Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Das Hohe Haus hat vor etwa Jahresfrist eine Geschäftsordnung für den Vermittlungsausschuß beschlossen, der auf Grund des Grundgesetzes eingesetzt worden ist, um Differenzen zwischen Bundestag und Bundesrat zu bereinigen. Der Vermittlungsausschuß hat bisher eine erfreuliche Tätigkeit entfaltet. Aber die Frist für die Gültigkeitsdauer der Geschäftsordnung, die wir damals, um zunächst einmal die Entwicklung und die Erfahrungen abzuwarten und bewerten zu können, bis zum 31. März 1951 befristet hatten, ist abgelaufen. Zur Zeit ist der Vermittlungsausschuß also ohne Geschäftsordnung.
Nun hat nach Beratungen in dem Vermittlungsausschuß und in einem Unterausschuß des Vermittlungsausschusses eine Beratung in dem Ausschuß für Geschäftsordnung und Immunität des Bundestages stattgefunden, weil der Vermittlungsausschuß nicht in der Lage ist, seinerseits einen Antrag auf Erlaß einer neuen Geschäftsordnung zu stellen, sondern nach § 120 der Geschäftsordnung des Bundestages das Recht der Initiative für einen solchen Antrag an das Hohe Haus allein bei dem Ausschuß für Geschäftsordnung und Immunität liegt. Die Unterlagen, die der Vermittlungsausschuß erarbeitet hat, haben dem Geschäftsordnungsausschuß vorgelegen, und diese Vorschläge des Vermittlungsausschusses, die aus der Praxis geboren worden sind, sind mit einer kleinen Änderung von dem Ausschuß für Geschäftsordnung und_
Immunität zum Antrag erhoben worden. Sie finden diesen Antrag auf der Drucksache Nr. 2139 mit dem Datum vom 10. April 1951.
In dieser Vorlage, für die ich Ihre Aufmerksamkeit erbitten darf, finden Sie links den alten Text und rechts den neuen. Ich darf Ihnen die wesentlichsten Unterschiede zwischen der alten und der geplanten neuen Geschäftsordnung in aller Kürze erläutern.
Die §§ 1 und 2 der bisherigen Geschäftsordnung sollen unverändert bestehen bleiben.
In § 3 ist eine Präzisierung in bezug auf die Vertretung der ordentlichen Mitglieder im Vermittlungsausschuß vorgenommen worden, und zwar mit dem Ziele, daß für jedes Mitglied des Vermittlungsausschusses ein bestimmter Vertreter bestellt werden soll, so daß also eine kontinuierliche Entwicklung in den Entscheidungen des Vermittlungsausschusses auf diese Weise gesichert werden soll.
Dann ist ein § 3 a, der selbstverständlich später in einen § 4 umgewandelt werden muß, vorgesehen, der auf den Wechsel der Mitglieder und der Stellvertreter der Mitglieder des Vermittlungsausschusses abhebt und in dem gesagt ist, daß die Abberufung von Mitgliedern und Stellvertretern zwar erfolgen kann, daß aber diese Abberufung nur viermal innerhalb der Wahlperiode des Bundestages stattfinden kann. Das hat an sich nichts mit einem etwa aus persönlichen Gründen erfolgenden Rücktritt eines Abgeordneten als Mitglied des Vermittlungsausschusses zu tun.
Die §§ 4, 5 und 6 bleiben bis auf den Abs. 3 des § 6 unverändert. Hier finden Sie einen neuen Begriff an Stelle des bisherigen; wir haben nämlich bisher in den Statuten des Vermittlungsausschusses von Änderungsvorschlägen gesprochen, die dem Bundestag und dem Bundesrat vorzulegen waren. Dieser Begriff Änderungsvorschlag soll künftig — und das zieht sich durch die ganze neue Geschäftsordnung — durch den Begriff Einigungsvorschlag ersetzt werden.
Die §§ 7 und 8 sind unverändert geblieben.
Bei § 9 ist aber eine Änderung vorzutragen. Künftig ist ein Einigungsvorschlag auf Änderung oder Aufhebung des vom Bundestage beschlossenen Gesetzes alsbald auf die Tagesordnung des Bundestages zu setzen. Ein vom Ausschuß bestimmtes Mitglied berichtet im Bundestag und Bundesrat, was bisher in der Geschäftsordnung nicht vorgesehen war.
Im zweiten Absatz des § 9 tritt dann wiederum „Einigungsvorschlag" an die Stelle von „Änderungsvorschlag".
Es ist weiterhin zu § 9 ein dritter Absatz vorgesehen, der von Wichtigkeit ist. Hier heißt es: Sieht der Einigungsvorschlag mehrere Änderungen des Gesetzesbeschlusses vor, so ist in ihm zu bestimmen, ob und inwieweit im Bundestag über die Änderungen gemeinsam abzustimmen ist. Erfolgt eine Einzelabstimmung über mehrere Änderungen, so ist eine Schlußabstimmung über den Einigungsvorschlag im ganzen erforderlich.
Meine Damen und Herren, eine getrennte Abstimmung war nach der bisherigen Geschäftsordnung des Vermittlungsausschusses nicht möglich. In dem neuen Entwurf ist eine durchaus ausreichende Formulierung gefunden worden, die den Bedenken Rechnung trägt, daß etwa durch eine Teilabstimmung ein Zustand geschaffen werden könnte, der den ganzen Vorschlag des Vermittlungsausschusses illusorisch machen könnte. Mit dem neuen Wortlaut wird ausdrücklich bestimmt, daß nach den Vorschlägen des Vermittlungsausschusses getrennt abgestimmt werden kann, wenn es geschehen soll, und er sagt auch, inwieweit eine organisch gerechtfertigte, getrennte Abstimmung möglich sein soll.
Dann ist noch ein § 9 a neu vorgeschlagen worden:
Sieht der Einigungsvorschlag eine Bestätigung des vom Bundestag beschlossenen Gesetzes vor, so bedarf es keiner erneuten Beschlußfassung durch den Bundestag. Der Vorsitzende des Ausschusses hat den Vorschlag noch am gleichen Tage dem Präsidenten des Bundestages und des Bundesrates mitzuteilen.
Das bezweckt, die Arbeit des Bundestages zu erleichtern und keine überflüssigen Tagesordnungspunkte zu schaffen.
In § 10 tritt wiederum an drei Stellen der Begriff Einigungsvorschlag an Stelle von Änderungsvorschlag.
Schließlich hat der letzte Paragraph, der den schönen Titel „§ 11" trägt,
eine Neufassung folgender Art erhalten:
Diese Geschäftsordnung tritt, wenn Bundestag oder Bundesrat ihre Aufhebung beschließen, sechs Monate nach der Beschlußfassung außer Kraft.
Bis dahin waren wir vollkommen einig mit den Vorschlägen des Vermittlungsausschusses. Dann hat aber der Geschäftsordnungsausschuß seinerseits noch einen Vorschlag gemacht, der auch keinen Bedenken begegnen dürfte. Es soll dann heißen:
... außer Kraft, es sei denn, daß der Bundestag vorher mit Zustimmung des Bundesrats
eine Änderung beschließt.
Im ganzen also: eine Änderung der Geschäftsordnung. Meine Damen und Herren, es ist nichts Weltbewegendes, was dem Hohen Hause mit dieser endgültigen Geschäftsordnung zur Beschlußfassung vorgelegt wird. Aber notwendig ist diese Geschäftsordnung; denn wenn morgen ein Fall vorläge, der den Vermittlungsausschuß zum Zusammentreten veranlassen sollte, dann stünde der Ausschuß ohne entsprechende Geschäftsordnung da. Das wäre vom Übel.
Der Vermittlungsausschuß selbst und der Ausschuß für Geschäftsordnung empfehlen Ihnen die die Annahme dieser Vorschläge.