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ID0110707700

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  • tocInhaltsverzeichnis
    Deutscher Bundestag — 107. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 14. Dezember 1950 3983 107. Sitzung Bonn, Donnerstag, den 14. Dezember 1950. Geschäftliche Mitteilungen 3985C, 3986A, 4035C, 4056B, C Glückwünsche zum 75. Geburtstag des Alterspräsidenten Löbe 3985C Anfrage Nr. 137 der Fraktion der KPD betr. Fotomaterial aus den Ostgebieten (Nrn. 1582 und 1694 der Drucksachen) . . 3985D Bericht des Bundeskanzlers über die Ergebnisse der Überprüfung der Auswirkungen des § 23 Abs. 1 des Ersten Wohnungsbaugesetzes (Nr. 1692 der Drucksachen) . 3985D Bericht des Bundesministers des Innern über die bundeseinheitliche Prädikatisierung von Filmen durch die Bundesregierung (Nr. 1702 der Drucksachen) . . . . 3985D Änderung der Tagesordnung . . . 3985D, 4053D Erklärung der Fraktion der SPD außerhalb der Tagesordnung betr. Mandat des Abg. Hedler und Teilnahme an Sitzungen des Bundestags 398A, 4055B Mellies (SPD) 3986A von Thadden (DRP) 3986B, 4055C Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Erhebung einer Abgabe „Notopfer Berlin" (Nr. 1638 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Finanz- und Steuerfragen (11. Ausschuß) (Nr. 1678 der Drucksachen) 3986C Neuburger (CDU), Berichterstatter 3986C Seuffert (SPD) 3987A Dr. Bertram (Z) 3987D Schäffer, Bundesminister der Finanzen 3988A Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über Sofortmaßnahmen zur Sicherung der Unterbringung der unter Art. 131 des Grundgesetzes fallenden Personen (Nrn. 1201, 1306, zu 1306 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Beamtenrecht (25. Ausschuß) (Nr. 1672 der Drucksachen) 3985D, 3988D Kühn (FDP) : als Berichterstatter 3988D als Abgeordneter 3999D Matzner (SPD) . . 3991C, 3993D, 3994C, D, 3995A, 3996A, B, 3997D Dr. Kleindinst (CSU) 3992C, 3994B, 3998A, D Freiherr von Aretin (BP) 3993A, Loritz (WAV) 3993B Farke (DP) 3995C, 3996C von Thadden (DRP) 3996B, 3997A Dr. Wuermeling (CDU) . . 3997A, 3998B Gundelach (KPD) . . . . . . . . . 3999A Renner (KPD) . . . . . . . . . . . 4000A Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über den Verkehr mit Milch, Milcherzeugnissen und Fetten (Milch- und Fettgesetz) (Nr. 1243 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (19. Ausschuß) (Nr 1696 der Drucksachen) 4000C Rüdiger (FDP), Berichterstatter . . 4000D Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Rechtswirkungen des Ausspruchs einer nachträglichen Eheschließung (Nr 1625 der Drucksachen) 4004A Dr. Strauß, Staatssekretär im Bundesministerium der Justiz 4004A Erste Beratung des von der Fraktion der FDP eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes (Nr. 1636 der Drucksachen) . . 4004B Dr. Schneider (FDP), Antragsteller 4004B Sabel (CDU) 4004D Böhm (SPD) 4005B Erste, zweite und dritte Beratung des von den Abgeordneten Etzel (Duisburg), Dr. Preusker u. Gen. eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Verlängerung der Geltungsdauer von Anordnungen auf einzelnen Gebieten der gewerblichen Wirtschaft (Verlängerungsgesetz) (Nr. 1690 der Drucksachen) 4006A Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses nach Art. 77 des Grundgesetzes (Vermittlungsausschuß) zum Entwurf eines Gesetzes über die Einrichtung eines Bundeskriminalpolizeiamtes (Bundeskriminalamtes) (Nrn. 1273, 1459, 1598, 1691 der Drucksachen) 4006B Ewers (DP), Berichterstatter . . . 4006B Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Regelung der Besteuerung des Kleinpflanzertabaks im Erntejahr 1950 (Nr. 1508 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Finanz- und Steuerfragen (11. Ausschuß) (Nr. 1693 der Drucksachen) 4008B Herbig (SPD), Berichterstatter . . 4008B Zweite und dritte Beratung des von der Fraktion der FDP eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über die Umstellung der Renten- und Pensionsrentenversicherungen nach der Währungsreform (Nr. 387 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Geld und Kredit (12. Ausschuß) (Nrn. 1474 [neu]), 1474 der Drucksachen) 4010B Scharnberg (CDU), Berichterstatter 4010B Storch, Bundesminister für Arbeit . 401333 Ruhnke (SPD) 4014A Dr. Oellers (FDP) 4014B Wackerzapp (CDU) 4015C Günther (CDU) 4016B Frau Kalinke (DP) . . . . . . . . 4016D Dr. Bertram (Z) 4017B Renner (KPD) 4017D Dr. Seelos (BP) 4018B Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Geld und Kredit (12. Ausschuß) über den Antrag der Fraktion der DP betr. Betriebliche Altersversorgung (Nrn. 1566, 433 der Drucksachen) . . . 4019A Richter (Frankfurt) (SPD) Berichterstatter 4019A Frau Kalinke (DP) 4019D Renner (KPD) 4020A Degener (CDU) 4020C Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Mineralölsteuergesetzes (Nr. 1680 der Drucksachen) in Verbindung mit der Beratung des Antrags der Fraktion der SPD betr. Belastung des Straßenverkehrs (Nr. 1588 der Drucksachen) 4020D Schäffer, Bundesminister der Finanzen 4020D, 4029A Dr. Erhard, Bundesminister für Wirtschaft 4023A Dr. Koch (SPD), Antragsteller . . 402333 Loritz (WAV) 4025C Dr. Wellhausen (FDP) 4026C Rademacher (FDP) 4026D Paul (Düsseldorf) (KPD) 4027C Dr. Bertram (Z) 4028B Volkholz (BP) 4028D Erste, zweite und dritte Beratung des von den Abg. Etzel (Duisburg), Dr. Preusker u. Gen. eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Verlängerung der Geltungsdauer von Anordnungen auf einzelnen Gebieten der gewerblichen Wirtschaft (Verlängerungsgesetz) (Nr. 1690 der Drucksachen) 4030B Etzel (Duisburg) (CDU), Antragsteller 4030C Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über das Allgemeine Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Frankreich über die Soziale Sicherheit nebst vier Zusatzvereinbarungen und drei Protokollen (Nr. 1480 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Sozialpolitik (21. Ausschuß) (Nr. 1649 der Drucksachen) . . . 4030D Arndgen (CDU), Berichterstatter . . 4031A Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes betr. die Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Frankreich über die Anwerbung von deutschen Arbeitskräften für Frankreich vom 10. Juli 1950 (Nr. 1481 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Arbeit (20. Ausschuß) (Nr. 1650 der Drucksachen) 4031D Ludwig (SPD), Berichterstatter . . 4031D Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes betr. die Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Frankreich über Gastarbeitnehmer vom 10. Juli 1950 (Nr. 1482 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Arbeit (20. Ausschuß) (Nr. 1651 der Drucksachen, Umdruck Nr. 27) 4032B Ludwig (SPD), Berichterstatter . . 4032B Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Allgemeinen Eisenbahngesetzes (Nr. 1342 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Verkehrswesen (27. Ausschuß) (Nr. 1640 der Drucksachen) 4032C Rademacher (FDP), Berichterstatter 4032C Harig (KPD) 4033D Ewers (DP) 4034A Fortsetzung der zweiten und dritten Beratung des Entwurfs eines Preisgesetzes (Nr. 972 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Wirtschaftspolitik (13. Ausschuß) (Nr. 1422 der Drucksachen) in Verbindung mit der Beratung der Interpellation der Fraktion des Zentrums, der BP und der WAV betr. Preissteigerung (Nr. 1384 der Drucksachen) 4035C Dr. Bertram (Z), Interpellant . . . . 4035D Dr. Erhard, Bundesminister für Wirtschaft 4037A Dr. Preusker {FDP), Berichterstatter 4038C, 4043B, 4045A, 4046A, 4047B, 4048B Kurlbaum (SPD) 4039C, 4042B, 4043A, B 4044B, 4046A, B, C, 4048A Etzel (Duisburg) (CDU) 4040A, 4041D, 4043D Rademacher (FDP) 4041B Dr. Dr. Müller (Bonn) (CDU) . . . 4044A Dr. Horlacher (CSU) . . . . . . . 4044C Rische (KPD) 4048C Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes für Sicherungs- und Überleitungsmaßnahmen auf einzelnen Gebieten der gewerblichen Wirtschaft (Nr. 1510 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Wirtschaftspolitik (13. Ausschuß) (Nr. 1679 der Drucksachen) 4049C Zur Geschäftsordnung: Dr. Preusker (FDP) 4049C, 4050A Kurlbaum (SPD) 4049D, 4050A Zweite Beratung des von der Fraktion der DP eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten vom 18. Februar 1927 (Nr. 936 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Fragen des Gesundheitswesens (32. Ausschuß) (Nr. 1487 der Drucksachen) 4049D Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Verkehrsfragen (27. Ausschuß) über den Antrag der Abg. Strauß, Dr. Horlacher, Graf von Spreti u. Gen. betr. Auslandwerbung für den Fremdenverkehr in Deutschland (Nrn. 1633, 490 der Drucksachen) 4050B Cramer (SPD), Berichterstatter . . 4050B Jacobs (SPD) 4051C Ewers (DP) 4052C Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Wirtschaftspolitik (13. Ausschuß) über den Antrag der Abg. Schuler u. Gen. betr. Verwendung von Naturwerksteinen für Bauvorhaben und über den Antrag der Abg. Dr. Solleder, Dr. Oesterle, Kemmer, Dr. von Brentano u. Gen. betr. Förderung der einheimischen Steinindustrie (Nrn. 1628, 894, 160 der Drucksachen) 4053A Stegner (FDP), Berichterstatter . . 4053A Mündlicher Bericht des Ausschusses zum Schutze der Verfassung (5. Ausschuß) betr. Entnazifizierung (Nm. 13, 27, 97, 99, 482, 609, 1057, 1658 der Drucksachen) 4054A, 4056C Dr. Brill (SPD), Berichterstatter . 4054A Nächste Sitzung 4056D Die Sitzung wird um 9 Uhr 33 Minuten durch den Präsidenten Dr. Ehlers eröffnet.
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  • insert_commentVorherige Rede als Kontext
    Rede von Hans Böhm


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Bei dem von der FDP eingereichten Antrag handelt es sich ganz offensichtlich um einen Antrag, der aus dem Wunsche der Interessenvertretungen der Rechtsanwälte entsprungen ist. Ich will nach dieser Richtung hin nicht die grundsätzliche Bedeutung dieses Antrages untersuchen, sondern mir kommt es zunächst einmal darauf an, einige sachliche Auswirkungen dieses Antrages hier aufzuzeigen. Mein Vorredner, Herr Kollege Sabel, hat bereits darauf hingewiesen, daß sich seit 60 Jahren die Spruchpraxis, die Urteilsfindung und das Verfahren vor den Kaufmanns- und Gewerbegerichten und später bei den Arbeitsgerichten außerordentlich gut bewährt hat und daß gar keine Dringlichkeit besteht, von diesem Verfahren abzugehen. Bei dem Arbeitsgerichtsverfahren handelt es sich ganz offensichtlich um das Prozeßverfahren des armen Mannes. Das Arbeitsgerichtsverfahren ist auch gar nicht mit dem Verfahren vor den zivilen Gerichten zu vergleichen. Schon allein die Tatsache, daß im Arbeitsgerichtsverfahren alle Streitigkeiten, ganz gleich, welche Höhe sie haben, abgewickelt werden, gibt ihm gegenüber dem Zivilprozeß ein ganz anderes Gesicht. Im Zivilprozeß werden Streitigkeiten mit einem Streitwert bis zu 1000 DM vor dem Amtsgericht und darüber hinaus vor dem Landgericht verhandelt. Alle Urteile der Arbeitsgerichte werden im kollegialen Beschlußverfahren erlassen. An den Arbeitsgerichten wirkt auch beim kleinsten Streitwert die Kameradschaft mit, d. h. die Beisitzer werden von Arbeitgebern und Arbeitnehmern gestellt.
    Es gibt noch einen anderen Unterschied. Im Arbeitsgerichtsverfahren beträgt die Einspruchsfrist 14 Tage, beim Zivilprozeß dagegen einen Monat. Dies wurde bewußt und systematisch in das Arbeitsgerichtsverfahren übernommen, um die gesamten Streitfragen schnell zu erledigen.
    Ich möchte in diesem Zusammenhang darauf hinweisen, daß der Arbeitsgerichtsverband in einem eingehenden Gutachten seines Vorstandes einstimmig zu dem Beschluß gekommen ist, daß für eine derartige Herabsetzung der Berufungssumme gar keine Notwendigkeit vorliegt, weil einmal das Verfahren sich bewährt hat und auf der andern Seite auch die Grundsätze der Schnelligkeit und der Billigkeit sich absolut bewähren.

    (Zuruf rechts: Die Gerechtigkeit!)

    — Die Gerechtigkeit, jawohl! Es ist die Domäne des armen Mannes, und wir können nicht einsehen, daß eine Spruchpraxis, die von Laienrichtern in sechs Jahrzehnten zum Wohle des schaffenden Menschen geübt wurde, durch Volljuristen auch nur angezweifelt wird.

    (Sehr gut! und Bravo! links.)

    Es ist der Antrag gestellt worden, diesen Gesetzentwurf dem Ausschuß zu überweisen. Man wäre versucht, zu sagen, man sollte diesen Antrag ablehnen, die erste Lesung abwickeln und in der zweiten Lesung den Gesetzentwurf ablehnen. Die Ausschüsse haben wahrhaftig Arbeiten genug, die vordringlicher Natur sind, und zwar Arbeiten, die in aller Kürze durchgeführt werden müssen. Es ist deshalb meiner Meinung nach nicht notwendig, den Ausschuß mit einer Arbeit zu betrauen, die letzten Endes nur ein negatives Ergebnis bringen kann.
    Ich bitte also, den Antrag auf Erlaß dieses Gesetzes die Zustimmung zu verweigern, die zweite Lesung gleich an die erste Lesung anzuschließen und das Gesetz in seiner Gesamtheit abzulehnen.

    (Beifall bei der SPD.)



Rede von Dr. Carlo Schmid
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)
Weitere Wortmeldungen liegen nicht vor. Ich schließe die Aussprache.


(Vizepräsident Dr. Schmid)

Es ist der Antrag gestellt worden, den vorliegenden Antrag an den Ausschuß für Arbeit und zusätzlich an den Rechtsausschuß zu verweisen, und zwar soll der Ausschuß für Arbeit federführend sein. Wer dafür ist, den bitte ich, die Hand zu erheben. — Gegenprobe! — Ich darf noch einmal um die Abstimmung bitten. Wer ist für die Überweisung? — Gegenprobe! — Das letztere ist die Mehrheit; damit ist die Ausschußüberweisung abgelehnt.
Auf der Tagesordnung steht die erste Beratung des Gesetzentwurfs. Ist das Haus damit einverstanden, daß sofort in die zweite Lesung eingetreten wird?

(Zuruf von der FDP: Ich widerspreche!)

— Es wird widersprochen. Damit ist lediglich festzustellen, daß die Überweisung an den Ausschuß abgelehnt ist. Dieser Gegenstand wird auf der Tagesordnung einer der nächsten Sitzungen wieder in zweiter Beratung erscheinen.
Ich rufe auf Punkt 5 der Tagesordnung:
Erste, zweite und dritte Beratung des von den Abgeordneten Etzel (Duisburg), Dr. Preusker und Genossen eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Verlängerung der Geltungsdauer von Anordnungen auf einzelnen Gebieten der gewerblichen Wirtschaft (Verlängerungsgesetz) (Nr. 1690 der Drucksachen).
Wer begründet den Gesetzentwurf? Er fällt in die Zuständigkeit des Bundeswirtschaftsministers. Herr Abgeordneter Etzel sollte wohl den Gesetzentwurf begründen.

(Zurufe: Bitte zurückstellen!)

— Herr Dr. Preusker ist auch nicht anwesend. Dann müssen wir diesen Punkt zurückstellen.
Ich rufe auf Punkt 6 der Tagesordnung:
Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses nach Artikel 77 des Grundgesetzes (Vermittlungsausschuß) zum Entwurf eines Gesetzes über die Einrichtung eines Bundeskriminalpolizeiamtes (Bundeskriminalamtes) (Nrn. 1273, 1459, 1598, 1691 der Drucksachen).
Berichterstatter ist der Herr Abgeordnete Ewers. Ich erteile ihm das Wort.

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Hans Ewers


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (DP)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (DP)

    Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Der Bundestag hat in seiner 95. Sitzung das Gesetz betreffend die Einrichtung eines Bundeskriminalpolizeiamtes auf Grund des Berichts des Ausschusses für Inneres unter Ablehnung gewisser vom Bundesrat erbetener Änderungen im wesentlichen nach der Regierungsvorlage angenommen. Hiergegen hat der Bundesrat fristgemäß den Vermittlungsausschuß angerufen. In seinem Schreiben hat er drei Punkte angeführt, in denen er eine Änderung wünscht.
    Der erste Punkt betrifft den § 4 des Gesetzentwurfs, in dem geregelt ist, unter welchen Umständen der Bund selbst die Verfolgung eines einzelnen Verbrechens in die Hand nehmen kann. Der zweite Punkt bezieht sich darauf, daß es für erwünscht gehalten wurde, das Gesetz auf das Land Berlin auszudehnen. In dem dritten Punkt wurde geltend gemacht, daß es sich um ein Zustimmungsgesetz nach dem Grundgesetz handle und daß dies in der Verkündigungsklausel zum Ausdruck gebracht werden müsse.
    Die Erledigung dieses Einspruchs des Bundesrats ist in einer Sitzung des Vermittlungsausschusses erfolgt, in dem man zunächst die materiellen Fragen des Gesetzesinhaltes selbst zur Aussprache gestellt hat. In § 4 Abs. 2 wird geregelt, daß unter den folgenden drei Voraussetzungen das Bundeskriminalamt, das durch das Gesetz gebildet werden soll, die Verbrechensverfolgung selbst in die Hand nehmen kann, nämlich a), wenn eine zuständige Landesbehörde darum ersucht — das ist ein Fall, der außer Streit ist —, dann b) und c) — diese beiden Fälle werden streitig gemacht —, wenn ein Land die wirksame Verbrechensverfolgung ablehnt und wenn der Bundesminister des Innern es aus schwerwiegenden Gründen anordnet. Zu diesen beiden Punkten b und c wurde geltend gemacht, daß der Punkt b für die Länder sozusagen den stillschweigenden Vorwurf enthalte, als ob es vorkommen könne, daß ein Land nicht bereit sei, ein Verbrechen zu verfolgen, und daß die Klausel unter Punkt c einen allzuweiten Spielraum für das Ermessen des Herrn Bundesinnenministers bedeute.
    Die Aussprache ergab nun, daß der Punkt b eigentlich nur ein Unterfall des Punktes c ist; denn wenn wirklich einmal ein Land eine Verbrechensverfolgung ablehnen sollte, dann liegt zweifellos für den Bundesminister des Innern ein schwerwiegender Grund vor, die Verfolgung selbst in die Hand zu nehmen. Darüber war man sich im Vermittlungsausschuß völlig einig. Man war sich weiter auch darüber einig, daß der Fall des Punktes b als Unterfall des Punktes c nur dann vorliege, wenn man dem Punkte c nicht weitere einschränkende Klauseln etwa nach der Richtung hin anhänge, daß der Ausdruck „schwerwiegende Gründe" noch verstärkt würde oder der Fall gegeben sein müsse, daß ein eigenes unmittelbares Bundesinteresse durch das Verbrechen, dessen Verfolgung in Frage komme, berührt sein müsse.
    Die Einigung ist dahin erfolgt, daß man den Buchstaben c belassen und den Buchstaben b gestrichen hat, weil der Buchstabe b bei richtiger Auslegung bedeutungslos sei. Dementsprechend ist in Ziffer 1 des Berichtes des Vermittlungsausschuses, den ich hier zu begründen habe, vorgesehen, daß Buchstabe c Buchstabe b wird und daß der bisherige Buchstabe b gestrichen wird.
    Bezüglich des § 4 Absatz 4 wurde weiterhin von den Herren des Bundesrats insbesondere unter Berufung auf Art. 84 Abs. 1 des Grundgesetzes geltend gemacht, daß nach den Bestimmungen des Grundgesetzes die Vorschrift über die Benachrichtigung oder die Aufforderung unmittelbar an Landesstellen zur Mitarbeit nicht zulässig sei; die Aufforderung des Abs. 4 müsse nämlich nicht den zuständigen kriminalpolizeilichen Dienststellen, sondern den Landesregierungen zugehen und von diesen an die zuständigen Landesstellen weitergeleitet werden. Dagegen wurde von seiten des Bundestags geltend gemacht, daß es sich hier um die Regelung einer der ausschließlichen Bundesgesetzgebung unterliegenden Materie handle, nämlich gemäß Art. 73 Ziffer 10 des Grundgesetzes um die Frage, wieweit und in welcher Weise der Bund die Zusammenarbeit des Bundes mit den Ländern auf kriminalpolizeilichem Gebiet unter Einrichtung eines Bundeskriminalpolizeiamtes regeln wolle. Es wurde erklärt, daß in diesem Falle, in dem es sich urn die Regelung der Zusammenarbeit handle, der Bund selbstverständlich die Zusammenarbeit so regeln könne und — wie ich gleich ausführen werde — von diesem Standpunkt auch müsse, wie es vorgesehen sei, nämlich dahingehend, daß die Weisungen sofort den zuständigen Organen in den Ländern zugingen. Denn die Innehaltung des Instanzenzuges ergibt zweifellos nicht jene kurze


    (Ewers)

    Leitung, die nötig ist, wenn man einen Verbrecher, der flüchtig ist, fangen will. Man kann sich in solchen Fällen normalerweise nicht lange mit Zuständigkeitsfragen abquälen; denn darauf nimmt ein Verbrecher leider keine Rücksicht.
    Man hat sich, wie der Ausschußantrag Ihnen zeigt, in erster Linie dahin geeinigt, daß in § 4 mit den zuständigen kriminalpolizeilichen Dienststellen nur die gemäß § 3 des Gesetzes eingerichteten obersten Landeskriminalämter gemeint sind. Man hat weiterhin vorgesehen, daß die Landesregierungen unverzüglich zu benachrichtigen sind. Das ist ein Formatakt, der die Tätigkeit der Landesorgane bei der Verfolgung der einzelnen Sachen nicht weiter hemmt. Auf dieser Basis ist eine einstimmige Willensbildung des Vermittlungsausschusses bei einer Stimmenthaltung erzielt worden.
    Was sodann die Ausdehnung des Gesetzes auf Berlin anlangt, so bestand von vornherein im Vermittlungsausschuß eine völlig einhellige Meinung darüber, daß das nicht nur erwünscht, sondern geradezu geboten ist, weil die Weltstadt Berlin für das internationale Berufsverbrechertum eine besondere Anziehungskraft hat und man, wenn man es kann, gerade diesen Sitz des Verbrechens nicht etwa unberücksichtigt lassen sollte. Der Vorschlag des Bundesrates, dem Bund eine Ermächtigung zu geben, das durch eine Verwaltungsvereinbarung mit dem Land Berlin zu regeln, schien aber dem Vermittlungsausschuß — ich meine: einstimmig — nicht ausreichend. Denn hier handelt es sich darum, daß den Beamten in den Gebieten, in denen das Gesetz gilt, der Charakter eines Polizeibeamten, nämlich eines Hilfsorgans der Staatsanwaltschaft, verliehen werden muß, wenn sie ihr Amt so ausüben wollen, wie das Gesetz es verlangt. In Berlin kann aber keinem Bundesbeamten durch eine einfache Vereinbarung ein Charakter verliehen werden, den er von Rechts wegen nicht hat. Wenn also, wie es in § 5 des Gesetzes vorgesehen ist, die Beamten des Bundes selber dort Verbrecher verfolgen wollen, könnte ihnen entgegengehalten werden: ein Recht der Verhaftung hast du nicht. Dieses Recht steht ja dem einzelnen Staatsbürger nur gegenüber auf frischer Tat ertappten Verbrechern zu. Ähnliches gilt für den Waffengebrauch.
    Wir haben es also im Vermittlungsausschuß übereinstimmend für erforderlich gehalten, daß eine gesetzliche Regelung herbeigeführt wird. Diese ist in Ziffer 3 des Vorschlages des Vermittlungsausschusses in der Form angeregt, daß es in einem neuen § 9 heißen soll:
    Dieses Gesetz gilt auch für Berlin, sobald das Land Berlin gemäß Artikel 87 seiner Verfassung die Anwendung dieses Gesetzes beschlossen hat.
    Dazu wäre eine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bemerkung zu machen. Natürlich ist die Frage aufzuwerfen, ob im Rahmen des Vermittlungsausschusses gemäß Art. 77 des Grundgesetzes ein Gesetz einen ergänzenden Inhalt bekommen darf, der bisher bei der normalen Verabschiedung des Gesetzes noch nicht einmal gestreift war. Das hat der Vermittlungsausschuß in einzelnen Fällen schon wiederholt getan und beiden Häusern vorgeschlagen, und die Gesetze sind verabschiedet worden.
    Wir sind im Vermittlungsausschuß einstimmig der Meinung gewesen, daß jedenfalls in einem Falle, wo über die Zweckmäßigkeit und Notwendigkeit einer gewissen Ergänzung, die sich aus Anlaß der Vermittlungsverhandlungen ergab und durch die am Charakter und dem Sinn des Gesetzes nicht nur nichts geändert, sondern dieser noch unterstrichen wird, völlige Einmütigkeit herrschte, eine solche Ergänzung in diesem abgekürzten, nämlich nur einer Lesung bedürfenden Vermittlungsverfahren im Sinne des Grundgesetzes durchaus zulässig sein muß.
    Zu dieser Bestimmung ist schließlich weiter zu bemerken, daß, da es sich um die Einführung eines Bundesgesetzes in Berlin über die Berliner Verfassung handelt, die Herren Kommissare werden zustimmen müssen. Der Vermittlungsausschuß nimmt an, daß der Bundestag ebenso wie er selbst von der Erwartung ausgeht, daß diese Zustimmung keine Schwierigkeiten machen kann, da die Verbrechenbekämpfung, insbesondere die Bekämpfung des internationalen Verbrechertums selbstverstänlich ebensosehr Anliegen der Hohen Kommissare wie der nichtverbrecherischen Deutschen sein dürfte.
    Was endlich die Frage anlangt, ob das Gesetz ein Zustimmungsgesetz ist oder nicht, so ist zur Entscheidung dieser Verfassungsstreitfrage selbstverständlich der Vermittlungsausschuß nicht berufen. Dabei handelt es sich nämlich nicht um den Inhalt, sondern um das Zustandekommen und die Veröffentlichungsformel des Gesetzes. Wir haben daher im Vermittlungsausschuß nach Abschluß der in weitgehender Übereinstimmung erfolgten sachlichen Einigung zu dieser Frage keine Stellung genommen, zu deren Entscheidung oder auch nur Ausbügelung wir nicht berufen sind. Insoweit stehen sich nach wie vor die Meinungen des Bundesrats und des Bundestags gegenüber. Die Zweifel, die hier auftauchen, möchte ich, da es uns, wie gesagt, verfassungsgemäß nichts angeht, aber interessieren dürfte, nur ganz kurz mit zwei Worten schildern.
    Die Bundesregierung steht mit dem Bundestag auf dem Standpunkt, daß, wenn dem Bunde durch Art. '73 Ziffer 10 GG als ausschließliche Gesetzgebungsbefugnis die Regelung der Zusammenarbeit auf kriminalpolizeilichem Gebiet und damit auch die Einrichtung einer eigenen Bundeskriminalbehörde zugewiesen ist, der Bund auch durch ein einseitiges Bundesgesetz die Einrichtung der Behörden in den Ländern regeln kann und muß, um die Zusammenarbeit zu garantieren, wie es im § 3 des Entwurfes vermittels der obersten Landeskriminalbehörden vorgesehen ist. Die Länder oder der Bundesrat jedenfalls — ob alle Länder, das entzieht sich meiner Kenntnis — stehen demgegenüber auf dem Standpunkt, daß es sich hier um die Ausführung eines Bundesgesetzes handelt, das die Länder als eigene Angelegenheit durchzuführen haben, was nach Art. 84 Abs. 1 des Grundgesetzes nur durch ein der Zustimmung bedürfendes Bundesgesetz geschehen könnte. Da es sich hier aber nicht um eine landeseigene Verwaltung einer Bundesangelegenheit handelt, sondern um die Zusammenarbeit, wie das Grundgesetz ausdrücklich feststellt, so ist nach der Meinung der Regierung und des Bundestages diese Bestimmung hier nicht anwendbar. Über diese Kontroverse mögen sich die Juristen den Kopf zerbrechen; wir brauchen das nicht zu entscheiden. Beide Häuser haben sich mit aller Klarheit ihren Standpunkt vorbehalten.
    Das wird aber die sofortige Verabschiedung des Gesetzes, wie zur Sprache gekommen ist, deshalb nicht hindern, weil zwischen den Verfassungsorganen, die mit der Verkündung der Gesetze betraut sind, folgende Regelung grundsätzlich abgesprochen ist. In solchen Fällen wie diesem, wo sachliche Differenzen nicht bestehen, faßt der


    (Ewers)

    Bundesrat ausdrücklich einen Beschluß wegen seiner Zustimmung; dieser wird in der Weise in der Verkündungsformel veröffentlicht, daß es zwar nicht heißt „mit Zustimmung des Bundesrates", daß dafür aber der Vermerk in die Verkündungsformel aufgenommen wird: „Die verfassungsrechtlichen Rechte des Bundesrates sind gewahrt". Das ist die Formel, mit der man derartige verbleibende Zweifel an dem verfassungsmäßig Nötigen von Fall zu Fall umgeht.
    Ich habe Ihnen also namens des Vermittlungsausschusses, dessen Beschluß, wie gesagt, einstimmig bei einer Stimmenthaltung ergangen ist, zu empfehlen, die Vorlage, wie sie in der 95. Sitzung von Ende Oktober verabschiedet worden ist, nunmehr so zu ändern, wie es Ihnen im Vermittlungsvorschlag vorliegt:
    1. in § 4 den bisherigen Abs. 2 b zu streichen und dem bisherigen Abs. 2 c die Bezeichnung b zu geben,
    2. in § 4 den letzten Abs. 4 dahin zu ändern, daß er in Zukunft lautet:
    In den Fällen des Abs. 2 kann das Bundeskriminalamt den zuständigen Landeskriminalämtern (§ 3 Abs. 1) Weisungen für die Zusammenarbeit geben. Die zuständige Landesregierung ist unverzüglich zu benachrichtigen.
    3. einen neuen § 9 hinzuzufügen, dessen Wortlaut heißt:
    Dieses Gesetz gilt auch für Berlin, sobald das Land Berlin gemäß Artikel 87 seiner Verfassung die Anwendung dieses Gesetzes beschlossen hat.
    Aus dieser Änderung ergibt sich dann die neue Numerierung der bisherigen §§ 9 und 10, die in Zukunft 10 und 11 heißen müssen.
    Ich bitte den Bundestag, dem Vorschlag des Vermittlungsausschusses seine Zustimmung zu erteilen.