Rede von
Dr.
Michael
Horlacher
- Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede:
(CDU/CSU)
- Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CSU)
Sie wissen, meine Damen und Herren, daß ich keine überflüssigen Worte mache. Deswegen nur ein paar kurze Bemerkungen!
Ich bitte, den Antrag Dr. Schröder und Genossen zu Abs. 1 des § 16 auf jeden Fall abzulehnen. Dieser Abs. 1 bringt nämlich die Neuformulierung des Abs. 5. Herr Kollege Schröder, da sind Sie doch nicht mit dem nötigen Geist der Marktordnung ausgestattet gewesen!
Da haben Sie nämlich folgendes übersehen. Da heißt es: „nach Maßgabe der im Haushalt bereitgestellten Mittel". Ich habe damals bei dem Getreidegesetz, das dann das Muster für die anderen Marktgesetze geworden ist, den Antrag gestellt, zu
sagen: „je nach Marktlage unter Verwendung der im Haushalt bereitgestellten Mittel"; denn eine Einfuhr- und Vorratsstelle, die nur an Haushaltmittel gebunden ist, kann ja nicht richtig arbeiten. Da kommen die Gebührensätze und andere Maßnahmen der Marktverbände noch in Frage, um die Verhältnisse zu ordnen. Wenn die Einfuhr- und Vorratsstelle also richtig arbeiten soll, muß sie größere Bewegungsfreiheit haben, als die im Haushalt bereitgestellten Mittel allein gewähren. Aus diesem Grunde bitte ich also, den neu vorgeschlagenen Abs. 1 auf jeden Fall abzulehnen und es bei Abs. 5 zu belassen, weil die Fassung des Abs. 5 viel besser ist.
Dann, meine sehr verehrten Damen und Herren, bitte ich, auf jeden Fall auch den Abs. 4 stehenzulassen, der folgendermaßen lautet:
Die Einfuhr- und Vorratsstelle kann bei der Durchführung von Maßnahmen nach Abs. 1 und 3 Auflagen erteilen; sie kann dabei insbesondere Bestimmungen über den Zeitpunkt der Weiterlieferung, über die gebietliche Verteilung und über den Verwendungszweck treffen.
Das ist eine sehr notwendige Maßnahme zur Durchführung des innergebietlichen Ausgleichs innerhalb der Westzonen. Ich bitte daher, es bei diesen wohlüberlegten Formulierungen zu belassen und sie nicht zu streichen.
Was nun noch Abs. 6 anlangt, so soll hier der Schlußsatz gestrichen werden, wonach die Zustimmung auch allgemein oder befristet erteilt werden kann. Diese Zustimmung ist aber notwendig; denn es heißt in Abs. 6:
Schlachtvieh, Fleisch und Fleischerzeugnisse dürfen nur mit Zustimmung der Einfuhr- und Vorratsstelle nach Genehmigung durch den Bundesminister ausgeführt oder in sonstige Gebiete außerhalb des Bundesgebietes verbracht werden.
Ich sehe nicht ein, warum hier die Einfuhr- und Vorratsstelle nicht die Kontrolle haben kann, daß diese Dinge innerhalb einer bestimmten Frist erledigt sein müssen; denn sonst bilden sich wieder Erscheinungen heraus, die für uns alle nicht wünschenswert sind.
Das sind zunächst einmal die wesentlichen Bemerkungen. Ich bitte, es auf jeden Fall bei den erwähnten Bestimmungen zu belassen.
Nun komme ich zu dem dritten Teil, zu der Frage totale Vorrats- und Einfuhrstelle oder beschränkte Vorrats- und Einfuhrstelle. Hier hat der Kollege Struve das Notwendige schon gesagt. Wiederholungen brauche ich nicht zu machen. Auch ich bitte aus den schon vom Kollegen Struve angegebenen Gründen, die Neufassung, die der bisherige Abs. 3 als Abs. 4 des § 16 nach dem Antrag Dr. Schröder erhalten soll, abzulehnen.
Wir haben auf dem Gebiet genug Worte gewechselt. Ich wäre dankbar, wenn jetzt das Vieh- und Fleischgesetz unter Dach und Fach gebracht würde.