Rede von
Dr.
Helmut
Bertram
- Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede:
(FU)
- Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (FU)
§ 100 unserer vorläufigen Geschäftsordnung sagt in Satz 2:
Ergibt sich die Beschlußunfähigkeit bei einer Abstimmung oder Wahl, so wird in einer der nächsten Sitzungen noch einmal abgestimmt oder gewählt.
Herr Abgeordneter Dr. Reismann hat eben gesagt, daß sich diese Beschlußunfähigkeit bei der vorhin durchgeführten Abstimmung über den Antrag Euler nicht ergeben habe, und zwar deshalb
sich nicht habe ergeben können, weil die Ja-und Nein-Stimmen, aber nicht die Enthaltungen gezählt worden sind. Diese Feststellung der Beschlußunfähigkeit läßt sich auch nicht mehr nachholen, weil wir nicht wissen, wer sich der Stimme enthalten hat. Läßt sie sich aber nicht mehr nachholen, dann muß meiner Ansicht nach Absatz 1 des § 98 der Geschäftsordnung zur Anwendung kommen, der lautet:
Der Bundestag, ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
Wir müssen also annehmen, daß die Beschlußunfähigkeit nicht festgestellt worden ist und auch
nachträglich nicht mehr festgestellt werden kann.
— Nein, das ist nicht Sache des Präsidenten!
— Nein, das Verfahren darüber regelt im einzelnen § 99, der für den Fall, daß die Beschlußfähigkeit bezweifelt wird, namentliche Abstimmung durch Abgabe weißer Karten vorsieht.
Wir müssen also davon ausgehen — und das war der Sinn der Ausführungen des Abgeordneten Reismann —, daß, da die Beschlußunfähigkeit nicht festgestellt werden kann und auch nicht festgestellt worden ist, der eben gefaßte Beschluß Rechtswirksamkeit erhalten hat und eine erneute Abstimmung darüber nicht mehr notwendig ist.