Rede von
Dr.
Herwart
Miessner
- Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede:
(FDP)
- Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (FDP)
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Die §§ 55 und 56 ragen insofern gegenüber den übrigen Paragraphen hier heraus, als sie den Sitz der Materie speziell für die einheimischen 131er darstellen. Es ist notwendig, hier mit einigen Sätzen auf die Unterschiede in der Behandlung der einheimischen und der vertriebenen 131er einzugehen; denn daraus erklärt sich dann der Antrag der FDP.
Hinsichtlich der Versorgung sind einheimische und vertriebene 131er gleichgestellt; dagegen ist hinsichtlich der Unterbringung eine Differenzierung erfolgt. Die einheimischen 131er haben nicht den Vorzug, unter die 20-%-Klausel zu fallen, also unter die bevorzugte Unterbringung. Es besteht damit eine gewisse Gefahr, daß die einheimischen 131er nicht nur nicht gleichzeitig untergebracht werden, sondern überhaupt hintangestellt werden. Nun ist allerdings richtig — und ich möchte diese Argumente, die mir sonst entgegengehalten werden könnten, gleich vorwegnehmen —, daß hinter den einheimischen 131ern ein gewisser -finanzieller Druck steht, nämlich der, daß die Versorgung dieser Personen nach Maßgabe dieser Vorschriften dem Dienstherrn obliegt, also ihrem Dienstherrn, der ja hier im Bundesgebiet vorhanden ist und dem sie auch heute noch unterstehen. Sie sind ja durch die Maßnahmen nach 1945, wie wir heute wissen, nur suspendiert und nicht etwa völlig ihrer Beamtenrechte verlustig gegangen. Sie haben also, wennn man es mal so sagen darf, rechtlich in gewisser Weise eine etwas stärkere Position; sie stehen dementsprechend auch ihrem alten Dienstherrn näher, indem er zur Versorgung verpflichtet ist, während für die vertriebenen 131er der Bund dieselbe Versorgung übernommen hat. Das ist in der Tat — ich will das hier ruhig sagen — ein gewisser Druck zu einer bevorzugten Einstellung der einheimischen 131er. Andererseits hatten wir vorgesehen, daß ein entsprechender Druck für die vertriebenen 131er durch die Ausgleichsbeträge gemäß § 15 dieses Gesetzes hervorgerufen werden sollte, die ja nun leider gestern in der zweiten Lesung auf den SPD-Antrag hin gestrichen worden sind. Ich nehme aber an und hoffe, daß diese Bestimmung, nämlich der § 15, in dritter Lesung
doch noch mit den Koalitionsparteien durchgezogen werden kann, so daß dann der hier unbedingt notwendige finanzielle Druck insoweit auch zugunsten der vertriebenen 131er vorhanden und die jetzt in der zweiten Lesung eingetretene Verschlechterung wieder beseitigt sein wird.
Nun aber die Unterbringung der einheimischen 131er speziell. Ich sagte, sie nehmen an der bevorzugten Unterbringung innerhalb der 20 % nicht teil. So besteht nach unserer Auffassung allerdings in der Tat nun die Gefahr — besonders da diese Dinge manchmal sehr stark der politischen Sicht unterliegen; in den ehemaligen Reichsbehörden ist die Gefahr allerdings weniger gegeben; ich weiß, daß z. B. in der Reichsfinanzverwaltung die Dinge heute mehr oder weniger völlig geregelt und geklärt sind und daß da Zufriedenheit eingetreten ist; die Dinge liegen schwierig und stoßen sich im Raum hauptsächlich bei den Gemeindebeamten —, daß Beamte von Städten und Gemeinden aus politischen Gründen vielleicht überhaupt nicht wieder eingestellt werden. Denn ein bestimmter Zwang ist im Gesetz nicht gegeben!
Darum hielt es die FDP für notwendig, in § 56 Abs. 1 den letzten Satz zu ergänzen. Der letzte Satz heißt jetzt: „Zur Unterbringung und Versorgung nach Maßgabe dieser Vorschriften ist der Dienstherr verpflichtet." Wir wollen folgenden Text haben: „Zur Unterbringung bis spätestens 31. Dezember 1952 und Versorgung nach Maßgabe dieser Vorschriften ist der Dienstherr verpflichtet." Wir sehen allein darin die Gewähr, daß dieser Kreis an der Unterbringung beteiligt wird, der sonst Gefahr läuft, nicht nur hintangestellt zu werden, sondern bei der Unterbringung völlig auszufallen.
Ich bitte Sie daher, diese Ergänzung gemäß dem FDP-Antrag zu beschließen.