Rede von
Dr.
Hermann
Etzel
- Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede:
(BP)
- Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (FU)
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Die hier geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken, wonach der vorliegende Gesetzentwurf dem Art. 108 des Grundgesetzes widerspreche, vermag ich nicht zu teilen. Ich bin im Gegenteil der Auffassung, daß er in einer sehr sorgfältig definierten Weise die Grenzen, die Art. 108 gezogen hat, respektiert. In einem Punkte allerdings bin ich anderer Auffassung. Man kann die Frage aufwerfen, ob die Bundesfinanzverwaltung im Sinne des Art. 108, welche die dort aufgeführten Steuern, Steuerarten und -gruppen zu verwalten hat, auch die Einbeziehung von Bauabteilungen umfaßt.
Diese Frage verneine ich.
Ich will — dazu steht mir die Zeit nicht zur Verfügung — auf die Grundlagen des Gesetzentwurfs im einzelnen nicht eingehen, sondern mich auf eine Spezialfrage beschränken, die den § 14 betrifft. In diesem Paragraphen ist vorgesehen, daß die Hauptzollämter als die örtlichen Behörden der Bundesfinanzverwaltung für die Verwaltung der Zölle, der Verbrauchssteuern „einschließlich", wie der Entwurf sagt, „der den Ländern zufließenden Biersteuer" zuständig sind. Nach Art. 105 Abs. 2 des Grundgesetzes hat der Bund die konkurrierende Gesetzgebung über die Verbrauchsteuern. Zu den Verbrauchsteuern zählt auch die Biersteuer. Nach Art. 108 werden die der konkurrierenden Gesetzgebung unterworfenen Verbrauchsteuern, also auch die Biersteuer, durch die Bundesfinanzbehörden verwaltet. Es ist also vollkommen überflüssig, in § 14 Abs. 1 ausdrücklich hervorzuheben, daß unter die durch die örtlichen, unteren Instanzen der Bundesfinanzverwaltung zu verwaltenden Verbrauchsteuern auch die Biersteuer zu rechnen ist. Es ist auch unzweckmäßig, eine solche ausdrückliche Hervorkehrung zu machen, weil die Möglichkeit besteht, daß die Fassung des Art. 105 Abs. 2 nicht endgültig ist, und weil doch die Möglichkeit nicht geleugnet werden kann, daß im Zuge der weiteren Entwicklung des Bundesverfassungsrechtes die Biersteuer aus der konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes herausgenommen und damit der Bundesfinanzverwaltung entzogen wird.
Ich habe daher namens der Fraktion der Bayernpartei folgenden Antrag zu stellen:
Der Bundestag wolle beschließen:
In Absatz 1 des § 14 werden die Worte „einschließlich der den Ländern zufließenden Biersteuer" gestrichen.
Wir selber würden den Gesetzentwurf in seinem Aufbau und seiner Tendenz zustimmen können, wenn er sich nur eben nicht auf eine Fehlkonstruktion des Grundgesetzes stützte. Aber daran ist nicht dieser Gesetzentwurf, sondern das Grundgesetz selbst schuld.