Anlage 1
Liste der entschuldigten Abgeordneten
Abgeordnete(r) entschuldigt bis einschließlich
Dr. Abelein 5. 3.
Dr. van Aerssen * 5. 3.
Dr. Ahrens * 5. 3.
Amling 5. 3.
Antretter 5. 3.
Börnsen 5. 3.
Cronenberg 5. 3.
Frau Dr. Däubler-Gmelin 5. 3.
Dallmeyer 5. 3.
Dr. Enders * 5. 3.
Engholm 5. 3.
Dr. Faltlhauser 5. 3.
Feinendegen 5. 3.
Dr. Feldmann 5. 3.
Frau Fuchs 5. 3.
Gattermann 5. 3.
Dr. Haussmann 5. 3.
Frau Dr. Hellwig 5. 3.
Dr. Hirsch 5. 3.
Hölscher 5. 3.
Frau Huber 5. 3.
Dr. Hubrig 5. 3.
Jahn (Marburg) 5. 3.
Jaunich 5. 3.
Dr. Jenninger 5. 3.
Kiep 5. 3.
Dr. Kreutzmann 5. 3.
Meinike (Oberhausen) 5. 3.
Dr. Müller * 5. 3.
Müller (Bayreuth) 5. 3.
Nelle 5. 3.
Neuhaus 5. 3.
Rainer 5. 3.
Repnik 5. 3.
Reuschenbach 5. 3.
Rohde 5. 3.
Ronneburger 5. 3.
Dr. Schäuble * 5. 3.
Schröder (Wilhelminenhof) 5. 3.
Schröer (Mülheim) 5. 3.
Seehofer 5. 3.
Dr. Solms 5. 3.
Graf Stauffenberg 5. 3.
Dr. Wieczorek 5. 3.
Frau Dr. Wilms 5. 3.
Frau Dr. Wisniewski 5. 3.
Dr. Zimmermann 5. 3.
Dr. Zumpfort 5. 3.
* für die Teilnahme an Sitzungen der Parlamentarischen Versammlung des Europarates
Anlage 2
Antwort
des Bundesministers Franke auf die Frage des Abgeordneten Engelsberger (CDU/CSU) (Drucksache 9/1386 Frage 4):
Anlagen zum Stenographischen Bericht
Trifft es zu, daß Bundeskanzler Schmidt in seinem Interview mit „Le Monde" die Beziehungen zur DDR als „nicht einmal nennenswert" bezeichnet habe, und wie ist eine solche Wertung zu vereinbaren mit den von der Bundesregierung immer wieder betonten Fortschritten in der „Entspannungspolitik", wie sie sich angeblich gerade auch durch den Grundlagenvertrag entwickelt hätten?
Der Bundeskanzler hat die von Ihnen genannte Bemerkung im Zusammenhang und vor dem Hintergrund von Fragen nach dem deutsch-französischen Verhältnis gemacht, das er als sehr eng charakterisierte. Zu den Beziehungen zur DDR führte der Bundeskanzler aus:
„Die Beziehungen zu Ost-Berlin sind nicht gut, sie sind nicht einmal vernünftig, sie sind nicht einmal nennenswert. Als ich mit Honecker zusammentraf, erklärte ich den Journalisten auf ostdeutschem Boden öffentlich, daß wir von gutnachbarschaftlichen Beziehungen noch sehr weit entfernt seien, daß wir noch nicht einmal bei vernünftigen Beziehungen angekommen seien. Davon sind wir sehr weit entfernt."
Der Bundeskanzler hat hiermit nicht die Beziehungen zur DDR abqualifiziert, sondern eine - vergleichende - Zustandsbeschreibung gegeben, die sich genau an das anlehnt, was er am Werbellinsee öffentlich gesagt hat und, so meine ich, die Bedeutung des Normalisierungsprozesses deutlich macht. Einen Widerspruch zu der von der Bundesregierung beharrlich verfolgten Politik der Verständigung auch gegenüber der DDR, wie sie sich u. a. im Grundlagenvertrag manifestiert, vermag ich nicht zu sehen. Es ist in diesem Zusammenhang auch darauf hinzuweisen, daß die Bundesregierung vor unrealistischen Erwartungen stets gewarnt hat.
Anlage 3
Antwort
des Staatsministers Huonker auf die Frage des Abgeordneten Engelsberger (CDU/CSU) (Drucksache 9/1386 Frage 15):
Treffen Meldungen zu, daß Bundeskanzler Schmidt in einem Interview mit der französischen Zeitung „Le Monde" erklärt habe, von der Reiseabsicht des SPD-Fraktionsvorsitzenden Wehner nach Polen vorher nichts gewußt zu haben?
Der Bundeskanzler hat in einem am 24. Februar 1982 in „Le Monde" erschienenen Interview gesagt: „Je n'étais pas au courant de ce voyage à l'avance. Il n'est pas membre du gouvernement." Ich füge hinzu, daß der Bundeskanzler von der Reiseabsicht unterrichtet worden war.
Anlage 4
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Grüner auf die Fragen des Abgeordneten Funke (FDP) (Drucksache 9/1386 Fragen 63 und 64):
5404* Deutscher Bundestag — 9. Wahlperiode — 89. Sitzung. Bonn, Freitag, den 5. März 1982
Wie beurteilt die Bundesregierung angesichts der zunehmenden Zahl von Gerichtsverfahren zu § 26 Abs. 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) die Möglichkeit, den selektiven Vertrieb und insbesondere die Vertriebsbindung weiterhin aufrechtzuerhalten, und sieht die Bundesregierung die Gefahr, daß es bei der Rechtsanwendung des GWB durch die Gerichte zu einem allgemeinen Lieferzwang kommen könnte, der vom Gesetzgeber nicht gewollt wurde?
Sieht die Bundesregierung bei der Würdigung der Gerichtsentscheidung zum selektiven Vertrieb die Gefahr, daß ausländische Mitbewerber, insbesondere aus Japan, Wettbewerbsvorteile erringen, die bis zum Verdrängungswettbewerb führen können, und sieht die Bundesregierung generell Anlaß, eine Novellierung des § 26 GWB ins Auge zu fassen?
Zu Frage 63:
Die Bundesregierung hat wiederholt darauf hingewiesen, daß das im Jahre 1973 verschärfte Diskriminierungsverbot nach § 26 Abs. 2 GWB das nach dem Kartellgesetz grundsätzlich zulässige und legitime Absatzinstrument des selektiven Vertriebs von Markenwaren, vor allem in Form der Fachhandelsbindung, generell nicht in Frage stellt. Das gravierende Eingriffsmittel eines kartellrechtlichen Kontrahierungszwanges kann nach ihrer Auffassung nur bei schwerwiegenden Beeinträchtigungen des Wettbewerbs infolge übermäßiger Marktmacht im Einzelfall gerechtfertigt sein, etwa um eine Abschottung einzelner Märkte mittels umfassender Lieferverweigerungen der Hersteller, insbesondere gegenüber wettbewerbsaktiven Handelsunternehmen, zu durchbrechen.
Die höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs steht zu diesen wettbewerbspolitischen Aussagen nicht in Widerspruch. Der Adressatenkreis des Diskriminierungsverbots ist zwar durch die Einführung des Begriffs der sog. „Spitzengruppenabhängigkeit" unter den besonderen Bedingungen eines Einzelfalls relativ weit ausgedehnt worden. Verschiedene Urteile aus jüngster Zeit haben aber die Gründe für eine sachlich gerechtfertigte Lieferverweigerung eines Herstellers stärker herausgearbeitet und damit die Maßstäbe für die Annahme einer unzulässigen Lieferdiskriminierung wieder verschärft. Die Rechtsprechung hat insbesondere die Vertriebsbindung nicht generell in Frage gestellt, sondern lediglich die diskriminierende Praktizierung der vom Hersteller selbst aufgestellten Bedingungen der Vertriebsbindung aufgegriffen. Ein allgemeiner Lieferzwang läßt sich daher aus der Rechtsprechung zu § 26 Absatz 2 GWB nicht entnehmen.
Zu Frage 64:
Das Diskriminierungsverbot des § 26 Abs. 2 GWB findet in gleicher Weise Anwendung auf inländische wie auf ausländische Unternehmen, die auf den inländischen Märkten als Wettbewerber auftreten. Daher können auch die von der Rechtsprechung entwickelten Maßstäbe zur „Abhängigkeit" i. S. von § 26 Absatz 2 GWB nicht als Ansatzpunkt für eine Benachteiligung deutscher Unternehmen im Wettbewerb mit ausländischen Konkurrenten angesehen werden. Soweit ausländische Hersteller zu der von der Rechtsprechung für den Bereich der Unterhaltungselektronik definierten „Spitzengruppe der führenden Anbieter" gehören, können auch sie gerichtlich gezwungen werden, etwaige ungerechtfertigte Belieferungsdiskriminierungen zu unterlassen.
Die Bundesregierung sieht daher keinen Anlaß, eine Novellierung des § 26 GWB ins Auge zu fassen. Bei Verabschiedung der letzten Novelle im Frühjahr 1980 haben im übrigen alle Fraktionen darin übereingestimmt, in dieser Legislaturperiode von erneuten Änderungen des Kartellgesetzes abzusehen.
Anlage 5
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Grüner auf die Fragen des Abgeordneten Dolata (CDU/CSU) (Drucksache 9/ 1386 Fragen 67 und 68):
Ist der Bundesregierung die seit langem vorhandene und in letzter Zeit noch wachsende Differenz bei den Benzinpreisen in Berlin (West) im Vergleich zum übrigen Bundesgebiet bekannt, und worauf ist das nach Meinung der Bundesregierung zurückzuführen?
Trifft es zu, daß das in Berlin (West) angebotene und verkaufte Benzin zu einem hohen Prozentsatz — wenn nicht überwiegend — aus der DDR bezogen wird, und liegt die Preisdifferenz zwischen Berlin (West) und dem übrigen Bundesgebiet in dieser Bezugsquelle begründet, obwohl die sonst im Bundesgebiet häufig vorgetragene Begründung mit unterschiedlichen Transport- und Vertriebskosten für solche Preisdifferenzen bei den Lieferungen aus der DDR nicht zutreffen dürften?
Der Bundesregierung ist bekannt, daß das durchschnittliche Benzinpreisniveau in Berlin um ca. 2-3 Pf/l über dem durchschnittlichen Preisniveau in der Bundesrepublik liegt. Dieser Preisabstand schwankt seit Jahren innerhalb dieser Größenordnung.
Das höhere Benzinpreisniveau in Berlin ist einmal auf höhere Versorgungskosten zurückzuführen. Es trifft zwar zu, daß das in Berlin angebotene Benzin zu über 50 % aus der DDR bezogen wird. Die DDR wie auch die Abnehmer in Berlin, zu denen neben den Markengesellschaften auch die sog. freien Benzinanbieter gehören, orientieren sich aber in ihren Preisvereinbarungen an den alternativen Versorgungskosten aus Rotterdam bzw. aus dem Bundesgebiet. Diese alternativen Versorgungskosten müssen aber die Transportkosten nach Berlin berücksichtigen. Diese mehr oder weniger für alle Benzinanbieter ähnliche Versorgungsstruktur wie auch die Insellage Berlins haben eine im Vergleich zu den Ballungszentren des Bundesgebietes insgesamt geringere Wettbewerbsintensität zur Folge, die ebenfalls zu einem im Durchschnitt etwas höheren Benzinpreisniveau beiträgt.
Anlage 6
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Grüner auf die Frage des Abgeordneten Milz (CDU/CSU) (Drucksache 9/1386 Frage 69):
Deutscher Bundestag — 9. Wahlperiode — 89. Sitzung. Bonn, Freitag, den 5. März 1982 5405*
Wie bewertet die Bundesregierung die auf Grund von Presseberichten bekanntgewordene Äußerung von Bundeswirtschaftsminister Dr. Graf Lambsdorff, er warne die SPD vor einem „weiteren Tritt gegen das Schienbein der sozial-liberalen Bundesregierung"?
Es ist nicht Sache und Zuständigkeit der Bundesregierung, parteipolitische Wertungen und Urteile eines Mitgliedes der Bundesregierung in der Fragestunde des Deutschen Bundestages zu kommentieren.
Anlage 7
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Gallus auf die Fragen des Abgeordneten Freiherr von Schorlemer (CDU/CSU) (Drucksache 9/1386 Fragen 70 und 71):
Ist der Bundeslandwirtschaftsminister bereit, die Liste der Projekte des Programms für technische Zusammenarbeit seitens der FAO alsbald dem Deutschen Bundestag vorzulegen?
Mit welchen Mitteln, wie z. B. einer Beitragssperrung, kann der Bundeslandwirtschaftsminister eine schnellere Übermittlung der TPC-Liste von der FAO erreichen?
Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten ist bereit, die Liste der Projekte des Programms für technische Zusammenarbeit der FAO interessierten Abgeordneten des Bundestages zugänglich zu machen, sofern diese vom FAO-Sekretariat ohne Einschränkungen übermittelt wird.
Die deutschen Beiträge für den regulären FAO-Haushalt 1982 sind qualifiziert gesperrt. Auf diesen Umstand wird der Generaldirektor der FAO im Rahmen der Forderung nach Herausgabe der TPC-Liste nochmals nachdrücklich hingewiesen.
Anlage 8
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Buschfort auf die Fragen der Abgeordneten Frau Hürland (CDU/CSU) (Drucksache 9/1386 Fragen 79 und 80):
Wie beurteilt die Bundesregierung die von vielen Sozialhilfeträgern beklagte Tatsache, daß in jüngster Zeit in stark wachsendem Umfang Arbeitslose unmittelbar nach Beginn der Arbeitslosigkeit zur Sicherstellung des notwendigen Lebensbedarfs Sozialhilfe beantragen müssen, weil der Zeitraum bis zur Auszahlung von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe nicht ohne finanzielle Hilfe des Sozialamts überbrückt werden kann?
Sieht die Bundesregierung Möglichkeiten, daß grundsätzlich die Arbeitsämter in Fällen, in denen dem Grund nach Ansprüche auf Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe bestehen, jedoch die Höhe nicht sofort festgestellt werden kann, durch Zahlung von bestimmten Vorauszahlungen den Arbeitslosen den Weg zum Sozialamt zu ersparen und damit auch unnötige Doppelarbeit verschiedener Behörden zu vermeiden?
Der Bundesregierung ist nicht bekannt, daß Arbeitslose in jüngster Zeit in stark wachsendem Umfang Sozialhilfe beantragen müßten, weil die Anträge auf Arbeitslosengeld nicht fristgerecht bearbeitet würden. Die durchschnittliche Bearbeitungszeit betrug im Januar 1982 trotz der gestiegenen Arbeitslosigkeit etwa zwei Wochen nach Vorliegen der vollständigen Antragsunterlagen. Kann über einen Antrag auf Arbeitslosengeld nicht sofort abschließend entschieden werden, sind die Arbeitsämter nach dem Sozialgesetzbuch verpflichtet, Vorschüsse zu zahlen, wenn der Anspruch dem Grunde nach feststeht und lediglich noch Feststellungen zur Höhe der Leistung getroffen werden müssen. Soweit es wegen des starken Anstiegs der Zahl der Arbeitslosen zu Verzögerungen gekommen ist, sind diese Schwierigkeiten inzwischen durch organisatorische Maßnahmen und dank des hohen Einsatzes der Mitarbeiter in den Arbeitsämtern weitgehend überwunden. Sollte das nach Ihren Feststellungen in einzelnen Arbeitsamtsbezirken noch nicht der Fall sein, bin ich gerne bereit, dies überprüfen zu lassen.
Ich möchte die Gelegenheit nutzen, auch an dieser Stelle darauf hinzuweisen, daß die Arbeitnehmer selbst zu einer Beschleunigung der Antragsbearbeitung beitragen können, wenn sie die Zeit der Kündigungsfrist nutzen, sich die erforderlichen Unterlagen zu beschaffen. Sie sollten sich deshalb nach Erhalt der Kündigung unverzüglich mit dem Arbeitsamt in Verbindung setzen.
Anlage 9
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Buschfort auf die Fragen des Abgeordneten Pohlmann (CDU/CSU) (Drucksache 9/1386 Fragen 81 und 82):
Ist der Bundesregierung bekannt, daß durch den Wegfall des letzten Halbsatzes in § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Sozialgesetzbuchs (Viertes Buch) vom 23. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3845) „bei höherem Arbeitsentgelt ein Sechstel des Gesamteinkommens nicht übersteigt" für Beamte und Selbständige mit einer geringfügigen Nebentätigkeit mit Einkommen über 390 DM ab 1. Januar 1982 Versicherungspflicht sowohl in der gesetzlichen Krankenversicherung als auch in der gesetzlichen Rentenversicherung entsteht, mit der Folge, daß diese Personenkreise mit einem geringen Beitrag in eine RVO- oder Ersatzkasse einen vollen Krankenversicherungsschutz erlangen und in der Rentenversicherung nur noch Beiträge für das Nebenerwerbseinkommen zahlen müssen und ihnen eine freiwillige Aufstockung der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung verwehrt wird, und wie beurteilt die Bundesregierung diese Regelung?
Ist diese Regelung absichtlich erfolgt, und beabsichtigt die Bundesregierung, hier eine Änderung in absehbarer Zeit herbeizuführen?
Durch die von Ihnen angesprochene Änderung der im Sozialgesetzbuch enthaltenen Regelung über die „geringfügige Beschäftigung" sind seit 1. Januar 1982 auch Beamte und Selbständige unabhängig von ihrem Gesamteinkommen versicherungspflichtig, wenn sie aus einer nebenher ausgeübten Teilzeitbeschäftigung über 390,— DM im Monat verdienen. Die im Vermittlungsausschuß gefundene Regelung stellt einheitlich auf eine Entgeltgrenze von 390,—DM monatlich ab und bildet einen Kompromiß gegenüber weitergehenden Lösungen, wie sie in den Entwürfen der Bundesregierung und der Koalitionsparteien zum Arbeitsförderungs-Konsolidierungs-
5406* Deutscher Bundestag — 9. Wahlperiode — 89. Sitzung. Bonn, Freitag, den 5. März 1982
Besetz mit der völligen Abschaffung der sogenannten Geringfügigkeitsgrenze und auch in dem vom Deutschen Bundestag hierzu gefaßten Gesetzesbeschluß enthalten waren.
Durch die im Vermittlungsverfahren gefundene Neuregelung wird vermieden, daß von Jahr zu Jahr zunehmend mehr Personen infolge der allgemeinen Einkommensentwicklung die feste 390,— DM-Grenze überschreiten, ohne versicherungspflichtig zu werden. Durch die Änderung wird darüber hinaus vermieden, daß insbesondere Beamte und Selbständige auf dem Arbeitsmarkt Vorteile dadurch haben, daß für sie keine Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen sind.
Es trifft zu, daß die durch die gegenwärtige Regelung erfaßten Personen einen vollen Versicherungsschutz in der gesetzlichen Krankenversicherung erhalten. Sie zahlen dafür einen Beitrag, der sich aus der dem zur Beitragsbemessung heranzuziehenden Arbeitsentgelt ergibt. Problematisch ist dabei nicht, daß dieser Beitrag — wie Sie sagen — gering ist, denn „geringe" Beiträge gibt es bei anderen niedrigen Einkommen auch. Im Unterschied zu Beiträgen aufgrund von niedrigen Einkommen wird hier aber nur ein Teil des Einkommens, nämlich das aus der Nebentätigkeit, herangezogen. Für die Fälle, in denen Krankenversicherungspflicht aufgrund von Nebenbeschäftigungen entsteht, werden derzeit Änderungsvorschläge geprüft, um eine angemessene Beitragszahlung zu gewährleisten.
In der gesetzlichen Rentenversicherung ist neben einer Pflichtversicherung eine freiwillige Versicherung nicht möglich. Ein nicht versicherungspflichtiger Selbständiger, der bisher freiwillig Beiträge nach einem Einkommen entrichten konnte, das der Beitragsbemessungsgrenze entsprach, kann und darf daher wegen einer versicherungspflichtigen Nebentätigkeit mit geringem Einkommen jetzt nur mit diesem Einkommen versichert sein. Eine Aufstockung von Pflichtbeiträgen ist in der Rentenversicherung derzeit nur für ehrenamtlich Tätige für Zeiten dieser Tätigkeit möglich. Ob insoweit das geltende Recht zu ändern sein wird, wird im Rahmen eines der anstehenden Gesetzgebungsvorhaben neu geprüft.
Anlage 10
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Buschfort auf die Fragen des Abgeordneten Vogt (Düren) (CDU/CSU) (Drucksache 9/1386 Fragen 83 und 84):
Hält die Bundesregierung es für gerechtfertigt, daß ein Beamter mit einem Nebeneinkommen zwischen 390 und 470 DM aus der Nebenerwerbstätigkeit in einer gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig wird, der Arbeitgeber den vollen Beitrag zahlen muß (Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeitrag) und der Neuversicherte mit seiner gesamten Familie voll gegen das Risiko Krankheit versichert ist und der Solidargemeinschaft der Krankenversicherten letztlich zur Last fällt?
Ist es sinnvoll, dem einen freiwillig pflichtversicherten in der Rentenversicherung versicherten Selbständigen lediglich eine Beitragszahlung im Rahmen des Nebenerwerbseinkommens zu ermöglichen und ihm eine Aufstockung der Pflichtversicherungsbeiträge bis zur Beitragsbemessungsgrenze zu verwehren?
Es trifft zu, daß seit dem 1. Januar 1982 Personen, deren monatliches Arbeitsentgelt aus einer Nebenbeschäftigung 390 DM übersteigt, in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig sind. Nach § 381 Abs. 1 Satz 2 der Reichsversicherungsordnung trägt der Arbeitgeber den Beitrag allein, wenn das Entgelt eine Grenze in Höhe von derzeit 470 DM monatlich nicht übersteigt.
Die Unausgewogenheit zwischen Beiträgen und Versicherungsleistungen in diesen Fällen liegt allerdings nicht darin, daß der Arbeitgeber die Beiträge allein trägt, sondern darin, daß nur das Arbeitsentgelt der Nebenbeschäftigung zur Beitragsleistung herangezogen wird und dies nicht der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Versicherten entspricht. Wie ich bereits zu den Fragen des Herrn Kollegen Pohlmann geantwortet habe, werden — auch im Zusammenhang mit den Bemühungen um mehr Beitragsgerechtigkeit — Änderungsvorschläge geprüft, um den Einkommensverhältnissen der Versicherten besser Rechnung zu tragen.
Auch hinsichtlich der zweiten von Ihnen gestellten Frage darf ich zur Vermeidung von Wiederholungen auf meine Antwort an Herrn Kollegen Pohlmann Bezug nehmen.
Anlage 11
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Buschfort auf die Fragen des Abgeordneten Seehofer (CDU/CSU) (Drucksache 9/1386 Fragen 85 und 86):
Sind der Bundesregierung Zahlen bekannt, wie viele Beamte und Selbständige von der Möglichkeit des Einstiegs in die gesetzliche Krankenversicherung über eine sozialversicherungspflichtige Nebenerwerbstätigkeit inzwischen Gebrauch gemacht haben bzw. zwangsweise Mitglied werden mußten?
Wann gedenkt die Bundesregierung eine Korrektur des § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Sozialgesetzbuchs — Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung — (Viertes Buch) vorzunehmen und im Rahmen welchen Gesetzes?
Zu Ihrer Frage, wie viele Beamte und Selbständige über eine seit dem 1. Januar 1982 versicherungspflichtige Nebenbeschäftigung Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung geworden sind, kann ich Ihnen derzeit keine Angaben machen, da dieser Personenkreis nicht besonders erfaßt wird. Da die Regelung erst seit kurzem gilt, liegen mir auch keine Aussagen über Erfahrungen der Krankenversicherungsträger und anderer betroffener Stellen vor.
Wie schon zu den vorigen Fragen der Herren Kollegen Pohlmann und Vogt ausgeführt habe, erscheint es mir nicht sinnvoll den bis Ende 1981 geltenden Rechtszustand wiederherzustellen. Mit dem Entwurf der Bundesregierung und dem Gesetzesbeschluß des Deutschen Bundestages im Arbeitsförderungs-Konsolidierungsgesetz waren j a auch wei-
Deutscher Bundestag — 9. Wahlperiode — 89. Sitzung. Bonn, Freitag, den 5. März 1982 5407*
tergehende Änderungen vorgesehen. Das Gesetz stellt in der vom Vermittlungsausschuß gefundenen Lösung bei der Geringfügigkeitsregelung bewußt nicht mehr auf das Gesamteinkommen ab, damit für alle Beschäftigten einheitlich die 390,— DM-Grenze gilt. Ohne die Streichung der auf das Gesamteinkommen abstellenden Regelung würden von Jahr zu Jahr mehr Personen infolge der allgemeinen Einkommensentwicklung die feste 390,— DM-Grenze überschreiten, ohne versicherungspflichtig zu werden. Beamten und Selbständigen sollten auch nicht dadurch Vorteile auf dem Arbeitsmarkt erwachsen, daß für sie keine Versicherungsbeiträge zu entrichten sind.
Wie bereits ausgeführt, ist eine andere Frage, ob es richtig ist, daß Beamte und Selbständige, die aufgrund einer zusätzlichen Teilzeitbeschäftigung versicherungspflichtig werden, Beiträge nur aus den Nebenbeschäftigungen zahlen. Hier wird für die Fälle, in denen Versicherungspflicht aufgrund von Nebenbeschäftigung entsteht, geprüft, ob nicht auch das übrige Einkommen des Versicherten bis zur Beitragsbemessungsgrenze zur Beitragszahlung herangezogen werden sollte.
Anlage 12
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Buschfort auf die Fragen des Abgeordneten Jung (Lörrach) (CDU/CSU) (Drucksache 9/1386 Fragen 87 und 88):
Wie hoch war am 1. Februar 1982 der prozentuale Anteil der Arbeitslosen an der Gesamtbeschäftigtenzahl in der Bundesrepublik Deutschland, wenn nach der Regelung z. B. in England und in anderen europäischen Staaten, von der Gesamtbeschäftigtenzahl zuvor die absolut sicheren Arbeitsplätze der Beamten abgezogen sind?
Teilt die Bundesregierung meine Auffassung, daß nur mit einem gleichen Ermittlungsverfahren die Zahl der Arbeitslosen in den Mitgliedstaaten der EG verglichen werden kann?
Ein korrekter Vergleich der Arbeitslosigkeit in verschiedenen Staaten ist nur dann möglich, wenn die Zahlen nach einheitlichen Definitionen und Verfahren erhoben und die Quoten nach gleichen Methoden berechnet werden.
Der prozentuale Anteil der Arbeitslosen an der Gesamtzahl der Beschäftigten ohne Beamte wird weder in England noch in der Bundesrepublik Deutschland berechnet. Ich kann Ihnen deshalb diese Zahl für die Bundesrepublik nicht nennen. Sie zu berechnen würde auch die internationale Vergleichbarkeit der Arbeitslosigkeit nicht verbessern.
Das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften hat sich intensiv um vergleichbare Arbeitslosenzahlen und Arbeitslosenquoten bemüht. In seinem Monatsbericht über die Arbeitslosigkeit in der Gemeinschaft veröffentlicht es die nationalen Zahlen über die bei den Arbeitsämtern registrierten Arbeitslosen und die nach einem vereinheitlichten Verfahren berechneten Arbeitslosenquoten. Bezugsgröße für alle EG-Staaten ist dabei die Zahl der zivilen Erwerbspersonen, das sind die Selbständigen, mithelfenden Familienangehörigen und die abhängig Beschäftigten einschließlich der Beamten, jedoch ohne Soldaten.
Nach diesen harmonisierten Berechnungen betrug die Arbeitslosenquote im Januar 1982 in der Bundesrepublik 7,5 % und in England 11,8 %. Die Bundesrepublik hat danach in der Europäischen Gemeinschaft noch immer die niedrigste Arbeitslosenquote nach Luxemburg und Griechenland.
Anlage 13
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Buschfort auf die Fragen des Abgeordneten Dr. Schroeder (Freiburg) (CDU/ CSU) (Drucksache 9/1386 Fragen 89 und 90):
Wie hoch wäre die Zahl der Arbeitslosen im Januar 1982 gewesen, wenn nicht entsprechend der Änderung im Rahmen der sogenannten Operation '82 die Vorschriften über die Arbeitslosenstatistik durch Artikel 1 des ArbeitsförderungsKonsolidierungsgesetzes vom 22. Dezember 1981 in der Weise verändert worden wäre, daß jetzt in der Statistik der Arbeitslosen diejenigen nicht mehr mitgezählt werden, die der Arbeitsverwaltung nicht zur Verfügung stehen, d. h. nicht bereit sind, „jede zumutbare Beschäftigung anzunehmen, die sie ausüben können und dürfen"?
Teilt die Bundesregierung die Auffassung, daß auf Grund der geänderten Methode bei der Ermittlung der Arbeitslosenzahlen der Vergleich mit früheren Arbeitslosenzahlen in der Bundesrepublik Deutschland wie auch ein Vergleich mit aktuellen Zahlen der übrigen EG-Staaten ein verzerrtes Bild geben kann?
Die Arbeitslosenzahlen für Ende Januar 1982 sind nach denselben Vorschriften und Richtlinien erhoben und berechnet worden wie für die vorhergehenden Monate und Jahre. Sie sind deshalb voll mit den früheren Arbeitslosenzahlen vergleichbar.
Anlage 14
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Buschfort auf die Frage des Abgeordneten Jagoda (CDU/CSU) (Drucksache 9/1386 Frage 91):
Wie beurteilt die Bundesregierung die durch die im Kostendämpfungsergänzungsgesetz vorgenommene Änderung des § 194 Abs. 1 Satz 2 RVO — Fahrtkostenbeteiligung in Höhe von 5 DM je einfache Fahrt— aufgetretenen Schwierigkeiten, insbesondere bei Rettungstransporten?
Aufgrund des Kostendämpfungs-Ergänzungsgesetzes haben die Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung seit dem 1. Januar 1982 je einfache Fahrt 5 DM selbst zu tragen; vorher wurden die Fahrkosten von der Krankenkasse voll übernommen, wenn sie höher als 3,50 DM waren.
Der Bundesregierung ist bekannt, daß Rettungsdienstorganisationen Schwierigkeiten sehen, bei
5408* Deutscher Bundestag — 9. Wahlperiode — 89. Sitzung. Bonn, Freitag, den 5. März 1982
von ihnen durchgeführten Transporten den vom Versicherten zu tragenden Fahrkostenanteil einzuziehen. Es ist Aufgabe der Selbstverwaltung der Krankenkassen sowie der Organisationen der Rettungsdienste, Durchführungsprobleme — gegebenenfalls durch entsprechende Vereinbarungen — zu lösen. Die Spitzenverbände der Krankenversicherungsträger haben zudem den Krankenkassen empfohlen, bei Notfällen keinen Fahrkostenanteil zu erheben, so daß sich beim Transport von Notfallpatienten, der in der Regel von Rettungsdiensten durchgeführt wird, Probleme nicht mehr ergeben dürften. Die Krankenkassen regeln außerdem durch ihre Satzung, in welchen sonstigen Fällen von der Erhebung des Fahrkostenanteils abzusehen ist.
Anlage 15
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Buschfort auf die Frage des Abgeordneten Horstmeier (CDU/CSU) (Drucksache 9/1386 Frage 92):
Ist die Bundesregierung sich dessen bewußt, daß durch die mit der Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes zum 1. Januar 1982 in Kraft getretene Verlängerung der Anwartschaft für den Anspruch auf Arbeitslosengeld auf 360 Tage innerhalb von drei Jahren Zeitsoldaten, die sich für zwei Jahre verpflichtet haben, außerordentlich benachteiligt werden, da sie in einem Jahr 360 beitragspflichtige Arbeitstage erreichen müssen, um Arbeitslosengeld zu erhalten, und wenn ja, was schlägt sie zur Vermeidung dieser Härten vor?
Durch die von Ihnen angesprochene Verlängerung der Mindestbeschäftigungszeit für den Anspruch auf Arbeitslosengeld ist der Erwerb dieses Anspruchs allgemein erschwert worden. Das gilt selbstverständlich auch für die Soldaten auf Zeit, die nach Beendigung ihrer Dienstzeit von zwei Jahren arbeitslos sind. Sie befinden sich insoweit in der gleichen Lage wie andere Arbeitnehmer, die zeitweise eine beitragsfreie Beschäftigung — etwa als Beamte in sogenannten Monopolausbildungen — ausgeübt oder — etwa wegen der Betreuung von Kindern — ihre Beschäftigung unterbrochen haben.
Ich möchte jedoch noch darauf hinweisen, daß Soldaten auf Zeit mit einer Dienstzeit von zwei Jahren durch das Arbeitsplatzschutzgesetz weitgehend vor dem Verlust ihres früheren Arbeitsplatzes geschützt sind. Soweit ein Soldat auf Zeit unmittelbar vor Beginn seiner Dienstzeit wenigstens ein Jahr beitragspflichtig beschäftigt war und diese Beschäftigungszeit nicht mehr als zwei Jahre unterbrochen ist, besteht weiterhin Anspruch auf Arbeitslosengeld. Im übrigen haben Soldaten auf Zeit bei Bedürftigkeit grundsätzlich Anspruch auf Arbeitslosenhilfe.
Ich verkenne nicht, daß die gesetzliche Regelung in Einzelfällen gleichwohl zu Härten führen kann. Angesichts der angespannten Finanzlage des Bundes sieht die Bundesregierung jedoch keine Möglichkeit, eine Änderung der gesetzlichen Regelungen vorzuschlagen.
Anlage 16
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Buschfort auf die Frage des Abgeordneten Dr. Friedmann (CDU/CSU) (Drucksache 9/1386 Frage 93):
Wie entwickelt sich der Zuschußbedarf für die Bundesanstalt für Arbeit in Nürnberg, nachdem die Ist-Ergebnisse des Arbeitsmarkts für Januar und Februar 1982 vorliegen?
Wie ich bereits am 11. Februar (Anlage 5 zum Stenographischen Sitzungsbericht) auf Ihre entsprechende Frage ausführte, gibt die bisherige Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt, die durch schlechte Witterungsverhältnisse gekennzeichnet ist, noch keinen Anlaß, den Ende Januar 1982 vom Deutschen Bundestag nach ausführlicher Debatte festgelegten Bundeszuschuß für die Bundesanstalt für Arbeit zu verändern. Auch der Bundesrat, dessen Mehrheitsverhältnisse bekannt sind, hat bei seiner Beschlußfassung zum Bundeshaushalt 1982 am 12. Februar 1982 keine entsprechenden Forderungen erhoben. Zu einer Veränderung des Haushaltsansatzes für den Zuschußbedarf braucht es insbesondere dann nicht zu kommen, wenn die Unionsparteien ihren politischen Beitrag zur schnellen Verabschiedung der Gemeinschaftsinitiative für Arbeitsplätze, Wachstum und Stabilität leisten. Im übrigen wird Gelegenheit sein, die Problematik im Zusammenhang mit dem anstehenden Nachtragshaushalt nochmals eingehend zu erörtern.
Anlage 17
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Buschfort auf die Fragen des Abgeordneten Stiegler (SPD) (Drucksache 9/ 1386 Fragen 94 und 95):
Trifft es nach Kenntnis der Bundesregierung zu, daß durch unzureichende Wartung der Dialysegeräte zur Versorgung Nierenkranker (vgl. General Anzeiger Bonn vom 27. Januar 1982) zunehmend Gefahren für Leib und Leben dieser Patienten erhöht werden?
Was kann die Bundesregierung unternehmen, um in Zusammenarbeit mit den Herstellern und den Anwendern eine regelmäßige technische Überwachung der Dialysegeräte sicherzustellen?
Nach den der Bundesregierung vorliegenden Informationen ist der Sicherheitsstandard der Dialysegeräte gut, sofern die Wartung regelmäßig durchgeführt wird. Aus den Anhörungen zum Entwurf einer Verordnung über die Sicherheit medizinisch-technischer Geräte ist bekannt, daß die Dialysegeräte von den Betreibern in der Regel bereits heute regelmäßig gewartet werden.
Die von Ihnen angesprochenen Behauptungen kann ich daher nicht bestätigen.
In dem vorliegenden Referentenentwurf einer Verordnung über die Sicherheit medizinisch-technischer Geräte sind die Dialysegeräte der Gruppe von Geräten mit lebenserhaltender Funktion zugeord-
Deutscher Bundestag — 9. Wahlperiode — 89. Sitzung. Bonn, Freitag, den 5. März 1982 5409*
net. Für diese Gerätegruppe sind in Zukunft eine Bauartprüfung, die Einweisung des Personals und regelmäßige sicherheitstechnische Kontrollen vorgesehen. Die bereits in Betrieb befindlichen Geräte sollen durch Sachverständige sicherheitstechnisch überprüft werden.
Anlage 18
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Dr. Penner auf die Fragen des Abgeordneten Michels (CDU/CSU) (Drucksache 9/1386 Fragen 96 und 97):
Sieht die Bundesregierung durch die Verkürzung der Wochendienstzeit um vier Stunden — ohne Ausgleich durch Entgelt oder Personal — die Aufgaben der Bundeswehr gesichert?
Wie wirkt sich diese Entscheidung auf die Ausbildung und Motivation der Soldaten aus?
1. Ich gehe davon aus, daß Sie mit Ihrer Frage die Auswirkungen des Erlasses des Inspekteurs des Heeres vom 8. Januar 1982 ansprechen. Da er erst am 1. März 1982 in Kraft getreten ist, können Auswirkungen noch nicht festgestellt werden.
Unabhängig davon weist die Bundesregierung darauf hin, daß die Verkürzung der Wochendienstzeit sich auf die 82 % der Soldaten im Heer bezieht, die über 56 Stunden Dienst leisten.
Es ist auch ein Gebot der Fürsorge, die zeitliche Belastung zu reduzieren.
Abstriche am Verteidigungsauftrag sind damit nicht verbunden.
Das Heer wird auch unter diesen Bedingungen in der Lage sein, ohne Personalaufstockungen seinen Friedens- und Verteidigungsauftrag im bisherigen Umfang zu erfüllen.
Der Inspekteur des Heeres hat als Führungshilfe zur zweckmäßigeren Bewirtschaftung der Dienstzeit zusätzlich Hinweise gegeben, ohne den erforderlichen Handlungs- und Entscheidungsspielraum der Vorgesetzten einzuengen.
Soweit bei Truppenteilen alle Möglichkeiten zur sparsamen Bewirtschaftung der Dienstzeit ausgeschöpft sind, hat der Inspekteur des Heeres dies in seinem Erlaß vom 8. Januar 1982 berücksichtigt.
2. Ziel und Qualität der Ausbildung sind durch diese Entscheidung nicht betroffen. Sie müssen unverändert erhalten bleiben. Verändert werden muß lediglich die zeitliche Nutzung der Ausbildung. Alle Veränderungen müssen unter dem Gesichtspunkt der Zeitersparnis vorgenommen werden.
Diese Entscheidung wirkt sich zur Zeit durchaus auch auf die Stimmung derjenigen Soldaten aus, die ab 1. März 1982 keinen Anspruch mehr auf die Vergütung bzw. den erhöhten Wehrsold für Soldaten mit Spitzendienstzeiten haben werden. Betroffen ist etwa ein Drittel der Soldaten, die bisher den Anspruch auf finanzielle Vergütung geltend machen konnten. Die Pflicht zur Fürsorge und auch die Notwendigkeit, die im Haushaltsansatz 1982 für die Vergütung festgelegten Mittel einzuhalten, lassen keine andere Möglichkeit zu.
Im übrigen ist die Bundesregierung der Auffassung, daß im Hinblick auf mehr Freizeit die Motivation der betroffenen Soldaten langfristig eher positiv als negativ beeinflußt werden wird.
Anlage 19
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Dr. Penner auf die Fragen
des Abgeordneten Hauser (Bonn-Bad Godesberg)
(CDU/CSU) (Drucksache 9/1386 Fragen 98 und 99):
Ist die Bundesregierung der Auffassung, daß auf Grund des vom Inspekteur des Heeres am 8. Januar 1982 gegebenen, auf dem vom Bundesverteidigungsminister herausgegebenen Katalogs der vergütungsberechtigten Einheiten Heer, Luftwaffe und Marine (Fü S IV 1) beruhenden Befehls, unverzüglich die Jahresgesamtleistung an Dienststunden so einzustellen, daß als Ergebnis die statistische Wochenstundenzahl um einen Richtwert von vier Stunden abgesenkt wird, die Bundeswehr — speziell das Heer — noch in der Lage ist, ohne Personalaufstockungen ihren Verteidigungsauftrag erfüllen zu können?
Wie gedenkt die Bundesregierung den Alimentations- und Fürsorgeanspruch der Soldaten durch die Absenkung der statistischen Wochenstundenzahlen bei ungekürzten Dienstaufgaben gerecht zu werden?
Die Bundesregierung ist der Auffassung, daß mit dem Erlaß des Inspekteurs des Heeres vom 8. Januar 1982 Abstriche am Verteidigungsauftrag der Bundeswehr nicht verbunden sind. Der Erlaß bezweckt allein eine noch zweckmäßigere Nutzung der Dienstzeit als bisher.
Der Alimentations- und Fürsorgeanspruch der Soldaten wird durch den Erlaß nicht berührt.
Die Dienstaufgaben bleiben unverändert. Verändert werden soll der Einsatz des Faktors Zeit zu ihrer Erfüllung.
Alle Hinweise für die Bewirtschaftung der Dienstzeit, die der Inspekteur des Heeres in seinem Erlaß gegeben hat, zielen darauf ab, die unveränderten Aufträge bei intensiverer Nutzung des Faktors Zeit zu erfüllen.
Anlage 20
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Dr. Penner auf die Fragen des Abgeordneten Wimmer (Neuss) (CDU/CSU) (Drucksache 9/1386 Fragen 100 und 101):
Zeichnen sich die Raketen der Typen SS 21, SS 22 und SS 23 und die entsprechenden Werfer nach Erkenntnissen der Bundesregierung durch Eigenschaften aus, die in bezug auf Beweglichkeit im mitteleuropäischen und damit auch von Gewässern durchzogenen Gebiet, diese wesentlich von den bisher eingeführten Systemen unterscheiden?
5410* Deutscher Bundestag — 9. Wahlperiode — 89. Sitzung. Bonn, Freitag, den 5. März 1982
Ist der Bundesregierung bekannt, ob bei den sowjetischen Raketen der Typen SS 21, SS 22 und SS 23 in bezug auf Steuerungssysteme und Treibstoffe sich Änderungen ergeben haben, die in bezug auf vergleichbare und bisher eingeführte Systeme und deren Reichweite als Verbesserungen angesehen werden können?
Nach bisherigen Erkenntnissen unterscheiden sich die Trägerfahrzeuge für die neuen Raketensysteme nicht wesentlich von denen der Vorläufersysterne.
Auch die Raketensysteme SS 21, SS 22 und SS 23 sind Feststoffraketen.
Ihre Reichweiten und Treffwahrscheinlichkeiten wurden gegenüber den Vorläufersystemen verbessert.
Anlage 21
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Dr. Penner auf die Fragen des Abgeordneten Dallmeyer (CDU/CSU) (Drucksache 9/1386 Fragen 102 und 103):
Wieviel Hundezwinger sind für Wachhunde der Bundeswehr in den letzten vier Jahren gebaut worden?
Welche Kosten sind für die Hundezwinger aufgewendet worden?
Die Bundeswehr hat für den Bau von Hundezwingeranlagen für 3 316 Hunde insgesamt etwa 90 Mio. DM aufgewendet.
Ihre Frage, wieviel Kosten davon durch den Bau von Hundezwingeranlagen in den letzten vier Jahren entstanden sind, könnte nur beantwortet werden, wenn eine zeit- und kostenaufwendige Erhebung bei allen 184 Standortverwaltungen durchgeführt werden würde.
Anlage 22
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Dr. Penner auf die Frage des Abgeordneten Berger (Lahnstein) (CDU/CSU) (Drucksache 9/1386 Frage 104):
Ist es zutreffend, daß auf dem Gelände der Thorsbergkaserne in Süderbrarup für die Unterbringung von vier Wachhunden insgesamt 143 000 DM aufgewendet werden sollen und zu der diesbezüglichen Einrichtung neben Zwinger und Ausbildungsplatz ein „Versorgungsgebäude" gehören soll, in dem u. a. ein Behandlungsraum und eine Krankenbox für Tiere geplant sind, und hat diese Maßnahme Priorität vor dem dringenden Reparaturbedarf für Mannschaftsunterkünfte in vielen Standorten der Bundeswehr?
Es trifft zu, daß auf dem Gelände der ThorsbergKaserne in Süderbrarup für die Unterbringung von 4 Wachhunden eine Hundezwingeranlage gebaut werden soll. ,
Maßgebend für die Planung ist die aufgrund § 13 Abs. 1 des Tierschutzgesetzes mit Zustimmung des Bundesrates ergangene Verordnung über das Halten von Hunden im Freien vom 6. Juni 1974. Die Kostenansätze für die geplante Anlage in Süderbrarup werden zur Zeit überprüft.
Insgesamt ist der Einsatz von Wachhunden zum Schutz der Anlagen der Bundeswehr auch trotz im Einzelfall nicht unerheblicher Infrastrukturkosten wirtschaftlicher als andere Möglichkeiten der Bewachung.
Anlage 23
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Dr. Penner auf die Frage des Abgeordneten Biehle (CDU/CSU) (Drucksache 9/1386 Frage 105):
Teilt die Bundesregierung die Auffassung, daß es angesichts der schwieriger werdenden Personallage unserer Streitkräfte zwingend notwendig ist, u. a. auch die Reservistenarbeit zu aktivieren, und — falls das zutrifft — was gedenkt die Bundesregierung zu tun, um eine Verbesserung dieser Reservistenarbeit zu erreichen?
Die vom Bundesminister der Verteidigung eingesetzte Kommission für die Langzeitplanung der Bundeswehr untersucht auch die Möglichkeiten, zukünftig vermehrt auf Reservisten zurückzugreifen.
Anlage 24
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Dr. Penner auf die Fragen des Abgeordneten Peter (Kassel) (SPD) (Drucksache 9/1386 Fragen 106 und 107):
Wie stark differiert die Praxis der Amtswidersprüche gegen anerkennende Entscheidungen der Prüfungsausschüsse für Kriegsdienstverweigerer durch die Wehrbereichsverwaltungen?
Welche Möglichkeiten der Vereinheitlichung dieser Praxis sieht die Bundesregierung?
Nach der bundeseinheitlich geltenden Regelung in § 33 Abs. 2 Satz 3 des Wehrpflichtgesetzes erhebt das Kreiswehrersatzamt Widerspruch gegen den anerkennenden Bescheid eines Prüfungsausschusses, wenn es diesen aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen für unrichtig hält.
Der Anteil der Amtswidersprüche an den anerkennenden Entscheidungen der Prüfungsausschüsse in den Wehrbereichen ist für die Zeit vom 1. Januar 1980 bis zum 31. Juni 1981 bekannt. Er bewegte sich in den Wehrbereichen zwischen 0,55 und 4,1 v. H.
Deutscher Bundestag — 9. Wahlperiode — 89. Sitzung. Bonn, Freitag, den 5. März 1982 5411*
Anlage 25
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Dr. Penner auf die Fragen des Abgeordneten Hansen (fraktionslos) (Drucksache 9/1386 Fragen 108 und 109):
Wie beurteilt die Bundesregierung die politischen Auftritte des ehemaligen Generalinspekteurs der Bundeswehr, Wust, in den Kasernen, wo er laut Spiegel 5/82 (Seite 30 ff.) „über die Versäumnisse des Westens und die Bedrohung aus dem Osten" referierte, auch vor dem Hintergrund der Tatsache, daß der Verdacht seiner Verstrickung in illegale Waffengeschäfte im Dienste der OTRAG-Abschreibungsgesellschaft bisher nicht ausgeräumt worden ist?
Trifft es zu, daß gegen den bisherigen stellvertretenden Leiter des Kreiswehrersatzamts Würzburg ein Disziplinarverfahren eingeleitet worden ist, u. a. mit dem Vorwurf „achtungsunwürdigen Verhaltens", weil er die Öffentlichkeit über tatsächliche Mißstände bei Prüfungsverfahren für Kriegsdienstverweigerer (Fließbandverfahren, unterproportionale Anerkennungsquoten, abwegige Begründungen im Wider-spruchverfahren) aufgeklärt hat, und welche Konsequenzen will die Bundesregierung aus diesem Fall ziehen?
Zu Frage 108:
Die Bundesregierung kann pensionierten Generalen nicht verwehren, sich, wie jeder andere Bürger auch, in Vorträgen zu militärstrategischen Problemen zu äußern.
Soweit dies in Kasernen geschieht, ist der Erlaß über Ziele, Grundsätze und Aufgaben der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit in Verteidigungsfragen zu beachten.
Es sind in diesem Zusammenhang keine Tatsachen bekanntgeworden, die diesem rechtlichen Rahmen zuwiderliefen.
Dabei kann offenbleiben, ob die im SPIEGEL angegebenen Zitate den tatsächlichen Geschehensabläufen entsprechen.
Was den zweiten Teil Ihrer Frage angeht, so erlaube ich mir den Hinweis, daß ein einschlägiges Ermittlungsverfahren von der zuständigen Staatsanwaltschaft inzwischen eingestellt worden ist.
Zu Frage 109:
Disziplinarvorgänge sind ihrem Wesen nach vertraulich.
Ich sehe mich daher außerstande, Ihre Frage zu beantworten.
Anlage 26
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Dr. Penner auf die Fragen des Abgeordneten Dr. Warnke (CDU/CSU) (Drucksache 9/1386 Fragen 110 und 111):
Ist der Bundesregierung bekannt, daß in Dienststellen der Bundeswehr zivile Angestellte und Soldaten für die gleiche Tätigkeit unterschiedlich besoldet werden und hierbei z. B. bei Bezahlung der Angestellten nach BAT IV b und Besoldung der Soldaten nach Besoldungsgruppe A 7 monatliche Vergütungsunterschiede bis zu rund 700 DM brutto zu Lasten der Soldaten auftreten?
Ist die Bundesregierung bereit, die ungleiche Besoldung von Angestellten und Soldaten bei Tätigkeiten mit gleicher Leistung und gleicher Verantwortung unverzüglich mit dem Ziel zu überprüfen, die Gleichbehandlung der betroffenen Soldaten mit den Angestellten herzustellen?
Unterschiede in der Bezahlung sind darauf zurückzuführen, daß Berufs- und Zeitsoldaten (Besoldungsempfänger) und Angestellte (Arbeitnehmer) unterschiedlichen Bezahlungssystemen unterliegen. Die Einkommensdifferenz zwischen beiden Personengruppen verringert sich im Nettovergleich nicht unbeträchtlich.
Die Bundesregierung ist um eine insgesamt ausgewogene Regelung bemüht. Das bisherige Fehlen eines einheitlichen Dienstrechts ist ein erwähnenswertes Hindernis auf diesem Wege.
Anlage 27
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Zander auf die Frage des Abgordneten Dr. Kunz (Weiden) (Drucksache 9/1386 Frage 112):
Welche finanziellen Beträge hat die Bundesregierung in den Jahren 1980 und 1981 (wenn nicht verfügbar in den Jahren 1979 und 1980) an wie viele Sozialhilfeempfänger aufgewendet, die im Ausland mittellos bei deutschen Vertretungen um Hilfe nachgesucht hatten?
Der Bund hat in den Haushaltsjahren 1979 und 1980 für die nachstehenden Sozialhilfeempfängerzahlen folgende Beträge erstattet:
1979 für 6 487 Sozialhilfeempfänger
5 820 861,10 DM
1980 für 6 802 Sozialhilfeempfänger
7 643 047,27 DM.
Die Zahlen von 1981 liegen noch nicht vor.
Anlage 28
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Zander auf die Fragen des Abgeordneten Dr. Faltlhauser (CDU/CSU) (Drucksache 9/1386 Fragen 113 und 114):
Wie viele ausländische Ärzte (Ärzte und Zahnärzte) arbeiten gegenwärtig in der Bundesrepublik Deutschland, wie viele kommen davon aus dem EG-Bereich und wie viele praktizieren auf Grund einer Aufenthaltserlaubnis in der Form des Sichtvermerks?
5412* Deutscher Bundestag — 9. Wahlperiode — 89. Sitzung. Bonn, Freitag, den 5. März 1982
Wie beurteilt die Bundesregierung die Tatsache, daß die Zahl der Ärzte, die als Asylanten in die Bundesrepublik Deutschland gekommen sind, nach wie vor steigt, und was gedenkt die Bundesregierung dagegen zu tun, diese Zahl angesichts einer weiter steigenden Zahl deutscher Ärzte in vertretbaren Grenzen zu halten?
Nach Angaben des Statistischen Bundesamtes gab es am 31. Dezember 1980 10 150 ausländische Ärzte und 1 467 ausländische Zahnärzte in der Bundesrepublik Deutschland.
Die Zahl der zu diesem Zeitpunkt hier tätigen Ärzte und Zahnärzte aus Mitgliedstaaten der EG ist nicht bekannt.
Einer Aufenthaltserlaubnis, je nach Staatsangehörigkeit auch in der Form des Sichtvermerks, der vor der Einreise einzuholen ist, bedarf jeder Ausländer, der hier die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit beabsichtigt. Wie viele der am 31. Dezember 1980 hier tätigen ausländischen Ärzte und Zahnärzte mit einem Sichtvermerk in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sind, ist nicht bekannt. Konkrete Zahlenangaben könnten insoweit, wenn überhaupt, nur mit einem unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand ermittelt werden.
Sichere Erkenntnisse darüber, ob die Zahl der Ärzte und Zahnärzte, die als Asylbewerber in die Bundesrepublik Deutschland kommen, und die Zahl der asylberechtigten Ärzte und Zahnärzte nach wie vor steigen, lassen sich aufgrund des der Bundesregierung vorliegenden Materials nicht gewinnen. Die bei einigen Ländern eingeholten Auskünfte sind nicht einheitlich. Ich bin gern bereit, durch eine Anfrage bei den obersten Landesgesundheitsbehörden Näheres hierzu festzustellen.
Anlage 29
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Zander auf die Fragen des Abgeordneten Niegel (CDU/CSU) (Drucksache 9/1386 Fragen 115 und 116):
Sind die in der Öffentlichkeit bekanntgewordenen mit Pestiziden und anderen Chemikalien verseuchten Fischimporte aus Nordamerika gesundheitsschädlich nach den Bestimmungen des deutschen Lebensmittelrechts, und welche Maßnahmen hat die Bundesregierung diesbezüglich ergriffen?
Besteht der Vorwurf gegenüber dem Bundesgesundheitsministerium und den nachgeordneten Behörden zu Recht, bei Importen, z. B. solchen verseuchter Fische, bezüglich Untersuchungen und Kontrollen zu großzügig zu sein, während bei der deutschen Produktion oft sehr kleinlich vorgegangen wird?
Die in der Öffentlichkeit bekanntgewordenen Rückstände von Pestiziden bei importierten Aalen aus USA und Kanada überschreiten die nach dem deutschen Lebensmittelrecht zulässigen Höchstwerte.
Die Bundesregierung hat sofort nach Bekanntwerden der Höchstmengenüberschreitung die obersten Landesveterinärbehörden gebeten, eine verstärkte Untersuchung von Aalen aus USA und Kanada durchführen zu lassen. Mit Vertretern der amerikanischen und kanadischen Botschaft wurden Gespräche geführt mit dem Ziel, in Expertengesprächen möglichst bald zu einer dauerhaften Lösung des Problems zu kommen. Darüber hinaus hat die Bundesregierung die anderen Mitgliedstaaten der EG unterrichtet und gebeten, sie über etwaige Lieferungen amerikanischer und kanadischer Aale über ihre Länder zu unterrichten.
Ein Vorwurf, wie sie ihn unterstellen, ist mir bisher nicht bekanntgeworden; er wäre auch unbegründet. Zuständig für die Durchführung der Lebensmittelüberwachung in der Bundesrepublik Deutschland sind die Länder, die ihre Aufgaben als eigene Angelegenheiten ausführen. Die Zolldienststellen sind unverzüglich angewiesen worden, aus USA und Kanada eingeführte Aale den zuständigen Lebensmittelüberwachungsbehörden zur Untersuchung zuzuführen. Gleichzeitig sind die obersten Veterinärbehörden in den USA und Kanada ersucht worden, die Ausfuhr von Aalen nach der Bundesrepublik Deutschland nur noch dann zuzulassen, wenn sie auf Pestizide untersucht worden sind und die deutschen Grenzwerte nicht überschritten werden.
Diese Tatsachen zeigen mit voller Deutlichkeit, daß die Bundesregierung der Kontrolle importierter Fische keine geringere Bedeutung beimißt als der Kontrolle der inländischen Produktion.
Anlage 30
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Zander auf die Fragen des Abgeordneten Kroll-Schlüter (CDU/CSU) (Drucksache 9/1386 Fragen 117 und 118):
Ist der Bundesregierung bekannt, ob Phosphate in Lebensmitteln nachteilige gesundheitliche Empfindlichkeiten bei Kindern hervorrufen können?
Beabsichtigt die Bundesregierung, die Auszeichnungspflicht und die Genehmigungen von Phosphaten in Lebensmitteln zu überprüfen und aktuellen Erkenntnissen durch Änderung der Rechtslage anzupassen?
Zu Frage 117:
Das Bundesministerium für Jugend, Familie und Gesundheit hat an der Universitäts-Kinderklinik Main an 35 Kindern im Alter von 4 bis 15 Jahren wissenschaftlich untersuchen lassen, ob Zusammenhänge zwischen dem Verzehr phosphathaltiger Lebensmittel und kindlichen Verhaltensstörungen bestehen.
Die Kinder wurden eingehend psychologisch untersucht, und mit Einverständnis ihrer Eltern wurde dann das Verhalten der Kinder von Eltern und Forschern beobachtet und beurteilt, u. a. durch Videoaufzeichnungen und psychologische Tests. Dabei
Deutscher Bundestag — 9. Wahlperiode — 89. Sitzung. Bonn, Freitag, den 5. März 1982 5413*
zeigte sich, daß weder eine phosphatarme Diät noch eine einmalige Belastung mit zusätzlichem Phosphat einen meßbaren Einfluß auf das Verhalten der Kinder hatte.
Zu Frage 118:
Wie sich aus meiner Antwort zu der vorhergehenden Frage ergibt, besteht keine Veranlassung, die bestehende Rechtslage hinsichtlich der Zulassung und Kennzeichnung von Phosphaten zu ändern. Ich mache aber darauf aufmerksam, daß durch die Verordnung zur Neuordnung lebensmittelrechtlicher Kennzeichnungsvorschriften vom 22. Dezember 1981 weitergehende Bestimmungen über die Kennzeichnung erlassen sind. Danach müssen künftig bei verpackten Lebensmitteln zugesetzte Phosphate im Rahmen einer Zutatenliste gekennzeichnet werden.
Anlage 31
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Zander auf die Fragen des Abgeordneten Lennartz (SPD) (Drucksache 9/1386 Fragen 119 und 120):
Wie beurteilt die Bundesregierung die Auswirkungen der Gesetzesänderungen im Rahmen des 2. Haushaltsstrukturgesetzes beim Zusatztaschengeld, daß hiernach Sozialhilfeempfänger in Heimen in erste und zweite Klasse unterteilt werden?
Ist es zutreffend, daß durch dieses Gesetz eine haushaltsmäßige Entlastung in der Größenordnung von ca. 5 Millionen DM zu verzeichnen ist bei einem Sozialbudget von ca. 1,5 Milliarden DM, und war der Bundesregierung bekannt, daß der einzelne Betroffene teilweise bis zu über 40 v. H. seiner frei verfügbaren Einnahmen verliert?
Zu Frage 119:
Die Unterscheidung — wie Sie formulieren — von „Sozialhilfeempfängern in Heimen in 1. und 2. Klasse" kennt das Sozialhilferecht bereits seit einer Reihe von Jahren. Und zwar betrifft dies die Regelung, wonach Heimbewohner, die nur Sozialhilfe erhalten, ein sogenanntes Grundtaschengeld und Heimbewohner, die durch eigenes Einkommen (z. B. Rente) die Kosten ihres Heimaufenthalts mitfinanzieren, darüber hinaus ein Zusatztaschengeld erhalten.
Die Gesetzesänderung im Rahmen des 2. Haushaltsstrukturgesetzes hat daran grundsätzlich nichts geändert. Durch diese Änderung wurde lediglich der Kreis der Bezieher von Zusatztaschengeld verkleinert sowie die Höhe des Zusatztaschengeldes reduziert.
Der Bundesrat hat die Kürzung wie folgt begründet: „Das nach einem Bedarfsmengenschema gezahlte Taschengeld nach § 21 Abs. 3 Satz 1 ist bedarfsdeckend. Das ,Zusatz-Taschengeld` nach § 21 Abs. 3 Satz 3 ist als einkommensbezogene Leistung versorgungsähnlich und privilegiert den ohnehin im Regelfall gut versorgten Heimbewohner gegenüber dem Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt außerhalb von Anstalten. Das mit dem ,Zusatz-Taschengeld` verfolgte Ziel, Hilfeempfänger nach Maßgabe ihrer Selbstbeteiligung an den Heimkosten zu begünstigen, wird mit der geltenden Regelung nicht erreicht, da das volle ,Zusatz-Taschengeld` faktisch bei jedem Einkommensbezug zu leisten ist. Der Höchstbetrag sollte daher bei höherem Einkommenseinsatz gewährt werden."
Die Kürzung geht nicht auf einen Vorschlag der Bundesregierung zurück, sondern ist mit der Mehrheit der CDU/CSU-regierten Länder im Bundesrat beschlossen und später im Vermittlungsausschuß durchgesetzt worden. Die Bundesregierung bedauert, daß es hierdurch zu Härten bei den Betroffenen kommen kann. Aus der Sicht der Bundesregierung ist eine wirklich ausreichende Bemessung des allen Heimbewohnern gezahlten Taschengeldes zu wünschen. Die Zuständigkeit hierfür liegt nach dem Gesetz jedoch bei den Trägern der Sozialhilfe.
Zu Frage 120:
Die Einsparungen, die mit der Änderung der gesetzlichen Regelung über das Zusatztaschengeld erreicht werden sollten, sind im Gesetzgebungsverfahren auf 130 bis 150 Millionen DM jährlich geschätzt worden. Die Höhe des Betrages ist dadurch begründet, daß nach der alten Regelung schon die geringste Eigenbeteiligung an den Heimkosten den Anspruch auf ein Zusatztaschengeld auslöste, während dies nach der neuen Regelung erst bei einem größeren Eigenanteil von etwa 670 DM der Fall ist.
Die Folgen der Gesetzesänderung für den einzelnen Heimbewohner waren der Bundesregierung ebenso bekannt, wie den übrigen am Gesetzgebungsverfahren beteiligten Personen.
Ich betone jedoch noch einmal, daß die Änderung nicht auf einen Vorschlag der Bundesregierung zurückgeht.
Die Minderung des Taschengeldes kann im Höchstfall für den einzelnen Heimbewohner 66 DM monatlich ausmachen, und zwar dann, wenn er bisher zusätzlich zum allgemeinen Taschengeld den Höchstbetrag des Zusatztaschengeldes von 66 DM erhalten hat, nach neuem Recht aber kein Zusatztaschengeld mehr erhalten kann. Dies ist der Fall, wenn sein Beitrag zu den Heimkosten unter dem Doppelten des Regelsatzes eines Haushaltsvorstandes, also unter etwa 675 DM liegt. Aber auch in diesem Fall möchte ich den von Ihnen errechneten Prozentsatz von 40 v. H. Verlust nicht übernehmen, weil das Taschengeld nach dem Gesetz nur Bestandteil der gesamten vom Sozialhilfeträger zu übernehmenden Heimkosten ist, die für den hier in Betracht kommenden Personenkreis regelmäßig ein Vielfaches des Taschengeldbetrages ausmachen.
Anlage 32
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Mahne auf die Fragen des Abgeordneten Pauli (SPD) (Drucksache 9/1386 Fragen 121 und 122):
5414* Deutscher Bundestag — 9. Wahlperiode — 89. Sitzung. Bonn, Freitag, den 5. März 1982
Ist es zutreffend, daß in etwa 2 000 Fällen Fahrgäste der Deutschen Bundesbahn erheblich voneinander abweichende Fahrpreise dann zahlen müssen, wenn sie dieselbe Fahrstrecke nur mit dem Bus oder teilweise mit dem Bus und teilweise mit der Bahn zurücklegen?
Ist die Bundesregierung bereit, dahin gehend auf die Deutsche Bundesbahn einzuwirken, damit die tariflichen „Unebenheiten" beseitigt und die Deutsche Bundesbahn ihre Tarifpolitik mehr als bisher auf kundendienstliche Gesichtspunkte abstellt?
Die Fahrpreise der Deutschen Bundesbahn sind im Schienen- wie im Bahnbusverkehr innerhalb der bei beiden Geschäftszweigen einheitlich gebildeten Entfernungszonen grundsätzlich gleich. Wie bei allen Verkehrsunternehmen richtet sich aber auch bei der Deutschen Bundesbahn die Fahrpreishöhe nach der Länge der Beförderungsstrecke und — im Schienenverkehr — nach der benutzten Wagenklasse bzw. dem in Anspruch genommenen Tarifangebot. Wegen der unterschiedlichen Schienen- und Straßenentfernungen einerseits und wegen der in bestimmten Verkehrsrelationen notwendigerweise gebrochenen Abfertigung sind deshalb Preisunterschiede nicht völlig auszuschließen.
Das Wirtschaftsunternehmen Deutsche Bundesbahn (DB) gestaltet sein Preis- und Leistungsangebot, und damit auch seine Tarife, im Schienen- wie Bahnbusverkehr grundsätzlich selbständig und eigenverantwortlich. Dementsprechend prüft die Deutsche Bundesbahn von sich aus bereits, inwieweit noch bestehende Preisunterschiede im Schienen- und Bahnbusverkehr bei Beförderungen über die gleiche Strecke und unterschiedliche Entfernungen etwa durch Angleichung der Tarifentfernungszonen bereinigt werden können.
Anlage 33
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Mahne auf die Frage des Abgeordneten Dr. Möller (CDU/CSU) (Drucksache 9/1386 Frage 123):
Ist die Bundesregierung bereit, zur Verbesserung in der Beschäftigungslage in der Straßenbau- und Zulieferindustrie den Förderungskatalog des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes im Bereich kommunaler Straßenbau um „verkehrsberuhigende Maßnahmen in Verbindung mit Stadterneuerung" zu erweitern und finanziell aufzustocken?
Die Bundesregierung begrüßt jede Initiative, die die Verbesserung der Beschäftigungslage zum Ziel hat.
Es ist aber zweifelhaft, ob eine Erweiterung des Förderkatalogs des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes um Maßnahmen zur Verkehrsberuhigung ein geeignetes Mittel ist, um die Beschäftigungslage nachhaltig zu verbessern.
Verkehrsberuhigung wird zumeist durch eine Vielzahl kleinerer und größerer Einzelmaßnahmen auf den verschiedensten Gebieten erreicht, die den örtlichen Besonderheiten angepaßt sind. Dabei kann es sich neben straßenbaulichen Maßnahmen beispielsweise auch um gärtnerische Gestaltungen oder um verkehrslenkende Anordnungen handeln, die erst in ihrer Gesamtheit und in ihrem Zusammenwirken den gewünschten Effekt haben. Für eine Förderung nach dem Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz könnten davon nur solche Teilmaßnahmen in Betracht kommen, die größere Investitionen erfordern. Diese aber machen erfahrungsgemäß nur einen begrenzten Teil der Gesamtmaßnahme zur Verkehrsberuhigung aus, so daß von ihrer Förderung keine nennenswerten beschäftigungspolitischen Wirkungen erwartet werden können.
Nachhaltige beschäftigungspolitische Wirkungen verspricht sich die Bundesregierung von dem bereits eingeleiteten „Programm des Bundesministers für Verkehr zum Bau von Ortsumgehungen an Bundesstraßen", das auch als Beitrag des Bundes zur Verkehrsberuhigung zu verstehen ist. Das Programm weist den Einsatz erheblicher Mittel aus dem Haushalt des Bundesverkehrsministeriums für diesen Zweck aus.
In die gleiche Richtung zielen die beschäftigungspolitisch sehr bedeutsamen Finanzhilfen des Bundes für den öffentlichen Personennahverkehr.
Anlage 34
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Mahne auf die Fragen des Abgeordneten Stutzer (CDU/CSU) (Drucksache 9/ 1386 Fragen 124 und 125):
Besteht die Absicht, den Fährverkehr über den Nord-Ostsee-Kanal zu ändern, und wenn ja, welche Fährverbindungen werden hiervon betroffen werden?
Besteht die Bereitschaft, die Schwebefähre über den NordOstsee-Kanal künftig in kürzeren Abständen verkehren zu lassen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse der Benutzer erkennbar ist?
Die Ausgaben für den Fährverkehr am Nord-Ostsee-Kanal belaufen sich auf rd. 20 % der Gesamtausgaben des Außendienstes für den Betrieb und die Unterhaltung dieser Wasserstraße. Um dem Gebot der sparsamen Bewirtschaftung öffentlicher Mittel Rechnung zu tragen, müssen der erforderliche Aufgabenumfang und der benötigte Mitteleinsatz ständig überprüft werden. Vor diesem Hintergrund erfolgen Bedarfsüberprüfungen des Fährverkehrs in den Bereichen Fischerhütte/Grünenthal und Brunsbüttel. Ob und ggf. in welchem Umfang betriebliche Maßnahmen zur Anpassung an die Entwicklung des Fährverkehrs unter Berücksichtigung neuer Brükkenbauwerke vorzunehmen sind, kann erst beurteilt werden, wenn die geprüften und bewerteten Ergebnisse entsprechender Untersuchungen vorliegen.
Deutscher Bundestag — 9. Wahlperiode — 89. Sitzung. Bonn, Freitag, den 5. März 1982 5415*
Die Schwebefähre über dem Nord-Ostsee-Kanal unter der Eisenbahnhochbrücke in Rendsburg verkehrt im Winterhalbjahr vom 1. Oktober bis 31. März von 5.00-22.00 Uhr und im Sommerhalbjahr vom 1. April bis 30. September von 5.00-23.00 Uhr, jeweils im 7,5-Minuten-Takt, so daß an jedem Ufer alle 15 Minuten eine Abfahrt stattfindet.
Auf Grund der Vorfahrt der durchgehenden Schifffahrt gegenüber den das Fahrwasser querenden Fähren kann der Fahrplan der Schwebefähre schon jetzt aus Sicherheitsgründen nicht immer eingehalten werden. Demzufolge würde bei einer Fahrplanverdichtung die Zahl der nicht fahrplanmäßig durchführbaren Fährfahrten zwangsläufig zunehmen. Darüber hinaus müßte für eine angestrebte Änderung des Fahrplans ein Planänderungsverfahren durchgeführt werden, damit Betroffene im Zuge der öffentlichen Planauslegung die Möglichkeit haben, berechtigte Forderungen, Anregungen oder Bedenken einzubringen. Eine Abwägung der unterschiedlichen Interessen auf der Bedarfsseite hat ergeben, daß für die Wasser- und Schiffahrtsverwaltung keine Veranlassung besteht, ein entsprechendes Planänderungsverfahren einzuleiten.
Anlage 35
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Mahne auf die Frage des Abgeordneten Dr. Mertes (Gerolstein) (CDU/CSU) (Drucksache 9/1386 Frage 126):
Kann die Bundesregierung mitteilen, wie viele sowjetische Lastwagen- und Autofahrer sich — mit Lastwagen bzw. Pkws — 1979, 1980, 1981 und in den beiden ersten Monaten des Jahrs 1982 im Durchschnitt täglich in der Bundesrepublik Deutschland befanden?
Die Anzahl der über die Grenzzollstellen der Bundesrepublik Deutschland ein- und durchgefahrenen Lastkraftfahrzeuge mit Standort in der Sowjetunion hat sich nach Feststellungen des Kraftfahrt-Bundesamtes wie folgt entwickelt:
Jahr
Monat Insgesamt Tagesdurchschnitt
1979 14 650 40
1980 16 618 45
1981 13 986 38
Januar 1982 440 14
Februar 1982 840 30
Entsprechende Angaben über die Personenkraftwagen oder die mit ihnen beförderten Personen fallen weder im Rahmen der Statistik des grenzüberschreitenden Verkehrs mit Personenkraftfahrzeugen noch in der Statistik des grenzüberschreitenden Reiseverkehrs an. Des weiteren ist zu bemerken, daß keine statistischen Angaben über die personelle Besetzung eines sowjetischen Lastkraftfahrzeugs
vorhanden sind. Nach den vorliegenden Erfahrungen kann jedoch davon ausgegangen werden, daß in der Regel jedes Fahrzeug mit zwei Personen besetzt ist.
Anlage 36
Antwort
des Staatssekretärs Mahne auf die Fragen des Abgeordneten Reschke (SPD) (Drucksache 9/1386 Fragen 127 und 128):
Wie ist der Stand der Verhandlungen zwischen der Bundesregierung, dem Land Nordrhein-Westfalen und den beteiligten Flughafengesellschaften sowie Trägern öffentlicher Belange zur Kooperation bzw. Fusion der Flughäfen Köln/Bonn und Düsseldorf sowie deren bessere Erschließung mit dem öffentlichen Personennahverkehr?
Haben sich die Zielvorstellungen der Bundesregierung bezogen auf die Flughäfen Köln/Bonn und Düsseldorf gegenüber der Beantwortung meiner Fragen vom 22. Juni 1981 geändert?
Auf Initiative der Bundesregierung und der Landesregierung Nordrhein-Westfalen finden seit Herbst 1981 Gespräche zwischen den Geschäftsführungen der Flughafengesellschaften Köln/Bonn und Düsseldorf über Möglichkeiten einer Zusammenarbeit und Aufgabenteilung statt.
Beide Regierungen sind der Ansicht, daß die vorgesehenen Gespräche mit den politischen Repräsentanten der Flughäfen erst nach Abschluß der oben genannten Erörterungen aufgenommen werden sollen.
Die Zielvorstellungen der Bundesregierung haben sich nicht geändert.
Anlage 37
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Mahne auf die Fragen des Abgeordneten Dr. Schwenk (Stade) (SPD) (Drucksache 9/1386 Fragen 129 und 130):
Hält die Bundesregierung die Reflektionsfähigkeit der auf den Bundeswasser- und Seeschiffahrtsstraßen verkehrenden Fahrzeuge aller Größenordnungen für ausreichend, um die Radarauffaßbarkeit sowohl für Schiffs- als auch für Landradarleitanlagen sicherzustellen, und was gedenkt die Bundesregierung verneinendenfalls zu tun, um insbesonders die Erkennbarkeit von flachen Fahrzeugen zu verbessern?
Ist es zutreffend, daß das Auflaufen des Tankschiffs Pohlmann 3 vor der holsteinischen Unterelbeküste am 29. Januar 1982 u. a. auf mangelnde Radarauffaßbarkeit und damit Leitbarkeit zurückzuführen ist, und ist der Bundesregierung bekannt, daß es beim Deutschen Hydrographischen Institut Untersuchungen über die Verbesserung der Radarauffaßbarkeit unzureichend reflektierender Wasserfahrzeuge gibt?
5416* Deutscher Bundestag — 9. Wahlperiode — 89. Sitzung. Bonn, Freitag, den 5. März 1982
Die Reflexionsfähigkeit von Schiffen, die der Schiffssicherheits-Verordnung und den Binnenschiffsuntersuchungsordnungen unterliegen, reicht in der Regel aus, um diese sowohl von Bordradar- als auch von Landradaranlagen zu erfassen. Daher ist in diesen Verordnungen auch keine Ausrüstungspflicht enthalten. Falls Seeschiffe jedoch zur Verbesserung der Radarerkennbarkeit Radarreflektoren mit sich führen, müssen ihre Baumuster vom Deutschen Hydrographischen Institut geprüft sein (Anl. 7 der Schiffssicherheitsverordnung).
Physikalische Ursachen, wie Verdeckung durch andere Schiffe oder Ufergestaltung und Uferbewuchs, stark reflektierende Eisschollen, Regen oder Seegang können die Erkennbarkeit der Schiffe verringern oder das Erkennen sogar unmöglich machen. Dieses muß bei sorgfältiger Navigation von den Schiffsführungen berücksichtigt werden.
Sportfahrzeugen wird die Ausrüstung mit Radarreflektoren dringend empfohlen.
Das Binnentankmotorschiff Pohlmann 3 war beim Auflaufen an der Unterelbe in Beratung durch die Radarstation. Es war kein Lotse an Bord. Möglich ist, daß das Echo des Schiffes in den vielen durch Eisschollen verursachten Echos schwieriger erf aß-bar war. Daran hätte auch die Erhöhung der Reflexionsfähigkeit des Schiffes durch einen Radarreflektor nichts geändert. Die näheren Umstände für das Auflaufen sind gegenwärtig nicht bekannt und müssen einer weiteren Untersuchung überlassen
) werden.
Anlage 38
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Mahne auf die Frage des Abgeordneten Dr. Jobst (CDU/CSU) (Drucksache 9/ 1386 Frage 131):
Welche Gründe haben Bundesverkehrsminister Dr. Hauff veranlaßt, entgegen seiner Ankündigung bei der Vorlage der Novelle zum Bundesbahngesetz, Manager aus der Wirtschaft in den Vorstand der Deutschen Bundesbahn berufen zu wollen, jetzt bei der Auswahl der neuen Vorstandsmitglieder sich ganz überwiegend auf den Bahnbereich selbst zu beschränken und keine Manager vorzuschlagen?
Der Bundesminister für Verkehr hat in der genannten Rede vor dem Deutschen Bundestag unter anderem gesagt, daß mit dem Gesetz auch bessere Voraussetzungen geschaffen werden sollen, um auch Persönlichkeiten für die Unternehmensführung der Deutschen Bundesbahn zu gewinnen, die über Erfahrungen in Führungsaufgaben der Wirtschaft verfügen. Er hat ebenfalls ausgeführt, daß ihre Zahl in einem vernünftigen Verhältnis zu den Persönlichkeiten stehen soll, die sich aus dem Bereich des Verkehrswesens, insbesondere des Eisenbahnwesens für die Führungsspitze der Deutschen Bundesbahn qualifiziert haben.
Der Bundesminister für Verkehr beabsichtigt nach wie vor, dieser Zielsetzung zu entsprechen.
Anlage 39
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Becker auf die Fragen des Abgeordneten Clemens (CDU/CSU) (Drucksache 9/ 1386 Fragen 132 und 133):
Welche Kriterien waren für die Bundesregierung entscheidend, das Zentralamt für Zulassungen im Fernmeldewesen nicht in Braunschweig sondern in Saarbrücken einzurichten?
Inwieweit ist die Entscheidung der Bundesregierung, das Zentralamt für Zulassungen im Fernmeldewesen in Saarbrücken und nicht in Braunschweig einzurichten, mit der Zielsetzung des Zonenrandförderungsgesetzes in Einklang zu bringen?
In die Überlegungen zur Festlegung des Standortes für das neue Zentralamt für Zulassung im Fernmeldewesen wurden insgesamt neun verschiedene Kriterien einbezogen. Die wichtigsten Kriterien sind:
— Personelle Voraussetzungen (Kurzfristige Bereitstellung ausgebildeter Kräfte des mittleren, gehobenen und höheren fernmeldetechnischen Dienstes der Deutschen Bundespost),
— Strukturpolitische Voraussetzungen (Förderungsmaßnahmen, Infrastruktur),
— Verkehrstechnische Voraussetzungen (Anbindung an Bundesbahn und Autobahn; Flughafen),
— Räumliche Voraussetzungen (Kurzfristiger Erwerb oder Anmietung von Grundstücken, Gebäuden oder Räumen).
In der zusammenfassenden Wertung aller Kriterien ergab sich ein Vorrang für Saarbrücken vor Braunschweig.
Ergänzend hierzu ist noch festzustellen, daß die Mehrzahl der Firmen, die mit dem neuen Zentralamt Beziehungen unterhalten werden, ihren Sitz im Westen, Südwesten und Süden der Bundesrepublik haben. Auch diese Tatsache ist berücksichtigt worden.
Bei der Auswahl des Standortes für das Zentralamt für Zulassungen im Fernmeldewesen sind selbstverständlich die Zielsetzungen des Zonenrandförderungsgesetzes in die Diskussion eingeflossen. Deshalb wurden neben Braunschweig auch andere im Zonenrandgebiet gelegene Standorte in die engere Wahl einbezogen. Dem Standort Saarbrükken ist wegen der unter 1. genannten Kriterien der Vorzug gegeben worden. Diese Entscheidung steht im Einklang mit den Maßnahmen nach dem 10. Rahmenplan der Bundesregierung zur „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur", wonach auch Saarbrücken förderungswürdig ist und mit 20%iger staatlicher Subvention bei Investitionskosten ausgewiesen wird.
Deutscher Bundestag — 9. Wahlperiode — 89. Sitzung. Bonn, Freitag, den 5. März 1982 5417*
Anlage 40
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Becker auf die Frage des Abgeordneten Dr. Hupka (CDU/CSU) (Drucksache 9/1386 Frage 134):
Sind der Bundesregierung Gründe dafür bekannt, warum die Volksrepublik Polen darauf beharrt, auf ihren Anteil von etwa 40 Prozent an einer Paketsendung nicht zu verzichten, obwohl es sich um Paketsendungen aus der Bundesrepublik Deutschland für die eigene notleidende Bevölkerung handelt?
Gespräche der Bundesregierung mit den zuständigen Vertretern des polnischen Postministeriums haben ergeben, daß Polen auf die ihm zustehenden Endgebühren nicht verzichten könne, da das höhere Paketaufkommen erhebliche Neuinvestitionen notwendig mache. Diese Ausgaben könnten nur über die Endgebühren finanziert werden.
Anlage 41
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Grüner auf die Frage des Abgeordneten Link (CDU/CSU) (Drucksache 9/1386 Frage 142):
Wie beurteilt die Bundesregierung die Ausführungen von Bundesminister Genscher in einem Interview gegenüber der Bild-Zeitung, „wer das Beschäftigungsprogramm jetzt zerredet, der zerredet Arbeitsplätze und zerredet auch diese Koalition"?
Die Bundesregierung stimmt mit den zitierten Ausführungen von Bundesminister Genscher voll überein. Auch der Bundeskanzler hat mehrfach, vor allem in seiner Erklärung am 5. Februar 1982 vor dem Deutschen Bundestag, mit Nachdruck darauf hingewiesen, daß eine weitere Verlängerung der öffentlichen Debatte über die Gemeinschaftsinitiative schädlich wäre für das Vertrauen in die wirtschaftliche Entwicklung und schädlich für Investitionen und Arbeitsplätze.
Anlage 42
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Dr. Sperling auf die Fragen des Abgeordneten Jansen (SPD) (Drucksache 9/1386 Fragen 145 und 146):
Ist die Darstellung der Wohnungsbaukreditanstalt des Landes Schleswig-Holstein in einem Schreiben an ihre Darlehns-nehmer zutreffend, daß im Haushaltsstrukturgesetz vom 11. Dezember 1981 Zinsanhebungen für öffentliche Baudarlehen „vorgesehen" sind und die Änderung des Wohnungsbindungsgesetzes durch das Haushaltsstrukturgesetz eine politische Entscheidung des Bundes ist?
Ist der durch das Rundschreiben erweckte Eindruck zutreffend, die Zinsanhebung sei durch den Bund erfolgt und lediglich die Einführung der Kappungsgrenzen für die Zinsanhebung sei eine Entscheidung des Landes?
Zu Frage 145:
Die Regelungen über die Zinsanhebung für öffentliche Baudarlehen im 2. Haushaltsstrukturgesetz basieren auf einem Initiativgesetzentwurf des Bundesrates und der CDU/CSU-Fraktion. Diesen Gesetzentwurf hat der Vermittlungsausschuß bei der Beratung des 2. Haushaltsstrukturgesetzes aufgegriffen und zusammen mit dem von der Bundesregierung eingebrachten Gesetzentwurf zur Erhebung einer sogenannten Fehlbelegungsabgabe durch Besserverdienende Wohnungsinhaber dem Bundestag und Bundesrat zur Beschlußfassung zugeleitet. Das 2. Haushaltsstrukturgesetz ist vom Deutschen Bundestag mit nur wenigen Gegenstimmen und vom Bundesrat u. a. auch mit Zustimmung des Landes Schleswig-Holstein beschlossen worden.
Zu Frage 146:
Der wohnungspolitische Teil des 2. Haushaltsstrukturgesetzes enthält sowohl eine Ermächtigung an die Länder, die Zinsen zu erhöhen, als auch zu entscheiden, bis zu welcher Höhe die Zinsen angehoben werden sollen. Die bundesgesetzliche Regelung sieht dabei bereits Kappungsgrenzen vor und verpflichtet das jeweilige Land, „die sich aus der höheren Verzinsung ergebenden Mieterhöhungen angemessen zu begrenzen" (§ 18 a Abs. 3 Satz 2 WoBindG). Zinserhöhungen und ihre Begrenzung beruhen auf Entscheidungen der Landesregierung. Die an der Gesetzgebung beteiligten Bundesorgane haben dieser Kompetenzzuweisung zugestimmt.
Anlage 43
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Dr. Sperling auf die Fragen des Abgeordneten Jungmann (SPD) (Drucksache 9/1386 Fragen 147 und 148):
Teilt die Bundesregierung die Auffassung, daß die Darstellung, die die Wohnungsbaukreditanstalt des Landes Schleswig-Holstein ihren Kreditnehmern als Begründung der jüngsten Zinserhöhungen gibt, der Zuständigkeitsverteilung zwischen Bund und Ländern nicht gerecht wird und den Inhalt des Haushaltsstrukturgesetzes falsch darstellt?
Wie beurteilt die Bundesregierung ein solches Vorgehen im Hinblick auf die notwendige enge und vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen Stellen des Bundes und der Länder in der Wohnungsbauförderung?
Zu Frage 147:
Bundesrat und Bundestag haben das 2. Haushaltsstrukturgesetz gemeinsam beschlossen. Die in Ausübung der Ermächtigung nach dem Gesetz verfügte Zinsanhebung ist einschließlich der Kappungsgrenze eine Entscheidung des jeweiligen Landes. Insoweit eine Trennung zwischen Verantwortlichkeiten des Bundes bzw. den gesetzgebenden Körperschaften des Bundes und der Länder vorzunehmen, wird weder der Vorgeschichte dieses Gesetzes noch den tatsächlichen Entscheidungsabläufen gerecht.
5418* Deutscher Bundestag — 9. Wahlperiode — 89. Sitzung. Bonn, Freitag, den 5. März 1982
Zu Frage 148:
Die Bundesregierung hat sich nach Verabschiedung des 2. Haushaltsstrukturgesetzes voll hinter die darin beschlossenen Maßnahmen gestellt, die zur Verwirklichung einer wirksamen Beschäftigungspolitik von allen — auch von den Sozialmietern im älteren Wohnungsbestand — Opfer verlangen. Dabei sollten Bund und Länder wie bisher vertrauensvoll zusammenarbeiten. Eine Darstellung, die die Herkunft einer bitteren Pille dem Bund, ihren umhüllenden Zuckerguß dem Land zuschreiben wollte, geht an den Tatsachen vorbei.