Rede von
Dr.
Hans-Joachim
von
Merkatz
- Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede:
(DP)
- Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)
Herr
Präsident! Meine Damen und Herren! Der Ausschuß für Geschäftsordnung und Immunität hat sich auf Beschluß des Bundestages gestern mit dem Antrag der Kommunistischen Partei Drucksache Nr. 386 beschäftigt. Dem Antrag der kommunistischen Fraktion liegt folgendes Begehren zugrunde:
Der Bundestag beauftragt die Bundesregierung, bei der Hohen Kommission vorstellig zu werden, um die Einstellung des Verfahrens und generelle Maßnahmen zur Sicherung der im Grundgesetze garantierten Pressefreiheit und der Immunität von Abgeordneten zu erwirken.
Folgender Sachverhalt liegt diesem Antrag zugrunde:
Am 24. Januar 1950 wird vor dem Britischen Militärgericht in Hannover erneut verhandelt gegen acht Deutsche, Redakteure und Angestellte der „Niedersächsischen Volksstimme". Sie sind beschuldigt, an der Veröffentlichung eines Aufrufes in der inzwischen verbotenen „Niedersächsischen Volksstimme", der für den Demontagestop bei den Reichswerken Watenstedt-Salzgitter eintrat, mitgewirkt und damit gegen die Interessen der Besatzungsmacht verstoßen zu haben.
Die Fraktion der Kommunistischen Partei im Bundestag begründet diesen Antrag damit, daß einer der Angeklagten, Robert Lehmann, Abgeordneter des Landtages von Niedersachsen ist und in dieser seiner Eigenschaft das Recht auf Immunität besitzt.
Der Bundestag
— so heißt es in dem Antrag weiter —
sieht in dieser Anklageerhebung eine Außerkraftsetzung des im Artikel 5 des Grundgesetzes verfassungsmäßig verankerten Rechtes
Deutscher Bundestag 20. Sitzung. Bonn, Freitag, den 20. Januar 1980 913
der freien Meinungsäußerung und des Rechtes
von Abgeordneten auf Immunität.
Dem Sachverhalt, wie ihn die kommunistische Fraktion vorgetragen hat, liegen also drei verschiedene Fragen zugrunde, einmal die Beachtung der Grundrechte, der Pressefreiheit und schließlich der Immunität eines Abgeordneten aus einem Landtag sowie die Beachtung dieser Rechte durch die Behörden der Besatzungsmacht.
Der Ausschuß hat sich sehr eingehend mit den Problemen beschäftigt, die hier aufgeworfen worden sind. Von einem Vertreter der Fraktion der CDU wurde folgendes vorgebracht. Ich halte es für erforderlich, dieses Vorbringen mit Rücksicht auf seine grundsätzliche Bedeutung möglichst genau wiederzugeben. Der Antrag — so wurde ausgeführt — zwinge zu einer grundsätzlichen politischen Überlegung. Die Kommunistische Partei die den Antrag stellte, erkläre sich stets solidarisch mit der herrschenden Partei in den Ländern der sowjetischen Besatzungszone, der SED. Dort werde zwar behauptet, daß die Besatzungsmacht der deutschen Presse Freiheit gewährt, tatsächlich aber würde jeder Redakteur, der auch nur in Andeutungen Entsprechendes gegen die Besatzungsmacht schreiben würde, wie es die „Volksstimme" getan hat, spurlos für immer verschwinden.
Es sei ein unerträglicher Widerspruch
— ich gebe diese Aussage wörtlich wieder! — gegen elementarste Erfordernisse echter Demokratie, daß die Partei, die diesen Zustand in der Sowjetzone nicht nur deckt, sondern deren oberstes Ziel es ist, die bolschewistische Ordnung in ganz Deutschland durchzusetzen,
sich hier im Bundestag zum Verteidiger der deutschen Pressefreiheit macht. Sie verfolgt damit lediglich den Zweck, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu bekämpfen; Artikel 18 des Grundgesetzes.
Ein sozialdemokratisches Mitglied des Ausschusses schloß sich den Ausführungen des Vertreters der CDU an
und wies aus seinen Erfahrungen mit sowjetischen Presseoffizieren nach, wie durch die Pressemaßnahmen der sowjetischen Militäradministration die öffentliche Meinung systematisch so verfälscht wird, daß der Inhalt der Tageszeitungen der nichtkommunistischen Parteien in erklärtem Gegensatz zu dem Willen der Redakteure und Parteivorstände steht und keine Möglichkeit vorhanden ist, eine oppositionelle Anschauung zu äußern. Es sei deshalb eine über die Absurdität hinausgehende Zumutung der westdeutschen KPD, wenn sie von den Parteien, an deren Unterdrückung sie im sowjetischen Besatzungsgebiet beteiligt sei, eine Unterstützung ihrer Angriffe auf eine westliche Besatzungsmacht verlange. Juristisch sei für die Erledigung der Sache die niedersächsische Landesregierung und der Landeskommissar für Niedersachsen zuständig. Der SPD-Abgeordnete sprach sich aus politischen und juristischen Gründen für Übergang zur Tagesordnung aus.
Ein anderer Vertreter der SPD-Fraktion unterstützte die Kritik seines Parteifreundes, hob jedoch hervor, daß die Frage der Immunität der Landtags- und Bundestagsabgeordneten gegen über den Militärgerichten einer besonderen Prüfung bedürfe. Er sprach sich für die uneingeschränkte Geltung der Immunität gegenüber allen Gerichtsbehörden aus.
Nachdem der Berichterstatter aus einem Schreiben des Herrn niedersächsischen Justizministers mitgeteilt hatte, daß auf Grund einer Verfügung des Landeskommissars an die Staatsregierung in Hannover die Hohe Kommission für eine Entscheidung zuständig ist, wurde von dem sozialdemokratischen Abgeordneten erklärt, daß das nur das Verfahren innerhalb der Besatzungsbehörden berühre, jedoch, da das Grundgesetz im Gegensatz zur Weimarer Reichsverfassung die Immunität der Landtagsabgeordneten nicht regele, keine Zuständigkeit zwischen Hoher Kommission und Bundesregierung begründe. Der sozialdemokratische Abgeordnete war jedoch der Meinung, daß trotzdem eine Behandlung der Immunitätsfrage durch den Bund auf der Ebene der Menschenrechte möglich und erforderlich sei. Gegen die Kommunistische Partei sprach er aus, daß diese Partei nicht mit den Mitteln des legalen Positivismus subjektive Rechte für sich in Anspruch nehmen könne; denn nach Wortlaut und Sinn des Grundgesetzes dürfe sich niemand auf Menschenrechte berufen, der sie zur Beseitigung der Freiheit mißbrauche.
Im Anschluß an diese Erörterungen hat sich der Ausschuß für Geschäftsordnung und Immunität auf die Frage der Geltung des Immunitätsrechtes gegenüber den Besatzungsbehörden konzentriert.
Aus der bisher von mir dargestellten Debatte ging der Vorschlag hervor, den Sie in Punkt 2 des Ausschußantrags finden, nämlich über den Antrag der Fraktion der KPD Drucksache Nr. 386 zur Tagesordnung überzugehen.
Der Ausschuß für Geschäftsordnung und Immunität hatte aber auch noch aus einem anderen Grunde Anlaß, sich mit der Frage der Geltung des Immunitätsrechtes, das ja ein Recht des Parlamentes und nicht ein Recht des einzelnen Abgeordneten ist, zu beschäftigen. Es lag am selben Tage ein Schreiben des Herrn niedersächsischen Landtagspräsidenten vor, das mit Rücksicht auf seine grundlegende Bedeutung dem Hohen Hause mitzuteilen ist. Das Schreiben des Herrn niedersächsischen Landtagspräsidenten ist an General Robertson gerichtet und hat folgenden Wortlaut:
Der Gebietsbeauftragte für das Land Niedersachsen hat dem Gesetz zur vorläufigen Ordnung der Niedersächsischen Landesgewalt vom 11. Februar 1947 zugestimmt.
Das Gesetz ist im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt, Jahrgang Nr. 1, Seite 1, verkündet.
§ 2 dieses Gesetzes lautet:
§ 2
Auf den Landtag finden die Artikel 21, 26, 28, 30, 32, 34 und 36 bis 38 der Verfassung des Deutschen Reiches vom 11. August 1919 entsprechende Anwendung.
Nach Artikel 36 der Reichsverfassung darf kein Mitglied des Landtages zu irgendeiner Zeit wegen seiner Abstimmung oder wegen der in Ausübung seines Berufes getanen Äußerungen gerichtlich oder dienstlich verfolgt oder sonst außerhalb der Versammlung zur Verantwortung gezogen werden,
Nach Artikel 37 kann kein Mitglied des Landtages ohne Genehmigung des Hauses, dem der Abgeordnete angehört, während der Sitzungsperiode wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung zur Untersuchung gezogen oder verhaftet werden, es sei denn, daß das Mitglied bei Ausübung der Tat oder spätestens im Laufe des folgenden Tages festgenommen ist.
Dieses Immunitätsrecht gilt mit Zustimmung der Militärregierung für den Niedersächsischen Landtag. Es ist mir keine Bestimmung des Besatzungsstatuts bekannt, nach der dieses Recht irgendwie außer Kraft gesetzt oder eingeschränkt ist.
Zur Klarstellung hat der Niedersächsische Landtag schon vor Erlaß des Besatzungsstatuts am 10. März 1949 beschlossen:
Die Staatsregierung wird ersucht:
1. bei der britischen Militärregierung dahin zu wirken, daß die Immunität der deutschen Abgeordneten auch vor britischen Militärgerichten anerkannt wird,
2. das Verhandlungsergebnis dem
Landtag mitzuteilen.
Hierauf hat der Landtag im Dezember 1949 durch die Staatsregierung eine Entscheidung ,des Land Commissioner Niedersachsen erhalten, aus der entnommen werden kann, daß die Hohe Kommission das Immunitätsrecht des Landtages gegenüber den Besatzungsbehörden nicht allgemein anerkennt.
Mit Schreiben vom 17. Dezember 1949 habe ich dem Land Commissioner Niedersachsen gegenüber das Bedauern des Niedersächsischen Landtages über diese Entscheidung ausgedrückt und in einem Einzelfalle gebeten, das Immunitätsrecht des deutschen Parlaments für das Verfahren eines Gerichtes der Besatzungsmacht gegen einen Landtagsabgeordneten anzuerkennen und allgemein vor der Eröffnung eines Verfahrens die gemäß Artikel 37 der Reichsverfassung erforderliche Zustimmung des Niedersächsischen Landtages einzuholen.
Der Land Commissioner Niedersachsen hat dann mit Schreiben vom 24. Dezember 1949 die Anerkennung dieses Immunitätsrechtes des Landtages überhaupt abgelehnt, also sowohl für Äußerungen der Abgeordneten im Land- tag nach Artikel 36 als auch für das Verhalten der Abgeordneten außerhalb des Landtages gemäß Artikel 37 der Reichsverfassung.
Da das Immunitätsrecht in Deutschland als ein sehr wichtiges Recht des parlamentarischen Lebens gilt, erlaube ich mir, Ihnen die Angegelegenheit vorzutragen.
Die Abgeordneten des Niedersächsischen Landtages sind mit Genehmigung der Militärregierung in freier Wahl vom Niedersächsischen Staatsvolk gewählt. Es ist mir keine Bestimmung in Erinnerung, daß die so gewählten Abgeordneten nur Parlamentarier mit minderen Rechten sein sollen.
Ich bitte hiernach um erneute Überprüfung der Angelegenheit und um eine klare Entscheidung, ob das Immunitätsrecht allgemein von den Besatzungsbehörden nicht anerkannt wird.
Es handelt sich hierbei um die Entscheidung, ob
a) dien Abgeordneten der Schutz nach Artikel 36 der Reichsverfassung gewährt wird, der erst die freie politische Entscheidung im Parlament ermöglicht, und
b) ob das Recht des Parlaments gemäß Artikel 37 der Reichsverfassung anerkannt wird, nach dem kein Abgeordneter ohne Zustimmung des Parlaments wegen einer mit Strafe bedrohten
Handlung zur Untersuchung gezogen
werden darf.
Ich halte mich für verpflichtet,
— so schreibt der niedersächsische Landtagspräsident —.
darauf hinzuweisen, daß bei Nichtanerkennung des Immunitätsrechts durch die Gerichte der Besatzungsmacht der mit Zustimmung der Militärregierung im Lande Niedersachsen geltende Artikel 21 der Reichsverfassung über die Entschließungsfreiheit der Abgeordneten zu einer leeren Phrase wird.
Artikel 21 Reichsverfassung lautet:
Die Abgeordneten sind Vertreter des ganzen Volkes. Sie sind nur ihrem Gewissen unterworfen und an Aufträge nicht gebunden.
Dann wären die Abgeordneten nicht mehr allein ihrem Gewissen, sondern auch der Furcht vor Strafe durch Gerichte der Besatzungsmacht unterworfen.
Ich habe den Land Commissioner Niedersachsen, den Präsidenten des Bundestages und die Präsidenten der westdeutschen Länderparlamente von diesem Schreiben unterrichtet.
Auf dieses Schreiben des niedersächsischen Landtagspräsidenten hat der Präsident des Württembergisch-Badischen Landtages geantwortet und unter anderem ausgeführt:
Im Hinblick auf die möglichen Konsequenzen, die sich aus einem solchen Eingriff für die Mitglieder der Landesparlamente überhaupt ergeben könnten, würden wir es für angemessen halten, daß sich die Präsidenten der Landtage und der Präsident des Bundestags zu einer gemeinsamen Besprechung der strittig gewordenen Frage zusammenfinden. Die Initiative zu einer solchen Zusammenkunft müßte von dem Landtag ausgehen, bei dem sie aktuell geworden ist, also vom niedersächsischen Landtag. Inzwischen könnte, um einer einseitigen Entscheidung in Ihrem aktuellen Fall vorzubeugen, die Bundesregierung ersucht werden, bei der Hohen Kornmission vorstellig zu werden, um die von Ihnen und von uns für richtig gehaltene Auffassung nachdrücklich zu vertreten.
Der Herr württembergische Landtagspräsident ist also übereinstimmend mit der Meinung der überwiegenden Mehrheit des Ausschusses für Geschäftsordnung und, Immunität der Auffassung, daß die Zuständigkeit für die Klärung dieser Frage beim Bund liegt, und entsprechend dieser Ansicht hat sich der Ausschuß für Geschäftsordnung und Immunität nunmehr auch für die weitere rechtliche Beurteilung der Frage interessiert. Dabei hat der Ausschuß besonders ein Schreiben des niedersächsischen Ministers der Justiz beachtet, in dem ein Schreiben der dorti-
gen Militärregierung mitgeteilt wird, das in seinem gesamten Gehalt vom Ausschuß sehr eingehend mit dem Ergebnis gewürdigt worden ist, daß der Ausschuß hierin die Möglichkeit eines Entgegenkommens sieht, eine Möglichkeit, die von der Bundesregierung wahrgenommen werden soll. Ich darf auch hier die entscheidenden Sätze verlesen, da sie von grundsätzlicher Wichtigkeit sind. Es heißt dort:
Leider ist die Hohe Kommission nicht in der Lage, sich damit einverstanden zu erklären, daß Landtagsmitgliedschaft die Befugnis der Besatzungsbehörde schmälert, sollte das Verhalten eines ,Landtagsmitglieds die Ausübung dieser Befugnisse notwendig machen. Auf jeden Fall ist die hier angeschnittene Frage natürlich nur hypothetisch. Ich möchte aber hinzufügen, daß, sollten sich die Umstände ergeben, Sie sich darauf verlassen können, daß die Hohe Kommission die Rechtsstellung der Landtagsmitglieder bei Prüfung der Frage, ob etwas zu veranlassen ist, berücksichtigen wird.
Im Ausschuß für Geschäftsordnung und Immunität war die überwiegende Anzahl der Mitglieder darin einig, daß dieses Schreiben der Hohhen Kommission nicht nach der Gewohnheit romanistischen Rechtsdenkens gewertet werden darf, sondern nur aus dem auf den praktischen Einzelfall abgestellten Geist des angelsächsischen Rechtsdenkens verstanden werden kann. Deshalb ist der Ausschuß nach eingehender Diskussion der rechtlichen Grundlagen zu der Ansicht gekommen, daß nach dem Besatzungsstatut mit Rücksicht darauf, daß das Grundgesetz durch die Regierungen der drei Be) satzungsmächte anerkannt worden ist, sie sich damit auch an die Beachtung dieses Grundgesetzes und. seiner Erfordernisse gebunden haben, und daß der Vorbehalt, der im Besatzungsstatut unter Ziffer 2 hinsichtlich der Besatzungsgerichtsbarkeit zum Ausdruck gekommen ist, nicht zu einer Schmälerung des Rechts der deutschen Parlamente in bezug auf die Immunität ihrer Abgeordneten führen kann. Vergleichen wir das Schreiben der Hohen Kommission und diese Ansicht des Ausschusses, dann ergibt sich, daß beide Verlautbarungen gar nicht so weit voneinander entfernt sind und lediglich auf dem Gebiet des Sicherheitsvorbehalts Möglichkeiten einer Einschränkung gegeben sein können. Der Ausschuß kann in dieser Form also zu einer weitgehenden Übereinstimmung mit der von der Hohen Kommission selbst geäußerten Ansicht kommen, wobei man vielleicht — das, was ich hier vortrage, ist eine Ansicht, die von dem Berichterstatter selbst geäußert worden ist — fol-. gende Unterscheidung für eine Wertung der Frage machen muß, nämlich bei Meinungsäußerungen eines Abgeordneten im Parlament, dann hinsichtlich der Taten, die außerhalb des Parlaments geschehen sind, und schließlich hinsichtlich der Achtung, gewissermaßen der Exterritorialität des Hauses selbst.
Wenn man also zu der Ansicht gelangen kann, daß aus dem Sicherheitsvorbehalt unter Umständen ein Eingriff in das Immunitätsrecht vielleicht möglich oder unvermeidlich sein könnte, so ergibt doch der gesamte Sachverhalt, daß bei der überwiegenden Mehrzahl der denkbaren' Fälle nur eine außerordentlich zurückhaltende Anwendung der Sicherheitsbefugnisse der Besatzungsmacht tunlich sein könnte. Nur ganz ungewöhnliche Fälle sollten die Hohe Kommission veranlassen, von diesem grundlegenden Recht der deutschen Parlamente, die sie selbst durch die Anerkennung des verfassungsmäßigen Zustands für Deutschland respektieren, abzuweichen.
Zusammenfassend kam der Ausschuß zu folgendem Ergebnis. Die Besatzungsbehörden sollen in aller Regel das Recht der deutschen Parlamente, und zwar sowohl des Bundestags wie der Landtag kraft des von ihnen selbst garantierten verfassungsrechtlichen Zustandes in
Deutschland achten. Der Ausschuß für Geschäftsordnung und Immunität schlägt dem Bundestag vor:
Der Bundestag wolle beschließen:
1. Die Bundesregierung wird ersucht, bei der Alliierten Hohen Kommission zu erwirken, daß die Immunität der Mitglieder der Landtage und des Deutschen Bundestages von den Behörden der Besatzungsmächte berücksichtigt wird.
2. Über den Antrag der Fraktion der KPD — Drucksache Nr. 386 — zur Tagesordnung überzugehen.