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  • tocInhaltsverzeichnis
    Deutscher Bundestag 104. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 6. Dezember 1950 3791 104. Sitzung Bonn, Mittwoch, den 6. Dezember 1950. Nachruf für den verstorbenen Abg. Klabunde 3'792D Eintritt der Abgeordneten Majonica und Frau Lockmann in den Deutschen Bundestag 3792D, 3793A Austritt des Abg. Dr. Leuchtgens aus der DRP und Beitritt zur Fraktion der DP 3793A Beitritt des Abg. Friedrich als Hospitant zum BHE-DG 3793A Geschäftliche Mitteilungen . 3793A, 3847C, 3849C Zustimmung des Deutschen Bundesrats zu den Gesetzen über Änderung und Ergänzung des Personenstandsgesetzes 3793B Änderung von Vorschriften des Verschollenheitsrechts 3793B Schifferdienstbücher 3793B Ablauf der durch Kriegs- oder Nachkriegsvorschriften gehemmten Fristen . 3793C Flaggenrecht der Seeschiffe und Flaggenführung der Binnenschiffe 3793C Anfrage Nr. 130 der Zentrumsfraktion über den Aufbau von militärischen und polizeilichen Dienststellen (Nrn. 1537 und 1663 der Drucksachen) 3793C Anfrage Nr. 132 der Zentrumsfraktion betr. Einsichtnahme von Steuerbehörden in Volkszählungsunterlagen (Nrn. 1542 und 1652 der Drucksachen) 3793C Anfrage Nr. 136 der Fraktion der KPD betr. Schließung des Eisenbahn-Ausbesserungswerks Heilbronn (Nrn. 1581 und 1656 der Drucksachen) 3793C Anfrage Nr. 139 der Zentrumsfraktion betr Aufenthalt von Fremden in den USA (Nrn. 1593 und 1673 der Drucksachen) . . 3793C Bericht des Bundeskanzlers vom 5. Dezember 1950 über den Reiseverkehr mit dem Saargebiet (Nr. 1675 der Drucksachen) . . 3793C Beratung der Interpellation der Fraktion der CDU/CSU betr. Wiederbesiedlung der Stadt Kehl (Nr. 1493 [neu] der Drucksachen) 3793D, 3807B Zur Geschäftsordnung: Dr. Oellers .(FDP) 3807C, 3808B Rümmele (CDU) 3807D Mellies (SPD) 3808A Zur Sache: Schäffer, Bundesminister der Finanzen 3808B Rümmele (CDU), Interpellant . . . 3808D Erler (SPD) 3810A Dr. Pünder (CDU) 3811D Dr. Hamacher (Z) 3812B Dr. Schäfer (FDP) 3812C Renner (KPD) 3813C Beratung der Interpellation der Fraktionen der BP, des Zentrums und der WAV betr. Gesetzentwürfe über eine Senkung der Tabak-, Kaffee- und Teesteuer (Nr. 1429 der Drucksachen) 3793D, 3796C Dr. Etzel (Bamberg) (BP), Interpellant 3796D Schäffer, Bundesminister der Finanzen 379&D Beratung der Interpellation der Fraktion der SPD betr. steuerlich abzugsfähige Mitgliedsbeiträge (Nr. 1516 der Drucksachen) 3793D Seuffert (SPD), Interpellant . . . 3794A Schäffer, Bundesminister der Finanzen 3795B Beratung der Interpellation der Fraktionen .der CDU/CSU, SPD, FDP, DP und BP betr. Ufi-Auktion in Wiesbaden (Nr 1590 der Drucksachen) 3800C Muckermann (CDU), Interpellant . 3800C Dr. Schalfejew, Staatssekretär im Bundesministerium für Wirtschaft 3801C Brunner (SPD) 3802D, 3807B Dr. Vogel (CDU) 3805A Müller (Frankfurt) (KPD) 3806D Erste Beratung des von der Fraktion des Zentrums eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Reichsautobahngesetzes vorn 29. Mai 1941 (Nr. 1571 der Drucksachen) 3813D Dr. Bertram (Z), Antragsteller . . 3813D Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Erbschaftssteuergesetzes (Nr. 1575 ,der Drucksachen) . . 3814C Schäffer, Bundesminister der Finanzen 3814C Erste Beratung des Entwurfs eines Anleihegesetzes von 1950 (Nr. 1576 der Drucksachen) 3815D Schäffer, Bundesminister der Finanzen 3815D Dr. Dr. Höpker-Aschoff (FDP) . . 3816B Dr. Bertram (Z) 3817D Erste, zweite und dritte Beratung des von den Fraktionen der CDU/CSU, FDP und DP eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur vorläufigen Regelung der Rechtsverhältnisse der im Dienst des Bundes stehenden Personen (Nr. 1621 der Drucksachen) 3818B Dr. Kleindinst (CSU), Antragsteller 3818C, 3820A Arnholz (SPD) 3818D Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Erhebung einer Abgabe „Notopfer Berlin" (Nr. 1638 der Drucksachen) 3820C Schäffer, Bundesminister der Finanzen 3820C Dr. Bucerius (CDU) . . . 3821A Seuffert (SPD) 3821B Paul (Düsseldorf) (KPD) 3822A Erste, zweite und dritte Beratung des von den Abg. Dr. Greve u. Gen. eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Verlängerung von Fristen auf dem Gebiete des Anwaltsrechts (Nr. 1615 der Drucksachen) . . . . 3822C Dr. Greve (SPD), Antragsteller 3822D, 3824D, 3825A, 3826D Dr. Dehler, Bundesminister der Justiz . . . . 3823C, 3826C, 3828A Ewers (DP) 3825C, 3827B Dr. Oellers (FDP) 3828C Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des D-Markbilanzgesetzes (D-Markbilanzergänzungsgesetz) (Nr. 1293 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Finanz- und Steuerfragen (11. Ausschuß) (Nr. 1622 der Drucksachen) 3829C Dr. Koch (SPD), Berichterstatter . 3829D Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Bundesautobahnen und sonstigen Bundesstraßen des Fernverkehrs '(Nr. 802 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht (23. Ausschuß) (Nr. 1519 der Drucksachen) . 3832B Dr. Kleindinst (CSU), Berichterstatter 3832B Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Deutschen Bundesbahn (Nr. 1023 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Verkehrswesen (27. Ausschuß) (Nr. 1556 der Drucksachen) 3834C Rümmele (CDU), Berichterstatter . 3834C Erste, zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die vorläufige Haushaltsführung der Bundesverwaltung im Rechnungsjahr 1950 (Nr. 1653 der Drucksachen) 3836A Schäffer, Bundesminister der Finanzen 3836A Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Bundeswasserstraßen (Nr. 801 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht (23. Ausschuß) (Nr. 1518 der Drucksachen) . . . 3836B Dr. Kleindinst (CSU), Berichterstatter 3836C Schäffer, Bundesminister der Finanzen 3838B Rademacher (FDP) 3839A Dr. Fecht, Justizminister von Baden 3839B Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Deutschen Bundespost (Nr. 976 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Post- und Fernmeldewesen (28. Ausschuß) (Nr. 1635 der Drucksachen) 3840A Cramer (SPD), Berichterstatter . . . 3840B Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Verkehrswesen (27. Ausschuß) über die Anträge der Abg. Rademacher, Dr. Schäfer u. Gen. und der Abg. Ollenhauer u. Gen. betr. Küstenkohlentarife (Nrn. 1309, 72, 76 der Drucksachen) 3841C Dr. Bucerius (CDU), Berichterstatter 3841D Schröter (CDU) 3842D Dr. Oellers (FDP) 3844A Ewers (DP) 3844D Clausen (SSW) 3845C Blachstein (SPD) 3845D Beratung des Antrags der Fraktion der KPD betr. Deutsche Bundesbahn (Nr. 1533 der Drucksachen) 3847C Kohl (Stuttgart) (KPD), Antragsteller 3847D Rademacher (FDP) 3819A Beratung des Interfraktionellen Antrags betr. Überweisung von Anträgen an die Ausschüsse (Nr. 1624 [neu] der Drucksachen) 3849B Dr. Dr. Müller (Bonn) (CDU) . . 3849B Änderung der Tagesordnung der nächsten Sitzung 3849C Dr. Oellers (FDP) 3849D Nächste Sitzung 3849D Die Sitzung wird um 9 Uhr 33 Minuten durch den Präsidenten Dr. Ehlers eröffnet.
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    Rede von Oskar Rümmele


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU/CSU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Herr Dr. Kleindinst hat in vorbildlicher Weise die allgemeinen Grundsätze herausgearbeitet, die zum Erlaß dieser Gesetzentwürfe geführt haben und die auf das Grundgesetz zurückgehen. Mit Rücksicht auf die kurz bemessene Zeit und auf diese guten erläuternden Einführungen, die praktisch für alle vier Gesetzentwürfe gelten können, möchte ich darauf verzichten, die Dinge zu wiederholen, die Sie bereits besser gehört haben, als ich sie vielleicht hätte vortragen können. Ich kann also auf den Entwurf eines Gesetzes über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Deutschen Bundesbahn und auf die Paragraphen dieses Gesetzentwurfes eingehen und kurz berichten.
    Der § 1 dieses Gesetzes sieht vor, daß das Vermögen des Bundes an der ehemaligen Deutschen Reichsbahn, wie sie früher geheißen hat, und auch das Vermögen der Bahnanlagen, soweit sie im Besitz der Länder sind, als Sondervermögen auf den Bund übergehen und daß die Bezeichnung Sondervermögen „Deutsche Bundesbahn" sein soll.
    Der § 1 a ist an Stelle der Ziffer 3 des § 1 eingesetzt. Wir müssen hier unterscheiden, daß erstens einmal das Vermögen des Bundes in Frage kommt und dann das Vermögen der Länder, und berücksichtigen, daß es auch teilweise Beteiligungen an Vermögen gegeben hat, und zwar Beteiligungen mit Mehrheit und Beteiligungen mit Minderheit; daß es darüber hinaus aber private Vermögenswerte gegeben hat, die inzwischen auf die Länder übergegangen sind, daß also auch dieses Vermögen der Bahnen selbstverständlich unter diese Vorschrift fällt. Diese Paragraphen sehen ferner vor, daß auch Bahnvermögen, das nach dem Zusammenbruch erworben worden ist, selbstverständlich auch dem neuen Bundesbahnvermögen untersteht.
    Es ist ferner zu erwähnen, daß die Bundesbahn und auch die Südwestdeutschen Bahnen an Gesellschaften des privaten Rechts beteiligt waren. Ich darf die Mitteleuropäische Speisewagen- und Schlafwagengesellschaft nennen, ich darf ferner an die Deutsche Verkehrskreditbank und an die Firma Schenker & Co. — Speditionsbetrieb - sowie an das Deutsche Reisebüro erinnern. Alle diese Beteiligungen werden erfaßt. Der Grundgedanke ist der: soweit Vermögen da war, soweit Beteiligungen bestanden haben, gehen sie auf ein neues von der Deutschen Bundesbahn zu errichtendes Unternehmen ähnlicher Art über, und zwar


    (Rümmele)

    selbstverständlich nur in dem Verhältnis, wie die Beteiligung vermögensrechtlich war. Es ist ein Unterschied nach der Richtung hin gemacht, daß etwaige Beteiligungen und Vermögenwerte — selbst wenn sie handelsgerichtlich gelöscht sein sollten —, die in einem Gebiet außerhalb des Gebietes liegen, für das das Grundgesetz gilt, also beispielsweise in der Ostzone, ebenfalls in das Bundesbahnvermögen übergehen, daß auf der anderen Seite Verpflichtungen dieser neuen Gesellschaften, die von der Bundesbahn zu bilden sind, nur in dem Ausmaße erfolgen können, als sie schon früher bestanden haben.
    Die übrigen Bestimmungen sind im Grunde genommen nichts anderes als die Abwandlung nach der juristischen Seite hin. Selbstverständlich haben die Juristen - es haben der Rechtsausschuß und der Verkehrsausschuß mitgewirkt — die rechtlichen Folgerungen und auch die Rechtserfahrungen hier zum besten gegeben, und wir haben diese eingebaut. Auf der anderen Seite haben natürlich auch die Nichtjuristen versucht, etwas von ihrem allgemeinen, gesunden Menschenverstand hinzuzugeben. Auf diese Art und Weise ist eine Lösung herausgekommen, die wir wohl empfehlen können.
    Es ist noch folgendes zu erwähnen. In § 2 ist beispielsweise gesagt, daß die Verpflichtungen, die die Länder im Bereich der Südwestdeutschen Eisenbahnen, also die Länder Baden, . Württemberg-Hohenzollern und Rheinland-Pfalz, für die dortigen Ländereisenbahnen — die ja jetzt durch dieses Gesetz auch Bestandteil der Bundesbahn werden — eingegangen sind, von der Bundesbahn übernommen werden, so daß also praktisch das Vermögen und die Rechte sowie die Schuldverpflichtungen auf die Deutsche Bundesbahn und ihre zu errichtenden Untergesellschaften übergehen.
    Eine wichtige Bestimmung bringt der § 5. Es sind nur drei Zeilen. Sie lauten:
    Dingliche Rechte an Grundstücken und sonstigen Sachen und Rechten, die unter § 1 fallen, bleiben bestehen.
    Mit anderen Worten, Hypotheken und Verpflichtungen jeder Art erlöschen nicht, wenn sie vor dem Zeitpunkt des Übergangs bestanden haben. Zu diesem § 5 muß ich, weil rechtliche Folgerungen geäußert worden sind und auch Sorgen entstehen könnten, eine Erklärung vortragen. Ich darf dazu die Erlaubnis des Herrn Präsidenten erbitten. Die Erklärung ist nicht sehr lang, sie hat eine bestimmte Bedeutung.
    Die Bundesregierung hat die Aufnahme dieser Bestimmung des § 5 in den Gesetzentwurf wie folgt begründet. Es sei nicht ausgeschlossen, daß die Überleitung der in § 1 des Entwurfs bezeichneten Vermögenswerte auf den Bund als ein originärer - für den Nichtjuristen möchte ich dazu sagen: als ein „ursprünglicher" — Rechtserwerb angesehen werde. Vertretern einer solchen Auffassung könne es aber zweifelhaft sein, ob dingliche Rechte an den übergeleiteten Werten bestehen bleiben. § 5 solle jede Zweifel in dieser Hinsicht ausschließen. Dies sei um so mehr geboten, als sowohl das Gesetz Nr. 19 der US-Militärregierung als auch die Verordnung Nr. 217 der französischen Militärregierung ähnliche Bestimmungen enthielten.
    Der Ausschuß war sich darüber einig, daß § 5 eine juristische Selbstverständlichkeit zum Ausdruck bringt. An ein Erlöschen dinglicher Rechte kann nach seiner Ansicht um so weniger gedacht werden, als dies wohl eine dem Grundsatz des
    Art. 14 des Grundgesetzes widersprechende Enteignung bedeuten würde. Dennoch hat der Ausschuß keine Bedenken, die Beibehaltung dieser der Klarstellung dienenden Bestimmung zu empfehlen.
    Mit dieser Bestimmung über den Fortbestand der dinglichen Rechte verbindet sich nun allerdings noch ein anderes, sehr wichtiges Problem. Private Kreise, vor allem die Arbeitsgemeinschaft der Schutzvereinigungen für Wertpapierbesitz in Düsseldorf, glauben aus § 5 herauslesen zu müssen, daß alle anderen Rechte, insbesondere also schuldrechtliche Ansprüche privater Gläubiger gegen die Deutsche Reichsbahn, die damals bestanden, untergehen könnten. Ich kann hierzu erklären, daß bei den Ausschußberatungen weder von der Regierungsseite noch aus den Kreisen der Ausschußmitglieder an eine solche Auslegung der Bestimmung gedacht worden ist. Es ist im Gegenteil ständig betont worden, daß das Problem der sonstigen Rechte durch die Bestimmung über den Fortbestand der dinglichen Rechte in keiner Weise berührt werden solle. Wenn über diese sonstigen Rechte in dem Entwurf nichts gesagt worden ist, so geschah dies deshalb, weil dieses Problem, das übrigens auf das engste mit dem kommenden Lastenausgleich zusammenhängt, nur allgemein geregelt werden kann und deshalb umfassend in Angriff genommen werden muß.
    Der alte § 6 des Entwurfs entfällt vollkommen. Dafür sind vorn in § 1 b die entsprechenden Bestimmungen, die ich ganz kurz erläutert habe, angefügt.
    In § 7, der auch in der Ausschußfassung unverändert bestehen bleibt, ist vorgesehen, wie die Formalien der grundbuchamtlichen Übertragung vor sich zu gehen haben. Auch darüber braucht man nicht lange zu reden. Zuständig sind in der Hauptsache die Eisenbahndirektionen, und das Vermögen ist einzutragen unter dem Titel „Bundesrepublik Deutschland (Bundeseisenbahnvermögen)".
    § 8 umfaßt die Gebührenregelung. Die Auschußfassung ist gegenüber der Fassung des § 8 des Entwurfs etwas geändert; aber die Änderung ist nicht erheblich. Es heißt hier, daß Gerichtsgebühren — also nicht nur Gebühren - und andere auf Grund dieser neuen Eintragungen und Änderungen entstehende Abgaben nicht erhoben werden.
    § 9 ist eine Seltbstverständlichkeit. Er lautet: „Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft."
    Der Verkehrsausschuß als federführender Ausschuß, aber auch der Rechtsausschuß empfehlen dem Hohen Hause die Annahme unverändert nach dem Ausschußbericht in zweiter und dritter Lesung.


Rede von Dr. Hermann Schäfer
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (FDP)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (FDP)
Ich danke dem Herrn Berichterstatter. Wortmeldungen liegen nicht vor. Damit ist die Aussprache geschlossen.
Wir kommen zur Abstimmung. Ich rufe auf §§ 1,-1a,-1b,-2,-3,-4,-5,-7,-
8, — 9, — Einleitung und Überschrift. Ich bitte diejenigen, die den aufgerufenen Bestimmungen, der Einleitung und der Überschrift zustimmen, die Hand zu erheben. - Ich bitte um die Gegenprobe. — Das erste war die Mehrheit. Damit ist das Gesetz in zweiter Lesung angenommen.

(Abg. Rümmele: Ich bitte, die Ermächtigung zur Durchnumerierung zu geben» Mit der Ermächtigung zur Umnumerierung der Ziffern! Ich eröffne die dritte Beratung. Wortmeldungen liegen nicht vor. Die Aussprache ist geschlossen. Wir kommen zur Abstimmung. Ich bitte diejenigen, die dem Gesetz in der Fassung der zweiten Lesung zustimmen, die Hand zu erheben. — Das ist die Mehrheit. Damit ist das Gesetz in dritter Lesung verabschiedet. Wir kommen nunmehr wieder zurück zu Punkt 11 unserer Tagesordnung: Erste, zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die vorläufige Haushaltsführung der Bundesverwaltung im Rechnungsjahr 1950 Wird das Wort zur Begründung gewünscht? — Das Wort zur Begründung hat der Herr Bundesminister der Finanzen. Meine Damen und Herren! Ich kann mich zur Begründung dieses Gesetzentwurfes auf ganz wenige Sätze beschränken. Die Wirksamkeit des Gesetzes über die vorläufige Haushaltsführung der Bundesverwaltung im Rechnungsjahr 1950 ist auf die Zeit vom 1. April bis zum 31. Dezember 1950 beschränkt. Es muß nun damit gerechnet werden, daß das dem Bundestag vorliegende Gesetz über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Rechnungsjahr 1950/51 bis zum 31. Dezember 1950 nicht verkündet sein wird, da die Beratungen des Bundeshaushaltsplans für das Rechnungsjahr 1950/51 im Bundestag erst begonnen haben. Aus diesem Grunde ist es notwendig, das alte Gesetz zu verlängern. Einem Wunsche des Haushaltsausschusses entsprechend ist die Verlängerung bis zum 28. Februar 1951 vorgesehen. Ich muß die Hoffnung aussprechen — weiß aber nicht, ob diese Hoffnung begründet ist —, daß bis zum 28. Februar 1951 die Beratungen über den Haushaltsplan, die erst begonnen haben, beendet sein werden. Die Begründung ist dafür gegeben. Wortmeldungen liegen nicht vor. Die erste Beratung ist beendet. Wir kommen zur zweiten Beratung. Die Aussprache ist eröffnet. — Wortmeldungen liegen nicht vor. Die Aussprache ist geschlossen. Ich rufe auf Art. I, Art. II, — Einleitung und Überschrift. Ich bitte diejenigen, die dem Gesetzentwurf zustimmen, die Hand zu erheben. — Das ist die Mehrheit. Damit ist der Gesetzentwurf in zweiter Lesung angenommen. Wir kommen zur dritten Beratung. Ich eröffne die Aussprache. — Wortmeldungen liegen nicht vor. Die Aussprache ist geschlossen. Ich bitte diejengen, die dem in zweiter Beratung beschlossenen Gesetz zustimmen, die Hand zu erheben. — Ich bitte um die Gegenprobe. — Das erste war die Mehrheit. Das Gesetz ist in dritter Lesung beschlossen. Ich rufe nunmehr Punkt 13 der Tagesordnung auf: Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Bundeswasserstraßen Mündlicher Bericht des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht Das Wort zur Berichterstattung hat Herr Abgeordneter Dr. Kleindinst. Auch dieser Gesetzentwurf ist vom Bundestag dem Ausschuß für Rechtswesen und Verfassungsrecht und dem Ausschuß für Verkehrswesen zugewiesen worden. Über diesen Gesetzentwurf hat ebenfalls der bereits erwähnte Unterausschuß beraten und dem Ausschuß für Rechtswesen und Verfassungsrecht einhellig den Vorschlag unterbreitet, der von diesem dann auch angenommen worden ist. In § 1 sind folgende Änderungen vorgenommen worden. Im Abs. 1 ist auf die Unterscheidung von unmittelbaren und mittelbaren Vermögensrechten verzichtet worden, die auf das Besatzungsrecht zurückgeht und dem deutschen Recht fremd ist. Rechtlich bedeutsam ist die Ausnahme der Vermögensrechte von dem Übergang auf den Bund, die nach dem 8. Mai 1945 für Länderzwecke begründet wurden und deshalb dem Bund nicht zustehen. Diese Ausnahme wird durch die Einschränkung des Übergangs der Vermögensrechte auf den Bund erreicht, die ausschließlich für Bundeszwecke begründet oder bestimmt waren. Außerdem ist in Abs. 1 Satz 3 nach dem Vorschlag des Bundesrats der Begriff „Vermögensrechte" durch den weiteren und zutreffenderen Begriff „Rechte" ersetzt. Endlich ist in Abs. 1 des § 1 die vom Bundesrat vorgeschlagene wichtige Bestimmung eingefügt, daß die in dem Gesetz über den Staatsvertrag betreffend den Übergang der Wasserstraßen von den Ländern auf das Deutsche Reich vom 29. Juli 1921 und den Nachträgen hierzu vom 18. Februar 1922 und vom 22. Dezember 1928 getroffene Regelung sinngemäß weitergilt. Der Staatsvertrag und seine Nachträge haben eine doppelte praktische Bedeutung. Sie enthalten einmal das Verzeichnis der Wasserstraßen, die auf das Reich übergegangen sind und im Geltungsbereich des Grundgesetzes auf den Bund übergehen. Außerdem ist der Inhalt der Verträge auch für die Gegenwart und Zukunft wichtig wegen der Klarstellung und Abgrenzung von Rechten und Interessen, worauf auch die Begründung des Regierungsentwurfs hingewiesen hat. So stellen diese Verträge den Übergang der Brücken und Fähren an künstlichen Wasserstraßen in das Eigentum des Reiches klar, während die Brücken und Fähren, das Fährregal und das Jagdrecht an natürlichen Wasserstraßen den Ländern verbleiben. Weitere Bestimmungen betreffen die Nutzungen an den Wasserstraßen, insbesondere an Schilf, Rohr, Weide und Wasserentnahme, das staatliche Fischereiwesen und die bedeutsame Ausnutzung der Wasserkräfte, das Grundstückswesen, den Eintritt in öffentliche Rechte und bürgerlich-rechtliche Verträge der Länder, die finanziellen Auseinandersetzungen zwischen dem Reich und den Ländern, die Verwaltung der Wasserstraßen und ihre Beziehungen zur allgemeinen Landesverwaltung, die Befugnis insbesondere auf Unterhaltung, Betrieb und Verwaltung einschließlich der Stromund Schiffahrtspolizei, die Befugnis zur Anwendung der Gewerbeordnung im Wasserpolizeiverfahren, vor allem bei der Anlage von Wasserkraftwerken, und schließlich das wirtschaftlich wich tige Vergebungswesen bei der Instandhaltung und dem Neubau von Wasserstraßen. Die Zusatzverträge mit Preußen, Hamburg, Bremen und Lübeck behandeln Anlagen an Seeküsten und Meerinseln, Anlagen und Betriebsmittel des staatlichen Schleppbetriebes, Talsperren, Kraftwerke und Verwaltungsfragen. Der Nachtrag zum Zusatzvertrag mit Preußen und Hamburg von 1928 betrifft insbesondere die Stromund Schiffahrtspolizei und die Erhebung von Hafenabgaben auf bestimmten Strecken der Elbe. Alle diese Auseinandersetzungen und Klarstellungen, die sich auf eine lange Erfahrung gründen und auf Verhandlungen von Jahren zurückgehen, würden ohne Weitergeltung der Reichsgesetze und damit der Verträge ergebnislos bleiben; sie müßten entweder wieder neu aufgenommen oder in einer Unzahl von Einzelfällen neu behandelt werden, was nicht zu verantworten wäre. Die besondere Einbeziehung der Mehrheitsbeteiligung des Reiches an dem Grundkapital der Rhein-Main-Donau-AG. und der Neckar-AG. ist mit Rücksicht auf die große praktische Tragweite der beiden Gesellschaften für den Ausbau der Wasserstraßen und auf das Besatzungsrecht notwendig geworden. Der Abs. 3 ist durch das Besatzungsrecht veranlaßt. Die Umgestaltung dieses Absatzes dient lediglich der rechtlichen Klarstellung. Die wesentlichen Änderungen gegenüber dem Regierungsentwurf betreffen den § 6, und zwar die Berücksichtigung der Ersatzansprüche der Länder Baden und Rheinland-Pfalz für außergewöhnliche Aufwendungen, die für die Rheinwasserstraße aus verschiedenen Gründen notwendig geworden sind. Für § 6 des Gesetzentwurfs der Bundesregierung war der Grundsatz maßgebend, daß für Aufwendungen und Verwendungen der Länder in bezug auf die Wasserstraßen bis zum 20. September 1949 ein Ersatz nicht geleistet wird, daß ihnen aber bis zu diesem Zeitpunkt die erzielten Erträge verbleiben sollen. Der Bundesrat hat die Anträge der beiden Länder auf Berücksichtigung ihrer außergewöhnlichen Aufwendungen am 17. März laufenden Jahres abgelehnt, weil sie innerhalb der vermögensrechtlichen Auseinandersetzung zwischen Bund und Ländern und in dem dafür geplanten Überleitungsgesetz gewürdigt werden sollen oder weil eine Überprüfung der Verhältnisse und eine Aussprache der beiden Länder mit dem Bundesministerium der Finanzen erfolgen möge. Der erwähnte Unterausschuß hat in den zwei Beratungen am 29. September und 3. Oktober laufenden Jahres festgestellt, daß bisher eine Würdigung der Ansprüche beider Länder in anderem Zusammenhang und eine Verhandlung der Länderregierungen mit dem Bundesfinanzministerium nicht erfolgt ist. Er hat deshalb das Bundesverkehrsministerium um tatsächliche Angaben in bezug auf die Forderungen der beiden Länder und ihre Begründung ersucht. Diese Forderungen wurden zum Teil als begründet anerkannt, und ihre Berücksichtigung zugunsten des Landes Baden mit einem Betrag von 1,234 Millionen D-Mark und zugunsten des Landes Rheinland-Pfalz mit einem Betrag von 3,745 Millionen D-Mark wurde vorgeschlagen. Der Ausschuß für. Rechtswesen hat nach diesem Vorschlag Beschluß gefaßt. Der Vertreter des Bundesministeriums der Finanzen hat den Anforderungen der beiden Länder mit dem Hinweis auf die Ausgaben anderer Länder und mit den Gründen widersprochen, die bereits im Bundesrat zur Erörterung gekommen sind. — Infolgedessen mußte in den beiden Absätzen des § 6 eine Unterscheidung zwischen den gewöhnlichen und den außergewöhnlichen Ausgaben der zwei Länder eintreten. Für die Mehrheit des Ausschusses für Rechtswesen sowie für die Gesamtheit der Mitglieder des Unterausschusses kamen bei der Stellungnahme zu den Anforderungen der Länder Baden und Rheinland-Pfalz folgende Erwägungen in Betracht. 1. Bei der Forderung des Landes Baden handelt es sich um Aufwendungen für die Regulierung des Oberrheins. Diese Regulierung geschah in Erfüllung des Staatsvertrages zwischen dem Deutschen Reich und der Schweiz vom 28. März 1929, in dem sich beide Staaten zur Regulierung des Rheins zwischen Straßburg-Kehl und Istein nach Maßgabe des von der Zentralkommission für Rheinschiffahrt am 29. April 1925 genehmigten Entwurfs verpflichteten. Weiter enthielt der Vertrag von 1929 eine Bestimmung, daß die Ausführung eines Großschiffahrtsweges von Basel bis zum Bodensee zu erstreben sei. An den Kosten der Regulierung des Oberrheins zwischen StraßburgKehl und Istein beteiligte sich die Schweiz mit 60 v. H., das Reich mit 40 v. H. Daraus geht unzweifelhaft hervor, daß es sich bei der Regulierung des Oberrheins um eine Aufgabe handelte, die das Reich anteilmäßig im Interesse der Großschiffahrt übernommen hat, und daß die wasserwirtschaftlichen und landwirtschaftlichen Belange des Landes Baden im Freiburger Becken nur ergänzend eine Berücksichtigung gefunden haben. Von den laufenden und außerordentlichen Ausgaben des Landes Baden für die Wasserstraßenverwaltung seit der Währungsumstellung im Betrage von 6 Millionen DM sind 1,234 Millionen DM als Ersatz der Aufwendungen für die Regulierung des Oberrheins anerkannt worden. 2. Für das Land Rheinland-Pfalz standen nur die Kosten für die Erbauung neuer Werften und anderer Anlagen in Frage, nicht aber die Aufwendungen für die Instandsetzung der Fahrrinne durch Beseitigung von Hindernissen und die Hebung und Erneuerung von Schiffen, weil diese Aufwendungen auch andere Länder belastet haben. Die Gesamtaufwendungen für die Verwaltung der Rheinschiffahrtsstraße seit der Währungsumstellung betrugen für Rheinland-Pfalz 11,5 Millionen DM, die das Land zum Teil durch Schuldscheindarlehen ,decken mußte. Bei dem Vergleich mit den laufenden Ausgaben anderer Länder für die Wasserstraßenverwaltung ergab sich, daß annähernd ein Drittel der Gesamtausgaben als außerordentliche Ausgaben anzuerkennen waren und daß ein Ersatz der Aufwendungen im Betrage von 3,745 Millionen DM als angemessen erachtet wurde. Der § 7 über den Fortbestand dinglicher Rechte an Grundstücken und sonstiger sachlicher Rechte dient der Rechtssicherheit vor allem bei der Möglichkeit einer Beurteilung des Überganges dieses Vermögensteiles auf den Bund als originärer Rechtserwerb. Er schließt aber, was ausdrücklich hervorgehoben werden muß, die Berücksichtigung schuldrechtlicher Verpflichtungen gegen den Bund in Zusammenhang mit der Wasserstraßenverwaltung in keiner Weise aus. Bei dem Gesetzentwurf über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Autobahnen ist mit Rücksicht auf diese besonderen Darlehen, die für die Autobahnen gegeben werden mußten, ein eigener Vorbehalt gemacht worden, der in den übrigen Gesetzentwürfen nicht enthalten ist. Das bedeutet aber in keiner Weise, daß diese schuldrechtlichen Verhältnisse gegenüber den übrigen Vermögensmassen des ehemaligen Reiches und nun des Bundes eine Berücksichtigung nicht finden werden. Ich habe bei den einleitenden Ausführungen bereits darauf hingewiesen, daß eine zusammenfassende Würdigung der Auseinandersetzung über diese schuldrechtlichen Verpflichtungen seitens des Bundesministeriums der Finanzen in Vorbereitung ist. Die Änderung des § 8 läßt nach der Begründung die neuen Bezeichnungen der Mittelbehörden der Wasserstraßenverwaltung durch die Länder außer Betracht und dient lediglich der Erleichterung der Berichtigung der Grundbücher. In § 9 ist das Wort „Gebühren" durch „Gerichtsgebühren" ersetzt, weil andere Gebühren bei diesen Verhandlungen nicht anfallen. Durch die Aufnahme einer Bestimmung über die Weitergeltung der Reichsgesetze über die erwähnten Staatsverträge ist ein neuer § 9 a notwendig geworden. Die Verordnung über die Reichswasserstraßen vom 15. April 1943 hat nämlich in ihrem § 6 die Reichsgesetze und damit die Genehmigung der erwähnten Staatsverträge aufgehoben. Nachdem aber in § 1 diese Staatsverträge aus den von mir hervorgehobenen Gründen wieder in Geltung gesetzt werden müssen, muß nun auch diese aufhebende Verordnung vom Jahre 1943 ihrerseits wieder aufgehoben werden. Für den Ausschuß für Rechtswesen und Verfassungsrecht beantrage ich deshalb, den Gesetzentwurf nach den Beschlüssen des 23. Ausschusses anzunehmen mit der Bitte, die Ermächtigung zu erteilen, die Paragraphen entsprechend der Neufassung neu zu beziffern. Ich danke dem Herrn Berichterstatter. Das Wort hat der Herr Bundesminister der Finanzen. Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Ich bedaure, daß ich gezwungen bin, im Namen der Bundesregierung eine Erklärung zu dem § 6 des Gesetzentwurfs in der Fassung, die er im Ausschuß erhalten hat, abzugeben, in der ich bitten muß, diese Frage neuerlich einer Prüfung und Würdigung zu unterziehen. Bei der Behandlung des Entwurfs im Rechtsausschuß ist dem § 6 ein neuer Absatz hinzugefügt worden, der den Ländern RheinlandPfalz und Baden für außergewöhnliche Ausgaben an den auf den Bund übergegangenen Wasserstraßen eine Entschädigung von insgesamt 4,979 Millionen DM zubilligt. Dazu muß ich im Namen der Bundesregierung bemerken: Erstens. Dieser § 6 Abs. 2 enthält einen Vorschlag darüber, wie dieser Betrag von 4,979 Millionen DM zu decken ist, nicht. Ich nehme nach dieser Richtung hin auf den § 48 a Ihrer Geschäftsordnung und auf Art. 113 des Grundgesetzes Bezug. Zweitens muß ich grundsätzlich bemerken: Es ist seinerzeit, als die Aufgaben von den Ländern auf den Bund übergingen, eine Vereinbarung zwischen Bund und Ländern grundsätzlich dahin geschlossen worden, daß die Länder, die in der Zeit vor dem L April 1950 auch die gesamten Einnahmen hatten, die ab 1. April 1950 auf den Bund übergingen, eine Abrechnung über die Ausgaben und Einnahmen in den Aufgabengebieten, die am 1. April 1950 auf den Bund übergehen, mit dem Bund nicht vornehmen. Das hat für sämtliche Zweige gegolten. Die Verwaltung der Wasserstraßen stellt nur einen Teil der Aufgaben dar, die nach dem Grundgesetz von den Ländern auf den Bund übergegangen sind. Dazu gehören unter anderem auch die Zuständigkeit für die Bundesautobahnen, die Bundesfernverkehrsstraßen, die Kriegsfolgelasten und die Besatzungskosten. Was für den Bau von Wasserstraßen gilt, würde ebenso für den Bau irgendeiner Autobahnbrücke, irgendeines Zollamtsgebäudes oder irgendeines anderen Bauwerks gelten, das aus Mitteln der Steuern gebaut worden ist, die heute Bundessteuern sind und damals den Ländern zuflossen. Diese Ausgaben müßte nachträglich jetzt der Bund etwa nach dem Beispiel dieser Bestimmung den Ländern wieder rückvergüten. Bereits die Konferenz der Ministerpräsidenten der 11 deutschen Länder, die Vorschläge für den Vollzug des Grundgesetzes aufstellten, hatten in Aussicht genommen, daß die bisher von den Ländern wahrgenommenen Bundesaufgaben an einem Stichtag auf den Bund übergehen sollten und daß auf jede vermögensrechtliche Auseinandersetzung verzichtet werden sollte. Diese Regelung wurde dann durch eine Vereinbarung, die die Bundesregierung mit den Länderfinanzministern traf, bestätigt und in den verschiedenen Gesetzen zur Überleitung von Aufgaben sowie Ausgaben und Einnahmen auf den Bund übernommen. Das gilt insbesondere für das Erste Gesetz zur Überleitung von Lasten und Deckungsmitteln auf den Bund, das Erste Überleitungsgesetz, das bereits vom Bundesrat und von dem Hohen Hause, dem Bundestag, verabschiedet worden ist. Mit der vorgeschlagenen Fassung wäre nun für 2 Einzelfälle eine abweichende Regelung getroffen, die in Widerspruch zu dem Grundsatz und der Regelung des Ersten Überleitungsgesetzes steht. Ich habe den Eindruck, daß seinerzeit bei der Beratung dieser gesetzlichen Bestimmungen im Rechtsausschuß die Entschädigungsfrage im Falle Rheinland-Pfalz/Baden für sich allein betrachtet worden ist und daß der gesamte Zusammenhang mit dem Ersten Überleitungsgesetz und mit der großen finanziellen Auseinandersetzung zwischen Bund und Ländern vielleicht nicht voll gewürdigt worden ist. Ich halte es daher für geboten, daß diese Frage durch denjenigen Ausschuß des Bundestages behandelt und geprüft wird, der die Grundsätze für diese Auseinandersetzung seinerzeit auch behandelte; das ist der Finanzund Steuerausschuß. Da dem Bunde durch die vorgeschlagene Fassung eine Entschädigungszahlung von 4,9 Millionen DM auferlegt wird — ich nehme an, daß der § 6 Abs. 2, wenn er davon spricht, daß diese Beträge zu ersetzen sind, annimmt, daß sie vom Bund zu ersetzen sind —, wird es notwendig sein, auch dem Haushaltsausschuß Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, weil damit ja eine Abänderung des Haushaltsplans und des Haushaltsvoranschlages verbunden sein würde. Ich möchte daher beantragen, in erster Linie erstens die alte Fassung des § 6, wie sie in dem Regierungsentwurf enthalten war, wiederherzustellen, — zweitens, wenn sich das Hohe Haus dazu nicht entschließen sollte, bitte ich, den Gesetzentwurf dem Finanzund Steuerausschuß sowie dem Haushaltsausschuß zur neuerlichen Beratung zu überweisen. Meine Damen und Herren, ich bin leider gezwungen, zu erklären, daß es sich bier um eine Neuausgabe handelt, die nach Art. 113 GG der Zustimmung der Bundesregierung bedarf, und daß ich bei der Sachlage heute noch nicht in der Lage bin, zu erklären, daß die Bundesregierung !die notwendige Zustimmung geben wird. Ich gebe zunächst das Wort dem Herrn Abg. Rademacher, !der noch eine Erklärung für den Ausschuß für Verkehrswesen abgeben will. Meine Damen und Herren! Da in der Berichterstattung im Auftrage des Rechtsund Verfassungsausschusses die abweichende Auffassung zu diesem § 6, zu dem eben der Herr Bundesfinanzminister gesprochen hat, nicht erwähnt wurde, spreche ich als Vertreter ides Ausschusses für Verkehrswesen, um dem Hohen Hause seinen Beschluß zu diesem § 6 Abs. 2 bekanntzugeben. Der Ausschuß für Verkehrswesen hat sich nicht für befugt angesehen, die materielle Berechtigung dieser Forderung der beiden Länder zu prüfen. Er ist aber zu der Auffassung gelangt, daß es etwas Außergewöhnliches ist, einen festen Betrag für besondere Aufwendungen in einem Gesetz zu verankern. Er hat daher zwei Möglichkeiten zur Entscheidung gestellt, einmal: es solle vor der Verabschiedung des Gesetzes eine Verständigung zwischen den Ländern Rheinland-Pfalz und Baden einerseits und dem Bundesfinanzministerium andererseits erfolgen. Ich glaube, die Ausführungen des Herrn Bundesfinanzministers, der ja auch die materielle Berechtigung bestreitet, haben deutlich gezeigt, daß eine solche Einigung in der Vergangenheit nicht erfolgt und auch wohl in der Zukunft nicht zu erwarten ist. Zum anderen empfiehlt daher der Ausschuß für Verkehrswesen, das Gesetz — so bedauerlich die Verzögerung ist — zur Bereinigung und Klärung dieser Frage, die ja wohl auch die Deckung beinhaltet, an den Haushaltsausschuß zu überweisen. Wenn der Herr Bundesfinanzminister zum Ausdruck bringt, daß es dann auch an den Ausschuß für Steuern und Finanzen überwiesen werden müßte, so glaube ich im Auftrage meiner Kollegen erklären zu können, daß der Ausschuß für Verkehrswesen sich auch damit einverstanden erklären würde. Das Wort hat der Herr Vertreter des Landes Baden. Dr. Focht, Justizminister von Baden: Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Als Mitglied der Badischen Landesregierung fühle ich mich verpflichtet, wenigstens einige Worte heute zu der Sache zu sagen. Ich habe es außerordentlich bedauert, daß der Herr Bundesfinanzminister gegen den Beschluß Ihres Ausschusses gesprochen hat. Wir hatten hoffen können, daß der Ausschußbeschluß auch hier im Plenum angenommen wird, nachdem in dem Ausschuß selbst keine wesentlichen Bedenken von seiten der Bundesregierung laut geworden sind. Ich war bis jetzt der Auffassung, daß die Bundesregierung in derartigen Dingen nur einheitlich Stellung nimmt und daß sie nicht im Plenum einen anderen Standpunkt als im Ausschuß vertritt und nun hier den badischen Wunsch bekämpft. Ich möchte noch einmal unseren Standpunkt zusammenfassen. Für den in Baden gelegenen Teil des Rheins liegen andere Verhältnisse vor als für die übrigen Wasserstraßen. Denn hier war seit 1930 ein Unternehmen zur Verbesserung der Wasserstraßen im Gange, das unter dem Namen „Rheinregulierung Straßburg/Kehl-Istein" bekannt ist. Es wurde auf Grund eines Staatsvertrages vom 29. März 1929 zwischen dem Deutschen Reich und der Schweiz finanziert. Baden war früher finanziell nicht beteiligt. Also ich betone hier: Baden war vor 1945 an dieser Rheinregulierungsangelegenheit finanziell überhaupt nicht beteiligt. Als die Schweiz bei der Besatzungsmacht auf die Weiterführung der Arbeiten im Jahre 1945 drängte und diese in richtiger Erkenntnis der wirtschaftlichen Notwendigkeit die Weiterführung schon vor der Währungsreform anordnete, erwuchs aus diesem Umstand dem Lande Baden eine Sonderbelastung von RM 1571000, worauf ich hier nicht näher eingehen will. Der vorliegende Antrag auf Abänderung des § 6 bezieht sich auf die vom Lande Baden in der Zeit vom 21. Juni 1948 bis zum 20. September 1949 ausgegebenen DM 1 238 713. Diese Zahl ist sorgfältig berechnet worden. Es war natürlich vorhin auch in Zweifel gezogen, ob es in einem solchen Falle auf eine so ausgerechnete Zahl ankommen soll. Ich möchte das, glaube ich, als richtig empfinden. Diese Gelder sind von Baden auf Veranlassung der Besatzung in Erfüllung einer gesamtdeutschen Aufgabe zur Verbesserung und zum Ausbau der jetzt dem Bund gehörenden Wasserstraße des Rheins verauslagt worden, und zwar zu einem erheblichen Teil erst nach dem 24. Mai 1949, dem Tag, an dem der Bund bereits Eigentümer der früheren Reichswasserstraßen geworden war. Es wäre eine ungerechtfertigte Benachteiligung Badens gegenüber den schon frühzeitig durch einen gewissen Finanzausgleich begünstigten Ländern des früheren Vereinigten Wirtschaftsgebietes, wenn diese Sonderbelastung des finanzschwachen Grenzlandes Baden nicht ersetzt werden sollte. Dies um so mehr, als die unter den oben zitierten § 6 des Gesetzentwurfes über die vermögensrechtlichen Verhältnisse fallenden üblichen laufenden Aufwendungen für Baden besonders hoch waren, da ja der Rhein 1944 und 1945 längere Zeit — an die fünf Monate lang — Frontlinie war, was erhebliche Zerstörungen an den Anlagen zur Folge hatte, deren Beseitigung nur unter Hintanstellung von Landesaufgaben tatkräftig gefördert wurde. Ich darf nochmals betonen: Baden hat sich bemüht, nach dem Zusammenbruch von 1945 auch ohne besondere Rechtsverpflichtung das zu tun, was im allgemeinen deutschen Interesse erforderlich war. Es sollte wirklich hier aus Gerechtigkeitsgründen den badischen Bedenken Rechnung getragen und dem badischen Wunsche Erfüllung werden. Ich darf also nochmals bitten, daß das Hohe Haus sich dem Antrag des Rechtsausschusses anschließt und dementsprechend beschließt. Meine Damen und Herren! Wir befinden uns in der zweiten Beratung. Es ist die Frage aufgeworfen worden, ob das Hohe Haw über den Antrag des Herrn Bundesfinanzministers der vom Ausschuß für Verkehrswesen aufgenommen ist, diese Vorlage dem Ausschuß für Finanz-und Steuerfragen und dem Haushaltsausschuß zu überweisen, abstimmen soll, bevor die Beratung fortgesetzt wird. Wir würden dadurch unter Umständen einen erfreulichen Zeitgewinn haben. Ich darf die Damen und Herren, die dem Antrag des Herrn Bundesfinanzministers zuzustimmen wünschen, die Vorlage Nr. 1518 der Drucksachen an den Ausschuß für Finanzund Steuerfragen federführend und an den Haushaltsausschuß zurückzuverweisen, bitten, ihre Hand zu erheben. — Ich bitte um die Gegenprobe. — Mit überwiegender Mehrheit angenommen. Meine Damen und Herren! Ich darf Sie bei dieser Gelegenheit bitten, in Ihrem Exemplar folgende Korrektur vorzunehmen: In § 5 des Entwurfs ist in der siebenten Zeile versehentlich „Bundesgesetzblatt" gedruckt. Es muß richtig heißen: „Reichsgesetzblatt", also RGBl. Damit ist die Zurückverweisung dieser Vorlage beschlossen. Ich rufe auf Punkt 16 der Tagesordnung: Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Deutschen Bundespost Mündlicher Bericht des Ausschusses für Post-und Fernmeldewesen Berichterstatter ist Herr Abgeordneter Cramer. Ich darf darauf hinweisen, daß Ihnen der Ältestenrat eine Aussprachezeit von 40 Minuten für das Gesetz vorschlägt. — Das Haus ist damit einverstanden. Ich bitte Herrn Abgeordneten Cramer, das Wort zu nehmen. Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Ich kann mir eine allgemeine Begründung ersparen und darf auf die Ausführungen hinweisen, die Herr Abgeordneter Dr. Kleindinst zu den vorhergehenden Gesetzen gemacht hat. Die hier vorliegende Drucksache Nr. 1635 behandelt den Entwurf eines Gesetzes über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Deutschen Bundespost. Das Wichtigste darüber steht im § 1. Dort heißt es: Das Eigentum und alle sonstigen Vermögensrechte des Deutschen Reichs, die zum bisherigen Sondervermögen „Deutsche Reichspost" gehören, sind mit Wirkung vom 24. Mai 1949 als Sondervermögen „Deutsche Bundespost" Vermögen des Bundes. Dazu gehören auch alle Vermögensrechte, die nach dem 8. Mai 1945 entweder mit Mitteln jenes Vermögens erworben oder ausschließlich dem Postund Fernmeldebetrieb der Deutschen Post gewidmet worden sind. Das ist der eigentliche Inhalt des ganzen Gesetzes. Der Ausschuß für Postund Fernmeldewesen, der in Verbindung mit dem Rechtsausschuß diese Vorlage bearbeitet hat, hat nur wenige Änderungen vorgenommen. Meine Damen und Herren! Die Tatsache, daß die Deutsche Bundespost fast das einzige rentierende Unternehmen des Bundes ist, rechtfertigt eine größere Aufmerksamkeit. (Heiterkeit und Beifall. — Zuruf von der CDU: Kommt nur von den überhöhten Tarifen!)


(Vizepräsident Dr. Schäfer)