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ID0106302400

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    Deutscher Bundestag - 63. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 11. Mai 1950 2287 63. Sitzung Bonn, Donnerstag, den 11. Mai 1950 Geschäftliche Mitteilungen 2288B Zwischenbericht über die Wiederherstellung der deutschen Fischereihoheit (Drucksache Nr. 881) 2288B Anfrage Nr. 65 der Fraktion der FDP betr Notstand in den deutschen Badestädten (Drucksachen Nr. 815 und 915) 2288B Beratung der Interpellation der Fraktionen der Deutschen Partei und der Bayernpartei betr. Watenstedt-Salzgitter (Drucksache Nr. 653) und Beratung des Antrags der Fraktion der KPD betr. Watenstedt-Salzgitter (Drucksache Nr. 688): Renner (KPD) (zur Geschäftsordnung) . 2288C Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Übernahme von Sicherheitsleistungen und Gewährleistungen im Ausfuhrgeschäft (Drucksache Nr. 913) . 2288D, 2292A Schäffer, Bundesminister der Finanzen 2292A Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über das Flaggenrecht der Seeschiffe und die Flaggenführung der Binnenschiffe (Flaggenrechtsgesetz) (Drucksache Nr. 893) 2288D Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Finanzverwaltung (Drucksachen Nr. 888 und 697, Antrag Nr. 911) 2289A, 2292C Mellies (SPD) 2289A Dr. Greve (SPD), Berichterstatter . . 2292D Zinn (SPD) 2294C Dr. Bertram (Z) 2296B Dr. Etzel (Bamberg) (BP) : zur Sache 2297A persönliche Bemerkung 2303C Dr. Dr. Höpker-Aschoff (FDP) . . . 2297C (C Renner (KPD) 2299A Dr. Koch (SPD) 2300A Dr. Dresbach (CDU) 2301A Eickhoff (DP) 2301D Schäffer, Bundesminister der Finanzen 2302A Seuffert (SPD) 2303B Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Ausprägung von Scheidemünzen (Drucksachen Nr. 907 und 806) 2289B, 2304A Ruhnke (SPD), Berichterstatter . . . . 2304A Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über eine vorübergehende Erweiterung der Geschäfte der Hypotheken- und Schiffspfandbriefbanken (Drucksachen Nr. 908 und 545) 2289C Wackerzapp (CDU), Berichterstatter 2289C Dr. Oellers (FDP) 2290C, D Dr. Dr. Höpker-Aschoff (FDP) . . 2291C Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Beamtenrecht über den Antrag der Abgeordneten Dr. Falkner, Dr. Etzel (Bamberg), Dr. Seelos und Fraktion der Bayernpartei betr. Rechtsverhältnisse der entnazifizierten und der aus den deutschen Ostgebieten geflüchteten kriegsblinden Beamten und Angestellten der öffentlichen Dienste (Drucksachen Nr. 875 und 485) 2305B Dr. Götz (CDU), Berichterstatter . . 2305B Pannenbecker (Z) 2306B Beratung des Interfraktionellen Antrags betr. Überweisung von Anträgen an die Ausschüsse (Drucksache Nr. 906) . . . . 2306B Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Berlin über den Antrag der Fraktion der SPD betr. Verlegung von Dienststellen des Bundes nach Berlin (Drucksachen Nr. 825 und 508) 2306C Dr. Reif (FDP), Berichterstatter . . . 2306D Kaiser, Bundesminister für gesamtdeutsche Fragen 2307B Mellies (SPD) . . . 2308A Brookmann (CDU) 2309C Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für das Besatzungsstatut und auswärtige Angelegenheiten über den Antrag der Fraktion der SPD betr. Auf- hebung der Einreisebeschränkungen für deutsche Staatsbürger in das Saargebiet (Drucksachen Nr. 842 und 353) 2310A Beratung des mündlichen Berichts des Ausschusses für das Besatzungsstatut und auswärtige Angelegenheiten über den Antrag der Abgeordneten Dr. Richter, Dr. Leuchtgens, Dr. Miessner, von Thadden, Frommhold und Genossen betr. Rückgabe der deutschen Archive (Drucksachen Nr. 844 und 149, Antrag Nr. 923) 2310A Dr. Brill (SPD), Berichterstatter . . . 2310B Renner (KPD) 2313B Dr. Ehlers (CDU) 2314B Übersicht über Anträge von Ausschüssen des deutschen Bundestages über Petitionen nach dem Stand vom 17. April 1950 (Drucksache Nr. 848) 2315C Schreiben des Abg. Kurt Müller betr. Niederlegung seines Abgeordnetenmandats 2315C Nächste Sitzung 2315D Die Sitzung wird um 14 Uhr 34 Minuten durch den Präsidenten Dr. Köhler eröffnet.
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    Rede von Dr. Otto Heinrich Greve


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)

    Meine Damen und Herren! Der dem Ausschuß für Finanz- und Steuerfragen überwiesene Entwurf eines Gesetzes über die Finanzverwaltung begegnete in den Beratungen des Ausschusses den Schwierigkeiten, die sich aus dem Grundgesetz ergeben. In der Begründung zur Regierungsvorlage ist bereits darauf hingewiesen, daß nach den Artikeln 87 Abs. 1 und 108 Abs. 1 des Grundgesetzes die Aufteilung der Finanzverwaltung in eine Bundesfinanzverwaltung und in Landesfinanzverwaltungen vorzunehmen ist. Um diese Vorschrift des Grundgesetzes kam auch der Ausschuß nicht herum. Die Schwierigkeiten, die sich in den Beratungen ergeben haben, haben sich vor allem bei vier verschiedenen Punkten gezeigt, und zwar erstens bei der Frage, wie die Umsatzsteuer entsprechend Art. 108 Abs. 1 des Grundgesetzes verwaltet werden soll: zweitens bei der Frage - die nichts mit dem Grundgesetz zu tun hat —. ob eine eigene Abteilung des Bundes für die Verwaltung des Bundesvermögens und eine eigene Abteilung für die Bauangelegenheiten des Bundes bei den Oberfinanzdirektionen eingerichtet werden sollen: drittens bei der Frage. ob bei den Oberfinanzdirektionen eine Präsidialabteilung bestehen. bleiben bzw. wieder eingerichtet werden soll: viertens hei der Frage der Errichtung bzw. Wiedererrichtung — in den meisten Ländern der Bundesrenublik - der Steuerausschüsse.
    In der Frage der Verwaltung der Umsatzsteuer durch bundeseigene Behörden, wie sie nach dem Grundgesetz vorgeschrieben ist, ist der Ausschuß zu der Lösung gekommen, wie sie Ihnen in der Drucksache Nr. 888 vorgelegt worden ist. Seitens einzelner Mitglieder des Ausschusses, aber auch seitens des Herrn Vertreters des Bundesministers


    (Dr. Greve)

    der Justiz ist darauf hingewiesen worden, daß die Lösung, wie sie in der Regierungsvorlage enthalten war und auch in der Vorlage des Ausschusses noch enthalten ist, im Hinblick auf die Verfassungsmäßigkeit nicht ohne Bedenken ist. In dem Grundgesetz ist vorgeschrieben, daß diejenigen Steuern, die in die Kassen des Bundes fließen, von Bundesbehörden verwaltet werden und daß diejenigen Steuern, die in die Kassen der Länder fließen, von Landesbehörden verwaltet werden. Diese Schwierigkeit war noch in der Mittelinstanz, bei den Oberfinanzdirektionen, zu beseitigen.
    Schwierigkeiten bestanden und bestehen nach Auffassung einzelner Mitglieder des Ausschusses noch in folgendem. Ich darf Sie bitten, hierzu auf die Fassung des § 10 zu schauen, in der gesagt ist, daß die Oberfinanzdirektionen sich bei der Bearbeitung der Umsatzsteuer und der Beförderungssteuer der Hilfe der Finanzämter bedienen. Inwieweit das mit dem Grundgesetz zu vereinbaren ist, konnte im Ausschuß nicht einheitlich geklärt werden. Die Mehrheit der Mitglieder des Ausschusses ist der Auffassung, daß die Fassung in § 10 den Vorschriften des Grundgesetzes entspricht Demzufolge wird die Umsatzsteuer auf der unteren Ebene durch die Finanzämter im Auftrage der Bundesbehörden verwaltet. Diese Auftragsverwaltung wird zwar durch Behörden des Landes, nämlich durch die Finanzämter, wahrgenommen. Aber die Schwierigkeiten, die entstanden wären, wenn man die Umsatzsteuer von der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer getrennt hätte, wären nach Auffassung der Mehrheit der Mitglieder des Ausschusses wesentlich größer gewesen — einzelne Mitglieder waren der Auffassung, daß es völlig unmöglich sei, diese Trennung vorzunehmen — als die Schwierigkeiten, die sich jetzt im Hinblick auf die Frage der Verfassungsmäßigkeit dieser Bestimmung ergeben. Der Ausschuß schlägt Ihnen demnach vor, die Regelung in der Weise vorzunehmen, wie es in dem § 10 seines Entwurfs vorgesehen ist.
    Die zweite Frage, die Frage der Errichtung einer selbständigen Abteilung für die Verwaltung des Bundesvermögens und für die Bauangelegenheiten bei den Oberfinanzdirektionen, ist in dem Sinne entschieden worden, daß der Ausschuß der Regierungsvorlage zugestimmt hat. Über diese Frage hat eine gemeinsame Beratung zwischen einigen Mitgliedern des Bundestagsausschusses und des Bundesratsausschusses für Finanzen und Steuern stattgefunden. Eine Einigung über diese Frage konnte zwischen dem Bundesrat und dem Bundestag nicht erzielt werden. Der Bundesrat war der Auffassung, daß, wenn man auch vielleicht eine eigene Abteilung für die Verwaltung des Bundesvermögens bei den Oberfinanzdirektionen einrichten könnte oder auch sollte, dies unter gar keinen Umständen für die Bauangelegenheiten angebracht sei. Die Mehrheit des Ausschusses war im Einvernehmen mit dem Bundesfinanzministerium der Auffassung, daß sowohl eine Abteilung für das Bundesvermögen als auch eine Abteilung für Bauangelegenheiten hei den Oberfinanzdirektionen errichtet werden sollte. In der gemeinsamen Sitzung wurden im Zusammenhang damit Fragen behandelt, auf die hier im einzelnen einzugehen nicht nötig ist, da sie, ohne daß von seiten der Mitglieder des Bundesrats Bedenken geäußert wurden, ihren Niederschlag in der Drucksache Nr. 888 gefunden haben.
    Über die Frage der Errichtung einer eigenen Präsidialabteilung bei den Oberfinanzdirektionen ist
    es ebenfalls zu verschiedenen Auffassungen innerhalb des Ausschusses gekommen. Die Mehrheit der Mitglieder des Ausschusses war der Auffassung, daß eine eigene Präsidialabteilung mit einem eigenen Leiter nicht einzurichten sei. Die Mehrheit der Mitglieder des Ausschusses wollte zu dieser Einrichtung auch deswegen nicht wieder zurückkehren, weil die Organisation der Oberfinanzdirektionen eine andere ist als früher, was eben mit der Teilung in Bundesfinanzverwaltung und Länderfinanzverwaltung zusammenhängt. Die Vorlage des Ausschusses sieht also von der Errichtung einer eigenen Präsidialabteilung bei den Oberfinanzdirektionen ab.
    Der vierte Punkt der grundsätzlichen Fragen betraf die Errichtung von Steuerausschüssen. Im Ausschuß bestand Einmütigkeit darüber, daß die Steuerausschüsse mit den Aufgaben, wie sie in der Drucksache Nr. 888 niedergelegt worden sind, wieder errichtet werden sollten.
    Ich darf kurz im einzelnen auf das eingehen, was in der Drucksache Nr. 888 dem Plenum vom Ausschuß zur Annahme empfohlen wird. Der Begriff Oberfinanzpräsidien ist durch Oberfinanzdirektionen ersetz worden, und zwar
    im Hinblick darauf, daß man es nach Auffassung der Mehrheit der Mitglieder des Ausschusses für nützlich und auch wohl notwendig hielt, eine einheitliche Bezeichnung für alle Mittelbehörden sämtlicher Bundesministerien zu haben. Die Bezeichnung bei der Bundesbahn ist Eisenbahndirektion, bei der Post Oberpostdirektion, so daß hier der Ausdruck Oberfinanzdirektion gewählt worden ist. Gewisse Bedenken der Verwaltung sprachen allerdings dagegen, im wesentlichen weil man meinte, der Begriff Oberfinanzpräsidium hätte sich eingebürgert. Das trifft sachlich nicht zu, weil es die Bezeichnung Oberfinanzpräsidium nicht gibt, sondern die Behördenbezeichnung nach wie vor ,,Der Oberfinanzpräsident" heißt. Diese Bezeichnung beizubehalten, liegt ohnedies kein Anlaß vor. Der Ausschuß empfiehlt Ihnen nach Abstimmung mit Mehrheit, die Bezeichnung „Oberfinanzdirektion" statt der bisherigen „Der Oberfinanzpräsident" zu wählen.
    Im Abschnitt II ist zu § 3 zu bemerken, daß zwar an dieser Stelle des § 3 die Bestimmungen, wie sie in der Regierungsvorlage enthalten sind, weggefallen sind, dafür aber an anderer Stelle, und zwar in den §§ 5, 6 und 7, erscheinen. Der Ausschuß hält die Gliederung, wie sie jetzt vorgenommen worden ist, für richtiger. Die Herren Vertreter des Bundesfinanzministeriums, die den Ausschußberatungen beigewohnt haben, halten ebenfalls die jetzige Vorlage des Ausschusses für richtiger.
    Zu den §§ 5 und 6 sind im einzelnen keine besonderen Ausführungen zu machen. Lediglich zu § 7, letzter Absatz, bestanden Differenzen zwischen den Ländern und dem Bunde bzw. den Vertretern des Ausschusses des Bundesrates für Finanzen und den Mitgliedern des Ausschusses des Bundestages für Finanzen über die Frage der angemessenen Entschädigung. Im einzeln en konnte keine Klarheit darüber geschaffen werden, welcher Prozentsatz dann richtig sei, wenn die Steuern des Bundes von den Ländern nicht im ganzen verwaltet werden, wie das
    früher der Fall war, sondern nur zum Teil, wie es heute beispielsweise bei der Umsatzsteuer der Fall ist.
    § 8 sieht vor, daß die Aufgaben, die früher in der Präsidialabteilung der Oberfinanzdirektionen, der damaligen Oberfinanzpräsidien, erledigt worden


    (Dr. Greve)

    sind, nunmehr getrennt für die Bundesabteilungen und die Länderabteilungen zu erledigen sind. Zu diesem Zwecke können die Aufgaben in einer der Bundesabteilungen bzw. in einer der Landesabteilungen zusammengefaßt werden.
    In § 10 ist die von mir vorhin schon erwähnte Bestimmung enthalten, daß der Bund durch die Oberfinanzdirektionen sich der Finanzämter zur Bearbeitung der Umsatzsteuer und der Beförderungssteuer bedient. Auf die Gefährlichkeit dieser Bestimmung nach Auffassung einzelner- Mitglieder des Ausschusses im Hinblick auf das Grundgesetz habe ich bereits hingewiesen.
    Im § 11 in der Fassung des Ausschusses bitte ich einen Druckfehler zu berichtigen. Es heißt in der vorletzten Zeile des Abs. 1 „Sie untersteht dem Oberfinanzpräsidenten unmittelbar", nicht „dem Oberpräsidenten", wie es in der Vorlage heißt.
    Zu den §§ 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22 und 23 sind besondere Ausführungen nicht zu machen. Hier entsprechen die vom Ausschuß gefaßten Beschlüsse der Vorlage der Regierung.
    Zum § 24 ist folgendes zu bemerken. Die Steuerausschüsse, die es bisher in einem Lande der Bundesrepublik, nämlich in Bayern, gegeben hat und noch gibt, haben eine andere Zusammensetzung, als nach dem vorliegenden Steuerverwaltungsgesetz vorgeschrieben ist. In Bayern werden die Mitglieder der Steuerausschüsse nicht nach den Gesichtspunkten gewählt, wie es nach der Vorlage für richtig gehalten wird. Es besteht keine Veranlassung, die abweichende Regelung, wie sie in Bayern zur Zeit noch vorhanden ist, beizubehalten, nachdem dieses Finanzverwaltungsgesetz in Kraft getreten ist. Gerade auf diesem Gebiete der Mitwirkung der Steuerausschüsse bei der Veranlagung der Steuern und auch bei der Entscheidung über Einsprüche gegen Steuerbescheide schien es notwendig, die Einheitlichkeit in allen Oberfinanzbezirken in allen Ländern herbeizuführen. Aus diesem Grunde war es notwendig, daß die entspreche den Vorschriften in § 24 Abs. 2 der Regierungsvorlage gestrichen wurden.
    In diesem Zusammenhang darf ich bemerken, daß das noch in einem anderen Falle zutrifft, und zwar in § 36. Für das Land Hessen war nach der Regierungsvorlage die Möglichkeit vorgesehen, die Regelung bei den Oberfinanzkassen anders beizubehalten, als es die Regelung nach diesem Gesetz vorsieht. Auch in diesem Falle lag nach Auffassung der Mehrheit der Mitglieder des Ausschusses keine Veranlassung vor, dem Lande Hessen zu gestatten, die bisherige Regelung beizubehalten, die lediglich unter dem Gesichtspunkt der Einheit der Kassenführung im Lande Hessen eingerichtet worden ist. Da in Hessen eine Oberfinanzdirektion neu eingerichtet werden muß, schien es angebracht, auch die entsprechende Bestimmung in Abs. 2 des § 36 der Regierungsvorlage zu streichen.
    Zu den übrigen Paragraphen sind Einzelausführungen nicht mehr zu machen. Der Ausschuß für Finanz- und Steuerfragen empfiehlt dem Bundestag die Annahme des Gesetzes über die Finanzverwaltung in der von ihm verabschiedeten Fassung.


Rede von Dr. Erich Köhler
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)
Ich danke dem Herrn Berichterstatter für seine Ausführungen und eröffne die Aussprache.
Darf ich noch einmal auf eine technische Möglichkeit aufmerksam machen: die Damen und Herren, die am Rednerpult stehen, können das Pult je nach ihrer Größe einstellen, indem sie am t Steuerrad nach der einen oder andern Seite drehen.
Das Wort hat zunächst Herr Abgeordneter Zinn. 12 Minuten, bitte.

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    Rede von Dr. Georg-August Zinn


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)

    Meine sehr verehrten Damen und Herren! Ich möchte aus Anlaß der zweiten Lesung dieses Gesetzes keine Generaldebatte entfachen, die eigentlich der dritten Lesung vorbehalten ist. Ich möchte nur einige grundsätzliche Bemerkungen machen, die vielleicht die heutige Aussprache abkürzen, um so mehr, als heute keine Abstimmung stattfinden soll.
    Dieser Gesetzentwurf hat nicht nur organisatorische Bedeutung; er ist von Wichtigkeit nicht nur für den Aufbau der Finanzverwaltung im Bund und in den Ländern, für die Veranlagung und Erhebung der Steuern, sondern er ist auch von einer verfassungsrechtlichen und damit politischen Bedeutung. Ich darf die Damen und Herren, die seinerzeit dem Parlamentarischen Rat angehört haben, an die sehr lebhaften und zum Teil monatelang dauernden Auseinandersetzungen erinnern, die innerhalb des Parmentarischen Rates, aber auch zwischen dem Parlamentarischen Rat und den Sachverständigen der Besatzungsmächte wegen der Gestaltung des Abschnitts „Finanzverwaltung" des Grundgesetzes stattgefunden haben und die dann ihren Niederschlag in den Artikeln 105, 106, 107 und 108 des Grundgesetzes gefunden haben. Ich gebe durchaus zu, daß diese Artikel sowohl in ihrer Fassung — eben als doppeltes Kompromiß — als auch rein juristisch keineswegs ohne jeden Mangel sind. Es ging damals nicht nur um die Steuergesetzgebungshoheit und die Steuerertragshoheit, es ging auch um die Abgrenzung der Verwaltungsautonomie des Bundes auf der einen Seite und der Verwaltungsautonomie der Länder auf der anderen Seite.
    Dabei spielten auch politische Erwägungen eine entscheidende Rolle. Ich brauche nur anzudeuten, wie sehr das unzureichende Mittel der Bundesexekutive, das dem Bund den Ländern gegenüber zur Verfügung steht, der Anlaß war, daß man von vornherein zu verhindern' versuchte, daß etwa die Länder auf Mittel oder Steuererträge, die dem Bunde zufließen sollten, die Hand legen konnten. Man hat deshalb versucht, alle Erträge, die unmittelbar für Bundeszwecke bestimmt waren oder aber dem Bundesfinanzausgleich dienen sollten, einer unmittelbaren Bundesfinanzverwaltung zu unterstellen.
    Demgemäß sieht der Artikel 108 des Grundgesetzes vor, daß nicht nur die Zölle und Finanzmonopole, sondern alle der konkurrierenden Gesetzgebung unterliegenden Verbrauchssteuern, insbesondere aber die Beförderungssteuer und vor allem die Umsatzsteuer durch Bundesfinanzbehörden zu verwalten sind. Ich will auf die Möglichkeit einer Erweiterung dieser Bundesfinanzverwaltung auf einmalige Vermögensabgaben und auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer, falls sie vom Bund in Anspruch genommen wird, in diesem Zusammenhang nicht eingehen. Aber ich glaube, daß der Entwurf in der Fassung, wie er heute als Ergebnis der Ausschußberatung vorliegt, dem Artikel 108 des Grundgesetzes nicht in vollem Umfang Rechnung trägt. Ich weiß, daß diese Bedenken nicht nur von meinen Freunden geteilt werden, sondern darüber hinaus auch von Angehörigen anderer Fraktionen, und daß diese Bedenken auch in den Ausschußberatungen von Vertretern des Bundesjustizministeriums vorgebracht worden sind.

    (Hört! Hört! bei der SPD.)



    (Zinn)

    Wir sind uns bewußt, daß die Regelung des Grundgesetzes vom Standpunkt des Steuerveranlagungstheoretikers gewisse Schwierigkeiten bietet, wenigstens bei der gegenwärtigen Gestaltung der Steuern und den Veranlagungsgrundsätzen, die seither bei diesen Steuern angewandt worden sind. Wir glauben aber, daß sich doch Wege finden lassen, die dem Grundgesetz Rechnung tragen, jedenfalls weit mehr Rechnung tragen als das seitherige Ergebnis der Ausschußberatungen.
    Der § 10 dieses Entwurfs sieht u. a. vor, daß die sogenannten Oberfinanzdirektionen die Umsatzsteuer, die eine für den Bund sehr wesentliche Einnahmequelle darstellt, und die Beförderungssteuer verwalten und daß sie sich dazu der Hilfe der Finanzämter bedienen sollen. Damit versucht man, den Schein dessen, was sein soll, zu wahren. In Wirklichkeit aber tut man das Gegenteil dessen, was durch die Verfassung vorgeschrieben ist; denn niemand wird bestreiten können, daß damit das eigentliche Veranlagungsgeschäft und das Erhebungsgeschäft in den Händen der Finanzämter liegt und daß so praktisch die Landesbehörden die Hand auf den Einnahmen aus diesen beiden Steuern haben. Wir glauben. daß der Antrag des Zentrums Drucksache Nr. 925 Ziffer 4 - ich möchte das schon jetzt erwähnen — immerhin eine gewisse, wenn auch vielleicht noch keine ausreichende Verbesserung bringt.
    Wir haben weiterhin Bedenken gegen § 11 Abs. 2 der Ausschußvorlage, der jetzt eine gemeinsame Oberfinanzkasse bei den Oberfinanzdirektionen vorsieht, während die Regierungsvorlage bei dieser Oberfinanzkasse noch zwei besondere Kassenabteilungen vorsah, einmal aus Bundesbeamten bestehend, zum andern aus Angehörigen der Länderverwaltungen bestehend, je nach der Art der Steuern, die sie zu verwalten hatten. Die Bundessteuern sollten durch Bundesbeamte, eine Abteilung aus Bundesbeamten, die den Ländern zufließenden Steuern von einer Abteilung, die aus Landesbeamten besteht, verwaltet werden. Aus diesem Grunde haben wir einen Abänderungsantrag zu dem § 11 gestellt, der insoweit die Regierungsvorlage wiederherstellen soll. Wir werden unsere Stellungnahme zu dem gesamten Gesetz davon abhängig machen, wie sich das Hohe Haus zu dem Abänderungsantrag Drucksache Nr. 925 Ziffer 4 und dem von uns eingereichten Abänderungsantrag zum § 11 stellen wird.
    Mit Rücksicht darauf aber, daß nun auch die CDU einen weiteren Abänderungsantrag zu dem § 7 gestellt hat, der nach unserer Auffassung auch von wesentlicher Bedeutung ist und nochmals eine eingehendere Prüfung verlangt, sind wir der Ansicht, daß es zweckmäßig ist, um so mehr, als heute keine Abstimmungen stattfinden, die Vorlage nochmals dem zuständigen Ausschuß, zugleich aber auch dem Ausschuß für Rechtswesen und Verfassungsrecht zu überweisen. Ich stelle hiermit diesen Antrag.