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  • tocInhaltsverzeichnis
    Deutscher Bundestag — 101. Sitzung. Bonn, Dienstag, den 14. November 1950 3689 1o1. Sitzung Bonn, Dienstag, den 14. November 1950. Geschäftliche Mitteilungen 3690A Änderung der Tagesordnung . . . 3690B, 3711C Beratung der Interpellation der Fraktionen der CDU/CSU, SPD, FDP, DP, BP und des Zentrums betr. Auslieferung und Hinrichtungen von Deutschen (Nr. 1599 der Drucksachen) 3690C, D Höfler (CDU), Interpellant 3690D Dr. Dehler, Bundesminister der Justiz 3691C Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Regelung der Besteuerung des Kleinpflanzertabaks im Erntejahr 1950 (Nr 1508 der Drucksachen) 3692C Hartmann, Staatssekretär im Bundesministerium .der Finanzen . . . . 3692D Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Vereinbarung über den Warenverkehr und das Protokoll vom 17. August 1950 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Brasilien (Nr. 1509 der Drucksachen) 3693B Dr. Erhard, Bundesminister für Wirtschaft 3693B Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes für Sicherungs- und Überleitungsmaßnahmen auf einzelnen Gebieten der gewerblichen Wirtschaft (Nr. 1510 der Drucksachen) 3693C Dr. Erhard, Bundesminister für Wirtschaft 3693C Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Aufhebung der Dividendenabgabenverordnung (Nr. 1511 der Drucksachen) 3694B Dr. Erhard, Bundesminister für Wirtschaft 3694B, 3698C Erler (SPD) 3694D, 3699A Scharnberg (CDU) 3696B Neumayer (FDP) 3697A Ewers (DP) 3698A Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über den Ablauf der durch Kriegs- oder Nachkriegsvorschriften gehemmten Fristen (Nr. 1356 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht (23. Ausschuß) (Nr. 1494 der Drucksachen) 3700B Dr. Laforet (CSU), Berichterstatter . 3700B Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung von Vorschriften des Verschollenheitsrechts (Nr. 1100 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht (23. Ausschuß) (Nr. 1520 der Drucksachen) 3701A Dr. Oellers (FDP), Berichterstatter 3701A Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Verkehrswesen (27. Ausschuß) über den Antrag der Fraktion der DP betr. Wiederherstellung von Brücken (Nrn. 1484, 1070 der Drucksachen) . . . 3707C Kern (CDU), Berichterstatter . . . 3707C Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Verkehrswesen (27. Ausschuß) über den Antrag der Abg. Dr. Solleder, Dr. Schatz, Kahn u. Gen. betr. Ausbau der Kleinbahnstrecke Regensburg—Wörth (Nrn. 1485, 1162 der Drucksachen) . . . 3708B .Juncker (FDP), Berichterstatter . . . 3708C Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Verkehrswesen (27. Ausschuß) über den Antrag der Abg. Kahn, Dr. Solleder, Dr. Jaeger, Dr. Schatz u. Gen. betr. Ausbau der Bundesbahnlinie Ingolstadt—Riedenburg nach Dietfurt in Bayern (Nrn. 1486, 1194 der Drucksachen) 3708C Meyer (Bremen) (SPD), Berichterstatter 3708D Kahn (CSU) 3708D Höhne (SPD) 3709C Volkholz (BP) 3710A Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Finanz- und Steuerfragen (11. Ausschuß) über den Antrag der Fraktion der DP betr. Steuerrückvergütung an die Imkerschaft (Nrn. 1550, 466 der Drucksachen) 3710B Junglas (CDU), Berichterstatter . . 3710C Hartmann, Staatssekretär im Bundesministerium der Finanzen . . . . 3711A Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über das Flaggenrecht der Seeschiffe und die Flaggenführung der Binnenschiffe — Flaggenrechtsgesetz — (Nr. 893 der Drucksachen); Mündlicher Bericht ,des Ausschusses für Verkehrswesen (27. Ausschuß) (Nr. 1557 der Drucksachen) 3690C, 3711D, 3712A Dr. Bucerius (CDU), Berichterstatter 3712A, 3713A Ahrens (DP) 3712C Walter (DP) 3712D Dr. Seelos (BP) 3714B Übersicht über Anträge von Ausschüssen des Deutschen Bundestages über Petitionen (Umdruck Nr. 20) 3711D Nächste Sitzung 3714C Die Sitzung wird um 14 Uhr 2 Minuten durch den Präsidenten Dr. Ehlers eröffnet.
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  • insert_commentVorherige Rede als Kontext
    Rede von Dr. Gerd Bucerius


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU/CSU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)

    Verkehrsausschuß — federführend — und Rechtsausschuß — mitwirkend — schlagen Ihnen einstimmig vor, den Gesetzentwurf in der Drucksache Nr. 1557 anzunehmen.
    Meine Damen und Herren! Die Flagge ist nicht eine einfache Kennzeichnung eines Seeschiffes. An ihre Führung knüpfen sich vielmehr weittragende Rechtsfolgen. Auf hoher See zum Beispiel gilt das Schiff als Heimatboden des Landes, dessen Flagge es führt. Die Rechte und Pflichten der Besatzung, vor allem das Arbeitsrecht, richten sich nach der Flagge des Seeschiffes.
    Dieses Gesetz bestimmt nun, wer die Bundesflagge führen muß und wer sie führen darf.
    Wer muß die Bundesflagge führen? Alle Seeschiffe, deren Eigentümer Deutsche sind und die im Geltungsbereich des Grundgesetzes ihren Wohnsitz haben. Sind die Eigentümer nicht natürliche Personen, sondern Gesellschaften, so gilt folgendes: Es müssen die Bundesflagge Schiffe solcher Gesellschaften führen, bei denen der deutsche Einfluß für die Geschäftsführung der Gesellschaft bestimmend ist. Einzelheiten hierüber sind in § 1 Abs. 2 ausgeführt.
    Wer darf die Bundesflagge führen? Vor allem solche Seeschiffe, deren Eigentümer Deutsche sind, aber nicht im Geltungsbereich des Grundgesetzes ihren Wohnsitz haben. Das gilt also insbesondere für solche Deutsche, die in der sowjetisch besetzten Zone wohnen.
    Über das Recht zur Führung der deutschen Bundesflagge wird ein Zertifikat ausgestellt. Führung der Bundesflagge ohne Besitz eines solchen Zertifikats ist strafbar. Niemand darf zwei Flaggen führen. Wer berechtigt ist, die deutsche Bundesflagge zu führen, ist nicht berechtigt, eine fremde Flagge zu führen.
    Seeschiffe müssen die Bundesflagge natürlich auch dann führen, wenn sie sich in fremden Hoheitsgewässern befinden. Die Rechtsbeziehungen zu dem Teile Deutschlands, in dem das Grundgesetz heute noch nicht gilt, also zu der sowjetisch besetzten Zone, sind noch nicht endgültig geklärt. Es ist anzunehmen, daß dort zur Zeit noch gilt und weiterhin für absehbare Zeit das Kontrollratsgesetz Nr. 39 gelten wird, welches für diese Gebiete und Gewässer die sogenannte C-Flagge vorschreibt. Kein Kapitän, der im Bundesgebiet seinen Wohnsitz hat und in jenem Gebiet nicht die Bundesflagge, sondern die C-Flagge führt, kann nach diesem Gesetz bestraft werden. Der Verkehrsausschuß legt besonderes Gewicht auf diese Klarstellung, welche aus dem Gesetz nicht unmittelbar zu entnehmen ist.
    Der Verkehrsausschuß empfiehlt Ihnen einstimmig die Annahme des Gesetzentwurfes in dieser Form.


Rede von Dr. Carlo Schmid
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)
Ich danke dem Herrn Berichterstatter und eröffne die Aussprache. Ich schlage Ihnen vor, meine Damen und Herren, die
Aussprache auf insgesamt 40 Minuten zu begrenzen. Ist das Haus damit einverstanden?

(Zustimmung.)

— Es ist so beschlossen.
Das Wort hat der Abgeordnete Ahrens.

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Adolf Ahrens


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (DP)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (DP)

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Da es nicht zu den Vorbehalten des Besatzungsstatuts gehört, das Flaggenrecht der Seeschiffe und die Flaggenführung der Binnenschiffe zu regeln, legt die Regierung uns heute den Entwurf des Flaggenrechtsgesetzes vor. Der Gesetzentwurf lehnt sich stark an die alten Reichsgesetze an, hat aber im Interesse der Wirtschaft und der deutschen Handelsflotte den Kreis der zur Führung der deutschen Bundesflagge berechtigten Schiffe erweitert. Das Gesetz wurde im Ausschuß für Verkehr gründlich durchberaten und einstimmig gutgeheißen. Ich bin mit meiner Fraktion einig, daß wir dem Gesetze in der vorliegenden Form zustimmen können.

    (Beifall bei der DP.)