Rede von
Aloys
Lenz
- Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede:
(CDU/CSU)
- Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)
Meine Damen und Herren! Der Entwurf eines Gesetzes zur Vermeidung von Härten in der knappschaftlichen Rentenversicherung bei langer bergmännischer Tätigkeit beabsichtigt, einen Teil der Unzulänglichkeiten der heutigen Rentenversicherung vorweg zu beseitigen. Wenn in der Begründung zu diesem Gesetz zum Ausdruck gekommen ist, daß diese Vorwegnahme im Hinblick auf die im Verhältnis zu anderen Versicherungen in der Knappschaft relativ hohen Rentenbeträge nicht notwendig sei, so müssen wir dieser Auffassung widersprechen.
Das Unrecht, das bei den langjährig tätigen Bergleuten und ganz besonders bei denjenigen, die eine besonders qualifizierte Arbeit zu leisten haben, d. h. also bei den Vollhauern unter Tage, vorliegt, bedarf deshalb so dringend der Berichtigung, weil wir sonst immer schwierigere Verhältnisse für den bergmännischen Nachwuchs bekommen. Es ist eben nicht zu verstehen, daß für diesen Teil der Bergarbeiterschaft mit rund 30 Berufsjahren bereits nach rund 30 Jahren eine obere Fixierung der Rente stattfindet, die bei weiterer gleicher Tätigkeit kaum noch zu steigern ist. Wir sind der Ansicht, daß zur Vermeidung eben dieser Nachwuchsschwierigkeiten, aber auch im Hinblick auf das echte Unrecht gegenüber den anderen Versichertengruppen der knappschaftlichen Rentenversicherung der Sonderzustand beseitigt werden muß. Unsere Fraktion wird daher diesem Gesetz zustimmen.
Wir freuen uns, daß mit der Vorlage einem oftmals geäußerten dringenden Wunsche der Industriegewerkschaft Bergbau, aber auch der Arbeitsgemeinschaft der knappschaftlichen Rentenversicherungsträger Rechnung getragen worden ist. Als erfreulich sehen wir auch an, daß dieses Gesetz rückwirkend mit dem 1. Oktober 1950 in Kraft treten soll, des weiteren, daß bei dem Teil der Rentenempfänger, die nach der nunmehr zu treffenden Änderung eine Erhöhung ihrer Rente erwarten können, die Neufestsetzung der Rente von Amts wegen, d. h. ohne Antrag erfolgt, wobei allerdings die gesetzlichen Einspruchsmöglichkeiten bei Falschberechnung oder vermeintlicher Minderberechnung bestehen bleiben.
Unser Wunsch ist, daß die Vorlage, die Ihnen zur Beschlußfassung vorliegt, möglichst schnell im Ausschuß für Sozialpolitik behandelt wird, damit dieses Gesetz recht bald in seiner Auswirkung für die Bergleute in Kraft treten kann. Meine Fraktion beantragt also Überweisung an den Ausschuß für Sozialpolitik.