Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Der Entwurf eines Gesetzes über die Umstellung der Renten- und Pensionsrentenversicherungen nach der Währungsreform, den der Ausschuß für Geld und Kredit Ihnen heute in der Drucksache Nr. 1474 vorlegt, geht zurück auf den Antrag der Freien Demokratischen Partei, Drucksache Nr. 387.
Der Ausschuß schlägt Ihnen in Anlehnung an die Höchstsätze des Soforthilfegesetzes vor, die Renten- und Pensionsbeträge bis zum Betrage von 70 Mark 1 : 1 umzustellen. Der FDP-Entwurf sah 75 Mark für die Umstellung 1 : 1 vor.
Wir wollen weiterhin die Beträge von 70 bis 100 Mark 2 : 1 umgestellt wissen, auch hier ging der FDP-Antrag etwas weiter, und zwar von 75 bis 125 Mark.
Übereinstimmend in beiden Entwürfen sollen darüber hinaus die Renten mit 10 : 1 umgestellt werden.
Die Beratung über dieses Gesetz hat ungewöhnlich lange Zeit in Anspruch genommen,
da es in einem auf Grund der Währungsreform verwickelten und zunächst auch strittigen Rechtsgebiet Ordnung schaffen will. Die Verhandlungen im Ausschuß waren aber, wie ich hier wohl ausdrücklich hervorheben darf, von einer erfreulichen Harmonie und Aufgeschlossenheit aller Beteiligten gegenüber dem Problem getragen, und so kann ich Ihnen hier mitteilen, daß der Ausschuß seine Beschlüsse einstimmig gefaßt hat.
Ich muß zum Verständnis des Gesetzes zunächst einen Überblick über die verschiedenen Renten- und Pensionsverhältnisse geben.
§ 18 des Umstellungsgesetzes besagt unter anderem, daß Renten und Pensionen im Verhältnis 1 : 1 umzustellen sind. § 23 besagt, daß die Neuordnung der Sozialversicherung Sache der deutschen Gesetzgebung sei und daß die bisherigen Versicherungsleistungen 1 : 1 umzustellen sind. § 24 schreibt vor, daß die aus Lebensversicherungsscheinen sowie die aus Versicherungsverträgen entstandenen Verbindlichkeiten 10 : 1 umzustellen sind. Danach war nun folgende Lage eingetreten: Die Beamtenpensionen, die Ansprüche gegen die Sozialversicherung und die Pensionsansprüche gegen Unternehmungen der privaten Wirtschaft waren voll zu zahlen. Strittig wurde, wie Pensions- und Rentenforderungen gegen Lebensversicherungsgesellschaften und Versicherungsscheine auf Gegenseitigkeit, die insbesondere auch vielfach in der privaten Wirtschaft bestanden, zu behandeln sind. Der § 24 schreibt nicht ausdrücklich vor, daß auch diese Renten- und Pensionsforderungen unter die Regelung des Paragraphen über die Umstellung fallen, wonach 10 : 1 umzustellen wäre. Die Länder teilten infolgedessen auch diesen Versicherungsunternehmen für ihre Pensions- und Rentenverpflichtungen nur insoweit Ausgleichsforderungen zu, als sie einer Umstellung 10 : 1 entsprachen. Die Unternehmen konnten infolgedessen auch den Versicherten die Renten und Pensionen nur im Verhältnis 10 : 1 auszahlen.
Die Versicherten erhoben Klage. Die Urteile lauteten verschieden. Mangels eines höchsten Gerichtes waren höchstrichterliche Entscheidungen noch nicht herbeizuführen. Die allgemeine Tendenz der Urteile schien dahin zu gehen, erstens die Pensions- und Rentenfälle, die am Währungsstichtag schon bestanden, 1 : 1 umzustellen — eine Auffassung übrigens, die der Oberste Gerichtshof der britischen Zone nicht teilte —; zweitens sollten die Anwartschaften aber zehn zu eins umgestellt werden, und drittens gingen verschiedene Urteile nun wiederum dahin, Anwartschaften bei Pensionsversicherungen mit Zwangscharakter mit der Begründung, daß sie wie die Sozialversicherung zu behandeln wären, ebenfalls eins zu eins umzustellen.
Am Rande möchte ich, um das Bild abzurunden, erwähnen, daß noch Pensionsforderungen gegen Unternehmen der Privatwirtschaft, die im Wege der Vertragshilfe nicht voll zahlen, bestehen. Es handelt sich dabei durchweg um demontierte Betriebe und um nach dem Westen verlagerte Ostbetriebe. Die Rechtsunsicherheit, welche durch diese widerstreitenden Urteile entstand, mußte be-
seitigt werden. Die alliierte Bankkommission erwog daher eine Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz, die klarstellen sollte, daß die Renten- und Pensionsverpflichtungen, die mit Lebensversicherungsgesellschaften und Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit abgeschlossen worden waren, nach § 24 Ziffer 1 zu behandeln, also 10 : 1 umzustellen seien. Der Ausschuß Geld und Kredit hat, als er von diesen Absichten erfuhr, die alliierte Bankkommission über die im Bundestag bestehenden Absichten und die dem Ausschuß zur Beratung vorliegende Materie unterrichtet, und die alliierte Bankkommission hat daraufhin auch in der Begründung zu der 47. Durchführungsverordnung, die unter dem 6. September verkündet wurde, ausdrücklich festgestellt, daß die getroffene Klarstellung den Entschlüssen der deutschen gesetzgebenden Körperschaften über eine etwaige Aufbesserung der Ansprüche aus Renten- und Pensionsversicherungen nicht vorgreifen soll. In einer Mitteilung, welche die Bank deutscher Länder zu der Durchführungsverordnung veröffentlicht hat, heißt es in voller Übereinstimmung mit der Auffassung des Ausschusses Geld und Kredit:
Die Durchführungsverordnung schafft dadurch, daß sie den gegenwärtigen Zustand in bindender Weise klarstellt, überhaupt erst die erforderliche sichere Grundlage in dieser Frage, mit der sich der Bundestag seit einiger Zeit beschäftigt.
Zu dem Entschluß des Ausschusses, hier helfend einzugreifen, trug ausschlaggebend die soziale Seite der Angelegenheit bei. Zunächst ist zu bemerken, daß nach uns gemachten Angaben nur ein Fünftel der hier in Rede stehenden Objekte die Lebensversicherungsgesellschaften betrifft. Der häufig vorgetragene Einwand, das Gesetz betreibe das Geschäft der Lebensversicherungen, ist also nicht zutreffend. Vier Fünftel der ausgegebenen Rentenausgleichsforderungen kommt vielmehr den sonstigen, unter Versicherungsaufsicht stehenden Pensionskassen und Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit zu.
Bei den Versicherungsgesellschaften staffeln sich die Renten so, daß 84% unter 50 Mark liegen; 10 % zwischen 50 und 100 Mark und nur 6 % demnach über 100 Mark. Bei den Pensionskassen liegen die Sätze zwar eine Kleinigkeit höher, doch zeigen die Zahlen eindeutig, daß es sich bei den Versicherten durchweg um die bedürftigsten Bevölkerungskreise handelt.
Nach unseren Berechnungen werden etwa 80 000 bis 100 000 Personen als Rentner und weitere 200 000 Anwartschaften durch das Gesetz begünstigt. Von den Rentnern sind über 80 % über 65 Jahre alt.
Dem Gesetzentwurf wurden nun eine Reihe von Einwänden entgegengehalten, die der Ausschuß sehr eingehend geprüft hat, zumal sie zum Teil unbestreitbar schwerwiegender Natur waren. Der Ausschuß ist aber in allen Fällen zu dem Ergebnis gekommen, sich über die Einwände hinwegzusetzen, da ihm die sozialen Gesichtspunkte, die ich eben vorgetragen habe, wichtiger erschienen.
Zunächst waren die finanziellen und währungsmäßigen Auswirkungen des Gesetzes zu bedenken. Schätzungen haben ergeben, daß die Versicherungsträger mit Rentenausgleichsforderungen seitens der Länder in Höhe von rund 1 Milliarde ausgestattet werden müssen. Die ursprüngliche Fassung des Gesetzes nach dem FDP-Entwurf, wonach bis 75 Mark voll, von 75 bis 125 Mark halb und erst darüber hinaus 10 : 1 zu zahlen wäre, hätte 150 Millionen Mark mehr gekostet. Eine Tilgung der Ausgleichsforderungen findet bekanntlich vorerst nicht statt. Dagegen sind die Ausgleichsforderungen analog denjenigen, welche die Versicherungswirtschaft bisher bekommen hat, mit 3 1/2 % zu verzinsen. Das heißt also, daß die Länder mit einer Zinslast von insgesamt jährlich 35 Millionen belastet werden. Das ist eine Summe, die angesichts des Umstandes, daß 100 000 Rentner und 200 000 Personen, die Anwartschaften haben, von diesem Gesetz betroffen werden und daß sich diese Personen — jedenfalls die Rentner — in bitterster Not befinden, durchaus vertretbar erscheint. Dabei ist zudem zu erwarten, daß in vielen Fällen Fürsorgezahlungen fortfallen, so daß die Länder und Gemeinden in ihren Sozialetats einen Teil der 35 Millionen einsparen werden.
Währungsmäßig würde sich das Gesetz verhängnisvoll auswirken, wenn zu befürchten wäre, daß Versicherungsgesellschaften und Pensionskassen in großem Umfang in die Zwangslage versetzt worden wären, die Rentenausgleichsforderungen zu veräußern. Dieser Fall kann aber grundsätzlich nur dann eintreten, wenn der Versicherungsbestand rückläufig ist, das aber wird in der Regel nicht der Fall sein. Um aber Mißbräuchen vorzubeugen, haben wir die Schutzvorschrift des § 6 eingebaut, die besagt, daß ein Verkauf oder eine Beleihung dieser Rentenausgleichsforderungen nur dann erfolgen darf, wenn die Aufsichtsbehörde bescheinigt, daß die Auszahlung der laufenden Leistung unmöglich ist. Danach ist es undenkbar, daß im Zusammenhang mit dem Gesetz eine währunggefährdende Geldschöpfung eintritt.
Ein weiterer Einwand besagte, daß man hier einen kleinen Teil der währunggeschädigten Geldbesitzer und Sparer herausnimmt und begünstigt, was dem Gebot der Gerechtigkeit widerspreche, solange man nicht allen Währunggeschädigten, insbesondere den Altsparern, ähnliche Vergünstigungen zuteil werden lassen könne.
Hierzu ist im Ausschuß viererlei gesagt worden. Erstens: Man kann, wenn man will, eine Analogie zwischen Kapitalsparer und demjenigen herstellen, der sich eine Rente oder Pension durch einmalige oder laufende Einzahlung in eine Lebensversicherung oder einen Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit erspart hat. Man kann aber ebenso gut einen Kreis um alle diejenigen ziehen, die sich als Beamte, durch Vertrag mit einem Wirtschaftsunternehmen oder auf eben erwähnte Weise eine Rente, Pension oder, wie es in dem Umstellungsgesetz heißt, eine andere regelmäßig wiederkehrende Leistung erworben haben. Zweitens wurde gesagt, der Kapitalsparer unterscheidet sich von dem Rentensparer insofern, als ersterer ja jederzeit über seine Ersparnisse verfügen kann und verfügen konnte, während der Rentensparer dies nicht kann. Diesem daher nach einer Inflation eine Vergünstigung zu gewähren, scheine nicht unberechtigt zu sein. Drittens wurde gesagt, im Gegensatz zum Rentner werde der Kapitalsparer, wenn man seine Ersparnisse besser umstelle, über kurz oder lang über die umgestellten Beträge verfügen wollen. Hierdurch würde für die Kapitalsammelstellen die Notwendigkeit entstehen, die Ausgleichsforderungen in großem Maße zu veräußern oder zu lombardieren. Das aber würde die Währung aufs äußerste gefährden. Uns lagen aus anderem Anlaß Berechnungen vor, die besagten, daß bei einer besseren
Umstellung der Altsparer, etwa auf 20 % — statt 6 1/2 und 10 % — ca. 4 1/2 Milliarden Mark Ausgleichsforderungen notwendig wären. Diese erfordern zunächst einmal einen Zinsaufwand von ca. 150 Millionen Mark. Außerdem aber würden diese Ausgleichsforderungen im Zusammenhang mit dem, was ich eben vortrug, einen ständigen Druck auf den Kapitalmarkt ausüben, und zwar ganz gleich, ob man die gutgeschriebenen Beträge zunächst sperrt oder nur unter bestimmten Umständen verfügbar macht oder nicht. Als letzter Grund, der eine verschiedenartige Behandlung der Gruppen zu rechtfertigen schien, wurde im Ausschuß noch angeführt, man solle einem Bedürftigen eine, wie wir gesehen haben, finanz- und währungspolitisch an sich mögliche Hilfe doch nicht deshalb vorenthalten, weil einem anderen in ähnlicher Lage befindlichen Bedürftigen beim besten Willen nicht geholfen werden könne, ohne das Fundament, auf dem überhaupt erst eine Hilfe möglich ist, nämlich die Währung, zu erschüttern.
Ein weiterer Einwand bezog sich darauf, daß man die Deckungsgrundlage der Versicherungsträger nur dann wiederherstellen sollte, wenn man gleichzeitig diejenige der Sozialversicherungen wiederherstellt. Damit die Sozialversicherung ihre Leistungen 1 : 1 erfüllen kann, sei ein erheblicher Beitrag der jetzt Leistenden erforderlich. Das sei bei den Versicherungsunternehmen, die von diesem Gesetz betroffen würden, nicht möglich.
Gegenüber diesem Einwand haben wir im Ausschuß erklärt, daß der bedürftige Pensionär oder Rentner — um den geht es uns doch hier — davon nicht satt wird, daß man ihm sagt, seine Ansprüche könnten im Gegensatz zum Sozialversicherten eben leider nur 10 :1 ausgezahlt werden, weil er nun mal das Pech habe, nicht wie diese einer Zwangsgefahrengemeinschaft von Leuten anzugehören, die neu in die Versicherung hineinzahlen könnten. Im übrigen ist ja auch zu bedenken, daß nach dem vorliegenden Gesetz nur die kleinen Renten und Pensionen, im Gegensatz zur Sozialversicherung, voll umgestellt werden.
Was nun aber die Wiederherstellung der Deckung betrifft, so haben wir das Gesetz gewiß nicht in der Absicht gemacht, die Deckungsgrundlage für die Versicherungsträger wiederherzustellen, sondern um eine von uns empfundene soziale Ungerechtigkeit der Währungsgesetzgebung auszugleichen, also den Pensionären und Rentnern zu helfen. Wir haben auch erwogen, die in Rede stehenden Renten und Pensionen einfach auf den Staat zu übernehmen. Das hätte aber wesentlich höhere laufende Aufwendungen erfordert, und deshalb kam dieser Weg nicht in Frage. Wir sind uns durchaus bewußt, daß mit diesem Gesetz die Frage der Wiederherstellung der Deckungsgrundlage der Sozialversicherung aufs neue angestoßen wird. Wir sind nicht unglücklich darüber, weil, wie es uns scheint, sehr gewichtige Gründe dafür sprechen, diese Frage bald, gründlich und aufgeschlossen zu prüfen.
Der letzte Einwand, den der Ausschuß zu behandeln hatte, bezog sich auf die Frage, ob es nach dem Grundgesetz möglich sei, durch ein Bundesgesetz die Länder zu verpflichten, Ausgleichsforderungen den Versicherungsunternehmen zu überlassen. Auch hier waren zweifellos gewichtige Überlegungen anzustellen. Einerseits hat der Bund die ausschließliche Gesetzgebung für das Währungswesen, und unser Gesetz stellt eine Korrektur der Währungsgesetzgebung dar. Da andererseits eine Gesetzgebungsbefugnis der Länder zweifellos nicht gegeben ist, könnte also ein solches Gesetz, wenn es auch der Bund nicht erlassen kann, nur durch die Alliierte Bankkommission erlassen werden, und wir befinden uns, wenn diese eines Tages nicht mehr existiert, in einem absolutem Vakuum.
Ich möchte in diesem Zusammenhang auch auf die 38. Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz verweisen, die von der Alliierten Bankkommission erlassen worden ist und die Grundlage dafür schafft, daß die Banken ihre Pensionsverpflichtungen, die nicht auf so festen Rechtsgrundlagen beruhen wie die durch dieses Gesetz behandelten, besser umstellen können. Diese Durchführungsverordnung läuft praktisch darauf hinaus, daß — ebenso wie in unserem Gesetz — die Länder den Banken entsprechende Ausgleichsforderungen zur Verfügung stellen müssen.
Es ist nicht einzusehen, wieso es verfassungswidrig sein soll, etwas zu tun, was die Alliierte Bankkommission ohne weiteres tun kann und wofür der Bund die ausschließliche Gesetzgebung hat, nur aus dem Grunde, weil es in sonstigen Fällen sicherlich abwegig ist, die Länder durch Bundesgesetz zu verschulden. Der Ausschuß sieht daher in dem Gesetz keine Verletzung, sondern höchstens die Aufdeckung einer Lücke des Grundgesetzes. Ich möchte aber ausdrücklich darauf hinweisen: es kann mit der Möglichkeit gerechnet werden, daß die verfassungsrechtliche Frage durch den Verfassungsgerichtshof nachgeprüft wird.
Im einzelnen darf ich zu dem Gesetz kurz noch folgendes vortragen. § 1 entspricht im allgemeinen der Fassung des ursprünglichen Gesetzentwurfs. Nur ist in der ersten Zeile klargestellt, von welchem Datum an die erhöhten Leistungen bewilligt werden. In dem ursprünglichen Gesetzentwurf war ein solches Datum nicht enthalten. Es erschien nicht zweckmäßig, eine vollständige Rückwirkung bis zum Währungsstichtag vorzusehen, weil auf die Finanzlage der Länder Rücksicht genommen werden muß. Im übrigen ist die Formulierung in Abs. 1 des § 1 gegenüber dem FDP-Entwurf insofern etwas geändert, als ausdrücklich auf diejenigen Renten oder Pensionen abgestellt wird, die nach § 24 des Umstellungsgesetzes zu behandeln sind. Damit ist — und das war auch der Wunsch der entsprechenden Verbände — den Zwangsversicherten die Möglichkeit gegeben, durch gerichtliches Verfahren festzustellen, daß sie eventuell unter § 23 des Gesetzes, also unter die Sozialversicherung fallen und daher einen Anspruch auf volle Umstellung haben.
Über die Senkung der Sätze gegenüber denen des ursprünglichen Entwurfs habe ich schon berichtet. In § 1 Abs. 2 ist eine Einheitlichkeit zwischen den Verhältnissen, wie sie durch einzelne ergangene Urteile geschaffen sind, und dem Zustand hergestellt, wie er jetzt durch das Gesetz bewirkt werden soll.
§ 2 regelt diejenigen Fälle, wo noch nach dem 20. Juni 1948 Prämien oder Prämienzahlungen zu leisten waren, und stellt fest, daß in solchen Fällen mindestens die Sätze zu zahlen sind, die im § 1 vorgesehen sind. Abs. 2 legt fest, daß bei Renten mit steigenden Anwartschaften die nach dem Währungsstichtag erworbenen Anwartschaften entsprechend 1 zu 1 umgestellt werden.
§ 3 regelt die Frage der Nachzahlungen auf die Leistungen und legt fest, daß diese Nachzahlungen drei Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes erfolgen. Diese Frist ist notwendig, damit die Ver-
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sicherungsgesellschaften und Versicherungsvereine ihre Berechnungen vornehmen können. Abs. 2 dieses Paragraphen bestimmt, daß Rückforderungen für zuviel gezahlte Leistungen nicht gestellt werden können.
§ 4 regelt die Frage der Kosten bei durch dieses Gesetz niedergeschlagenen Rechtsstreitigkeiten.
§ 5 regelt die Frage der Zuteilung der Deckungsforderungen. In dem Zusammenhang habe ich Ihnen einen Antrag vorzulegen, nach dem das Wort „Deckungsforderungen" durch „Rentenausgleichsforderungen" ersetzt werden soll. Diese Änderung erfolgte auf Wunsch eines der beteiligten Länder.