Rede von: Unbekanntinfo_outline
Meine Damen und Herren, es sind also zwei Anträge gestellt. Der erste Antrag war der Antrag der SPD, den Punkt von der Tagesordnung abzusetzen und den Gegenstand einem Ausschuß zu überweisen. Die Überweisung an einen Ausschuß ist kein Antrag zur Geschäftsordnung, sondern ein Antrag zur sachlichen Behandlung eines Gesetzes. Über diesen Antrag kann ich also im Rahmen einer Geschäftsordnungsdebatte nicht abstimmen lassen.
Es ist dann der zweite Antrag gestellt, den Punkt jetzt von der Tagesordnung abzusetzen und die Beratung in der nächsten Plenarsitzung vorzunehmen.
Ich lasse zunächst über den weitergehenden Antrag abstimmen, den Punkt von der Tagesordnung abzusetzen und in der nächsten Woche eine neue Beratung eintreten zu lassen. Ich glaube, eine wesentliche Abweichung gegenüber dem Antrag des Herrn Abgeordneten Strauß ist das eigentlich nicht. Ich bitte diejenigen Abgeordneten, die dafür sind, die Hand zu erheben. — Das ist zweifellos die Mehrheit. Damit ist dieser Punkt von der Tagesordnung abgesetzt. Ich glaube, wir überlassen es am besten dem Ältestenrat, die Behandlung dieses Gegenstandes in die Tagesordnung der nächsten Plenarsitzungen einzugruppieren.
Ich rufe nunmehr Punkt 6 der Tagesordnung auf: Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Deutsche Genossenschaftskasse, ;
Mündlicher Bericht des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (Nr. 1423 der Drucksachen). (Erste Beratung: 82., 86. Sitzung.)
Das Wort hat zur Berichterstattung Herr Abgeordneter Schill.
Schill Berichterstatter: Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Bei meinem Bericht möchte ich Sie bitten, Ihre Aufmerksamkeit auf den Gesetzentwurf der Bundesregierung, Drucksache Nr. 1281, und auf den Mündlichen Bericht des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Drucksache Nr. 1423, zu lenken.
Der vorliegende Gesetzentwurf will der Deutschen Genossenschaftskasse diejenige Bedeutung verleihen, die sie seinerzeit nach dem Wunsche des Wirtschaftsrates und des Verwaltungsrates von vornherein erhalten sollte, jedoch infolge starker Einflußnahme der alliierten Stellen damals nicht erhalten konnte. Mit anderen Worten, die Deutsche Genossenschaftskasse soll, wie dies zuletzt für die ehemalige Deutsche Zentralgenossenschaftskasse ebenso galt, das Spitzenfinanzierungsinstitut nicht nur für landwirtschaftliche Genossenschaften sein, sondern ebenso für alle gewerblichen Genossenschaften, Verbrauchergenossenschaften, wohnungswirtschaftlichen und verkehrswirtschaftlichen Genossenschaften werden.
Ein gleichartiger Entwurf eines Änderungsgesetzes wurde bekanntlich im Juli 1949 dem Wirtschaftsrat vorgelegt, von ihm aber nicht mehr verabschiedet. Diese Verabschiedung soll nun auf der Bundesebene nachgeholt werden. Damit ist es zugleich erforderlich, daß das Gesetz des Wirtschaftsrates redaktionell und technisch auf die Verhältnisse des Bundes umgestellt und überdies in der durch das Änderungsgesetz sich ergebenden neuen Fassung auf die französische Zone erstreckt wird.
Das Gesetz war folgenden Ausschüssen dieses Hauses überwiesen worden: einmal dem Ausschuß für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten als federführend, dann dem Ausschuß für Geld und Kredit sowie auch dem Ausschuß für Wirtschaftspolitik. Diese Ausschüsse haben sich einzeln und in einer kombinierten Sitzung mit dem Gesetzentwurf befaßt und empfehlen dem Plenum die Annahme mit wenigen kleinen Änderungen. Diese Änderungen sind folgende, wobei ich nach der Reihenfolge der Ziffern des Gesetzentwurfs gehe.
a) In Art. I Ziffer 4 wird vorgeschlagen, daß in § 4 Abs. 3 Buchstabe b des bisherigen Gesetzes die Worte „Geschäfts- oder" gestrichen werden, so daß sich künftig am Kapital der Genossenschaftskasse auch juristische Personen außer den Genossenschaften selbst beteiligen können, deren Mitgliederkreis Genossenchaften umfaßt. Diese neue Fassung umreißt klar und einfach den Kreis der für eine Beteiligung zugelassenen juristischen Personen.
b) Hinsichtlich der Zusammensetzung des Verwaltungsrates der Anstalt wird in Art. I Ziffer 6 vorgeschlagen, daß § 8 Abs. 1 Buchstabe g des Gesetzes etwas anders gefaßt wird. Dieser soll künftig lauten:
zwei Vertretern der Eigentümer und Pächter der mit der Rentenbankgrundschuld belasteten Grundstücke, die vom Deutschen Bauernverband e. V. benannt werden.
Damit soll deutlich gemacht werden: im Verwaltungsrat der Deutschen Genossenschaftskasse sind die vom Deutschen Bauernverband benannten beiden Mitglieder als die Repräsentanten der zur Aufbringung der Rentenbankgrundschuldzinsen, an denen auch die Genossenschaftskasse partizipiert, verpflichteten Landwirtschaft anzusehen.
Nebenbei ist zu bemerken, daß die Zahl der Vertreter der Landwirtschaft, also zwei, nach wie vor wohl als höchst maßvoll anzusehen ist, wenn man die Tatsache berücksichtigt, daß die Landwirtschaft auf dem erwähnten Wege 60 Millionen DM aus einer Sondersteuer zum Vermögen der Genossenschaftskasse beisteuert. Jedes Jahr fließen ungefähr 6 Millionen DM an Rentenbankzinsen der Deutschen Genossenschaftskasse zu.
c) In Art. I Ziffer 6 cc des Entwurfs soll § 8 Abs. i Buchstabe i des bisherigen Gesetzes eine neue Fassung erhalten, aus der nach dem Änderungsentwurf Buchstabe k wird. Hierdurch soll erreicht werden, daß sich unter den vier Vertretern des gewerblichen Genossenschaftswesens je ein Vertreter des genossenschaftlich organisierten Handwerks und Handels befinden muß. Damit ist den Wünschen dieser Berufsgruppen Rechnung getragen, ohne daß die Zahl der Verwaltungsratsmitglieder erhöht wird oder irgend jemand zurückstehen müßte.
d) In Art. I Ziffer 6 d soll das Wort ,,Flüchtling" durch den in letzter Zeit statt dessen amtssprachlich eingeführten Ausdruck „Heimatvertriebener" ersetzt werden.
Ich komme nun zur Stellungnahme des Bundesrates. Der Bundesrat hat als Ergebnis seiner Ausschuß- und Plenarberatungen zwei Abänderungsvorschläge beschlossen. Er will erstens bei der Genehmigung der Anstaltssatzung mitwirken —ich verweise auf § i Abs. 3 Satz 2 — und zweitens die im Entwurf vorgesehene Befreiung eines Teils der aus den Rentenbankgrundschuldzinsen angesammeltem Sonderrücklagen von der Körperschaft-und Gewerbeertragsteuer von zehn auf fünf Jahre herabsetzen, wobei er eine eventuelle Verlängerung dieser jetzt abgekürzten Frist von vornherein für denkbar hält; ich verweise auf § 5 Abs. 2 Satz 2.
Die Bundesregierung hat mit einer ausführlichen Begründung zu den Vorschlägen des Bundesrats Stellung genommen und ist der Meinung, daß es in diesen beiden Punkten bei der Fassung der Regierungsvorlage bleiben sollte. Die Bundesregierung führt aus, daß es sich bei der Satzungsgenehmigung um einen reinen Verwaltungsakt handele, bei dem eine Mitwirkung des Bundesrats nach dem Grundgesetz nicht zulässig erscheine.
In der Frage der Steuerbefreiung hält sie die Verkürzung von zehn auf fünf Jahre für untauglich, weil erstens die Befreiung der Sonderrücklage von der Vermögensteuer ebenfalls für zehn Jahre gilt, weil zweitens die allgemeine Steuerbefreiung der landwirtschaftlichen Rentenbank auch für einen zehnjährigen Zeitraum ausgesprochen ist, weil drittens die aus sämtlichen Ländern zusammenfließenden Sonderrücklagen gerechterweise in ihrem Ertrag nicht demjenigen Land steuerlich zugute kommen sollten, in dem die Genossenschaftskasse nun einmal zufällig ihren Sitz hat und weil viertens ein fünfjähriger Zeitraum den Zweck der Bestimmung, nämlich die Ermöglichung einer Sonderrücklage, geradezu illusorisch machen würde. Denn die Grundschuldzinsenanteile der Genossenschaftskasse fließen nun einmal allmählich, und nach fünf Jahren ist noch nicht genug zusammengekommen, um eine Steuererleichterung für die Anstalt wirklich fühlbar zu machen. Wegen der Einzelheiten der Begründung darf ich auf Drucksache Nr. 1281 hinweisen.
Die Ausschüsse haben sich den von der Bundesregierung vorgebrachten Argumenten nicht verschließen können. Sie empfehlen Ihnen insoweit die Beibehaltung der ursprünglichen Fassung von Art. I Ziffer 1 und 5 des Gesetzentwurfes.
Damit bin ich am Ende meiner Ausführungen und darf der Überzeugung Ausdruck geben, daß das Gesetz in seiner nunmehrigen Fassung geeignet ist, die Deutsche Genossenschaftskasse im Hinblick
auf ihren Aufgabenbereich, ihre Organe und ihre finanzielle Sonderstellung zu einem starken Institut zu machen, das sie im Interesse aller Genossenschaften des Bundesgebietes sein muß. Ich darf Ihnen noch sagen, daß ich seit über 25 Jahren ehrenamtlich im Genossenschaftswesen tätig bin. Ich weiß, welche gewaltige Bedeutung das Genossenschaftswesen im Rahmen unserer Gesamtwirtschaft hat und in Zukunft vielleicht in noch stärkerem Maße haben wird. Ich weiß auch, welch großen Wert die Genossenschaftsidee zur Überbrückung der Verschiedenheiten der Berufsstände und Völker haben kann und vielleicht haben wird. Aber ich möchte hier ganz offen aussprechen, daß die Genossenschaftsidee nur dann eine fruchtbare Wirksamkeit erreichen wird, wenn die einzelnen Genossenschaftssparten nicht getrennt marschieren, sondern versuchen, dieser Idee in einer großen Einheit wirkungsvoll zu dienen. .Aus diesem Grunde und vielleicht als Vorbedingung haben wir auch die Deutsche Genossenschaftskasse als Spitzeninstitut aller dieser Verbände geschaffen.
Ich bitte Sie, meine Damen und Herren, dem Antrag des Ausschusses Ihre Zustimmung zu geben.