Diese soll nach den Ermittlungen im Durchschnitt 65 bis 90 Mark im Monat betragen. Obwohl die Arbeiter und Angestellten ihr ganzes Leben lang einen relativ hohen Beitrag für ihre Rentenversicherung leisten, bekommen sie nur diesen relativ geringen Betrag an Rente ausbezahlt, der, wie Sie mir wohl alle beipflichten werden, zum Leben einfach nicht ausreicht. Weil dem so ist, wurden für die Arbeiter und Angestellten sowohl bei den Behörden als auch bei den privaten Unternehmen Pensionseinrichtungen geschaffen, die zu den Renten aus den Sozialversicherungen Leistungen gewährten. Zu diesen Pensionskassen leisteten die Arbeiter und die Angestellten in der Regel erhebliche Beiträge. Außer diesen Einrichtungen haben einzelne Unternehmen Fonds gebildet, aus denen ebenfalls Zuschüsse zu den Rentenleistungen gewährt wurden. Die Beamten bei den Gemeinden, den Ländern und dem Bund sowie bei öffentlich-rechtlichen Körperschaften erhalten bekanntlich ihre Pensionen. Sie haben hierzu keinen Beitrag aufzubringen, vielmehr werden diese Pensionen aus öffentlichen Mitteln und ähnlichen Einnahmen bestritten. Die Höhe der Pensionen richtet sich bekanntlich nach dem Gehalt des Betreffenden.
Trotz den eingangs geschilderten Versuchen und Maßnahmen zur Besserung des Lebensunterhalts im Falle der Invalidität und des Alters ist der größte Teil der Arbeiter und Angestellten n u r auf die Leistungen der Sozialversicherung angewiesen. Diese Verhältnisse, die doch niemand von Ihnen, meine Damen und Herren, als eine sozial günstige Regelung bezeichnen kann, waren die Ursache dafür, daß die Sozialversicherung die Möglichkeit der freiwilligen Höherversicherung vorgesehen hat, und zwar sowohl für die Arbeiter wie für die Angestellten. Sie konnten, ganz gleich, ob sie Pflichtversicherte oder freiwillig Versicherte sind, zu dieser Versicherung noch Beiträge für eine Höherversicherung leisten.
Sowohl für die Pflichtversicherung als auch für die freiwillige Versicherung ist die Rente aus Grundbetrag und Steigerungsbetrag zusammengesetzt. In der Invalidenversicherung beträgt der Grundbetrag pro Jahr bekanntlich 156 DM und der Steigerungsbetrag für die geleisteten Beiträge 1,2 %, während in der Angestelltenversicherung der Grundbetrag 444 DM und der Steigerungsbetrag nur 0,7 % beträgt. Demgegenüber wurde für die auf Grund der Höherversicherung geleisteten Beiträge ein Steigerungsbetrag in der
Invalidenversicherung in Höhe von rund 20 % und in der Angestelltenversicherung in Höhe von 10 bis 20 % gewährt. Diese Regelung hat sowohl bei den Arbeitern als auch besonders bei den Angestellten großen Anklang gefunden.
Leider wurden auf Grund des Sozialversicherungs-Anpassungsgesetzes die Steigerungsbeträge für die Höherversicherung wesentlich reduziert. Sie betragen nur noch einen Bruchteil der früheren, von mir vorher angegebenen Sätze. Man hat in dem Sozialversicherungs-Anpassungsgesetz eine Regelung getroffen, die im Verhältnis zu den in der freiwilligen Höherversicherung geleisteten Beiträgen nicht gerecht ist. Auf Grund von versicherungsmathematischen Berechnungen, die der Verband der Landesversicherungsanstalten und der Angestelltenversicherung veranlaßte, können und müssen nach Auffassung meiner Fraktion für die zur Höherversicherung geleisteten Beiträge günstigere Steigerungssätze gewährt werden. Der Steigerungsbetrag von 1/6 der Beiträge, wie er in dem Ihnen vorliegenden Gesetzentwurf vorgesehen ist, ist für den Versicherungsträger tragbar und bringt für den Versicherten eine beachtliche Erhöhung der ihm auf Grund seiner Versicherungspflicht gesetzlich zustehenden Arbeiteroder Angestelltenrente.
Aus diesen Erwägungen ist in § 1 des vorliegenden Gesetzentwurfes vorgeschlagen, in § 7 Abs. 1 des Sozialversicherungs-Anpassungsgesetzes die Worte „und die freiwillige Höherversicherung" zu streichen. Dadurch wäre den an der freiwilligen Höherversicherung interessierten Versicherten, wie in § 2 des Gesetzentwurfes vorgesehen, wieder die Möglichkeit gegeben, die Beitragsklasse frei zu wählen. Die Beitragsklassen bleiben die gleichen, nur sind besondere Beitragsmarken, etwa mit dem Aufdruck „HV" — Höherversicherung — vorgesehen. Sie sehen, daß die Neuregelung der Höherversicherung ohne große Änderung des bisherigen Verfahrens erfolgen kann, so daß praktisch zusätzliche Verwaltungsausgaben in nennenswertem Umfang nicht entstehen können.
Der § 4 sieht den von mir bereits erwähnten Steigerungsbetrag von einem Sechstel der für die freiwillige Höherversicherung entrichteten Beiträge vor, und zwar für beide Rentenversicherungen gleich hoch, nachdem die Leistungsvoraussetzungen für sie nahezu die gleichen geworden sind. Auch soll dieser Steigerungsbetrag zusätzlich zur Mindestrente gewährt werden. Da die Zahlung der Mindestrente auf Grund der Pflichtversicherung oder der freiwilligen Versicherung unabhängig von der Höherversicherung erfolgt, bestehen auch hiergegen keine versicherungstechnischen Bedenken.
Der § 5 des Gesetzentwurfs sieht vor, das Gesetz rückwirkend ab 1. 6. 1949 in Kraft treten zu lassen. Wir haben diesen Termin deshalb gewählt, weil an diesem Tage das SozialversicherungsAnpassungsgesetz in Kraft getreten ist und weil wir meinen, daß für die seit diesem Termin geleisteten freiwilligen Höherversicherungsbeiträge ebenfalls der vorgesehene höhere Steigerungsbetrag berechnet werden sollte.
Unter Berücksichtigung der von mir dargelegten Verhältnisse halten wir die Schaffung dieses Gesetzes für dringend geboten. Ich bitte Sie deshalb im Auftrag meiner Fraktion, dem vorliegenden Antrag Ihre Zustimmung zu geben und
den Antrag dem sozialpolitischen Ausschuß zu überweisen.