Meine Damen und Herren! Es ist nichts Neues, daß die Frage der Biersteuer auf das tiefste mit den Schicksalsfragen des deutschen Staates verknüpft ist. Denn es gibt eine weit verbreitete historische Lesart, daß das von Herrn Dr. Baumgartner so sehr gerahmte bayerische Reservatrecht auf dem Gebiete der Biersteuer damals in Versailles von König Ludwig II. eingehandelt worden ist gegen die Zustimmung zum Bismarckschen Kaiserreich, weswegen ja dieser schöne bayerische Volksheld und Erbauer von Schlössern, die vom Standpunkt des Fremdenverkehrs außerordentlich lukrativ sind, von der orthodoxesten Richtung des Bayerntums als ausgesprochener Landesverräter betrachtet wird.
— Es gibt eine sehr begründete historische Lesart über diese Frage.
Meine Damen und Herren, Herr Dr. Baumgartner hat uns in seinen wahrhaft dursterregenden Ausführungen aufgefordert, doch die juristischen Gegenargumente gegen seine Ansicht vorzutragen. Fürchten Sie nicht, daß ich das tun werde. Das würde ich vielleicht tun, wenn ich einmal Zeit und Lust hätte, eine juristische Abhandlung über diese Frage zu schreiben. Im übrigen möge die Bayernpartei, wenn sie will, den Verfassungsgerichtshof mit der Frage behelligen. Hier werde ich darüber nicht vortragen. Die Antragsteller sind darauf aufmerksam gemacht worden — sie wollten es aber nicht hören —, daß auch von diesem Standpunkt aus der gestellte Antrag kein geeignetes Mittel ist, diese Frage zur Debatte zu stellen.
Denn wenn nach dem Standpunkt der Antragsteller das Biersteuergesetz nicht als Bundesrecht gilt, so bleibt doch nach dem Grundgesetz die Möglichkeit übrig, daß der Bund heute im Rahmen seiner konkurrierenden Gesetzgebungszuständigkeit diese angebliche Lücke jederzeit ausfüllt. Wenn er darauf verzichten sollte, so müßte das wieder eine Verfassungsänderung sein. Dieser Antrag will einen Beschluß haben, der nicht einmal die Gesetzesform hat. Ist es ein Beschluß, so kann dieser jederzeit wieder aufgehoben werden, das heißt: er hat überhaupt keine Gesetzes- oder sonstige Rechtskraft. Ist er ein Gesetz, so muß er nach Vorschrift des Grundgesetzes den Verfassungstext ändern. Er ist aber gar nicht als Gesetz vorgeschlagen. Deswegen handelt es sich hier gar nicht um Rechtsfragen.
Stellen Sie erst einmal Anträge, bei denen man über diese Frage debattieren könnte, oder gehen Sie zum Verfassungsgerichtshof, — wie Sie es für richtig halten!
Nun, Herr Dr. Baumgartner, zur zweiten Frage! Es handelt sich auch nicht — das ist dann doch wohl klar — um den Bierpreis.
Wenn wir es aus dem Gesichtspunkt der besonderen bayerischen Verhältnisse oder aus sonstigen Gesichtspunkten für richtig halten, daß eine Änderung der Biersteuer eintritt, so genügt es jedenfalls nicht, was Herr Dr. Baumgartner uns vorgetragen hat, daß 50 Prozent der Biersteuer in Bayern anfallen, um einen besonderen bayerischen Anspruch in dieser Angelegenheit zu begründen. Ich möchte einmal wissen, zu welchen Rechnungen wir dann bezüglich der Zigaretten- oder Weinsteuer usw. kämen.
Aber wenn wir das gerade nicht für richtig halten — und nun wollen wir einmal von dem bayerischen Arbeiter und von dem Bierpreis in Bayern sprechen —, so liegt es doch so, Herr Dr. Baumgartner, wie wir alle wissen, daß die Biersteuer in Bayern dem Land Bayern zusteht. Herr Dr. Baumgartner weiß ebenfalls sehr wohl, daß das Land Bayern als steuerschwaches Land Zuschüsse aus dem Finanzausgleich seitens der anderen Länder bekommt.
— Als Abgeordneter, das dürfte doch wohl klar sein. Ich kann doch nicht zweimal als Berichterstatter reden.