Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Der Antrag zu Punkt 5 b der Tagesordnung bezieht sich auf die Dreiradwagen, das typische Gütertransportmittel für den Handwerker und für den Einzelhandel, also, wenn Sie wollen, für den Mittelstand. Für diese Dreirad-Kraftfahrzeuge hat es stets eine besondere Regelung gegeben. Diese Dreirad-Kraftfahrzeuge wurden nicht nach dem Gewicht des Wagens wie die anderen Lastwagen versteuert, sondern nach dem Hubraum.
Es ist bekanntgeworden, daß die Steuersachverständigen der Länderfinanzverwaltungen zusammengesessen haben, um eine Änderung dieser Sonderregelung über die Bundesgesetzgebung herbeizuführen. Das würde bedeuten, daß dieser Ausnahmesteuersatz von 48 DM sich auf 180 DM erhöhen würde. Aus diesem Grunde, also sozusagen prophylaktisch ist dieser Antrag eingebracht worden, um aus den von mir genannten Gründen diese Sondersteuer für das Handwerk und für den Einzelhandel auf jeden Fall zu erhalten. Ich bitte daher, da noch einige technische Fragen zu klären sind, das Haus, zu beschließen, diesen Antrag zu Punkt 5 b an den Ausschuß für Verkehrswesen zu überweisen.
Mit Genehmigung des Herrn Präsidenten darf ich im Anschluß an meinen Antrag im Auftrage meiner Fraktion nunmehr zu dem Antrag der WAV Stellung nehmen. Der Herr Abgeordnete Loritz, der, hier in letzter Zeit sein tiefes Sachverständnis für Eierbewirtschaftung, Milchspannen, Bierbewirtschaftung eindrucksvoll bewiesen hat,
hat neuerdings sein Herz für den notleidenden Verkehr entdeckt. Erst aus seiner Begründung habe ich einigermaßen verstanden, was er eigentlich mit seinem Antrag will.
Er spricht nämlich vom Kraftfahrzeuggewerbe.
Darf ich fragen, was das Kraftfahrzeuggewerbe ist?
Sie meinen natürlich das Verkehrsgewerbe, das haben Sie aber erst hinterher gesagt. Das Kraftfahrzeuggewerbe kann sein die Automobilindustrie; das können die Reparaturanstalten sein; das kann sein der Werksverkehr,
und das kann sein der gewerbliche Verkehr, den Sie eigentlich meinen. Herr Loritz, das ist genau so von einem tiefen Sachverständnis durchsetzt wie Ihr damaliger Antrag wegen der Herabsetzung der Benzinpreise, wo Ihnen zum erstenmal klargeworden ist, daß es außerdem noch Dieselkraftstoff gibt.
— Herr Loritz, ich überlasse es der Beurteilung des Hauses, wer von diesem Platz Blech redet.
Dann haben Sie noch eins vergessen, Herr Loritz. Sie haben leider die Geschäftsordnung nicht studiert. Sonst hätten Sie wissen müssen, daß Sie nach § 48 a gleichzeitig eine Deckungsvorlage für Ihren Antrag einbringen mußten.
Ich darf darauf hinweisen, daß zwar nach Art. 106 des Grundgesetzes die Kraftfahrzeugsteuer den Ländern zufließt, daß sie aber nach Art. 105 Angelegenheit der Bundesgesetzgebung ist.
Sie sollten sich einmal gleichzeitig überlegen, daß
die Kraftfahrzeugsteuer insgesamt 290 Millionen
DM in den Ländern ausmacht und infolgedessen
entscheidend in den Finanzausgleich zwischen
Bund und Ländern eingreift. Aus dem Grunde
mußten Sie uns nach § 48 a der Geschäftsordnung gleichzeitig sagen, wo Sie die Deckung hernehmen wollen, und durften nicht dem wirklich
notleidenden Gewerbe, das Sie meinen, Hoffnungen erwecken, die einfach nicht zu erfüllen sind
und nur den Zweck haben, Propaganda zu machen.
Diejenigen, denen wirklich an einer Besserung der Lage im Verkehrsgewerbe gelegen ist, sind sich völlig klar darüber, daß, auf die Dauer gesehen, die Kraftfahrzeugsteuer in dieser Höhe nicht zu halten ist. Wir sind aber der Meinung, daß einmal der Augenblick gekommen ist, wenn wir von der Benzin- und Dieseltreibstoffwirtschaft weg sind, dann eingehend zu überlegen, ob man nicht wie bei der Zigarettensteuer usw. innerhalb des Benzinpreises den letzten Verbraucher an der Tankstelle erfaßt, um gleichzeitig diese ungeheure Bürokratie zu beseitigen.
Aber leider ist wegen des von mir angeführten Grundes des Finanzausgleichs dieser Augenblick noch nicht gekommen.
Zu überlegen wäre, Untersuchungen darüber anzustellen, wieweit die sehr hohe Kraftfahrzeugsteuer in den Ländern zweckgebunden ist bzw., wenn sie es noch nicht ist, zweckgebunden werden kann, nämlich für den Ausbau der Straßen. Dann könnte man unter Umständen eine Rechtfertigung der heutigen Höhe der Kraftfahrzeugsteuer hinnehmen.
Aber ich wiederhole noch einmal: es handelt sich hier um einen ausgesprochenen Propagandaantrag, der in unverantwortlicher Weise dem leidenden Gewerbe Hoffnungen erweckt, die der heutige Staat mit dem besten Willen nicht erfüllen kann.
Ich bitte das Hohe Haus, diesen Antrag, der mit Sachlichkeit nichts mehr zu tun hat, sondern nichts weiter ist als eine Sonderpropaganda der WAV, entsprechend zu behandeln und zur Tagesordnung überzugehen.