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ID0111705300

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  • tocInhaltsverzeichnis
    Deutscher Bundestag — 117. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 14. Februar 1951 4429 117. Sitzung Bonn, Mittwoch, den 14. Februar 1951. Geschäftliche Mitteilungen 4430C Beitritt des Abg. Rahn zur Fraktion der CDU/CSU 4430D Zurückziehung des Antrags der Fraktionen der CDU/CSU, SPD, FDP, DP, BP, WAV und des Zentrums betr. Entwurf eines Gesetzes über die Freistellung von Abgeordneten des Deutschen Bundestages von Haftpflichtansprüchen (Nrn. 1417 und 1780 der Drucksachen) 4430D Vertagung der Beratung des Antrags der Fraktion der SPD betr. Ermittlungen über noch nicht heimgekehrte deutsche Kriegsgefangene (Nr. 1823 der Drucksachen) . . 4430D Antrag des Abg. von Thadden auf Vertagung der Sitzung zum Protest gegen die geplante Hinrichtung von Landsberger Häftlingen: von Thadden (DRP) 4430D Abstimmung 4431A Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in Unternehmen des Bergbaus sowie der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie (Nr. 1858, zu Nr. 1858 der Drucksachen) 4431A Dr. Adenauer, Bundeskanzler . . . 4431A Storch, Bundesminister für Arbeit . 4432D Imig (SPD) 4435D Sabel (CDU) 4439B Dr. Becker (Hersfeld) (FDP) 4441C Dr. Semler (CSU) 4445B Dr. Henle (CDU) 4446A Dr. von Merkatz (DP) 4447D Dr. Seelos (BP) . 4449B Frau Wessel (Z) 4452A Dr. Ott (BHE-DG) 4453B Dr. Richter (Niedersachsen) (SRP) . 4454C Agatz (KPD) 4457A von Thadden (DRP) 4459B Ausschußüberweisung 4460B Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur vorläufigen Regelung der Rechtsverhältnisse des Reichsvermögens und der preußischen Beteiligungen (Nr. 1853 der Drucksachen) 4460B Dr. Dr. Höpker-Aschoff (FDP) . . 4460C Ausschußüberweisung 4460D Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes betr. die Industriekreditbank Aktiengesellschaft (Nr. 1854 der Drucksachen) . 4460D Ausschußüberweisung 4460D Erste Beratung des von der Fraktion der BP eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über die Änderung der §§ 2 und 4 des Handelsgesetzbuches (Nr. 1868 der Drucksachen) 4460D Dr. Etzel (Bamberg) (BP), Antragsteller 4461A Ausschußüberweisung 4461C Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Vermittlung der Annahme an Kindes Statt (Nr. 1173 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht (23. Ausschuß) (Nr. 1848 der Drucksachen) 4461C Dr. Weber (Koblenz) (CDU), Berichterstatter 4461D Frau Schanzenbach (SPD) 4463B Frau Niggemeyer (CDU) 4464A Frau Wessel (Z) 4464C Beschlußfassung 4464D Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Arbeit (20. Ausschuß) über den Antrag der Abg. Hoogen, Dr. Schatz, Kahn u. Gen. betr. Vorlage eines Gesetzentwurfs über Diensterfindungen (Nrn. 805, 1846 der Drucksachen) 4465A Dr. Wellhausen (FDP), Berichterstatter 4465A Beschlußfassung 4465B Beratung des Antrags der Fraktion der BP betr. Maßnahmen zugunsten der Wirtschaft bei Ausfall tschechoslowakischer Kohle (Nr. 1793 der Drucksachen) in Verbindung mit der Beratung des Antrags der Fraktion der KPD betr. Kohlenlieferungen für Bayern aus der Tschechoslowakei (Nr. 1825 der Drucksachen) 4465B Dr. Etzel (Bamberg) (BP), Antragsteller 4465B Kohl (Stuttgart) (KPD), Antragsteller 4466B Dr. Zawadil (FDP) 4467B Wönner (SPD) 4467D Dr. Solleder (CSU) 4468C Dr. Schalfejew, Staatssekretär im Bundesministerium für Wirtschaft 4469A Beschlußfassung 4469C Beratung des Antrags der Zentrumsfraktion betr. Rückgabe der Insel Helgoland an ihre Bewohner (Nr. 1758 der Drucksachen) 4469C Dr. Hamacher (Z), Antragsteller . . 4469C Dr. Dr. h. c. Lehr, Bundesminister des Innern 4470D Kraft, Minister für Finanzen des Landes Schleswig-Holstein . . . 4471D Schröter (CDU) 4472B Frau Krahnstöver (SPD) 4473C Walter (DP) 4475A Rademacher (FDP) 4476B Gundelach (KPD) 4476D Dr. Richter (Niedersachsen) (SRP) . 4477C Ausschußüberweisung 4478B Beratung des Antrags der Fraktion der SPD betr. Wettbewerbsverhältnisse Schiene—Straße (Nr. 1798 der Drucksachen) . . . 4478B Ausschußüberweisung 4478B Beratung des Antrags der Fraktion der KPD betr. Behandlung politischer Gefangener (Nr. 1824 der Drucksachen) 4478C Renner (KPD), Antragsteller 4478C, 4482A Dr. Tillmanns (CDU) 4479C Dr. Mommer (SPD) 4480B Übergang zur Tagesordnung 4482C Beratung des Antrags der Fraktion der KPD betr. Wahrung der Interessen der aus dem westlichen Ausland ausgewiesenen Deutschen (Nr. 1826 der Drucksachen) . . 4482C Müller (Frankfurt) (KPD), Antragsteller 4482C Ausschußüberweisung , 4483C Beratung der Übersichten Nrn. 17 und 18 über Anträge von Ausschüssen des Deutschen Bundestages über Petitionen (Umdruck Nrn. 67 und 72) 4483C Beschlußfassung 4483C Beratung des interfraktionellen Antrags betr. Überweisung von Anträgen an die Ausschüsse (Umdruck Nr. 73) 4483C Beschlußfassung 4483C Nächste Sitzung 4483C Die Sitzung wird um 13 Uhr 32 Minuten durch den Präsidenten Dr. Ehlers eröffnet.
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    Rede von Dr. Karl Weber


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU/CSU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Der Bundestag hat sich in seiner 80. Sitzung am 27. Juli 1950 mit dem Entwurf des Gesetzes über die Annahme an Kindes Statt befaßt und den Entwurf nach erster Lesung an den Rechtsausschuß und an den Ausschuß für Jugendfürsorge überwiesen. Diese beiden Ausschüsse haben sich mehrfach mit dem Entwurf befaßt. Außerdem sind auf Veranlassung des Innenministeriums die Wohlfahrtsverbände und die Arbeitsgemeinschaft für Jugendpflege und Jugendfürsorge, in der auch die Jugendbehörden der Länder vertreten sind, gehört worden. Sie haben ihre Vorschläge über das Innenministerium den Ausschüssen übermittelt. Die Ausschüsse haben dann einen gemeinsamen Unterausschuß gebildet, der das Gesetz beraten hat und zu einer Fassung gekommen ist, die Ihnen nunmehr in der Drucksache Nr. 1848 vorliegt.
    Das Gesetz ist ein weiterer Akt der Flurbereinigung, einmal insofern, als ein Gesetz, das zum Teil typisch nationalsozialistische Bestimmungen sowie eine bewußte Diskriminierung und Ausschaltung Andersdenkender enthält, nunmehr beseitigt und, von seinen Schlacken befreit werden soll, wobei gleichzeitig die Gleichheit vor dem Gesetz wiederhergestellt werden soll, zum andern insofern, als auf einem Teilgebiet des bürgerlichen Rechts für das Gebiet der Bundesrepublik an Stelle ver-
    4462 Deutscher Bundestag — 117, Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 14. Februar 1951

    (Dr. Weber [Koblenz])

    schiedenartiger Länderregelungen oder teilweise Nichtregelungen wieder eine einheitliche Regelung geschaffen wird.
    Bis zum Jahre 1939 bestand auf diesem Gebiet keine gesetzliche Regelung. Das Jugendwohlfahrtsgesetz, das sich mit der Betreuung der Jugend befaßte, hat lediglich bezüglich der sogenannten Pflegekindschaft Vorschriften aufgenommen, nach denen zur Begründung eines Pflegekindschaftsverhältnisses die Zustimmung des Jugendamtes erforderlich gewesen ist und das Jugendamt während der Zeit, in der das Pflegekindschaftsverhältnis bestand, die Schutzaufsicht ausgeübt hat. Es zeigte sich aber, daß auf diesem Gebiete Mißstände auftraten, indem gewerbsmäßige Vermittler auftraten und es damit zu Zuständen kam, die das Eingreifen des Gesetzgebers dringend erforderten. So kam es zu dem Gesetz vom 19. April 1939 über die Vermittlung der Annahme an Kindes Statt, das aber gleichzeitig in echt nationalsozialistischer Weise auch noch etwas anderes mit bezweckte, nämlich die gesamten Verbände der freien Wohlfahrt von der Vermittlung der Annahme an Kindes Statt auszuschließen und diese den Landesjugendämtern, die damals aber auch unter nationalsozialistischer Leitung standen, und speziell auch der sogenannten Volkswohlfahrt zu übertragen, also eine Vermittlung anderer Verbände, die sich von jeher mit großem Erfolge auf diesem Gebiete betätigt hatten, auszuschließen. Es ist deshalb ein Gebot der Gerechtigkeit, daß diese Benachteiligung durch den Nationalsozialismus beseitigt und den Verbänden der freien Jugendhilfe und den Wohlfahrtsverbänden, die sich früher auf diesem Gebiet betätigt haben, ihre Betätigungsmöglichkeit auch gesetzlich wiedergegeben wird. Soweit es sich um spezielle nationalsozialistische Tatbestände handelte, sind diese ja wohl durch das Kontrollratsgesetz Nr. 1 beseitigt, und damit sind dem Gesetz von 1939 die Giftzähne ausgebrochen.
    Aber das Gebiet ist dann nur in verschiedenen Ländern geregelt worden, so in Württemberg, in Rheinland-Pfalz und im Gebiet der britischen Zone. In weiteren Ländern bestanden keine Regelungen. Es wurde stillschweigend geduldet, daß die anderen Verbände sich wieder auf diesem Gebiete betätigten, obschon das eigentlich — insoweit bestand das Gesetz ja noch fort — verboten war.
    Dem will nun der vorliegende Entwurf abhelfen, und insofern ist — das hat auch die Beratung der Ausschüsse ergeben — der Entwurf zu begrüßen und zu bejahen. Es ist eine notwendige Regelung, die vorgenommen worden ist.
    Wenn Sie nun das Gesetz im einzelnen betrachten, so werden Sie finden, daß die Abänderungsvorschläge der Ausschüsse an sich nicht tiefgreifender Art sind. Es handelt sich meines Erachtens mehr oder weniger um redaktionelle Änderungen. Es sind zwar nunmehr die Verbände, die sich wieder mit der Vermittlung an Kindes Statt beschäftigen dürfen, ausdrücklich aufgeführt worden, was der Regierungsentwurf in seinem Text des Gesetzes nicht vorsah. Dafür hatte er das bereits in der Begründung eindeutig getan, wenn dort gesagt wird: Als solche Staatsorganisationen kommen nur die freien Vereinigungen der Wohlfahrtspflege, insbesondere die Landes- und Provinzialverbände der Inneren Mission, des Caritas-Verbandes und der Arbeiterwohlfahrt in Betracht.
    Es war auch die Auffassung der Ausschüsse, daß sich diese Verbände in erster Linie auf diesem Gebiete betätigen sollten, und man vertrat demzufolge die Meinung, daß das, was gemeint sei, auch I im Gesetz klipp und klar gesagt werden könne. Deshalb der Abänderungsvorschlag zu § 1, wo gesagt wird, daß an Stelle der Worte:
    Die Vermittlung ist auch denjenigen freien Vereinigungen der Wohlfahrtspflege gestattet, die im Verwaltungswege diese Ermächtigung erhalten haben,
    nunmehr gesagt wird:

    (2) Die Vermittlung ist auch der Inneren Mission, dem Deutschen Caritas-Verband und der Arbeiterwohlfahrt gestattet.


    (3) Sie ist ferner gestattet den Fachverbänden, die im Verwaltungswege durch die zuständigen obersten Landesbehörden für geeignet erklärt werden.

    Eine weitere Veränderung betrifft einen allerdings meines Erachtens wesentlicheren Punkt. Im Entwurf der Regierung ist im § 1 Abs. 2 gesagt:
    Anderen ist die geschäftsmäßige sowie die gewerbsmäßige Vermittlung untersagt.
    Gerade die vorhin erwähnten Wohlfahrtsverbände und die Arbeitsgemeinschaft für Jugendpflege und Jugendfürsorge haben nun einen Vorschlag in dieser Hinsicht gemacht, der auf ihren speziellen Erfahrungen beruht und der meines Erachtens einen Fall faßt, der nach der Regierungsvorlage nicht erfaßt wurde. Wenn nämlich jetzt gesagt wird, daß verboten bleibt die gewerbsmäßige Vermittlung und auch die Vermittlung, die in einzelnen Fällen zur Erlangung eigener wirtschaftlicher Vorteile geschäftsmäßig betrieben wird, dann würde das meines Erachtens — das ist auch die Auffassung des Ausschusses — diesen Tatbestand nicht fassen. Insofern ist meines Erachtens die Änderung des Gesetzes insoweit zu begrüßen.
    Daraus ergibt sich zwangsläufig die Änderung des § 2, wo der Bundesrat noch vorgeschlagen hat, das Wort „Kindesannahme" durch „Annahme an Kindes Statt" in dem dem Gesetz entsprechenden Text zu ersetzen. Dem wird meines Erachtens zuzustimmen sein.
    Dann finden Sie noch geringfügige, aber auch nur textliche Änderungen in § 3, wo früher gesagt war, daß die Vorschriften über die Voraussetzungen im übrigen vom Bundesminister des Innern im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Justiz und mit Zustimmung des Bundesrates erlassen werden darüber, welche Voraussetzungen für die Vermittlung der Annahme an Kindes Statt im einzelnen zu fordern sind und von welchen Voraussetzungen dies abhängt. Statt dessen ist entsprechend der Änderung im § 1 nunmehr gesagt, daß vom Bundesminister des Innern bestimmt werden kann, welche Stellen der in § 1 Abs. 2 genannten Verbände den Voraussetzungen entsprechen und welche Voraussetzungen im übrigen an die Fachverbände, die in § 1 Abs. 3 erwähnt sind, zu stellen sind.
    Man will damit erreichen, daß im ganzen Bundesgebiet dieselben Organisationen zugelassen werden, damit es nicht wieder ein buntscheckiges Bild gibt, daß die eine Organisation in dem einen Lande zugelassen ist, während ihr die Zulassung in dem. anderen Lande aber versagt wird.
    Dieses Anliegen war dem Ausschuß so ernst, daß er glaubte, dieses im Gesetz klipp und klar und deutlich zum Ausdruck bringen zu sollen.
    In § 4 ist, und zwar etwas abweichend von der sonstigen Regelung, der Tag des Inkrafttretens anderweitig geregelt. Das Gesetz soll nämlich nach den Vorschlägen der Ausschüsse jetzt erst drei


    (Dr. Weber [Koblenz])

    Monate nach der Verkündung in Kraft treten. Dazu hat der Regierungsvertreter vorgetragen, daß das Gesetz ja wohl erst dann wirksam werden kann, wenn gleichzeitig nach § 3 Ausführungsbestimmungen des Bundesministers des Innern erlassen worden sind, wozu noch das Einvernehmen mit dem Bundesjustizminister herzustellen und auch die Zustimmung des Bundesrates einzuholen ist. Aus diesem Grunde ist gebeten worden, den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes auf drei Monate nach seiner Verkündung zu bestimmen, damit gleichzeitig mit dem Inkrafttreten auch die Ausführungsbestimmungen zu dem Gesetz vorliegen.
    Schließlich habe ich noch auf einen Punkt aufmerksam zu machen, und zwar auf die Einleitung des Gesetzes, in die die Worte „mit Zustimmung des Bundesrates" aufgenommen worden sind. Das war notwendig im Hinblick auf die Bestimmung des Art. 84 Abs. 1 des Grundgesetzes, da den Ländern die Ausführung des Gesetzes obliegt und sie es in eigener Verwaltung durchführen. Wenn das Bundesgesetz nun Bestimmungen trifft, wie sie hier in § 3 stehen, so ist die Zustimmung des Bundesrates nach Art. 84 Abs. 1 notwendig.
    Namens des Ausschusses für Jugendfürsorge und des Rechtsausschusses habe ich Sie abschließend zu bitten, dem Gesetz in der vorliegenden Fassung der Drucksache Nr. 1848 zuzustimmen.

    (Beifall.)



Rede von Dr. Hermann Schäfer
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (FDP)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (FDP)
Ich danke dem Herrn Berichterstatter.
Für die weitere Beratung, meine Damen und Herren, möchte ich im Hinblick auf die Kürze des Gesetzes und angesichts der Tatsache. daß nur ein Abänderungsantrag vorliegt, der sich zugleich auf drei Paragraphen bezieht, Ihnen vorschlagen, die Beratung nicht nach einzelnen Paragraphen durchzuführen, sondern das Gesetz im ganzen durchzuberaten und dann in der üblichen Weise abzustimmen. — Ich darf Ihre Zustimmung dazu feststellen.
Der Ältestenrat hat eine Gesamtredezeit von 40 Minuten vorgesehen. Weil auch hier nicht widersprochen wird, nehme ich auch dazu die Zustimmung des Hauses an.
Das Wort hat Frau Abgeordnete Schanzenbach.

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Marta Schanzenbach


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)

    Meine Damen und Herren! Mit der Drucksache Nr. 1173 hat die Regierung dem Bundestag den Entwurf eines Gesetzes über die Vermittlung der Annahme an Kindes Statt übersandt. Dieser Entwurf wurde im Ausschuß für Rechtswesen und Verfassungsrecht sowie im Ausschuß für Jugendfürsorge abgeändert und liegt Ihnen nun heute zur Beschlußfassung vor. Ich darf die Begründung der Regierung zu dieser Gesetzesvorlage als bekannt voraussetzen und deshalb zu § 1, der die wesentlichste Abänderung beinhaltet, folgendes bemerken.
    Der Herr Berichterstatter hat bereits ausgeführt, daß wir vor 1933 kein Reichsgesetz über Adoptionsvermittlung hatten. Die erste gesetzliche Regelung dieser jugendfürsorgerischen Tätigkeit ist durch das Reichsgesetz vom 19. April 1939 erfolgt. Danach oblag die Vermittlung dem Landesjugendamt und dem Jugendamt sowie der Reichsadoptionsstelle im Hauptamt für Volkswohlfahrt und ihren Dienststellen. Allen anderen Stellen, also auch den früher auf diesem Gebiet tätigen Wohlfahrtsverbänden, war auf Grund des eben erwähnten Gesetzes die Adoptionsvermittlung untersagt. Diese nationalsozialistischen Bestimmungen sind 1945 hinfällig geworden.
    In der Zwischenzeit haben die Länder Württemberg-Baden und Rheinland-Pfalz entsprechende Gesetze erlassen, die jeweils in ihrem Art. 1 festlegen, daß die Vermittlung von Annahmen an Kindes Statt Aufgabe des Landesjugendamtes und des Jugendamtes ist, aber auch von den vom Landesjugendamt für geeignet erklärten Organisationen vorgenommen werden kann. Die Regierungsvorlage stimmt im Prinzip mit diesen Auffassungen überein.
    Im Jugendfürsorgeausschuß des Bundestages wurde der Antrag eingebracht, die für die Vermittlung in Frage kommenden Verbände im Gesetz namentlich festzulegen. Mit der Mehrheit von einer Stimme wurde dieser Antrag angenommen, der dann im Rechtsausschuß formuliert wurde und Ihnen nun in der Fassung des § 1 vorliegt.
    Die sozialdemokratische Fraktion kann sich dieser Abänderung aus folgenden Gründen nicht anschließen. Bei der Not und der Fürsorgebedürftigkeit unserer Jugend auf allen Gebieten sollten die Bestrebungen, die im Reichsjugendwohlfahrtsgesetz von 1922 verankert sind, nämlich daß das Jugendamt Mittelpunkt aller fürsorgerischen Bestrebungen sein soll und daß von da aus die freien Wohlfahrtsverbände zur Mitarbeit herangezogen werden sollen, nicht durchbrochen werden. Diese Art der Zusamenarbeit hat sich in der Praxis bewährt, zumal die Verbände der freien Wohlfahrtspflege in dem Jugendamtsausschuß vertreten sind.
    Da der Staat im Reichsjugendwohlfahrtsgesetz jedem Kind programmatisch einen Anspruch auf Erziehung zur leiblichen, seelischen und gesellschaftlichen Tüchtigkeit zusagt, muß er sich auch in allen Einzelheiten die Möglichkeit des Überblicks und des Eingreifens vorbehalten. Die Leistungen der freien Wohlfahrtspflege auf dem Gebiete der Jugendwohlfahrt sind groß und sollen keinesfalls unterschätzt werden. Aber es besteht auch keine Veranlassung, in diesem uns vorliegenden Gesetz drei Wohlfahrtsverbände namentlich zu erwähnen und noch besonders auf Fachverbände hinzuweisen, wenn schon in der Regierungsvorlage die Beteiligung der freien Vereinigung der Wohlfahrtspflege ganz klar ausgesprochen ist. Da die bisherige Praxis ein gutes Einvernehmen zwischen öffentlicher und freier Jugendhilfe zeigt, kann die Notwendigkeit einer Änderung der bisherigen Gepflogenheiten im Sinne der Fassung des Rechtsausschusses nicht vorliegen. Mir ist kein Gesetz in der Jugendfürsorge bekannt. in dem die Wohlfahrtsverbände teilweise namentlich genannt werden.

    (Abg. Dr. Orth: Warum sollen wir es nicht tun?)

    In den Diskussionen ist die Frage der Wiedergutmachung den Wohlfahrtsverbänden gegenüber erörtert worden. Ich meine, daß die Regierung in ihrer Vorlage diesem Gedanken Rechnung getragen hat.
    Da wir im Jugendwohlfahrtsrecht keine Zersplitterung, sondern im Interesse unserer Jugend das Zusammenwirken aller in der Jugendwohlfahrt tätigen Kräfte im Jugendamt wollen. ist für die sozialdemokratische Fraktion die Fassung des § 1 in der Ausschußvorlage kaum annehmbar.
    Die Abänderungen des § 3 stehen im Zusammenhang mit dem § 1. Die Fraktion der Sozialdemo-


    (Frau Schanzenbach)

    kratischen Partei hat Ihnen auf Umdruck Nr. 76 den Antrag auf Wiederherstellung der Regierungsvorlage in den §§ 1 bis 3 vorgelegt. Aus den von mir vorgetragenen Gründen bitte ich Sie, unserem Antrag zuzustimmen.

    (Beifall bei der SPD.)