Meine Damen und Herren! Der Zweck dieses Gesetzes ist aus seiner Fassung nicht ohne weiteres zu erkennen. Er ist dahingehend zu interpretieren, daß ein die bisherige gesetzliche Regelung des Tätigkeitsbereichs der Hypotheken-
banken ausweitender Weg gefunden werden sollte, der den Hypothekenbanken die Möglichkeit der Aufnahme von Krediten bei der Wiederaufbaubank eröffnet, um auf diesem Wege ERP-Mittel dem Wohnungsbau zuführen zu können.
Verschiedene Abgeordnete dieses Hauses aus verschiedenen Fraktionen haben sich seit geraumer Zeit Mühe gegeben, diese Mittel dem Wohnungsbau so verbilligt wie nur irgend möglich zuzuführen. Ursprünglich lagen die Dinge so, daß nicht zuletzt durch die Einschaltung von zwei Bankinstituten — ein Weg, den ich sowieso nicht als besonders glücklich empfinde — ein Endzinssatz von 6 1/2 % bei 98prozentiger Auszahlung in Rede stand. Das ist, wie man mir wird zugeben müssen, ein Zinssatz, der für den sozialen Wohnungsbau absolut unerträglich ist. In verschiedenen Verhandlungen ist es inzwischen gelungen, den Zinssatz ohne Berücksichtigung des Damnums auf 5 6/8 % zu drücken, und zwar 5 % für die Finanzverwaltung, 1/8 % Marge für die Wiederaufbaubank und 5/8 % an die Hypothekenbanken für ihre Tätigkeit.
Nun hat sich der Ausschuß bei seinen Beratungen auch mit der Frage befaßt, ob es möglich sei, neben den Hypothekenbanken auch die Lebensversicherungsgesellschaften in die Tätigkeit der Kreditweitergabe einzuschalten. Der Ausschuß hat den Standpunkt vertreten, daß das nicht zweckmäßig sei, da derartige Geschäfte zwar dem Aufgabengebiet der Hypothekenbanken, aber nicht den Lebensversicherungsgesellschaften immanent wären. Ich gebe zu, daß diese Begründung rein formal etwas für sich hat, sie ist aber weder zwingend noch in diesem Falle durchschlagend. Ich bin der Auffassung, daß es für dieses Hohe Haus in erster Linie darauf ankommen muß, die Hypothekengelder, die aus ERP-Mitteln fließen, so billig wie nur eben möglich an den sozialen Wohnungsbau heranzuführen. Der Ausschuß hätte die Frage prüfen müssen, ob nicht eine Vergebung dieser Mittel über die Versicherungsgesellschaften, die ja schließlich am Hypothekenmarkt die größten Kapitalträger sind, billiger gewesen sei. Da das der Ausschuß nicht getan hat, habe ich mich mit dieser Frage befaßt und mich mit dem Verband der Lebensversicherungsgesellschaften in Verbindung gesetzt. Ich bin ermächtigt worden, dem Hohen Hause zu erklären, daß die Lebensversicherungsgesellschaften keine Marge von 5/8 %, sondern nur eine solche von 5/8 °/o für ihre vermittelnde Tätigkeit in Rechnung stellen würden. Bei dieser Situation bin ich der Auffassung, daß es die Pflicht des Hohen Hauses ist, in dem vorliegenden Gesetz nicht nur den Hypothekenbanken, sondern auch den Versicherungsgesellschaften die Möglichkeit zu eröffnen, die ERP-Gelder an den sozialen Wohnungsbau weiterzuleiten. Ich stelle deswegen den Antrag, den § 1 wie folgt zu fassen:
Hypothekenbanken, Schiffspfandbriefbanken und Lebensversicherungsunternehmen dürfen bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau
usw.
Ich darf Ihnen, Herr Präsident, diesen Antrag geben. Ich glaube, es ist unsere Aufgabe; meine Damen und Herren, möglichst viele und möglichst billige Mittel dem Wohnungsbau zuzuführen und sich dabei der besten Möglichkeiten zu bedienen, die gegeben sind, und nicht über eine Formalargumentation zu stolpern, daß solche Geschäfte nicht zum Aufgabenbereich der Versicherungswirtschaft gehörten. Sie gehörten bisher ja auch nicht zum Geschäftsbereich der Hypothekenbanken, was die Tatsache beweist, daß man durch ein besonderes Gesetz ihre Kompetenz für eine solche Tätigkeit erst schaffen muß.