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ID0109310200

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  • tocInhaltsverzeichnis
    Deutscher Bundestag — 93. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 19. Oktober 1950 3439 93. Sitzung Bonn, Donnerstag, den 19. Oktober 1950. Nachruf auf den verstorbenen Abgeordneten Krause 3440A Geschäftliche Mitteilungen 3440B Eintritt des Abg. Rahn in die Gruppe der WAV als Hospitant 3440C Wahl des Präsidenten des Deutschen Bundestages 3440C Kunze (CDU) 3440C Amtsübernahme und Ansprache des Präsidenten Dr. Ehlers 3441B Dank des Bundestags für die Amtsführung des Vizepräsidenten Dr. Schmid: Dr. von Brentano (CDU) 3441D Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Versorgung der Opfer des Krieges (Bundesversorgungsgesetz) (Nr. 1333 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Kriegsopfer- und Kriegsgefangenenfragen (26. Ausschuß) (Nr. 1466, zu Nr 1466 der Drucksachen) 3442A Pohle (SPD), Berichterstatter . . 3442A Bazille (SPD): zur Geschäftsordnung 3445B zur Sache 3449B Kohl (Stuttgart) (KPD) 3445D 3446B, 3447A, D, 3448A, D, 3450B, 3454A Dr. Richter (Niedersachsen) (parteilos) 3446D Volkholz (BP) 3447B, 3448B, C, 3449B, 3451A Lücke (CDU) 3449C, 3453B Frau Arnold (Z) 3449D, 3454C Storch, Bundesminister für Arbeit . 3449D Arndgen (CDU) 3450A Mende (FDP) 3450C, 3451B Frau Kalinke (DP) 3450C Schäffer, Bundesminister der Finanzen 3451C Leddin (SPD) 3452D, 3453A Dr. Seelos (BP) 3454B Frau Schroeder (Berlin) 3454D Erste Beratung des Entwurfs eines Allgemeinen Eisenbahngesetzes (Nr. 1342 der Drucksachen) 3455B Dr. Seebohm, Bundesminister für Verkehr . . 3455B Vesper (KPD) 3456C Rademacher (FDP) 3457B Jahn (SPD) 3457B Erste Beratung des Entwurfs eines Bundesbahngesetzes (Nr. 1341 der Drucksachen) in Verbindung mit der Ersten Beratung des vom Deutschen Bundesrat eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über die Deutsche Bundesbahn (Bundesbahngesetz) (Nr. 1275 der Drucksachen) 3457B Dr. Seebohm, Bundesminister für Verkehr . . . 3457C Dr. Renner, Innenminister von Württemberg-Hohenzollern 3467B Rümmele (CDU) 3470B Jahn (SPD) 3472D Rademacher (FDP) 3474C Dr. Etzel (Bamberg) (BP) 3476B Pannenbecker (Z) 3478A Loritz (WAV) 3478B Ahrens (DP) 3479C Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über den Güterfernverkehr mit Kraftfahrzeugen (Nr. 1343 der Drucksachen) in Verbindung mit der Ersten Beratung des vom Deutschen Bundesrat eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über den Güterkraftverkehr (Güterkraftverkehrsgesetz) (Nr. 1344 der Drucksachen) 3480B Dr. Seebohm, Bundesminister für Verkehr . . . 3480C Rademacher (FDP) 3488B Dr. Renner, Innenminister von Württemberg-Hohenzollern . . 3488B, C Zweite und Dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Wiedererhebung der Beförderungssteuer im Möbelfernverkehr und im Werkfernverkehr und zur Änderung von Beförderungssteuersätzen (Nr. 1214 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Finanz- und Steuerfragen (11. Ausschuß) (Nr. 1420 der Drucksachen) 3490C Dr. Bertram (Z) (zur Geschäftsordnung) 3490C Antrag der Fraktion der KPD betr. Vorlage des Entwurfs eines Gesetzes über die Abgeltung der Besatzungsleistungen und Besatzungsschäden (Nr. 1431 der Drucksachen) . . . 3490C Kohl (Stuttgart) (KPD), Antragsteller 3490D Dr. Pfleiderer (FDP) 3491A Walter (DP) - 3491C Antrag der Fraktion der KPD betr. Widerrechtliche Beschlagnahme des Hauses des Parteivorstandes der KPD in Düsseldorf (Nr. 1432 der Drucksachen) 3491D Frau Thiele (KPD), Antragstellerin 3491D Antrag der Fraktion der KPD betr. Geplante Erhöhung der Beitragszahlungen an die Krankenkassen (Nr. 1435 der Drucksachen) 3492B Kohl (Stuttgart) (KPD), Antragsteller 3492B Antrag der Fraktion der KPD betr. Senkung der Tabaksteuer (Nr. 1436 der Drucksachen) 3492D Vesper (KPD), Antragsteller . . . 3492D Nächste Sitzung 3493C Die Sitzung wird um 9 Uhr 49 Minuten durch den Vizepräsidenten Dr. Schmid eröffnet.
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    Rede von Dr. Carlo Schmid


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)

    Weitere Wortmeldungen liegen nicht vor. Ich schließe die Aussprache. Erhebt sich Widerspruch gegen die Überweisung an den Verkehrsausschuß?—Das ist nicht der Fall. Dann ist so beschlossen.
    Ich rufe auf Punkt 4 der Tagesordnung:
    a) Erste Beratung des Entwurfs eines Bundesbahngesetzes (Nr. 1341 der Drucksachen);
    b) Erste Beratung des vom Deutschen Bundesrat eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über die Deutsche Bundesbahn (Bundesbahngesetz) (Nr. 1275 der Drucksachen).
    Ich schlage Ihnen vor, wie folgt zu verfahren: Zuerst möge der Herr Bundesverkehrsminister den Regierungsentwurf begründen, dann der Vertreter des Bundesrats den Entwurf des Bundesrats. Die Aussprache sollte sich auf beide Entwürfe beziehen. Der Ältestenrat schlägt Ihnen vor, für die
    Aussprache insgesamt 120 Minuten vorzusehen. — Das Haus ist einverstanden. Es ist kein Zwang, die 120 Minuten auszuschöpfen, sondern das ist ein Maximalvorschlag. — Es ist so beschlossen.
    Das Wort zur Begründung des Regierungsentwurfes hat der Herr Bundesverkehrsminister.


Rede von Dr. Hans-Christoph Seebohm
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Das Gesetz über die Deutsche Bundesbahn, das ich im Namen der Bundesregierung einzubringen habe, ist eines der wichtigen Organisationsgesetze, die in Verfolg des Grundgesetzes zu erlassen sind. Es liegt hier insofern eine Besonderheit vor, als dem Hohen Hause gleichzeitig auch ein Entwurf des Bundesrats unterbreitet wird. Dieser Entwurf des Bundesrats, der parallel zu den Arbeiten der Bundesregierung geschaffen wurde, wird nun gemeinsam mit dem Entwurf der Bundesregierung in den Ausschüssen zu behandeln sein. Ich habe zunächst die Aufgabe, Ihnen in einer etwas ausführlicheren Darlegung die Einzelheiten des Bundesregierungsgesetzentwurfes zu unterbreiten und darf mich dabei auch auf die Ausführungen beziehen, die ich soeben im Hinblick auf das Allgemeine Eisenbahngesetz gemacht habe.
Das Bundesbahngesetz, das Ihnen jetzt vorliegt und mit einer allgemeinen und einer speziellen Begründung von uns versehen worden ist, um den Mitgliedern des Hohen Hauses ein wirklich eingehendes Vertiefen in die Besonderheiten der Materie zu ermöglichen, dient in erster Linie der Einordnung der staatlichen Eisenbahnen der Bundesrepublik Deutschland in die staatlichen Beziehungen unter dem Namen „Deutsche Bundesbahn". Es will in seinen wichtigsten Teilen das Verhältnis zwischen der Deutschen Bundesbahn, der Bundesregierung und den gesetzgebenden Körperschaften des Bundes rechtlich regeln, die Einrichtungen und den Aufbau der obersten Organe der Deutschen Bundesbahn ordnen und ihnen ihre Aufgaben zuweisen.
Die Auseinandersetzungen um die Rechtsgrundlage und den organisatorischen Aufbau der deutschen Eisenbahnen reichen bis weit in das vorige Jahrhundert zurück. Sie alle wissen, daß wir in der Frühzeit des Eisenbahnwesens einen erheblichen Einsatz privater Initiative erlebt haben und daß die staatlichen Organe sich zunächst nicht der Aufgabe angenommen haben, das Eisenbahnwesen in ihre Hand zu nehmen.
In der Zwischenzeit haben sich die Verhältnisse allerdings anders entwickelt. Wer heute von der Eisenbahn spricht, der denkt grundsätzlich in erster Linie an jene großen Unternehmungen, die sich in staatlicher Hand befinden und die sowohl als Auftraggeber wie auch umgekehrt - wenn man den Verkehr wirtschaftlich betrachtet — als Auftragnehmer zu den größten Unternehmungen in jedem einzelnen Lande gehören. Bei uns im Gebiet der Bundesrepublik beschäftigt die Deutsche Bundesbahn in ihren beiden Untergliederungen über eine halbe Million Arbeitnehmer, die mit ihren Familien in dem Unternehmen ihre Existenzgrundlage finden. Wir müssen feststellen, daß dieses Unternehmen sowohl bezüglich seines Anlagevermögens wie auch hinsichtlich seines Jahresumsatzes — wir haben ein Anlagevermögen von auch heute noch über zehn Milliarden DMark und einen Jahresumsatz von über drei Milliarden DMark — und hinsichtlich der Zahl der beschäftigten Personen an der Spitze der deutschen Unternehmungen steht.


(Bundesverkehrsminister Dr. Seebohm)

Ich möchte zu Anfang nur ein kurzes Wort zu einem Problem sagen, das in der Öffentlichkeit leider von Zeit zu Zeit eine Rolle spielt, nämlich zu der Frage, ob das Zeitalter der Eisenbahn nicht schon überlebt sei. Diese Frage ist nach jeder Richtung hin zu verneinen. Die Eisenbahn stellt auch heute noch den wichtigsten der vier Verkehrsträger — Schiffahrt, Straßenverkehr, Schienenverkehr und Luftverkehr — dar. Es ist keine Volkswirtschaft ohne Eisenbahn denkbar, die mit einer arbeitsteiligen Industrie und Landwirtschaft entscheidend in die Produktion von Gütern eingeschaltet ist. Wir können uns wohl vorstellen, daß andere Verkehrsträger vorübergehend oder ganz ausfallen; es ist aber undenkbar, auf die Eisenbahn zu verzichten.
Hierzu noch ein weiteres Wort zum Beginn. Die Eisenbahnen in ihrer Gesamtheit und insbesondere die Deutsche Bundesbahn haben das Ende ihrer technischen Entwicklung noch lange nicht erreicht. Bei diesem Verkehrsträger sind noch unerhörte Möglichkeiten der Weiterentwicklung enthalten, vor allem dadurch, weil die Eisenbahn, weil die Schiene der einzige unter den Verkehrsträgern ist, der sich eine Antriebskraft zunutze zu machen vermag. die auf unsere gesamte technische und industrielle Entwicklung den größten Einfluß gehabt hat und weiter haben wird und die keinem der anderen Verkehrsträger zur Verfügung steht: das ist die Elektrizität. Dadurch hebt sich die Eisenbahn. rein technisch gesehen, aus allen anderen Verkehrsträgern bereits beachtlich heraus, und sie hat hier Entwicklungsmöglichkeiten, die noch in keiner Weise abzusehen sind. Aber auch die Motorisierung ist für die Eisenbahn noch in keiner Weise ausgeschöpft.
Die Eisenbahn ist ein Kind des Dampfzeitalters, der Dampfmaschine. Sie hat sich diesen ganzen Problemen, die mit Elektrizität und Motorisierung zusammenhängen, natürlich verhältnismäßig spät zugewendet und auch nicht mit der Intensität, die man sonst bei technischen Neuerungen vielleicht erwarten kann. Sie konnte deswegen nicht anders handeln, weil ihr Apparat außerordentlich kapitalintensiv ist und weil die sehr hohen in den Anlagen investierten Kapitalien nicht ohne weiteres ein Umschalten auf eine neue Antriebskraft ermöglichten. Hinzu kommt — auch das muß betont werden —, daß die typische Maschine der Eisenbahn, die Dampflokomotive, in ihrer Entwicklung zwar außerordentlich gefördert worden, aber bei weitem technisch noch nicht vollkommen ist. Auch hier zeichnen sich noch technische Möglichkeiten ab, die uns die Chance geben, in technischer und damit auch in wirtschaftlicher Beziehung weiter voranzukommen.
Die Frage also, ob das Eisenbahnzeitalter bereits hinter uns liegt, ist rundweg zu verneinen, insbesondere deshalb zu verneinen, weil wir noch nicht aus dem Zeitalter der Massengutbeförderung herausgekommen sind und insbesondere für die Beförderung von Massengütern auf die Eisenbahnen nicht werden verzichten können. Denn die Beförderung von Massengütern wird neben der Eisenbahn nur von der Schiffahrt — ihrem eigentlichen Charakter entsprechend — ausgeübt, und diese ist bekanntlich an die Wasserwege gebunden, so daß auf diesem Gebiet des Verkehrs die Eisenbahn zusammen mit der Schiffahrt nach wie vor entscheidende Bedeutung behalten wird.
Aus diesen Notwendigkeiten haben wir — das ist ganz klar - abzuleiten, daß die Deutsche Bundesbahn in ihrer volkswirtschaftlichen Bedeutung erhalten bleiben muß. Wir haben also den Gedanken, daß die Deutsche Bundesbahn als ein wesentlicher Faktor unseres gesamten Wirtschaftslebens anerkannt werden muß, nicht nur auszusprechen; vielmehr haben wir dieser Erkenntnis auch Taten folgen zu lassen.
Die Weiterentwicklung der Technik bei der Eisenbahn ist an die Hergabe der erforderlichen Mittel gebunden. Dies wiederum ist an den Willen der gesamten Volkswirtschaft, natürlich auch an den Willen der Volksvertretung gebunden, damit diese Mittel zur Verfügung gestellt werden. Die Erfüllung dieser Notwendigkeit ist um so stärker gegeben, als sich in der Gesamtentwicklung der fast 130 Jahre dauernden Eisenbahnzeit der Gedanke des gemeinwirtschaftlichen Charakters des Eisenbahnwesens immer mehr und mehr durchgesetzt hat. Wer heute glaubt, dieser gemeinwirtschaftliche Charakter des Eisenbahnwesens könne abgelegt und überwunden werden, ist nach meiner Auffassung in die besonderen Probleme der Eisenbahn und ihrer Verflechtung mit der allgemeinen Wirtschaft nicht eingedrungen. Aber diese gemeinwirtschaftliche Aufgabe der Eisenbahn kann natürlich nur dann erfüllt werden, wenn sie von der Wirtschaft bejaht wird, wenn die Wirtschaft dementsprechend auch bereit ist, diesen Notwendigkeiten von sich aus Rechnung zu tragen, wenn die Wirtschaft also die Eisenbahn nicht als melkende Kuh, sondern als einen wertvollen Bestandteil des gesamten Wirtschaftslebens anerkennt, der nicht ausgenützt, sondern pfleglichst behandelt werden muß, und wenn in gleicher Weise das gesamte Volk die Auffassung vertritt, daß ohne die Eisenbahn eine wirklich gesunde weitere wirtschaftliche Entwicklung nicht möglich ist, und ferner, daß die Eisenbahn, je höher sie technisch entwickelt wird, auch um so wirtschaftlicher ihren Betrieb und damit eine wesentliche Grundlage der gesamten Volkswirtschaft entwickeln kann.
Um diese Verhältnisse noch einmal richtig zu beleuchten, müssen wir doch noch einen Blick in die Vergangenheit werfen. Wenn wir uns jetzt in diesem Hohen Hause mit einem grundlegenden Gesetz für die Deutsche Bundesbahn befassen, dann dürfen wir nicht vergessen, jener Männer zu gedenken, denen wir in Deutschland zu Beginn der Entwicklung der Eisenbahn Entscheidendes zu verdanken haben. Es ist notwendig und richtig, daß immer wieder der Name Friedrich List erwähnt wird, des Mannes, der mit seinem ganzen Streben, auch mit der Gründung des Deutschen Zollvereins, wirklich der Wegbereiter und Vater der deutschen Eisenbahn ist. Aber neben Friedrich List haben sich auch andere deutsche Männer für die Vorbereitung der Eisenbahn eingesetzt, so in Bayern der Oberstbergrat Josef von Baader, in Kurhessen der Bergrat Henschel, in Westfalen Friedrich Harkort, von der Heydt, von Amsferg, von Motz, Johannes Scharrer u. a. König Ludwig I. von Bayern ist es gewesen, der durch sein Dekret vom 19. Februar 1834, durch das er der NürnbergFürther Eisenbahngesellschaft das Privilegium zum Bau der ersten Bahn in Deutschland verlieh, die entscheidende erste Funktion des Staates auf dem Eisenbahngebiet ausgeübt hat. Diese erste deutsche Eisenbahnlinie ist am 7. Dezember 1835 eröffnet worden. Kurz darauf folgte die Eröffnung der Eisenbahnlinie von Leipzig nach Dresden. Dann entwickelte sich ein rascher Aufstieg, der unter dem Einfluß von von der Heydt bereits im Jahre 1850 durch die Gründung der


(Bundesverkehrsminister Dr. Seebohm)

Eisenbahndirektion in Elberfeld, deren 100jähriges Bestehen wir gestern begangen haben, zu der Einflußnahme des preußischen Staates auf die Privateisenbahngesellschaften führte.
Auf der Gesetzgebungsseite blieben die Verhältnisse noch schwierig. Die Privatinitiative entwickelte sich weiter, ohne daß der Staat in anderer Form als durch Beteiligungen an den einzelnen Eisenbahngesellschaften eingriff. Es erwies sich aber in der Folge als dringend notwendig, die ungeheuer großen Kapitalien zum Ausbau des Eisenbahnsystems von Staats wegen aufzubringen, um vor allen Dingen einer überflüssigen und schädlichen Konkurrenz zwischen den einzelnen Gesellschaften zu begegnen.
Die Verhältnisse, die sich während des Krieges von 1870 ergaben, und die nachfolgende Gründung des Deutschen Reiches haben das Bedürfnis erwachsen lassen, daß sich der Staat mit den Fragen der Eisenbahn beschäftigen solle. Dieses Bedürfnis war um so stärker, als damals die Eisenbahnen das absolute Verkehrsmonopol besaßen. Deswegen ist auch in der Reichsverfassung von 871 das Eisenbahnwesen der Aufsicht und Gesetzebung des Reiches unterstellt worden. Bismarck hat damals versucht, ein Reichseisenbahngesetz zu schaffen. Aber dieses Reichseisenbahngesetz wurde leider abgelehnt. Gleichzeitig traten infolge der sogenannten Gründerkrise erhebliche Schwierigkeiten finanzieller Art bei den Eisenbahngesellschaften auf, durch die eine ganze Reihe unter ihnen dem Konkurs entgegengetrieben wurden. Strausberg, der Name des Mannes, der sehr viel für die Entwicklung des Eisenbahnwesens getan hat, aber hier in dem Strudel einer wirtschaftlichen Krise versank, ist für diese Zeit symptomatisch.
Diese Krise hat die Veranlassung gegeben, daß der Staat eingreifen mußte und die Eisenbahnen --- mindestens zu einem sehr erheblichen Prozentsatz — verstaatlichte. Diese Entwicklung ist in Deutschland früher als in den Nachbarländern vor sich gegangen. In Frankreich, Österreich-Ungarn, in der Schweiz und in anderen Ländern hat die Verstaatlichung wesentlich länger auf sich warten lassen. Aber es zeigt sich schon hier, daß jeder Krieg in seinen Auswirkungen auf die wirtschafthe Lage der Eisenbahn in Deutschland verhee-
und gewesen ist. Während man im Jahre 1873 die damals privaten Eisenbahnen durch die Verstaatlichung auffing und nunmehr auf der Ebene der Länder Staatseisenbahnen schuf, die sich dank der Initiative der Länderregierungen, dank der Bereitschaft der gesetzgebenden Körperschaften zur Geldhergabe, dank der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung und auch dank des ständigen Eingreifens und der ständigen Anregung durch zahlreiche bedeutende Männer der Wirtschaft sehr gut entwickelt haben — —

(Zuruf von der KPD: Und der Marshallplanhilfe, Herr Seebohm!)

— Verzeihung, ich bin erst im Jahre 1873; damals haben wir von Marshallplanhilfe noch nichts gehört. Wenn Sie nachher Ihren Zwischenruf anbringen wollen, dann bin ich Ihnen sehr dankbar. Bisher hat die Bundesbahn jedenfalls keine Marshallplanhilfe bekommen. Das bedauere ich am meisten.

(Zuruf links: Wieso?)

— Nein! Wenn Sie das nicht wissen, muß ich es Ihnen leider sagen.
Jedenfalls ist die Lage so gewesen, daß sich diese staatlichen Landeseisenbahnen außerordentlich gut entwickelten und durch ihre technische Ausgestaltung auch die Voraussetzungen dazu schufen, daß die großen Anspannungen, denen das Eisenbahnwesen zur Zeit des ersten Weltkrieges unterworfen wurde, von den im Rahmen der Eisenbahnen tätigen, ausgezeichnet ausgebildeten und einsatzbereiten Menschen bei dem vorhandenen guten Material glatt bewältigt werden konnten. Aber damals hat sich während des Krieges gezeigt, daß der Verkehr, der die Ländergrenzen überschreitet und weite Gebiete einheitlich gestaltet, seine besonderen Schwierigkeiten durch die Begrenzung der verschiedenen Eisenbahnverwaltungen auf die Länder hatte.
Im Jahre 1917 wurde von einem württembergischen Abgeordneten im Reichstag der Antrag auf Vereinheitlichung der deutschen Eisenbahnen eingebracht, und in dem sogenannten Heidelberger Programm wurde der erste umfassende Plan seit der Bismarckschen Zeit für ein einheitliches Reichseisenbahnwesen geschaffen. Die Deutsche Nationalversammlung von Weimar hat dann 1919 die Vereinheitlichung des Verkehrswesens, insbesondere der Eisenbahnen, in der Hand des Reiches beschlossen. Im Art. 89 der Weimarer Verfassung wurde mit Zustimmung aller Länder, einschließlich Bayerns, mit Staatsbahnbesitz bestimmt, daß alle dem allgemeinen Verkehr dienenden Eisenbahnen in das Eigentum des Reiches übergehen sollten und als einheitliche Verkehrsanstalt verwaltet werden sollten. Dieser Zeitpunkt der Vereinheitlichung war in Art. 171 der Reichsverfassung auf den 1. April 1921 festgesetzt. Aber das inzwischen gegründete Reichsverkehrsministerium unter seinem Minister Dr. Bell, der dem Zentrum angehörte, hat es durchgesetzt, daß diese Vereinheitlichung bereits ein Jahr früher, am 1. April 1920, durchgeführt wurde.
Die neu entstandenen Reichseisenbahnen haben damals eine schwere Erbschaft angetreten. Auch damals waren wiederum die Folgen des Krieges außerordentlich, und es ergaben sich, verbunden mit der Inflation, hohe Defizitzahlen, die im Jahre 1920/21, als die Inflation ja noch nicht so weit fortgeschritten war, viele Milliarden erreichten. Art. 92 der Reichsverfassung hatte damals bestimmt, daß die Eisenbahn ungeachtet der Eingliederung ihres Haushaltes und ihrer Rechnung in den allgemeinen Haushalt und die allgemeine Rechnung des Reiches als selbständiges wirtschaftliches Unternehmen zu verwalten sei und daß ihre Ausgaben einschließlich Verzinsung und Tilgung der Eisenbahnschulden von ihr selbst bestritten werden müßten. Man versuchte, durch ein Reichsbahnfinanzgesetz die schwierigen Finanzprobleme zu lösen. Schon damals stieß man auf die Frage, wieweit die Selbständigkeit der Eisenbahnen in ihrem Zusammenhang mit dem Staate gestaltet werden sollte. Man hat zur Sanierung der Reichsfinanzen dann am 15. November 1923, dem Tag der Währungsstabilisierung, beschlossen, die Eisenbahnen aus dem allgemeinen Haushalt des Reiches herauszunehmen. Damit fielen alle bisherigen Reichszuschüsse weg, und es begann für die Eisenbahn eine neue Phase der Entwicklung. Denn während bisher ständig — trotz erheblich hoher Einnahmen, die der Staat von der Eisenbahn hatte —, die Kapitalmöglichkeiten des Staates der Bahn zu ihrem weiteren Ausbau zur Verfügung standen, hörte das nun auf.
Um der Eisenbahn die Möglichkeit zu geben, ihren Kapitalbedarf durch Kredite selbständig zu sichern, wurde eine neue rechtliche Form geschaffen, und zwar durch die Verordnung über


(Bundesverkehrsminister Dr. Seebohm)

die Schaffung eines Unternehmens „Deutsche Reichsbahn" vom 12. Februar 1924. Diese Verordnung und das durch sie geschaffene Unternehmen haben nur sehr kurze Zeit bestanden. Denn in Verfolg der Einwirkungen des Dawesplanes und der deutschen Reparationsschulden wurde durch ein besonderes Reichsbahngesetz vom 30. August 1924 mit Wirkung vom 11. Oktober 1924 eine neue Rechtsform geschaffen: Die eigentliche Zeit der deutschen Reichsbahngesellschaft begann.
Diese Reichsbahngesellschaft war völlig autonom. Sie war eine reine Betriebsgesellschaft. Der Betrieb der Reichseisenbahnen wurde für 40 Jahre dieser Gesellschaft mit eigener juristischer Persönlichkeit übertragen, die einer Aktiengesellschaft ähnlich gebildet war und nach rein privatwirtschaftlichen, kaufmännischen Gesichtspunkten geführt wurde.
Dabei ist nun auf eine Besonderheit hinzuweisen, die auch für die Zukunft immer wieder eine Rolle gespielt hat, nämlich darauf, daß die Organe dieser Deutschen Reichsbahngesellschaft unter dem Einfluß der ausländischen Kräfte, die bei der Bildung dieses Gesetzes und der Gesellschaft maßgebend beteiligt waren, rein nach ausländischen Methoden gestaltet wurden. Im Sinne der in England und Amerika, aber auch in gewissen europäischen Ländern üblichen Art wurde der Verwaltungsrat, der Board of directors angelsächsischer Übung, zum entscheidenden und leitenden Organ bestimmt, während der sogenannte Generaldirektor der Eisenbahn, später auch vielfach Präsident geheißen, nichts anderes war als ein ausführendes Organ dieses Verwaltungsrats. Er war praktisch nichts anderes als das, was man im angelsächsischen Sprachgebrauch einen Manager nennt, also ein Mann, der, sehr stark beschrankt in seinen persönlichen Entscheidungen, eigentlich nur ausführendes Organ dieses Board of directors war, das sich aus einer Anzahl von deutschen Fachleuten und einer nicht unwesentlichen Anzahl von Fachleuten der Reparationsgläubigerländer zusammensetzte. Das Kapital der Gesellschaft bestand aus 2 Milliarden Vorzugsaktien und 13 Milliarden Stammaktien. Für 11 Milliarden mußten Rep arations-Schuldv erschreibungen ausgegeben werden, für die das Unternehmen als Pfand haftete. Man hat damals die Anlagewerte mit 26 Milliarden Goldmark angenommen, während wir heute von etwas über 10 Milliarden DM sprechen.
Zur Wahrung der Rechte aus den Schuldverschreibungen wurde ein ausländischer Eisenbahnkommissar eingesetzt, der dazu noch die Möglichkeit hatte, in den Betrieb einzugreifen. Erst im Jahre 1930, durch das Reichsbahngesetz vom 13. März, konnte, nachdem der Dawesplan durch den Youngplan ersetzt worden war, die deutsche Eisenbahn eine neue Formung erhalten. Der unmittelbare ausländische Einfluß hörte zwar im wesentlichen auf, aber die Reichsbahnverfassung blieb weiterhin international gebunden. An Stelle der Verpfändung trat eine jährliche Schuld, die aus den Einnahmen zu decken war, in Höhe von 660 Millionen RM. Eine außerordentlich hohe Summe! Diese Summe ist auf Reparationskonto gezahlt worden, bis die Reparationsleistungen durch das Lausanner Abkommen von 1932 eingestellt wurden. Sie wurde dann vom Staat weiterhin für seine Zwecke in gleicher Höhe in Anspruch genommen.
Trotzdem befand sich die Bahn, da in dieser Zeit bis Mitte der dreißiger Jahre noch wirklich von einem Monopol der Eisenbahn gesprochen werden konnte, in einer finanziell gesunden Lage. Erst vom Jahre 1930 an haben sich die anderen, die im Zeitalter des Verbrennungsmotors entstandenen modernen Verkehrsmittel, nämlich das Auto und das Flugzeug, zu wirklichen Konkurrenten der Eisenbahn insbesondere auf dem Gebiet der Personenbeförderung und auf dem Gebiet der Beförderung hochwertiger Güter entwickelt. Die Eisenbahn war also zu dieser Zeit so gesund, daß sie vom Staat in außerordentlich starkem Maße zur Erfüllung von anderen Aufgaben in Anspruch genommen werden konnte. Sie erinnern sich ja, in welchem Umfang man die Reichsbahn damals veranlaßt hat, Mittel zur Verfügung zu stellen, um den Bau der Autobahn und die Erfüllung ähnlicher Aufgaben zu ermöglichen. Man hat aber dabei übersehen, daß durch diesen Entzug der Mittel die Bahn in ihrer Substanz in starkem Maße ausgehöhlt wurde. Es wurde ihr damals schon die Möglichkeit genommen, ihre technische Entwicklung in dem Umfange weiter voranzutreiben und fortzusetzen, wie es notwendig gewesen wäre, um insbesondere der aufkommenden Konkurrenz ent gegenzutreten. Die Bahn wurde außerdem in ihre technischen Entwicklung unter Voraussetzungen gestellt, die weder verkehrspolitisch noch eisenbahnpolitisch richtig waren. Die Entwicklung zu jenen langen Güterzügen, die dazu führte, daß schwerere Lokomotiven gebaut werden mußten, daß der Oberbau und die Brücken verstärkt und daß die Verschiebebahnhöfe verlängert werden mußten, ergab sich nicht aus verkehrswirtschaftlichen Gründen — denn wir befinden uns ja nicht in Amerika, wo durch Überwindung großer Strecken eine solche Lösung dieses Problems sich auch wirtschaftlich auszuwirken vermag —, sondern diese technische Entwicklung war überwiegend durch die Einwirkung militärischer Stellen bestimmt. Die Bahn ist also in diesen Jahren - und das muß man zum Verständnis auch ihrer heutigen Lage herausstellen — zweifach um den Ertrag ihrer Arbeit gebracht worden, und zwar einmal, indem man ihr die Mittel entzog, mit denen sie ihre eigene technische Entwicklung hätte vorantreiben können und wollen, und zum andern, indem man sie in technische Entwicklungen hineinstieß, die nach verkehrspolitischen Grundsätzen nicht richt waren, sondern zu Kapitalfehlinvestitionen und Betriebsverlusten führen mußten, die sich auch heute noch auswirken.
Wenn wir uns an diese Entwicklung erinnern, dann darf ich nur noch kurz darauf hinweisen, daß durch die Regierungserklärung vom 30. Januar 1937 und durch das darauf geschaffene Gesetz zur Regelung der Verhältnisse der Reichsbank und Reichsbahn vom 10. Februar 1937 willkürlich die Deutsche Reichsbahngesellschaft für erloschen erklärt wurde. Durch das Reichsbahngesetz vom 4. Juli 1939 wurde dann praktisch die Eisenbahn wieder völlig in die Hand des Staates gebracht. Das bisher im Reichseigentum verwaltete Eisenbahnvermögen und das Gesellschaftsvermögen wurden vereinigt und unter der Bezeichnung Reichsbahnvermögen als Sondervermögen verwaltet. Die Reichsbahn war keine selbständige juristische Person mehr, sondern zu einer Verwaltungsstelle des Reichs geworden, und die Vereinigung des Postens des Leiters der Reichsbahn mit dem Posten des Reichsverkehrsministers und die Eingliederung der Hauptverwaltung als Abteilung in das Ministerium brachten uns in einen Zustand zurück, der der Zeit vor 1918 sachlich völlig glich.


(Bundesverkehrsminister Dr. Seebohm)

Auch im zweiten Weltkrieg haben wir eine außerordentlich starke Belastung der Eisenbahn gehabt, auf deren Auswirkungen ich später noch zurückkommen werde. Nach dem Zusammenbruch rahm aber die Entwicklung der Eisenbahn auch durch die Bildung der Besatzungszonen in den fünf Zonen einen völlig verschiedenen Verlauf. In dem Gebiet der amerikanischen und britischen Besatzungszone konnte nach anfänglichen Schwierigkeiten wenigstens wieder eine einheitliche Verwaltung, erst auf Zonenebene und nach Bildung des Vereinigten Wirtschaftsgebiets auch auf der Ebene dieses Bereichs, geschaffen werden, und es gelang, durch das Gesetz des Vereinigten Wirtschaftsgebiets über den Aufbau der Verwaltung für Verkehr vom 12. September 1948 auch wieder für die Eisenbahn eine neue gesetzliche Grundlage zu schaffen.
Nach diesem Gesetz ist die Deutsche Reichsbahn im Vereinigten Wirtschaftsgebiet ein Sondervermögen mit eigener Wirtschafts- und Rechnungsführung. Die Frage nach dem Träger dieses Vermögens war offengelassen. Zugleich erhielt durch dieses Gesetz des Vereinigten Wirtschaftsgebietes das Reichsbahngesetz von 1939 in den Teilen, die man zur Übernahme für gerechtfertigt hielt, eine neue und der Zeit entsprechende Fassung.
In der französischen Zone dagegen ist ein solches Gesetz nicht vorhanden. Vielmehr wurde durch einen Staatsvertrag zwischen den Ländern Rheinland-Pfalz, Baden und Württemberg-Hohenzollern vom 25. Juli 1947 die Betriebsvereinigung der Südwestdeutschen Eisenbahnen geschaffen. In der Eigentumsfrage blieb die Einheitlichkeit innerhalb der französischen Zone nicht gewahrt, sondern das Land Baden übernahm durch Landesgesetz als
Eigentümer die in seinem Gebiet gelegenen Reichseisenbahnvermögenswerte, während die beiden anderen Länder die ihnen übertragenen Vermögenswerte nur zu treuhänderischem Eigentum übernahmen.
Das war die Lage, als das Grundgesetz in Kraft trat. Wir fanden also in den westlichen Besatzungszonen Deutschlands die ehemalige Deutsche Reichsbahn aufgespaltet in zwei voneinander unabhängige Betriebsgesellschaften, von denen die eine durch den Eisenbahnverkehrsrat verwaltet wurde, in dem die Vertreter der Länder mit den Vertretern der Gewerkschaften und der Wirtschaft vereinigt sind, der jedoch im wesentlichen in seiner Struktur dem alten Verwaltungsrat der Reichsbahngesellschaft als entscheidendes und bestimmendes Organ entspricht, während auf der anderen Seite im Vereinigten Wirtschaftsgebiet der staatliche Charakter der Eisenbahn viel stärker gewahrt und durch das Gesetz über den Aufbau der Verwaltung für Verkehr nur ein Beirat geschaffen war, der der Leitung der Reichsbahn beratend zur Seite stand.
Wir haben jetzt durch das Grundgesetz andere Voraussetzungen bekommen. Nach dem Art. 124 des Grundgesetzes wird das Recht, das Gegenstände der ausschließlichen Gesetzgebung des Bundes betrifft — dazu gehört auch die Gesetzgebung über die Eisenbahn —, innerhalb seines Geltungsbereiches Bundesrecht. Der Art. 130 unterstellt diese beiden Verwaltungen, unter denen sich die Eisenbahn unterschiedlich entwickelt hat, der Bundesregierung, die mit Zustimmung des Bundesrates ihre Überführung, Überlassung und Abwicklung regeln soll. Als wichtigste Vorschrift aber bestimmt der Art. 87, daß die Bundeseisenbahn in bundeseigener Verwaltung mit eigenem Verwaltungsunterbau geführt werden soll.
Wir haben es aber, bevor wir zur Erörterung dieser Rechtslage und damit der Voraussetzungen für die neuen gesetzlichen Formulierungen kommen, bei der heutigen Gelegenheit doch notwendig, uns einmal an die Zeiten im Jahre 1945 zu erinnern, an den Zustand, in dem sich die Eisenbahnen damals befunden haben.

(Sehr richtig! in der Mitte.)

Jeder von uns wird, glaube ich, bei der ungeheuren Zerstörung, die damals vorherrschte, der Überzeugung gewesen sein, daß es praktisch unmöglich sei, in absehbarer Zeit auch nur einen Notbetrieb auf den deutschen Eisenbahnen wieder durchzuführen. Nicht nur an den Gebäuden, nicht nur an den Brücken, nicht nur an den eigentlichen Eisenbahnanlagen und an dem rollenden Material, nein, bis hinein in die kleinsten Teile dieses weit verzweigten und technisch hochentwickelten Apparates waren die Zerstörungen erfolgt. Darüber hinaus fehlte es nun natürlich praktisch an einer Leitung, die wie bisher dieses gesamte feinfühlige System zusammenfaßte und ihm so die Voraussetzung für die gemeinsame Arbeit gab.
In dieser Zeit hat sich nun etwas bewährt, was in der langen Tradition der Entwicklung entstanden war: der echte deutsche Geist der deutschen Eisenbahner. Damals haben wirklich vom einfachen Streckenarbeiter bis zum Stationsvorstand und bis in die höheren Chargen hinauf die Eisenbahner, ohne auf irgendeine Weisung von oben zu warten, angepackt und jeder hat an seinem Platz und durch Einsatz seiner ganzen Kräfte versucht, das Beste zu tun, um „ihre" Eisenbahn wieder in Betrieb zu setzen.

(Beifall in der Mitte.)

Die Leistungen, die damals vollbracht worden sind, sind erwachsen aus einer tiefen Verbundenheit all der Menschen, die mit der Eisenbahn zu tun haben und die eben in dieser Eisenbahn nicht nur ein Unternehmen sehen, das ihnen irgendwie die Möglichkeit zur Arbeit und damit die Grundlage der Existenz ihrer Familie gibt, sondern die sich dieser Eisenbahn mit ganzem Herzen verbunden fühlen und einfach nicht ertragen konnten, daß dieses Unternehmen, das sie als den wichtigsten Bestandteil ihres eigenen Seins anerkannten, untergehen sollte.
Wir haben hier einen bewundernswerten Beweis dafür, was durch einen solchen Geist und was durch einen von solchem Geist geführten Einsatz von den Männern der deutschen Eisenbahn geleistet worden ist; denn wir müssen uns einmal vorstellen, was damals alles zerstört und beschädigt war. Es waren in der britischen und amerikanischen Zone zerstört: 3500 km Gleis, 13 000 Weichen, 2474 Eisenbahnbrücken, 30 Tunnels, 1500 Stellwerke mit 4500 Haupt- und Vorsignalen; dazu waren alle anderen Einrichtungen wie Wassertürme, Kräne, Drehscheiben, Güterschuppen, Umladehallen und Maschinenhallen verwüstet und für einen Einsatz nicht mehr brauchbar. Von den Hochbauten waren nicht weniger als 32 Millionen cbm umbauten Raumes zerstört und ausgebombt, und in den Eisenbahnausbesserungswerkstätten standen nur noch 55 % der baulichen und allenfalls 65 % der maschinellen Anlagen zur Verfügung. Wenn Sie diese Kriegsschäden allein im Vereinigten Wirtschaftsgebiet auf diesem Sektor nur mit 2,5 Milliarden DM bewerten, dann erkennen Sie natürlich auch, daß hier ganz ungeheure Wertvernichtungen eingetreten sind.


(Bundesverkehrsminister Dr. Seebohm)

Zu diesen Wertvernichtungen in der britischen und amerikanischen Zone traten die Wertvernichtungen in der französischen Zone, wo 780 km Gleis, 3900 Weichen, 677 Brücken, 31 Tunnels, 400 000 qm Hallen von Ausbesserungswerkstätten, Bahn- und Betriebswerken und Güterschuppen sowie 2,2 Millionen cbm umbauten Raumes zerstört waren, und dies ebenfalls in einer Größenordnung von etwa 1/2 Milliarde Mark. Ich glaube, daß allein diese sachlichen Zerstörungen praktisch jeden denkenden Menschen veranlaßt hätten, die Hände in den Schoß zu legen.
Dazu kam aber nun noch, daß auch die Betriebsmittel, das rollende Material, weitgehend, im Werte von weiteren 1,5 Milliarden DM, zerstört waren und daß dadurch gleichfalls ganz außerordentliche Belastungen auftraten. Trotzdem haben die Menschen angepackt und haben diese zerstörten Eisenbahnanlagen aus eigener Kraft wieder aufgebaut. Das war besonders schwer in den Jahren der Reichsmarkzeit, als die Eisenbahn keine Kompensationsmöglichkeiten hatte, sondern sich bemühen mußte, das dringend erforderliche Material auf normalem Wege zu beschaffen, und infolgedessen ihren Leuten über die geringen Möglichkeiten hinaus, die allen Normalverbrauchern zur Versorgung mit Lebensmitteln, mit anderen Stoffen des täglichen Lebens und mit Kleidern und Schuhwerk zustanden, nicht helfen konnte. Trotzdem sind in diesen Jahren und trotz der harten Winter wirklich die Voraussetzungen für das Leben des deutschen Volkes durch Wiederherstellung der Eisenbahn geschaffen worden.

(Sehr richtig! in der Mitte.)

Wenn wir uns vergegenwärtigen, daß bis zur Währungsreform in der britisch-amerikanischen Zone für die Beseitigung der Kriegsschäden 791,2 Millionen Reichsmark und nach der Währungsreform 326,2 Millionen D-Mark aufgewendet wurden, wenn wir dem gegenüberstellen, daß auch in der französischen Zone bis zur Währungsreform 193 Millionen Reichsmark und nach der Währungsreform 58,2 Millionen D-Mark aufgewendet wurden, wenn wir uns darüber klar werden, daß für den Fahrzeugpark in ähnlicher Form Aufwendungen erfolgen mußten, nämlich im Gebiet der britisch-amerikanischen Zone bis zur Währungsreform 148 Millionen Reichsmark und sodann bis Ende 1949 266,8 Millionen D-Mark, in der französischen Zone bis zur Währungsreform 49,5 Millionen Reichsmark und seit der Währungsreform bis jetzt 25,2 Millionen D-Mark, so sollten diese Zahlen in ihrer Gesamtheit nicht nur als Maßstab für die Aufbringung von Kapital angesehen werden, das man dem Betrieb entzog, sondern ich bitte diese Zahlen als einen Maßstab anzusehen für eine ungeheure Leistung von Arbeitsstunden, von persönlicher Mühsal und persönlichem Einsatz der deutschen Eisenbahner, vom Streckenarbeiter bis hinauf zu dem obersten Beamten. Wenn diese Leistungen trotz gleichzeitiger Erkenntnis des ungeheuren Nachholbedarfs aus einer zwanzigjährigen Periode, in der diesem Nachholbedarf niemals voll Rechnung getragen wurde, vollbracht wurde, und wenn es möglich gewesen ist, auf Grund dieser Leistungen trotzdem Verhältnisse zu schaffen, so daß wir heute sagen können: wenn auch noch Bahnhöfe zerstört sind, Verladeeinrichtungen und rollendes Material fehlen, wenn auch noch Langsamfahrstellen vorhanden sind, so kann sich unsere Eisenbahn heute nicht nur unter den Eisenbahnen Europas, sondern unter den Eisenbahnen in aller Welt in ihrer Pünktlichkeit, Sicherheit und Genauigkeit wieder sehen lassen! Und wenn nun auch die notwendige Sauberkeit und die Bedienung und Behandlung der Menschen und Güter, die die Eisenbahn benutzen, immer besser und besser wird, so müssen wir wirklich sagen: Von der Gesamtheit der diesem Unternehmen verhafteten und verbundenen Menschen ist in schwerster Zeit eine Leistung vollbracht worden, auf die das deutsche Volk stolz sein kann und für die es diesen Menschen aus tiefstem Herzen dankbar sein muß.

(Bravo! in der Mitte.)

Ich glaube, es ist doch wohl nötig, daß wir diese Feststellung vom Standpunkt der Regierung in dem Zeitpunkt treffen, da wir beginnen, uns mit einer neuen Rechtsgrundlage für diese Eisenbahnen zu befassen. Wer sich heute wirklich die Mühe nimmt, unseren Personenzugfahrplan zu studieren und sich den Güterzugfahrplan anzusehen, der wird, glaube ich, feststellen müssen, daß hier kaum noch irgendwelche Wünsche berechtigter Art aus den einzelnen Bezirken und Ländern unerfüllt geblieben sind, sondern daß ganz im Gegenteil auf die Verhältnisse in den verschiedensten Gebieten und Bezirken schon wieder die allergrößte Rücksicht genommen wurde, um eine vorzügliche Verkehrsbedienung zu ermöglichen.
Aber leider ist das der Fall, ohne daß wir auf der anderen Seite von einem wirklich großen wirtschaftlichen Erfolg sprechen können, den diese Arbeit verdient. Wir müssen dabei berücksichtigen, daß das, was uns in der Presse immer wieder über die Verluste bei der Bundesbahn aufgetischt wird, zu einem nicht unerheblichen Teil in jenen Abgaben besteht, die durch die Gesetze des Vereinigten Wirtschaftsgebietes der Eisenbahn an Zahlungen an den Staat und für Zinsen auf Ausgleichsforderungen auferlegt wurden, für die die Eisenbahn selber keine Kapitalbeträge erhalten hat. Wir dürfen der Eisenbahn diese Schulden und Ausgaben bei der Beurteilung ihrer Leistungen nicht anrechnen. Denn wenige Unternehmen in Deutschland wird es geben, die in diesen Jahren neben der ungeheuren Arbeit des Wiederaufbaus in der Lage gewesen sind, ihrem Eigentümer derartige Zahlungen aus ihren Einnahmen zur Verfügung zu stellen, wie man es von der Eisenbahn unter gesetzlichem Zwang verlangt hat. Daß man das bei Festsetzung der Abgaben nicht berücksichtigt hat, das ist recht bedauerlich und sollte uns jedenfalls veranlassen, in der Würdigung der Leistungen der Eisenbahn auch auf wirtschaftlichem Gebiet gerecht zu sein und dabei gleichzeitig auch zu erkennen, welche Leistungen die Eisenbahn außerdem noch aus gemeinwirtschaftlicher Verantwortung ständig vollbringt. Weder durch Festhaltenwollen an irgendwelchen bestehenden tariflichen Bestimmungen, die praktisch heute wirtschaftlich nicht mehr zu tragen sind, noch durch ständig neue Forderungen darf man die Leistungsmöglichkeit der Eisenbahn beschweren. Man darf die Bundesbahn nicht mehr dazu benutzen, durch ihre Leistungen industrielle Betriebe zu subventionieren oder sonstige schwierige wirtschaftliche Verhältnisse in irgendeinem Gebiet der Bundesrepublik zu verbessern. Das, was die Bundesbahn an Leistungen aus gemeinwirtschaftlichen Gründen vollbringt, muß verkehrspolitisch und allgemein wirtschaftspolitisch gerechtfertigt sein; es kann nicht von den speziellen Verhältnissen irgendeines besonders wirtschaftlich gefährdeten oder abgelegenen Gebietes veranlaßt werden. Es sind andere Stellen, die hier die erforderliche Hilfe zu


(Bundesverkehrsminister Dr. Seebohm)

leisten haben. Die Bundesbahn darf dafür nicht in Anspruch genommen werden!
Meine sehr verehrten Damen und Herren! Ich habe Ihnen vorhin gesagt, daß durch das Grundgesetz eine Neuregelung der Gesetzgebungsverhältnisse für die Bundesbahn erforderlich geworden ist. Wir waren genötigt, vor allem ein neues Organisationsgesetz für die Bundesbahn zu entwerfen. Hierzu sind erhebliche Vorarbeiten geleistet worden. Im Bereich des Vereinigten Wirtschaftsgebiets hatte man sofort eingesehen, daß das Gesetz über den Aufbau der Verwaltung für Verkehr nicht ausreiche, um eine wirklich gute, dauernde gesetzgeberische Grundlage für die Organisation der Bundesbahn zu bieten. Es sind deshalb nicht nur im Rahmen der staatlichen Stelle, insbesondere also der Verwaltung für Verkehr, sondern auch bei den Gewerkschaften — bei den Gewerkschaften der Eisenbahner Deutschlands und bei der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr — Entwürfe zu einem neuen Reichsbahngesetz ausgearbeitet worden. Der Entwurf der Verwaltung für Verkehr, abgestellt auf das Vereinigte Wirtschaftsgebiet, war in Zusammenarbeit mit den Vertretern der Länder, der Gewerkschaften, der Wirtschaft und anderer interessierter Stellen eingehend durchgearbeitet worden. Durch das Entstehen der Bundesrepublik Deutschland war es aber nicht mehr möglich, dieses Gesetz zur Ablösung des Gesetzes über den Aufbau der Verwaltung für Verkehr durch die gesetzgebenden Körperschaften durchzubringen. Es wurde jedoch durch den Verwaltungsrat bei Auflösung des Wirtschaftsrates als eines der dringendsten Gesetze vorgemerkt.
Durch die Eingliederung der bisherigen französischen Zone war jedoch die Lage infolge der abweichenden Rechtsvoraussetzungen grundsätzlich verändert. Es ergab sich die Notwendigkeit, diesem Bundesbahngesetz ein Gesetz über die Rechtsverhältnisse und über die Übertragung des Eigentums der Eisenbahnen auf den Bund sowie ein Gesetz über die allgemeinen Eisenbahnverhältnisse vorauslaufen zu lassen . und diese Gesetze eingehend mit den zuständigen Stellen, insbesondere mit den Ländern, zu beraten, deren Interessen ja durch sie besonders betroffen werden.
In der Zwischenzeit wurde das gesamte Problem noch einmal einer eingehenden Bearbeitung durch zwei deutsche Sachverständigenausschüsse unterzogen, und zwar durch den wissenschaftlichen Beirat der früheren Verwaltung für Verkehr — jetzt Bundesverkehrsministerium —, der im Januar ein Gutachten erstattete, und durch den sogenannten Ausschuß A, in den die besten Eisenbahnfachleute und einige hervorragende Wirtschaftssachverständige berufen wurden, um sich auch von ihrem Standpunkt aus zu den Problemen zu äußern. Sie haben ihr Gutachten im Februar 1950 abgeschlossen. Während der Herbstmonate wurde ferner von seiten des Herrn Hohen amerikanischen Kommissars der Wunsch an uns herangetragen, man möchte doch nicht nur deutsche, sondern auch ausländische Experten mit diesem Problem beschäftigen. Er verwies uns auf einen unserer hervorragendsten Fachleute, auf Herrn Professor Dr. Ludwig Hornberger, den früheren Direktor der Deutschen Reichsbahngesellschaft, der seit 1933 als Professor des Verkehrswesens an der amerikanischen Universität in Washington lehrt. Herr Hornberger hat sich bereit erklärt, diese Arbeit gemeinsam mit dem Direktor des Zentralamtes für den Internationalen Eisenbahnverkehr in Bern, Herrn
Dr. Cottier, zu übernehmen. Das sehr umfangreiche Gutachten, das im April erstattet wurde, hat gleichfalls zur Gesamtbildung unserer Auffassung bei der Vorbereitung des Gesetzes entscheidend beigetragen.
Gleichzeitig war aber im Spätherbst des vorigen Jahres, und zwar am 9. Dezember 1949, im Bundesrat der Initiativantrag des Landes NordrheinWestfalen eingebracht worden. Dieser Gesetzentwurf wurde im Verkehrsausschuß des Bundesrates eingehend beraten und wesentlich abgeändert. Diese Beratungen erfolgten unter Hinzuziehung der Vertreter des Bundesverkehrsministeriums und der Vorsitzenden der vorher genannten Ausschüsse mit Ausnahme der ausländischen Experten.
Der Bundesrat hat seinen Gesetzentwurf nach verschiedenen Abänderungen Ende März verabschiedet und der Bundesregierung zugeleitet. Die Bundesregierung hat sehr eingehend dazu Stellung genommen. Sie hat nun, wie ich vorhin schon anführte, im August diese beiden Gesetzentwürfe gemeinsam dem Bundestag zugeleitet.
Diese beiden Entwürfe haben sehr viel Gemeinsames. Sie sind sich in dem Bestreben, die Grundlage für eine gesunde Weiterentwicklung der Deutschen Bundesbahn zu finden, sicherlich einig. Man kann sich natürlich hinsichtlich der besten Methoden immer verschiedenen Auffassungen hingeben. Grundsätzlich ist es ja so, daß alle Gesetze, die für den Verkehr gemacht werden müssen, dadurch besonders schwierig zu gestalten sind, daß der Verkehr etwas ungewöhnlich Dynamisches ist, während ein Gesetz ja immer statische Verhältnisse schafft. Alle Gesetze, die für den Verkehr gemacht werden, sollten deshalb in geeigneter Weise so gefaßt werden, daß sie den voraussehbaren Entwicklungsmöglichkeiten weitgehend Rechnung a tragen.
Diese Notwendigkeiten ergaben sich nun auch für das Gesetz zur Ordnung der Bundesbahnangelegenheiten. Man darf dieses Bundesbahnorganisationsgesetz deshalb auch nicht als ein Gesetz auffassen, das für ewige Zeiten die Verhältnisse der Bundesbahn zu regeln hat. Es ist selbstverständlich stark unter dem Eindruck der heutigen Gegebenheiten und Verhältnisse entworfen und gefaßt worden.
Wir müssen uns dabei darüber klar sein, daß die Deutsche Bundesbahn im Rechtssinne nicht Nachfolgerin der früheren Reichsbahn ist. Nachfolger der früheren Reichsbahn im Rechtssinne sind, abgesehen von jenen Teilen und Vermögenswerten, die im polnisch besetzten Gebiet Deutschlands liegen, außer der Deutschen Bundesbahn auch die ostzonale Eisenbahnverwaltung.
Wir müssen uns ferner darüber klar sein, daß nach Art. 87 des Grundgesetzes die Bundesbahn in bundeseigener Verwaltung mit eigenem Verwaltungsunterbau geführt werden muß, daß sie ein Bundesvermögen ist und daß es also bei diesem Gesetz darauf ankommt, eine sinnvolle Synthese zwischen der Freiheit der Eisenbahn im Bereich ihres geschäftlichen Handelns und ihrer Bindung an den Staat und an dessen übergeordnete Aufgaben zu finden.
Die beiden Entwürfe sind sich darüber einig, daß man versuchen soll, der Bundesbahn in diesem Rahmen eine möglichst große Selbständigkeit zu geben, damit sie sich auch wirklich im Rahmen der allgemeinen Richtlinien der Verkehrs-, Wirtschafts-, Finanz- und Sozialpolitik der Bundesregierung so frei wie möglich entwickeln und ent-


(Bundesverkehrsminister Dr. Seebohm)

falten kann. Wenn aber im Grundgesetz festgelegt ist, daß die Bundesbahn ebenso wie die Bundespost in bundeseigener Verwaltung mit eigenem Verwaltungsunterbau geführt werden muß, so kommt damit die Errichtung einer selbständigen Eisenbahngesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit nach den Prinzipien des Jahres 1924 nicht mehr in Frage, weil es den Verfassungsgrundsätzen nicht entspricht. Deshalb wird in beiden Gesetzentwürfen die Deutsche Bundesbahn als eine Anstalt des öffentlichen Rechts ohne eigene Rechtspersönlichkeit und als ein Sondervermögen angesehen, das ebenso wie bei der Post nur in diesen Grenzen selbständig verwaltet werden kann. Die Eigenschaft als Sondervermögen mit eigener Wirtschafts- und Rechnungsführung ist für die Bundesbahn in beiden Gesetzentwürfen deshalb vorgesehen, um sicherzustellen, daß die Bundesbahn sich nach ihren eigenen Notwendigkeiten und ohne Bindung an den Haushalt und das Haushaltsrecht des Bundes entwickeln kann. Sie erhält auf diese Weise eine weitgehende Selbständigkeit und erlangt für ihre wirtschaftliche Betätigung und Entfaltung große Freiheit.
Nun hat sich aber bei der Behandlung dieser Fragen das Interesse der öffentlichen Meinung insbesondere an der Gestaltung der Organe der Bundesbahn entzündet. Man vergißt dabei vielfach, daß sich die Bundesbahn von einem wirtschaftlichen Unternehmen allgemeiner Art vor allem dadurch unterscheidet, daß sie zu einem erheblichen Teil von Beamten verwaltet und von Beamten geleitet wird, die in einem besonderen Treueverhältnis zum Staat und zur Bundesregierung stehen, und daß ein großer Teil der in ihrem Bereich schaffenden Arbeiter die Möglichkeit und die Berechtigung hat, in diesen Beamtenkörper aufzusteigen. Dadurch sind die Personalverhältnisse im Rahmen der Bundesbahn völlig andere, als wir sie in der freien Wirtschaft finden. Wenn man im Jahre 1923 bei der Umgestaltung der Staatsbergwerke in die Form privatrechtlicher Gesellschaften dazu übergegangen ist, den dort beschäftigten Menschen den Beamtencharakter zu nehmen und ihr Beschäftigungsverhältnis in die Form der Angestellten mit entsprechenden Verträgen umzuwandeln, so hat man dies bei der Bundesbahn damals aus wohlerwogenen Gründen unterlassen. Es kann daher auch nicht der Zweck und der Sinn einer neuen Organisation der Bundesbahn sein, in diese Verhältnisse, die sich nun in vielen Jahrzehnten bewährt haben, einzugreifen, insbesondere dann nicht, wenn man sich daran erinnert, was die' Männer der Bundesbahn in den letzten Jahren geleistet haben.
Wir haben daher diese Verhältnisse bei der Schaffung der Organe der Bundesbahn und bei der Regelung der Beziehungen zur Bundesregierung zu berücksichtigen. Wenn man also von dem Grundsatz ausgeht, daß wir hier ein Unternehmen vor uns haben, das einmal durch die Form des Sondervermögens und durch die Bestimmungen des Grundgesetzes gebunden ist und das weiterhin seine Besonderheit dadurch erhält, daß es im Rahmen der Schiene ein Monopol besitzt und daß es daher gemeinwirtschaftlich ausgerichtet sein muß, und davon, daß die beschäftigen Menschen zu einem erheblichen Teil in einem besonderen Treueverhältnis zum Staat stehen, dann muß man auch die besondere Eingliederung der Organe dieser Gesellschaft und ihre Verpflichtung gegenüber dem Staat anerkennen.
Es kommt aber noch ein anderes hinzu. Wir alle wissen — ich habe das schon vorhin ausgeführt —, daß die Zerstörungen der Bundesbahn nur zum Teil überwunden sind und daß ein ungeheurer Nachholbedarf besteht. Daneben besteht die zwingende Notwendigkeit, den technischen Entwicklungsmöglichkeiten Rechnung zu tragen. Wenn man die sich daraus ergebenden Folgerungen realisieren will, dann bedarf die Bundesbahn der Zuführung erheblicher Kapitalien. Ob diese Mittel aus dem deutschen Kapitalmarkt allein herangezogen werden können, ist mindestens sehr zweifelhaft. Ich glaube nicht, daß wir in der Lage sind, aus Haushaltsmitteln oder auf dem Wege von Anleihen der Bundesbahn die Mittel zur Verfügung zu stellen, die sie dafür dringendst benötigt, und ich glaube, daß deshalb die Frage, ob und inwieweit auch ausländisches Kapital herangezogen werden kann, ernstlich geprüft werden muß, und zwar für die Bundesbahn in gleicher Weise wie für die gesamte übrige deutsche Wirtschaft. Dann ist aber entscheidend, daß die Organe und ihre im Gesetz vorgesehenen Rechte so gestaltet werden, daß ein Einfluß ausländischer Geldgeber auf die Bundesbahn und insbesondere auf ihren Betrieb soweit wie möglich ausgeschaltet ist.
Der Einfluß ausländischer Geldgeber wird sich bei Gesellschaften aller Art in erster Linie in der Ebene der Aufsicht vollziehen. Diese Aufsicht ist bei der Bundesbahn zu unterteilen in jene Aufsicht, die kraft Grundgesetzes die Bundesregierung im Auftrage und für das Parlament zu führen hat, und in die Aufsicht eines weiteren Gremiums, das zwischen diesem obersten Aufsichtsorgan und den eigentlich für dieses Unternehmen handelnden Menschen einzuschalten ist. Es ist also das bekannte Problem des Verwaltungsrates, das im Kernpunkt der Diskussion steht.
Dieser Verwaltungsrat, von dem die einen wünschen, daß er im Sinne des Gesetzes von 1924 das allein bestimmende und entscheidende Organ der Bundesbahn werde, und von dem die anderen in klarer Erkenntnis der sich aus dem Grundgesetz ergebenden Notwendigkeiten die Auffassung vertreten, daß er sinnvoll zwischen den Rechten und Pflichten der Bundesregierung und der Freiheit, die auch die Bundesregierung der Entwicklung der Bundesbahn geben möchte, eingeschaltet werden muß, — dieser Verwaltungsrat wiederum steht in einem engen Zusammenhang mit der Gestaltung des Vorstandes.
Ich habe vorhin schon ausgeführt, daß für die Reichsbahngesellschaft von 1924 das englische System des Board of directors und des Managers eingeführt wurde. In Deutschland haben wir uns bei der Entwicklung der Organisationsformen in der Wirtschaft niemals zu diesem Prinzip bekannt. Wir haben bei der Entwicklung unserer großen Gesellschaften immer wieder herausgestellt, daß die Verantwortung und die Entscheidungen bei dem Vorstand liegen müssen und daß dem Aufsichtsrat nur eine echte Aufsicht zugestanden werden kann, aber kein bestimmender oder letztlich entscheidender Einfluß, weil dem Besitzer oder dem Eigentümer - mag er vertreten sein, wie er will — die entsprechenden Rechte der letztinstanzlichen Entscheidung in bestimmtem Umfange vorbehalten werden müssen.
Wenn man also nun im Rahmen der durch das Grundgesetz nun einmal gegebenen Grenzen der Bundesbahn eine möglichst freie Entwicklung geben will, dann ist es nach meiner Ansicht erfor-


(Bundesverkehrsminister Dr. Seebohm)

derlich, daß man sich von jenem englisch-amerikanischen Organisationsprinzip abwendet und daß man sich dem in Deutschland bewährten Organisationsprinzip zuwendet, daß man also die Organisation dahin abstellt, soviel wie möglich an Verantwortung und Einfluß in die Hände der direkt leitenden Männer des Vorstandes zu geben, sie von den Einschränkungen, denen jeder Manager unterworfen ist, freizustellen, um sie damit wirklich handlungsfähig zu machen, und daß man auf der anderen Seite dem Verwaltungsrat jene Rechte zubilligt, die für ein solches echtes Aufsichtsorgan notwendig sind.
Dazu kommt noch ein anderer tragender Gedanke. Wir haben beim Aufbau unseres Staates die Ebenen des Bundes und der Länder. Die Bundesbahn ist nach dem Grundgesetz in Gesetz und Verwaltung eine ausschließliche Angelegenheit des Bundes. Aber die Länder haben selbstverständlich doch ein berechtigtes und tiefgehendes Interesse, an der Entwicklung der Bundesbahn nicht nur als Zuschauer von außen, sondern handelnd teilzunehmen. Dafür ist nun gerade die Ebene des Verwaltungsrates geeignet, denn hier kann sich auch die Initiative der Länder entfalten. Wenn man aber folgern wollte, daß der Verwaltungsrat zu einem Board of directors ausgestaltet werden sollte und daher die Vertreter der Länder in Form der directors Wirkungsmöglichkeiten fänden, dann würde man ja dem Grundgesetz völlig widersprechen. Denn dann würde man ja diesen Verwaltungsrat als bestimmendes und leitendes Organ ausgerechnet in die Hand der Länder legen, die nach dem Grundgesetz doch nur indirekt an der Entscheidung dieser Fragen beteiligt sein sollen und die wir doch andererseits soweit als möglich in dem Verwaltungsrat heranziehen möchten. Es ist also hier auch festzustellen, daß dieser Verwaltungsrat, in dem ja die Vertreter der Länder, und zwar nicht etwa Vertreter der Regierungen, sondern möglichst hervorragende Fachleute, neben den Fachleuten der Gewerkschaften, der Wirtschaft, der Landwirtschaft und neben einigen sonstigen Fachleuten sitzen sollen, nicht als bestimmendes und leitendes Organ ausgebildet werden darf, wenn man sich an die grundsätzlichen Entscheidungen des Grundgesetzes halten will.
Andererseits können diesem Organ, in das ja ausländischer Einfluß bei Kapitalshergabe am leichtesten einzudringen vermag, nicht Funktionen gegeben werden, durch die sich ein solcher ausländischer Einfluß auf den Betrieb der Eisenbahn auswirken könnte. Daher der Vorschlag im Regierungsentwurf, dem Vorstand die entsprechenden Rechte und Befugnisse einzuräumen und hierdurch die Spitze der Eisenbahn nun wirklich mit den Funktionen auszustatten, die es ihr ermöglichen, von der Freiheit, die ihr gegeben ist, den besten Gebrauch zu machen und die notwendigen Entscheidungen schnell zu fassen, die in einem Verwaltungsrat immer nur sehr schwierig und nach zeitraubenden Verhandlungen zu erhalten sein werden, besonders bei seiner gegenüber der Regelung von 1924 heute wesentlich komplexeren Zusammensetzung.
Bei dieser Einstellung zur Verteilung der Gewalten ist es natürlich richtig, daß alle Bundesorgane sich beschränken auf eine Tätigkeit in der dritten Ebene, nämlich in der übergeordneten Aufsichtsebene des Bundes. In dieser Ebene wird das Aufsichtsrecht ausgeübt durch die Bundesregierung, die hierbei im Auftrag des Bundestages handelt. Dieses Aufsichtsrecht wird praktisch durch
den nach Art. 65 GG zuständigen Ressortminister o auszuüben sein.
Meine sehr verehrten Damen und Herren! Man hat sich über diese Frage in der Öffentlichkeit viel die Federn abgeschrieben und die Münder zerredet. Ich möchte nur eines in diesem Zusammenhang sagen: all das, was man hierzu ad personam gesagt hat, muß ich mit Nachdruck zurückweisen: Wir alle wissen, daß Minister nur vorübergehende Figuren sind und daß man ein solches System deswegen niemals auf sich selbst, sondern nur sachlich auf jenen abstellen kann, der im Namen der Regierung gegenüber dem Parlament und der Öffentlichkeit auch die Verantwortung trägt. Aber wen man verpflichtet, Verantwortung zu tragen und Rechenschaft abzulegen, dem muß man auch die Möglichkeit geben, in diesem Bereich so weit mitzuwirken, daß er diese Verantwortung auch zu tragen vermag. Deswegen haben wir die Aufgliederung dieser Befugnisse in einer Weise vorgenommen, wie sie Ihnen in eingehender Begründung schriftlich vorliegt. Wir haben einen Vorstand vorgeschlagen, der wirklich das entscheidende Organ ist und der deswegen bei der Größe dieses Unternehmens nicht von einem Mann allein dargestellt werden kann.
Das sieht auch der Entwurf des Bundesrats ein, der hier zwar den Vorsitzenden des Vorstandes stärker heraushebt, aber praktisch den Vorstand ohne Begrenzung der Zahl sich beliebig ausweiten läßt. Wir waren dagegen in der Bundesregierung der Meinung, man solle diesen Vorstand auf drei Männer beschränken, damit diese drei Männer nach Möglichkeit zu gemeinsamer Hand die Verantwortung tragen. In der Öffentlichkeit ist oft gesagt worden, diese Regelung sei unmöglich; wenn man nicht einen einzelnen Mann an der Spitze dieses größten deutschen Unternehmens habe, dann sei damit die Schlagkraft dieses Unternehmens in entscheidender Weise beeinträchtigt. Ja, warum hat denn dann die Privatwirtschaft bei ihren Gesellschaften grundsätzlich mehrere Vorstandsmitglieder? Wahrscheinlich doch, weil man die Erfahrung gemacht hat, daß die Schlagkraft eines Unternehmens nicht dadurch beeinträchtigt wird, daß es mehrere Männer gibt, die gemeinsam die Verantwortung tragen und die aus diesem Verantwortungsbewußtsein heraus sich eben auch gemeinsam zu den Entschlüssen durchringen, die gefaßt werden müssen. Einer allein kann leicht einen Entschluß fassen oder sich leicht einen Entschluß versagen. Aber ich habe es in meinem Leben immer als außerordentlich richtig und gut empfunden, wenn ich Entscheidungen, die ich zu treffen hatte, mit Männern besprechen konnte, die gleich mir in der Verantwortung standen, und wenn es mir möglich war, die von mir zu fällenden Entscheidungen abzugleichen an dem Können, dem Wissen und an dem Wollen anderer Männer, die ebenso verantwortlich zu diesen Fragen eingestellt waren wie ich. Und so halte ich — das ist meine persönliche Auffassung — für dieses größte deutsche Unternehmen einen mehrköpfigen Vorstand, in dem selbstverständlich ein Vorsitzender an der Spitze steht, der nicht überstimmt werden kann, so halte ich einen mehrköpfigen, aber in der Zahl beschränkten Vorstand für absolut notwendig. Ich weise besonders darauf hin, daß die technischen, die juristischen, die verwaltungsmäßigen, die finanziellen und die sozialen Aufgaben in diesem Vorstand dann auch wirklich in der Spitze verantwortlich behandelt werden können. Der Verwaltungsrat aber, der wirklich auch in unserem


(Bundesverkehrsminister Dr. Seebohm)

Entwurf sehr entscheidende Befugnisse hat und in dem sich wahrlich alle die verschiedenen Interessen zu einer gesunden Meinungsbildung im Interesse der Bundesbahn durchringen können, darf nach meiner Ansicht nicht das letzte und bestimmende Organ sein, sondern er muß die Funktionen eines echten Aufsichtsrats haben. Die Regierung aber muß als Vertreter des Eigentümers die letzte Entscheidung in den wichtigen Fragen behalten, und die Regierung muß auch in der Lage sein, in den außerordentlich seltenen und begrenzten Fällen, die das Gesetz ihr ausdrücklich zuweist, eingreifen zu können, um Schaden zu verhindern, um durchzusetzen, daß ihre Politik auch im Rahmen der Bundesbahn durchgeführt wird, und um insbesondere auch der schweren Koordinierungsaufgabe des Bundesministers für Verkehr im Bereich der Bundesbahn genügen zu können.
Man hat vielfach mit Recht fesgestellt, daß diese Koordinierungsaufgaben, deren Lösungen ja im wesentlichen aus der Gestaltung der Tarife und aus ihrer Handhabung erwachsen, nur gelöst werden können, wenn die Tarifhoheit uneingeschränkt in der Hand des Bundesverkehrsministers liegt, wie sie früher immer in der Hand des Reichsverkehrsministers gelegen hat. Das ist möglich, weil wir — und ich halte das für einen Fortschritt, nicht ad personam, sondern ad rem gesprochen — in der Zusammenfassung der Betreuung aller Verkehrszweige in einem Ministerium eine wesentlich günstigere Voraussetzung zur Regelung dieser schwierigen Fragen haben als in jenen Ländern, in denen die einzelnen Verkehrssparten in verschiedenen Ministerien behandelt werden. Aber es muß dann zur Lösung dieser Koordinierungsaufgaben, die der Bundesminister für Verkehr durchzuführen hat, auch möglich sein, bei der Bundesbahn entscheidend mit einzugreifen. Sonst ist es ausgeschlossen, jene Wünsche, die insbesondere auch aus dem Bundestag an die Regierung herangetragen werden, in geeigneter Weise zur Durchführung zu bringen.
Dabei sind wir uns darüber klar, daß es gerade bei der Durchsetzung dieser Wünsche von entscheidender Bedeutung ist, die Bundesbahn gegen unberechtigte, ständig neue Anträge zu schützen, die sie als ein gemeinwirtschaftliches Unternehmen zu Subventionen für soziale oder wirtschaftliche Zwecke heranziehen wollen. Wir haben deshalb abweichend von den früheren Gesetzen und auch in etwas anderer Form, als es der Bundesrat in seinem Entwurf getan hat, Voraussetzungen geschaffen, um der Bundesbahn die Möglichkeit u geben, daß sie, wenn sie zu Tarifmaßnahmen gezwungen werden sollte, das Recht hat, zu beantragen, daß ihr dafür ein Ausgleich gegeben werde.
Das ist ein entscheidender neuer Gedanke, der mit dem Einfluß der Bundesregierung auf die Gestaltung der Bahn und ihre Verhältnisse ursächlich zusammenhängt. Wenn die Bundesbahn nämlich ein Sondervermögen ist, das völlig außerhalb der Verantwortung der Bundesregierung steht und von ihr losgelöst ist, dann wird die Bundesregierung niemals so mit der Verantwortung für das Geschehen und die Entwicklung der Bundesbahn verbunden, wie es unbedingt erforderlich ist. Wir haben in der letzten Zeit sowohl im Vereinigten Wirtschaftsgebiet wie auf der Bundesebene wiederholt erlebt, daß die Stellen, die die finanzielle Verantwortung tragen, sich nicht zu einer Verantwortung für das Sondervermögen bekannten, weil sie ein Mehr an Verantwortung, als ihnen ohnehin schon aufgebürdet ist, nicht zu übernehmen vermögen. Wir müssen aber im Interesse der Bundesbahn erreichen, daß nicht nur die Bundesregierung als solche und nicht nur durch ihr ausführendes Organ, den Bundesverkehrsminister, sondern daß auch durch das Bundesfinanzministerium klar und eindeutig in die Verantwortung für die Geschicke der Bundesbahn mit eingebunden wird.

(Defizits und seiner Deckung übernehmen müssen, halte ich für einen Kernpunkt des ganzen Gesetzentwurfs. Dem steht nicht entgegen, daß eine Abgabe, die etwa ein Viertel der bisherigen Verpflichtungen darstellt, von der Bundesbahn gegenüber der Bundesregierung zu leisten ist. Vergessen Sie bitte nicht, meine Damen und Herren, daß wir schließlich auch von der Bundesregierung aus die Pflicht haben, eine wirklich sparsame und wirtschaftliche Geschäftsführung in der Bundesbahn zu verlangen, und daß ohne jede Bindung auch in finanzieller Beziehung doch sehr leicht die Auffassung aufkommen könnte, daß man sich keiner besonderen Verantwortung gegenüber dem eigentlichen Eigentümer mehr bewußt zu sein braucht. Diese Verantwortung wird durch jene Anerkennungszahlung ausgedrückt. Aber jene Anerkennungszahlung kommt ja nur dann zum Zuge, wenn die Bundesregierung nicht zur Deckung etwaiger Verluste andere Entschließungen zu treffen hat. Sie wird ja bei einem Defizit immer in die Zwangslage versetzt, zwischen Abgabe und Verlustdeckung sich für den richtigen Weg zu entscheiden, und die Bundesbahn wird frei von jenen Bindungen sein, die sie heute mindestens theoretisch verpflichten, laufend Gelder an die Bundesregierung abzuführen, ungeachtet, ob sie Betriebsüberschüsse oder Verluste aufweist. Ich halte also die Frage der Bindung der Bundesregierung in die Verantwortung für die Bundeshahn, die sich wie ein roter Faden durch diesen Gesetzentwurf hindurchzieht, für besonders entscheidend für die Zukunft der Bundesbahn. Wer der Auffassung ist, daß diese Probleme sich leichter lösen lassen, wenn man die Bundesbahn völlig Von der Regierung und vom Staate loslöst, dem vermag ich nicht zu folgen, obwohl ich Ihnen, meine Damen und Herren, sagen muß, daß mir persönlich, solange ich dieses hohe Amt zu verwalten habe, nichts angenehmer sein könnte, als daß eine solche Regelung getroffen würde; denn dann wäre ich die echte und wirkliche Verantwortung für die Bundesbahn weitgehend los, die mich heute — das kann ich mit gutem Gewissen sagen —sehr bedrückt. Aber ich darf auch noch einen anderen Gedanken andeuten und zum Schluß in die Debatte werfen. Sie wissen alle, daß wir uns auf dem Wege nach Europa befinden, daß aber dieses Ziel nur dann erreicht werden kann, wenn wir auch zu einer europäischen Verkehrsintegration kommen. Ich habe in einer Rede, die ich in Würzburg am 10. August gehalten habe, auf diese Probleme sehr nachdrücklich hingewiesen und habe ausgeführt, daß wir nicht nur auf der Rohstoffseite, wie sie im Schu man-Plan angedeutet ist, sondern vor allen Dingen auf der Verkehrsseite und namentlich auf der Eisenbahnseite zu einer Integration kommen müssen. Diese Integration möglichst zu erleichtern, muß daher bei ,der Gestaltung der Organisation der Bundesbahn durch dieses Gesetz berücksichtigt werden. Überlegen Sie sich nur einmal, daß die Überwindung der Verkehrsspitze des Herbstes für alle Eisenbahnen eine entscheidende wirtschaftliche Frage ist, weil alle Eisenbahnen für die Überwindung ,dieser Spitze große Kapitalien investieren müssen und Anlagen vorzuhalten haben, die nur relativ kurze Zeit zum Einsatz gelangen. Wenn Sie dann bedenken, daß diese Verkehrsspitze eine Phasenverschiebung in den einzelnen Ländern Europas hat, werden Sie mir zugeben, daß die Frage einer europäischen Güterwagengemeinschaft für die Wirtschaftlichkeit der Eisenbahnen in Europa von ganz entscheidender Bedeutung ist. Es gibt noch eine ganze Reihe ähnlich gelagerter Probleme, auf die ich heute nicht eingehen will. Wir haben in den letzten Tagen des Europarates erlebt, daß der Vertreter Frankreichs, der Finanz-und Wirtschaftspolitiker Edouard Bonnefous, gleichfalls aus diesen Gedankengängen heraus einen Antrag eingereicht hat, der jetzt in den Ausschüssen behandelt und, wie ich annehme, in der nächsten Vollversammlung angenommen wird. Er hat die Errichtung einer europäischen Verkehrsbehörde vorgeschlagen, die mit großen Rechten ausgestattet sein soll. Ich glaube, wir sollten diesen Weg nicht zu rasch gehen. Die enge Zusammenarbeit der europäischen Eisenbahnen als die erste Klammer für die europäische Verkehrsintegration scheint mir allerdings von außerordentlicher Bedeutung zu sein. Sie muß bald verwirklicht werden. Ich glaube, daß auch für diese Entwicklung das Gesetz, das die Bundesregierung Ihnen vorgelegt hat, alle Möglichkeiten und Chancen enthält. Betrachten Sie bitte diesen Entwurf und seine Begründung mit der Aufmerksamkeit, die diese wichtige Materie verdient. Erkennen Sie bitte, daß dieser Entwurf wirklich nach einheitlichen Gesichtspunkten gestaltet ist, daß bei seiner Gestaltung keine persönlichen Motive mitgeschwungen haben, sondern nur der Wille, die wirtschaftliche Gesundung der Bundesbahn für die Zukunft vorzubereiten und ihr eine solche rechtliche und Organisationsgrundlage zu geben, daß der Deutschen Bundesbahn in Zukunft wieder ihr Platz an der Sonne gesichert wird. Das Wort zur Begründung des Entwurfs eines Gesetzes über die Deutsche Bundesbahn, eingebracht vom Deutschen Bundesrat, hat der Herr Bundesratsbevollmächtigte Minister Renner. Renner, Innenminister von Württemberg-Hohenzollern: Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Zum erstenmal hat sich dieses Hohe Haus mit einer Initiativvorlage des Bundesrats zu befassen, die einen so wichtigen Gegenstand wie die organisatorische Gestaltung der Deutschen Bundesbahn betrifft. Ich habe die Ehre, diese Vorlage einzubringen. Nach den sehr ausführlichen Darlegungen, die der Herr Bundesminister für Verkehr zur Problematik der Deutschen Bundesbahn und zu ihrer institutionellen Abgrenzung gegenüber Bund und Ländern im Rahmen des Grundgesetzes gemacht hat, kann ich mich auf die wesentlichen Fragen beschränken, auf die es dem Bundesrat ankommt. Diese Fragen sind erstens: Regiebetrieb oder weitgehende Selbständigkeit der Verwaltung der Bundesbahn, zweitens: Verteilung der Verantwortlichkeit zwischen der Bundesregierung und den Organen der Bundesbahn, drittens: Verhältnis von Wirtschaftsplan der Bundesbahn zum Haushaltsplan des Bundes, viertens: Befugnisse und Zusammensetzung des Verwaltungsrats, und fünftens: Stellung des Vorstandes. Art. 87 Abs. 1 GG verpflichtet den Gesetzgeber, die Bundesbahn als bundeseigene Verwaltung mit eigenem Verwaltungsunterbau einzurichten. Nach dem Zusammenhang, in dem diese Bestimmung innerhalb des Grundgesetzes steht, ist unstreitig, daß sie nicht zur Einrichtung eines Staatsregiebetriebes zwingt. Unstreitig sollte aber auch sein, daß der Gesetzgeber in der Verteilung der Verantwortlichkeiten zwischen den einzelnen Organen der Bundesbahn und zwischen Bundesbahn und Bundesregierung an die vom Grundgesetz gezogene Grenze erst dort stößt, wo die Selbständigkeit der Bundesbahn so vollständig ist, daß sie nicht mehr als Glied der Bundesverwaltung angesehen werden kann. Das ist bei dem Entwurf des Bundesrats nicht der Fall. Ich darf Sie bitten, Ihre Aufmerksamkeit zunächst auf die Verteilung der Verantwortlichkeiten zwischen dem Bund, d. h. der Bundesregierung, vertreten durch den Herrn Bundesverkehrsminister, und der Bundesbahn zu lenken. Daß die Tarifhoheit für alle Verkehrsträger, also auch für die Bundesbahn, beim Bund liegt und durch den Bundesverkehrsminister ausgeübt wird, ist selbstverständlich. Ebenso selbstverständlich ist, daß die Rechtsakte, die außerhalb der laufenden Geschäftsführung das Vermögen der Bundesbahn berühren, der Genehmigung des Bundesverkehrsministers bedürfen. Unstreitig ist auch, daß der Bundesverkehrsminister als der für die besonderen, d. h. den Verkehr angehenden Richtlinien der Politik Verantwortliche der Bundesbahn die allgemeinen Weisungen geben kann und geben muß, die das Leben der Bundesbahn im Rahmen dieser Richtlinien halten sollen. Die weitere große Frage jedoch, ob der Bundesverkehrsminister darüber hinaus der Bundesbahn auch Weisungen im Einzelfall geben kann, ist, wie Sie bei näherem Studium der Ihnen vorliegenden Entwürfe sehen werden, umstritten. Der Bundesrat hält ein Weisungsrecht für den Einzelfall nicht für erforderlich. Er ist der Auffassung, daß man die Frage dieses Rechtes nicht gesondert von den übrigen Rechten des Bundesverkehrsministers gegenüber der Bundesbahn, sondern nur in dem Zusammenhang dieser Rechte betrachten darf. Wenn der Bundesverkehrsminister alle über die laufende Geschäftsführung hinausgehenden Akte der Bundesbahn mitzugestalten oder zu genehmigen hat, wenn er insbesondere den Wirtschaftsplan und den Jahresabschluß entscheidend beeinflussen kann und damit die letztlich immer noch entscheidende Finanzgewalt hat, dann bedarf er des zusätzlichen Mittels der Einzelanweisung nicht. Das Recht der Einzelweisung ist noch bedenklicher, wenn es mit der Notwendigkeit begründet wird, die Richtlinien der allgemeinen Politik durchzusetzen. Denn so unbegrenzt im einzelnen diese Richtlinien sein können, so unbegrenzt wäre der Umfang der unmittelbaren Einwirkungsmöglichkeiten des Bundesverkehrsministers. Die Gewährung dieses Rechtes rückt nach Auffassung des Bundesrats die Organisation der Bundesbahn in zu unmittel bare Nähe zum Staatsregiebetrieb, den weder der Bundesrat noch die Bundesregierung einrichten will. Es genügt aber nicht zu sagen, daß man einen Regiebetrieb nicht wolle. Man muß die Vorschriften auch so einrichten, daß sie nicht den Regiebetrieb zur Folge haben. Nebenbei darf ich vermerken, daß die Erfahrungen unserer jüngeren Geschichte gezeigt haben, daß es zum Aufbau eines demokratischen Staates nicht genügt, bei der bewährten Lehre von der Teilung der Gewalten stehenzubleiben und die Bereiche der Gesetzgebung in Verwaltung und Justiz säuberlich abzugrenzen. Wir haben genügend erkannt, daß die natürliche Tendenz zur Machtkonzentration in Staat und Wirtschaft dazu zwingt, die Gewalt auch innerhalb des Bereiches der Verwaltung so aufzuteilen, daß ein Höchstmaß von Wirksamkeit bei einem Mindestmaß von Machtzusammenballung erreicht wird. Das ist der letzte Sinn, aus dem heraus der Bundesrat die Macht des Verkehrsministers in diesem Zusammenhang auf das Recht, der Bundesbahn allgemeine Weisungen zu erteilen, begrenzt sehen möchte. Wenn der Bundesrat diese Auffassung eindeutig vertritt, so hat er sich selbstverständlich — er besteht ja nicht aus Beamten, sondern ebenfalls wie die Bundesregierung aus Politikern — mit der Frage auseinandergesetzt, ob es dem Bundesverkehrsminister dennoch möglich ist, seine ihm durch das Grundgesetz auferlegte politische Verantwortung zu tragen. Der Bundesrat hat diese Frage bejaht. Es würde zu weit führen, die diese Auffassung begründenden Erwägungen im einzelnen darzulegen. Ich darf mich damit begnügen festzustellen, daß auch der Reichsverkehrsminister in den Jahren 1930 bis 1933 und daß auch die Verkehrsminister in anderen Staaten die politische Verantwortung für die Staatsbahn getragen haben und tragen, ohne eines Einzelweisungsrechtes zu bedürfen — bei welchem Vergleich es nicht entscheidend darauf ankommt, daß die Reichsbahn in den genannten Jahren als selbständige, aus der allgemeinen Reichsverwaltung ausgegliederte Gesellschaft bestand. Ich darf kurz noch auf einen Einwand hinweisen. Wenn der Herr Bundesverkehrsminister glaubt, die Gestaltung der Beziehungen im Entwurfe des Bundesrates erlaube es ihm nicht, die Verantwortung, die er nach dem Grundgesetz zu tragen habe, auch wirklich zu übernehmen, so muß hierzu gesagt werden, daß die Verantwortung, die das Grundgesetz ihm auferlegt, eben nur im Rahmen des Bundesbahngesetzes, wenn es erlassen ist, bestehen kann. Ein weiteres wichtiges Kapitel zu dem Thema Bundesbahn und Bund bilden die Finanzen oder genauer gesagt das Verhältnis von Wirtschaftsplan der Bundesbahn zum Haushaltsplan des Bundes. Aus dem Grundsatz, über den zwischen Bundesregierung und Bundesrat Einigkeit besteht, daß die Bundesbahn als Sondervermögen des Bundes einer eigenen Wirtschaftsund Rechnungsführung bedarf und daß sie nach kaufmännischen oder betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu führen ist, zieht der Bundesrat weitergehende Folgerungen als die Bundesregierung. In beiden Entwürfen ist der Bundesbahn das Recht eingeräumt, ihre Stimme gegen solche Lasten zu erheben, die ihr aus staatspolitischen Gründen aufgebürdet werden sollen oder ihr schon aufgebürdet sind. In beiden Entwürfen entscheidet — und das ist bei einer bundeseigenen Verwaltung nicht anders möglich — über einen solchen Einspruch der I Bundesverkehrsminister oder die Bundesregierung. Der Bundesrat glaubte zunächst in einer automatischen Übernahme etwaiger Fehlbeträge im Jahresabschluß der Bundesbahn auf den Bundeshaushalt die einzig mögliche Sicherung des vorerwähnten Grundsatzes gefunden zu haben. Er war der Ansicht, daß die Bundesregierung bei der Entscheidung über eine die Selbstkosten der Bahn unterschreitende Tarifmaßnahme unausweichlich vor die Gefahr einer Belastung des Bundeshaushalts gestellt werden müßte, um auf diese Weise dafür zu sorgen, daß etwa sozialpolitische Notwendigkeiten und finanzielle Möglichkeiten vor Anordnung und Durchführung der Tarifmaßnahme aufeinander abgestimmt würden. Der Bundesrat hat diese Auffassung auf Wunsch der Finanzminister der Länder aufgegeben. Er hofft, daß das Einspruchsrecht der Bundesbahn genügen wird, um den erwähnten Ausgleich herbeizuführen. Er hält diesen Ausgleich deswegen für unerläßlich, weil das Prinzip von der Wahrheit und Klarheit -aller öffentlichen Haushalte auch für den Wirtschaftsplan der Bundesbahn gilt, und dieses Prinzip verlangt, daß allgemeine politische Lasten nicht dem nach kaufmännischen Gesichtspunkten zu verwaltenden Sondervermögen aufgebürdet werden. Aus diesen Überlegungen, die nicht zuletzt dem Ziele dienen, die Kreditwürdigkeit der Bundesbahn gegenüber dem Inund Ausland unabhängig vom Bund zu fördern, ist der Bundesrat auch der Auffassung, daß eine Abgabeverpflichtung gegenüber dem Bunde jedenfalls gegenwärtig nicht begründet werden sollte und daß die Bedienung der Ausgleichsrücklage, gleichgültig, bis zu welcher Höhe sie vorgesehen wird, nicht in das Ermessen der Bundesregierung gestellt werden darf. C Ich möchte hier auf das Bezug nehmen, was der Herr Bundesverkehrsminister gesagt hat. Er hat sehr richtig ausgeführt, daß man in den vergangenen Zeiten der Bundesbahn Mittel entzogen habe, daß man sie sogar gezwungen habe, technische Entwicklungen einzuschlagen, -die nicht im Sinne ihrer Aufgabe lagen. Wenn man das vermeiden will, dann muß man jedenfalls zunächst für eine Reihe von Jahren davon absehen, der Bundesbahn eine Abgabeverpflichtung -aufzuerlegen. Sie kann sie nicht leisten, und wenn sie irgendwelche Überschüsse hat, müssen diese zur Instandsetzung und zur Vervollkommnung ihrer Anlagen verwendet werden. Nachdem ich versucht habe, die Auffassung des Bundesrates über das Verhältnis der Bundesbahn zum Bund in seinen wesentlichen Punkten darzulegen, darf ich nunmehr auf das Verhältnis der Bundesbahnorgane zueinander eingehen. Der Bundesrat will bewußt -den Verwaltungsrat der Bundesbahn sowohl mit einer Überwachungsfunktion wie auch mit einer Entscheidungsfunktion ausstatten. In seinem Entwurf kommt diese überragende Stellung des Verwaltungsrates äußerlich dadurch zum Ausdruck, daß er als erstes der beiden Bundesbahnorgane -abgehandelt wird. Der mit diesen Funktionen ausgestattete Verwaltungsrat soll in sich die vielfältigen Interessen des wirtschaftlichen, des sozialen und des politischen Lebens an der Bundesbahn vereinigen. Der einheitliche Ausdruck dieses Interesses ist gegenüber dem rein betrieblichen Moment von so entscheidender Bedeutung — und die von dem Herrn Bundesverkehrsminister genannten Zahlen tun es nachdrücklich dar —, daß der Verwaltungsrat nicht auf eine mehr oder weniger nachhaltige Beratung des Vorstandes begrenzt werden darf. Die Entscheidungsfunktion des Verwaltungsrats kann auch um so eher hingenommen werden, als einmal seine Mitglieder an Aufträge und Weisungen nicht gebunden sind und als zum andern die Bundesregierung jeden einzelnen Beschluß des Verwaltungsrats unter allgemein politischen Gesichtspunkten unwirksam machen kann, indem der Beschluß entweder beanstandet oder ihm die Genehmigung versagt wird. Es kann dem Bundesverkehrsminister auch nicht zugegeben werden, daß der Umfang der Befugnisse des Verwaltungsrates die Schlagkraft der Bundesbahn lähmen würde. Meine Damen und Herren, das Wort Schlagkraft stammt aus der sportlichen oder militärischen Sphäre. Ich weiß, daß es auch in das Wörterbuch der Verwaltung übergegangen ist. Aber mir geht es wenigstens so — jedesmal, wenn ich es lese, besagt es an sich nichts, und es bedürfte einer näheren Erläuterung, was damit gemeint ist. Ich glaube, mit diesem Argument ist die Auffassung des Bundesrats über die Befugnisse des Verwaltungsrats nicht widerlegt. Im übrigen liegt die Führung der laufenden Geschäfte eindeutig beim Vorstand; zum anderen hat sich diese Rechtsstellung des Verwaltungsrats in den Jahren von 1924 bis 1937 auf das beste bewährt. Es ist nun angedeutet worden, daß der Verwaltungsrat für ausländische Einflüsse eher zugänglich oder — ich will sagen — ein geeigneteres Organ sei als die anderen Organe. Meine Damen und Herren, wenn Sie den § 8 Abs. 3 des Entwurfs des Bundesrats lesen, dann sehen Sie, daß die Mitglieder des Verwaltungsrats deutsche Staatsangehörige sein müssen und daß die Zusammensetzung des Verwaltungsrats genau vorgeschrieben ist. Ich glaube also nicht, daß diese Gefahr irgendwie von Bedeutung sein könnte. An der vom Bundesrat gewünschten Zusammensetzung des Verwaltungsrats is t insbesondere hinsichtlich der Zahl der aus den Bereichen der Länder zu wählenden Vertreter Kritik geübt worden. Ich darf wohl feststellen, daß diese Kritik nicht berechtigt ist. Die aus den Ländern zu entsendenden zwölf Vertreter im Verwaltungsrat dürfen nicht Mitglieder der Landesregierungen oder der Landesparlamente sein. Auf diese Weise ist, abgesehen von dem freien Mandat, dafür gesorgt, daß der Verwaltungsrat nicht zum Tummelplatz landesegoistischer Interessen wird. Die aus den Ländern zu entsendenden Vertreter werden vielmehr, wie die anderen Angehörigen des Verwaltungsrates auch, die wirtschaftlichen und sozialen Interessen vertreten, mit dem einen Unterschied, daß sie diese allgemeinen Notwendigkeiten unter dem Gesichtspunkt der Gegebenheiten des jeweiligen Landes sehen. Daß auf der andern Seite der Verwaltungsrat durch die vorgegebene Zahl der Länder einen Umfang erhält, der an der Grenze der Arbeitsfähigkeit eines solchen Gremiums liegt, muß hingenommen werden. Ich könnte, wenn ich als Minister eines kleinen Landes aus dem südwestdeutschen Raum in diesem Punkte nicht besonders vorsichtig sein müßte, darauf hinweisen, daß etwa die Anwendung der Artikel 118 und 129 des Grundgesetzes in dieser Hinsicht eine Verminderung mit sich bringen könnte. (Hört! Hört! rechts. — Abg. Rümmele: Das ist noch umstritten!)


(Bundesverkehrsminister Dr. Seebohm)


(Beifall bei den Regierungsparteien.)

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Dr. Hermann Schäfer


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (FDP)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (FDP)


    (Minister Reimer)


    (Minister Renner)

    — Ich sage ja: ich bin vorsichtig; ich habe nur gesagt: ich „könnte".
    Wenn der Bundesrat im übrigen daran festhält, daß die aus den Ländern zu entsendenden Vertreter auf Vorschlag der Landesregierungen ernannt werden sollen, und die Auffassung der Bundesregierung, die den Bundesverkehrsminister hinsichtlich des Vorschlagsrechts nur an das Benehmen mit den Landesregierungen binden will, für falsch hält, so hängt dies mit seiner Auffassung von der Verteilung der Gewichte zusammen, auf die ich eingangs hinsichtlich des Verhältnisses zwischen Bundesbahn und Bund näher eingegangen bin.
    Ich darf noch folgendes hinzufügen. Der Herr Bundesverkehrsminister hat für das gesamte Personal der Eisenbahn Worte hohen Lobes gefunden, das sich unermüdlich und in anerkennenswertester Weise für den Wiederaufbau eingesetzt hat. Ich kann mich diesen Worten von ganzem Herzen anschließen, darf aber doch wohl auch bemerken, daß die Länder zum Wiederaufbau der Eisenbahn auch etwas beigetragen haben. Der Herr Bundesverkehrsminister hat in seinem historischen Überblick darauf hingewiesen, daß sich die Eisenbahnen unter den Ländern außerordentlich gut entwickelt haben. Wenn also die Länder schon in der Jugend der Bahn — wenn ich so sagen darf — tätig waren und sie betreut haben und nach dem Kriege den Patienten mit pflegten, dann ist es eigentlich nur ein menschlich gerechtfertigtes Verlangen, wenn sie durch Vertretung im Verwaltungsrat auch künftig am Schicksal dieses Pfleglings teilhaben wollen.
    Ich komme zum Schluß zu den in Einzelheiten voneinander abweichenden Auffassungen über die Einrichtung des Vorstands. Er soll nach Auffassung des Bundesrats aus einem Generaldirektor, seinem Stellvertreter und den Leitern der Abteilungen der Hauptverwaltung bestehen. Der Vorstand als solcher soll die Verantwortung für die Geschäftsführung der Deutschen Bundesbahn tragen. Die Vorstandsmitglieder vertreten, soweit sie Abteilungsleiter sind, die Belange ihrer Abteilungen nicht als solche, sondern unter dem Gesichtspunkt ihrer Gesamtverantwortung. Nur bei Meinungsverschiedenheiten gibt die Stimme des Generaldirektors den Ausschlag. Ob diese Stellung des Generaldirektors zu der vom Bundesverkehrsminister so genannten monokratischen Spitze führt oder ob sich in der Praxis des Vorstandes ein echtes Kollegialprinzip entwickelt, wird letztlich von den Persönlichkeiten abhängen, die den Vorstand der Deutschen Bundesbahn bilden werden. Im übrigen bitte ich um Entschuldigung, wenn ich darauf hinweise: Bei dem Vorschlag der Bundesregierung ist eigentlich auch eine monokratische Spitze vorhanden, wenn man Einzelweisungen zuläßt; bloß ist diese Spitze noch ein bißchen höher als beim Vorschlag des Bundesrats.
    Mit dieser Konstruktion des Vorstandes glaubt der Bundesrat den Notwendigkeiten entsprechen zu können, die sich aus dem Zusammentreffen jeweils wechselnder Persönlichkeiten im Vorstand ergeben. Die von der Bundesregierung vorgelegte Lösung aber hält der Bundesrat für unzureichend, nicht so sehr deswegen, weil ein Drei-MännerKollegium für die Leitung eines Riesenunternehmens ungeeignet wäre — das will der Bundesrat gar nicht behaupten —, als vielmehr deswegen, weil das Kollegialitätsprinzip nicht folgerichtig durchgeführt ist. Wenn die Verantwortung für die Geschäftsführung der Bundesbahn drei
    3470 Deutscher Bundestag — 93; Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 19. Oktober 1950

    (Minister Renner)

    Männern übertragen wird, dann müssen diese wissen, daß sie aufeinander und auf die Angleichung ihrer etwa gegenteiligen Standpunkte angewiesen sind. Andernfalls wird ihre Einigungsbereitschaft von vornherein entscheidend geschwächt und damit das Kollegialitätsprinzip in sich unwahr. Wenn überdies die Möglichkeit besteht, ihren Stimmen durch eine jederzeit abänderbare, von innen und von außen her beeinflußbare Verwaltungsordnung verschiedenes Gewicht zu verleihen, dann wird die Entscheidung über die Bildung eines so wichtigen Gremiums aus dem Bereich des Gesetzes in den Bereich von Verwaltungsmaßnahmen verlagert. Einer solchen Verlagerung sollte der Gesetzgeber in einem so entscheidenden Punkt seines Gesetzgebungswerkes nicht zustimmen.
    Völlig ausgeschlossen aber erscheint der in der Begründung zum Regierungsentwurf angedeutete Weg, im Konfliktsfalle die Entscheidung aus dem Vorstand hinauszuverlegen. Dies müßte zwangsläufig zu einer Verschleierung der Verantwortung führen. Will der Gesetzgeber einen Konfliktsfall in dieser Richtung lösen, so muß er im Gesetz selber eine Schiedsinstanz schaffen.
    Meine Damen und Herren! Die Tatsache, daß Ihnen zur Neugestaltung der Rechtsverhältnisse der Deutschen Bundesbahn wie auch zu der Frage des Güterkraftverkehrs, auf die wir nachher einzugehen haben werden, gleichzeitig zwei Vorlagen, eine Initiativvorlage des Bundesrates und ein Entwurf der Bundesregierung, vorliegen, ist ungewöhnlich. Ich glaube nicht, daß der sachlich schnellen Erledigung gesetzgeberischer Probleme gedient wäre, wenn sich hieraus eine Übung entwickeln sollte.

    (Sehr richtig! bei der FDP.) Andererseits bin ich der Meinung, daß die Regierung des Landes Nordrhein-Westfalen gut daran getan hat, mit ihrem Antrag vom 9. Dezember 1949 im Plenum des Bundesrates die Lösung der dringenden Aufgabe, der Deutschen Bundesbahn endlich wieder eine einheitliche gesetzliche Grundlage zu geben, aufzugreifen und voranzutreiben. Angesichts der hervorragenden Bedeutung, die diese Materie für den Verkehr und die Verkehrspolitik der nächsten Jahre haben werden, bin ich auch der Überzeugung, daß die selbständige Durchführung zweier in wichtigen Fragen voneinander abweichender Auffassungen in besonderen Entwürfen die Thematik klarer als sonst erkennen läßt, die Arbeit dieses Hohen Hauses und seiner Ausschüsse erleichtern und die Angelegenheit zu einem guten und hoffentlich baldigen Abschluß bringen wird.


    (Beifall bei der SPD.)