Meine Damen und Herren! Das Preisgesetz liegt Ihnen nunmehr in der Fassung vor, in der es der Ausschuß für Wirtschaftspolitik in sehr eingehenden Beratungen und nach der Vorladung einer sehr großen Zahl von Sachverständigen beschlossen hat. Sie wissen, daß dieses Preisgesetz, nachdem es Ihnen erst in der Drucksache Nr. 972 zugegangen war, auf Grund der Änderungswünsche des Bundesrates schon ganz erhebliche Änderungen durch die Regierung selbst erfahren hat, so daß den Mitgliedern des Bundestages eine weitere Drucksache „zu Drucksache Nr. 972" zuging.
Zu meinem großen Bedauern ist in der jetzt vorliegenden Drucksache nicht die der Beratung des wirtschaftspolitischen Ausschusses zugrunde liegende Drucksache „zu Nr. 972" gegenübergestellt worden, sondern die ursprüngliche Drucksache Nr. 972. Ich möchte daher die Damen und Herren bitten, die Drucksache „zu Nr. 972", die Sie heute in ihren Akten vorgefunden haben, zum Vergleich der Ausschußfassung und der zugrundeliegenden Regierungsvorlage heranzuziehen. Sie werden dann feststellen, daß der Ausschuß für Wirtschaftspolitik als Ergebnis seiner Beratungen das ganze Gesetz, ich möchte sagen, fast vollständig hat ändern müssen. Das ist aus der Überlegung notwendig gewesen, hier endlich einmal eine klare Übersicht über die gegenwärtig noch geltenden Preisvorschriften zu schaffen, die ja zum Teil aus der Zeit des nationalsozialistischen Staates, der Kriegswirtschaft, zum Teil aus der Zeit
des Wirtschaftsrates herrühren und in allen möglichen Rechtsquellen und Verkündungsblättern verstreut und sogar zum Teil in ihrer gegenwärtigen Rechtsgültigkeit unsicher geworden sind.
Um nun für die Zukunft eine klare Unterlage zu schaffen, was auf dem Gebiet des Preisrechts Gültigkeit besitzt und inwieweit diese Gültigkeit noch anzunehmen ist, hat der Ausschuß sich die Arbeit gemacht — und er Ist darin von der Bundesregierung sehr gut unterstützt worden —, die Gesamtheit der verstreuten Vorschriften und Ausführungsverordnungen als Anlage zu diesem Gesetz zusammenzustellen. Dadurch hat sich schon einmal eine erhebliche Änderung ergeben.
Zum zweiten war die Gesetzesvorlage der Bundesregierung abgestellt auf eine Mischung zwischen der Feststellung des noch gültigen Preisrechts und der Generalermächtigung für eine Ausdehnung des Preisrechts auf Gebiete, die ihm gegenwärtig in keiner Weise mehr unterliegen. Der Ausschuß hat in seiner Mehrheit den Beschluß gefaßt, daß das vorliegende Preisgesetz die Aufgabe haben soll, das bestehende Preisrecht zu kodifizieren und im Rahmen des bestehenden Preisrechts für Ausführungsverordnungen auch die notwendige Ermächtigung zu geben, daß aber dieses Gesetz keine Grundlage für eine Generalermächtigung schaffen soll.
Zum dritten war es notwendig, auch das Verfahren, nach welchem Preisrecht geschaffen werden kann, in diesem Gesetz einmal grundsätzlich festzulegen. Der Ausschuß hat in dieser Hinsicht einmal die Entscheidung getroffen und in dem Gesetz verankert, daß für das gesamte Gebiet der Preispolitik der Bundeswirtschaftsminister zuständig ist, daß er auch über alle Preismaßnahmen auf anderen Ressortgebieten — Landwirtschaft, Verkehr — orientiert sein muß und daß solche Maßnahmen nur im Einvernehmen mit ihm getroffen werden können, weil es sonst ausgeschlossen ist, in kritischen Zeiten eine einheitliche Gesamt-
wirtschafts- und Preispolitik zu betreiben.
Ferner hat auch die Form, in der Preisanordnungen erlassen werden, in diesem Gesetz eine Regelung gefunden. Wir werden einmal in Zukunft bei den wichtigsten Bedarfsgütern der Volkswirtschaft Preise durch Gesetz festlegen, durch ein Gesetz, das also mit der ganzen Verantwortung des Bundestags und des Bundesrats beschlossen wird. Die Grundlagen hierfür befinden sich in den Marktordnungsgesetzen, die zum Teil schon beschlossen sind und zum Teil sich noch in der Beratung befinden. Zum zweiten wird aber — und das ist in diesem Gesetz verankert — das auf den gewerblichen Sektor und auf dem Gebiete des Verkehrs Lebenswichtige in Zukunft durch Rechtsverordnungen geregelt werden, die der Zustimmung des Bundesrats bedürfen und in dem Augenblick, in dem sie von der Bundesregierung dem Bundesrat zugeleitet werden, dem Bundestag zur Kenntnis gebracht werden, so daß dieser Zeit hat, sich vor dem Erlaß einer selchen grundlegenden Rechtsverordnung initiativ einzuschalten.
Diese allgemeinen Bemerkungen über die Ziele des Preisgesetzes und seine grundsätzliche Anordnung mußte ich vorausschicken. Jetzt komme ich zu den einzelnen materiellen Änderungen, die der Ausschuß mit Mehrheit oder einstimmig beschlossen hat.
Zu § 1, Absatz 1 Ziffer 1, wo die noch preisgeregelten landwirtschaftlichen Erzeugnisse aufgeführt sind, hat das Gesetz eine Anlage 1 erhalten, die Sie auf Seite 11 der Ihnen vorliegenden Drucksache finden. Diese Anlage 1 hat in den Ausschußberatungen ebenfalls einige Änderungen erfahren, und zwar hat der Ausschuß in seiner Mehrheit die Meinung vertreten, daß nach der Biersteuersenkung das Bier nicht mehr in der Preisbindung zu bleiben braucht. Das gleiche gilt dann für Malz. Ebenso sind einige weniger bedeutende Dinge, Zwieback, Backhefe, Rübenbrocken und Schrot daraus, aus dieser Liste gestrichen.
Im übrigen darf ich noch bitten, bei der endgültigen Drucklegung des Gesetzes hier einen Druckfehler zu berichtigen. Hinter „Getreidemahlerzeugnisse" steht zur Erläuterung in Klammern „Mehl, Dunst, Brot". Das letzte Wort muß aber „Schrot" heißen, denn „Brot" steht unmittelbar darunter.
Auf dem Gebiete der gewerblichen Wirtschaft mußten, nachdem sich während der Beratungen des Preisgesetzes die weltpolitischen Verhältnisse geändert hatten, eine Reihe von Dingen in der Preisbindung bleiben, von denen zu Beginn der Beratungen der Ausschuß mit der Bundesregierung eigentlich der Überzeugung war, daß sie hätten herausgenommen werden können. Das gilt beispielsweise für die unter Ziffer 2 e aufgeführten Nichteisenmetalle. Bei den Edelmetallen, die sich im Entwurf der Regierung noch in vollem Umfang unter den zu bindenden Gütern befanden, hat der Ausschuß die Sachverständigen der Bundesnotenbank und der einschlägigen Wirtschaftszweige hinzugezogen und ist zu der Überzeugung gekommen, daß Gold, Platin und Platinbeimetalle aus Gründen, die mit der indirekten Verknüpfung der D-Mark über den 22,8-Cent-Kurs mit dem Dollar und mit dem Eintritt in die EPU zusammenhängen, in der Preisbindung bleiben müssen, soweit es Neugold betrifft, daß aber Silber aus der Preisbindung herausgenommen werden kann. Daraus ergibt sich diese Umformulierung.
Die Tatsache, daß Sie unter Buchstabe e) „orthopädische Hilfsmittel" offenbar neu aufgenommen finden, erklärt sich nur daraus, daß Ihnen hier nicht die Drucksache „zu Nr. 972" vorliegt, sondern die Drucksache Nr. 972. Hier hat es nur eine Umstellung, nicht aber eine materielle Änderung gegeben.
Bei dem Buchstaben f) ist der ursprüngliche Regierungsentwurf wiederhergestellt worden. Es hat im Ausschuß längere Diskussionen hinsichtlich der Notwendigkeit, die Konzessionsabgabenbindung beizubehalten, gegeben. Seitens der Gemeinde- und Städtevertretungen war gewünscht worden, diese Bindung herauszunehmen. Der Ausschuß ist aber einstimmig zu der Überzeugung gekommen, daß bei der gegenwärtig noch nicht vorhandenen freien Wahlmöglichkeit der Verbraucher und der noch nicht freien Produktionsgestaltung auf dem Gebiete der Elektrizitäts-, Gas- und Wasserversorgung diese Bindung bestehen bleiben müsse.
Die wohl erheblichste Aufgliederung gegenüber dem ursprünglichen Entwurf hat die Ziffer 4, das Gebiet der noch zu regelnden Miet- und Grundstückspreisvorschriften, erfahren. Der Ausschuß war einstimmig der Meinung, daß die Vorschriften für die Vermietung von Wohnräumen, soweit sie nicht bereits durch das erste Wohnungsbaugesetz der Bundesregierung aufgelockert worden sind, vorerst weiter beibehalten werden müssen, unbeschadet der Pläne, die der Herr Bundeswohnungsbauminister dem Bundestage für das kommende Jahr vorlegen wird. Er war aber der Meinung, daß bei den gewerblich genutzten Räumen nun nicht mehr die gleiche Schutzbedürftigkeit besteht, sondern daß hier schon eine einseitige Begünstigung gewerblicher Betriebe zu Lasten des Hausbesitzes erfolgt. Es hat nur keine Einmütigkeit hinsichtlich des Umfanges der Freistellung der gewerblich genutzten Räume gegeben. Schließlich war die Mehrheit dafür, alle ab 1. Januar 1950 bezugsfertig gewordenen gewerblichen Räume freizugeben.
Relativ größere Einmütigkeit und eine Mehrheit fand sich für die Freigabe der Hotel- und Gaststätten-Übernachtungspreise, soweit diese Räume nicht zu Dauerwohnzwecken für Heimatvertriebene benutzt werden. Soweit das der Fall ist, bleiben sie in der Bindung. Im übrigen hat sich der Ausschuß aber den Argumenten nicht verschlossen, die von allen Seiten an ihn herangetragen wurden, daß es gegenwärtig nicht mehr erforderlich ist, die Preisbindung des Übernachtungsraumes fortzusetzen. Ich darf in diesem Zusammenhang darauf hinweisen, daß die Aufhebung der Preisbindung nicht bedeutet, daß nicht weiterhin die Kontrolle jedes Hotelgastes dadurch gewährleistet ist, daß die Preisauszeichnungspflicht in jedem Hotelzimmer weiterhin aufrechterhalten ist.
Hinsichtlich des Grund und Bodens ist ebenfalls eine Kompromißlösung unter Berücksichtigung folgender Umstände zustande gekommen. Bei den landwirtschaftlich genutzten und zu nutzenden Grundstücken hatte der Ausschuß nach den Sachverständigenvernehmungen die Überzeugung gewonnen, daß durch das Kontrallratsgesetz Nr. 45 und das in Vorbereitung befindliche Landpachtgesetz eine Aufhebung der bisherigen starren Preisbindung möglich ist. Die Mehrheit des Ausschusses hat sich dann auch für die Herausnahme der landwirtschaftlich genutzten Grundstücke, auch soweit es die Pachten betrifft, mit der alleinigen Ausnahme der Sicherung der Kleingärten- und Kleinpachtverhältnisse, entschlossen.
Hinsichtlich der bebauten Grundstücke, soweit sie unbeschädigt geblieben sind, hat der Ausschuß ebenfalls mit großer Mehrheit die Herausnahme aus der Preisbindung beschlossen, weil er sich darüber klar war, daß einmal bereits das Wohnungsbaugesetz des Bundes hier eine erhebliche Auflockerung geschaffen hat, indem für die frei finanzierten und steuerbegünstigten Häuser die Bewirtschaftung nicht mehr besteht, zum zweiten aber tatsächlich durch die Aufrechterhaltung des Mietstopps die Festhaltung des Ertragswertes und damit die Preisentwicklung der bebauten Grundstücke genügend gebunden ist.
Hinsichtlich der unbebauten, für Bauzwecke zu verwendenden Grundstücke war jedoch die Mehrheit des Ausschusses dafür, diese Grundstücke und ebenfalls die mehr als 10 % beschädigten bebauten Grundstücke in der Preisbindung zu belassen, und zwar im Hinblick auf das bevorstehende BaulandBeschaffungsgesetz des Bundes.
Zum Punkt 5 des Entwurfs: „Bauleistungen bei öffentlichen oder mit öffentlichen Mitteln finanzierten Aufträgen, Demontage-, Abbruch- und Verschrottungsarbeiten; Leistungen der Architekten und Ingenieure" war der Ausschuß einstimmig der Meinung, daß die Aufrechterhaltung dieser Anordnungen nicht mehr erforderlich sei und daß auch für die Frage der Leistungen der Architekten und Ingenieure andere Wege zu finden sind.
Die „Leistungen des Filmverleihs und der Filmtheater" haben den Ausschuß hinsichtlich der Aufrechterhaltung oder Nichtaufrechterhaltung der Preisbindungen sehr lange beschäftigt. Der Ausschuß ist zu der Überzeugung gekommen, daß auf diesem Gebiet sehr unerfreuliche Verhältnisse bestehen, die ich hier nur mit den beiden Stichworten „Block- und Blindbuchung" von Filmen einmal skizzieren möchte. Er hat sich im Hinblick auf die sehr labilen Verhältnisse der deutschen Filmproduktion nicht darüber klar werden können, welche Auswirkungen es haben würde, wenn angesichts dieser starken Mißstände eine sofortige Freigabe erfolgen würde. Er hat daraufhin eine Entschließung zu diesem Punkt gefaßt und bittet den Bundestag, diese Entschließung ebenfalls anzunehmen:
Die Bundesregierung wird ersucht, bis zum 31. Dezember 1950 die Bedingungen für den Filmverleih durch Rechtsverordnung neu zu regeln.
Diese Neuregelung ist unbedingt erforderlich und sehr dringend. Bis dahin . soll diese Bestimmung also in dem Gesetz unverändert bleiben.
In dem Punkt 6, „Leistungen auf dem Gebiet der Kraftfahrthaftpflicht-, Fahrzeugvoll-, Fahrzeugteil-, Kraftfahrtunfall- und Kraftfahrtgepäckversicherung", hat es keine Einmütigkeit in den Ausschüssen gegeben. Mit dieser Angelegenheit war auch der Verkehrsausschuß des Bundestages befaßt. Der Verkehrsausschuß ist zu dem Beschluß gekommen, daß auf diesem Gebiete nur mehr die Kraftfahrthaftpflichtversicherung preisgebunden bleiben soll, während die Kraftfahrtunfallversicherung freizugeben wäre. Der wirtschaftspolitische Ausschuß hat dagegen mit einer Mehrheit die Gesamtaufrechterhaltung der Bindungen beschlossen, indem er sich auf den von Versicherungsseite immer wieder vorgetragenen Standpunkt stellte, es sei hier ein so untrennbarer Zusammenhang zwischen diesen Versicherungssparten gegeben, daß es kaum möglich erscheine, das auseinanderzuziehen.
Gestrichen ist ferner noch die Gesamtheit der Preisbindungen für Leistungen, für die öffentlichrechtliche Benutzungsgebühren oder Beiträge erhoben werden, also Schlachthausgebühren und ähnliche Dinge, weil der Ausschuß sich in seiner Mehrheit dem Standpunkt des Städte- und Gemeindetages angeschlossen hat, daß es an der Zeit ist, die Verantwortung hierfür der Selbstverwaltung der Gemeinden und Gebietskörperschaften, und zwar ihren verantwortlichen und beschließenden Organen zu überlassen.
Der Absatz 3 des § 1 legt nun fest, wie der Katalog der zu den vorgenannten Punkten erlassenen Anordnungen, von dem ich vorhin gesprochen habe und der alle gegenwärtig gültigen Preisanordnungen umfaßt, für die Zukunft auf dem laufenden gehalten werden soll. Es ist vorgesehen, daß der Bundeswirtschaftsminister jeweils zum 1. Januar jeden Jahres, erstmalig zum 1. Januar 1951, diesen Katalog auf den neuesten Stand zu bringen und im Bundesgesetzblatt bekanntzumachen hat, so daß also Wirtschaft, Gerichte und alle Verwaltungsstellen eine wirklich klare Unterlage haben und wissen, worauf sie fußen müssen.
In Absatz 4 ist eine ähnliche Vorschrift für die Länder geschaffen worden, wobei vom Ausschuß noch besonderer Wert auf die Bestimmung gelegt wird, daß die gegenwärtig auf Länderebene erlassenen Preisvorschriften drei Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes außer Kraft treten,
soweit sie nicht bis dahin in einer der Bundesvorschrift entsprechenden Weise neu bekanntgemacht worden sind. Wir hoffen, daß die Aufnahme dieser Bestimmung wesentlich dazu beitragen wird, auf der unteren Verwaltungsebene eine ganze Menge von überflüssig gewordenem Papier endlich einmal verschwinden zu lassen.
Der § 2 hat eine Umgestaltung erfahren, indem hier die Vorschriften, die nicht direkt Preisvorschriften sind, wohl aber in irgendeinem Zusammenhang mit dem Preisrecht stehen, noch einmal ausdrücklich hinsichtlich ihrer weiteren Gültigkeit festgelegt wurden. Ich darf die besondere Aufmerksamkeit des Hauses darauf lenken, daß der Ausschuß die Verordnung über die Preisauszeichnung hier mit aufgenommen hat, weil er der Überzeugung ist — er hat auch an die Bundesregierung eine entsprechende Bitte gerichtet —, daß es bei den gegenwärtigen Preisauftriebstendenzen auf Grund der koreanischen Entwicklung für den Verbraucher außerordentlich wichtig ist, die dauernde Kontrolle über die Einhaltung der ausgezeichneten Preise zu besitzen.
Aus den gleichen Gründen sind auch die weiteren Verordnungen hinsichtlich des Preisnachweises, der Preisbindungsgenehmigung und der Verordnung über Verbraucherpreise, d. h. der Verordnung, die die Möglichkeit schafft, bei Markenartikeln den Endverbraucherpreis zu binden, hier aufgenommen worden. Es ist schließlich auch — das ist noch etwas umstritten, aber mit Mehrheit vom Ausschuß aufgenommen worden — das Verbot von Wertholzversteigerungen und Brennholzversteigerungen, also das Verbot einer bestimmten Form der Veräußerung, an dieser Stelle verankert worden.
Zu § 3, der völlig umgestaltet worden ist, ist zunächst noch folgendes zu sagen. Es befindet sich auch hier wieder ein Druckfehler, nämlich in Abs. 1. In der ersten Zeile steht: „Bei den in § Abs. 1". Es muß heißen „Bei den in § 1 Absatz 1."
Der § 3 bringt einmal die beschränkte Ermächtigung, von 'der ich einleitend sprach, daß die Bundesregierung auf den Gebieten, die nach § 1 — dem Katalog — noch der Preisregelung unterliegen, Änderungsverordnungen erlassen oder diese Gebiete durch Gesetz neu regeln kann.
In dem Abs. 2 ist die Zuständigkeit des Bundeswirtschaftsministers für die Fragen der Preispolitik und der Preisregelung eindeutig festgelegt. In Abs. 3 ist festgelegt, daß die Bundesregierung, wenn die Marktlage es zuläßt, verpflichtet ist, weitere Teile dieses Katalogs von der Bindung freizustellen.
In § 4, der ebenfalls völlig neu gestaltet ist, sind zunächst die Gebiete herausgehoben worden, die der Bundestag für besonders wichtig hält, also die Grundstoffe, die Grundnahrungsmittel, und auf denen er sein Mitinitiativrecht dadurch gewahrt sehen möchte, daß erstens einmal Anordnungen nur als Rechtsordnungen und zum zweiten dann mit Zustimmung des Bundesrates unter gleichzeitiger Bekanntgabe an den Bundestag im Augenblick der Zuleitung an den Bundesrat erlassen werden können.
Bei den §§ 5 und 6, die die Verkehrs- und Posttarife behandeln, stand der Bundestag vor der Frage, wann der Bundesverkehrsminister bzw. der Bundespostminister zu Maßnahmen des Einvernehmens des Bundeswirtschaftsministers oder weiterer Organe bedarf. Es hieß in dem Entwurf „soweit eine nicht unerhebliche Auswirkung auf
den allgemeinen Preisstand, den Preisstand des betroffenen Wirtschaftszweiges oder die Lebenshaltung zu erwarten ist". Meine Damen und Herren, Sie erinnern sich noch an die heftige Diskussion, die es damals bei der Benzinpreisanordnung gegeben hat, ob das nun eine „erhebliche Auswirkung" hatte oder nicht. Wir wünschten also, hier klare Verhältnisse zu schaffen. Statt dieser Kautschukbestimmung finden Sie jetzt einen Katalog der Materien, bei denen eine Tarifänderung der Rechtsverordnung unter Zustimmung des Bundesrats und unter gleichzeitiger Bekanntgabe an den Bundestag bedarf: die -Erhöhung der Einheitssätze im Regelpersonentarif, die Fahrpreise des Berufsverkehrs, grundlegende Änderungen der Gütertarife, die Erhöhung allgemeingültiger Ausnahmetarife für Grundstoffe, insbesondere für die Landwirtschaft, — soweit es die Bundesbahn betrifft und ähnlich dann für das Gebiet des Güterfern-und -nahverkehrs mit dem Kraftwagen und auch für die Bundespost.
Die Generalermächtigung des § 5, die den Gesetzentwurf ursprünglich zu einem Mischgesetz machen wollte, hat der Bundestagsausschuß mit seiner Mehrheit gestrichen. Ebenso hat er in § 7 festgelegt, daß die Befugnis der Länder, von der Delegation des Bundes Gebrauch zu machen, nicht gilt, wenn Güter, Leistungen oder Verkehrsleistungen bereits auf der Bundesebene von Preisvorschriften freigestellt worden sind. Diese Negativklausel hielt der Bundestagsausschuß für unbedingt erforderlich, um nicht neue Unklarheiten und Verwirrungen aufkommen zu lassen.
Zu den weiteren Änderungen wäre an dieser Stelle nicht mehr viel zu sagen. Sie betreffen Dinge, die sich aus den vorhergehende Paragraphen ergeben. Ich möchte nur das eine sagen, daß der Ausschuß glaubt, daß mit der Annahme dieses Gesetzes nunmehr auf dem Gebiet des Preisrechts sowohl für die Wirtschaft wie auch für die Verbraucher, für den Richter und die Verwaltung endlich wieder einmal klare Rechtsverhältnisse geschaffen werden. Dabei hat die Verantwortung obgewaltet, nur noch das unbedingt Notwendige in der Preisbindung zu erhalten, um den Gesetzen des Leistungswettbewerbs, die nach der Ansicht der Mehrheit des Ausschusses am sozialsten sind, möglichst weitgehende Geltung zu verschaffen.