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ID0107206900

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    Deutscher Bundestag. - 72. Sitzung. Bonn, Freitag, den 23. Juni 1950 2589 72. Sitzung Bonn, Freitag, den 23. Juni 1950. Geschäftliche Mitteilungen 2591B Nächste Sitzungen 2591C, 2623D Zur Tagesordnung 2591C Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Geschäftsordnung und Immunität betr. Aufhebung der Immunität von Abgeordneten (Drucksache Nr. 1039) . . . 2591D Dr. Brill (SPD), Berichterstatter . . . 2591D Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Geschäftsordnung und Immunität über das Ersuchen des Oberstaatsanwalts Dortmund vom 29. März 1950 betr. Aufhebung der Immunität des Abg. Bielig (Drucksache Nr. 1038) und Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Geschäftsordnung und Immunität über das Ersuchen des Oberstaatsanwalts Hildesheim vom 17. März 1950 betr. Aufhebung der Immunität des Abg. Dr. Richter (Niedersachsen) (Drucksache Nr. 1037) 2592C, 2594B, 2599C Zur Geschäftsordnung: Ritzel (SPD) 2592C Dr. von Merkatz (DP) 2592D Dr. Horlacher (CSU). 2592D Dr. Wellhausen (FDP) 2593A Zur Abstimmung: Gengler (CDU) 2593B Ritzel (SPD) 2593C, 2594A Dr. Horlacher (CSU) 2593D N Dr. von Merkatz (DP) 2593D Zur Sache: Dr. Horlacher (CSU), Berichterstatter 2594B Dr. von Merkatz (DP) . . . . 2595B, 2599B Dr. Etzel (Bamberg) (BP) 2596A Ritzel (SPD) 2596B Dr. Wellhausen (FDP) 2597A Kunze (CDU) 2597B Ewers (DP) 2597D Dr. Schmid (Tübingen) (SPD) . . . 2598B Dr. Brill (SPD), Berichterstatter . . 2599D Dr. Richter (Niedersachsen) (DRP) 2601A Mündlicher Bericht des Vermittlungsausschusses betr. Entwurf eines Gesetzes über die Notaufnahme von Deutschen in das Bundesgebiet (Drucksache Nr. 1074) 2591C, 2602A Kiesinger (CDU), Berichterstatter . . 2602A Beratung des Mündlichen Berichts des Vermittlungsausschusses betr. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Soforthilfegesetzes (Drucksache Nr. 1075) . . 2591C, 2603B Dr. Becker (Hersfeld) (FDP), Berichterstatter 2603B Beratung der Interpellation der Fraktion der FDP betr. Schiffbau auf deutschen Werften für fremde Rechnung (Drucksache Nr. 847) 2603D, 2610D Dr. Erhard, Bundesminister für Wirtschaft 2611A Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Biersteuergesetzes (Drucksache Nr. 1054) 2603D Mündlicher Bericht des Ausschusses für Angelegenheiten der inneren Verwaltung über den Entwurf eines Gesetzes über eine Zählung der Bevölkerung, Gebäude, Wohnungen, nichtlandwirtschaftlichen Arbeitsstätten und landwirtschaftlichen Kleinbetriebe im Jahre 1950 (Volkszählungsgesetz 1950) (Drucksache Nr. 982) . 2591D, 2603D Jacobi (SPD), Berichterstatter . . . . 2604A Zweite Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Erleichterung der Annahme an Kindes Statt (Drucksachen Nr. 1078 und 581) 2591D, 2604C Dr. Schatz (CSU), Berichterstatter . . 2604D Ritzel (SPD) (zur Geschäftsordnung) . 2607B Strauß (CSU) (zur Geschäftsordnung) 2607C Frau Heiler (CDU) 2607D, 2609A Frau Schanzenbach (SPD) 2608A Frau Dr. Weber (Essen) (CDU) . . 2610A Frau Wessel (Z) 2610A Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für den Lastenausgleich über den Antrag der Abg. Günther, Kemper, Dr. von Brentano und Fraktion der CDU/CSU betr. Befreiung von der Vorauszahlung zur Soforthilfe (Drucksachen Nr. 859 und 98) in Verbindung mit der Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für den Lastenausgleich über den Antrag der Abg. Dr. Horlacher, Hilbert, Strauß, Bauereisen, Struve, Stücklen u. Gen. betr. Durchführung des Soforthilfegesetzes bei der Landwirtschaft (Drucksachen Nr. 966 und 543) 2612A Zühlke (SPD), Berichterstatter . . 2612A Beratung des Mündlichen Berichts des Haushaltsausschusses über den Antrag der Fraktion der DP betr. finanzielle Hilfe für den Landkreis Uelzen und den Antrag der Fraktion des Zentrums betr. finanzielle Unterstützung des Zonengrenzkreises Uelzen (Niedersachsen) (Drucksachen Nr 996, 811 und 820) 2613A Frau Dr. Probst (CSU), Berichterstatterin 2613B Priebe (SPD) 2613C Krause (Z) 2614A Matthes (DP) 2614C Beratung des Mündlichen Berichts des Haushaltsausschusses über den Antrag der Fraktion der KPD betr. Bekämpfung der Reblaus (Drucksachen Nr. 998 und 874) . . 2614D Brese (CDU), Berichterstatter . . . 2614D Gibbert (CDU) 2615C Beratung des Mündlichen Berichts des Haushaltsausschusses über den Antrag der Abg. Renner u. Gen. betr. Bundesbahn (Drucksachen Nr. 999 und 105) in Verbindung mit der Beratung des Mündlichen Berichts des Haushaltsausschusses über den Antrag der Abg. Renner u. Gen. betr. Einmalige Winterbeihilfe für Erwerbslose (Drucksachen Nr. 1001 und 209) und mit der Beratung des Mündlichen Berichts des Haushaltsausschusses über den Antrag der Abg. Dr. Decker, Dr. Etzel (Bamberg), Dr. Besold und Fraktion der BP betr. Bereitstellung von Mitteln im ordentlichen Haushalt 1950/51 zur Erteilung von Aufträgen auf Originalwerke der Malerei und der Plastik (Drucksachen Nr. 1002 und 937) 2616C Schoettle (SPD), Berichterstatter . 2616C Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für ERP-Fragen über den Antrag der Abg. Strauß, Kemmer, Graf von Spreti, Spies u. Gen. betr. Kredite für den Wiederaufbau des Fremdenverkehrsgewerbes (Drucksachen Nr. 1006 und 451) 2617D Funk (CDU), Berichterstatter . . . 2617D Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Verkehrswesen über den Antrag der Abg. Dr. Solleder, Dr. von Brentano u. Gen. betr. Bahntarife für die Bezirke Niederbayern, Oberpfalz und Oberfranken (Drucksachen Nr. 1033 und 111) . 2618B Dr. Friedrich (FDP), Berichterstatter . 2618B Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Angelegenheiten der inneren Verwaltung über den Antrag der Abg. Frau Dietz, Morgenthaler, Bausch u. Gen. betr. Vertrieb von Kriegsspielzeug (Drucksachen Nr. 1036 und 691) in Verbindung mit der Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Petitionen betr. Entschließung gegen die Herstellung und den Vertrieb von Kriegsspielzeug (Drucksache Nr. 725) 2619A Frau Hütter (FDP), Berichterstatterin 2619B Frau Dietz (CDU) 2620A Dr.-Ing. Decker (BP) 2620D . Frau Thiele (KPD) 2621B Dr. Bärsch (SPD) 2621D Dr. Horlacher (CSU) 2622C Beratung des Interfraktionellen Antrags betr. Überweisung von Anträgen an die Ausschüsse (Drucksache Nr. 1066) . . . . 2623C Die Sitzung wird um 9 Uhr 10 Minuten durch den Präsidenten Dr. Köhler eröffnet.
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    Rede von Marta Schanzenbach


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)

    Meine Damen und Herren! Die Regelung der Annahme an Kindes Statt ergibt sich aus 32 Paragraphen des Bürgerlichen Gesetzbuches, das am 18. August 1896 verabschiedet wurde. In diesen Bestimmungen des Adoptionsrechts entspricht vieles nicht mehr den heutigen Notwendigkeiten und Auffassungen. Eine Reform ist notwendig geworden. Daß Änderungen, die durch den Krieg und die Nachkriegszeit bedingt sind, umgehend erforderlich sind, zeigt sich darin, daß in Württemberg-Hohenzollern und in Rheinland-Pfalz im letzten Jahr eine Erleichterung im Adoptionsrecht durch die Landesgesetzgebung vorgenommen worden ist.
    Zur Berechtigung des vorliegenden Gesetzentwurfs ist folgendes zu sagen. Die durch den Krieg und seine Folgeerscheinungen elternlos gewordenen Kinder sollen leichter Aufnahme in einer Familie und besonders in Familien von Verwandten und Bekannten finden. Dies bezweckt der § 1 des vorliegenden Gesetzentwurfs.
    Das Schicksal der Kinder, die keine Familie haben, ist oft grausam. Wir sind immer wieder erschüttert, wenn wir durch Rundfunk- oder Zeitungsmeldungen erfahren, daß Kleinkinder, daß Schulkinder ihre Eltern suchen. Wir sind immer wieder erschüttert, wenn wir sehen, daß diese Kinder, die mit die ärmsten in unserer Zeit sind, in Waisenhäusern und in Heimen untergebracht sind, die keineswegs eine Familie ersetzen können. Denn mögen diese Heime noch so gut sein, eine gesunde Familie ist immer das bessere. In einem Heim besteht ein Wechsel der Erzieher, und Eintönigkeit und die Weltfremdheit herrschen dort vor. Das Vertrauen, wie es Kinder in einer Familie zu den Eltern haben, kann in einem Heim nie gegeben sein.
    Andere von diesen elternlosen Kindern sind in Pflegeverhältnissen untergebracht. Nun mögen die menschlichen Beziehungen, die zwischen Pflegekindern und Pflegeeltern bestehen, sehr tief sein. Aber die letzten Verpflichtungen werden nicht eingegangen. Denn es bleibt immer die Möglichkeit offen, daß das Pflegekindverhältnis gelöst wird. Es ist deshalb sehr notwendig, daß dort, wo die äußeren Voraussetzungen gegeben sind, die Annahme an Kindes Statt gefördert wird, weil die Adoption sowohl im Interesse des Kindes als auch im Interesse der Annehmenden liegt. Denn durch die Adoption wird eine Ungewißheit im Leben des Kindes beseitigt.
    Während früher überwiegend uneheliche Kinder adoptiert wurden, stehen heute die Waisen, die durch den Krieg und die Nachkriegszeit ihre Eltern verloren haben, im Vordergrund. Ihnen gegenüber haben wir alle eine ganz besondere Verpflichtung zu erfüllen. Die Kinder, die keine Eltern mehr haben, haben genau so Anspruch auf Liebe und auf eine wirtschaftliche Versorgung wie jedes eheliche Kind. Wir sollten jede Möglichkeit wahrnehmen, um gerade diesen Kindern das Hineinwachsen in eine Familie zu ermöglichen.
    Nach den bisher geltenden Bestimmungen des Adoptionsrechts können Eltern, die selbst Kinder haben, kein fremdes Kind adoptieren. In diesem
    Punkt will nun der vorliegende Gesetzentwurf eine Erleichterung bringen.
    In § 1 wird festgelegt, daß die Möglichkeit der Befreiung von dem Erfordernis der Kinderlosigkeit erteilt wird. Die Befreiung von dem Alterserfordernis ist schon im Bürgerlichen Gesetzbuch vorgesehen.
    Da die Adoption eine sehr ernste Angelegenheit ist, können wir sie nicht ernst genug nehmen; denn dieser Adoptionsvertrag entscheidet über menschliche Schicksale. Die Befreiung von dem Erfordernis der Kinderlosigkeit, das in § 1 festgelegt ist, bedeutet keineswegs etwas Neues. Es gibt Länder, in denen das Adoptionsgesetz das Erfordernis der Kinderlosigkeit nicht kennt. Die Erfahrungen dieser Länder sind in jeder Beziehung positiv. Für die Erleichterung der Adoption sprechen auch erzieherische Gründe. Erstens sind jüngere Eltern für die Erziehung der Kinder weit mehr geeignet als Menschen, die schon das 50. Lebensjahr überschritten haben. Zweitens ist es für das Kind weit besser, wenn es kein Einzelkind in der Familie bleibt, sondern Geschwister hat. Dies gilt sowohl für das eheliche als auch für das Adoptivkind.
    Bei der Verpflichtung, die die Allgemeinheit gegenüber den Waisenkindern hat, die durch den Verlust ihrer Eltern besonders hart betroffen sind, dürfen die materiellen Interessen bei einer Adoption keineswegs ausschlaggebend sein. Damit aber auch das Wohl der ehelichen Kinder bestmöglich gesichert ist, sieht der § 3 des vorliegenden Gesetzentwurfs das Anhören der Beteiligten oder ihrer gesetzlichen Vertreter sowie das der zuständigen Jugendämter als zwingend vor. Ich kenne aus eigener Anschauung die sorgsame Arbeit und das Verantwortungsbewußtsein der Jugendämter bei den Vorbereitungen zu einer Adoption. Meistens kennen ja die Jugendämter das Adoptivkind und die Familie des Annehmenden seit Jahren. Sie hatten Gelegenheit, das Hineinwachsen des Kindes in die Familie zu beobachten. Kein Jugendamt wird die Adoption befürworten, wenn die Gesamtverhältnisse nicht günstig sind. In der Praxis wurden die Jugendämter bisher schon von den Gerichten zu den Adoptionsvorhaben gehört. Es ist aber meines Erachtens ein Fortschritt und eine Sicherheit, daß diese Praxis nun gesetzlich verankert wird.
    Wir halten den vom Jugendfürsorgeausschuß geforderten Abs. 3 des § 3 nicht für erforderlich. Er erscheint uns sogar schädlich; denn durch das Dazwischentreten eines Pflegers könnte das gute Verhältnis zwischen der Adoptionsfamilie und dem Adoptivkind ungünstig verändert oder gar zerstört werden. Der Pfleger, der ein völlig fremder Mensch sein kann, kennt die inneren Zusammenhänge dieser Adoptionsvoraussetzungen nicht. Es ist zu befürchten, daß er die Interessen der ehelichen Kinder nur von der wirtschaftlichen Seite her wahrnimmt. Wennschon Eltern sich entschlossen haben, zu ihren eigenen Kindern ein fremdes Kind anzunehmen, und wenn die Voraussetzungen für alle Beteiligten günstig sind, dann dürften die im Jugendfürsorgeausschuß vorgetragenen Bedenken bezüglich der Rechte der ehelichen Kinder hinfällig sein, zumal die Vorschriften des § 3 Abs. 1 und 2 die Rechte der ehelichen Kinder ausreichend wahrnehmen.
    Die Erleichterung der Adoptionsbestimmungen entspringt einer zeitbedingten Notwendigkeit. Nach den Angaben der Jugendämter gibt es zur Zeit mehr Familien, die Kinder adoptieren wollen, als Adoptivkinder, so daß manche Kreise behaupten, das vorliegende Gesetz sei nicht nötig. Wer die Dinge so sieht, geht an dem eigentlichen Problem vorüber.


    (Frau Schanzenbach)

    Es kommt bei den Kindern, um die wir uns in diesem Gesetz besonders bemühen wollen, darauf an, daß sie zu der richtigen Familie kommen, nämlich zu Verwandten, zu Freunden der verstorbenen Eltern, zu der Pflegefamilie, in der sich das Kind seit Jahren befindet, und nicht wahllos zu einer Familie, die lediglich den bisherigen Anforderungen und Adoptionsvoraussetzungen entspricht. Wir kennen das Leid der Kinder, die keine Eltern und keine Heimat haben. Ihnen die beste Fürsorge angedeihen zu lassen, ist die Pflicht von uns allen. Durch die Erleichterung der Adoption in dem vorliegenden Gesetzentwurf wird vielen heimatlosen Kindern die Möglichkeit gegeben, unter gesunden Lebensbedingungen in einer Familie heranzuwachsen und ein vollwertiges Glied dieser Familie zu werden.
    Wir halten den vorliegenden Gesetzentwurf für erforderlich; die sozialdemokratische Fraktion wird deshalb dem Entwurf in der Fassung des Rechtsausschusses zustimmen.

    (Lebhafter Beifall bei der SPD.)



Rede von Dr. Erich Köhler
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)
Das Wort hat Frau Abgeordnete Heiler. — Noch 5 Minuten.

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    Rede von Anne Marie Heiler


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU/CSU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Der Gesichtspunkt, unter dem der Ausschuß für Jugendfürsorge diesen Gesetzentwurf behandelt hat, war nicht der rechtliche, sondern der fürsorgerische. Wenn von den in § 1741 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches geforderten Voraussetzungen des Nichtvorhandenseins ehelicher Abkömmlinge Befreiung erteilt werden soll, dann galt es für uns, Vorsorge zu treffen, daß sowohl das in Familiengemeinschaften mit ehelichen Kindern aufzunehmende Kind in jeder Weise vor Benachteiligung und Schädigung geschützt wird, als auch,
    und das vor allen Dingen in diesem Falle, daß die ehelichen Kinder durch das Hinzukommen eines neuen Familiengliedes keine Schädigung erfahren.
    Es könnte der Fall eintreten, 'daß das Verhältnis zwischen Eltern und ehelichen Kindern durch ein Adoptivkind gestört würde, wenn auch § 4 ausdrücklich hervorhebt, daß vermögensrechtliche Interessen, die leicht zu solchen Störungen führen können, in der Regel bei den Beteiligten nicht ausschlaggebend sein sollen. Es könnte der Fall sein, und man dachte da vor allen Dingen an bäuerliche Verhältnisse, daß etwa durch die Adoption eines Knaben bei Vorhandensein von Töchtern — darauf hat ja der Herr Berichterstatter auch schon hingewiesen — die materiellen Schädigungen der ehelichen Kinder so groß sind, daß dadurch nicht nur die natürlichen Familienbindungen getrübt oder erheblich gestört werden, sondern, auf weite Sicht gesehen, die ehelichen Kinder gegenüber dem Adoptivkind wesentlich benachteiligt werden würden. Es genügt daher nach unserer Ansicht nicht, daß Minderjährige, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, zu hören sind, wie es jetzt § 3 Abs. 2 fordert, sondern es muß, wie es auch der Bundesrat gefordert hat, nach unserer Ansicht die Möglichkeit gegeben werden, daß auch die ehelichen Abkömmlinge des Annehmenden ein Beschwerderecht haben.
    Darum stellen wir den Antrag, bei § 6 Abs. 1 hinzuzufügen:
    Gegen den Beschluß des Amtsgerichts ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben. Der Beschluß wird erst mit der Rechtskraft wirksam.
    Man mag den Einwand erheben, daß durch die Beschwerde von seiten der ehelichen Kinder Mißstimmung oder Zwist in der annehmenden Familie hervorgerufen werden könne; aber wenn während des Annahmeverfahrens die etwa vorhandenen Widerstände nicht wirklich ausgeräumt werden, wenn sich später dadurch erhebliche Schädigungen in der Familie und eine Zerrüttung des Verhältnisses zwischen Eltern und Kindern ergeben sollten, dann ist es besser, die Adoption überhaupt nicht zustande kommen zu lassen. So wünschenswert und so notwendig vor allen Dingen in der heutigen Zeit mit ihren vielen Notständen gerade bei den Kindern die Adoption wäre, besser ist es, die Adoption nicht zustande kommen zu lassen, wenn die ehelichen Kinder dadurch den Eltern entfremdet werden. Das Recht der Adoptiveltern auf Regelung ihrer Angelegenheiten auch bei etwaigen Widerständen von seiten der ehelichen Kinder, wie es teilweise gefordert wurde, schien einigen von uns doch zurücktreten zu sollen hinter dem wohlverstandenen Recht und den Interessen der ehelichen Kinder.
    Wir schlagen darum eine Regelung vor, nach der nicht nur der Antragsteller das Recht zur Beschwerde hat, sondern auch die ehelichen Kinder der Annehmenden, und möchten darum dem § 6 einen Absatz b) einfügen:
    Beschwerdeberechtigt sind:
    b) wenn die Befreiung bewilligt wird, die ehelichen Abkömmlinge des Annehmenden; falls sie noch minderjährig sind, werden sie durch den ihnen in § 3 Abs. 3 bestellten Pfleger vertreten.
    Nach Ansicht der Mehrheit des Ausschusses muß also auch den ehelichen Kindern, wie es bei jeder gerichtlichen Entscheidung möglich ist, das Beschwerderecht eingeräumt werden.

    (Unruhe.) a