Rede von
Matthias
Hoogen
- Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede:
(CDU/CSU)
- Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)
Meine Damen und Herren! Gegenstand der Beratung ist der Antrag des Ausschusses für Patentrecht
und gewerblichen Rechtsschutz, der Ihnen unter Drucksache Nr. 274 vorliegt. Nach diesem Antrag des Ausschusses für Patentrecht und gewerblichen Rechtsschutz soll die Bundesregierung ersucht werden, im Verhandlungswege die Rückgabe deutscher Warenzeichen an ihre früheren Inhaber zu erwirken. Es ist eine ebenso auffallende wie bedauerliche Erscheinung, daß in der öffentlichen Meinung das Schicksal der deutschen Warenzeichen im Auslande bisher nicht die Beachtung gefunden hat, die die Warenzeichen wegen ihres Umfanges und ihrer wirtschaftlichen Bedeutung verdienen. Warenzeichen sind oft wertvoller als die den Erzeugnissen zu Grunde liegenden Patente. Ich darf nur an deutsche Wertmarken wie das Bayer-Kreuz, den Namen Mercedes-Benz, die Solinger Zwillingsmarke und ähnliche deutsche Wertmarken erinnern. Nach früheren Beschlüssen der Alliierten sollen diese immateriellen Güter zur Wiedergutmachung herangezogen werden.
Hinsichtlich der deutschen Auslandspatente ist in diesem Sinne bereits durch.. das Londoner Abkommen vom 26. Juli 1946 in einer für die früheren deutschen Inhaber recht ungünstigen Weise entschieden worden. Für die Warenzeichen ist bis heute eine solche ungunstige Regelung noch nicht erfolgt. Es ist also noch nicht zu spät, daß die deutsche Regierung sich im Verhandlungswege einschaltet, um zu verhindern, daß für die deutschen Warenzeichen eine gleiche Regelung, wie sie für die deutschen Auslandspatente im Oktober 1946 getroffen wurde, auch getroffen wird.
Die Berechtigung dieser Forderung auf Rückgabe erblickt der Ausschuß in voller Einmütigkeit im Wesen und in der Aufgabe eines Warenzeichens selbst. Denn nach der übereinstimmenden Meinung im In- und Ausland ist es die Aufgabe eines Warenzeichens, die Herkunft einer Ware aus einem bestimmten Unternehmen und den Unterschied dieser Ware von einer anderen Ware und Güte und Qualität zu verbürgen. Es kann nach der Auffassung des Ausschusses deshalb nicht dem Zweck eines Warenzeichens dienen, wenn die deutschen Warenzeichen bedingungslos an andere Unternehmen übertragen werden. Denn dadurch würde man die Gefahr einer Täuschung des Publikums, insbesondere des ausländischen Publikums, heraufbeschwören und dem unlauteren Wettbewerb Tür und Tor öffnen, den die Verbandsländer der Pariser Union schon seit 1883 zu bekämpfen sich zur Aufgabe gemacht haben.
Infolgedessen bittet der Ausschuß Sie, meine Damen und Herren, dem Antrag Drucksache Nr. 274 Ihre Zustimmung zu geben.