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  • tocInhaltsverzeichnis
    Deutscher Bundestag. - 72. Sitzung. Bonn, Freitag, den 23. Juni 1950 2589 72. Sitzung Bonn, Freitag, den 23. Juni 1950. Geschäftliche Mitteilungen 2591B Nächste Sitzungen 2591C, 2623D Zur Tagesordnung 2591C Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Geschäftsordnung und Immunität betr. Aufhebung der Immunität von Abgeordneten (Drucksache Nr. 1039) . . . 2591D Dr. Brill (SPD), Berichterstatter . . . 2591D Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Geschäftsordnung und Immunität über das Ersuchen des Oberstaatsanwalts Dortmund vom 29. März 1950 betr. Aufhebung der Immunität des Abg. Bielig (Drucksache Nr. 1038) und Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Geschäftsordnung und Immunität über das Ersuchen des Oberstaatsanwalts Hildesheim vom 17. März 1950 betr. Aufhebung der Immunität des Abg. Dr. Richter (Niedersachsen) (Drucksache Nr. 1037) 2592C, 2594B, 2599C Zur Geschäftsordnung: Ritzel (SPD) 2592C Dr. von Merkatz (DP) 2592D Dr. Horlacher (CSU). 2592D Dr. Wellhausen (FDP) 2593A Zur Abstimmung: Gengler (CDU) 2593B Ritzel (SPD) 2593C, 2594A Dr. Horlacher (CSU) 2593D N Dr. von Merkatz (DP) 2593D Zur Sache: Dr. Horlacher (CSU), Berichterstatter 2594B Dr. von Merkatz (DP) . . . . 2595B, 2599B Dr. Etzel (Bamberg) (BP) 2596A Ritzel (SPD) 2596B Dr. Wellhausen (FDP) 2597A Kunze (CDU) 2597B Ewers (DP) 2597D Dr. Schmid (Tübingen) (SPD) . . . 2598B Dr. Brill (SPD), Berichterstatter . . 2599D Dr. Richter (Niedersachsen) (DRP) 2601A Mündlicher Bericht des Vermittlungsausschusses betr. Entwurf eines Gesetzes über die Notaufnahme von Deutschen in das Bundesgebiet (Drucksache Nr. 1074) 2591C, 2602A Kiesinger (CDU), Berichterstatter . . 2602A Beratung des Mündlichen Berichts des Vermittlungsausschusses betr. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Soforthilfegesetzes (Drucksache Nr. 1075) . . 2591C, 2603B Dr. Becker (Hersfeld) (FDP), Berichterstatter 2603B Beratung der Interpellation der Fraktion der FDP betr. Schiffbau auf deutschen Werften für fremde Rechnung (Drucksache Nr. 847) 2603D, 2610D Dr. Erhard, Bundesminister für Wirtschaft 2611A Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Biersteuergesetzes (Drucksache Nr. 1054) 2603D Mündlicher Bericht des Ausschusses für Angelegenheiten der inneren Verwaltung über den Entwurf eines Gesetzes über eine Zählung der Bevölkerung, Gebäude, Wohnungen, nichtlandwirtschaftlichen Arbeitsstätten und landwirtschaftlichen Kleinbetriebe im Jahre 1950 (Volkszählungsgesetz 1950) (Drucksache Nr. 982) . 2591D, 2603D Jacobi (SPD), Berichterstatter . . . . 2604A Zweite Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Erleichterung der Annahme an Kindes Statt (Drucksachen Nr. 1078 und 581) 2591D, 2604C Dr. Schatz (CSU), Berichterstatter . . 2604D Ritzel (SPD) (zur Geschäftsordnung) . 2607B Strauß (CSU) (zur Geschäftsordnung) 2607C Frau Heiler (CDU) 2607D, 2609A Frau Schanzenbach (SPD) 2608A Frau Dr. Weber (Essen) (CDU) . . 2610A Frau Wessel (Z) 2610A Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für den Lastenausgleich über den Antrag der Abg. Günther, Kemper, Dr. von Brentano und Fraktion der CDU/CSU betr. Befreiung von der Vorauszahlung zur Soforthilfe (Drucksachen Nr. 859 und 98) in Verbindung mit der Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für den Lastenausgleich über den Antrag der Abg. Dr. Horlacher, Hilbert, Strauß, Bauereisen, Struve, Stücklen u. Gen. betr. Durchführung des Soforthilfegesetzes bei der Landwirtschaft (Drucksachen Nr. 966 und 543) 2612A Zühlke (SPD), Berichterstatter . . 2612A Beratung des Mündlichen Berichts des Haushaltsausschusses über den Antrag der Fraktion der DP betr. finanzielle Hilfe für den Landkreis Uelzen und den Antrag der Fraktion des Zentrums betr. finanzielle Unterstützung des Zonengrenzkreises Uelzen (Niedersachsen) (Drucksachen Nr 996, 811 und 820) 2613A Frau Dr. Probst (CSU), Berichterstatterin 2613B Priebe (SPD) 2613C Krause (Z) 2614A Matthes (DP) 2614C Beratung des Mündlichen Berichts des Haushaltsausschusses über den Antrag der Fraktion der KPD betr. Bekämpfung der Reblaus (Drucksachen Nr. 998 und 874) . . 2614D Brese (CDU), Berichterstatter . . . 2614D Gibbert (CDU) 2615C Beratung des Mündlichen Berichts des Haushaltsausschusses über den Antrag der Abg. Renner u. Gen. betr. Bundesbahn (Drucksachen Nr. 999 und 105) in Verbindung mit der Beratung des Mündlichen Berichts des Haushaltsausschusses über den Antrag der Abg. Renner u. Gen. betr. Einmalige Winterbeihilfe für Erwerbslose (Drucksachen Nr. 1001 und 209) und mit der Beratung des Mündlichen Berichts des Haushaltsausschusses über den Antrag der Abg. Dr. Decker, Dr. Etzel (Bamberg), Dr. Besold und Fraktion der BP betr. Bereitstellung von Mitteln im ordentlichen Haushalt 1950/51 zur Erteilung von Aufträgen auf Originalwerke der Malerei und der Plastik (Drucksachen Nr. 1002 und 937) 2616C Schoettle (SPD), Berichterstatter . 2616C Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für ERP-Fragen über den Antrag der Abg. Strauß, Kemmer, Graf von Spreti, Spies u. Gen. betr. Kredite für den Wiederaufbau des Fremdenverkehrsgewerbes (Drucksachen Nr. 1006 und 451) 2617D Funk (CDU), Berichterstatter . . . 2617D Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Verkehrswesen über den Antrag der Abg. Dr. Solleder, Dr. von Brentano u. Gen. betr. Bahntarife für die Bezirke Niederbayern, Oberpfalz und Oberfranken (Drucksachen Nr. 1033 und 111) . 2618B Dr. Friedrich (FDP), Berichterstatter . 2618B Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Angelegenheiten der inneren Verwaltung über den Antrag der Abg. Frau Dietz, Morgenthaler, Bausch u. Gen. betr. Vertrieb von Kriegsspielzeug (Drucksachen Nr. 1036 und 691) in Verbindung mit der Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Petitionen betr. Entschließung gegen die Herstellung und den Vertrieb von Kriegsspielzeug (Drucksache Nr. 725) 2619A Frau Hütter (FDP), Berichterstatterin 2619B Frau Dietz (CDU) 2620A Dr.-Ing. Decker (BP) 2620D . Frau Thiele (KPD) 2621B Dr. Bärsch (SPD) 2621D Dr. Horlacher (CSU) 2622C Beratung des Interfraktionellen Antrags betr. Überweisung von Anträgen an die Ausschüsse (Drucksache Nr. 1066) . . . . 2623C Die Sitzung wird um 9 Uhr 10 Minuten durch den Präsidenten Dr. Köhler eröffnet.
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    Rede von Dr. Erich Köhler


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)

    Das liegt an Ihnen.


Rede von Dr. Franz Richter
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (DRP)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (WAV)
Wenn mir gesagt worden ist, es sei unerhört, was ich behaupte, — es ist sogar durch die Presse gegangen! Lesen Sie doch die Zeitungen, dann müßten Sie es wissen! Sie haben allerdings recht, daß es unerhört ist, wenn solche Zustände überhaupt herrschen konnten.
Was im übrigen die Tschechen und Polen anlangt: wenn Sie die verteidigen wollen, überlasse ich es Ihnen gern.
Ich stelle von mir aus hiermit den Antrag auf Aufhebung meiner Immunität.

(Zurufe von der SPD: Sie haben gar keine Anträge zu stellen! — Abg. Schoettle: Brauchen Sie gar nicht zu stellen! — Unruhe.)


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    Rede von Dr. Erich Köhler


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)

    Meine Herren, der letzte Antrag war in jeder Weise geschäftsordnungswidrig. Ich nehme an: um dieser unerfreulichen Debatte ein Ende zu bereiten, wird das Wort weiter nicht gewünscht. Wer für Drucksache Nr. 1037 ist, den bitte ich, die Hand zu erheben. — Danke! Ich bitte um die Gegenprobe. — Das erste war die überwältigende Mehrheit.

    (Zurufe von der SPD gegenüber einigen Abgeordneten der DP, die gegen den Antrag stimmen.)

    — Meine Damen und Herren, wir befinden uns noch in den Morgenstunden und wollen die Temperamente etwas zügeln.


    (Präsident Dr. Köhler)

    Ich bitte Sie jetzt, wie wir das vorhin beschlossen haben, im Anschluß an Punkt la, b und c der Tagesordnung die Drucksache Nr. 1074 — die beiden mündlichen Berichte des Vermittlungsausschusses nach Art. 77 des Grundgesetzes — entgegennehmen zu wollen. Darf ich fragen, — —

    (Erneute Unruhe.)

    — Meine Herren, wenn Sie sich unterhalten wollen, bitte, dann hebe ich die Sitzung für eine Weile auf.

    (Glocke des Präsidenten.)

    Meine Damen und Herren! Bitte, nehmen Sie Drucksache Nr. 1074 zur Hand; das ist der nächste Punkt:

    (Vermittlungsausschuß Als Berichterstatter hat Herr Abgeordneter Kiesinger das Wort. Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Ich habe die Ehre, Ihnen den ersten Bericht über eine Sitzung und einen Beschluß des Vermittlungsausschusses vorzutragen. Der Vermittlungsausschuß nach Art. 77 des Grundgesetzes ist ja eine ganz neue Einrichtung in unserem parlamentarischen Leben. Ich habe die Freude, Ihnen mitteilen zu können, daß diese Einrichtung sich bei ihrer ersten Arbeitssitzung durchaus bewährt hat. Wir haben von den drei vorliegenden Gesetzesvorlagen zwei durch eine Einigung zum Abschluß gebracht. Die dritte Angelegenheit schwebt noch. Ich hoffe, daß wir auch bei ihr zu einer Einigung kommen werden. Ich habe Ihnen zu berichten über den Beschluß des Vermittlungsausschusses zum Entwurf eines Gesetzes über die Notaufnahme von Deutschen in das Bundesgebiet. Diese Materie hat ja schon zahlreiche Sitzungen der beteiligten Institutionen in Anspruch genommen; sie hat 16 Sitzungen des Bundesrates, des Bundestags und seiner Ausschüsse und nun auch den Vermittlungsausschuß beschäftigt. Bekanntlich handelt es sich dabei um ein außerordentlich schwieriges Problem. Es geht darum, ob wir zusehen können, daß aus den Gebieten des Ostens eine große Zahl von Deutschen hier herüber in diesen Teil Deutschlands strömt, wodurch die Situation in diesem Teil Deutschlands außerordentlich erschwert und dieses Gebiet geradezu tödlich gefährdet wird. Auf der anderen Seite aber steht die Frage, ob es möglich und auch rechtlich zulässig ist, diesen Menschen, die in unseren Teil Deutschlands hereingeströmt sind, den Zuzug zu versagen. Die sozialdemokratische Fraktion hatte seinerzeit im Bundestag eine Vorlage eingebracht, nach der dieser Zuzug unserer deutschen Brüder und Schwestern aus dem Osten nach dem westlichen Deutschland in weitem Umfange offenstehen sollte. Demgegenüber standen Auffassungen, nach denen man zwar die Not dieser Menschen verständnisvoll anerkannte, aber wegen der Gefährdung des westlichen Deutschlands der Abwehr dieses Zuzugs zuneigte. Der Vermittlungsausschuß hatte sich mit diesen beiden Auffassungen zu befassen, und er hat nun in dieser schwierigen Frage eine mittlere Lösung gefunden. Diese mittlere Lösung drückt sich darin aus, daß zu dem Entwurf des Gesetzes über die Notaufnahme von Deutschen in das Bundesgebiet einige wesentliche Änderungen vorgeschlagen werden. Die wichtigste Änderng ist die des § 1 Abs. 2 des Gesetzes. Ich darf ihre Aufmerksamkeit noch einmal kurz auf die vorn Bundestag beschlossene Fassung des § 1 Abs. 2 des Notaufnahmegesetzes lenken. In § 1 heißt es: Deutsche Staatsangehörige und deutsche Volkszugehörige, die Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt in der sowjetischen Besatzungszone . . . haben oder gehabt haben, bedürfen, wenn sie sich ohne Genehmigung im Bundesgebiet aufhalten, für den ständigen Aufenthalt einer besonderen Erlaubnis. Die Freizügigkeit wird nach Artikel 11 Absatz 2 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschlands insoweit eingeschränkt. Im Abs. 2, um den es hier geht, heißt es: Diese besondere Erlaubnis darf nur Personen erteilt werden, die wegen einer drohenden Gefahr für Leib und Leben, für die persönliche Freiheit oder aus sonstigen zwingenden Gründen die in Absatz 1 genannten Gebiete verlassen mußten. Das ist natürlich eine außerordentlich enge Fassung gewesen, denn anderen Kategorien von Personen durfte demnach diese besondere Erlaubnis nicht erteilt werden. Der Vermittlungsausschuß hat sich dagegen auf die Ihnen vorliegende Fassung geeinigt: Die besondere Erlaubnis darf dieser Kategorie von Personen nicht versagt werden. Damit ist also die Möglichkeit gegeben, eine solche Erlaubnis unter Umständen auch anderen Personen zu erteilen. Mit dieser Formel, auf' die sich der Vermittlungsausschuß einhellig geeinigt hat, ist, wie ich glaube, eine glückliche Lösung gefunden worden, die zwischen den beiden extremen Auffassungen steht. Der Vermittlungsausschuß hat es schließlich auch für richtig gehalten — übrigens in Anlehnung an den sozialdemokratischen Entwurf —, den Abs. 2 des § 3 zu streichen. Ich darf Ihre Aufmerksamkeit auch auf den Wortlaut dieser Bestimmung lenken; sie lautet: Die Rückführung der nicht aufgenommenen Personen erfolgt bis zu einer bundesgesetzlichen Regelung nach den in den Ländern geltenden Bestimmungen. Die außerordentlich heikle Frage der Rückführung sollte nach der Meinung des Vermittlungsausschusses in den Gesetzestext nicht aufgenommen, es sollte also keine bundesgesetzliche Regelung darüber getroffen werden. Schließlich ist noch eine Änderung im Wortlaut zu erwähnen. In § 1 Abs. 1 Zeile 4 hat sich der Vermittlungsausschuß einer Praxis des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht angeschlossen und statt des Wortes „Bundesgebiet" die Worte „im Geltungsbereich dieses Gesetzes" eingefügt. Diese Praxis bedeutet, daß wir als Bundesgebiet nicht nur das Gebiet der Bundesrepublik, sondern das Gebiet ganz Deutschlands betrachten. Ich habe die Ehre, im Namen des Vermittlungsausschusses zu beantragen: Der Bundestag wolle beschließen: Der vom Bundestag in seiner 52. Sitzung vom 27. März 1950 angenommene Entwurf eines Gesetzes über die Notaufnahme von Deutschen in das Bundesgebiet Nr. 350 und 685 der Drucksachen — wird wie folgt , geändert: 1. In § 1 Absatz 1 Zeile 4 treten an die Stelle der Worte „im Bundesgebiet" die Worte „im Geltungsbereich dieses Gesetzes". 2. § 1 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „Diese besondere Erlaubnis darf Personen nicht verweigert werden, die wegen einer drohenden Gefahr für Leib und Leben, für die persönliche Freiheit oder aus sonstigen zwingenden Gründen die in Absatz 1 genannten Gebiete verlassen mußten." 3. § 3 Abs. 2 wird gestrichen. Ich bitte Sie, diesem Antrag zuzustimmen. Ich danke dem Herrn Berichterstatter für seine Ausführungen. Es ist insofern ein historisches Ereignis, als zum ersten Male der Vermittlungsausschuß in Tätigkeit getreten ist und, wie wir wohl alle aus dem Bericht des Herrn Berichterstatters gehört haben, erfreulicherweise mit Erfolg. Meine Damen und Herren! Was das Procedere der Abstimmung anlangt, mache ich auf Drucksache Nr. 745, auf die sogenannte Geschäftsordnung des Vermittlungsausschusses aufmerksam, die wir seinerzeit angenommen haben und die die Zustimmung des Bundesrats gefunden hat. Danach stimmt der Bundestag nur über den Abänderungsvorschlag ab. Es können vor der Abstimmung Erklärungen abgegeben werden. Ein anderer Antrag zur Sache ist nicht zulässig. Ich frage daher, ob eine der beteiligten Fraktionen eine Erklärung zu diesem mündlichen Bericht Drucksache Nr. 1074 abgeben will. — Ich stelle fest: das ist nicht der Fall. Wir kommen zur Abstimmung. Wer für den Antrag auf Drucksache Nr. 1074 ist, den bitte ich, die Hand zu erheben. — Danke! Ich bitte um die Gegenprobe. — Fast einstimmig angenommen. Wir kommen nunmehr zu Drucksache Nr. 1075, ebenfalls Bericht des Vermittlungsausschusses: Beratung des Mündlichen Berichts des Vermittlungsausschusses betreffend Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Soforthilfegesetzes Ich erteile Herrn Abgeordneten Dr. Becker Meine Damen und Herren! Der Vermittlungsausschuß schlägt Ihnen auf Drucksache Nr. 1075 die Ihnen gedruckt vorliegenden Anträge zur Annahme vor. Im vorliegenden Falle bestand über das, was zu vermitteln war, überhaupt kein Streit. Materiell war sich jedermann einig, es handelte sich nur um die Erledigung einer formellen Frage, und zwar um folgendes: In der 58. Sitzung hatte der Bundestag am 26. April 1950 einen Antrag zum Gesetz erhoben, der den § 36 Abs. 4 des Soforthilfegesetzes über die Anrechnung von anderen Renten auf diese Soforthilferenten ändern sollte. Dieses Soforthilfegesetz gilt nur im vormaligen Vereinigten Wirtschaftsgebiet. Es war also damit für die Länder der französischen Zone noch nicht Recht geschaffen. Der Bundesrat hat formal durchaus mit Recht auf diesen Gesichtspunkt hingewiesen und hat, da keine andere Möglichkeit bestand, schnell und praktisch über diesen Dissens hinwegzukommen, den Vermittlungsausschuß angerufen. Dieser Vermittlungsausschuß hat sich ebenfalls kurzerhand, weil er sich über einen Punkt einig war, nämlich darüber, daß durch eine bundesrechtliche Regelung diese für die Länder der französischen Zone noch offengebliebene Frage geregelt werden könnte, entschlossen, Bundesrecht zu schaffen. Dieses Bundesrecht liegt Ihnen unter Ziffer 1 dieses Antrages vor, wonach in einem Art. 2, der in Ihr Gesetz eingefügt werden soll, bestimmt wird, daß das, was als Änderung des Artikels 36 Abs. 4 des Soforthilfegesetzes für die amerikanisch-britische Zone nun geschaffen ist, auch für die Länder der französischen Zone, also für Baden, Rheinland-Pfalz, Württemberg-Hohenzollern einschließlich des bayerischen Kreises Lindau, gelten soll. Ich empfehle Ihnen diesen Antrag zur Annahme. Ich danke dem Herrn Berichterstatter 'für seine Ausführungen. Wünscht eine der Fraktionen, Erklärungen gemäß § 9 der Geschäftsordnung für den Vermittlungsausschuß abzugeben? Das ist nicht der Fall. Wer für die Drucksache Nr. 1075 ist, den bitte ich, die Hand zu erheben. Danke! Ich bitte um die Gegenprobe. — Mit einwandfreier Mehrheit beschlossen. Meine Damen und Herren! Wir kommen nunmehr zum Punkt 2 der gedruckten Tagesordnung: Beratung der Interpellation der Fraktion der FDP betreffend Schiffbau auf deutschen Werften für fremde Rechnung Da der zuständige Herr Minister im Anmarsch ist, schlage ich vor, daß wir diesen Punkt noch eine Weile zurückstellen. Wir kommen danach zu Punkt 3 der Tagesordnung: Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Biersteuergesetzes Meine Damen und Herren! Da diese Frage, wenn wir uns alle recht besinnen, schon mehr als einmal Gegenstand eingehender Beratungen dieses Hohen Hauses gewesen ist, ist der Ältestenrat einstimmig zu der Auffassung gekommen, bezüglich des Punktes 3 die gedruckte Begründung als mündlich vorgetragen anzunehmen, keine Aussprache zu machen und dann gleichzeitig die Beschlußfassung darüber vorzunehmen bzw. den Gesetzentwurf dem zuständigen Ausschuß für Finanzund Steuerfragen zu überweisen. Darf ich das Einverständnis des Hauses diesbezüglich feststellen? — Ich höre keinen Widerspruch. Auch Punkt 3 ist damit erledigt. Meine Damen und Herren! Wir kommen damit zu den neuen Punkten, die eingelegt worden sind — ich will nicht sagen: eingeschoben; das könnte falsch verstanden werden —, also zu den Punkten, die eingelegt worden sind, und zwar betrifft das Drucksache Nr. 1076. Nehmen Sie doch bitte die neue Drucksache Nr. 1076 zur Hand: Mündlicher Bericht des Ausschusses für Angelegenheiten der inneren Verwaltung über den Entwurf eines Gesetzes über eine Zäh lung der Bevölkerung, Gebäude, Wohnungen, nichtlandwirtschaftlichen Arbeitsstätten und landwirtschaftlichen Kleinbetriebe im Jahre 1950 Da der Ausschuß Ihnen vorschlägt, den Gesetzentwurf mit den aus den nachstehenden Zusammenstellungen ersichtlichen Änderungen anzunehmen, darf ich wohl annehmen, daß man sich in dem zuständigen Ausschuß einstimmig über die vorzunehmenden Abänderungen klar geworden ist. Wir haben uns im Ältestenrat über eine Redezeit nicht geeinigt. Darf ich meinerseits den Vorschlag machen, auch hier die Berichterstattung entgegenzunehmen und dann sofort in die zweite und dritte Lesung einzutreten? Erhebt sich auf irgendeiner Seite des Hauses Widerspruch? — Das ist nicht der Fall. Dann ist demgemäß beschlossen. Ich erteile Herrn Abgeordneten Jacobi als Berichterstatter das Wort zur Drucksache Nr. 1076. Er wird sicher nicht länger als 10 Minuten sprechen. Herr Präsident, meine Damen und Herren! Ich kann die Bemerkung des Herrn Präsidenten, daß es sich bei den Änderungen dieser Vorlage um einstimmige Beschlüsse des Ausschusses für Angelegenheiten der inneren Verwaltung gehandelt hat, nur bestätigen. Auch im Bundesrat hat es bei der Beratung des Gesetzentwurfes keine grundsätzlichen Meinungsverschiedenheiten gegeben. Die Änderungen, die Ihnen vorgeschlagen werden, sind lediglich redaktioneller Natur, bis auf ein oder zwei Punkte bei denen aber auch kein Streit entstanden ist. Wir haben bei den Beratungen zunächst überlegt, ob das Datum für die Volkszählung, der 13. September, besonders glücklich gewählt sei. Aber wir haben nach kurzer Erörterung die Meinung vertreten, daß nach dieser Richtung hin keine Änderung erfolgen sollte. Zwar fällt der 13. September in die Zeit der Ferien und der späten Ernte, aber es ist gelungen, zu diesem Termin auch eine Zählung in der Ostzone sicherzustellen. Wir glaubten, daß dieser Umstand einer gleichzeitigen Erhebung im gesamten Deutschland, soweit es von den vier Besatzungsmächten besetzt ist, ausreichen sollte, uns mit dem Termin abzufinden. Ich sagte bereits, daß im wesentlichen nur redaktionelle Änderungen erfolgt sind. Wir haben die einzelnen Paragraphen eingehend beraten. Im Ausschuß wurden die Juristen zu Philologen, während die Philologen hier und da rechtliche Ratschläge gaben. Aber auch der gesunde Menschenverstand ist nicht zu kurz gekommen. Ich kann Ihnen, ohne auf Einzelheiten einzugehen, empfehlen, die Vorlage, wie sie Ihnen jetzt als Drucksache Nr. 1076 unterbreitet wird, ohne Anderung anzunehmen. . Ich danke dem Herrn Berichterstatter für seinen mit feiner Ironie gewürzten Bericht. Eine Aussprache findet nicht statt. Ich bitte, Drucksache Nr. 1076 rechte Seite zur Hand zu nehmen. Wer für die §§ 1, — 2, —3, — 4, — 5, — 6, — 7, — 8, — 9, — 10, —11, — 12, — 13, — 14, — 15, — 16, — sowie für Einleitung und Überschrift ist, den bitte ich, die Hand zu erheben. Ich danke und bitte um die Gegenprobe. — Fast einstimmig angenommen. Ich erkläre die zweite Beratung der Drucksache Nr. 1076 für beendet und eröffne die dritte Beratung. Das Wort wird hierzu nicht gewünscht. Wer gemäß Drucksache Nr. 1076 für die §§ 1 bis 16, für Einleitung und Überschrift ist, den bitte ich, die Hand zu erheben. — Ich danke und bitte um die Gegenprobe. — Einstimmig angenommen. Wir kommen zur Schlußabstimmung. Wer für das soeben in zweiter und dritter Beratung in der Fassung der Drucksache Nr. 1076 angenommene Gesetz im ganzen ist, den bitte ich, die Hand zu erheben. — Ich danke und bitte um die Gegenprobe. — Einstimmig angenommen. Damit erkläre ich das Gesetz Drucksache Nr. 1076 für endgültig verabschiedet. Meine Damen und Herren! Ich bitte Sie jetzt, die Drucksache Nr. 1078 zur Hand zu nehmen: Zweite Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Erleichterung der Annahme an Kindes Statt. Zugrunde liegt der mündliche Bericht Drucksache Nr. 581, ferner die Drucksache Nr. 1078. Ich frage den Herrn Vorsitzenden des Ausschusses für Fragen der Jugendfürsorge — unterbrechen Sie bitte mal Ihr Gespräch mit dem Abgeordneten Salomo, — — mit dem Abgeordneten Horlacher —: soll nur die zweite oder auch die dritte Beratung stattfinden? — Dann bitte ich, das in Zukunft in der Drucksache entsprechend angeben zu wollen. Als Berichterstatter über die Drucksache Nr. 581 hat zunächst Herr Abgeordneter Dr. Schatz das Wort. Ich nehme das Einverständnis des Hauses an, daß wir auch diesen Punkt ohne Aussprache erledigen. — Ich höre keinen Widerspruch. Meine Damen und Herren! Der Bundestag hat den Ausschuß für Rechtswesen und Verfassungsrecht federführend und den Ausschuß für Fragen der Jugendfürsorge mit der Beratung dieses Gesetzes beauftragt. Das Gesetz trägt die Überschrift „zur Erleichterung der Annahme an Kindes Statt". Die Erleichterung soll darin bestehen, daß der § 1741 BGB geändert wird, der besagt, daß nur demjenigen, der keine ehelichen Abkömmlinge hat, jemand an Kindes Statt anzunehmen möglich ist. Das bedeutet also eine sachliche Änderung einer Bestimmung des BGB. Der Ausschuß hat sich zunächst mit der Frage nach dem Bedürfnis für dieses Gesetz befaßt und dabei festgestellt, daß die heutigen Zeitnotstände eine absolute Berechtigung zur Schaffung eines solchen Gesetzes geben. Ich möchte nur kurz auf die Gründe hinweisen, die uns dazu bewogen haben. Der Krieg und seine Folgen haben den .Familien derart große Verluste gebracht und uns so viele Waisenkinder hinterlassen, daß einerseits zur Aufstockung der Familien, andererseits zur Unterbringung von Waisen die Möglichkeit gegeben, eine Bestimmung geschaffen werden muß, die das Gesetz bis jetzt nicht gekannt hat, die aber, wenigstens zeitbedingt, geschaffen werden muß. Es war ganz klar, daß ein solches Gesetz nur für eine gewisse Zeit geschaffen werden soll, und zwar sind zwei Jahre vorgesehen. In der Zwischenzeit besteht für Interessenten, die das Bedürfnis haben, ein Kind anzunehmen, die Möglichkeit, dies zu tun. Nach zwei Jahren muß wieder der normale Grundsatz, wie er im § 1741 des BGB festgelegt ist, gelten. Dieser Rechtsgrundsatz in § 1741 des BGB ist von viel älteren Rechten her bereits längst festes Recht geworden. ich denke nur an den Code civil, an das Allgemeine Preußische Landrecht und an viele andere ältere Rechte, die diese Bestimmung bereits verankert hatten und auf denen auch unser Bürgerliches Gesetzbuch aufgebaut ist. Es ist sowohl im Rechtsausschuß als auch im Jugendfürsorgeausschuß, wie aus dessen Protokoll hervorgeht, der Gedanke geäußert worden, daß das Adoptionsrecht allgemein einer gewissen Revision bedarf. Und doch hat man darauf in diesem Gesetz noch keinen Wert gelegt, sondern hat sich nur auf den Regierungsentwurf mit seinem Sinn und seinen Gedanken beschränkt. Es wurde im Ausschuß auch davon gesprochen, daß sehr viele Fälle vorkommen können, die eine solche Revision notwendig machen. Es sei nur daran gedacht, daß mancher im Krieg gefallene Sohn ein uneheliches Kind hat, das heute irgendwo unbekannt auf der Straße geht, und daß die Eltern mit Rücksicht auf ihren gefallenen Sohn den Wunsch haben, dieses Kind in ihre Gemeinschaft aufzunehmen. Haben sie aber eheliche Abkömmlinge, so haben sie bisher nicht das Recht, und zwar im ganzen Bundesgebiet nicht, dies zu tun. Die Absicht dieses Gesetzes wurde im Rechtsausschuß auch noch auf folgende Weise festgelegt. Die Bedürfnisfrage wurde noch mehr bejaht, weil schon der Länderrat in Stuttgart sich damals mit dem Problem beschäftigt hat. Der Länderrat hat sich seinerzeit für dieses Gesetz ausgesprochen, und nur die Militärregierungen verschiedener Länder sind daran schuld, daß dieses Gesetz nicht damals schon in den Bundesländern allgemein eingeführt werden konnte. Lediglich die französische Militärregierung hat sich bereit erklärt, einem solchen Gesetz die Zustimmung zu geben. So kam es, daß in den Ländern Württemberg-Hohenzollern, Rheinland-Pfalz und im bayerischen Kreis Lindau dieses Gesetz Wirklichkeit werden konnte. Dort hat, wie uns der Vertreter des Justizministeriums sagte, dieses Gesetz auch tatsächlich eingeschlagen. Das Gesetz selbst besteht aus acht Paragraphen, die sich mit der Zuständigkeit, mit dem Verfahrensgang, mit den Richtlinien für den Richter und dem Rechtsbehelf beschäftigen. Die §§ 1 und 2 brachten keine Schwierigkeiten. Als § 3 wurde der Entwurf des Bundesrats angenommen, weil dieser knapper und gefestigter gewesen ist, auch klarer in seinem Ausdruck. In § 4 wurde das Wort Gefährdung, das nicht sagen sollte: Gefährdung an Leib und Leben, mit dem Zusatz der „Interessen" klarer herausgestellt. Sehr viel Raum wurde den Gedanken des § 6 gewidmet. Hier hat uns der Entwurf der Regierung vorgelegen, der die knappe Fassung hatte: Bewilligt der Richter die Adoption, so hat es dabei sein Bewenden; bewilligt er sie nicht, so hat nur der Antragsteller ein Beschwerderecht. Demgegenüber hat aber der Bundesrat gemeint, das Beschwerderecht müsse mindestens dahin ausgebaut werden, daß auch die ehelichen Kinder, die auf diese Weise Zuwachs bekommen, ein Beschwerderecht haben. Das Für und Wider dieser Gesetzentwürfe, des Entwurfs des Bundesrats und des Entwurfs der Regierung, wurde erörtert. Insbesondere wurde von der Seite, die das Beschwerderecht eingeführt haben wollte, gesagt, daß die Bewilligung der Adoption bei Vorhandensein ehelicher Abkömmlinge eine so wesentliche, einschneidende Maßnahme gegen den Bestand und die Einheit der Familie bedeute, daß unbedingt auch die Kinder das Recht haben müßten, sich zu beschweren. Auf der anderen Seite wurde gesagt, daß ein Adoptionsverfahren keinesfalls die Möglichkeit schaffen solle, die Einheit der Familie dadurch aufzureißen, daß die Kinder sich beschweren könnten; dadurch sei dem Streit in der Familie Tür und Tor geöffnet. Man hat insbesondere vorgetragen, daß die Kinder ja auch keine Möglichkeit haben, sich zu beschweren, wenn sie etwa früh geboren sind und die Eltern noch ein spätgeborenes Kind bekommen. Die ehelichen Kinder können sich auch nicht beschweren und deshalb zum Richter laufen, um dort ihre Beschwerdegründe gegen einen Elternteil vorzutragen, wenn ein überlebender Ehegatte noch einmal heiratet. Man hat herausgestellt — dieser Auffassung war der größte Teil der Mitglieder des Ausschusses —, daß nach dem Naturrecht der Wille der Eltern entscheidend sein soll; die Eltern können bestimmen, wieviele Kinder sie haben wollen, wieviele natürliche Kinder und wieviele Kinder etwa nach diesen Bestimmungen. In diesem Zusammenhang wurde darauf hingewiesen, daß, wenn man das Beschwerderecht zuließe, dann den minderjährigen Kindern auch ein Pfleger bestellt werden müsse. Darauf einzugehen, ist schon deshalb wichtig, weil der Fürsorgeausschuß sich auch mit diesem Problem beschäftigt hat. Hier wurden aber technische Bedenken geltend gemacht, indem man gefragt hat, wer denn für diese Kinder den Antrag auf Pflegerbestellung stellen, wer insbesondere den Pfleger benennen soll. Auch wurde geltend gemacht, daß es doch schwer sei, innerhalb der in dem Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit bestimmten Vierzehntagefrist — es ist eine Notfrist — einen Pfleger zu bestellen, der dann das Rechtsmittel der Beschwerde einlegen würde. Auch wurde betont, daß der Pfleger stets Beschwerde einlegen würde, da er sich natürlich vor Regreßansprüchen schützen und deshalb lieber das Rechtsmittel der Beschwerde ergreifen würde. Diese Gedankengänge waren dem Rechtsausschuß maßgebend. Bei der Abstimmung haben sich alle Mitglieder dieses Ausschusses mit Ausnahme eines Mitgliedes dafür ausgesprochen, in diesem Falle den § 6 des Regierungsentwurfs anzunehmen, wie er Ihnen in der Drucksache Nr. 581 vorliegt. In § 6 Abs. 1 wurde ein Grundsatz herausgestellt, der im Entwurf nicht vorhanden war, nämlich daß das Verfahren eine Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit sei. Diese Bestimmung wurde deshalb geschaffen, weil schon seinerzeit beim Länderrat ein Bundesland gemeint hat, man sollte nur ein Verwaltungsverfahren schaffen. Das heißt, daß die Justizministerien Verwaltungsbestimmungen schaffen sollten und daß die Entscheidung im Verwaltungswege getroffen werden sollte. Wir stehen auf dem Standpunkt, daß das Verfahren so wichtig ist, daß nur ein unabhängiger Richter die Entscheidung zu treffen hat. Dadurch ist auch die Möglichkeit ausgeschaltet, daß unter Umständen politische Momente in ein solches Verfahren hineingetragen werden. Der § 7 blieb unverändert. Der § 8 hat, nachdem der Regierungsentwurf darüber keine Bestimmung enthalten hatte, eine Be stimmung über das Inkrafttreten des Gesetzes erhalten. Wir haben uns, was nur natürlich war, an das Grundgesetz angelehnt und den Art. 82 Abs. 2 in Anspruch genommen. Dieser besagt, wenn keine Bestimmung über das Inkrafttreten gegeben ist, dann soll das Gesetz 14 Tage nach der Verkündung in Kraft treten. Außerdem wurde, nachdem eine Rechtsanordnung des Kreispräsidenten des bayerischen Kreises Lindau eine solche Bestimmung enthielt und das Bundesgesetz jetzt kommt, neben den Gesetzen der Länder Württemberg-Hohenzollern und Rheinland-Pfalz diese Rechtsanordnung des Kreispräsidenten des Kreises Lindau aufgehoben. Meine Damen und Herren! Nun hat der Jugendfürsorgeausschuß das Ergebnis der Beratungen des Rechtsausschusses behandelt und uns das Ergebnis seiner Beratungen mitgeteilt. Seine Beschlüsse gehen dahin, daß er sich mit dem Gesetz als solchem bis auf folgende drei Punkte einverstanden erklärt. Der Jugendausschuß hat vorgeschlagen, daß erstens in § 3 Abs. 2, in welchem festgelegt ist, daß der Richter Kinder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, stets persönlich zu hören hat, diese Altersgrenze auf 14 Jahre heruntergesetzt wird, daß zweitens schon bei Beginn des Verfahrens ein Pfleger für die minderjährigen Kinder bestellt wird. Drittens hat der Jugendfürsorgeausschuß in Anklang an den Entwurf des Bundesrats zu § 6 gemeint, das Beschwerderecht auf die ehelichen Kinder ausdehnen zu sollen. Der Rechtsausschuß hat, da die seitens des Jugendfürsorgeausschusses behandelte Materie genau das betrifft, was schon von uns unter Vorlage des Antrages des Bundesrats behandelt worden war, noch einmal in einer ausgedehnten und absolut tiefschürfenden Besprechung die Gründe behandelt, die den Jugendfürsorgeausschuß zu seinen Beschlüssen veranlaßt haben. Dabei hat der Rechtsausschuß festgestellt, daß man die Altersgrenze der Kinder, die der Richter anzuhören hat, von 16 auf 14 Jahre herabsetzen kann. Wenn man bedenkt, daß das Jugendgerichtsgesetz schon Kinder ab 14 Jahre dem Jugendrichter überantwortet, wenn sie die nötige Strafbarkeitseinsicht und Willensreife haben, daß insbesondere Kinder von 14 Jahren ab einem Richter schon wertvollstes Material für die Fassung seines Beschlusses geben können, glaubte auch der Rechtsausschuß diesem Gedanken Rechnung tragen zu sollen und hat sich in diesem Sinne entschieden. Der Absatz 2 lautet also jetzt: Sämtliche eheliche Abkömmlinge, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, sind persönlich zu hören. Dagegen hat sich der Rechtsausschuß nicht in der Lage gesehen, den weiteren Anträgen des Jugendfürsorgeausschusses Rechnung zu tragen, und zwar aus den Gründen, die ich Ihnen vorhin schon mitgeteilt habe. Der Rechtsausschuß hat auch erwogen, daß man, wenn man das Beschwerderecht einführt, automatisch einen Pfleger bestellen müßte, zumal der Vater als gesetzlicher Vertreter in eine Kollision käme und niemals selbst eine solche Beschwerde erheben könnte. Auch die übrigen Gründe, die ich Ihnen vorhin bereits geschildert habe — ich hoffe, daß sie Ihnen noch im Gedächtnis haften —, haben uns Veranlassung gegeben, auch neuerdings einen Beschluß zu fassen, der entgegen dem des Jugendfürsorgeausschusses ausgefallen ist. Das Ergebnis war, daß alle mit Ausnahme von einem Mitglied sich neuerdings für die Fassung der Bundesregierung ausgesprochen haben, die — mit einem Wort — besagt, daß, wenn der Richter zustimmt und die Adoption genehmigt, kein Rechtsmittel möglich sein soll; wenn der Antrag abgelehnt wird, dann soll nur der Antragsteller die Möglichkeit haben, sich zu beschweren. Nun hat noch Kollege Ewers einen Antrag eingebracht, der zweifellos gut durchdacht ist und den praktischen Verhältnissen einer solchen Adoption Rechnung trägt. Er hat vorgetragen, daß ein Kind nach den bisher geltenden Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches von einem Elternteil angenommen werden konnte, wenn auch nur — wie das Gesetz es vorschreibt — mit Zustimmung des andern Eheteils. Er hat erklärt, daß das Adoptivkind, wenn eheliche Abkömmlinge vorhanden sind und die Eltern in häuslicher Gemeinschaft leben, nicht als Stiefkind und nicht am Rande der Familie herumlaufen, sondern ganz in den Familienverband eingefügt werden sollte. Er hat deshalb beantragt, daß Ehegatten, die gemeinschaftliche Abkömmlinge haben und in häuslicher Gemeinschaft leben, Befreiung nach diesem Gesetz nur erlangen können, wenn sie gemeinschaftlich ein Kind annehmen. Dieser Antrag wurde vom Ausschuß ebenfalls genauestens geprüft. Einige Mitglieder haben die Meinung vertreten, daß man, wenn man einerseits eine gewisse Befreiung von den Bestimmungen vornehme, hier nicht wieder eine Einengung machen könne, daß man jedoch einen gewissen inneren Zwang auf die Eltern ausübe. Anderseits wurde gesagt, daß man durch ein solches Verfahren nicht künstlich Stiefkinder schaffen und deshalb die Bestimmung aufnehmen solle, daß Eltern, die Kinder haben und in häuslicher Gemeinschaft leben, Adoptivkinder — wenn sie schon adoptieren wollen —, als gemeinschaftliche Kinder annehmen müssen. Das Ergebnis der Abstimmung war, daß der Rechtsausschuß sich mit 12 gegen 3 Stimmen für diese Bestimmung ausgesprochen hat. Sie ist als Abs. 2 des a § 1 in der Drucksache Nr. 581 angenommen worden. Meine Damen und Herren! Wie ich Ihnen gesagt habe, hat der Ausschuß für Rechtswesen und Verfassungsrecht das Gesetz zum größten Teil einstimmig und bei wenigen Paragraphen mit überwältigender Mehrheit angenommen. Ich bitte Sie, diesem Gesetz Ihre Zustimmung zu geben. Wenn Sie es tun, dann werden Sie viel Leid, das der Krieg über Kinder, die ihre Eltern verloren haben, oder Eltern, die ihre Kinder verloren haben, gebracht hat, von diesen nehmen. Das soll der Sinn des Gesetzes sein. Ich danke dem Herrn Berichterstatter für seine Ausführungen. Meine Damen und Herren! Ich habe mich vorhin mit Ihnen erfreulicherweise in Übereinstimmung fühlen dürfen, als ich feststellte, daß keine Aussprache stattfinden sollte. (Abg. Frau Dr. Weber: Ich möchte eine Erklärung abgeben! — Weiterer Zuruf von der Mitte: Vom Jugendausschuß!)