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ID0102300400

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  • tocInhaltsverzeichnis
    Deutscher Bundestag — 23. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 14. Dezember 1949 715 23. Sitzung Bonn, Mittwoch, den 14. Dezember 1949. Glückwünsche des Präsidenten zum Geburtstag des Alterspräsidenten Löbe . . 715D Erklärung betr. zu erwartenden Antrag auf Aufhebung der Immunität des Abg. Hedler 716D Geschäftliche Mitteilungen 716B, 731C Zustimmung des Bundesrats zum Entwurf eines Gesetzes zur Erhebung einer Abgabe „Notopfer Berlin" 716C Zustimmung des Bundesrats zum Entwurf eines Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen . 716C Stellungnahme des Bundesrats zum Entwurf eines Gesetzes über die Gewährung von Straffreiheit 716C Beantwortung der Anfrage Nr. 9 der Abg. Dr. Wuermeling und Gen. betr. Saarpensionäre und -rentner . . . . . . . 716C Änderung der Tagesordnung 716D Dr. Wellhausen (FDP) 716D Erste Beratung des Antrags der Fraktion der SPD betr. Entwurf eines Gesetzes über die Selbstverwaltung in der Sozialversicherung (Drucksache Nr. 248) . . . . . . . . 717C Dr. Wellhausen (FDP) (zur Geschäftsordnung) . . . . . . . . . . 716D Richter (Frankfurt) (SPD), Antragsteller . . . . . . . . . . . 717C Erste Beratung des Antrags der Fraktion der FDP betr. Entwurf eines Gesetzes über das Eigentum an Wohnungen und gewerblichen Räumen (Drucksache Nr. 252) . . . 719C Dr. Schneidet (FDP), Antragsteller . 719D Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Zuckersteuergesetzes (Drucksache Nr. 253) . . . . . . . 722D Schäffer, Bundesminister der Finanzen 722D Dr. Schmidt (Niedersachsen) (SPD) . . 723B Lübke (CDU) . . . . . . . . . 724A Dr. Dr. Höpker-Aschoff (FDP) . . . 724A Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Erstreckung und zur Verlängerung der Geltungsdauer des Bewirtschaftungsnotgesetzes, des Gesetzes zur Deckung der Kosten für den Umsatz ernährungswirtschaftlicher Waren und des Preisgesetzes (Drucksache Nr. 284) . . . . . . . . 724B Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Erstreckung und zur Verlängerung der Geltungsdauer des Fachstellengesetzes und der Fachstellengebührenordnung (Drucksache Nr. 283) 724B Dr. Erhard, Bundesminister für Wirtschaft 724C Rische (KPD) . . . . . . . . . 725A Dr. Schöne (SPD) 726D Naegel (CDU) . . . . . . . . . 727C Juncker (FDP) 729A Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Verlängerung des Gesetzes über die Festsetzung und Verrechnung von Ausgleichs- und Unterschiedsbeträgen für Einfuhrgüter der Land- und Ernährungswirtschaft (Drucksache Nr. 294) . . . . 729B Rische (KPD) . . . . . . . . . 729C Lübke (CDU) . . . . . . . . . 730C Antrag der Fraktion der SPD betr.. Erlaß eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Aufhebung des Lohnstops (Drucksache Nr. 300) 730C Frau Kipp-Kaule, Antragstellerin . . 730D Sabel (CDU) 731B Nächste Sitzung . . . . . . . . . 731C Die Sitzung wird um 9 Uhr 54 Minuten durch den Präsidenten Dr. Köhler eröffnet.
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    Rede von Dr. Hans Wellhausen


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (FDP)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (FDP)

    Meine Damen und Herren! Nach dem erfreulichen Auftakt, den diese Sitzung genommen hat, möchten auch meine Freunde zu einem günstigen Ablauf der Sitzung etwas beitragen, und zwar in erster Linie zu einem rationellen Ablauf, oder sagen wir bescheiden: zu einem etwas rationelleren, als es bisher bei uns leider üblich war.
    Ich beantrage daher, die Punkte 1 und 2 der Tagesordnung, die beiden Initiativgesetze verschiedener Parteien, einmal der SPD, zum andern meiner Freunde, nur insoweit zu behandeln, als sie heute begründet werden, um sie alsdann bis zu der Sitzung des Plenums in der am 16. Ja-


    (Dr. Wellhausen)

    nuar 1950 beginnenden Woche zu vertagen. Ich erlaube mir, aas kurz zu begründen.
    Es läge an sich nahe, den Punkt 1 betreffend die Selbstverwaltung in der Sozialversicherung heute ganz abzusetzen. Denn nach den Erklärungen des Herrn Arbeitsministers, die er sicherlich, wenn es gewünscht wird, auch hier wiederholen wird, steht fest, daß die Regierung mit ihrem angekündigten Gesetzentwurf fertig ist, ihn an den Bundesrat geben und ihn hier im Januar zur Erörterung stellen kann. Der Wirtschaftsrat hat dieses Gesetz, wie verschiedene unserer Mitglieder wissen, ebenfalls behandelt. Es ist eine geradezu erstaunliche, vielleicht auch bedauerliche Parallelität des ganzen Vorganges vorhanden. Vor genau einem Jahr ist dieser Antrag der SPD, allerdings in einer etwas anderen Form, ebenfalls eingebracht worden, und zwar im Wirtschaftsrat. Damals hat der damalige Kollege Horn von der CDU den Antrag gestellt, ihn von der Tagesordnung abzusetzen, weil es sinnwidrig und jedenfalls nicht rationell sein würde, ein Initiativgesetz in erster Lesung zu beraten, wenn man genau wisse — und das wußten wir damals so wie
    heute -, daß in aller Kürze die Regierung, die immer ein wenig hinter der SPD in diesem Punkte herhinkt, wie es scheint, einen Entwurf vorlegen würde.

    (Heitere Zustimmung. — Zuruf.)

    — „In diesem Punkte", habe ich gesagt!
    Ich möchte nun aber nicht den Antrag stellen, die Sache ganz von der Tagesordnung abzusetzen; denn das würde, wie die gestrige Sitzung des Ältestenrats gezeigt hat, auf Bedenken stoßen, die ich allerdings nicht teile, auf Bedenken, die meine Freunde aber honorieren möchten.
    Es kommt hinzu, daß dann Punkt 2 folgt, der haarscharf ,genau so liegt. Ich habe aus Besprechungen, die ich heute morgen geführt habe, den Eindruck, daß das Haus sich auf eine solche Lösung, wie ich sie eben vorgeschlagen habe und gleich noch einmal wiederholen werde, einlassen würde, und ich -würde im Namen meiner Freunde sehr dankbar sein, wenn das geschähe.
    Unser Antrag zur Geschäftsordnung lautet also
    — ins Unreine gesprochen, man kann ihn noch genau formulieren — wie folgt. Das Haus nimmt zu
    den Punkten 1 und 2 der Tagesordnung die Begründungen der antragstellenden Parteien entgegen und beschließt alsdann Vertagung der Aussprache der ersten Lesung bis zu der Plenarsitzung, die in der am 16. Januar beginnenden Woche stattfindet. Dann liegen zu beiden Punkten die Entwürfe der Regierung vor. Sollte es zu Punkt 2 nicht ganz klappen, muß es halt noch um eine Woche verschoben werden. Zu Punkt 1 wird der Entwurf sicher vorliegen. Wir brauchen uns dann heute nicht die Mühe zu machen, und wir brauchen nicht die Zeit und die Kraft aufzuwenden, diese Dinge zweimal vollständig ablaufen zu lassen.
    Ich hoffe, mich klar ausgedrückt zu haben, und glaube im Ernst, daß wir zur Verbesserung der Arbeitsweise des Parlaments, die nicht mit Unrecht in der Öffentlichkeit so viel kritisiert wird, einen wertvollen Beitrag leisten würden, wenn wir uns auf ein solches Verfahren einigen würden.

    (Beifall.)

    Präsident: Dr. Köhler: Meine Damen und Herren! Sie haben den Antrag des Herrn Abgeordneten Dr. Wellhausen zur Geschäftsordnung gehört. Wird
    das Wort dazu gewünscht? — Ich stelle fest: das ist nicht der Fall. Dann darf ich das Einverständnis des Hauses dahingehend feststellen, daß wir heute zu den Punkten 1 und 2 der Tagesordnung nur die Begründung entgegennehmen und die Aussprache darüber vertagen, wie es der Herr Abgeordnete Dr. Wellhausen vorgeschlagen hat. Ist das Haus damit einverstanden?

    (Zustimmung.)

    — Ich höre keinen Widerspruch und stelle das Einverständnis fest.
    Wir kommen dann zu Punkt 1 der Tagesordnung:
    Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Selbstverwaltung in der Sozialversicherung — Antrag der Fraktion der SPD (Drucksache Nr. 248).
    Wer von den Herren Antragstellern wünscht das Wort?
    — Das Wort hat der Herr Abgeordnete Richter.
    Richter (Frankfurt) (SPD), Antragsteller: Herr Präsident! Meine Damen und Herren r Der Herr Kollege Dr. Wellhausen hat recht: die SPD hat bereits im vergangenen Jahr im Wirtschaftsrat einen Initiativgesetzantrag auf Wiederherstellung der Selbstverwaltung in der Sozialversicherung gestellt. Die SPD glaubt, daß das auch in diesem Jahre und in diesem Hause notwendig ist, um hierdurch das gleiche Ergebnis zu erreichen, das im Wirtschaftsrat durch diesen Initiativantrag erreicht wurde, nämlich daß eine recht baldige Behandlung dieser Angelegenheit in dem zuständigen Ausschuß erfolgt und ferner eine fortschrittliche Vorlage der Beratung in dem Ausschuß zugrunde gelegt werden könnte.
    Wir bedauern sehr, daß der Bundesarbeitsminister bis heute noch nicht in der Lage war, die bereits im September dieses Jahres durch den Beschluß dieses Hauses geforderte Vorlage betreffend die Wiederherstellung der Selbstverwaltung in der Sozialversicherung dem Hause zu unterbreiten Nach unserer Auffassung wäre dies möglich gewesen; denn der Wirtschaftsrat hatte bekanntlich ein solches Gesetz mit den Stimmen der dortigen Mehrheit, der CDU/CSU, der FDP usw. beschlossen, und der Herr Direktor der Verwaltung für Arbeit, der jetzt Bundesarbeitsminister ist, Herr Anton Storch, hat ja damals an diesem Gesetz weitestgehend mitgewirkt und seinen Inhalt beeinflußt, so daß es sicher keine grundsätzlich unterschiedlichen Auffassungen zu den Einzelproblemen der Selbstverwaltung bei dem Bundesarbeitsministerium geben wird. Das ist der tiefere Sinn gewesen, warum wir uns aufraffen mußten, durch einen Initiativgesetzantrag die Dinge ins Rollen zu bringen. Denn, meine Damen und Herren, seit 1933 haben wir in der deutschen Sozialversicherung keinerlei Selbstverwaltung mehr, weder in der Krankenversicherung noch in der Rentenversicherung noch in anderen Versicherungszweigen, und seit 1945 haben wir keinen Hitler mehr in Deutschland, der die Selbstverwaltung 1933 beseitigt hat, der an Stelle der Selbstverwaltung das autoritäre Leitersystem auch bei den Sozialversicherungsträgern eingeführt hätte. Es ist bedauerlich für uns alle, daß wir erst im Jahre 1950, also nach 5 Jahren, zu einer Selbstverwaltung in der Sozialversicherung kommen werden. Wir wollten, daß in den einzelnen Ländern keine Regelung erfolgen sollte, weil die deutsche Sozialversicherung ein einheitliches Recht für das gesamte deutsche Gebiet ge-


    (Dr. Richter, Frankfurt)

    schaffen hat. Wir gauben, daß auch die Selbstverwaltung der deutschen Sozialversicherung auf Grund eines einheitlichen Rechts wieder eingeführt werden sollte.
    Wir hatten geglaubt, daß wir das im Wirtschaftsrat erreichen könnten, und es ist uns gelungen, im Wirtschaftsrat ein dahingehendes Gesetz durchzubringen, aber leider haben die Militärregierungen es nicht genehmigt.
    Der Entwurf — Drucksache Nr. 248 — enthält folgende wesentliche Bestimmungen. In § 1 wird zum Ausdruck gebracht, daß bei jedem Träger der Sozialversicherung als Selbstverwaltungsorgan eine Vertreterversammlung und ein Vorstand gebildet werden sollen. Die Vertreterversammlung wird gebildet von den Versicherten; bei den Berufsgenossenschaften von den Versicherten und den Arbeitgebern. Die Vertreterversammlung hat die Satzungen und die sonstigen Anordnungen zu machen. Der Vorstand soll das Organ sein, das die Geschäfte zu führen hat.
    Die Ziffer 4 dieses § 1 schreibt zwingend vor, daß bei den Trägern der Rentenversicherung Versichertenälteste gewählt werden. Vertreter der Versicherten sollen also sowohl die Interessen des Versicherungsträgers wie auch die Interessen der Versicherten wahrnehmen und koordinieren, praktisch also als ein Verbindungsorgan zwischen den Versicherten und dem Versicherungsträger und umgekehrt zwischen Versicherungsträger und Versicherten wirken. Diese Einrichtung bestand schon jahrelang vor 1933 bei den Knappschaften und hat sich hier in der Wahrung der Interessen sowohl der Versicherten wie auch des Versicherungsträgers gut bewährt. Wir waren deshalb auch im Wirtschaftsrat nach eingehender Diskussion dieses Problems einmütig der Auffasung, daß die Einrichtung der Versichertenältesten wie bei der Knappschaftsversicherung bei allen Rentenversicherungsträgern zwingend vorgeschrieben werden solle, also bei den Trägern der Arbeiterversicherung und der Angestelltenversicherung, und daß eine entsprechende Kannbestimmung für die Versicherungsträger in der Krankenversicherung aufgenommen werden solle.
    In § 2 unseres Initiativgesetzentwurfs haben wir die Grundsätze darüber niedergelegt, wie sich die Selbstverwaltungsorgane zusammensetzen sollen. Unter a) haben wir vorgeschlagen, wie sich die Organe der Versicherungsträger in der Krankenversicherung, in den Rentenversicherungen der Arbeiter und Angestellten und in der Knappschaftsversicherung zusammensetzen sollen, nämlich aus Vertretern der Versicherten. Wir waren bei den Beratungen im Wirtschaftsrat und bei der Beschlußfassung beispielsweise bei den Ersatzkrankenkassen der Krankenversicherung einmütig zu der Auffassung gekommen, daß allein die Mitglieder der Ersatzkrankenkassen die Selbstverwaltung in den Organen haben müßten, daß sie allein Vertreter sowohl in die Vertreterversammlung wie in den Vorstand zu delegieren haben. Das, was für einen Träger der Krankenversicherung Rechtens ist, kann für die anderen Versicherungsträger in der Krankenversicherung, also für Ortskrankenkassen, Innungs-, Land-, Betriebskrankenkassen usw. nicht unmöglich sein. Es kann nicht angehen — und wir als Sozialdemokraten werden uns mit aller Energie dagegen wehren —, daß man bei den verschiedenen Versicherungsträgern des Versicherungszweiges der Krankenversicherung mit zweierlei Maß mißt. Wir sind deshalb der Auffassung, daß in der Krankenversicherung ein einheitliches Recht geschaffen werden muß; die Selbstverwaltungsorgane müssen durch die Mitglieder dieser Versicherungsträger besetzt werden.
    Das gleiche ist unserer Ansicht nach in der Rentenversicherung berechtigt. Wenn die Rentenversicherung in Aktion tritt, das heißt, wenn sie Leistungen gewährt, dann gewährt sie sie praktisch an ehemalige Arbeitnehmer. In dem Augenblick, in dem die Invalidität oder die Berufsunfähigkeit des Arbeitnehmers eintritt, ist der Arbeitnehmer nicht mehr Arbeitnehmer, sondern lediglich Rentenempfänger Der Arbeitgeber —nicht als Person oder als Mensch, so möchte ich das nicht aufgefaßt wissen — hat als solcher an dem Invaliden, an dem Erwerbsunfähigen praktisch kein Interesse mehr;- denn er braucht ihn ja als Arbeitnehmer nicht mehr, es ist ihm ja unmöglich, ihn weiter als Arbeitnehmer zu beschäftigen. Es handelt sich also bei der Rentenversicherung um einen Versicherungszweig, an dem lediglich die Betroffenen, die Rentenempfänger, ein Interesse haben, das sind die Invaliden und Berufsunfähigen, also die Versicherten. Die Versicherten sind es, die beim normalen Gang der Dinge eines Tages berufsunfähig werden und dann ihre Leistungen von der Versicherung beanspruchen. Aus diesen grundsätzlichen Erwägungen sind wir der Auffassung, daß lediglich die Versicherten die Interessen wahrzunehmen und die Selbstverwaltung in der Rentenversicherung auszuüben haben.
    Anders liegen die Dinge in der Unfallversicherung. Bei den Berufsgenossenschaften der Unfallversicherung haben sowohl die Versicherten wie auch die Arbeitgeber ein Interesse daran, daß Unfälle verhütet werden und der Geschädigte, wenn der Schadensfall eingetreten ist, eine Leistung erhält. Aus diesen Erwägungen — daß nämlich hier ein beiderseitiges Interesse vorliegt — sind wir der Meinung, daß auch die Organe der Selbstverwaltung in den Berufsgenossenschaften paritätisch zusammengesetzt werden sollten. Soweit die landwirtschaftliche Unfallversicherung in Betracht kommt, haben wir im Ausschuß für Arbeit des Wirtschaftsrates eine Regelung erarbeitet, wonach eine Drittelung vorgesehen ist. Es wird unterschieden zwischen Arbeitgebern in der Landwirtschaft, zwischen Landwirten, die keine Arbeitgeber sind, weil sie kei Arbeitnehmer beschäftigen - das ist das Gros der Versicherten in den landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften —, und zwischen Arbeitnehmern. Wir sehen deshalb auch in unserem Entwurf diese Drittelung vor, wie sie bereits im Wirtschaftsrat anerkannt und beschlossen wurde.
    Die Bestimmungen, daß die Amtsdauer vier Jahre beträgt und die Ämter in der Selbstverwaltung Ehrenämter sind, brauche ich im einzelnen hier nicht zu erläutern; ich glaube, darüber besteht Einmütigkeit.
    Ich hoffe, daß auch über die Bestimmung in § 6 Ziffer 1 unseres Initiativantrages Einmütigkeit besteht, und zwar darüber, daß der Vorstand den Geschäftsführer und, wenn erforderlich, seinen Stellvertreter wählt und daß der Vorstand die Geschäfte führt. In Ziffer 2 ist vorgesehen, daß, wenn bei den Berufsgenossenschaften, wo es praktisch werden könnte, der Vorsitzende ein Versichertenvertreter ist, der Stellvertreter ein Arbeitgeber sein muß und umgekehrt. Sie ersehen daraus, daß wir in diesen Organen, in denen beide Sozialpartner in der


    (Dr. Richter, Frankfurt)

    Selbstverwaltung tätig sind, auch Vorsorge getroffen haben, beiden Teilen die Möglichkeit der verantwortlichen Tätigkeit zu geben.
    § 12 behandelt die Frage des Geschäftsführers. Wir sind der Meinung, daß an Stelle des Leiters, der seit 1933 auf Grund der Hitler-Gesetzgebung die Geschäfte autoritär geführt hat, ohne die Arbeitgeber oder die Versicherten zu fragen, nun wieder der Geschäftsführer von früher zu treten hat, der die Geschäfte im Auftrage des Vorstandes zu führen hat. In Ziffer 2 dieses § 12 heißt es:
    Der Geschäftsführer wird vom Vorsitzenden
    des Vorstandes hauptamtlich mit der Führung
    der laufenden Verwaltungsgeschäfte betraut.
    Daraus geht hervor, daß der Geschäftsführer mit der hauptamtlichen Wahrnehmung der laufenden Geschäfte eine wesentliche Funktion hat, während der Vorstand, der an sich die Geschäfte des Versicherungsträgers führt, die darüber hinausgehenden Funktionen und Tätigkeiten ausübt. Weiter wird zum Ausdruck gebracht, daß der Geschäftsführer berechtigt und verpflichtet ist, an den Sitzungen
    des Vorstandes teilzunehmen. Das bedeutet gegenüber dem Recht von vor 1933 eine Klarstellung dahingehend, daß es nicht im Belieben der Selbstverwaltungsorgane steht, den leitenden Geschäftsführer zuzuziehen oder nicht. Vielmehr hat der Betreffende das Recht, andererseits aber auch die Pflicht, an den Sitzungen der Organe teilzunehmen.
    Die in § 13 vorgesehene Prüfung ist für uns eine Selbstverständlichkeit, denn wir kennen die Kompliziertheit und die Bedeutung der Sozialversicherungsträger und auch ihre Aufgaben. Deshalb sind wir der Meinung, daß eine geordnete Geschäftsführung gerade auf diesem Gebiet dringend erforderlich ist, und daß die alljährliche Prüfung, wie sie von uns vorgesehen ist, eine Notwendigkeit ist. Auch in der Zeit vor 1933 hat sich die Prüfung bewährt, und zwar nicht nur bei den Sozialversicherungsträgern, sondern ebenso bei allen Genossenschaften und auch bei den gemeinnützigen Wohnungsunternehmungen. Bei den beiden Letztgenannten war sie ebenfalls gesetzlich vorgeschrieben.
    Ziffer 1 des § 14 unseres Initiativantrages lautet: Die Aufsicht über die Versicherungsträger erstreckt sich darauf, daß sie Gesetz und Satzung beachten. Die Aufsicht darf sich nicht auf Fragen der Zweckmäßigkeit erstrecken.
    Damit wollen wir dem alten Grundsatz in der Sozialversicherung Rechnung tragen, daß die Aufsicht nicht sagen kann: das und das darfst du machen, oder: das und das darfst du nicht tun. Sie hat lediglich dafür zu sorgen, daß die Versicherungsträger Gesetz und Satzung beachten.
    Den Ausführungsbestimmungen brauche ich nichts hinzuzufügen. Ich darf nur die Damen und Herren dieses Hauses bitten, alles daranzusetzen und darum besorgt zu sein, daß beschleunigt ein Gesetz über die Selbstverwaltung in der Sozialversicherung von diesem Hause verabschiedet wird, ein Gesetz, das den Arbeitnehmern und Versicherten Rechnung trägt, die sich seit 1945 beim Aufbau unserer deutschen Wirtschaft erneut bewährt haben Ich darf noch darauf hinweisen, daß wir die gleiche Art der Selbstverwaltung in unseren Gemeinden haben und daß, was sich dort praktisch bewährt hat, unserer Auffassung nach
    auch in dem wichtigen Zweig der Sozialversicherung möglich sein muß.
    Durch die Presse ist mir bekanntgeworden — ich konnte einige Wochen hier nicht anwesend sein —, daß der Herr Bundeskanzler in einer Angelegenheit auf die Ansichten und Äußerungen der Gewerkschaften Bezug genommen und sich diese praktisch — wenn ich so sagen darf, ohne ihm zunahetreten zu wollen — zu der seinigen gemacht hat. Ich kann Ihnen hier versichern, daß die Grundsätze, die in dem Initiativantrag der SPD niedergelegt sind, die Ansichten der Gewerkschaften darstellen, ganz gleich, wie die einzelnen Mitglieder der Gewerkschaften parteipolitisch denken und handeln, Ich würde mich daher freuen, wenn diese Ansicht des Herrn Bundeskanzlers in dem Entwurf des Herrn Bundesarbeitsministers zum Ausdruck gebracht würde. Das wäre dann eine erfreuliche Übereinstimmung mit dem Initiativantrag der SPD, den ich die Ehre hatte, Ihnen zu unterbreiten.

    (Lebhafter Beifall bei der SPD.)



Rede von Dr. Erich Köhler
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)
Meine Damen und Herren, Sie haben die Ausführungen des Herrn Antragstellers gehört. Gemäß dem vorhin gefaßten Beschluß wird die Aussprache der ersten Beratung über den Gesetzentwurf vertagt.
Wir kommen nunmehr zu Punkt 2 der Tagesordnung:
Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über das Eigentum an Wohnungen und gewerblichen Räumen — Antrag der Abgeordneten Wirths, Dr. Schäfer und Fraktion (Drucksache Nr. 252).
Ich erteile das Wort dem Herrn Abgeordneten Dr. Schneider.

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    Rede von: Unbekanntinfo_outline


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (FDP)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: ()

    Meine Damen und Herren! Der Ihnen von meiner Fraktion vorgelegte Initiativantrag, Drucksache Nr. 252, führt einen ganz neuen Rechtsbegriff ein, nämlich den Begriff des Eigentums an der sogenannten Eigenwohnung. Wenn man, wie wir, den Versuch macht, eine derartige Rechtsinstitution einzuführen, kann mit Recht gefragt werden, ob etwas Derartiges nötig ist, ob es erforderlich ist, in das bestehende Rechtssystem etwas Neues einzuführen. Diese Notwendigkeit kann man meines Erachtens nur aus den Verhältnissen der Zeit, in der wir leben, und aus den Forderungen, die sie an uns stellt, ableiten.
    Es ist wohl kein Zweifel, und es ist Ihnen allen bekannt, daß eines der Zentralprobleme unserer Zeit die Frage ist, ob es uns gelingt, den Wohnungsbau so zu fördern, wie es die Erfordernisse verlangen. Weil wir dieses glauben, deshalb sind wir auch der Überzeugung, daß wir auf diesem Gebiet neue Wege beschreiten müssen, wenn wir dieses Problem wirklich lösen wollen. Denn wir glauben nicht, daß die öffentliche Hand allein in der Lage sein wird, dieses Problem zu meistern. Wir werden ja sehen, was der Herr Aufbauminister uns demnächst an Gesetzesentwürfen in dieser Beziehung vorlegen wird. Wir sind vielmehr des Glaubens, daß in erster Linie die Privatinitiative auch in dieser Richtung geweckt und angestachelt werden muß. Das ist seither immer daran gescheitert — obwohl das Leben ja immer dem Gesetzgeber vorauszueilen versucht, weil das Leben etwas ist, was jeder bejaht —, daß unser jetzt geltendes Rechtssystem keine Möglichkeiten


    (Dr. Schneider)

    und hinreichende Sicherheit für den einzelnen bot, der gewillt und in der Lage war, zum Aufbau eines gemeinsamen Wohnhauses etwas beizutragen.
    Man hat sich mit allen möglichen juristischen Konstruktionen zu helfen versucht; man hat Darlehensverträge und Wohnungsbauzuschußverträge und dergleichen abgeschlossen. Aber wer wie ich in der täglichen Praxis des Juristen steht, dem ist bekannt, daß all diese Dinge eine schwerwiegende Problematik enthalten, je nachdem, wie man diese Verträge juristisch konstruiert und sehen will, nämlich ob es reine Darlehnsverträge sind, die an die Bedingungen geknüpft sind, daß sie gewissermaßen durch die Miete vom Vermieter zurückgezahlt werden oder ob man — wie das teilweise die Gerichte getan haben — darin einen Vertrag anderer Art sehen will, nämlich einen Vertrag dergestalt, daß der ganze Betrag als vorausgezahlte Miete angesehen wird und daß dieser Vertrag so lange gilt, bis er sozusagen abgewohnt ist; und das Zeitmaß dieses Abwohnens bestimmt sich dann nach Höhe der Miete.
    Diese Dinge haben absolut praktische Bedeutung in der Übergangszeit gehabt. Ich will aber darauf jetzt nicht weiter eingehen. Das Entscheidende bei allem ist, daß für denjenigen, der größere oder kleinere Beträge gab, eine effektive Sicherung nicht gegeben war. Man konnte sich in etwa noch helfen, indem man ein Wohnrecht begründete, das man gegebenenfalls dinglich eintragen konnte. Aber niemals konnte er — wie das der Initiativgesetzentwurf, den wir Ihnen vorgelegt haben, bezweckt — Eigentum an einer Wohnung . zu deren Erstellung er wesentlich beigetragen hatte, erwerben, und wir sind der Meinung, daß der Einzelmensch nur dann alles aufbietet, was in seiner Kraft steht, wenn er Eigentum erwerben kann, wenn er von sich aus durch Sparsamkeit, durch eigene Leistung und durch eigene Arbeit dazu beiträgt, daß er endlich in den Besitz einer eigenen Wohnung kommt, an der er selbst Eigentum besitzt. Das ist der eine Grund, weshalb wir glauben, daß dieses Gesetz notwendig ist.
    Der andere Grund ist der, daß, wie Sie alle wissen, in den zerbombten Städten heute meistens das Problem auftaucht: Wie kann man es bewirken und mit der städtebaulichen Planung vereinbaren, daß man den selbstverständlichen Wunsch aller, die in diesen engen Geschäftsstraßen — meistens waren ja gerade die Hauptgeschäftsstraßen die engsten — gewohnt haben und dort Anlieger waren, erfüllt, dorthin zurückzukehren? Die Gebietsumlegung wird immer dazu führen, daß frühere schmale Fronten von Gebäuden, die manchmal nicht mehr als drei oder fünf Meter oder noch weniger breit waren. weg fallen müssen. Wir glauben, daß dieser Ihnen von uns vorgelegte Gesetzentwurf auch dazu beitragen wird, daß man diese Anlieger, die irgendwie zusammengelegt werden, in dieser im Gesetz vorgesehenen Form zusammenschließen und daß auch auf diesem Wege allen dort auftauchenden Interessen Rechnung getragen werden kann.
    Es ist zwar auf den ersten Blick etwas absolut Neues, aber ich werde hernach noch einige Worte dazu sagen. Es ist aber in anderen um uns herumliegenden Ländern längst exerziert und praktisch erprobt. Ich möchte das am Rande bemerken. Beispielsweise hat Frankreich ein entsprechendes Gesetz am 28. Juni 1938 eingeführt und es am 29. November ergänzt. Italien hat ein derartiges Gesetz schon 1933 eingeführt, Belgien am 18. Juli 1924, Bulgarien am 7. Dezember 1935, Griechenland am 4. Januar 1923, Chile am 11. August 1937, und in den Ländern Portugal, Spanien, Ungarn, Schweden, Norwegen, Rumänien, Ägypten, Japan, Brasilien und Venezuela bestehen ebenfalls derartige Gesetze. Sie sehen also: es ist nicht etwas absolut Neues, sondern man hat sich auch in anderen Ländern mit diesem Problem befaßt.
    Nachdem ich Ihnen so in großen Zügen die Gründe dargelegt habe, die unseres Erachtens zwingen, ein derartiges Gesetz vorzulegen, möchte ich Ihnen an Hand der Gesetzesparagraphen selbst in ganz großen Zügen eine Begründung und eine Darlegung geben. Ich will mich nicht in das einzelne verlieren; dies kann nicht Zweck der Begründung in einer ersten Lesung sein.
    § 1 bestimmt:
    In Abweichung von der Vorschrift des § 93 BGB wird das Eigentum an Teilen eines Gebäudes in der Form des „Wohnungseigentums" nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes anerkannt.
    Es ist kein Zweifel, daß das, wie es ja auch der Paragraph selbst andeutet, einen Einbruch in ein bis jetzt absolut geltendes Rechtsprinzip unseres Sachenrechts darstellt; denn der § 93 des BGB bestimmt ja, daß an wesentlichen Bestandteilen einer Sache besondere Rechte nicht statuiert werden können und daß eine Wohnung in diesem Sinne ein wesentlicher Bestandteil eines Hauses ist, darüber brauchen wir ja nicht zu streiten. Wenn man diesen Paragraphen als Jurist zum erstenmal liest, dann meint man, es passiert hier etwas ganz Besonderes und es wird hier etwas gewagt, was in die Heiligkeit unserer Rechtsnormen gewissermaßen revolutionär eindringt. So schlimm ist es gar nicht. Es läßt sich nicht leugnen, daß wir das für das BGB geltende Prinzip in dieser Form durchbrechen. Wir müssen es aber durchbrechen. wenn wir überhaupt zu einer derartigen juristischen Konstruktion, wie sie dieses Gesetz darstellt, kommen wollen.
    Wenn Sie das Gesetz gelesen haben, meine Damen und Herren. werden Sie im übrigen schon gemerkt haben, daß es durchaus nicht von dem allgemein geltenden System des BGG abweichen sondern daß der bewußte und zielstrebige Versuch darin verankert ist, das ganze Gesetz in die geltenden Rechtsnormen gewissermaßen organisch miteinzubauen.
    Die Voraussetzung bestimmt dann der § 2: Gegenstand des Wohnungseigentums können nur selbständige Wohnungen sein.
    Wenn man so etwas beginnt, muß man sich immer darüber klar werden, was man überhaupt zur Bedingung setzen oder welche Begriffsbestimmung man anwenden will, um so etwas wie ein Wohnungseigentum zu konstruieren.
    Wir sind davon ausgegangen, daß als einzige Voraussetzung die selbständige Wohnung gelten muß, „selbständige Wohnung" in dem Sinne, daß dieses Gesetz nur auf solche Gebäude angewendet werden soll, die nach moderner Bauweise gebaut sind, das heißt in denen die einzelnen Wohnungen absolut abgeschlossen sind, soweit das überhaupt möglich ist, daß also möglichst geringe Reibungsflächen unter den Bewohnern entstehen können. Denn das ist ja das, was die Gegner derartiger Überlegungen immer einwenden und vielleicht


    (Dr. Schneider)

    aus der Vergangenheit sogar mit Recht einwenden, was beim alten Stockwerkseigentum immer zu schwerstwiegenden Reibungen geführt hat.
    Die §§ 4 bis 7 erläutern dann im einzelnen, wie derartige Wohnungseigentumsrechte begründet werden. § 4 sagt:
    Die Begründung des Wohnungseigentums setzt Freiheit des zu teilenden Grundstücks von Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden voraus.
    Das war notwendig. Denn wenn jemand eine Hypothek auf dem Ganzen hat und wenn dieses Ganze nun in der Form geteilt wird — durch Vertrag oder Erklärung des Eigentümers gegenüber dem Grundbuchamt —, wie das hier vorgesehen ist, dann würde das den einzelnen, der da hineingeht, gefährden, denn die alten Hypothekengläubiger könnten ohne weiteres Zwangsvollstreckung in das Ganze betreiben und dadurch das Wohnrecht und die Sicherheit des neuen Eigentümers gefährden. Deshalb mußte diese Vorschrift hier eingefügt werden.
    Die Absätze 2 und 3 des gleichen Paragraphen besagen. in welcher äußerem Form das geschehen kann. Absatz 2 des § 4 sagt:
    Sie erfordert entweder die Erklärung des Grundstückseigentümers gegenüber dem Grundbuchamt, daß er sein Gebäude in näher bezeichneter Weise (§ 5) teilt, oder einen Teilungsvertrag (§ 6), außerdem die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch nach Maßgabe der Vorschriften der §§ 39 ff.
    Es sind also zwei Möglichkeiten gegeben, einmal die Möglichkeit, daß der Eigentümer selber durch eine Erklärung gegenüber dem Grundbuchamt, die in der Form der notariellen oder gerichtlichen Beurkundung abgegeben werden muß, niederlegt, daß er Eigenwohnungen begründen will. oder aber die Möglichkeit, daß ein Teilungsvertrag geschlossen wird, ein Teilungsvertrag zwischen dem seitherigen Eigentümer und einem Dritten oder ein Teilungsvertrag unter Miteigentümern. Es ist selbstverständlich, daß beide Formen möglich sind.
    § 5 nominiert dann, damit keine Differenzen darüber entstehen, was denn eigentlich zu den Eigenwohnungen im einzelnen gehören soll, daß neben der Erklärung des Grundstückseigentümers oder der Teilungsvereinbarung eine genaue Bezeichnung der zu selbständigem Eigentum zu erhebenden Gebäudeteile unter fortlaufender Nummer erfolgen muß. daß die Erklärung den Wohnoder Geschäftsraum des Gebäudes vollständig erfassen und auch erkennen lassen muß, welche Teile des Gebäudes zum Gemeineigentum gehören sollen.
    § 6 bestimmt schließlich die Bruchteilswertangabe.
    Der wichtigste Paragraph, den ich in dieser Reihenfolge sehe, ist § 7, der es auch ermöglicht, daß entweder ein einzelner oder vielleicht eine Genossenschaft oder eine andere korporative Vereinigung aus dem Gebiet des Bauwesens ein Gebäude baut, das von vornherein dazu bestimmt ist, in Eigenwohnungen demnächst veräußert zu werden. Diese Möglichkeit ist in § 7 niedergelegt.
    Der zweite Abschnitt des Gesetzes spricht dann schließlich von der Veräußerlichkeit, Vererblichkeit und Belastbarkeit des Wohnungseigentums. In § 8 heißt es:
    Das Wohnungseigentum ist ein selbständiges Recht, das den für Grundstücke geltenden gesetzlichen Bestimmungen einschließlich der Vorschriften über Ansprüche aus dem Eigentum unterliegt. Es ist also frei veräußerlich und vererblich, jedoch unteilbar und kann wie ein Grundstück belastet werden.
    Das ist die eigentliche Konsequenz und der eigentlich gewollte Erfolg aus der vorhergehend normierten Konstruktion, nämlich daß es ein Eigentum an einer Eigenwohnung gibt, zu der auch Nebengelasse gehören können wie Garagen und derartige Dinge. Das ergibt sich im einzelnen aus den Vorschriften des Gesetzes. Insoweit weicht unsere Konstruktion vom früheren Stockwerkseigentum ab, das überhaupt nur ein horizontales Sondereigentum an dem betreffenden Stockwerk kannte. Das ist gerade der Erfolg, den wir für eine derartige Eigenwohnung erreichen wollen, daß sie eben wie ein selbständiges Grundstück behandelt wird, also verkäuflich oder vererblich oder belastbar ist. Denn darin sehen wir gerade den Erfolg und die Konsequenz dieses ganzen Gesetzes. Darin sehen wir auch den Anreiz für den einzelnen Menschen, nach dem Erwerb einer derartigen Eigenwohnung zu streben. Denn durch diese Bestimmung des § 8 wird eine derartige Wohnung zu einem selbständigen Rechtsgut, und da sie vererbbar, beleihbar und veräußerlich ist, bekommt sie ohne weiteres und automatisch einen entsprechenden Verkehrswert.
    Es ist dann in anderen Paragraphen dargelegt, daß zu der Eigenwohnung immer untrennbar und in der Rechtskonsequenz immer dem Schicksal der Eigenwohnung folgend das Bruchteileigentum an dem betreffenden Gebäude zu dem vereinbarten Teil, wie er im Vertrag festgelegt ist, dazukommen muß und daß dieser Anteil am Gemeineigentum niemals irgendwie ohne die Eigenwohnung selbst veräußerlich oder belastbar oder sonstwie verwertbar ist.
    Der dritte Abschnitt des Gesetzes befaßt sich mit den Pflichten der Eigenwohner. Das ist etwas Besonderes; das ergibt sich aber aus der ganzen Konstruktion. Denn es ist ganz selbstverständlich, daß, wenn eine Reihe von Menschen an einem Gebäude teils Eigentum, teils Miteigentum besitzt, man bezüglich des dort Wohnens und des Verwaltens ganz besondere Vorschriften erlassen muß, die möglichst klar und möglichst umrissen sein müssen. Der § 15 sagt grundsätzlich, daß der Eigentümer bezüglich der Eigenwohnung selbst keinen Eigentumsbeschränkungen unterliegt. Der § 16 normiert eine besondere Pflicht, nämlich daß der Eigenwohner keine Änderungen an den Außenmauern vornehmen darf. § 17 befaßt sich mit der Unterlassung von Gefährdungshandlungen und Störungen. Der § 18 regelt die Instandhaltungs-
    und Beitragspflicht. Der § 19 regelt die. Änderungen, der § 20 eine etwaige Wiederherstellungspflicht unter den Vorschriften, wie sie dort gegeben sind, der § 21 schließlich die Einhaltung der Hausordnung.
    Der wesentlichste Paragraph, der auch wieder etwas Neues darstellt, ist der § 22, der davon handelt, daß dem Eigenwohner gegebenenfalls sein Eigentum entzogen werden kann.
    Das ist nun eine unserem seitherigen Recht fremde Beschränkung der Verfügungsmacht des Eigentümers. Aber es ist notwendig, daß wir sie hier mit hineinbauen; denn aus der ganzen Art dieses Zusammenlebens könnte sich einmal


    (Dr. Schneider)

    der Fall ergeben, daß es allen anderen nicht mehr zugemutet werden kann, das vielleicht schikanöse oder bedrohliche Mitwohnen eines Eigenwohners zu dulden. Nur für diesen Fall haben wir diesen § 22 vorgesehen, und wenn Sie ihn lesen, werden Sie sehen, daß für diesen Ausnahmefall auch ganz besondere Sicherungen für den, den es angeht, eingebaut sind; denn eine Eigentumsentziehung bedarf eines Beschlusses der Eigenwohnerversammlung, und zwar nicht eines einfachen Beschlusses, wie er bei Verwaltungsgeschäften usw. möglich ist, sondern eines doppelt qualifizierten Beschlusses. Es müssen nämlich drei Viertel der erschienenen Eigenwohner abstimmen, und diese drei Viertel müssen mindestens 75 Prozent des gesamten Gebäudeeigentums repräsentieren. Dazu kommt noch, daß eine gerichtliche Feststellung, daß die Voraussetzungen der Entziehung des Eigentums vorliegen, bereits erfolgt sein muß.
    Der vierte Abschnitt des Gesetzes regelt dann diese Verwaltung interner Art, nämlich die Eigenwohnerversammlung, ihre Einberufung, Vorsitz und Protokoll. § 27 regelt die Zuständigkeit der Eigenwohnerversammlung und zählt auf, daß der Beschlußfassung aller Eigenwohner folgendes unterliegt: die Bestellung eines Verwalters und eventuell eines Verwaltungsbeirats, die Aufstellung einer Hausordnung, die Bestätigung des von dem Verwalter alljährlich vorzulegenden Kostenvoranschlags und die anteilmäßige Verteilung der Kosten einschließlich Vorschußzahlungen unter die Mitglieder, die Anerkennung der jährlichen Rechnungslegung des Verwalters usw. usw. Meine Damen und Herren, Sie können das in § 27 nachlesen.
    Schließlich regelt § 29 die Hausordnung und sieht einen Verwalter und einen Beirat vor. Wir haben hier zwingend vorgeschrieben, daß bei größeren Objekten, bei denen die Zahl der Eigenwohner über vier hinausgeht, zweckmäßigerweise ein Verwalter bestimmt wird. Das Nähere sagt das Gesetz in seinen einzelnen Abschnitten. Man könnte demgegenüber einwenden, daß die Institution des Verwalters bei nur fünf Eigenwohnern vielleicht zu teuer ist. In Absatz 4 des § 29 haben wir die Möglichkeit offengelassen, daß auch eine Verwaltungs- oder Treuhandgesellschaft, die dann vielleicht viele solcher Verwaltungen übernehmen wird, an die Stelle des Verwalters treten kann. § 30 schließlich umreißt die Aufgaben des Verwalters, § 31 seine Rechtsstellung, die Vertretungsmacht nach außen, und § 33 den Verwaltungsbeirat. Wegen der Einzelheiten verweise ich auf den Inhalt der Paragraphen.
    Der fünfte Abschnitt des Gesetzes befaßt sich nun mit der Beendigung des Wohnungseigentums. Dafür gibt es nur zwei Gründe. Einmal endet das Wohnungseigentum durch Vertrag unter den Beteiligten, und nach Absatz 2 von § 36 geht das Wohnungseigentum ferner unter, wenn das Gebäude zu mehr als drei Vierteln zerstört ist und von der Eigenwohnerversammlung seine Wiederherstellung abgelehnt wird, ein Fall, der ja in der Vergangenheit sehr oft praktisch war, von dem wir aber hoffen wollen, daß er in der Zukunft nicht wieder in diesem Umfange praktisch wird. Das Eigenwohnungseigentum geht also nur durch Vertrag oder dann unter, wenn dieser besondere Fall der Zerstörung von mehr als drei Vierteln vorliegt und die Eigenwohnerversammlung beschließt, daß nicht wiederaufgebaut werden soll. Die ganze Konstruktion kehrt dann in das normale System unseres Bürgerlichen Gesetzbuches zurück, indem nämlich jetzt auf dem Hauptgrundbuchblatt alle seitherigen Eigenwohner als Bruchteilseigentümer nach ihrem Eigentumsanteil wieder eingetragen werden, und das Schicksal dieser gesamten Hand, wenn ich sie einmal so nennen darf, folgt dann wieder den Vorschriften, die uns seither schon geläufig waren.
    Der sechste Abschnitt des Gesetzes befaßt sich mit den Grundbuchvorschriften. Es ist klar, daß, wenn man ein Eigentum an den Eigenwohnungen begründen will, man es logischerweise nur dadurch kann, daß diese Eigenwohnungen auch ein besonderes Grundbuchblatt bekommen. Das ist in diesem Abschnitt des näheren dargelegt und geregelt. Auf diese Dinge will ich aber im Rahmen meiner kurzen Begründung zu diesem Gesetzentwurf nicht weiter eingehen.
    Der siebente Abschnitt schließlich beschäftigt sich mit den Übergangsbestimmungen.
    Meine Damen und Herren! Ich glaube, Ihnen trotz des relativ großen Umfanges des Gesetzes in kurzen Zügen Hauptinhalt und Hauptprobleme gezeigt zu haben. Ich bin mir als Jurist darüber klar, daß man gegen die Problematik, namentlich die juristische Problematik, die nun einmal darin liegt, allerhand Einwände wird vorbringen können. Man kann auch im Ausschuß noch darüber sprechen, ob das eine oder andere in den Einzelheiten noch besser formuliert oder abgeändert werden soll. Aber darüber, meine Damen und Herren, müssen wir uns klar sein: wir leben in einer außergewöhnlichen Notzeit, und meines Erachtens kann diese nur mit außergewöhnlichen Mitteln gemeistert werden. Einen Versuch in dieser Richtung stellt der Initiativgesetzentwurf dar, den ich Ihnen eben kurz zu begründen die Ehre hatte.

    (Beifall rechts.)