Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Das Preisgesetz in seiner Fassung vom 10. April 1948, das am 21. Januar noch einmal eine Verlängerung bis zum 30. Juni 1950 erfahren hat, läuft zu diesem Datum aus und ist dann außer Kraft gesetzt. Das Ihnen jetzt vorliegende Preisgesetz hat dem Bundesrat vorgelegen und entspricht in seiner jetzigen Fassung den Wünschen des Bundesrates weitestgehend. Das Preisgesetz ist noch aus einer Reihe von Gründen notwendig: teils wegen der starken Einfuhrabhängigkeit — insbesondere auf dem Ernährungssektor —, dann wegen der Schlüsselstellung, die manchen noch preisgebundenen Rohstoffen zukommt und zum Schluß auch aus sozialen Gründen.
Das Gesetz selbst gliedert sich in einen materiellen Teil, in dem die wenigen Sachgebiete aufgeführt sind, bei denen nach dem 1. Juli 1950 auf Preisvorschriften noch nicht verzichtet Werden kann. Gegenüber dem alten Preisgesetz ist allerdings die Zahl der darunterfallenden Güter insbesondere auf dem Ernährungssektor wesentlich eingeschränkt worden; es fallen beispielsweise nicht mehr darunter Erzeugnisse wie Schälmühlenerzeugnisse, Panier- und Mutschelmehl, Teigwaren, Kindernährmittel, Zwieback, Backhefe, Speise- und Futterhülsenfrüchte, Mischfuttermittel, Futtermittel aus der Getreide- oder Hülsenfruchtverarbeitung, Malzerzeugnisse sowie noch einige andere mehr.
In dem formellen Teil wird der Regierung eine Ermächtigung, beschränkt auf die noch preisgebundenen Gebiete, zugestanden, und außerdem wird in dem formellen Teil noch die Zuständigkeit geklärt.
Die Abweichungen gegenüber dem bisherigen Preisgesetz beruhen also insbesondere auf der Einengung der Sachgebiete und in dem beschränkteren Umfang der Regierungsvollmacht.
Die Sachgebiete, bei denen die Preise noch grundsätzlich geregelt bleiben, sind in der Ernährungswirtschaft: Getreide, Brot, Milch, Butter, Schmalz, Speisefette und Öle, Zucker und Zuckerrüben; innerhalb der gewerblichen Wirtschaft sind es: Kohle, Eisen, Energie, Mineralöl, Mieten, Grundstücke, Bauleistungen, Verkehrsleistungen, Kraftfahrzeugversicherungen, Film, Arzneitaxen und Krankenhauspflegesätze.
Was die Zuständigkeit anlangt, so legt das Gesetz fest, daß die Bundesregierung bzw. im Einvernehmen mit dem zuständigen Fachminister der Bundeswirtschaftsminister Rechtsverordnungen erlassen kann, und zwar auf den Gebieten, die in dem § 1 Abs. 1 und 2 des Gesetzes festgelegt sind. Diese Instanzen sind zugleich auch berechtigt, Güter und Leistungen von Preisvorschriften freizustellen, wenn die Entwicklung der Marktlage es gestattet.
Um die parlamentarische Kontrolle sicherzustellen, sieht der § 3 Abs. 2 vor, daß bei Getreide, Brot, Trinkmilch, Butter oder Zucker, bei Kohle, Eisen, Elektrizität, Gas, Düngemitteln, Mieten und Pachten für Grundstücke und Räume Preisfestsetzungen wie auch Preisfreigaben auf dieser genau festgelegten Liste nur mit Zustimmung des Bundesrats erlassen werden können. Das Grundgesetz sieht im Gegensatz zu dem alten Preisgesetz, in dem auch eine Zustimmung des Bundestags gegeben war, nur eine Zustimmung des Bundesrats vor. Aber die Unterrichtung des Bundestags ist ohnehin durch die Vorlage von Rechtsverordnungen gewährleistet, so daß also durch dieses Gesetz die parlamentarische Kontrolle im vollen Umfange gewährleistet bleibt.
Die Zuständigkeiten sind, wie gesagt, neben den Bereichen, in denen der Bundeswirtschaftsminister federführend ist, für den Verkehr, für die Binnenschiffahrt — mit Ausnahme der Seeschiffahrt — so geregelt, daß der Verkehrsminister die Zuständigkeit erhält, daß aber in all den Fragen, in denen Preisänderungen von wesentlichem Einfluß auf die gesamte wirtschaftliche Lage sind, er der Zustimmung des Bundesministers für Wirtschaft bedarf. Ebenso kann der Bundesminister für Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft Verkehrsleistungen von Preisvor-
schriften freistellen, wenn die Entwicklung der Verkehrslage es gestattet. Bei allen Preisverordnungen, die der Verkehrsminister erläßt, und auch bei Freigaben ist wiederum die Zustimmung des Bundesrats erforderlich.
Durch das Gesetz werden die anderen Preisvorschriften wie z. B. Preisauszeichnungspflicht, Preisnachweis, Preismeldepflicht und dergleichen mehr nicht berührt; im Gegenteil, in § 6 wird festgelegt, daß mit Zustimmung des Bundesrates die Bundesregierung bzw. der zuständige Minister Rechtsverordnungen auf diesem Gebiet erlassen kann.
Die Preiskontrolle über das Preisrecht wird grundsätzlich auf die Länder übertragen. Die Länder selbst können nachgeordnete Behörden mit diesen Funktionen beauftragen.
Der wesentliche Unterschied gegenüber dem bisherigen Preisgesetz beruht wohl darin, daß das erste Preisgesetz einige sehr schwankende, auslegungsfähige Bestimmungen hatte, d. h. daß seinerzeit Bundestag und Bundesrat dann gehört werden mußten, wenn irgendeine Preisanordnung oder eine Preisfreigabe maßgebende Bedeutung für den gesamten Preisstand, insbesondere für die Lebenshaltung hatte. Die Schwierigkeiten, die in der Auslegung aufgetreten sind, haben den Gesetzgeber veranlaßt, nunmehr eine genaue Liste von Waren festzulegen, die das Preisgesetz noch umschließt, und im übrigen dafür zu sorgen, daß trotzdem die parlamentarische Kontrolle gewahrt bleibt.