Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Die Drucksachen Nrn. 1214, 1420 und 1616 befassen sich mit dem Gesetz zur Wiedererhebung der Beförderungssteuer im Möbelfern- und im Werkfernverkehr und zur Änderung von Beförderungssteuersätzen. Der vorliegende Gesetzentwurf bezweckt in seinem § 1 die Wiedererhebung der Beförderungssteuer im Möbel-und im Werkfernverkehr, welche durch die Steuer-
vereinfachungsverordnung vom 14. September 1944 weggefallen war. Der Finanz- und Steuerausschuß war der Auffassung, daß die Gründe, die die Bundesregierung veranlaßt haben, den genannten Gesetzentwurf einzubringen, in vollem Umfang anerkannt werden müssen. Die auf Grund der Steuervereinfachungsverordnung vom 14. September 1944 hervorgerufenen Ungleichmäßigkeiten der Beförderungsteuer im Fernverkehr sind unerwünscht und auf die Dauer gegenüber den übrigen Fernverkehrsunternehmungen auch ungerecht. Nachdem das Land Rheinland-Pfalz seit dem 21. Juni 1949 die Steuer wieder erhoben hat, ist es zweckmäßig, diese Maßnahme auf das ganze Bundesgebiet auszudehnen.
Die im Entwurf vorgesehenen §§ 2 und 3, die die Verhältnisse des Verkehrs behandeln, sollen nach Meinung des Finanz- und Steuerausschusses nicht im Gesetz verbleiben. Aus diesem Grunde wurde der § 2 geändert und der § 3 gestrichen. Die rein verkehrsrechtlichen Vorschriften sollen gesondert behandelt werden und. nicht in dieses reine Steuergesetz aufgenommen werden.
Bezüglich des § 2 hat der Ausschuß für Verkehrswesen, dem das Gesetz zur Begutachtung übergeben worden war, gebeten, eine redaktionelle Änderung vorzunehmen. Der Satz 2 des § 2 lautet: „Das gleiche gilt für die Begriffe der sonstigen Verkehre und der Verkehrsmittel." Die Worte „Begriffe der sonstigen Verkehre" sollen geändert werden in „Begriffe des sonstigen Verkehrs". Der Verkehrsausschuß hat im übrigen der Vorlage Nr. 1420 zugestimmt. Ich bin gebeten worden, dem Hohen Hause zu empfehlen, den Vorschlag des Verkehrsausschusses anzunehmen.
Der § 4 des Gesetzes erhöht die Beförderungssteuer für Beförderungen im Ortslinienverkehr. Diese Beförderungsteuer entsprach früher der Höhe der Umsatzsteuer; sie ist aber bei der allgemeinen Erhöhung der Umsatzsteuer von 2 auf 3 % nicht miterhöht worden. § 4 sieht vor, daß diese Beförderungsteuer, die eine Umsatzsteuer ist, nach diesein Gesetz von 2 auf 3 % erhöht werden soll.
Zu diesem Paragraphen hat der Finanz- und Steuerausschuß seine Zustimmung gegeben, desgleichen zu dem § 5, der unverändert übernommen worden ist. Zum § 5 hatte der Bundesrat vorgeschlagen, in der Zeile 7 vor dem Worte „Rechtsverordnungen" einzufügen: „mit Zustimmung des Deutschen Bundesrats". Nach diesem Vorschlag sollen die von der Bundesregierung zu erlassenden Rechtsverordnungen mit Zustimmung des Deutschen Bundesrats erlassen werden. Der Finanz-und Steuerausschuß war jedoch der Meinung, daß im vorliegenden Fall eine Zuständigkeit des Bundesrats nicht gegeben ist, auch kein erhebliches Interesse der Länder vorliegt, und schlägt vor, den § 5 in der Vorlage der Regierung, wie er auch in der Drucksache Nr. 1420 wiedergegeben ist, anzunehmen.
In § 6 ist die Inkraftsetzung des Gesetzes festgelegt. Hier ist gegenüber dem Regierungsvorschlag insofern eine Änderung eingetreten, als die außer Kraft zu setzenden Bestimmungen sowohl hinsichtlich der Steuervereinfachungsverordnung als auch des Gesetzes des Landes Rheinland-Pfalz bereits in § 1 übernommen sind.
Meine Damen und Herren, dieser Vorschlag hat dem Plenum dieses Hauses bereits in seiner 93. Sitzung vorgelegen. Damals wurde die Vorlage an den Ausschuß für Steuern und Finanzen zurückverwiesen. Es sollte geprüft werden, ob der Werkfernverkehr nicht ganz aus dem Gesetz herausgenommen werden solle. Daß im Werkfernverkehr durch die Wiedereinführung der Beförderungsteuer finanzielle und büromäßige Belastungen entstehen, ist nicht zu bestreiten. Aus diesem Grund ist aber auch schon im § 5 der Vorlage gesagt, daß die Bundesregierung Durchführungsverordnungen zu erlassen habe, nach denen die Berechnung der Steuer im Werkfernverkehr in Form eines Durchschnittsbeförderungsentgelts zu erfolgen habe. Im Werkfernverkehr soll also nicht der Einzelfall, sondern ein Durchschnittsbeförderungsentgelt berechnet werden. Es war der Wunsch des Ausschusses, daß einige seiner Mitglieder bei der Aufstellung dieser Richtlinien mitwirken sollen, damit der bürokratische Arbeitsanfall so gering wie möglich bleibt und die Steuer so festgesetzt wird, daß alle Erfordernisse des Werkfernverkehrs, dessen Bedeutung und Umfang sehr erheblich ist, berücksichtigt werden; denn von 42 000 laufenden Lastwagen sind 26 000 im Werkfernverkehr beschäftigt. Dieser Werkfernverkehr soll durch die Festsetzung der Steuer nicht behindert werden. Das Finanzministerium hat zugesagt, daß die vom Finanzausschuß vorgeschlagenen Mitglieder bei der Abfassung der Rechtsverordnungen zugezogen werden sollen.
Der Ausschuß für Finanzen und Steuern hat deshalb in einer zweiten Sitzung erneut vorgeschlagen, das Gesetz gemäß seinem Beschluß, wie er in Drucksache Nr. 1420 festgelegt ist, anzunehmen, ebenso auch die Empfehlung des Verkehrsausschusses, die lediglich eine redaktionelle Änderung vorsieht.