Rede von
Dr.
Robert
Lehr
- Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede:
(CDU/CSU)
- Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Der vorliegende Bericht des Ausschusses für Wirtschaftspolitik gründet sich auf den Antrag, den am 27. September die Abgeordneten Dr. Holzapfel und Genossen unter Drucksache Nr. 34 gestellt haben. Die Zuständigkeit des Bundestags und der Bundesregierung für diese Materie ist durch den Artikel 134 des Grundgesetzes gegeben, in dem es heißt:
Das Vermögen des Reiches wird grundsätzlich Bundesvermögen.
Das hier beanstandete Gesetz Nr. 24, lex Ufa, ist am 7. September 1949 veröffentlicht und an diesem Tage gleichzeitig in Kraft getreten. Bereits dieser
Zeitpunkt der Veröffentlichung ist für das Gesetz charakteristisch: unmittelbar vor Bildung der Bundesregierung und unmittelbar vor Inkrafttreten des Besatzungsstatuts. Es ist entstanden gegen den Widerspruch des damals zuständigen Verwaltungsrats des Vereinigten Wirtschaftsgebietes. Insbesondere hat Oberdirektor Pünder damals knapp 48 Stunden Zeit gehabt, sich zu einer so umfassenden und umfangreichen Materie zu äußern. Sein Bericht vom 21. Juli 1949 hat dem Ausschuß vorgelegen, in dem er fundamentale staatsrechtliche und wirtschaftspolitische Einwendungen gegen den Entwurf der Militärregierung erhoben hat. Die Antwort des Bipartite Control Office vom 9. 8. 1949 war gegenüber diesen ausführlich begründeten Vorstellungen völlig ablehnend.
Ich sehe von der Wiedergabe der einzelnen Punkte ab und fasse den Eindruck nach Lesen des Gesetzes und der Ausführungen Dr. Pünders und seiner Mitarbeiter dahin zusammen, daß das tragende Motiv dieses Gesetzes Nr. 24 ist, die ehemalige Ufa nicht nur in kleinste Einheiten aufzuspalten, sondern auch die einzelnen Splitter derart zu zerstreuen, daß selbst eine lose Wiedervereinigung offen oder geheim unmöglich ist. Das Verfahren für die Verwertung des Vermögens ist ebenso ungewöhnlich wie die Unterschiede zwischen den einzelnen Gesetzentwürfen in den verschiedenen Zonen. Ich hebe nur hervor, daß das Verfahren der Liquidation eines solchen Riesenvermögens innerhalb von 18 Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes beendet sein muß, widrigenfalls sich die zuständige Besatzungsbehörde — so heißt es im Entwurf — vorbehält, nach eigenem Ermessen zu verfahren.
Ich muß, ehe Ich Ihnen die folgenden Gedankengänge des Ausschusses vortrage, nun auch die Geschichte des Films berühren, so wie sie im Ausschuß dargestellt worden ist. Ich übergehe dabei die Krisenjahre bis 1928, Jahre, in denen bei uns die Filmindustrie und die Filmproduktion, der Verleih und die Theater in unendlich viele kleine Gruppen zerfielen und unendlich viel Geld verloren worden ist. Das Jahr 1928 brachte die entscheidende Wendung dadurch, daß zum erstenmal in Amerika der Tonspielfilm erschien. Und hier war das Bedeutende, daß in Deutschland unter Führung der Ufa ausgedehnte Studien und Vorarbeiten der film- und der apparateherstellenden Industrie gemacht worden waren. Dadurch wurde Deutschland — anders als die übrigen europäischen Länder — vom Ausland unabhängig. Seit 1929 wurde Deutschland das führende Filmland in Europa und nach Amerika das zweite Land in der Welt.
In diesem Jahre begann die IG-Farbenindustrie mit der Entwicklung des Farbfilms und entwickelte ihn bis zum Jahre 1938 in dem Agfacolorverfahren, durch welches Amerika, welches nach einem anderen Verfahren arbeitete, technisch weit überholt wurde. In diesem Augenblick war die Vorherrschaft des deutschen Films in Deutschland begründet, ohne daß irgendwelche behördlichen Maßnahmen dabei erfolgt wären. Diese Auswirkung der Vorherrschaft des deutschen Films zeigte sich auch darin, daß große amerikanische Wochenschauen wie Paramount und Metro-Goldwyn-Mayer auf den eigenen Vertrieb in Deutschland verzichteten und gegen angemessene Vergütung all ihr wertvolles und umfangreiches Material den deutschen Wochenschauen, Deulig und Ufa, zur freien Auswahl und Verwendung überließen.
Der deutsche Kulturfilm hat damals Anerkennung und weitgehende Verbreitung in allen Kulturländern der Welt erreicht. Die Zahl der deutschen Filme gegenüber den ausländischen Filmen stieg im freien Wettbewerb, und der größere Teil der Leihmiete blieb in Deutschland. Ich muß das deshalb erwähnen, weil jetzt unsere Filmbilanz passiv geworden ist. Statt 30 Millionen Überschuß damals brauchen wir heute 80 Millionen Zuschuß, um ausländische Firmen in Deutschland spielen zu lassen.
In der Zeit der nationalsozialistischen Herrschaft kam das ganze Filmspiel-, Kulturfilm- und Wochenschauprogramm unter staatliche Kontrolle, und an Stelle der freiwilligen Spitzenorganisation der Industrie trat die Reichsfilmkammer als Reichsbehörde. Ein großer Teil unserer begabten Darsteller, Autoren, Regisseure und Techniker wanderte aus, und unter starkem politischen Druck erwarb das Propagandaministerium in den nächsten Jahren die großen Filmgesellschaften Tobis und Bavaria und als letzte 1937 die Ufa.
Seit dem Jahre 1940 waren alle Filmproduktionsfirmen, die bisher noch selbständigen Verleiher und die Ateliers in staatlicher Hand und in einem Mammutkonzern zusammengeschlossen. Sieben ad hoc gegründete große Produktionsgesellschaften — Bavaria, Ufa, Terra, Tobis, Prag-, Berlin- und Wien-Film — übernahmen die Herstellung der gesamten deutschen Sprechfilme und wurden jetzt wirtschaftlich, organisatorisch und personell abhängig. Man nahm den Gesellschaften, darunter auch der Ufa, den wichtigsten Zweig, die Produktion, weg.
Nun wurde die Ufa selbst vollkommen umgestaltet. Den altbestandenen Filmfirmen wurden, mit einigen Ausnahmen, alle Nebenzweige wie Verleih, Verlage, Spezialfabriken, Handelsgesellschaften usw. genommen; sie wurden mit der Ufa zu einem großen Zentralverleih verbunden. Ebenso wurden die Filmtheater — es waren damals bereits ungefähr 240 — in die Hand des Reiches genommen, zusammengeschlossen und in dieser völlig veränderten Ufa vereint. Die Ufa wurde ein konkurrenzloses Verwaltungsunternehmen. Und über diesem neuen Gebilde der Ufa als der gemeinsamen Verwaltungsgesellschaft und den sieben vorhin genannten Produktionsgesellschaften stand als Dachgesellschaft die neugegründete Ufa-Film-GmbH, genannt Ufi, um die es sich jetzt ebenfalls hier handelt. Alle Gewinne der vorgenannten Gesellschaften waren an sie abzuführen. Diese Gesellschaft, die ein Unternehmen war, das keinerlei Tradition aufzuweisen hatte, schuf sich ein besonderes Kontrollorgan und einen Organisationsstab von Herren, die mit dem Film zum Teil früher nichts zu tun hatten: Bankleuten, Chemikern usw.
Was ist jetzt? Im Jahre 1945 brach die in der Ufa vereinigte deutsche Filmwirtschaft zusammen. Das Vermögen wurde unter Treuhand gestellt. Lediglich der private Theaterbesitz blieb selbständig. In der Sowjetzone und in Ostberlin sind 70 bis 80 Prozent dieser ehemaligen deutschen Filmindustrie von dem Russen enteignet und einfach als Kriegsbeute erklärt worden. Alle Dollarbeträge für die in der Welt eingespielten Filme fließen nach Moskau, ohne auf Reparationskonto verbucht zu werden. Im Westen verblieb der kleinere Teil des ehemaligen Reichsfilmvermögens, um dessen Entflechtung durch das Gesetz Nr. 24 es sich jetzt handelt.
Zweifellos ist dieses Vermögen in der Nazizeit eine beachtliche wirtschaftliche Machtkonzentration gewesen. Es betrug schätzungsweise 733 Millionen Reichsmark ohne Berücksichtigung des Auslandsvermögens der Ufa und des Goodwill, den es durch internationale Verträge in der ganzen Welt besaß. Der Umsatz betrug 1944 noch 1,2 Milliarden Reichsmark, die Steuerabführung 200 Millionen Reichsmark.
Von diesem Kern ist heute nicht mehr viel übrig geblieben.
In der britischen Zone haben wir einen Generaltreuhänder. Das Sachvermögen sind 14 Theater, die auf Grund von Pachtverträgen betrieben werden. Etwa 10 weitere Gebäude sind zerstört. Zwei Filialen des Ufa-Handels verkaufen Einrichtungsgegenstände für Filmtheater.
In der amerikanischen Zone bestehen sieben Pachttheater und ein eigenes Theater. Von diesen acht Theatern sind vier unterverpachtet und zwei beschlagnahmt. Einige zerstörte Gebäude sind noch auf eigenen Grundstücken vorhanden. In Geiselgasteig ist ein größeres, in Wiesbaden ist ein kleineres Atelier in Betrieb, bzw. auch nicht in Betrieb.
In der französischen Zone unterstehen die Theater dem mittelbaren Einfluß der Militärregierung. Es bestehen drei umstrittene Pachtverträge. Auf ein Theater in Saarbrücken erhebt die französische Regierung Anspruch.
Der Westsektor in Berlin weist ein kleines Tempelhofer Atelier und sechs Pachttheater auf. Ein verpachtetes Eigentumstheater und zwei Musikverlage bestehen noch. Recht erhebliche Einnahmen und Rechte haben die ehemalige Ufi und ihre Tochtergesellschaft aus alten Filmen. Die Erträgnisse werden auf blockierten Konten gutgeschrieben.
Weiter ist eine Lizenzpflicht für Unternehmer der deutschen Filmindustrie durch alliierte Filmoffiziere auf Veranlassung der ausländischen Konkurrenz eingeführt. Mit wenigen Ausnahmen sind es keine wirklichen Fachleute, die hier zum Zuge gekommen sind. Bezeichnend für die ganze Haltung ist das Vorhaben gewesen, das von dem Verband der von den alliierten Filmoffizieren lizenzierten deutschen Nachkriegsproduzenten unterstützt wurde, die bis 1945 hergestellten deutschen Filme vom Markt zurückzuziehen und einzustampfen, um dadurch das deutsche Publikum restlos an den ausländischen Film zu gewöhnen.
An dem Widerspruch und einhelligen Widerstand der deutschen Öffentlichkeit ist das Vorhaben gescheitert.
Es ist sehr wichtig, auch den Einfluß auf die Devisenbilanz der Trizone darzulegen. Heute werden derartig viele ausländische Filme eingeführt und gezeigt, daß die Devisenbilanz der Trizone mit rund 80 Millionen D-Mark jährlich zugunsten amerikanischer, britischer und französischer Filmfirmen belastet wird.
Die Verrechnung erfolgt über das ERP, oder die Beträge werden auf Sperrkonto eingezahlt. Ich habe vorhin schon erwähnt, daß bis zum Kriege die Filmhandelsbilanz aktiv war und Deutschland eine Deviseneinnahme von ca. 30 Millionen Reichsmark jährlich hatte.
Es ist in den Beratungen des Ausschusses damals auch zur Sprache gekommen, daß die amerikanischen Filmgesellschaften im Oktober 1949 etwa für rund 60 Millionen D-Mark eingefrorene Konten in Deutschland besaßen, die sich monatlich um etwa eineinhalb Millionen D-Mark vermehren. Man hofft, durch Lockerung der Restriktionen einen Teil der blockierten Gut. haben abziehen zu können, und will den Rest in Deutschland anlegen, das heißt mit eigenen Filmgesellschaften drehen.
Ich komme nun zu dem bestehenden Liquidationskomitee. Das Gesetz Nr. 24 sah vor, daß die custodians der Ufa-Film-GmbH, der Universum-Film-AG, der Cautio Treuhand GmbH sowie der Bavaria-Film GmbH zu einem Liquidationskomitee zusammentreten sollten, das die Aktiven des gesamten Ufa-Komplexes zu übernehmen und zu liquidieren hatte, und zwar, wie gesagt, in 18 Monaten. Das Gesetz wurde zunächst für die amerikanische und später für die englische Zone erlassen. Dann ist es auch für die französische Zone und für den Bereich der Stadt Berlin erlassen worden.
Das Liquidationskomitee ist auf Einladung der Alliierten einmal am 29. Dezember 1949 in Frankfurt zusammengetreten. Als Grund dafür, daß eine so lange Zeitspanne vergangen war, wurde angegeben, daß die Gleichschaltung von Berlin und der französischen Zone sehr viel Zeit in Anspruch genommen habe. Es war aber im Ausschuß kein Geheimnis, daß schon damals Meinungsverschiedenheiten über die Durchführung der lex Ufa zwischen den Alliierten bestanden haben. In der Sitzung vom 29. Dezember 1949 wurden drei Mitglieder des Ausschusses, und l zwar für jede Zone ein Mitglied als geschäftsführendes Organ bestellt. Es hat aber nur eine einzige Sitzung des Liquidationskomitees am 11. Januar 1950 stattgefunden. In dieser Sitzung stellte sich heraus, daß die Vertreter der französischen und englischen Zone nicht gewillt waren, den Wünschen der amerikanischen Zone ohne weiteres nachzukommen, Millionenbeträge zur Deckung von Verlusten zur Verfügung zu stellen, die in den Atelierbetrieben der amerikanischen Zone entstanden sind und noch weiter entstehen.
Es ist zu bemerken, daß in der britischen Zone in geringem Umfang gewisse Schulden bereits bezahlt sind. In der amerikanischen und in der französischen Zone sowie in sämtlichen Sektoren Berlins sind die alten Ufa-Gläubiger bisher noch nicht bezahlt. Das Gesetz Nr. 52 stand der Befriedigung der Gläubiger im Wege. Es dürfte nunmehr an der Zeit sein, die Ufa-Gläubiger, insbesondere die Ansprüche der Ufa-Treu-Gefolgschaftshilfe — eine Art Pensionskasse — zu prüfen und zu bezahlen, bevor weiteres Geld in unsichere Geschäfte gesteckt wird. In die Münchener Ateliers sollen bereits 4,5 Millionen DM, in die Wiesbadener Ateliers etwa 1,5 Millionen DM gesteckt worden sein mit dem Erfolg, daß diese Ateliers zur Zeit keine Beschäftigung haben und nach Mitteilung der Vertreter aus der amerikanischen Zone monatlich Verluste von 600 000 DM und mehr haben. Da bisher an keiner Stelle ein umfassender Liquidationsstatus aufgestellt worden ist, ist der Umfang der Gläubigerforderungen auch nicht annähernd bekannt. Es gibt Sachverständige, die die Gläubigerforderungen für wesentlich höher halten als die Mittel, die im Augenblick für ihre Befriedigung zur Verfügung stehen.
Ich komme nunmehr zu den Betrachtungen des Ausschusses über die politische Bedeutung des Films neben der Betonung der wirtschaftlichen Seite, die ich Ihnen eben vorgetragen habe. Ehe ich aber auf die Bedenken staatsrechtlicher und politischer Art eingehe, möchte ich die Meinung des Ausschusses dartun, daß die Filmproduktionen das Schaufenster und das Gesicht eines Landes sind. Sie werben nicht nur für die Kultur, sondern auch für die Lebensart und die industriellen Erzeugnisse eines Landes.
Die Bedenken staatsrechtlicher und politischer Art sind folgende. Nach Artikel 134 des Grundgesetzes wird das Vermögen des Reiches grunsätzlich Bundesvermögen, und nach dem Gesetz Nr. 24 hat der Bund keinen Einfluß auf die Verwertung des ehemaligen reichseigenen Filmvermögens. Die Regelung der Filmwirtschaft gehört aber nicht zu den im Besatzungsstatut den Alliierten vorbehaltenen Gebieten. Die deutsche Bundesregierung und die Regierungen der Länder sind befugt, entsprechende Gesetze für den Film zu erlassen mit der alleinigen Einschränkung, die sich aus den Erfordernissen der Sicherheit ,der Besatzungsbehörden ergibt. Die Bundesregierung hat ferner nach dem Besatzungsstatut den Anspruch darauf, daß Rechtsvorschriften, die von der Besatzungsbehörde vor dem Inkrafttreten des Grundgesetzes erlassen und unvereinbar sind mit dem im Besatzungsstatut Deutschland garantierten Rechten, aufgehoben oder durch Abänderung mit ihnen in Übereinstimmung gebracht werden.
Die heute noch vorhandenen Einrichtungen und i Vermögenswerte der Ufa und ihrer Tochtergesellschaften stellen keine übermäßige Konzentration von Wirtschaftsmacht im Sinne der Dekartellierungsbestimmungen dar. Ich habe die Aufgliederung eben vorgetragen.
Der Aufbau einer leistungsfähigen deutschen Filmwirtschaft in der Bundesrepublik wird unmöglich gemacht, während ausländische und vom Ausland kontrollierte Filmunternehmen ungehindert den deutschen Markt beherrschen können. Die Liquidationsbestimmungen des Gesetzes Nr. 24 sind mit dem geltenden deutschen Wirtschaftsrecht nicht vereinbar. Endlich ist gemäß Artikel 8 des Gesetzes der Reinerlös aus der Liquidation treuhänderisch für die Bundesrepublik Deutschland zu verwahren. Über die Schulden und Lasten, für die das Vermögen haftet, ist in Artikel 7 des Gesetzes vorerst keine Bestimmung getroffen, und es steht deshalb zu befürchten, daß die Bundesrepublik für diese zur Zeit noch nicht übersehbaren Verbindlichkeiten haften muß.
Ich bitte den Herrn Präsidenten um die Erlaubnis, einen kurzen Abschnitt aus einer Filmzeitschrift verlesen zu dürfen. In der Zeitschrift „Filmexpreß" Abschnitt Kulturpolitik finden sich folgende beachtliche Ausführungen:
Es bedarf doch wohl keiner Diskussion, daß es sich bei dem ehemaligen Reichsfilmvermögen nicht um eine Art Nachkriegsbeute handelt, an der sich einzelne Bevorzugte bereichern können, sondern um Volksgut, dessen sorgfältige Verwaltung die Öffentlichkeit erwartet. Ganz offensichtlich aber schmilzt der silberne Berg unter den Händen seiner Betreuer sichtbar zusammen. Schon werde erste Stimmen laut, die
warnend verkünden, daß von den Millionenwerten der UFA nach Abdeckung aller Verpflichtungen nicht viel übrig bleibt. Dabei spielt man seit 1945 nicht nur in Deutschland, sondern in der ganzen Welt Ufa-Filme mit ungewöhnlichem Erfolg. Auf geheimnisvollen Kanälen gelangen die Kopien alter deutscher Filme nach Frankreich, in die USA, nach Kanada, in den Orient, nach Südafrika und über sowjetische Gesellschaften nach dem Balkan, nach Rußland und ebenfalls in die westlichen Länder. Man kann schon sagen: es verdient sich gut mit Dr. Goebbels' Filmnachlaß!
Soweit die Filmzeitschrift.
Vom deutschen Standpunkt ist zu fordern, daß das von den Militärgouverneuren verkündete und in Kraft getretene Gesetz über die Liquidation des ehemals reichseigenen Filmeigentums, das ohne Beihilfe amtlicher oder nichtamtlicher deutscher Stellen entstanden ist, durch die Bundesregierung zu überprüfen und mit allen rechtlichen Mitteln eine Änderung anzustreben ist. In diesem Sinne hat der Ausschuß beschlossen und bittet sie um die Annahme seines Beschlusses.
Ich darf hinzufügen, daß die Liquidierung durch die deutschen Funktionäre nicht durch Versteigerung und nicht in einer vorgeschriebenen Zeit, sondern nach den Gesichtspunkten vorgenommen werden dürfte, die ein ordentlicher Kaufmann bei der Auflösung eines solch großen Konzerns anzuwenden hat. Die Liquidierung darf nur bis zu dem Grad fortgeführt werden, der zur Befriedigung der Gläubigerforderungen notwendig ist. Es ist anzustreben, solche Einheiten zusammenzufassen und arbeitsfähig zu erhalten, die für den Wiederaufbau einer neuen deutschen Filmwirtschaft benötigt werden, und diese Liquidation hat unter Aufsicht des Bundeswirtschaftsministeriums zu erfolgen.
Ich bitte Sie um Annahme des Ausschußbeschlusses.,