Über die überhöhten Tarife werden wir wahrscheinlich bei der Etatberatung reden können; sie stehen im Augenblick nicht zur Debatte.
In Abs. 3 des § 1 haben wir in Angleichung an andere vermögensrechtliche Gesetze eine Änderung vorgenommen. Abs. 3 lautet jetzt ganz kurz:
Soweit Vermögenswerte eines Unternehmens des privaten Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit, an dem das Deutsche Reich am 8. Mai 1945 unmittelbar oder mittelbar eine unter Absatz 1 fallende Beteiligung besaß, nach dem 19. April 1949 auf Grund gesetzlicher Vorschriften auf ein Land übergegangen sind, gilt dieser Übergang als nicht erfolgt.
Dieser Absatz hat keine allzu große Bedeutung, weil die Beteiligung der Deutschen Post bei anderen Unternehmen nicht allzu groß gewesen ist. Um eine gewisse Einheitlichkeit, eine Rechtssicherheit herbeizuführen, ist dieser Absatz erforderlich. Die Änderung gegenüber der ursprünglichen Fassung ist mehr oder weniger nur redaktionell.
Ich möchte aber Ihre Aufmerksamkeit besonders hinlenken auf den § 2. Sie wissen, daß zum Vermögen der Deutschen Reichspost früher auch das Vermögen und die Einrichtung des deutschen Unterhaltungsrundfunks gehörten. Nach 1945 sind diese Vermögensteile abgetrennt und auf besondere Rundfunkgesellschaften übertragen worden. Sie werden sich erinnern, daß wir hier einige Male über Anträge gesprochen haben, wonach die Rundfunkgebühren für Erwerbslose und andere minderbemittelte Personen ermäßigt werden sollten. Wir haben dabei darauf hingewiesen, daß der Bundestag, die Bundesregierung und die Bundespost keinen Einfluß auf diese Gebühren haben, daß die Post diese Gebühren auch gar nicht mehr bekommt, sondern daß sie in die Kassen der Rundfunkgesellschaften fließen.
Die gegenwärtigen Bestimmungen der Alliierten gestatten es uns nicht, an diesem Zustand etwas zu ändern. Deshalb lautet der § 2:
§ 1 findet keine Anwendung auf Vermögensrechte, die ausschließlich für Zwecke des deutschen Unterhaltungsrundfunks verwendet werden.
Nun haben wir uns im Ausschuß über diesen Paragraphen eingehend unterhalten und sind der Auffassung, daß der jetzige Zustand nicht für alle Zeiten beibehalten zu werden braucht, sondern daß wir uns hier in diesem Hause zu gegebener Zeit einmal wieder darüber unterhalten sollen. Der § 2 ist deshalb abgeändert worden, und zwar zunächst einmal durch Hinzufügung eines Datums. Es soll nämlich heißen:
§ 1 findet keine Anwendung auf Vermögensrechte, die am 31. Dezember 1948 ausschließlich für Zwecke des deutschen Unterhaltungsrundfunk verwendet worden sind.
Die Einfügung dieses Datums ist deshalb notwendig, weil zwischen dem 8. Mai 1945 und. dem 31. Dezember 1948 gewisse Veränderungen am deutschen Unterhaltungsrundfunk, an den Vermögensteilen, die für den deutschen Unterhaltungsrundfunk verwendet werden, eingetreten sind. Diese Veränderungen sollen also jetzt bei dem Vermögen, das auf den Bund übergeht, ausgeschlossen werden.
Wichtig ist nun wieder der zweite Satz dieses Paragraphen:
Bezüglich dieser Vermögenswerte bleibt eine
spätere gesetzliche Regelung vorbehalten.
Wir legen Wert auf die Einfügung dieses Satzes, damit wir immer wieder daran erinnert werden, daß das Vermögen, das für den deutschen Unterhaltungsrundfunk verwendet wird, Bundesvermögen oder Reichsvermögen gewesen ist.
§ 3 bleibt unverändert. Er bezieht sich auf die Treuhandschaften der Länder, die nun mit Inkrafttreten dieses Gesetzes erlöschen.
§ 4 besagt lediglich, daß die Wirksamkeit von rechtsgeschäftlichen Verfügungen, die über Vermögensrechte usw. vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes getroffen worden sind, unberührt bleibt. Also alles das, was in der Zwischenzeit geschehen ist, bleibt rechtsgültig.
Ich möchte aber noch auf den § 5 aufmerksam machen, der besagt, daß dieses Gesetz - besonders der § 1 dieses Gesetzes — nicht gilt für Eigentum und Vermögensrechte, die nach dem 30. Januar 1933 einer Gewerkschaft, Genossenschaft, politischen Partei oder sonstigen demokratischen Organisationen weggenommen worden sind. Das bezieht sich insbesondere auf die Sozialeinrichtungen der Deutschen Bundespost, auf einige Erholungsheime und dergleichen mehr. Soviel ich weiß, sind aber diese Vermögenswerte wieder auf die früheren Besitzer zurückgeführt worden.
Der § 6 hat auch in den Beratungen des Ausschusses für Post- und Fernmeldewesen eine besondere Bedeutung gehabt. Ich möchte auf die Ausführungen hinweisen, die Herr Abgeordneter Rümmele bei der Beratung des Gesetzes über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der deutschen Bundesbahn gemacht hat. Auch an uns sind die Besitzer von Wertpapieren herangetreten und haben ihre Befürchtungen zum Ausdruck gebracht, daß ihre Ansprüche etwa unter den Tisch fallen, wenn hier im Gesetz nur von dinglichen Rechten die Rede ist. Der Vertreter des Finanzministeriums hat auch im Ausschuß für Post- und Fernmeldewesen darauf hingewiesen, daß die Bundesregierung nicht daran denkt, die Ansprüche dieser Wertpapierbesitzer einfach zu bestreiten, sondern daß die Regelung dieser Ansprüche einem besonderen Gesetz vorbehalten werden muß, daß aber diese Ansprüche auch geregelt werden sollen. Damit hat sich dann der Ausschuß zufriedengegeben und sich damit einverstanden erklärt, daß im Gesetz nur von den dinglichen Rechten die Rede ist, obwohl auch das überflüssig wäre, weil ja die dinglichen Rechte sowieso erhalten bleiben.
§ 7 behandelt lediglich eine technische Angelegenheit. Er schreibt vor, wer die Anträge an das Gericht stellen darf usw.
In § 8 ist eine ganz kleine Änderung technischredaktioneller Art vorgenommen worden; statt „Gebühren" hat man „Gerichtsgebühren" geschrieben. Damit ist ganz klar zum Ausdruck gebracht, um was für Gebühren es sich handelt.
Ich darf Ihnen, meine Damen und Herren, im Namen des Ausschusses für Post- und Fernmeldewesen und gleichzeitig auch im Namen des Rechtsausschusses, der ja an dem Gesetz mitgewirkt hat, empfehlen, dem Gesetz in der von uns vorgelegten Fassung zuzustimmen.