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ID0106302600

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  • tocInhaltsverzeichnis
    Deutscher Bundestag - 63. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 11. Mai 1950 2287 63. Sitzung Bonn, Donnerstag, den 11. Mai 1950 Geschäftliche Mitteilungen 2288B Zwischenbericht über die Wiederherstellung der deutschen Fischereihoheit (Drucksache Nr. 881) 2288B Anfrage Nr. 65 der Fraktion der FDP betr Notstand in den deutschen Badestädten (Drucksachen Nr. 815 und 915) 2288B Beratung der Interpellation der Fraktionen der Deutschen Partei und der Bayernpartei betr. Watenstedt-Salzgitter (Drucksache Nr. 653) und Beratung des Antrags der Fraktion der KPD betr. Watenstedt-Salzgitter (Drucksache Nr. 688): Renner (KPD) (zur Geschäftsordnung) . 2288C Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Übernahme von Sicherheitsleistungen und Gewährleistungen im Ausfuhrgeschäft (Drucksache Nr. 913) . 2288D, 2292A Schäffer, Bundesminister der Finanzen 2292A Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über das Flaggenrecht der Seeschiffe und die Flaggenführung der Binnenschiffe (Flaggenrechtsgesetz) (Drucksache Nr. 893) 2288D Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Finanzverwaltung (Drucksachen Nr. 888 und 697, Antrag Nr. 911) 2289A, 2292C Mellies (SPD) 2289A Dr. Greve (SPD), Berichterstatter . . 2292D Zinn (SPD) 2294C Dr. Bertram (Z) 2296B Dr. Etzel (Bamberg) (BP) : zur Sache 2297A persönliche Bemerkung 2303C Dr. Dr. Höpker-Aschoff (FDP) . . . 2297C (C Renner (KPD) 2299A Dr. Koch (SPD) 2300A Dr. Dresbach (CDU) 2301A Eickhoff (DP) 2301D Schäffer, Bundesminister der Finanzen 2302A Seuffert (SPD) 2303B Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Ausprägung von Scheidemünzen (Drucksachen Nr. 907 und 806) 2289B, 2304A Ruhnke (SPD), Berichterstatter . . . . 2304A Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über eine vorübergehende Erweiterung der Geschäfte der Hypotheken- und Schiffspfandbriefbanken (Drucksachen Nr. 908 und 545) 2289C Wackerzapp (CDU), Berichterstatter 2289C Dr. Oellers (FDP) 2290C, D Dr. Dr. Höpker-Aschoff (FDP) . . 2291C Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Beamtenrecht über den Antrag der Abgeordneten Dr. Falkner, Dr. Etzel (Bamberg), Dr. Seelos und Fraktion der Bayernpartei betr. Rechtsverhältnisse der entnazifizierten und der aus den deutschen Ostgebieten geflüchteten kriegsblinden Beamten und Angestellten der öffentlichen Dienste (Drucksachen Nr. 875 und 485) 2305B Dr. Götz (CDU), Berichterstatter . . 2305B Pannenbecker (Z) 2306B Beratung des Interfraktionellen Antrags betr. Überweisung von Anträgen an die Ausschüsse (Drucksache Nr. 906) . . . . 2306B Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Berlin über den Antrag der Fraktion der SPD betr. Verlegung von Dienststellen des Bundes nach Berlin (Drucksachen Nr. 825 und 508) 2306C Dr. Reif (FDP), Berichterstatter . . . 2306D Kaiser, Bundesminister für gesamtdeutsche Fragen 2307B Mellies (SPD) . . . 2308A Brookmann (CDU) 2309C Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für das Besatzungsstatut und auswärtige Angelegenheiten über den Antrag der Fraktion der SPD betr. Auf- hebung der Einreisebeschränkungen für deutsche Staatsbürger in das Saargebiet (Drucksachen Nr. 842 und 353) 2310A Beratung des mündlichen Berichts des Ausschusses für das Besatzungsstatut und auswärtige Angelegenheiten über den Antrag der Abgeordneten Dr. Richter, Dr. Leuchtgens, Dr. Miessner, von Thadden, Frommhold und Genossen betr. Rückgabe der deutschen Archive (Drucksachen Nr. 844 und 149, Antrag Nr. 923) 2310A Dr. Brill (SPD), Berichterstatter . . . 2310B Renner (KPD) 2313B Dr. Ehlers (CDU) 2314B Übersicht über Anträge von Ausschüssen des deutschen Bundestages über Petitionen nach dem Stand vom 17. April 1950 (Drucksache Nr. 848) 2315C Schreiben des Abg. Kurt Müller betr. Niederlegung seines Abgeordnetenmandats 2315C Nächste Sitzung 2315D Die Sitzung wird um 14 Uhr 34 Minuten durch den Präsidenten Dr. Köhler eröffnet.
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  • insert_commentVorherige Rede als Kontext
    Rede von Dr. Georg-August Zinn


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)

    Meine sehr verehrten Damen und Herren! Ich möchte aus Anlaß der zweiten Lesung dieses Gesetzes keine Generaldebatte entfachen, die eigentlich der dritten Lesung vorbehalten ist. Ich möchte nur einige grundsätzliche Bemerkungen machen, die vielleicht die heutige Aussprache abkürzen, um so mehr, als heute keine Abstimmung stattfinden soll.
    Dieser Gesetzentwurf hat nicht nur organisatorische Bedeutung; er ist von Wichtigkeit nicht nur für den Aufbau der Finanzverwaltung im Bund und in den Ländern, für die Veranlagung und Erhebung der Steuern, sondern er ist auch von einer verfassungsrechtlichen und damit politischen Bedeutung. Ich darf die Damen und Herren, die seinerzeit dem Parlamentarischen Rat angehört haben, an die sehr lebhaften und zum Teil monatelang dauernden Auseinandersetzungen erinnern, die innerhalb des Parmentarischen Rates, aber auch zwischen dem Parlamentarischen Rat und den Sachverständigen der Besatzungsmächte wegen der Gestaltung des Abschnitts „Finanzverwaltung" des Grundgesetzes stattgefunden haben und die dann ihren Niederschlag in den Artikeln 105, 106, 107 und 108 des Grundgesetzes gefunden haben. Ich gebe durchaus zu, daß diese Artikel sowohl in ihrer Fassung — eben als doppeltes Kompromiß — als auch rein juristisch keineswegs ohne jeden Mangel sind. Es ging damals nicht nur um die Steuergesetzgebungshoheit und die Steuerertragshoheit, es ging auch um die Abgrenzung der Verwaltungsautonomie des Bundes auf der einen Seite und der Verwaltungsautonomie der Länder auf der anderen Seite.
    Dabei spielten auch politische Erwägungen eine entscheidende Rolle. Ich brauche nur anzudeuten, wie sehr das unzureichende Mittel der Bundesexekutive, das dem Bund den Ländern gegenüber zur Verfügung steht, der Anlaß war, daß man von vornherein zu verhindern' versuchte, daß etwa die Länder auf Mittel oder Steuererträge, die dem Bunde zufließen sollten, die Hand legen konnten. Man hat deshalb versucht, alle Erträge, die unmittelbar für Bundeszwecke bestimmt waren oder aber dem Bundesfinanzausgleich dienen sollten, einer unmittelbaren Bundesfinanzverwaltung zu unterstellen.
    Demgemäß sieht der Artikel 108 des Grundgesetzes vor, daß nicht nur die Zölle und Finanzmonopole, sondern alle der konkurrierenden Gesetzgebung unterliegenden Verbrauchssteuern, insbesondere aber die Beförderungssteuer und vor allem die Umsatzsteuer durch Bundesfinanzbehörden zu verwalten sind. Ich will auf die Möglichkeit einer Erweiterung dieser Bundesfinanzverwaltung auf einmalige Vermögensabgaben und auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer, falls sie vom Bund in Anspruch genommen wird, in diesem Zusammenhang nicht eingehen. Aber ich glaube, daß der Entwurf in der Fassung, wie er heute als Ergebnis der Ausschußberatung vorliegt, dem Artikel 108 des Grundgesetzes nicht in vollem Umfang Rechnung trägt. Ich weiß, daß diese Bedenken nicht nur von meinen Freunden geteilt werden, sondern darüber hinaus auch von Angehörigen anderer Fraktionen, und daß diese Bedenken auch in den Ausschußberatungen von Vertretern des Bundesjustizministeriums vorgebracht worden sind.

    (Hört! Hört! bei der SPD.)



    (Zinn)

    Wir sind uns bewußt, daß die Regelung des Grundgesetzes vom Standpunkt des Steuerveranlagungstheoretikers gewisse Schwierigkeiten bietet, wenigstens bei der gegenwärtigen Gestaltung der Steuern und den Veranlagungsgrundsätzen, die seither bei diesen Steuern angewandt worden sind. Wir glauben aber, daß sich doch Wege finden lassen, die dem Grundgesetz Rechnung tragen, jedenfalls weit mehr Rechnung tragen als das seitherige Ergebnis der Ausschußberatungen.
    Der § 10 dieses Entwurfs sieht u. a. vor, daß die sogenannten Oberfinanzdirektionen die Umsatzsteuer, die eine für den Bund sehr wesentliche Einnahmequelle darstellt, und die Beförderungssteuer verwalten und daß sie sich dazu der Hilfe der Finanzämter bedienen sollen. Damit versucht man, den Schein dessen, was sein soll, zu wahren. In Wirklichkeit aber tut man das Gegenteil dessen, was durch die Verfassung vorgeschrieben ist; denn niemand wird bestreiten können, daß damit das eigentliche Veranlagungsgeschäft und das Erhebungsgeschäft in den Händen der Finanzämter liegt und daß so praktisch die Landesbehörden die Hand auf den Einnahmen aus diesen beiden Steuern haben. Wir glauben. daß der Antrag des Zentrums Drucksache Nr. 925 Ziffer 4 - ich möchte das schon jetzt erwähnen — immerhin eine gewisse, wenn auch vielleicht noch keine ausreichende Verbesserung bringt.
    Wir haben weiterhin Bedenken gegen § 11 Abs. 2 der Ausschußvorlage, der jetzt eine gemeinsame Oberfinanzkasse bei den Oberfinanzdirektionen vorsieht, während die Regierungsvorlage bei dieser Oberfinanzkasse noch zwei besondere Kassenabteilungen vorsah, einmal aus Bundesbeamten bestehend, zum andern aus Angehörigen der Länderverwaltungen bestehend, je nach der Art der Steuern, die sie zu verwalten hatten. Die Bundessteuern sollten durch Bundesbeamte, eine Abteilung aus Bundesbeamten, die den Ländern zufließenden Steuern von einer Abteilung, die aus Landesbeamten besteht, verwaltet werden. Aus diesem Grunde haben wir einen Abänderungsantrag zu dem § 11 gestellt, der insoweit die Regierungsvorlage wiederherstellen soll. Wir werden unsere Stellungnahme zu dem gesamten Gesetz davon abhängig machen, wie sich das Hohe Haus zu dem Abänderungsantrag Drucksache Nr. 925 Ziffer 4 und dem von uns eingereichten Abänderungsantrag zum § 11 stellen wird.
    Mit Rücksicht darauf aber, daß nun auch die CDU einen weiteren Abänderungsantrag zu dem § 7 gestellt hat, der nach unserer Auffassung auch von wesentlicher Bedeutung ist und nochmals eine eingehendere Prüfung verlangt, sind wir der Ansicht, daß es zweckmäßig ist, um so mehr, als heute keine Abstimmungen stattfinden, die Vorlage nochmals dem zuständigen Ausschuß, zugleich aber auch dem Ausschuß für Rechtswesen und Verfassungsrecht zu überweisen. Ich stelle hiermit diesen Antrag.


Rede von Dr. Erich Köhler
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)
Das Wort hat der Herr Abgeordnete Dr. Bertram. Die Zentrumsfraktion hat mich gebeten, mit Rücksicht darauf, daß sie einen ausführlichen Abänderungsantrag gestellt hat, etwas von der üblichen Redezeiteinteilung abzuweichen. Ich tue das hiermit.

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Dr. Helmut Bertram


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (None)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (FU)

    Meine Damen und Herren! Das vorliegende Gesetz hat dem äußeren Anschein nach zunächst einen mehr technischen Charakter. Die politischen Zweifelsfragen, die diese Materie in sich
    birgt, scheinen zunächst durch Art. 108 des Grundgesetzes geregelt zu sein. Dies ist jedoch nur der äußere Anschein. Für den Gesamtkomplex, um den es sich handelt, wird man den Ausdruck Finanzausgleich verwenden können, wenn man unter Finanzausgleich nicht nur die Verteilung der Steuererträge, sondern auch die Finanzverwaltung, d. h. die Verteilung und Abgrenzung der Besteuerungsrechte, verstehen will.
    Ein kurzer Blick in unsere deutsche Geschichte ergibt, daß die unterlassene Errichtung einer eigenen Steuerverwaltung im alten Heiligen Römischen Reich Deutscher Nation die Hauptursache für den Zerfall dieses Reiches gewesen ist. Das alte Reich hatte auch Steuererträge zu verlangen. Das alte Reich konnte den Gemeinen Pfennig, der elfmal bewilligt worden ist, und verschiedene andere Abgaben verlangen. Das alte Reich hat Matrikularbeiträge von den Territorialgewalten zu verlangen gehabt. Aber durch die Tatsache, daß dieser Gebietskörperschaft eine eigene Finanzverwaltung fehlte, hat sich das ganze Reich zu einem kraftlosen Schattenstaat, einem monstrum irregulare, wie der alte Staatsrechtslehrer Pufendorf erklärt hat, entwickelt.
    Diese Gefahr hat sich daraus entwickelt, daß dem alten Reich eine eigene Finanzverwaltung fehlte, nicht iedoch daraus, daß ihm das Recht gefehlt hätte, Steuern oder Abgaben zu erheben.
    Dieser kurze Blick in die geschichtliche Wirklichkeit sollte uns davor warnen. eine Gefahr gering zu achten. die wir dann heraufbeschwören, wenn wir tatsächlich jetzt die Steuerverwaltung in der Hand der Länder auch insoweit belassen, als die Steuererträge dem Bunde zustehen.
    Im Parlamentarischen Rat ist die Bedeutung des Art. 108 eingehend behandelt worden. Die Auslegung dieser Gesetzesbestimmung auf Grund der Protokolle des Parlamentarischen Rats und auf Grund des Wortlauts kann nur dahin erfolgen, daß die Verwaltung der gesamten Bundessteuern, d. h. Umsatzsteuer und Beförderunssteuer. durch eigene Bundesbehörden vollzogen werden soll.
    Bei dem Begriff der Verwaltung muß man davon ausgehen, daß die Bearbeitung einer solchen Angelegenheit in der Hauptsache bei dem Bund, bei der Bundesbehörde liegen muß. Der Entwurf der Regierung gibt nur den Weg, die Verwaltung der Umsatzsteuer, der Beförderungssteuer formal der Oberfinanzdirektion zuzuweisen. Umsatzsteuer und Beförderungssteuer werden nach dem entscheidenden § 10 des Entwurfs formal durch die Oberfinanzdirektion verwaltet. Tatsächlich ist dies aber gar keine Verwaltung. Tatsächlich liegt die Verwaltung bei Landesbehörden, nämlich bei den Finanzämtern. Die örtlichen Finanzämter erhalten die Umsatzsteuervoranmeldung. Sie stellen diese Beträge zum Soll, sie vereinnahmen die entsprechenden Beträge, ermitteln die Besteuerungsgrundlagen und setzen sie fest. Sie ziehen die Steuerpflichtigen zur Nachversteuerung heran usw. Die Oberfinanzpräsidien oder die Oberfinanzdirektionen, wie es jetzt heißt, kennen nicht einmal die Namen der Steuerpflichtigen, geschweige denn die Unterlagen für deren Besteuerung. Mangels der erforderlichen Unterlagen sind sie deshalb auch gar nicht in der Lage, Steuerbescheide zu erteilen oder andere Behörden im Wege der Amtshilfe darum zu ersuchen. Die Oberfinanzdirektionen sind nur in der Lage, die örtlichen Finanzämter zu ersuchen, generell die Umsatzsteuer in der Ortsinstanz für den Bund zu erheben. Das ist aber keine Amtshilfe, wie es uns der Entwurf glauben machen will.


    (Dr. Bertram)

    Der Begriff der Amtshilfe ist im Staatsrecht ein alter und in allen Landesstaatsrechten durchaus ausgepaukter Begriff. Es heißt in dem Kommentar, Wörterbuch des deutschen Staats- und Verwaltungsrechts, bearbeitet von Friederichs:
    Die Amtshilfe ist die Vornahme einzelner an sich unselbständiger Amtshandlungen durch Gerichte oder Verwaltungsbehörden zur Unterstützung einer Verwaltungsbehörde,
    — und jetzt kommt der entscheidende Satz —:
    die die Bearbeitung der Angelegenheit in der Hauptsache in der Hand behält.
    Amtshilfe kann also nur dann vorliegen, wenn die Behörde, die ersucht, die Bearbeitung der Angelegenheit in der Hauptsache selbst in der Hand behält. Und es wird niemand sagen können, daß der Weg, wie ihn hier der Entwurf geht, es der Oberfinanzdirektion überließe, die Bearbeitung der Angelegenheit in der Hauptsache selbst durchzuführen, sondern die Bearbeitung der Angelegenheit wird zur Gänze in der Ortsinstanz durch Landesbehörden durchgeführt. Damit erweist sich der Entwurf als mit dem geltenden Staatsrecht nicht vereinbar. Deshalb verstößt der Entwurf insofern gegen das Grundgesetz. Das Gesetz müßte der Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof verfallen. Meine Fraktion wird einen solchen Antrag alsbald nach Errichtung eines Bundesverfassungsgerichts stellen, falls der Gesetzentwurf in der vorliegenden Fassung angenommen werden würde, da die politischen Gründe gegen das Gesetz in der vorliegenden Fassung so überwältigend für uns sind, daß wir keinen anderen Weg sehen.
    Wenn sich schon die Steuermoral im Verhältnis zwischen Pflichtigen und Fiskus zur Zeit auf einem niedrigen Stand befindet, so ist mit moralischen Begriffen beim Verhältnis zwischen den Hoheitsträgern überhaupt nur wenig anzufangen. Wer garantiert uns dafür, daß erhobene Bundessteuern nicht unter irgendwelchen vorgeschobenen Aufrechnungsgründen von notleidenden Ländern einbehalten werden? Eine Sicherheit kann uns da nur die unmittelbare Vereinnahmung der entsprechenden, dem Bund zustehenden Gelder durch den Bund geben.

    (Glocke des Präsidenten.)