Rede von
Dr.
Josef Ferdinand
Kleindinst
- Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede:
(CDU/CSU)
- Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CSU)
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Auch unsererseits bestehen natürlich Bedenken gegen die Tendenz des vorgelegten Gesetzentwurfs, und zwar einmal in verfassungsrechtlicher Beziehung. In der Einleitung wird allgemein von Dienstvergehen von Beamten und Ruhestandsbeamten gesprochen. Es kann sich hier wohl nur um Bundesbeamte handeln; denn das Dienststrafrecht ist ein Bestandteil des Beamtenrechtes, und der Bund hat eine Gesetzgebung nur für seine Beamten und nur eine Befugnis zur Rahmengesetzgebung für die Beamtenschaft insgesamt.
Zweitens ist ein gewisser Widerspruch gegeben. Wenn es sich nur darum handelt, Fälle leichterer Art zu amnestieren, dann ist nicht recht verständlich, warum geprüft werden soll, ob rechtskräftig verhängte Dienststrafen — Entfernung aus dem Dienst — daraufhin zu überprüfen sind. Das hat ja auch der Herr Kollege Schneider schon gestreift. Selbstverständlich wären Fälle wie die, die der Herr Kollege Zinn vorgetragen hat, einer Korrektur würdig, und wir wären bereit, die Angelegenheit dem Ausschuß für Rechtswesen als dem federführenden Ausschuß und dem Ausschuß für Beamtenrecht zu überweisen. Aber, wie gesagt, wir haben grundsätzliche Bedenken. Wir wollen nur sehen, ob es wirklich möglich ist, diese Fälle, die an sich im Rahmen des Dienststrafrechtes bereinigt werden können, auf diesem Wege zu bereinigen, insbesondere auch durch die Stellungnahme der obersten Dienstbehörde, ob es im Interesse der Sauberkeit der Verwaltung — ein Grundsatz, der gerade von den alten Beamten auch in der Zeit des Überganges hätte beachtet werden müssen — wirklich möglich ist, ein Gesetz über die Amnestie von Dienstvergehen einzuführen.
Auf eines muß hier hingewiesen werden. In dieser Zeit des Überganges ist es ebenso wie im Dritten Reich deutlich erkennbar geworden, was es bedeutet, wenn der Beamte sowohl in der Verwaltung wie in der Rechtsprechung sich der Verantwortung seines Einflusses, den er im öffentlichen Leben und bei der Verfügung über öffentliches Vermögen und öffentliche Mittel ausübt, unbedingt bewußt ist. Diese Schwierigkeit hat sich früher nicht ergeben, weil nur einzelne Leute in den öffentlichen Dienst eingerückt sind, die dann durch das Vorbild der übrigen erzogen worden sind. Die Erschwerung ist sowohl in der nationalsozialistischen Zeit wie nach 1945 besonders hervorgetreten. Wir müssen darauf sehen, daß dieses Bewußtsein der Verantwortung — das hat ja der Kollege Zinn auch betont — für die Sauberkeit der Verwaltung erhalten bleibt. Ob wir diesem Ziel mit der Amnestie dienen oder mit der Korrektur gewisser Mängel, die etwa in Dienststrafverfahren aufgetreten sind, das möge in den Ausschüssen beraten werden.