Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Wenn man die Diskussion zu § 6 verfolgt hat, kommt man zu der Feststellung, daß von der äußersten Linken bis zur äußersten Rechten sogar Übereinstimmung darüber besteht, daß nur die Arbeiter im Betrieb bestimmen sollen und alles andere ausgeschaltet werden soll. Herr Kollege Seelos meinte, es sollten nur betriebsnahe Leute, Leute, die auch im Betrieb sein müssen, dafür genommen werden. Meine Damen und Herren, ich möchte doch einmal auf die Entwicklung hinweisen, die das Mitbestimmungsrecht genommen hat. Mitbestimmungsrecht für den Mann, der im Betrieb steht – schön, ich bin damit einverstanden! Dann aber auf der ganzen Linie! Es wird aber niemandem in diesem Hause einfallen, ob das nun Arbeitgeber oder Arbeitnehmer sind, Gewerkschaftler, oder nicht Gewerkschaftler, dem Arbeiter im Betrieb ein Mitbestimmungsrecht in der Festlegung seines Lohnes zuzugestehen. Ich schließe mit dem Arbeitgeber einen persönlichen Vertrag, einen Arbeitsvertrag ab. Weder Arbeitgeber noch Arbeitnehmer, die im Betrieb stehen, sondern Leute, die weit darüber stehen, nicht einmal auf der örtlichen Ebene, sondern der bezirklichen, oft sogar — bei Reichstarifverträgen — auf der Reichebene stehen, setzen den Lohn fest, und der Arbeiter hat ihn, wenn auch nur als Mindestlohn, anzunehmen. Der Arbeitgeber hat ihn zu bezahlen. Ich weiß, mir kann entgegengehalten werden, es bestehe ja noch die Möglichkeit, jetzt zu vereinbaren, darüber hinaus etwas zu geben; das seien Mindestsätze. Aber an dem Prinzip kommen wir nicht vorbei. Ich schließe einen Vertrag mit meinem Arbeitgeber ab. Den wesentlichen Teil des Inhalts des Vertrages bestimmen Leute, die darüberstehen.
Das ist nun gang und gäbe geworden und niemand denkt daran, es wieder aufzuheben; denn es hat sich in 30 Jahren oder in 50 — wir haben ja schon vorher Tarifverträge gehabt — eingespielt. Wean sich das eingespielt hat, dann stehe ich nicht an zu erklären: es besteht ja dann eine Möglichkeit, daß es sich auch einspielt, daß Leute oder Vertreter der Arbeitnehmer, die vom Vertrauen der Arbeitnehmer getragen sind, jetzt, gestützt auf dieses Vertrauen, die Interessen im Aufsichtsrat wahrnehmen. — Das möchte ich dazu sagen.
Veranlaßt durch eine Bemerkung von Ihnen, verehrter Herr Präsident, ob der Antrag des Herrn Kollegen Wuermeling ein Abänderungsantrag zum Antrag der CDU/CSU-Fraktion sei, möchte ich von mir aus feststellen, daß es ein persönlicher Antrag ist, der allerdings auf eine Abänderung hinausgeht.
Die beiden Anträge, der Antrag der CDU/CSU und der der `SPD, unterscheiden sich nur ganz geringfügig. Ich möchte darauf hinweisen, daß es in beiden übereinstimmend lautet: zwei Leute kommen aus dem Betrieb, Arbeiter und Angestellte. Ich weiß auch, daß Sie uns zustimmen werden, wenn wir sagen: wir wünschen, daß der Vertreter der Angestellten aus den Reihen der Angestellten und der Vertreter der Arbeiter aus denen der Arbeiter genommen wird. Ich glaube, die Angestellten — und es sind doch auch Massen, die Mitglieder des DGB, Mitglieder der Industriegewerkschaften sind — werden es den Industriegewerkschaften nicht danken, wenn man ihnen nicht das Recht zugestehen will, ihren eigenen Mann nun selbst zu bestimmen. Also, das brauchte kein unüberwindliches Hindernis zu sein.
Wenn ich dann weiter sage — beide Vorschläge sehen das vor —: Zwei Mann sollen von der Vertretung der Arbeitnehmer — direkt aus dem Betrieb — kommen und zwei von den Spitzenorganisationen nach vorheriger gemeinsamer Beratung mit den im Betrieb vertretenen Gewerkschaften, dann darf ich dabei hervorheben, daß wir in dem Antrag der CDU/CSU wenigstens zu einem Ende kommen. In beiden Anträgen steht, daß den Gewerkschaften bzw. den Spitzenorganisationen das Recht zugestanden ist zu prüfen, ob die Vorgeschlagenen auch die Qualifikation haben. Wenn nun diese Qualifikation in dem einen oder anderen Falle nicht anerkannt wird — ich glaube, es wird nicht sehr häufig vorkommen; das ist wenigstens meine innere Überzeugung —, wenn diese Qualifikation einmal angezweifelt werden sollte und den Leuten im Betrieb gesagt würde: ihr müßt einen neuen Vorschlag machen, dann könnte es ja eintreten, daß man immer wieder bei demselben bleibt und nicht daran denkt, einen andern vorzuschlagen.
Nun ist in beiden Vorschlägen vorgesehen, daß man ein gewisses Veto einlegen kann. Wenn nun dieses Veto nicht anerkannt wird, dann muß doch eine Stelle da sein, die dem ein Ende macht. Deshalb sagen wir: Wir wünschen, daß dann, wenn die Betriebsräte die Vorgeschlagenen — das Recht des Einspruchs oder der Einspruch — nicht anerkennen, wenigstens eine Stelle da ist, die entscheidet. In diesem Falle — so haben wir gesagt — soll der Bundesminister für Arbeit bestimmen. Ich halte das für richtig, um völlige Klarheit auf diesem
Gebiet zu haben. Das ist das wesentliche. Aber nachdem wir eine Flut von Abänderungsanträgen bekommen haben, halte auch ich es für richtig, daß man sich einmal überlegt, ob man nun aus dem Ganzen zu einem einheitlichen Vorschlag kommen kann, der von breitester Front getragen wird.