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ID0112102600

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  • tocInhaltsverzeichnis
    Deutscher Bundestag — 121. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 28. Februar 1951 4623 121. Sitzung Bonn, Mittwoch, den 28. Februar 1951. Geschäftliche Mitteilungen 4624B Redaktionelle Änderungen zur Beschlußfassung über den Antrag der Abg. Schoettle, Dr. Wuermeling u. Gen. betr. Entwurf eines Gesetzes über das Amtsgehalt der Mitglieder des Bundesverfassungsgerichts (Nr. 1836 der Drucksachen) 4624B Zur Tagesordnung: Antrag auf Aufsetzung der Beratung des Antrags der KPD betr. Inhaftierung junger Deutscher wegen Protestaktion auf der Insel Helgoland 4624C Kohl (Stuttgart) (KPD) 4624C Widerspruch gegen die Aufsetzung . 4624D Antrag auf Absetzung der zweiten und dritten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Grundsteuergesetzes (Nrn. 1787 und 1947 der Drucksachen) 4624D Dr. Wellhausen (FDP) (zur Geschäftsordnung) 4625A Zurückverweisung an den Ausschuß 4625B Fortsetzung der zweiten und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Erbschaftsteuergesetzes (Nr. 1575 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Finanz- und Steuerfragen (11. Ausschuß) (Nr. 1850 der Drucksachen, Änderungsantrag Umdruck Nr. 79) 4625B Dr. Horlacher (CSU) 4625C Dr. Gülich (SPD) 4627B Zurückverweisung an den Ausschuß . . . 4627C Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Geschäftsordnung und Immunität (3. Ausschuß) betr. Aufhebung der Immunität des Abg. Freiherrn von Aretin gemäß Schreiben des Rechtsanwalts Dr. Hipp (München) vom 25. Januar 1951 (Nr. 1952 der Drucksachen) 4627C Ritzel (SPD), Berichterstatter . . . 4627C Beschlußfassung 4628A Erste Beratung des von der Fraktion der FDP eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über die Führung von Parteinamen (Nr. 1939 der Drucksachen) . . 4628B, 4630D Ausschußüberweisung 4628B, 4630D Erste Beratung des von den Fraktionen der CDU/CSU, FDP und DP eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Aufhebung und Ergänzung von Vorschriften auf dem Gebiete der Mineralölwirtschaft (Nr. 1969 der Drucksachen) 4628B Beratung vertagt 4628B Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet (Nr. 1372 der Drucksachen); Bericht des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht (23. Ausschuß) (Nr. 1960 der Drucksachen) 4628B Dr. Brill (SPD), Berichterstatter . 4628C Müller (Frankfurt) (KPD) 4629C Abstimmungen 4629B, 4630B Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Sozialpolitik (21. Ausschuß) über den Antrag der Fraktion der BP betr. Gleichstellung der Kriegsgeschädigten (Nrn. 124, 1934 der Drucksachen) . . 4630D Schüttler (CDU), Berichterstatter 4630D Wartner (BP) 4631B Dr. Reismann (Z) 4631C Zurückverweisung an den Ausschuß . . 4631D Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Geschäftsordnung und Immunität (3. Ausschuß) betr. Aufhebung der Immunität des Abg. Dr. Dorls gemäß Schreiben des Bundesministers der Justiz vom 30. Januar 1951 (Nr. 1953 der Drucksachen) 4632A Hoogen (CDU), Berichterstatter . 4632B Beschlußfassung 4632D Beratung des Antrags der Fraktion der SPD betr. Vorlage eines Gesetzentwurfs zur Frage der Konzessionsabgaben (Nr. 1938 der Drucksachen) 4632A Ausschußüberweisung 4632A Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Geschäftsordnung und Immunität (3. Ausschuß) betr. Aufhebung der Immunität des Abg. Arnholz gemäß Schreiben des Bundesministers der Justiz vom 30. Januar 1951 (Nr. 1954 der Drucksachen) 4632D Karpf (CDU), Berichterstatter . . 4632D Beschlußfassung 4633A Pressemeldung betr. Grußpflicht der Angestellten des Deutschen Bundestags gegenüber Abgeordneten 4633A Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über den Verkehr mit Vieh und Fleisch (Vieh- und Fleischgesetz) (Nr. 1034 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (19. Ausschuß) (Nr. 1892 der Drucksachen) 4633B Mensing (CDU): als Berichterstatter 4633B als Abgeordneter . 4635A, 4637B, 4643B, 4645A, D Dr. Schröder (Düsseldorf) (CDU) . . 4634C Kriedemann (SPD): zur Sache . 4636A, 4640D, 4642A, 4644B, 4646A persönliche Bemerkung 4646C Dr. Dr. Müller (Bonn) (CDU) 4636C, 4642D Dr. Horlacher (CSU): zur Sack . . . . 4636D, 4640B, 4643D persönliche Bemerkung 4646D Dannemann (FDP) 4638A, 4641D Struve (CDU) 4638D Tobaben (DP) 4639D Euler (FDP) 4642B Dr. Niklas, Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten 4642C Schoettle (SPD) 4645C Abstimmungen 4634D, 4638A, 4643A, 4645D, 4646B Beratung der Ubersicht Nr. 20 über Anträge von Ausschüssen des Deutschen Bundestages über Petitionen (Umdruck Nr. 85) 4646D Beschlußfassung 4646D Nächste Sitzung 4646D Die Sitzung wird um 13 Uhr 32 durch den Präsidenten Dr. Ehlers eröffnet.
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  • insert_commentVorherige Rede als Kontext
    Rede von Hugo Karpf


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU/CSU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CSU)

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Dem Ausschuß für Geschäftsordnung und Immunität lag ein Schreiben des Herrn Bundesministers der Justiz vom 30. Januar 1951 des Inhalts vor, eine Entscheidung über die Aufhebung der Immunität des Abgeordneten Arnholz herbeizuführen. Dem Bericht des Oberstaatsanwalts des Landgerichts Köln lag folgender Sachverhalt zugrunde.
    Abgeordneter Arnholz soll am 10. Oktober 1950 als Führer eines Pkw durch verkehrswidriges Überholen eines Lastzuges einen Radfahrer gefährdet und sich hierdurch einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung schuldig gemacht haben. Der Ausschuß für Geschäftsordnung und Immunität hat bereits seit längerer Zeit den Grundsatz — der auch vom Plenum des Bundestages gutgeheißen wurde — aufgestellt, bei Verkehrsdelik-


    (Karpf)

    ten die Immunität grundsätzlich aufzuheben. Unter Beachtung dieses Grundsatzes hat der Ausschuß in seiner Sitzung vom 14. Februar 1951 einstimmig beschlossen, dem Hohen Hause die Aufhebung der Immunität des Abgeordneten Arnholz zu empfehlen.


Rede von Dr. Hermann Ehlers
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)
Ich danke dem Herrn Berichterstatter. Ich eröffne die Besprechung. Wortmeldungen liegen nicht vor. Ich schließe die Besprechung.
Ich bitte die Damen und Herren, die dem Antrag des Ausschusses Drucksache Nr. 1954 zuzustimmen wünschen, eine Hand zu erheben. — Ich bitte um die Gegenprobe. — Einstimmig angenommen.
Meine Damen und Herren! Da es sich hier gerade um Begegnungen handelt, möchte ich diese Gelegenheit benutzen, um das Hohe Haus davon in Kenntnis zu setzen, daß die Darstellungen, die in der Öffentlichkeit über die Anweisung betreffend Grußpflicht an die Angestellten des Bundestages verbreitet worden sind, in merkwürdiger Weise entstellt sind. Ich habe es für selbstverständlich gehalten, daß ein Hinweis an die Angestellten erging, daß sie die Abgeordneten, die ihnen bekannt sind und die ihnen in diesem Hause begegnen, grüßen. Das scheint mir keine Maßnahme einer halbmilitärischen Ordnung zu sein, sondern die selbstverständliche Durchsetzung der Höflichkeit, die in diesem Hause ohne Frage herrschen sollte. Selbstverständlich hat niemand erörtert, daß die Abgeordneten etwa mit Abzeichen ausgestattet werden sollen. Ich finde die Erörterungen darüber auch mit merkwürdig wenig Humor geführt.

(Zustimmung.)

Ich kehre zurück zu Punkt 6 der Tagesordnung: Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über den Verkehr mit Vieh und Fleisch (Vieh- und Fleischgesetz) (Nr. 1034 der Drucksachen);
Mündlicher Bericht des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (19. Ausschuß) (Nr. 1892 der Drucksachen). (Erste Beratung: 71. Sitzung.)
Berichterstatter ist der Abgeordnete Mensing.
Ich bitte den Herrn Berichterstatter, das Wort zu
nehmen.

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Friedrich Mensing


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU/CSU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)

    Herr Präsident! Meine Damen, meine Herren! Als letztes der von der Regierung vorgelegten Marktordnungsgesetze kommt das Vieh- und Fleischgesetz heute zur Beratung. Es wurde in den letzten Wochen und Monaten von dem Getreidegesetz, dem Milch- und Fettgesetz und dem Zuckergesetz überrundet. Für diese drei Gesetze wurde eine größere Dringlichkeit angenommen als für das Vieh- und Fleischgesetz. Sonst hätte. es dem Hohen Hause schon eher vorgelegt werden können.
    In seinen Grundzügen unterscheidet sich das Vieh- und Fleischgesetz von den anderen Gesetzen dadurch, daß es in seinem zweiten Teil, der als Kernstück des Gesetzes zu betrachten ist, bewährte Vorschriften aus der Vergangenheit zusammengefaßt und übernommen hat, die bereits in den zwanziger Jahren in ähnlicher Form bestanden haben. Es handelt sich dabei um die Vorschriften über den ordnungsmäßigen Ablauf der Groß- und Schlachtviehmärkte. Darunter fällt die Festlegung und Regelung von Marktzeiten, Markttagen, Anlieferungszeiten für das Vieh und Bestimmungen über Preisnotierung und Lebendviehhandel. Der Ernährungsausschuß hat sich entgegen der Regierungsvorlage der Anregung des Bundesrats angeschlossen und es nicht für zweckmäßig gehalten, die Großviehmärkte namentlich aufzuführen, sondern diese Festlegung dem Bundesernährungsministerium im Einvernehmen mit den obersten Landesbehörden für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten überlassen. Der Bundesrat hat vorgeschlagen, den Abtrieb von Schlachtvieh von den Märkten erst dann zu gestatten, wenn der Käufer das gekaufte Vieh bezahlt oder zumindest für eine Sicherstellung des Kaufpreises gesorgt hat. Hier ist der Ernährungsausschuß der Regierungsvorlage gefolgt und hat sich damit begnügt, in § 10 Abs. 1 zu bestimmen, daß der Kaufpreis grundsätzlich an dem Tage, an dem das Vieh gekauft worden ist, bezahlt werden muß. Der Ausschuß ist davon ausgegangen, daß eine möglichste Sicherheit im Zahlungsverkehr auf den Märkten zwar eine wesentliche Vorbedingung für eine stabile und gleichmäßige Anlieferung ist, konnte sich jedoch dem nicht verschließen, daß im Falle eines Überangebots mit der Forderung nach Sofortzahlung die Räumung der Märkte unter Umständen gefährdet werden könnte. Die Sicherheit für den Vieheinsender wird vielmehr dadurch besser gewährleistet, daß die obersten Landesbehörden Vorschriften über die Sicherheitsleistung von Viehagenten erlassen können, die an den Märkten tätig sind. Dies gibt die Möglichkeit, nur kreditwürdige Agenturbetriebe, die treuhänderisch für den Vieheinsender arbeiten, als Agenten zuzulassen.
    Eine objektive Preisfeststellung auf den Märkten ist eine von allen Teilen anerkannte Notwendigkeit, damit eine wirkliche Orientierung über die Marktverhältnisse des gesamten Bundesgebietes in vergleichbarer Weise möglich ist. Das System der Marktschlußscheine, die Einsetzung von besonderen Notierungskommissionen tragen dieser Notwendigkeit Rechnung. Die Vergleichbarkeit wird durch die Beibehaltung von Schlachtwertklassen, die in dem neuen Gesetz als Handelsklassen bezeichnet sind, gesichert. Im Gegensatz zu den früheren Klassifizierungsmethoden wird die Handelsklasse nach außen hin nicht bekanntgegeben. Die Tiere werden auch nicht mit der Handelsklasse gekennzeichnet, so daß ein freies Aushandeln des Preises unabhängig von der Handelsklasseneinreihung stattfinden kann. Die Einreihung in die Handelsklasse dient vielmehr lediglich für die Feststellung des Preises als Unterlage. Aus der amtlichen Notierung können sich dann der Bauer, der Händler, der Verarbeitungsbetrieb ein zuverlässiges Bild machen, ob im Einzelfall z. B. die leichteren oder schweren Schweine, Großvieh oder fette Kühe besonders gefragt sind.
    Das zweite Kernstück des Vieh- und Fleischgesetzes sind die Bestimmungen über die Einfuhr- und Vorratsstelle. Der Ernährungsausschuß hat sich in seiner Beschlußfassung im Juli vorigen Jahres streng an die auch für das Getreidegesetz und das Milch- und Fettgesetz getroffene Regelung gehalten; er ist damit zum Teil sogar über die Vorschläge des Bundesrats hinausgegangen. Im Wirtschaftspolitischen Ausschuß, dem das Gesetz ebenfalls zur Beratung überlassen worden ist, wurde in mehreren Sitzungen, zum Teil unter Heranziehung von Sachverständigen aus der Wissenschaft und der Praxis, die Frage untersucht, ob hier eine Einfuhrstelle überhaupt noch erforderlich ist. Die Frage ist vom Wirtschaftspolitischen Ausschuß bejaht worden. In seiner Sitzung vom 24. Januar 1951 hat dieser Ausschuß eine Formulierung gefunden, nach der sämtliche Importe von Schlachtvieh,


    (Mensing)

    Fleisch und Fleischerzeugnissen der Einfuhr- und Vorratsstelle anzubieten sind. Diese ist zur Übernahme der Ware berechtigt, jedoch nicht verpflichtet. Darüber aber, ob nun die Einfuhr- und Vorratsstelle, falls sie die Ware nicht übernimmt, dem Importeur die Einfuhr untersagen kann oder ob sie dazu nicht berechtigt sein soll, d. h. ob der Einfuhr- und Vorratsstelle das Recht des Embargos zustehen soll, ist zwischen dem Ernährungsausschuß und dem Wirtschaftspolitischen Ausschuß eine volle Einigung nicht erzielt worden. Der Ernährungsausschuß bleibt bei seinem Beschluß vom Juli 1950, daß die Einfuhrstelle — genau so wie bei dem Getreidegesetz und dem Milch- und Fettgesetz — das Recht des Embargos unbegrenzt haben muß, während der Wirtschaftspolitische Ausschuß der Einfuhr- und Vorratsstelle ein solches Embargo nicht einräumt, sondern ihr lediglich die Möglichkeit gibt, Auflagen bezüglich des Zeitpunktes der Einfuhr zu erteilen.
    Die vom Ernährungsausschuß gewünschte Fassung ist in der Ihnen vorliegenden Drucksache in § 16 niedergelegt. Mit dieser Fassung ist der Ausschuß für Wirtschaftspolitik nicht einverstanden. Im Ausschuß für Wirtschaftspolitik wurde in der 62. Sitzung die Fassung des § 16 erneut mit dem Ergebnis zur Debatte gestellt, daß der Ausschuß an seinem Beschluß vom 24. Januar 1951 festhält. Ich bringe daher die abweichende Auffassung des Ausschusses für Wirtschaftspolitik dem Hohen Hause zur Kenntnis.
    Die weiteren Vorschriften des Vieh- und Fleischgesetzes, soweit sie sich mit der Auskunftspflicht, unbedingt notwendigen Meldungen, den Vorschriften über Geheimhaltungspflicht und Verschwiegenheitspflicht befassen, entsprechen den übrigen Marktordnungsgesetzen fast wörtlich. Ich darf mir ein näheres Eingehen hierauf und auf die Strafvorschriften daher aus Zeitgründen ersparen.
    Das Vieh- und Fleischgesetz sieht im vierten Abschnitt noch die Möglichkeit zur Bildung von Marktverbänden vor. Hier ist der Mitarbeit der beteiligten Wirtschaftskreise im weitesten Sinne eine Chance gegeben, in Form von mehr oder weniger festeren Vereinigungen ohne jeden öffentlich-rechtlichen Charakter und ohne hoheitliche Befugnisse entscheidend bei den Aufgaben mitzuwirken, die sich auf Grund des Gesetzes ergeben. Ich erwähne dabei das wichtige Gebiet der Preisnotierungen, Einreihung in Handelsklassen, Marktberichterstattung und Marktbeobachtung. Die Form ist loser als im Zuckergesetz. Die Einzelheiten bitte ich aus der Vorlage, § 17 und § 18, zu entnehmen.
    Ich habe versucht, Ihnen so objektiv wie möglich die Ergebnisse der Beratung der Ausschüsse zur Kenntnis zu bringen. Sie wissen, daß ich selbst zu einer der beteiligten Berufsgruppen gehöre, und ich glaube daher, Ihnen einen objektiven Bericht gegeben zu haben.

    (Sehr richtig! in der Mitte.)

    Ich werde im Laufe der Diskussion über dieses Gesetz noch in meiner Eigenschaft als Abgeordneter sprechen und auch noch einige Abänderungsanträge stellen.
    Namens des Ernährungsausschusses bitte ich das Hohe Haus, das Vieh- und Fleischgesetz in der Ihnen in Drucksache Nr. 1892 vorgelegten Form anzunehmen.