Rede von
Fritz
Schäffer
- Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede:
(CSU)
- Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CSU)
Meine Damen und Herren! Es ist selbstverständlich, daß der Bundesregierung die Sorge um die Not der Heimatvertriebenen genau so am Herzen liegt wie dem Hohen Hause. Es ist ebenso selbstverständlich, daß die Bundesregierung sich bemüht, den Grundsatz der gleichmäßigen Behandlung durchzusetzen, also keinen Unterschied zu machen, in welchem Lande sich augenblicklich der einzelne Heimatvertriebene oder verdrängte Beamte aufhält. Es ist ganz selbstverständlich, daß die Bundesregierung sich bemüht, raschestens zu handeln. Ich darf darauf verweisen, was dem Hohen Hause bekannt sein dürfte, daß die Vorarbeiten für das Gesetz im Sinne des Artikel 131 des Grundgesetzes sofort begonnen worden sind; ich hoffe, daß sich die Vorarbeiten und die Beschaffung der Unterlagen so weit fördern lassen, daß Ihnen der Gesetzentwurf längstens bis zum März 1950 vorliegt und von Ihnen beschlossen werden kann.
Meine Damen und Herren, der Antrag gibt mir aber zu einer grundsätzlichen Bemerkung Anlaß, die sich nicht nur auf ihn selbst, sondern auch auf ähnliche Anträge bezieht, die heute in diesem Hohen Hause angenommen worden sind. Die haushaltsrechtlichen Verhältnisse sind nun augenblicklich so, daß der Bund über eigene Einnahmen zur Zeit kaum verfügt, sondern daß die großen Bundeseinnahmen wie Verbrauchs- und Umsatzsteuer noch bei den Ländern liegen, weil die Länder grundsätzlich auch noch die Lasten zu tragen haben, wie Artikel 120 des Grundgesetzes darlegt. Infolgedessen ist nicht damit gedient, daß sich in einem Antrag ein Satz befindet wie etwa der: „Mehrkosten sind vom Bund zu übernehmen", wenn sich diese Mehrkosten auf die Zeit vor dem 31. März 1950 beziehen. Der Bund kann Ausgaben nur _in den Ergänzungshaushalt einsetzen, der Ihnen vorgelegt werden wird. Dieser Ergänzungshaushalt muß Ihnen ausgeglichen vorgelegt werden. Die Ausgleichung besteht darin, daß der Bund entweder unmittelbar auf die ihm an sich zustehenden Bundessteuern zurückgreifen muß und damit in die Haushaltslage der Länder unmittelbar eingreift oder daß er von den Ländern Beiträge aus diesen Steuern verlangt, die dem Bunde an sich zustehen, aber bis zum 31. März 1950 noch den Ländern verbleiben. Anträge, die sich auf diesen Zeitraum beziehen und einen Eingriff in unmittelbare Landessteuern wie Einkommensteuer und deren Erträgnisse bedeuten oder die allgemein sagen, daß die Kosten vom Bunde zu tragen sind, können infolgedessen vom Bund und von der Bundesregierung, wenn Sie darum ersuchen, nur dadurch vollzogen werden, daß die Bundesregierung mit den Regierungen der Länder ins Benehmen tritt und sich vergewissert, daß die Länder in der Lage sind, die Mehrbelastung, die sich dadurch für ihre Haushalte ergibt, zu tragen und zu übernehmen.
Ich muß daher erklären: Die Bundesregierung kann einem solchen Antrag nur in der Form entsprechen, daß sie zu diesem Zweck mit den Ländern ins Benehmen tritt.