Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Der Deutsche Bundestag hat in der Sitzung vom 14. Februar den vorliegenden Gesetzentwurf in erster Lesung beraten. Der Gesetzentwurf wurde dem Ausschuß für Arbeit und dem Ausschuß für Wirtschaftspolitik überwiesen. Die beiden Ausschüsse haben bereits am darauffolgenden Tag mit der Beratung begonnen. Um eine beschleunigte Bearbeitung zu ermöglichen, wurde auch in diesem Fall ein Arbeitskreis bestellt, bestehend aus den Vertretern der beiden Ausschüsse. Dieser Arbeitskreis hat in 12 Sitzungen den Entwurf durchberaten. Dann haben die beteiligten Ausschüsse zu dem Beratungsergebnis Stellung genommen und es im wesentlichen . übernommen. Nunmehr ist das Ergebnis dem Hohen Hause zur Beschlußfassung zugeleitet.
Bei den Beratungen des Gesetzentwurfs im Ausschuß zeigte sich, daß manche Korrekturen notwendig wurden, weil die kurze Zeit, die den beteiligten Ministerien für die Vorbereitung des Entwurfs zur Verfügung stand, eben doch nicht ausgereicht hat, um die mit dem Gesetz zusammenhängenden Fragen ausreichend zu klären. Das wurde in elm Ausschußberatungen im wesentlichen nachgeholt.
In einer Reihe von Fragen ergab sich bei der Ausschußberatung Übereinstimmung, insbesondere bei der Bestimmung über den Geltungsbereich, den fachlichen Geltungsbereich, möchte ich sagen, nicht jedoch bei der Frage der Betriebsgröße. Dann war wohl unumstritten, daß die Arbeitnehmer in gleicher Zahl wie die Eigentümer in den Aufsichtsräten vertreten sein sollten. Weiter war unbestritten, daß der Arbeitsdirektor eine gleichberechtigte Stellung im Vorstand der Unternehmen haben sollte. Ferner waren sich die beteiligten Ausschüsse darüber klar, daß die vorgesehenen Senate — Kohle- und Eisensenat — nicht übernommen werden sollten.
Im einzelnen möchte ich zu der Ihnen vorliegenden Drucksache Nr. 2042 folgendes sagen. Die Überschrift ist geändert, und zwar um deutlich zu machen, daß in diesem Gesetz nur eine Teilfrage behandelt wird, die Frage der Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und in den Vorständen der in Frage kommenden Unternehmen.
Bei den Beratungen des § 1 Abs. 1 ging es darum, eine Umgrenzung zu finden, die doch der Meinung derjenigen entsprach, die bei der Schaffung der Richtlinien, die als Vorlage für das Gesetz geschaffen wurden, beteiligt waren. Es kam darauf an, eine Fassung zu finden, die weder eine Einengung noch eine Ausweitung möglich macht. Der Ausschuß glaubt, daß die Ihnen vorgeschlagene Formulierung ausreicht.
Im Gegensatz zum Regierungsentwurf ist in Abs. 1 unter Buchstabe a auch noch die Aufbereitung, Verkokung, Verschwelung und Brikettierung der Kohlengrundstoffe mit einbezogen worden. Der Ausschuß war in seiner Mehrheit der Auf-
fassung, daß dies wegen der engen Verbindung dieser Betriebsabteilungen mit der Förderung usw. notwendig sei.
In § 1 Abs. 2 wird die Frage der Betriebsgröße behandelt. Der Regierungsentwurf hatte hierzu in § 13 Vorschläge unterbreitet. Der Ausschuß war aber der Meinung, daß das zusammenhängend in § 1 geregelt werden sollte. Wie Sie sehen, kommt es im wesentlichen darauf an, daß Betriebe mit mehr als 1000 Arbeitnehmern oder Einheitsgesellschaften dem Gesetz unterstellt werden sollen. Diese Regelung wurde in den beteiligten Ausschüssen mit Mehrheit beschlossen. Ebenfalls hat der Ausschuß mit Mehrheit die Bestimmung im Regierungsentwurf gestrichen, nach welcher Unternehmen dem Gesetz unterstellt werden sollten, die mehr als eine Million DM Nennkapital haben. Diese Streichung erfolgte, weil sich bei den Beratungen zeigte, daß die Beibehaltung dieser Fassung zu dem Ergebnis geführt hätte, daß eine beachtliche Zahl von Betrieben nunmehr dem Gesetz unterstellt worden wäre, die eine Belegschaftsstärke von weit unter 1000 Mann haben. Die Minderheit im Ausschuß hat die Auffassung vertreten, daß bereits Betriebe mit 300 Beschäftigten dem Gesetz unterstellt werden sollten. Dabei war allerdings vorgeschlagen worden, den Aufsichtsrat in diesen Betrieben von 300 bis 1000 Beschäftigten nur mit 7 Personen zu besetzen und die Möglichkeit zu schaffen, in diesen kleineren Betrieben von der Bestellung des Arbeitsdirektors Abstand zu nehmen.
In § 2 ist gesagt, daß die Bestimmungen des Aktiengesetzes, des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, der Berggesetze und des Betriebsverfassungsrechts nicht anzuwenden sind, soweit sie dem vorliegenden Gesetz widersprechen. In diesen Gesetzen sind einige Bestimmungen enthalten, die sich mit dem vorliegenden Gesetz nicht vereinbaren lassen. Darum war diese Bestimmung aufzunehmen.
In § 3 wird bestimmt, daß die Gesellschaften mit beschränkter Haftung und die bergrechtlichen Gewerkschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit zukünftig Aufsichtsräte zu schaffen haben. Hier ist auch vorgesehen, daß die Vorschriften des Aktienrechts auf diese Aufsichtsräte sinngemäß Anwendung finden.
Die §§ 4 und 9 behandeln die Größe des Aufsichtsrates. In § 4 ist der Regelfall behandelt; in § 9 sind Ausnahmen vorgesehen. Der Regelfall sieht die Besetzung der Aufsichtsräte mit 11 Personen vor. Die Aufsichtsräte setzen sich danach aus vier Vertretern der Anteilseigner und einem weiteren Mitglied, vier Vertretern der Arbeitnehmer und einem weiteren Mitglied und dem sogenannten elften Mann zusammen. Ausnahmen sollen für Betriebe mit mehr als 20 Millionen DM Nennkapital möglich sein. Bei diesen Betrieben soll eine Ausweitung des_ Aufsichtsrats bis auf 15 Mitglieder möglich sein. Bei Betrieben mit mehr als 50 Millionen DM Nennkapital soll eine Ausweitung des Aufsichtsrats auf 21 Mitglieder ermöglicht werden. Der Regierungsentwurf hatte bei den weiteren Mitgliedern von „unabhängigen Mitgliedern" gesprochen. Der Ausschuß war der Auffassung, daß diese Definition noch größere Schwierigkeiten schaffen und zu Meinungsverschiedenheiten führen könnte, weil über den Begriff „unabhängig" nicht
immer eine einheitliche Auffassung herbeigeführt werden kann. Für die weiteren Mitglieder sind im
Abs. 2 des § 4 einige Voraussetzungen vorgesehen.
Die Meinung des Ausschusses ging dahin, daß dieses weitere Mitglied nicht Interessent im engeren Sinne sein solle. Insbesondere wurde im Ausschuß auch die Auffassung vertreten, daß diese weiteren Mitglieder im Unternehmen doch auch in stärkerem Maße die Interessen der Allgemeinheit wahren sollten. Es sollte hier eine Möglichkeit gegeben sein, auf die Interessen der Allgemeinheit Rücksicht zu nehmen.
Der § 5 behandelt die Frage der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Eigentümerseite. Hier ist das Wahlrecht der Hauptversammlung unbestritten.
Besonders wichtig ist der § 6. Hierüber haben im Ausschuß die längsten Beratungen stattgefunden. Es war auch bis zum Abschluß der Beratungen nicht möglich, hier eine Übereinstimmung zu erzielen. Die Meinungen waren doch sehr differenziert, und ich möchte sagen, daß eigentlich hier die grundsätzlichste Meinungsverschiedenheit bestand. Die Mehrheit des Ausschusses, die ja diesen Ausschußbericht gebilligt hat, vertrat die Auffassung, daß im Gesetz ein stärkeres Recht der Belegschaft verankert werden müßte. Dabei sollten die Interessen der Gewerkschaften nicht zu kurz kommen. Sie sollten ja durch zwei Mitglieder im Aufsichtsrat vertreten sein; aber die Belegschaft sollte durch ein Wahlorgan auch diese Mitglieder der Gewerkschaften bestätigen.
Weiterhin ist es bei der Beratung dieser Bestimmung zu einer beachtlichen Diskussion über die Frage gekommen, ob man den Begriff der Spitzenorganisation im Gesetz verankern sollte, wie es der Regierungsentwurf an verschiedenen Stellen tut. In § 3 des Entwurfs ist umschrieben, welche Spitzenorganisation in Frage kommen soll, nämlich diejenige, welcher die Gewerkschaft angehört, die in dem Unternehmen über die größte Mitgliederzahl verfügt. Es heißt wohl in § 5 des Regierungsentwurfs, daß die zuständige Spitzenorganisation bei ihren Vorschlägen die Minderheiten in billiger Weise berücksichtigen soll. Es ist nicht erkennbar, ob damit auch die gewerkschaftlichen Minderheiten gemeint waren. Der Ausschuß hat mit Mehrheit beschlossen, den Begriff der Spitzenorganisation nicht im Gesetz zu verankern; er spricht vielmehr von den Rechten der in dem Unternehmen vertretenen Gewerkschaften. Bei Annahme des Ausschußantrags würden die Gewerkschaften entsprechend ihrer zahlenmäßigen Vertretung in dem Betrieb zum Zuge kommen, weil ja auch die Zusammensetzung des Wahlorgans dem Stärkeverhältnis der im Betrieb vertretenen Organisationen zweifellos sehr stark entspricht.
Vom Ausschuß wurde ein Wahlkörper vorgeschlagen, der die Personen wählen soll, die von der Arbeitnehmerschaft in den Aufsichtsrat entsandt werden. Ursprünglich war der Wunsch geäußert worden, diese Personen durch Urwahlen zu bestellen. Besondere Gründe und Schwierigkeiten führten dazu, daß der Ausschuß in seiner Mehrheit einen anderen Wahlkörper vorschlägt, und zwar die gewählte Betriebsvertretung, die durch eine Anzahl von Wahlmännern ergänzt werden sollte. Seitens der Minderheit wurde zum Ausdruck gebracht, daß die Wahl der Wahlmänner eine gewisse Beunruhigung in die Betriebe hineintragen würde und es an einer Garantie dafür fehle, daß nicht ungeeignete Personen zum Zuge kommen.
In Abs. 2 des § 6 ist festgelegt, daß von dem Wahlkörper zwei Vertreter der Arbeitnehmer nach Vorschlägen der in dem Unternehmen vertretenen Gewerkschaften zu wählen sind. Ich sagte schon
einmal: damit ist die Sicherheit gegeben, daß die Gewerkschaften bei der Besetzung der Aufsichtsräte entsprechend berücksichtigt werden. Die zwei weiteren Mitglieder sollen ein Arbeiter und ein Angestellter aus dem Unternehmen sein. Hier liegt das Vorschlagsrecht bei den Betriebsräten und den Arbeitnehmern, die sich allerdings vorher mit den Gewerkschaften beraten sollen. Im übrigen ist im Ausschuß die Meinung zutage getreten, daß die gegenseitige Beratung von Gewerkschaft und Belegschaft allgemein wünschenswert sei, damit alle Vorschläge möglichst in Übereinstimmung zwischen Gewerkschaft und Belegschaft gemacht werden.
Damit nun der vorgesehene Wahlkörper eine echte Wahl vornehmen kann, soll nach der Vorlage des Ausschusses die doppelte Zahl der zu wählenden Personen vorgeschlagen werden; es soll also nicht nur mit einer Bestätigung sein Bewenden haben. Das Nähere soll in Durchführungsbestimmungen festgelegt werden.
Die Minderheit im Ausschuß hat den Vorschlag gemacht, den § 5 des Regierungsentwurfs zu übernehmen. Es kam dabei zum Ausdruck, daß sich die Spitzenorganisationen bezüglich ihrer Vorschläge an das Wahlorgan mit dem Betriebsrat im Unternehmen verständigen würden. Es wurde darauf hingewiesen, daß durch die Einschaltung der Spitzenorganisation die Gewähr für die rechte Auswahl gegeben sei.
In § 7 ist der Fall behandelt, daß der Aufsichtsrat für eine längere Zeit nicht ausreichend besetzt ist. Es ist hier die Bestimmung eingebaut, daß das Gericht gemäß den Bestimmungen des Aktiengesetzes die fehlenden Mitglieder zu bestellen hat. Allerdings muß die Bestellung sofort widerrufen werden, wenn der Mangel behoben ist.
Eine weitere wichtige Frage ist im § 8 der Vorlage behandelt, und zwar die Frage der Wahl des elften Mitglieds im Aufsichtsrat. Die Bestimmung im Regierungsentwurf war nach der Meinung des Ausschusses nicht klar genug gehalten. Es war hier vorgesehen, daß das elfte Mitglied auf Vorschlag der übrigen Aufsichtsratsmitglieder durch das Wahlorgan gewählt werden sollte, wobei allerdings eine qualifizierte Mehrheit in der Form vorhanden sein sollte, daß von jeder Seite, also von der Eigentümerseite und von der Arbeitnehmerseite, mindestens je drei Mitglieder dem Vorschlag zustimmen. Sofern ein Vorschlag nicht zustande kommen oder die vorgeschlagene Person vom Wahlorgan nicht gewählt würde, sollte ein zu schaffender Senat angerufen werden. Dieser sollte dann dem Wahlorgan drei Personen vorschlagen, aus denen das Wahlorgan das Aufsichtsratsmitglied wählen sollte. Wenn auch jetzt keine Wahl zustande kommt, kann das Wahlorgan weitere Vorschläge erbitten; dabei ist das Wort „kann" zu betonen.
Es bestand nun ein Meinungsstreit darüber, ob das Wahlorgan frei werden würde. Das ist die Lücke im Gesetz. Die Auffassungen über die Frage waren sehr stark differenziert. Der Ausschuß hat den Ihnen vorliegenden Vorschlag gemacht, daß zunächst einmal versucht wird, den elften Mann durch den Aufsichtsrat zu wählen. Wenn das zu keinem Ergebnis führt, soll ein Vermittlungsausschuß aus vier Mitgliedern und einem unparteiischen Vorsitzenden gebildet werden, wobei jede Gruppe — Eigentümer- und Arbeitnehmergruppe — zwei Mitglieder in diesen Vermittlungsausschuß entsendet. Dabei ging der Ausschuß von der Auffassung aus, daß diese Mitglieder selbst dem Aufsichtsrat nicht angehören sollen. Die Bestellung des unparteiischen Vorsitzenden soll von der Bundesregierung erfolgen. Dieser Vermittlungsausschuß hat dann die Aufgabe, drei Vorschläge an das Wahlorgan, die Hauptversammlung zu machen. Falls dieses Wahlorgan keinen der Vorschläge akzeptiert, wird der elfte Mann von dem Vermittlungsausschuß bestellt. Der Ausschuß war einmütig der Meinung, daß der im Regierungsentwurf — in den §§ 11 und 12 des Regierungsentwurfs sind die Bestimmungen eingebaut — vorgesehene Senat nicht geeignet sei, bei der Findung des elften Mannes ausreichende Hilfe zu leisten. Auch war der Ausschuß der einmütigen Auffassung, daß man den Aufgabenbereich dieses vorgesehenen Senats zu weit abgesteckt hatte.
In § 13 ist die Frage des Arbeitsdirektors behandelt. Es ist vorgesehen, daß als gleichberechtigtes Mitglied des zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organs ein Arbeitsdirektor zu bestellen ist. Über die Tatsache, daß ein Arbeitsdirektor bestellt wird, bestanden an sich keine wesentlichen Meinungsverschiedenheiten. Nur über die Form, wie die Wahl zustande kommen sollte, waren die Auffassungen differenziert. Während ein Teil die einfache Mehrheit für ausreichend hielt, war ein anderer Teil, und zwar die Mehrheit des Ausschusses, der Meinung, daß für die Wahl hier doch eine qualifizierte Mehrheit notwendig sei, und zwar in der Form, wie sie im Regierungsentwurf vorgesehen ist: daß die Mehrheit der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat der Bestellung des Arbeitsdirektors zustimmen müßte, um die Sicherheit zu haben, daß hier ein echtes Vertrauensverhältnis zwischen den Arbeitnehmervertretern im Aufsichtsrat und dem Arbeitsdirektor besteht. Mit der gleichen Stimmenmehrheit wurde auch die Bestimmung aufgenommen, daß dasselbe für den Widerruf der Bestellung gelten soll. Hier waren sehr beachtliche Einwände festzustellen, die dahin gingen, man brauche keine Bedenken zu haben, daß man willkürlich einen Arbeitsdirektor mit einfacher Mehrheit abberuft; das Aktienrecht sieht ja hier gewisse Sicherungen vor.
In § 14 sind die Termine festgelegt, wann das Gesetz in Kraft tritt.
Eine Frage möchte ich hier noch kurz andeuten. Während der Beratungen sind seitens des Auslandsbesitzes über die Bundesregierung Wünsche an den Ausschuß herangetragen worden. Der französische Hohe Kommissar und sein Stellvertreter, dann auch die belgische Vertretung haben Bedenken gegen die vorliegende Fassung des Regierungsentwurfs, aber auch gegen einen Teil der Verhandlungsergebnisse im Ausschuß vorgetragen. Das Ausland ist mit neun Unternehmen beteiligt. Es handelt sich um das Aachener Kohlenrevier, um zwei Unternehmen im Kohlenbergbau an der Ruhr und um einen Betrieb in der Braunkohlenindustrie. Man befürchtete – und deswegen wurden die Bedenken insbesondere geltend gemacht —, das Gesetz würde für den Auslandsbesitz schon früher in Kraft treten als für den deutschen Besitz. Diesen Bedenken ist vom Ausschuß dadurch Rechnung getragen worden, daß man den Termin des Inkrafttretens entgegen dem Regierungsvorschlag auf den 31. Dezember 1951 festgelegt hat. Nach menschlichem Ermessen ist damit doch die Sicherheit gegeben, daß diese Betriebe gegenüber anderen Betrieben nicht dadurch benachteiligt werden, indem sie dem Gesetz früher unterstellt werden.
Ein weiterer Wunsch ging dahin – und das war
wohl das Wesentliche —, für diese Betriebe ein stärkeres Recht der Eigentümerseite auf die Bestellung des elften Mannes vorzusehen. Der Ausschuß hat die Auffassung vertreten, daß man diesem Wunsch im Gesetz nicht entgegenkommen könne, daß man es vielmehr den Gremien, die nun den elften Mann suchen, überlassen müsse, diese Bedenken und diese Einwände des Auslandsbesitzes zu berücksichtigen. Zweifellos sind wesentliche Argumente seitens des Auslandsbesitzes vorgetragen worden. Der Ausschuß war der Meinung, daß diese Argumente bei der Auswahl des elften Mannes in den dafür vorgesehenen Gremien berücksichtigt werden können.
Meine Damen und Herren, damit bin ich am Ende. Ich möchte namens des Ausschusses bitten, den Ihnen vorgelegten Vorschlägen des Ausschusses Ihre Zustimmung zu geben.