Rede von
Johannes
Degener
- Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede:
(CDU/CSU)
- Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Ich will die Debatte über den Hauptpunkt der Vorlage, § 2, Zusammensetzung der Selbstverwaltungsorgane in der Sozialversicherung, nicht verlängern. Der Herr Bundesarbeitsminister hat im ganzen gesehen den Standpunkt vertreten, den auch meine Fraktion in der großen Mehrheit teilt.
Ich möchte aber kurz zu einem Abänderungsantrag sprechen, den wir heute eingereicht haben. In § 1 Abs. 6 der Ausschußvorlage ist vorgesehen, daß im Vorstand des Versicherungsträgers ein Arzt nicht stimmberechtigt mitarbeiten soll. Ein Teil meiner Freunde ist der Auffassung, daß es nicht sinngemäß und nicht zweckmäßig ist, im Vorstand dieses Sozialversicherungsträgers einen Arzt mitwirken zu lassen, dessen Standesorganisation oder kassenärztliche Vereinigung als Vertragspartner mit dem Versicherungsträger in einem Vertragsverhältnis steht. Es sind da Bedenken geltend gemacht worden, die wir zwar nicht ganz teilen, die uns aber doch bewogen haben, einen Kompromißvorschlag zwischen dem schon bei der vorigen Lesung eingereichten Abänderungsantrag der SPD-Fraktion und dem Wortlaut in § 1 Abs. 6 der Ausschußvorlage zu formulieren. Wir möchten das Hohe Haus bitten, für § 1 Abs. 6 folgende Fassung zu beschließen:
Der Vorstand des Versicherungsträgers hat bei der Behandlung von Fragen, die die Volksgesundheit berühren, einen auf dem Gebiete der Volksgesundheit und der Sozialversicherung erfahrenen Arzt mit beratender Stimme hinzuzuziehen. Die Auswahl des Arztes erfolgt auf Grund von Vorschlägen der zuständigen Ärztekammer vom Vorstand des Versicherungsträgers.
Dieser Wortlaut sichert, daß dieser Arzt nur in den Fragen der Volksgesundheit hinzugezogen wird. Damit sind die größten Bedenken gegen den Wortlaut der Ausschußvorlage, wie ich glaube, entfallen.
Wir sind aber der Meinung, daß die einzige Stelle, die noch in der Lage ist, mit einigermaßen Aussicht auf Erfolg einen möglichst uninteressierten Arzt für die Hinzuziehung in den Vorständen bei den Fragen der Volksgesundheit vorzuschlagen, eben die Ärztekammer ist.
— Es gibt unseres Erachtens keine andere Stelle, die mit mehr Aussicht auf Erfolg solche Vorschläge machen kann.
Nun hatten wir überlegt, ob es zweckmäßig sei, bei dieser neuen Formulierung auch den Vorschlag zu machen, daß dieser von der Ärztekammer vorgeschlagene und vom Vorstand unter den verschiedenen Vorschlägen ausgewählte Arzt für die Dauer der Wahlperiode des Vorstandes hinzugezogen werden solle. Wir haben aber davon abgesehen, eine solche Bestimmung mit in unseren Vorschlag aufzunehmen, weil wir die Möglichkeit offenlassen möchten, daß auch einmal ein Wechsel in der Person des hinzuzuziehenden Arztes erfolgt, falls ein solcher Wechsel zweckmäßig ist. Wir sind allerdings der Auffassung, daß im Interesse einer kontinuierlichen Zusammenarbeit danach gestrebt werden sollte, diesen Arzt für die Dauer der Wahlperiode des Vorstandes in den Fragen der Volksgesundheit heranzuziehen. Wir möchten andererseits auch keinen Zweifel darüber lassen, daß wir bei dem Ziele, hier eine ärztliche Mitwirkung ohne Stimmrecht zu sichern, von der Ansicht ausgegangen sind, daß in allen Fragen der Leistungsfestsetzungen — in der Regel werden das diejenigen sein, die über die RVO-Mindestleistungen hinausgehen, die dann zu beschließen sind, wenn es sich zum Beispiel darum handelt, Tbc-Krankheit, Krebskrankheit oder dergleichen zu bekämpfen und dafür Mittel aus dem Etat der Krankenkasse entweder zu steigern oder zu senken, — der Augenblick gekommen ist, in dem der Arzt beratend beteiligt sein muß.
Wegen der Bedeutung der Fragen der Volksgesundheit nach all dem, was hinter uns liegt, bitten wir, diese beratende Mitwirkung des Arztes durch die Annahme unseres Vorschlages zu sichern.