Rede von
Dr.
Gerd
Bucerius
- Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede:
(CDU/CSU)
- Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)
Verkehrsausschuß — federführend — und Rechtsausschuß — mitwirkend — schlagen Ihnen einstimmig vor, den Gesetzentwurf in der Drucksache Nr. 1557 anzunehmen.
Meine Damen und Herren! Die Flagge ist nicht eine einfache Kennzeichnung eines Seeschiffes. An ihre Führung knüpfen sich vielmehr weittragende Rechtsfolgen. Auf hoher See zum Beispiel gilt das Schiff als Heimatboden des Landes, dessen Flagge es führt. Die Rechte und Pflichten der Besatzung, vor allem das Arbeitsrecht, richten sich nach der Flagge des Seeschiffes.
Dieses Gesetz bestimmt nun, wer die Bundesflagge führen muß und wer sie führen darf.
Wer muß die Bundesflagge führen? Alle Seeschiffe, deren Eigentümer Deutsche sind und die im Geltungsbereich des Grundgesetzes ihren Wohnsitz haben. Sind die Eigentümer nicht natürliche Personen, sondern Gesellschaften, so gilt folgendes: Es müssen die Bundesflagge Schiffe solcher Gesellschaften führen, bei denen der deutsche Einfluß für die Geschäftsführung der Gesellschaft bestimmend ist. Einzelheiten hierüber sind in § 1 Abs. 2 ausgeführt.
Wer darf die Bundesflagge führen? Vor allem solche Seeschiffe, deren Eigentümer Deutsche sind, aber nicht im Geltungsbereich des Grundgesetzes ihren Wohnsitz haben. Das gilt also insbesondere für solche Deutsche, die in der sowjetisch besetzten Zone wohnen.
Über das Recht zur Führung der deutschen Bundesflagge wird ein Zertifikat ausgestellt. Führung der Bundesflagge ohne Besitz eines solchen Zertifikats ist strafbar. Niemand darf zwei Flaggen führen. Wer berechtigt ist, die deutsche Bundesflagge zu führen, ist nicht berechtigt, eine fremde Flagge zu führen.
Seeschiffe müssen die Bundesflagge natürlich auch dann führen, wenn sie sich in fremden Hoheitsgewässern befinden. Die Rechtsbeziehungen zu dem Teile Deutschlands, in dem das Grundgesetz heute noch nicht gilt, also zu der sowjetisch besetzten Zone, sind noch nicht endgültig geklärt. Es ist anzunehmen, daß dort zur Zeit noch gilt und weiterhin für absehbare Zeit das Kontrollratsgesetz Nr. 39 gelten wird, welches für diese Gebiete und Gewässer die sogenannte C-Flagge vorschreibt. Kein Kapitän, der im Bundesgebiet seinen Wohnsitz hat und in jenem Gebiet nicht die Bundesflagge, sondern die C-Flagge führt, kann nach diesem Gesetz bestraft werden. Der Verkehrsausschuß legt besonderes Gewicht auf diese Klarstellung, welche aus dem Gesetz nicht unmittelbar zu entnehmen ist.
Der Verkehrsausschuß empfiehlt Ihnen einstimmig die Annahme des Gesetzentwurfes in dieser Form.