit sei, daß die Mehrheit über die Minderheit entscheide und nicht die Minderheit über die Mehrheit.
Zu § 4 stand die Frage zur Erörterung, ob der Stimmzettel eine oder zwei Fragen zu enthalten hätte. Innenminister Renner gab die Anregung, es bei nur einer einzigen Abstimmungsfrage zu belassen, urn die Gemüter nicht unnötig zu verwirren. Die Verneinung der Frage nach der Bildung des neuen Bundeslandes hätte doch rechtlich die gleiche Bedeutung, dann eben zur Wiederherstellung der alten Länder zu kommen. Um der Klarheit der Entscheidung willen hat sich der Ausschuß trotz mancher Bedenken dem Antrage des Kollegen Dr. Jaeger angeschlossen und die jetzt in § 4 vorgesehene Fassung gewählt, die also auf einem Stimmzettel beide Fragen enthält, nämlich die Frage nach dem Wunsch auf Vereinigung der drei Länder


(Erler)

Baden, Württemberg-Baden und Württemberg-Hohenzollern zu einem Bundesland und die zweite Frage nach dem Wunsch auf Wiederherstellung des alten Landes — nun je nachdem — Baden oder Württemberg. Die Stimmzettel lauten in den beiden alten Ländern verschieden.
§ 5 enthält eine Selbstverständlichkeit, daß jeder Stimmberechtigte nur eine der beiden Fragen beantworten kann.
Ich komme zu einem weiteren strittigen Paragraphen; das ist der § 6. Hier hat den Ausschüssen eine ganze Reihe von Abänderungswünschen vorgelegen. Es handelt sich um die Stimmberechtigung. Zunächst ging es um die Frage des Wohnsitzprinzips. Es handelte sich darum, wie lange ein Stimmberechtigter, der die übrigen Voraussetzungen des aktiven Wahlrechtes erfüllt —daß er Deutscher ist, daß er das 21. Lebensjahr vollendet hat usw. —, nun in einem der genannten Stimmbezirke gewohnt haben müsse, bevor er sein Stimmrecht ausüben dürfe. Der Ausschuß schlägt Ihnen eine Wohnsitzdauer von drei Monaten vor. Er hat damit das Beispiel des Bundestagswahlgesetzes aufgenommen und glaubt, damit ein gutes Beispiel gewählt zu haben. Es wurden Anträge auf Verlängerung dieser Frist auf ein Jahr und einmal sogar auf fünf Jahre gebracht.

(Zurufe. — Lachen.)

Der Antrag des Kollegen Dr. Jaeger, die Verlängerung auf fünf Jahre auszusprechen, wurde mit zehn zu zwei Stimmen abgelehnt.

(Sehr gut! rechts.)

Der Antrag des Kollegen Dr. Jaeger wurde damit begründet, daß über die Zukunft eines solchen gewachsenen Landes nur diejenigen Menschen zu entscheiden hätten, die dort eine gewisse Verwurzelung und innere Verbundenheit bereits mitbrächten. Das sei mit einem dreimonatigen oder auch selbst mit einem einjährigen Aufenthalt noch nicht erreicht. Die Mehrheit stellte sich auf den Standpunkt, daß die Entscheidung über die Vereinigung der drei südwestdeutschen Länder nicht eine Entscheidung für die Vergangenheit, sondern eine Entscheidung für die Zukunft sei, daß also gerade die große Masse der Heimatvertriebenen, die doch erst jetzt in die französische Zone — denn um das Problem handelt es sich -- umgesiedelt wird, die Möglichkeit haben müsse, über die staatliche Zukunft ihrer eigenen neuen Heimat mitzuentscheiden. Der Hinweis darauf, daß die Heimatvertriebenen an dieser Frage erheblich weniger interessiert seien als daran, daß sie durch ihre Abstimmung ja eigentlich nicht bekunden wollten, nun dort für ständig ihre neue Heimat gefunden zu haben, sondern daß sie sich eigentlich nach der Rückkehr in die alte Heimat sehnten, wurde von der Mehrheit des Ausschusses in dieser Form nicht als durchschlagend angesehen. Sie meinte, daß es politisch außerordentlich unklug gewesen wäre, hier nach außen hin den Eindruck zu erwecken, als ob man einem großen Teil unserer Bevölkerung, nämlich dem heimatvertriebenen Teil der Bevölkerung, der in diese Länder zugewandert ist, auf diese Weise ein sehr wichtiges staatsbürgerliches Recht nehmen wolle; das müsse unter allen Umständen vermieden werden.
Die zweite Frage, die aufgeworfen wurde, war die nach dem Geburtsprinzip. Es wurde der Antrag gestellt, daß außer den eine bestimmte Zeit dort wohnenden Angehörigen dieser Länder auch noch alle diejenigen Personen stimmberechtigt sein sollten, die in diesen Ländern geboren seien.

(Zuruf rechts: Die Berliner kommen mit Flugzeug!)

Die Mehrheit des Ausschusses hat sich gegen das Geburtsprinzip entschieden wegen der nahezu unüberwindlichen Schwierigkeiten in der technischen Durchführung und wegen der Tatsache, daß ein großer Teil derjenigen Badener und Württemberger, die heute in der deutschen Ostzone und in Berlin leben, tatsächlich damit von der Teilnahme an der Abstimmung ausgeschlossen werden, während diejenigen, die zufällig in der Bundesrepublik ihren neuen Wohnsitz gewählt haben, an der Abstimmung teilnehmen können. Mit dieser Begründung wurden die Anträge, das Geburtsprinzip einzuführen, abgelehnt.
Das Geburtsprinzip wurde auch mit gewissen Analogien zu eventuell stattfindenden außenpolitischen Entscheidungen begründet. Es ging um Volksabstimmungen über die Zugehörigkeit oder die Nichtzugehörigkeit zu Deutschland. Der Ausschuß hat es abgelehnt, sich diese Analogieschlüsse zu eigen zu machen, weil er der Überzeugung ist, daß die Frage der Zugehörigkeit eines strittigen Gebietes zur Bundesrepublik eine Frage völlig anderer Ordnung ist als die Frage der inneren Gestaltung und des Zusammenschlusses von Ländern innerhalb der Bundesrepublik.

(Sehr richtig! rechts.)

Zu § 6 war weiter noch zu entscheiden, wie die doppelte Stimmabgabe verhindert werden könne. Mancher von Ihnen wird sich wundern, daß dieses Gesetz eine ganze Reihe von Sicherungsklauseln enthält: Sie sind eigentlich nur demjenigen so ganz verständlich, der den Kampf für oder gegen den Südweststaat in den letzten drei Jahren im Südwesten unseres Heimatlandes erlebt hat. Es ist ein derartiges Mißtrauen zwischen den Verfechtern der verschiedenen einzelnen Meinungen vorhanden, daß auch aus diesem Mißtrauen — Sie werden das nachher bei anderen Stellen noch sehen — eine ganze Reihe von Sicherungsvorschriften geboren sind. Der Ausschuß hat sich sehr einfach dahin entschieden, die doppelte Stimmabgabe unter Strafe zu stellen. Jeder Weg einer verwaltungsmäßigen Kontrolle würde zu unabsehbaren Schwierigkeiten und damit zu der Möglichkeit einer Wahlanfechtung führen, und es sollte bewußt davon abgesehen werden, das Gesetz so kompliziert zu machen, daß man später die gefallene Entscheidung des Volkes auf dem Wege von Anfechtungen des Abstimmungsaktes selbst noch einmal aufrollen könnte.
Eine weitere Frage hat in § 6 keine Lösung gefunden, und zwar ist bewußt davon abgesehen worden. Es wurde vom Kollegen Hilbert der Antrag gestellt:
Personen, die nach dem 8. Mai 1945 aus Gesamtwürttemberg einschließlich Hohenzollern in Gesamtbaden zugezogen sind, sind nur im Gesamtwürttemberg einschließlich Hohenzollern stimmberechtigt. Personen, die nach dem 8. Mai 1945 aus Gesamtbaden in Gesamtwürttemberg einschließlich Hohenzollern zugezogen sind, sind nur in Gesamtbaden stimmberechtigt.
Das bedeutete, die gegenseitige Unterwanderung rückgängig zu machen. — Der Ausschuß hat nicht angenommen, daß hier bewußte Bevölkerungsverschiebungen mit dem Ziel der Beeinflussung des Abstimmungsergebnisses stattgefunden haben, daß


(Erler)

etwa die Badener größere Abteilungen nach Württemberg entsandt oder die Württemberger größere Abteilungen zum Aufnehmen ihres Wohnsitzes nach Baden geschickt hätten, um auf diese Weise das Abstimmungsergebnis an schwierigen Punkten zu korrigieren. Der Ausschuß war vielmehr der Meinung, daß die Wanderungen in den drei betroffenen Ländern sich gegenseitig ungefähr die Waage halten und daß es aus diesem Grunde keiner besonderen Bestimmung bedarf. Außerdem handelt es sich bei Württembergern und Badenern nicht um zwei verschiedene Nationalitäten,

(Sehr richtig! bei der SPD)

die etwa gemessen werden müßten wie Angehörige zweier verschiedener Völker. Mit neun zu fünf Stimmen verfiel daher dieser Antrag der Ablehnung.
§ 7 enthält eine auf den ersten Blick schwer verständliche Bestimmung. Wenn ich Ihnen den Hintergrund schildere, wird Ihnen völlig klar, was gemeint ist. Es handelt sich im wesentlichen um die Frage des Stimmrechts der mit ihren Familien in Basel, also außerhalb des Bundesgebietes, wohnhaften deutschen Eisenbahner, die bei der Deutschen Bundesbahn bedienstet sind, und gleichzeitig um denselben Personenkreis — wahrscheinlich kommen noch einige Zollbeamte und ihre Angehörigen dazu — an der deutschen Eisenbahnstrecke von Basel nach Schaffhausen, die durch Schweizer Gebiet führt. Um eventuell ähnliche Fälle nicht vom Stimmrecht auszuschließen, ist daher diese Lösung des § 7, die einer bewährten, in Baden auch bei früheren Abstimmungen angewandten Praxis entspricht, in das Gesetz aufgenommen worden.
3) § 8 ist eine Sicherheitsvorschrift. Das ist nun wirklich das Verbot der gegenseitigen Delegation. Wer in Württemberg wohnt und dort stimmberechtigt ist, kann auch auf Stimmschein nur in Württemberg abstimmen, weil sonst sein Stimmzettel ja das Ergebnis in Baden beeinflussen würde, also in einem anderen Stimmbezirk; und das gleiche gilt auch für den umgekehrten Fall. Jeder muß in demjenigen der vier Stimmbezirke, in dem er stimmberechtigt ist, das Stimmrecht tatsächlich ausüben, auch wenn es nicht der eigene Wohnort ist, auch wenn er sich am Abstimmungstage außerhalb seines Wohnortes befindet. Dann muß er eben an einem anderen Ort des gleichen Abstimmungsbezirks abstimmen.
§ 10 regelt all die wichtigen Streitfragen, die ich Ihnen zu § 3 bereits ausführlich erläutert habe. Ich brauche daher in diesem Zusammenhange auf den § 10 nicht im einzelnen einzugehen. Ich möchte Sie lediglich davon unterrichten, daß eine Minderheit des Rechtsausschusses von sieben Abgeordneten dem Ausschuß nach Abschluß der Beratungen eine Erklärung abgegeben hat, wonach aus einer Reihe von Gründen, die voraussichtlich mein Mitberichterstatter Ihnen nachher vortragen wird, diese Minderheit der Meinung ist, daß § 10 des Gesetzentwurfes gegen wichtige Grundsätze des Grundgesetzes verstößt. Die Mehrheit des Ausschusses hat sich dieser Überzeugung in keinem einzigen Punkte anschließen können. Die dort formulierte Überzeugung der Minderheit beruht im wesentlichen auch auf der Lehre vom Fortbestehen der alten Länder und von der Souveränität des nicht überstimm-baren Landes Baden. Beides sind Gründe, die sich die Mehrheit des Ausschusses nicht zu eigen machen kann.
Nun komme ich — verhältnismäßig kurz — zu den beiden anderen Abschnitten dieses Gesetzentwurfs, über das Verfahren entweder bei der Vereinigung der drei Länder oder bei der Wiedererrichtung der beiden alten Länder. Es handelt sich darum, daß man den Südweststaat oder die alten Länder mit den erforderlichen Staatsorganen ausstatten muß, damit sie leben können. Grundlage für die Beratungen hierüber war der vom Ausschußvorsitzenden den Mitgliedern unterbreitete Entwurf, der die verschiedenen Möglichkeiten, die in den anderen Entwürfen verstreut waren, zusammenfaßte und etwas umgruppierte.
Eine besondere Schwierigkeit, die ihre Lösung in diesem Entwurf gefunden hat und die wir bei keiner anderen Lösungsmöglichkeit behoben gesehen hätten, war die sofortige Vertretung der neuen Länder im Bundesrat. Es darf keine Lücke in der Vertretung entstehen. Entweder müssen die neuen Länder im Bundesrat vertreten sein, oder es müssen die jetzt bestehenden drei Länder noch eine Weile im Bundesrat vertreten bleiben und zu diesem Zweck bestimmte Organe behalten. Es darf aber keine Rechtslücke in der Vertretung eines großen Teiles der deutschen Bevölkerung im Bundesrat auftreten.
Außerdem haben wir uns bei der Bearbeitung dieser beiden Abschnitte davon leiten lassen, der Bevölkerung nicht in unnötig kurzer Zeit eine Reihe von Abstimmungen und Wahlen zuzumuten. Deshalb soll — das wird nachher noch in einer Bestimmung zu zeigen sein — die verfassunggebende Landesversammlung auf die Dauer von zwei Jahren auch die Aufgaben des ersten Landtags wahrnehmen.
Zu § 11 darf ich bemerken, daß hier die Frage geklärt wird, wann eigentlich der neue Staat geboren ist. Er entsteht nicht unmittelbar mit der Abstimmung. Die Abstimmung verpflichtet nur, ihn entstehen zu lassen, und setzt den Lauf der Ereignisse, die zwangsläufig zum Entstehen des neuen Staates führen, in Gang. Mit der Bildung der vorläufigen Regierung, die sich innerhalb der Fristen des Gesetzes aus der Bestimmung der Wahl der verfassunggebenden Landesversammlung und der von dieser vorzunehmenden Wahl des Ministerpräsidenten, der seinerseits die Minister ernennt, vollzieht, ist dann der neue Staat tatsächlich lebensfähig und mit eigenen Organen ausgestattet rechtlich existent. Der Vollzug des in der Abstimmung sich ausdrückenden Volkswillens kann also nach der Abstimmung nicht mehr durch Verhandlungen über Verträge, Verfassungen und ähnliche Dinge aufgehalten werden. Das war ein sehr wesentliches Anliegen des Ausschusses, daß die Abstimmung auf alle Fälle selbst Recht schafft und dafür sorgt, daß nun zwangsläufig dem Willen des Volkes entsprechend entweder der Südweststaat entsteht oder die alten Länder ebenso zwangsläufig in ihrer Rechtspersönlichkeit wiederhergestellt werden.
Als Übergangslösung sieht der § 12 einen Ministerrat aus Vertretern der jetzt bestehenden drei Länder mit den dort näher angegebenen Befugnissen vor. Die Zusammensetzung dieses Ministerrates erklärt sich aus den Bevölkerungszahlen. Die beiden nördlichen Landesteile, das jetzige Land Württemberg-Baden, haben zusammen 3 884 000 Einwohner, von denen 2 416 000 auf Württemberg und rund 1 467 000 auf Baden entfallen. Das Land Baden hat 1 321 000 Einwohner und das Land Württemberg-Hohenzollern 1 173 000 Einwohner.


(Erler)

Es lag also nahe, den Ministerrat so zusammenzusetzen, daß die Bevölkerung dort annähernd ihrer Zahl nach vertreten ist. Es wurde vorgesehen, daß der Ministerrat aus vier Mitgliedern oder Vertretern der Regierung des Landes Württemberg-Baden und je zweien der beiden südlichen Landesteile Baden und Württemberg-Hohenzollern besteht. Von den Vertretern Badens ist im Ausschuß verlangt worden, die Vertretung Württemberg-Badens auf drei Vertreter zu begrenzen, dann würden die zusammen 2 500 000 Einwohner der beiden südlichen Landesteile einen Vertreter mehr im Ministerrat gehabt haben als die zusammen rund 3 900 000 Einwohner der beiden nördlichen Landesteile. Dieses Verlangen schien dem Ausschuß unbillig. Er hat es daher bei der jetzigen Regelung 4, 2 und 2 belassen, zumal sogar noch die mangelnde Vertretung Württemberg-Badens zu Lasten Nordbadens gegangen wäre; denn selbstverständlich hätte nach dem Bevölkerungsschlüssel Württemberg zwei Vertreter und Nordbaden nur einen bekommen. Der Antrag wäre also zu Lasten Gesamtbadens gegangen.
Zu § 13 Abs. 2 darf ich noch eine Bestimmung erläutern, die im Hause etwas Verwirrung hervorgerufen hat. Es handelt sich um die Zahl der Abgeordneten in der verfassunggebenden Landesversammlung. Es ist davon die Rede, daß sie aus mindestens 120 Abgeordneten bestehen müsse, von denen Württemberg-Baden mindestens 73, Baden mindestens 25 und Württemberg-Hohenzollern mindestens 22 zu stellen habe. Diese Zahlen entsprechen dem Bevölkerungsschlüssel, aber das Wort „mindestens" muß erklärt werden. Damit ist gemeint, daß nicht etwa die Zahl dieser Abgeordneten nun beliebig im gleichen Schlüssel vervielfacht werden könne, sondern das Wort „mindestens" erklärt sich einfach aus der Anwendung des Bundestagswahlrechts. Wenn eine Partei in den Wahlkreisen so starke Erfolge erzielt — und das ist in Baden und Württemberg-Hohenzollern ja voraussichtlich zu erwarten —, daß sie mehr Wahlkreise erobert, als ihr insgesamt nach dem Verhältniswahlrecht zuständen, dann geht sie bei der Verteilung der Landesliste zwar leer aus, behält aber die überschießenden Mandate aus den Kreisen bei. So hat ja auch der Bundestag nicht 400 Abgeordnete, sondern 402. Deshalb ist das Wort „mindestens" hier begründet und mit Recht in die Bestimmung aufgenommen worden.
In Abs. 3 ist festgelegt, daß für die Wahl der verfassunggebenden Landesversammlung sinngemäß das Gesetz über die Wahl zum ersten Bundestag anzuwenden ist. Das später in dem neuen Lande oder den Ländern geltende Wahlrecht wird selbstverständlich in der zu beschließenden Landesverfassung von den eigenen Organen des neuen Landes selbst festgelegt.
§ 14 Abs. 3 ist wichtig. Das ist eine der zahlreichen auch später noch auftauchenden Bremsen. Es soll sowohl dafür gesorgt werden, daß von der verfassunggebenden Versammlung über den Rahmen der Verfassunggebung hinaus positive Maßnahmen im Interesse des neuen Landes beschlossen werden können, als auch soll durch eine Reihe anderer Bestimmungen verhindert werden, daß die noch bestehenden Organe der jetzigen drei Bundesländer zu Lasten des neuen vereinten Landes oder der neuen beiden Länder irgendwelche Hypotheken aufnehmen. Man kann sich das vorstellen bei der Frage von Beamtenernennungen, von Verfügungen über Landeseigentum, bei Stiftungen und beim Eingehen anderer Verbindlichkeiten. Alle diese
Sicherungsbestimmungen sind in dem Abschnitt II und sinnentsprechend in dem Abschnitt III des Gesetzes eingebaut.
In § 14 Abs. 5 findet sich eine Empfehlung des Rechtsausschusses verwirklicht. Der Rechtsausschuß hatte empfohlen, die Befugnisse der verfassunggebenden Landesversammlung als Landtag auf zwei Jahre zu begrenzen. Diese Begrenzung war ursprünglich in dem Entwurf nicht vorgesehen. Der Ausschuß hat sich dieser Empfehlung des Rechtsausschusses angeschlossen. Dann könnte die nächste Landtagswahl mit der Bundestagswahl zusammenfallen, um eine Häufung von Wahlen zu vermeiden. Außerdem wäre der Nachteil behoben, daß sonst auf zu lange Zeit das gleiche Organ die Gesetzgebung handhabt, das seinerzeit die Verfassung beschlossen hat. Das würde auf die Dauer ein ungesunder Zustand sein.
§ 15 sichert die Dienste der Ministerien der bisherigen Länder mit der gesamten vorhandenen Bürokratie für eine sachgemäße Arbeit der verfassunggebenden Landesversammlung; damit sie nicht, völlig ins Nichts gestellt, ihre Tätigkeit neu anfangen muß, kann sie sich auf den vorhandenen Apparat der jetzt vorhandenen Länder stützen.
§ 20 schließlich stellt fest, wann die bisher geltenden Verfassungen außer Kraft treten, nämlich dann, wenn das neue Land mit seiner Verfassung selbst in seine neue Haut endgültig hineingewachsen ist.
Abschnitt III enthält sinngemäß die gleichen Vorschriften, wie ich sie Ihnen im Abschnitt II vorgetragen habe, nur eben für den Fall der Wiederherstellung der beiden alten Länder, während Abschnitt II sich mit der Zusammenfassung zum Südweststaat befaßte. Tatsächlich sind ja auch in den alten Ländern heute keine Regierungseinrichtungen vorhanden, also muß man auch den Apparat dafür vorsehen.
§ 26 sieht vermögensrechtliche Bestimmungen für die Auflösung des Landes Württemberg-Baden bei der Wiederherstellung der alten Länder vor.
In § 27 Abs. 2 ist, einer Anregung folgend, in der letzten Stunde noch das Wort „Vorschriften" der Klarheit halber durch das Wort „Rechtsverordnungen" ersetzt worden.
Damit ist Ihnen diese komplizierte Vorlage jetzt von beiden Ausschüssen nach reiflicher Prüfung übergeben worden. Ich darf mit dem Antrag der Mehrheit beider Ausschüsse schließen, dem Entwurf eines Gesetzes über die Neugliederung in den Ländern Baden, Württemberg-Baden und Württemberg-Hohenzollern in der Fassung der Drucksache Nr. 2160 zuzustimmen.

(Beifall links und bei der FDP.)


  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Dr. Hermann Ehlers


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)

    Ich danke dem Herrn Berichterstatter.
    Als Mitberichterstatter hat das Wort Herr Abgeordneter Farke.
    Farke (DP), Mitberichterstatter: Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Für die Beratung eines Gesetzes über die Neugliederung in den Ländern Baden, Württemberg-Baden und WürttembergHohenzollern lagen dem 30. Ausschuß drei Gesetzentwürfe vor. Der Gesetzentwurf der FDP wurde zugunsten des Entwurfes Gengler zurückgezogen. Mit einer Mehrheit von einer Stimme wurde nach zum Teil leidenschaftlichen Auseinandersetzungen der Gesetzentwurf Hilbert abgelehnt und der Gesetzentwurf Gengler zur Verhandlungsgrundlage


    (Farke)

    bestimmt. Dieser Entwurf liegt nun in seiner Grundkonzeption als Ausschußentwurf dem Hohen Hause zur Entscheidung vor.
    Die Minderheit im Ausschuß, deren Stellungnahme ich als Berichterstatter vertrete, trat bei den Abstimmungen über die einzelnen Paragraphen unterschiedlich in Erscheinung, war aber bei der Grundsatzentscheidung der Mehrheit nur um eine Stimme unterlegen.
    Die Minderheit verwahrte sich in der allgemeinen Grundsatzdebatte gegen die Anerkennung der durch Besatzungswillkür geschaffenen drei Länder, von deren Status aus die Abstimmungsbezirke nach
    3 des Entwurfs Gengler gebildet werden sollen. Sie erkennt nur den Status quo ante an: die alten Länder Baden und Württemberg, die bis zum Jahre 1945 bestanden, die in dem Bewußtsein des gesamten deutschen Volkes weiter bestehen, die nur als diese alten Länder, also in zwei Abstimmungsbezirken, zu entscheiden haben, ob sie wieder selbständig bestehen oder sich zum Südweststaat zusammenschließen wollen.
    Die Minderheit verwahrte sich weiter dagegen, daß rein materielle Zweckmäßigkeitserwägungen aus einer gegenwärtig unnormalen wirtschaftlichen und sozialen Zwangslage zu einer Negierung geistig-seelischer Volkstumswerte und landsmannschaftlich gebundener Staatszugehörigkeitsgefühle führen sollen und die Begründung für das Abstimmungsverfahren beim Antrag Gengler bildeten. Die Minderheit verwahrte sich weiter dagegen, daß dieses Abstimmungsverfahren mit der Auszählungsund Majorisierungsklausel in § 10 die Entscheidung vorwegnimmt und damit einen echten Volksentscheid verhindert. Sie konnte nicht der Ansicht der Mehrheit des Ausschusses stattgeben, daß ein ) Abstimmungsverfahren im inneren deutschen Raum ein anderes sein dürfe als in Grenzgebieten oder dem Auslande gegenüber. Für sie ist das Verfahren der Abstimmung unteilbar. Für sie verlangt auch der Begriff Demokratie ein eindeutiges Verfahren, das zur Feststellung des Volkswillens keine Variationen kennt, um nicht den Begriff Demokratie ad absurdum zu führen. Wenn der Herr Vorberichterstatter in seinem Bericht soeben gesagt hat, die Lösung des Ausschusses lege die Entscheidung in die Hand Nordbadens und der Entwurf Hilbert lege die Entscheidung in die Hand von Südbaden, so möchte ich hier im Namen der Minderheit erklären, daß beide Folgerungen nicht gerecht sind, sondern für die Minderheit nur die Abstimmung gerecht ist, bei der in den beiden alten Ländern die Entscheidung in die Hand der Mehrheit gelegt wird.
    Im einzelnen nahm nun die Minderheit in den Ausschußverhandlungen folgende Stellung ein.
    Art. 118 GG gibt keine Generalermächtigung, alles zu tun, was dem Bundesgesetzgeber für die Neugliederung der drei südwestdeutschen Länder zweckmäßig erscheint. Vielmehr geht Art. 118 als lex specialis nur dem Art. 29 vor, nicht den übrigen Artikeln des Grundgesetzes und vor allem nicht den Strukturprinzipien des Grundgesetzes. Daher sind auch beim Vollzug des Art. 118 die Artikel 23, 25, 28, 72, 79- und 80 GG zu beachten.
    Art. 118 durchbricht also als lex specialis das Grundgesetz nur in Art. 29, nicht dagegen in den anderen genannten Artikeln. Der Charakter seiner Spezialität ist in seiner Wortfassung abweichend von den Vorschriften des Art. 29 ausdrücklich festgehalten. Aber das Verhältnis seiner Spezialität erstreckt sich nur auf Art. 29 Abs. 2 bis 7. Art. 118 tritt somit an die Stelle von Art. 29 Abs. 2 bis 7 GG, wogegen die Vorschrift des Art. 29 Abs. 1 GG als generelles Neugliederungsprinzip durch Art. 118 niemals verdrängt werden kann. Dieses Generalprinzip gilt also auch für die Neugliederung der drei südwestdeutschen Länder, die nach Art. 118 erfolgen soll.
    Daraus ergeben sich weitreichende staatsrechtliche Folgerungen. Eine dieser Folgerungen z. B. war nach dem Abgeordneten von Merkatz die These, daß bei der Festlegung der Abstimmungsprozedur zwingend auf die landsmannschaftliche Verbundenheit, die geschichtlichen und kulturellen Zusammenhänge Rücksicht zu nehmen ist. Schon danach ist also die Einteilung des Abstimmungsgebietes in vier Stimmbezirke und die Majorisierung eines Stimmbezirks durch die drei anderen grundgesetzwidrig. Die richtige, Art. 118 Abs. 1 entsprechende Lösung wäre die Abstimmung in den früheren Ländern Baden und Württemberg. Die Einteilung des Abstimmungsgebietes in vier Stimmbezirke nach § 3 des Entwurfs kann also für die Abstimmung nur technische Bedeutung beanspruchen.

    (Abg. Dr. Wuermeling: Sehr richtig!)

    Die natürlich gegebenen Abstimmungsbezirke sind die alten Länder selbst.

    (Abg. Dr. Wuermeling: Sehr gut!)

    Art. 118 unterwirft das Bundesgesetz einer Volksbefragung und nicht einer Bevölkerungsbefragung. Daher ist die Einschränkung der Stimmberechtigung auf die Wohnbevölkerung bei nur dreimonatigem Wohnsitz und wegen der gefährlichen Präjudizierung späterer Volksabstimmungen — Saargebiet, Nordschleswig usw. — verfassungsrechtlich bedenklich und nationalpolitisch geradezu gefährlich.

    (Abg. Dr. Laforet: Sehr richtig!)

    In dieser Beschränkung des Stimmrechts wird das demokratische Selbstbestimmungsrecht der den einzelnen Ländern verbundenen Staatsvölker verletzt, da es sich bei der Volksbefragung des Art. 118 nicht um eine Bundesgebietsabstimmung, sondern um eine örtliche, den Prinzipien des Art. 29 Abs. 1 GG verpflichtete Willenskundgebung der beteiligten Staatsvölker handelt. Ein dreimonatiger Aufenthalt zugewanderter Personen reicht unmöglich aus, sich mit den örtlichen Verhältnissen vertraut zu machen und in die Lage versetzt zu werden, sein Votum vernünftig zu begründen. Die Stimmberechtigung muß daher nach der Meinung der Minderheit mindestens an einen Wohnsitz von der Dauer eines Jahres geknüpft werden. Das Wohnsitzprinzip in dieser Beschränkung muß durch das Geburtsprinzip ergänzt werden. Stimmberechtigt müssen alle jene sein, die in den einzelnen Ländern geboren sind, aber infolge ihrer persönlichen Umstände zur Zeit der Abstimmung außerhalb ihres Geburtslandes wohnen. Die DiplomatenJuristen unserer Gegenspieler bei den künftigen Friedensverhandlungen würden sonst bei künftig fällig werdenden Abstimmungen — Saargebiet, Nordschleswig usw. — mit Freuden auf diesen bundesgesetzlich geschaffenen Präzedenzfall einer Beschränkung der Stimmberechtigung abheben.

    (Abg. Dr. Schmid [Tübingen]: Na, na!)

    Eine verantwortliche deutsche Staatsführung kann bei gebietsregelnden Volksabstimmungen aus deutschen und nationalen Gründen niemals auf die Berücksichtigung des Geburtsprinzips bei Feststellung der Stimmberechtigung verzichten. Deshalb wies im innergebietlichen Ausschuß ein Ausschußmitglied aus Schleswig-Holstein recht ein-


    (Farke)

    dringlich auf diese nationalpolitischen Gefahren
    hin, indem es ausführte, daß bei einer etwa in
    Nordschleswig unter Ausschluß des Geburtsprinzips
    stattfindenden Volksabstimmung, an der sich nur
    die Wohnsitzer beteiligen, eine Mehrheit für den
    Anschluß Nordschleswigs an Dänemark sicher sei.

    (Abg. Dr. Schmid [Tübingen] : Das ist eine gefährliche Behauptung, Herr Berichterstatter!)

    Man kann nicht einwenden, daß die Berücksichtigung, eben weil es gefährlich ist, — —

    (Abg. Dr. Schmid [Tübingen]: Nein, die Behauptung ist gefährlich, und sie ist falsch!)

    — Sie ist nicht falsch. Es gibt ein unteilbares Verfahren, Herr Professor! —

    (Sehr gut! in der Mitte.)

    Man kann nicht einwenden, daß die Berücksichtigung des Geburtsprinzips nur bei internationalen
    Gebietsabstimmungen üblich sei, damit der die
    Territorialgewalt im Abstimmungsgebiet gerade
    ausübende Staat nicht den Zusammenhang der Bevölkerung ändern könne, z. B. durch Ausweisungen
    großen Stils. Dieser Schutzgedanke trifft auch
    hier zu, wenn auch nicht mit Bezug auf Ausweisungen der erwähnten Art, sondern auf Zuweisungen
    stimmberechtigter Bevölkerungsteile in die Abstimmungsgebiete, also durch zweckbestimmte
    Lenkung von Bevölkerungsbewegungen. Damit
    wird die klare Ermittlung des Volkswillens beeinträchtigt und das Selbstbestimmungsrecht verletzt.
    Nach der Fassung des § 7 sind die in Bonn wohnhaften badischen und württembergischen Funktionäre bei den Bundesbehörden nicht stimmberechtigt. Wird das Geburtsprinzip nicht beachtet — und das ist es nicht —, so würde die Minderheit es als gerechte Lösung angesehen haben, wenn man in § 7 wenigstens diese Personengruppe miterfaßt hätte.
    Der Ausschußentwurf bestimmt in § 10, daß in den vier Stimmbezirken gemäß § 3 die Volksbefragung stattfindet und daß der Südweststaat, wenn für ihn in drei Stimmbezirken unter Majorisierung des vierten Stimmbezirkes eine Mehrheit zustande kommt, als gebildet gilt. Andernfalls seien die alten Länder Baden und Württemberg wiederherzustellen. Nach der Meinung der Minderheit wird man sich nun darüber klar sein müssen, daß sich in beiden württembergischen Stimmbezirken eine überwiegende Mehrheit für den Südweststaat finden wird und daß auch im nordbadischen Stimmbezirk, der schon bei der informatorischen Volksbefragung vom 24. September 1950 mit 57 % seiner Stimmen für den Südweststaat stimmte, eine sichere Mehrheit für den Südweststaat zu erwarten ist. Es kann also kein Zweifel bestehen, daß der überstimmbare Stimmbezirk das heutige Land Baden sein wird, das sich bei der informatorischen Volksbefragung vom 29. September 1950 mit 60 % der abgegebenen Stimmen für die Wiederherstellung der alten Länder aussprach. Die nord- und südbadischen Stimmen bei der informatorischen Volksbefragung vom 24. September 1950 zusammengerechnet ergaben nur eine Mehrheit von 51 % zugunsten der Wiederherstellung des alten Landes.
    Zu der vorgeschlagenen Regelung des § 10 des Entwurfs ergaben sich für die Minderheit folgende staatsrechtliche und politische Bedenken. Zunächst wäre gegen die Aufteilung des Abstimmungsgebietes in 4 Stimmbezirke — § 3 — nichts einzuwenden gewesen, wenn diese Einteilung nur abstimmungstechnischen Charakter gehabt hätte. Besser wäre es aber dann abstimmungstechnisch noch gewesen, wenn in den derzeitigen Ländern als Stimmbezirken abgestimmt würde. § 10 normiert nun den Grundsatz, daß ein Bundesland dadurch, daß es durch die größeren Nachbarländer majorisiert wird, beseitigt werden kann. Art. 118 des Grundgesetzes greift indessen nicht so weit und gestattet nicht, ohne Grundgesetzänderung ein Bundesland aufzuheben. Demgemäß hatte ich den vom Vorberichterstatter zitierten Antrag gestellt. Art. 118 vermag nicht die Präambel und die Artikel 23 und 25 des Grundgesetzes zu durchbrechen. Allgemeine Grundsätze des Völkerrechts sind nach Art. 25 des Grundgesetzes direkt anwendbares innerdeutsches Recht geworden. Allgemeiner Grundsatz des Völkerrechts ist aber das Grundrecht jedes Staates auf seine Existenz. Gerade dieses wird dem Land Baden in § 10 des Entwurfs nun abgesprochen. Eine solche Regelung wäre auf Art. 118 nur zu gründen, wenn durch dieses Gesetz gleichzeitig der Wortlaut des Grundgesetzes geändert würde. Dann aber ist das Neugliederungsgesetz ein solches, das der Zustimmung und nicht nur dem Veto des Bundesrates unterliegt. Die Anerkennung der Majorisierungsklausel im Bereiche des innerstaatlichen Rechtes würde bedeuten, daß bei Eingemeindungen die einzugliedernde von der aufnehmenden Gemeinde ebenfalls überstimmt werden kann.
    Die alten Länder Baden und Württemberg — für Hohenzollern als ehemaligen preußischen Gebietsteil gilt besonderes Recht — sind mit Beginn der Ausübung der Besatzungsgewalt in diesen Gebieten rechtlich wieder existent geworden. Das Hitlergesetz von 1934, das alle deutschen Länder zu Reichsprovinzen degradierte, ist als nationalsozialistische Regelung als außer Kraft getreten anzusehen. Die drei derzeitigen Länder aber gründen ihre Existenz auf besatzungsrechtliche Willkür.

    (Abg. Dr. Schmid [Tübingen]: Ist das noch ein Bericht?)

    Sie sind nie vom gesamtbadischen oder gesamtwürttembergischen Volke demokratisch bestätigt worden. Sie sind kraft des Rechtes der Sieger geschaffen. Der Schöpfungsakt ist weder völkerrechtlich noch durch den Besatzungsauftrag zu rechtfertigen.

    (Zuruf: Und die Verfassungen?)

    — Die vom Volk angenommenen Länderverfassungen und das Grundgesetz sind expressis verbis nur Provisorien. Die Volksabstimmung ist rechtlich wirksam nur nach alten Ländern möglich, und das bedeutet die Durchzählung der Stimmen nach alten Ländern, die wenigstens symbolisch für die Abstimmung auf alle Fälle als existent zu behandeln sind.
    Die Geometrie der vier Stimmbezirke nimmt die südweststaatliche Entscheidung vorweg, da nach dem Volksbefragungsergebnis vom 24. 9. 1950 eine Südweststaat-Mehrheit in den zwei württembergischen Stimmbezirken und dem nordbadischen Stimmbezirk von vornherein feststeht. Die Abgrenzung der beiden badischen Stimmbezirke ist daher nach Auffassung der Minderheit reine Willkür und gewährleistet keine demokratische Abstimmung. Sie verstößt gegen Art. 20 des Grundgesetzes, der als Grundprinzip demokratische Abstimmung und Wahlen fordert. Die Auffassung der Mehrheit, daß § 10 des Entwurfes in seiner jetzigen Fassung grundgesetzgemäß sei, da Art. 118 die Generalermächtigung hier-


    (Farke)

    für biete, wurde von der Minderheit widerlegt. Auch die weitere Auffassung, daß eine Volksbefragung nach Art. 118 des Grundgesetzes nur die Durchzählung im gesamten Abstimmungsgebiet zulasse und die zusätzlich festgesetzte Mehrheit für den Südweststaat in drei Abstimmungsbezirken grundgesetzwidrig sei, ist nicht haltbar. Dadurch würde die Volksabstimmung zu einer scheindemokratischen Akklamation, die mit dem Erfordernis des Art. 20 und mit den allgemeinen demokratischen Prinzipien unvereinbar ist. Die dem § 10 des Entwurfs innewohnende Anerkennung besatzungsrechtlicher Zwangsgrenzen, die man zur Grundlage einer Neugliederung, insbesondere eines Südweststaates machen will, und die darin liegende Vergewaltigung des gesamtbadischen Volkes würden nach der Auffassung der Minderheit die Entstehung einer innerdeutschen Irredenta begünstigen

    (Abg. Dr. Schmid [Tübingen]: Hahaha!)

    und im Südwesten der Bundesrepublik ein innerdeutsches Minderheitenproblem schaffen, das für die nächsten zwanzig oder dreißig Jahre nicht zur Ruhe käme und keineswegs erwünscht wäre.
    Bei unveränderter Beibehaltung des Abschnittes I des Entwurfs wäre mindestens Abschnitt III überflüssig und daher zu streichen, da bei dieser Verfahrensregelung sich als sicheres Abstimmungsergebnis der Südweststaat ergäbe.

    (Zuruf von der FDP: Wahlrede!)

    Der Entwurf verletzt also wesentliche Grundsätze des Art. 28 des Grundgesetzes. Die Schiedsgerichtsklausel in § 26 verweigert den alten Ländern den Rechtsschutz durch das Bundesverfassungsgericht und widerstreitet dem unverzichtbaren Grundsatz des Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes.

    (Zuruf des Abg. Dr. Schmid [Tübingen].)

    Die in § 27 Abs. 2 des Entwurfs dem Bundesminister des Innern übertragene Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen verstößt gegen Art. 80 des Grundgesetzes, weil sie nicht spezifiziert und begrenzt ist und weil sie in dieser allgemeinen Fassung in die Länderautonomie eingreift.
    Die Minderheit im Ausschuß Nr. 30 mußte den vorliegenden Gesetzentwurf aus den dargelegten Gründen ablehnen.
    Der Abgeordnete Dr. Kopf gab für die Minderheit in der Schlußsitzung des Ausschusses Nr. 30 darum folgende Erklärung ab:
    § 10 des vom Ausschuß für innergebietliche Neuordnung vorgelegten Entwurfs eines Neugliederungsgesetzes verstößt gegen Grundsätze des Grundgesetzes
    1. weil die durch die Intervention der Besatzungsmacht geschaffene provisorische Ländereinteilung der Auswertung des Abstimmungsergebnisses zugrunde gelegt wird;
    2. weil der rechtliche Fortbestand der alten Länder Württemberg und Baden, aus dem sich die Notwendigkeit der Auswertung der Stimmen innerhalb der Gesamtländer ergibt, nicht berücksichtigt wird;
    3. weil durch die vorgesehene Majorisierung das Sonderrecht des badischen Volkes auf Weiterführung seines staatlichen Lebens gegen seinen Willen und ohne seine Zustimmung verletzt wird;
    4. weil durch die Zugrundelegung des durch Besatzungsrecht geschaffenen Status quo zum erstenmal besatzungsrechtliche Zwangsgrenzen als Ausgangspunkt der rechtlichen Neugliederung anerkannt . und bestätigt
    werden und damit die deutschen Grenzen in verhängnisvoller Weise präjudiziert werden können.
    Die Minderheit des Ausschusses bittet das Hohe Haus, ihre Einwände gewissenhaft zu prüfen und demgemäß seine Entscheidung zu treffen.

    (Beifall in der Mitte.)