Protokoll:
2222

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Metadaten
  • date_rangeWahlperiode: 2

  • date_rangeSitzungsnummer: 222

  • date_rangeDatum: 3. Juli 1957

  • access_timeStartuhrzeit der Sitzung: 09:02 Uhr

  • av_timerEnduhrzeit der Sitzung: 21:09 Uhr

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  • tocInhaltsverzeichnis
    2. Deutscher Bundestag — 222. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 3. Juli 1957 13099 222. Sitzung Bonn, Mittwoch, den 3. Juli 1957. Zur Tagesordnung 13101 A Amtliche Mitteilung 13101 A Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses nach Artikel 77 des Grundgesetzes (Vermittlungsausschuß) zu dem Achten Gesetz zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes (Gesetz nach § 246 LAG — 8. ÄndG LAG) (Drucksache 3698); Schriftlicher Bericht des Ausschusses nach Artikel 77 des Grundgesetzes (Vermittlungsausschuß) (zu Drucksache 3698) 13101 B Kunze (Bethel) (CDU/CSU), Berichterstatter 13101 B Schriftlicher Bericht 13177 B Abstimmung 13101 B Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses nach Artikel 77 des Grundgesetzes (Vermittlungsausschuß) zu dem Gesetz über allgemeine Höchstgeschwindigkeitsgrenzen für Kraftfahrzeuge (Drucksache 3699) 13101 C Dr. Klein, Senator des Landes Berlin, Berichterstatter 13101 C Abgabe von Erklärungen 13102 A Dr.-Ing. Seebohm, Bundesminister für Verkehr 13102 A Rademacher (FDP) 13102 B Müller-Hermann (CDU/CSU) . . . 13102 C Dr. Bleiß (SPD) 13102 D Sabel (CDU/CSU) 13103 A Abstimmung 13103 B Dritte Beratung des von der Fraktion der CDU/CSU eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (GAL) (Drucksachen 3118, 3707) 13103 B Allgemeine Aussprache Dr. Schmidt (Gellersen) (SPD) . . . 13103 C Dr. Horlacher (CDU/CSU) 13107 A Weber (Untersontheim) (FDP) . . 13108 B Frau Kalinke (DP [FVP]) . 13109 A, 13116 A Hepp (DP [FVP]) 13112 B Elsner (GB/BHE) 13114 C Struve (CDU/CSU) . . . . 13115 B, 13116 A Kriedemann (SPD) 13116 C Einzelberatung Seither (SPD) 13117 B, D Dr. Schellenberg (SPD) . . . 13118 A, B, D, 13119 A, B, C Weber (Untersontheim) (FDP) . . 13118 B, D Dr. Horlacher (CDU/CSU) 13119 A Frehsee (SPD) 13120 A, 13121 B Klausner (CDU/CSU) 13120 D Schwarz (CDU/CSU) 13121 A Bauknecht (CDU/CSU) 13121 C Dr. Schmidt (Gellersen) (SPD) . . 13121 D Abstimmungen . . . . 1311'7 D, 13118 A, 13119 C, 13121 C, D, 13122 C Namentliche Abstimmungen über den Änderungsantrag 1259 (neu) Ziffern 1 und 4 . . . 13117 C, 13119 D, 13122 A, 13230/38 Abgabe von Erklärungen vor der Schlußabstimmung 13122 A Dr. Schmidt (Gellersen) (SPD) . . 13122 A Weber (Untersontheim) (FDP) . . 13122 B Schlußabstimmung 13122 B Zweite und dritte Beratung des von der Fraktion der CDU/CSU eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Anpassung der Vorschriften der Reichsversicherungsordnung und des Angestelltenversicherungsgesetzes an Vorschriften des knappschaftlichen RentenversicherungsNeuregelungsgesetzes und des Soldatenversorgungsgesetzes (Drucksache 3397); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Sozialpolitik (Drucksache 3706) 13122 C Varelmann (CDU/CSU), Berichterstatter 13122 C Schriftlicher Bericht 13178 D Dr. Schellenberg (SPD) . . 13122 D, 13123 B Arndgen (CDU/CSU) 13123 A Abstimmungen 13123 C Namentliche Abstimmung über den Änderungsantrag Umdruck 1254 Ziffer 1 13123 C, 13230/38 Schlußabstimmung 13123 D Zweite und dritte Beratung des von der Fraktion der FDP eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (Drucksache 3436); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Sozialpolitik (Drucksache 3705) 13123 D Varelmann (CDU/CSU), Berichterstatter 13123 D Frau Friese-Korn (FDP) 13124 B Brand (Remscheid) (CDU/CSU) . . 13124 C Frau Kalinke (DP [FVP]) .. . . 13124 D, 13l25 B, 13126 D Stingl (CDU/CSU) 13125 A Samwer (CDU/CSU) 13125 D Schneider (Hamburg) (CDU/CSU) . 13126 A Dr. Schellenberg (SPD) . . 13126 B, 13127 C Dr. Jentzsch (FDP) 13127 A Abstimmungen 13127 C Dritte Beratung 13127 D Schlußabstimmung 13127 D weite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (Drucksache 1158); (Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Wirtschaftspolitik (Drucksachen 3644, zu 3644) 13128 A Berichterstatter: Dr. Hellwig (CDU/CSU) 13180 B Kurlbaum (SPD) 13194 A Dr. Hoffmann (FDP) 13199 A Illerhaus (CDU/CSU) 13205 A Dr. Elbrächter (DP [FVP]) 13207 A Dr. Wahl (CDU/CSU) 13210 A Lange (Essen) (SPD) 13218 B (Schriftliche Berichte, zu Drucksache 3644) 13180 B Zur Frage der Berichterstattung Wittrock (SPD) 13128 B, 13129 A Zweite Beratung: Kurlbaum (SPD) . 13129 C, 13130 C, 13131 C, 13132 D, 13138 B, 13138 D, 13143 D, 13147 D, 13148 A Höcherl (CDU/CSU) . . 13130 C, D, 13134 A, 13150 C, 13155 A Dr. Hoffmann (FDP) .. . 13131 C, 13134 B, 13149 B, 13152C, 13154 C, 13156 D Dr. Hellwig (CDU/CSU) . . 13132 A, 13137 A, 13143 B, 13146 C, 1314'7 B, 13155 C, 13159 B, 13160 B, 13161 A, 13165 B Lange (Essen) (SPD) .. . 13133 B, 13134 D, 13135 D, 13136 C, 13137 B, 13145 A, 13151 C, 13152 D, 13153 D, 13154 D, 13158 A, 13160 A Samwer (CDU/CSU) . . . . 13134 C, 13153 C Dr. Pohle (Düsseldorf) (CDU/CSU) 13136 A, 13154 A Illerhaus (CDU/CSU) .. . 13138 D, 13140 C, 13142 D, 13143 A, 13145 D Dr. Baade (SPD) . . 13142 A, D, 13143 A, B, 13147 B Stegner (GB/BHE) 13144 B Dr. Schild (Düsseldorf) (DP [FVP]) 13148 C Unertl (CDU/CSU) 13149 D Dr. Elbrächter (DP [FVP]) 13151 B Dr. Böhm (Frankfurt) (CDU/CSU) . . 13157 B, 13170 C Kriedemann (SPD) . . . . 13159 B, 13174 B Dr. Bleiß (SPD) 13160 C, 13161 C Dr. Mommer (SPD) 13161 D Dr. Friedensburg (CDU/CSU) . . . 13162 D, 13165 B, C Dr. Reif (FDP) 13163 C Maier (Mannheim) (CDU/CSU) . . 13163 D Dr. Dresbach (CDU/CSU) 13164 B Petersen (GB/BHE) 13164 D Wittrock (SPD) . . 13166 B, 13169 C, 13170 A Dr. Wahl (CDU/CSU) . . . 13168 A, 13169 C, 13170 A Dr. Kopf (CDU/CSU) 13173 C Lücker (München) (CDU/CSU) . . 13175 B, C Abstimmungen in zweiter Beratung . . 13129 B, 13133 A, 13135 C, 13137 D, 13152 D, 13155 B, 13159 D, 13160 B, C, 13161 D, 13166 A, 13174 A, 13175 C Namentliche Abstimmung über den Änderungsantrag Umdruck 1273 Ziffer 1 13148 A, B 13230/38 Vertagung der dritten Beratung auf die nächste Sitzung 13175 D Nächste Sitzung 13175 D Berichtigungen zu den Stenographischen Berichten der 216. und der 218. Sitzung 13176 Anlage 1: Liste der beurlaubten Abgeordneten 13177 A Anlage 2: Schriftlicher Bericht des Ausschusses nach Art. 77 des Grundgesetzes (Vermittlungsausschuß) zu dem Achten Gesetz zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes (zu Drucksache 3698) . . 13177 B Anlage 3: Ergänzung des Mündlichen Berichts des Abg. Varelmann über den Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Vorschriften der Reichsversicherungsordnung und des Angestelltenversicherungsgesetzes an Vorschriften des knappschaftlichen RentenversicherungsNeuregelungsgesetzes und des Soldatenversorgungsgesetzes 13178 D Anlage 4: Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Wirtschaftspolitik über den Entwurf eines Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (zu Drucksache 3644) 13180 B Anlage 5: Anträge Umdrucke 1248, 1254, 1259 (neu), 1261, 1265, 1269, 1271, 1272, 1273, 1277, 1281, 1282, 1283 und 1284 . . 13226 A Namentliche Abstimmungen 13230/38 Die Sitzung wird um 9 Uhr 2 Minuten eröffnet.
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    Berichtigung zum Stenographischen Bericht der 216. Sitzung In der Übersicht über die namentlichen Abstimmungen ist auf Seite 12853 C bei „Dr. Schneider (Saarbrücken)" in der Spalte „Abstimmung 2." statt des Striches ein Stern (*) zu setzen. Berichtigung zum Stenographischen Bericht der 218. Sitzung Es ist zu lesen: Seite 12935 C Zeile 3 „mit 60 Überstunden" statt „mit 60 % Überstunden", Zeile 13 „mit 60 Überstunden auskommen" statt „mit 60 % auskommen": Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten Abgeordnete(r) beurlaubt bis einschließlich Dr. Arndt 6. 7. Arnholz 3. 7. Dr. Bartram 6. 7. Bettgenhäuser 3. 7. Böhm (Düsseldorf) 3. 7. Dr. Bürkel 6. 7. Dr. Dehler 5. 7. Dopatka 3. 7. Eberhard 6. 7. Erler 6. 7. Finckh 3. 7. Dr. Franz 3. 7. Frühwald 10. 7. Frau Dr. Gantenberg 3. 7. Gefeller 6. 7. Geiger (München) 6. 7. Gerns 15. 7. Dr. Greve 27. 7. Dr. Hammer 6. 7. Hansen (Köln) 6. 7. Höfler 4. 7. Jacobs 4. 7. Jahn (Frankfurt) 6. 7. Kaiser (Schwäbisch Gmünd) 3. 7. Karpf 6. 7. Frau Kipp-Kaule 5. 7. Knobloch 3. 7. Dr. Köhler 6. 7. Kraft 6. 7. Lenz (Brühl) 3. 7. Lulay 3. 7. Massoth 6. 7. Mauk 3. 7. Meyer-Ronnenberg 13 7. Dr. Mocker 3. 7. Morgenthaler 6. 7. Dr. Dr. h. c. Müller (Bonn) 3. 7. Müser 10. 7. Nellen 15. 7. Niederalt 3. 7. Ollenhauer 6. 7. Onnen 4. 7. Dr. Preller 3. 7. Dr. Ratzel 3. 7. Dr. Reif 4. 7. Richter 12. 7. Dr. Röder 5. 7. Ruhnke 7. 7. Dr. Schäfer (Saarbrücken) 5. 7. Scheuren 5. 7. Dr. Schneider (Saarbrücken) 6. 7. Schwann 5. 7. Schwertner 3. 7. Dr. Siemer 3. 7. Walz 4. 7. Wehner 6. 7. Dr. Wellhausen 4. 7. Wolf (Stuttgart) 3. 7. Anlage 2 zu Drucksache 3698 Schriftlicher Bericht des Ausschusses nach Artikel 77 des Grundgesetzes (Vermittlungsausschuß) zu dem Achten Gesetz zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes (Gesetz nach § 246 LAG - 8. ÄndG LAG) (Drucksachen 1966, 1974, 2113, 2645, 2674, 2746, 2820, 3208, 3322, zu 3322, 3446). Berichterstatter: Abgeordneter Kunze (Bethel) Der Vermittlungsausschuß hat sich mit den insgesamt 7 Anrufungsbegehren des Bundesrates zum Achten Änderungsgesetz zum Lastenausgleichsgesetz, nach dem Beschluß des Bundesrates vom 3. Mai 1957, erstmals in seiner Sitzung vom 23. Mai beschäftigt. Er hat mit der Einzelprüfung der Fragen einen Unterausschuß beauftragt, der die Fragen in zwei ,Sitzungen, am 29. Mai und am 14. Juni, erörtert und dem Vermittlungsausschuß Empfehlungen vorgelegt hat. Der Vermittlungsausschuß ist am 28. Mai nach längerer Erörterung der Angelegenheit diesen Empfehlungen mit einer geringfügigen Ergänzung gefolgt. Sein Vorschlag, der fast einstimmig gefaßt wurde, liegt Ihnen mit Drucksache 3698 vor. Von den angesprochenen Fragen hat die weitaus größte Bedeutung diejenige der endgültigen Fassung des § 6 LAG, der die Zuschüsse der öffentlichen Hand an den Ausgleichsfonds regelt. Was die Fortführung der Ibis einschließlich 1958 getroffenen Regelung der Zuschüsse der Länder aus der Vermögensteuer anlangt, hat der Vermittlungsausschuß beschlossen, eine Kompromißregelung vorzuschlagen, die sich wie folgt im wesentlichen skizzieren läßt: 1. Die Länder stellen ab 1959 dem Ausgleichsfonds für die Dauer des Lastenausgleichs, also bis einschließlich 1978, einen Zuschuß in Höhe von 25 v. H. ihrer Aufkommen aus der Vermögensteuer zur Verfügung. 2. Darüber hinaus füllen Bund rund Länder in den Rechnungsjahren 1959 bis 1966 die Einkünfte des Ausgleichsfonds aus den Lastenausgleichsabgaben - mit Einschluß der erwähnten Zuschüsse von 25 v. H. der Vermögensteuer - auf einen Betrag auf, der sich im Rechnungsjahr 1959, wie nach der bisherigen. Regelung, auf 2,6 Milliarden DM beläuft und in jedem folgenden Jahr gegenüber dem Vorjahr um 50 Millionen DM absinkt. Der Bund soll von diesem Betrag ein Drittel, die Länder sollen zwei Drittel leisten. Diese Beiträge der Länder sollen aber zu 50 v. H. als Tilgungen auf die Verbindlichkeiten der Länder gegenüber dem Ausgleichsfonds aus der Wohnraumhilfe und den anderen in § 348 LAG aufgeführten Maßnahmen behandelt werden. 3. Die Abrechnung über diese Tilgungsleistungen soll zu Ende des Rechnungsjahres 1956, also auf den Endzeitpunkt der „Auffüllperiode", erfolgen. Von dann ab sollen die Länderihre verbleibende Verbindlichkeit nach § 348 LAG in 16 gleichen Jahresbeträgen tilgen. 4. Die vorstehende Regelung soll, insbesondere im Verhältnis zu den Ländern, als endgültig betrachtet werden. Soweit sich zur Erfüllung der Rechtsverpflichtungen des Ausgleichsfonds eine Finanzierungslücke ergeben sollte, wird diese zu gegebener Zeit vom Bund geschlossen werden müssen. Ich muß darauf hinweisen, daß nach den vorliegenden Schätzungen, die naturgemäß über einen so langen Zeitraum hin mit erheb- lichen Unsicherheiten belastet sind, mit einer solchen Lücke von mehreren Milliarden DM gerechnet werden muß. Auch ist darauf hinzuweisen, daß die Tilgungsleistungen der Länder nach dem Vorschlag sich bis 1982 erstrecken, also über den auf das Ende des Rechnungsjahres 1978 abgestellten Endzeitpunkt des Lastenausgleichs, bis zu dem die Ansprüche auf Hauptentschädigung spätestens erfüllt sein müssen, um 4 Jahre hinausgreifen. Insoweit wird gegebenenfalls der Bund für eine Überbrückungsmaßnahme zu sorgen haben. Der Vermittlungsausschuß glaubt, mit dieser Regelung, die selbstverständlich allen Beteiligten im Interesse der Geschädigten beträchtliche Opfer zumutet, doch ein in Würdigung der Umstände angemessenes Kompromiß vorzuschlagen. Ich darf nochmals besonders hervorheben, daß auch gerade diese für keinen der Beteiligten leichte Entscheidung fast einstimmig beschlossen worden ist. Der Vorschlag des Vermittlungsausschusses enthält neben der dargestellten Neuregelung, die im wesentlichen in den Absätzen 2 rund 3 der Neufassung des § 6 LAG enthalten ist, auch einen Änderungsvorschlag zu Absatz 1 LAG, welcher rechtliche Meinungsverschiedenheiten beseitigen soll, die sich zwischen dem Ausgleichsfonds und verschiedenen Ländern ergeben haben. Es hat sich gezeigt, daß die Verwendung ,des Vorjahresaufkommens der Vermögensteuer ,als Verteilungsschlüssel — statt des Aufkommens des laufenden Jahres — wegen der sehr unterschiedlichen Entwicklung der Vermögensteuereingänge bei den einzelnen Ländern zu beträchtlichen Ungleichmäßigkeiten bei den Ländern geführt hat. Nach der Regelung hatten die Länder ganz unterschiedliche Hundertsätze ihres Vermögensteueraufkommens an den Ausgleichsfonds abzuführen. Die vorgeschlagene Fassung beseitigt diese Schwierigkeiten, indem sie die Aufschlüsselung des jeweils laufenden Rechnungsjahres — statt des vorausgehenden Rechnungsjahres — als maßgeblich erklärt. Diese Regelung soll rückwirkend ,auch für das Rechnungsjahr 1956 gelten, damit die insoweit aufgetretenen Schwierigkeiten und Meinungsverschiedenheiten beseitigt werden. Was den nunmehr in Absatz 4 des § 6 LAG geregelten Zuschuß der öffentlichen Haushalte zur Unterhaltshilfe anlangt, empfiehlt der Vermittlungsausschuß, dem Vorschlag des Bundesrates insoweit zu folgen, als ein Höchstbetrag für die Zuschüsse der öffentlichen Haushalte zur Unterhaltshilfe bestehenbleiben soll. Dieser Höchstbetrag soll aber mit Rücksicht auf die Neufestsetzung der Unterhaltshilfesätze und die dadurch bedingte Anhebung der Gesamtaufwendungen von 440 Mio DM auf 500 Mio DM erhöht wenden, so daß auch weiterhin nach den Schätzungen die öffentlichen Haushalte zu den neuen Aufwendungen des Ausgleichsfonds für Unterhaltshilfe 50 v. H. beitragen. Wegen der vielfachen Änderungen in § 6 hat es der Vermittlungsausschuß für übersichtlicher gehalten, in das Änderungsgesetz statt der einzelnen Änderungsbeschlüsse eine völlige Neufassung des ganzen Paragraphen aufzunehmen. Zu Nr. 3 ides Anrufungsbegehrens des Bundesrates empfiehlt der Vermittlungsausschuß eine Fassung, welche grundsätzlich die Gleichrangigkeit der Vorrangsfälle bei der Auszahlung der Hauptentschädigung nach § 252 LAG anerkennt, ohne aber eine gewisse zeitliche Aufeinanderfolge, die aus praktischen Gründen unabweisbar sein kann, unmöglich zu machen. Die Nm. 4 und 5 ides Anrufungsbegehrens des Bundesrates hat sich der Vermittlungsausschuß unverändert zu eigen gemacht; es handelt sich um die redaktionelle Beseitigung von Unstimmigkeiten. Nr. 6 des Anrufungsbegehrens des Bundesrates betrifft die Bindung der Ablösungsbeträge aus der Hypothekengewinnabgabe für Aufbaudarlehen für den Wohnungsbau. In Anerkennung der besonderen Dringlichkeit der Förderung des Wohnungsbaues in den nächsten Jahren empfiehlt der Vermittlungsausschuß, dem Vorschlag des Bundesrates nach Verlängerung dieser Bindung zu folgen, soweit es &ich um die Jahre bis 1962 einschließlich handelt. In Nr. 7 des Anrufungsbegehrens des Bundesrates ist die Frage der Tilgung der Wohnraumhilfedarlehen und der entsprechenden Darlehen durch 'die Länder gegenüber dem Ausgleichsfonds angesprochen. Den Vorschlag des Vermittlungsausschusses hierzu habe ich bereits im Zusammenhang mit § 6 LAG kurz dargestellt. Die Länder sollen ihre verbleibenden Verbindlichkeiten ab 1967 in 16 Jahresraten tilgen. Durch einen Zusatz sollen Zweifel über die Methode der Berechnung auf den 1. April 1967 ausgeschlossen werden. Der Vermittlungsausschuß hat beschlossen, daß seine Vorschläge nicht einzeln, sondern insgesamt als Einheit der Entscheidung des Bundestages und des Bundesrates unterbreitet werden sollen. Ich muß an dieser Stelle nicht näher ausführen, mit welcher gespannten Aufmerksamkeit die Öffentlichkeit und insbesondere die Gesamtheit der Geschädigten auf das Inkrafttreten dieses wichtigen Gesetzes wartet, und daß eine weitere Verzögerung dieses Gesetzes auf alle Fälle vermieden werden muß. Namens ides Vermittlungsausschusses bitte ich Sie, dem Vorschlag zuzustimmen. Bonn, den 2. Juli 1957 Kunze (Bethel) Berichterstatter Anlage 3 Ergänzung des Mündlichen Berichts des Abgeordneten Varelmann über den Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Vorschriften der Reichsversicherungsordnung und des Angestelltenversicherungsgesetzes an Vorschriften des knappschaftlichen Rentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes und des Soldatenversorgungsgesetzes. I. Allgemeines Die Besonderheiten der knappschaftlichen Rentenversicherung erfordern eine Berücksichtigung auch im Bereich des Rechts der Wanderversicherung. Bei der Beschlußfassung über die §§ 1308 ff. RVO und 87 ff. AVG konnte nicht vorausgesehen werden, welche Besonderheiten die knappschaftliche Rentenversicherung im Verhältnis zu den beiden anderen Versicherungszweigen aufweisen wird. Die von der CDU/CSU-Fraktion vorgeschlagenen Änderungen zu den Wanderversicherungsvorschriften der Rentenversicherung der Arbeiter und der Rentenversicherung der Angestellten ziehen die Folgerungen, die sich nach Auffassung der CDU/ CSU-Fraktion aus den Beschlüssen des Bundestages zur Neuregelung der knappschaftlichen Rentenversicherung ergeben. Der vorgelegte Gesetzentwurf, Drucksache 3397, fand die Zustimmung des Sozialpolitischen Ausschusses. II. Zu den Bestimmungen 1. Zu § 313 Abs. 6 RVO (§ 10 Abs. 3 AVG) Der § 313 Abs. 6 RVO und § 10 Abs. 3 AVG bringt für die Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit in dem Beitrag zur Krankenkasse eine Entlastung. Die Leistungen für die freiwillig Versicherten ruhen, solange sie Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit sind, weil ihre Versorgung durch das Dienstverhältnis geregelt ist. Die Familienangehörigen sind aber im Falle der Krankheit auf die Leistungen der Krankenkassen angewiesen. Die Bestimmungen des § 313 Abs. 6 RVO und § 10 Abs. 3 AVG verpflichten die Krankenkassen, ihre Beiträge entsprechend zu ermäßigen. In § 1231 Abs. 3 RVO ist bestimmt, daß die freiwillige Weiterversicherung in dem Versicherungszweig durchzuführen ist, in dem der Versicherte versicherungspflichtig war. Ein Versicherter, der sich nach § 33 des Reichsknappschaftsgesetzes in der knappschaftlichen Rentenversicherung freiwillig weiterversichern kann, aber den letzten Beitrag nicht zur knappschaftlichen Rentenversicherung, sondern zur Rentenversicherung der Arbeiter oder Angestellten entrichtete, kann sich nach § 1233 Abs. 3 nur in diesem Versicherungszweig versichern. Das würde aber im Widerspruch zu § 33 Abs. 1 KnVNG stehen, der eine freiwillige Weiterversicherung in der knappschaftlichen Rentenversicherung vorsieht. 2. Zu § 1233 Abs. 3 RVO (§ 10 Abs. 3 AVG) Nach § 33 Abs. 1 KnVNG soll die freiwillige Weiterversicherung in der knappschaftlichen Rentenversicherung unter der Voraussetzung zulässig sein, daß während 60 Beitragsmonaten Hauer-arbeiten oder gleichgestellte Arbeiten verrichtet oder 180 Beitragsmonate zurückgelegt sind. 3. Zu § 1309 Abs. 1 Satz 1 RVO (§ 88 Abs. 1 Satz 2 AVG) Die vorgeschlagene Änderung besteht in der Ersetzung des Wortes „Knappschaftsrente" durch „Bergmannsrente" und der Einfügung der Worte „und des Knappschaftsruhegeldes nach § 48 Abs. 1 Nr. 2 des Reichsknappschaftsgesetzes". Im ersten Falle handelt es sich um eine Angleichung an die neue Terminologie; die Einfügung der Worte „und des Knappschaftsruhegeldes nach § 48 Abs. 1 Nr. 2 des Reichsknappschaftsgesetzes" stellt klar, daß auch bei dieser Leistung, die wie die Bergmannsrente nur auf Grund knappschaftlicher Versicherungszeiten gewährt werden soll, für die Erfüllung der Wartezeit Beiträge zur Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten nicht berücksichtigt werden dürfen. 4. Zu § 1309 Abs. 2 Satz 2 RVO (§ 88 Abs. 2 Satz 2 AVG) Die freiwillige Weiterversicherung in der knappschaftlichen Rentenversicherung soll nur auf Grund knappschaftlicher Versicherungszeiten zulässig sein (§ 33 Abs. 1 KnVNG). Da § 1309 Abs. 2 in seiner derzeitigen Fassung vorsieht, daß bei der Prüfung der Voraussetzungen für die freiwillige Weiterversicherung die Versicherungszeiten sämtlicher Versicherungszweige als gleichwertig zusammenzuzählen sind, ist erforderlich, zu bestimmen, daß dieser Grundsatz hinsichtlich der freiwilligen Weiterversicherung in der knappschaftlichen Rentenversicherung nicht gilt. 5. Zu § 1310 Abs. 1 Satz 1 RVO (§ 89 Abs. 1 Satz 1 AVG) Das Gesetz verpflichtet den Versicherungsträger, bei Wanderversicherten eine Gesamtleistung aus den beteiligten Versicherungszweigen zu gewähren. Der Antrag des Versicherten auf diese Leistungen ist deshalb grundsätzlich unteilbar. Da aber ein knappschaftlich Versicherter aus Gründen der Erhaltung des Arbeitsplatzes ein Interesse daran haben könnte, die Leistung aus der knappschaftlichen Rentenversicherung nicht zu erhalten, soll ihm dadurch die Möglichkeit gegeben werden, seinen Antrag auf die Leistungsanteile der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten zu beschränken. Im übrigen entspricht die Ergänzung dem bisherigen Recht. 6. Zu § 1310 Absätze 5 und 6 RVO (§ 89 Absätze 5 und 6 AVG) Da nunmehr auch für die knappschaftliche Rentenversicherung festgelegt ist, daß die Waisenrente aus zwei Teilen, und zwar der „Rente" und dem Kinderzuschuß, bestehen soll und im Hinblick darauf, daß der Kinderzuschuß in der IV und AV einerseits und der knappschaftlichen Rentenversicherung andererseits von unterschiedlicher Höhe ist, muß entschieden werden, welcher Kinderzuschuß zur Waisenrente aus der Wanderversicherung zu gewähren ist. In der Gesetzesvorlage ist vorgesehen, den Kinderzuschuß aus der knappschaftlichen Rentenversicherung zu gewähren, wenn die Wartezeit für die Bergmannsrente erfüllt ist und eine Leistung aus der knappschaftlichen Rentenversicherung gewährt wird. In den anderen Fällen soll der Kinderzuschuß nach dem Recht der IV bzw. AV gewährt werden. Das gleiche sollte hinsichtlich des Kinderzuschusses zu den Versichertenrenten für Wanderversicherte umsomehr gelten, als in der knappschaftlichen Rentenversicherung sichergestellt werden muß, daß dem Bezieher einer Bergmannsrente, der berufsunfähig wird, der Kinderzuschuß in der Höhe verbleibt, in welcher er ihn vorher bezogen hat. 7. Zu § 1311 Abs. 2 RVO (§ 90 Abs. 2 AVG) Nach § 1311 Abs. 1 soll für die Feststellung und Zahlung der Gesamtleistung stets der Träger des Versicherungszweiges zuständig sein, zu dem der letzte Beitrag entrichtet worden ist. Das soll grundsätzlich auch für die Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung gelten; es ist jedoch erforderlich, daß der Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung die Leistung auch dann feststellt, wenn eine echte knappschaftliche Leistung in Frage kommt, weil in diesen Fällen das Recht der knappschaftlichen Rentenversicherung Anwendung finden soll. 8. Zu § 1312 Abs. 2 RVO (§ 91 Abs. 2 AVG) Diese Regelung dient der Gleichstellung aller knappschaftlich Versicherten, die die Wartezeit für die Bergmannsrente erfüllt haben und eine Leistung aus der knappschaftlichen Rentenversicherung erhalten, ohne Rücksicht darauf, ob sie außerdem noch Beiträge zu einem anderen Versicherungszweig entrichtet haben oder nicht. In diesen Fällen müssen die Voraussetzungen über das Ruhen, den Entzug, den Wegfall usw. der Gesamtleistung allein nach dem Recht der Knappschaftsversicherung beurteilt werden. 9. Zu § 1312 Abs. 3 RVO (§ 91 Abs. 3 AVG) Der Leistungsanteil der knappschaftlichen Rentenversicherung wird stets unabhängig von den übrigen Leistungsanteilen festgestellt. Bei der Frage, welche Bemessungsgrundlage beim Zusammentreffen der Gesamtleistung mit einer Verletztenrente aus der Unfallversicherung als obere Leistungsgrenze für das Ruhen maßgebend sein soll, wäre es ohne ausdrückliche Regelung fraglich, ob die Bemessungsgrundlage der knappschaftlichen Rentenversicherung oder die der IV bzw. AV maßgebend sein soll. Die bisher beschlossenen Vorschriften gehen von dem Grundgedanken aus, daß die sich aus dem gesamten Arbeitsleben ergebende Bemessungsgrundlage für die Leistungsbegrenzung maßgebend sein soll. Für die Wanderversicherung bedurfte es daher einer entsprechenden Regelung, die auch für die IV und AV übernommen werden muß. 10. Zu § 1314 Abs. 3 RVO (§ 93 Abs. 3 AVG) Da der Leistungsanteil der knappschaftlichen Rentenversicherung wegen des höheren Steigerungssatzes nicht in den pro-rata-Ausgleich des Abs. 2 einbezogen werden kann, ist der Ausgleich nach der tatsächlich gezahlten Leistung vorzunehmen. 11 Rentenfreibeträge Ein Antrag des Abg. Dr. Schellenberg, der vorsah, daß von den Rentenleistungen in der Rentenversicherung der Arbeiter, der Angestellten und der Knappschaftsrentenversicherung bei den Versichertenrenten ein Betrag. von 21,— DM und bei den Hinterbliebenen ein Betrag von 14,— DM ab 1. 5. 1957 auf alle Bezüge sonstiger öffentlich-rechtlicher Art unangerechnet bleibt, wunde vom Ausschuß abgelehnt. Varelmann Berichterstatter Anlage 4 zu Drucksache 3644 Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Wirtschaftspolitik (21. Ausschuß) über den Entwurf eines Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (Drucksachen 3644, 1158) I. Generalberichterstatter: Abgeordneter Dr. Hellwig Inhaltsübersicht A. Der Ablauf der parlamentarischen Beratung B. Zur Vorgeschichte des Gesetzentwurfs I. Die Entwicklung bis zur Einbringung des Entwurfs II. Beratung im Bundesrat und im Bundestag während der 1. Wahlperiode III. Beratung im Bundesrat und im Bundestag während der 2. Wahlperiode C. Wirkungsbereich des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen im Hinblick auf das geltende Wettbewerbsrecht, die gesetzlichen Regelungen der Wettbewerbs- und Marktverhältnisse in einzelnen Wirtschaftsbereichen und Verpflichtungen der Bundesrepublik in zwischenstaatlichen Verträgen I. Abgrenzung gegenüber dem geltenden Wettbewerbsrecht II. Der Anwendungsbereich des Wettbewerbs in der Marktwirtschaft III. Die Behandlung von Wettbewerbsbeschränkungen und die Verpflichtungen in zwischenstaatlichen Verträgen D. Einfluß des Antitrust-Rechts in den Vereinigten Staaten E. Allgemeine Rechtsfragen I. Verfassungsrechtliche Probleme II. Verfahrensfragen III. Bemerkungen zu einigen Rechtsdefinitionen F. Allgemeine Kennzeichnung der Beschlüsse des Ausschusses für Wirtschaftspolitik A. Der Ablauf der parlamentarischen Beratung Die Bundesregierung hat dem Deutschen Bundestag am 13. Juni 1952 erstmals den Entwurf eines Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkung zugehen lassen, dem der Bundesrat unter Beifügung von ergänzenden Vorschlägen bereits zugestimmt hatte. Der 1. Deutsche Bundestag behandelte den Entwurf in 1. Lesung in der 222. Sitzung am 26. Juni 1952. Der federführende Ausschuß für Wirtschaftspolitik, dem die Vorlage neben weiteren mitberatenden Ausschüssen überwiesen wurde begann mit der Beratung des Gesetzes am 11. Februar 1953 und erörterte den Entwurf in siebert Sitzungen. Die Überlastung mit dringenden Arbeiten am Ende der Legislaturperiode einerseits, die bei der Beratung auftretenden schwierigen materiellen Fragen andererseits, ließen es jedoch nicht zu, die Beratung zu Ende zu führen. Beschlüsse wurden nur zu den §§ 1 bis 5 c und §§ 7 und 7 a gefaßt. In der 2. Wahlperiode beschloß die Bundesregierung am 17. Februar 1954, den Entwurf in der alten Fassung abermals den gesetzgebenden Körperschaften zuzuleiten mit der Empfehlung, daß bei der weiteren parlamentarischen Behandlung an die früheren Beratungsergebnisse des Wirtschaftspolitischen Ausschusses des Bundestages angeknüpft werden solle. Der Bundesrat billigte den Regierungsentwurf in seiner 123. Sitzung vom 21. Mai 1954. Eine große Zahl von Änderungen, die der Bundesrat beschloß, machte eine erneute Stellungnahme der Bundesregierung erforderlich, so daß die Vorlage mit der Stellungnahme der Bundesregierung zu den Beschlüssen des Bundesrates dem Bundestag erst am 22. Januar 1955 zuging. Die 1. Lesung fand im Bundestag in der 76. und '77. Plenarsitzung am 24. und 31. März 1955 statt. Damit verbunden wurde die 1. Lesung der in der Zwischenzeit von Abgeordneten des Deutschen Bundestages eingebrachten Initiativentwürfe, nämlich des Antrages der Abgeordneten Höcherl, Stücklen, Seidl (Dorfen), Dr. Dollinger und Genossen vom 11. März 1955 — Drucksache 1253 — und des Antrags der Abgeordneten Dr. Böhm (Frankfurt), Dr. Dresbach, Ruf und Genossen vom 16. März 1955 — Drucksache 1269 —. Sämtliche Vorlagen wurden am 31. März 1955 dem Ausschuß für Wirtschaftspolitik (federführend) überwiesen; zur Mitberatung wurde die Vorlage den Bundestagsausschüssen für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, für Außenhandelsfragen, für Verkehrswesen, für Geld und Kredit, für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht und für Rechtswesen und Verfassungsrecht überwiesen. Der Ausschuß für Wirtschaftspolitik hat der Beratung dieser Vorlagen insgesamt 86 Sitzungen gewidmet, davon 4 Sitzungen gemeinsam mit einigen mitberatenden Ausschüssen. Die mitberatenden Ausschüsse für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für Verkehrswesen haben zur Beratung dieser Vorlage jeweils einen besonderen Unterausschuß gebildet. Insgesamt machte die Beratung der Vorlagen folgende Ausschuß-Sitzungen notwendig: Ausschuß für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht 1 Sitzung Ausschuß für Außenhandels- fragen 1 Sitzung (gemeinsam mit dem Ausschuß für Wirtschaftspolitik) Ausschuß für Verkehrswesen 1 Sitzung zuzüglich vier Unterausschuß- Sitzungen Ausschuß für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten 4 Sitzungen davon eine gemeinsam mit dem Ausschuß für Wirtschaftspolitik, zuzüglich acht Unterausschuß-Sitzungen Ausschuß für Geld und Kredit 12 Sitzungen, davon zwei gemeinsam mit dem Ausschuß für Wirtschaftspolitik Ausschuß für Rechtswesen und Verfassungsrecht 13 Sitzungen. Ausschuß für Wirtschaftspolitik 82 Sitzungen zuzüglich der gemeinsamen Sitzungen mit mitberatenden Ausschüssen. B. Zur Vorgeschichte des Gesetzentwurfs I. Die Entwicklung bis zur Einbringung des Entwurfs Die Anfänge einer deutschen Gesetzgebung gegen Wettbewerbsbeschränkungen liegen in der Verordnung gegen mißbräuchliche Machtstellungen vom 2. November 1923. Bis dahin herrschte die von der Rechtsprechung bestätigte Auffassung vor, daß der Grundsatz der Vertragsfreiheit für Einschränkungen der Wettbewerbsfreiheit auf vertraglicher Grundlage Geltung haben müsse. Die genannte Kartellverordnung von 1923 entstand aus einer wachsenden öffentlichen Kritik an der Wirkung wirtschaftlicher Zusammenschlüsse. Sie versuchte, bei grundsätzlicher Anerkennung wirtschaftlicher Zusammenschlüsse lenkend auf ihre Tätigkeit einzuwirken und den Mißbrauch wirtschaftlicher Macht zu verhindern. Im Jahre 1930 führten die wirtschaftlichen Verhältnisse zu einem weiteren staatlichen Eingriff, der sogenannten Kartellnotverordnung vom 26. Juli 1930, die der Reichsregierung neue Befugnisse gegenüber den Kartellen gab. Mit der zunehmenden Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse ergingen schließlich neue Vorschriften über die Senkung gebundener Preise in der vierten Notverordnung des Reichspräsidenten vom 8. Dezember 1931. Die folgenden Jahre brachten wiederholte Änderungen der Gesetzgebung gegen Wettbewerbsbeschränkungen, wobei durchaus keine einheitliche Tendenz hinsichtlich der Abwehr und der Kontrolle zu erkennen war. Mit dem Ausbau der wirtschaftlichen Lenkung haben Kartelle mitunter eine besondere Beachtung als Organ der wirtschaftlichen Lenkung und der Marktordnung gefunden. während andererseits bei anderen Wettbewerbsbeschränkungen auch restriktive Eingriffe erfolgen. Aus dieser Entwicklung sei an folgende Vorgänge erinnert: Am 15. Juli 1933 ergingen das Gesetz zur Änderung der Kartellverordnung und das Zwangskartellgesetz. Die Änderung der Kartellverordnung bestand hauptsächlich in der Übertragung bestimmter Zuständigkeiten von den Kartellgerichten auf den Reichswirtschaftsminister. Die Kontrolle der Kartelle wurde damit von einer richterlichen Instanz auf eine politische Instanz übertragen. Das Zwangskartellgesetz ermöglichte die zwangsweise Eingliederung der einzelnen Wirtschaftssubjekte in den Lenkungsapparat des Staates. Dieses Gesetz war der Beginn der zentralgelenkten Verwaltungswirtschaft, die mit der Übertragung hoheitlicher Lenkungsfunktionen an die Wirtschafts- und Fachgruppen ihre Vollendung fand. Am Ende des Jahres 1934 erfolgte eine Reihe gesetzgeberischer Maßnahmen preisrechtlicher Art mit besonderer Bedeutung für die Kartelle. Für Verdingungskartelle erging im März 1935 eine eigene Verordnung. Im Oktober 1937 räumte sich der Preiskommissar durch die Verordnung über Preisbindungen und Preisempfehlungen bei Markenwaren die Befugnis ein, Preisbindungen der 2. Hand durch Bekanntmachung im Reichsanzeiger aufzuheben. Das Kartellgericht wurde durch das Gesetz über das Reichswirtschaftsgericht vom 25. Februar 1938 mit dem Reichswirtschaftsgericht vereinigt. Im Kriege ging es schließlich in dem neu gegründeten Reichsverwaltungsgericht auf. Die Preisbindungsverordnung erhielt eine neue Fassung in Gestalt der Verordnung über Preisbindungen vom 23. November 1940, deren Fassung über den Wirkungsbereich der früheren Bestimmungen erheblich hinausging. Diesmal wurde die Wirkung auf alle Arten von Preisbindungen erstreckt. Das Preisrecht der Kartelle hatte durch diese Verordnung in seiner Entwicklung einen gewissen kodifikatorischen Abschluß gefunden. Der Abschluß der Entwicklung des allgemeinen Kartellrechts wurde durch die Verordnung des Ministerrats für die Reichsverteidigung zur Durchführung der Marktaufsicht in der gewerblichen Wirtschaft und zur Vereinfachung des Organisationswesens auf dem Gebiete der Marktregelung vom 20. Oktober 1942, die sogenannte Marktaufsichtsverordnung, gebracht. Sie stellte allerdings keine Kodifikation der vielen wenig übersichtlichen Bestimmungen des deutschen Kartellrechts dar, sondern brachte lediglich neue sehr einschneidende Erweiterungen für die Befugnisse des Reichswirtschaftsministers gegenüber den Kartellen. Was das Zwangskartellgesetz für die Zwangskartelle geschaffen hatte, wurde nunmehr für alle Kartelle eingeführt: die bedingungslose Unterstellung unter die Weisungsbefugnis des Ministeriums. Das Ende der Kartelle brachte der Karteilbereinigungserlaß des Reichswirtschaftsministers vom 20. Mai 1943, durch den alle marktregelnden Aufgaben auf die Organisation der gewerblichen Wirtschaft, einschließlich der in der Zwischenzeit neu entstandenen „Reichsvereinigungen" übertragen wurden. Er bedeutete ohne förmliche Aufhebung eine praktische Außerkraftsetzung der Kartellverordnung und nahm dem Kartellgericht seine Aufgabe. Nach Beendigung des Krieges war wegen der chaotischen Wirtschaftsverhältnisse und der fortdauernden Zwangswirtschaft für die Betätigung von Kartellen kein Raum. Dieses Problem erwuchs als Ordnungsproblem der Wirtschaftspolitik erst mit der Durchführung der Währungsreform und der Auflockerung und Aufhebung der Bewirtschaftung zu neuer Bedeutung. Inzwischen war in Ausführung des Punktes 12 des Abschnittes B der Potsdamer Erklärung der vier Besatzungsmächte am 12. Februar 1947 das Dekartellierungsgesetz Nr. 56 für die amerikanische Zone erlassen worden, dem die Ordinance Nr. 78 für die britische Zone und die VO Nr. 96 für die französische Zone gefolgt waren. Die in den Grundgedanken gleichen Gesetze bzw. Verordnungen enthielten das Verbot sämtlicher wettbewerbsbeschränkender Abmachungen. Außerdem gaben sie eine Handhabe, Unternehmungen, die als übermäßige Konzentration deutscher Wirtschaftskraft erklärt werden, aufzulösen oder aufzuteilen. Befreiungen vom Verbot waren nur vorgesehen, wenn solche Absprachen oder Konzentrationen nicht im Widerspruch zu den Besatzungszwecken und Gesetzen standen oder zur Förderung der Ziele der Militärregierung erforderlich waren. Die Zuständigkeit der Militärregierungen, später der Alliierten Hohen Kommission, für die Aufgaben der Dekartellierung und der Dekonzentrierung wurde später im Punkt 2 b des Besatzungsstatuts und auch nach der kleinen Revision desselben aufrechterhalten. Die zwingende Notwendigkeit auf diesem für die deutsche Wirtschaft so einschneidenden Gebiet, anstelle des Besatzungsrechts möglichst bald deutsche Normen zu setzen, lag auf der Hand. Die vorhandenen besatzungsrechtlichen Vorschriften sollten den deutschen wirtschaftlichen Gegebenheiten angepaßt werden. Vor allem bestand das Bedürfnis nach Rechtseinheit. Der Wissenschaftliche Beirat der Verwaltung für Wirtschaft hatte bereits am 18. April 1948 im Zusammenhang mit der Empfehlung zum Abbau der staatlichen Bewirtschaftung die sofortige und wirksame Kontrolle der Monopole und ihrer Preisbildung empfohlen. Diese Stellungnahme hatte ihren gesetzlichen Niederschlag in der Ziffer III der Anlage zu dem Gesetz über Leitsätze für die Bewirtschaftung und Preispolitik nach der Geldreform vom 24. Juni 1948 gefunden, in der es heißt: „Soweit der Staat den Verkehr mit Waren und Leistungen nicht regelt, ist dem Grundsatz des Leistungswettbewerbs Geltung zu verschaffen. Bilden sich wirtschaftliche Monopole, so sind sie zu beseitigen und bis dahin staatlicher Aufsicht zu unterstellen. Der Entwurf eines dahingehenden deutschen Gesetzes ist im Wirtschaftsrat alsbald vorzulegen." Die Ausführung dieses Leitsatzes konnte indessen nur vorbereitet werden, da die deutschen Verwaltungsstellen eine Zuständigkeit auf diesen Gebieten der Wirtschaftspolitik nach der Proklamation Nr. VII VO 126 über die Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes noch nicht besaßen. Die Verwaltung für Wirtschaft erteilte daher einem Sachverständigengremium den Auftrag, den Entwurf eines Gesetzes zur Sicherung des Leistungswettbewerbs auszuarbeiten. Bevor diese Arbeiten abgeschlossen waren, gaben die Besatzungsmächte durch das Memorandum „Deutsche Teilnahme an der Entkartellierung" vom 29. März 1949 die Absicht kund, einen Teil ihrer Befugnisse auf deutsche Stellen zu delegieren und forderten sie auf, einen Gesetzentwurf vorzulegen, der insbesondere Kartelle und kartellähnliche Tätigkeiten und Zusammenschlüsse mit dem Zwecke der Handelsbeschränkungen für unrechtmäßig erklären und ausschließen sollte. Das vorgeschlagene Gesetz sollte auf den Grundlagen des Kapitels V der Havanna-Charta für eine internationale Handelsorganisation beruhen und ein Durchführungsorgan vorsehen. Hierdurch wurde deutlich, daß die Besatzungsmächte zunächst nur einen Teil ihrer Zuständigkeit auf dem Gebiete der Dekartellierung übertragen wollten. Die Verantwortung für Maßnahmen der Dekonzentrierung sollte in den Händen der Militärregierung bleiben. Bereits in der Zweizonenverwaltung sollte der Kern einer deutschen zentralen Kontrollbehörde gebildet werden, die mit den Aufgaben des Gesetzes zu betrauen war und unter fachlicher Aufsicht der Militärbehörde stehen sollte. Da die Bildung eines westdeutschen Bundesstaates in naher Aussicht stand, erklärte der Präsident des Wirtschaftsrates, daß das Gesetz seiner Bedeutung wegen dem zukünftigen Bundesparlament vorbehalten werden müsse. Die Bildung der im Memorandum vorgesehenen Kartellabteilung unterblieb. An den Grundlagen des geforderten deutschen Gesetzes änderte sich auch nach Konstituierung der Bundesrepublik nichts, da nach Punkt 2 b des Besatzungsstatuts die Dekartellierung zu den vorbehaltenen Gebieten gehörte. Bereits Anfang Juli 1949 lag der erste Entwurf eines Gesetzes zur Sicherung des Leistungswettbewerbs vor. Die Verfasser dieses Entwurfes — unter Führung von Dr. Paul Josten, dem langjährigen Leiter des Kartellreferates im Reichswirtschaftsministerium — woll- ten die Freiheit des Wettbewerbs als ein Ordnungsprinzip staatlich gesichert sehen, dessen zwingender Charakter von den dieser Ordnung Unterworfenen nicht nach „Belieben" abgeändert oder außer Kraft gesetzt werden dürfe. Das uneingeschränkte Laissez-faire des Liberalismus wurde abgelehnt, und die Forderung nach einer „Wettbewerbsordnung", d. h. einer vom Staat bewußt eingeführten und geschützten Veranstaltung aufgestellt, deren Zweck es sein sollte, eine optimale Güterversorgung herbeizuführen. Keinem Wirtschaftsteilnehmer sollte es erlaubt sein, sich ohne besondere Genehmigung dieser Veranstaltung zu entziehen. Dieser Entwurf sah daher vor a) ein absolutes Kartellverbot, das durch vom Monopolamt zu erteilende Ausnahmen nur dann durchbrochen werden konnte, wenn aa) mit der Durchführung des Verbots Nachteile technischer oder volkswirtschaftlicher Art verbunden waren, die auf andere Weise nicht behoben werden konnten oder bb) ihre Durchführung mit einem hohen Grad von Wahrscheinlichkeit für die Betroffenen wirtschaftliche Nachteile im Gefolge hatte und Interessen der Gesamtwirtschaft die Erteilung einer Ausnahme nicht verboten; b) die Entschachtelung und Aufgliederung von Inhabern wirtschaftlicher Macht ohne Kartelleigenschaft (Einzelunternehmen und Zusammenschlüsse); c) Auflagen für Inhaber wirtschaftlicher Macht (Preisstellung, Kontrahierungszwang, Verbot von Verfügungen zu betriebsfremden Zwecken u. ä.); d) wettbewerbsfördernde Maßnahmen (Arbeits- und Leistungsgemeinschaften, Zwangslizenzen, Gütezeichen, Richtlinien für Werbung); e) die Bildung eines unabhängigen Monopolamtes; f) strenge Strafandrohungen für Gesetzesverletzungen. Die Vollmachten des zur Durchsetzung der Wettbewerbsordnung zu errichtenden Monopolamtes waren unbeschränkt; der stark etatistische Charaktur des Entwurfs zeigte sich hier ganz besonders. Der materielle Inhalt des Entwurfs rief erhebliche Kritik hervor; die Vorlage des Entwurfs an den Bundeswirtschaftsminister am 5. Juli 1949 führte wegen der durch das Memorandum der Besatzungsmächte vom 29. März 1949 eingetretenen Veränderung der staatsrechtlichen Situation, aber auch wegen der materiellen Einwendungen gegen den Entwurf nicht zur Annahme; die weiteren Arbeiten jedoch wurden immer wieder durch diesen Entwurf beeinflußt. Der Verfasser des zweiten Entwurfs von 1949 -der damalige Kartellreferent der Verwaltung für Wirtschaft, Regierungsdirektor Dr. Günther — versuchte die Wünsche des Memorandums vom 29. März 1949 insofern zu vereinigen, als er von der Generalverbotsklausel ausging, diese aber durch ein nur auf „wesentliche" Beschränkung des Wettbewerbs gerichtetes Verbot einschränkte. Das bedeutete praktisch die Einführung des Mißbrauchsprinzips. Die Begriffe „Verbots-" und Mißbrauchsprinzip haben sich in der kartellrechtlichen Literatur zur Kennzeichnung der beiden grundsätzlichen Formen einer kartellrechtlichen Regelung eingebürgert: entweder generelles Kartellverbot ohne oder mit Erlaubnisvorbehalt (Verbotsprinzip) oder generelle Kartellzulassung mit Verbotsvorbehalt oder bloßem Überwachungsvorbehalt (Mißbrauchsprinzip). § 1 Abs. 1 der 3. Fassung des ersten Entwurfs lautete: „Absprachen jeder Art sowie jedes gemeinsame Zusammenwirken, deren Zweck oder Wirkung in einer wesentlichen Beschränkung des Wettbewerbs besteht (Wettbewerbsbindungen), sind verboten." An dem Generalklauselbegriff der wesentlichen Beschränkung des Wettbewerbs wurde starke Kritik geübt. Es zeigte sich, daß dieser Entwurf bei der entscheidenden Einfluß nehmenden amerikanischen Besatzungsmacht in der deutschen Offentlichkeit nicht durchzusetzen war. In weiteren Entwürfen wurde der Versuch gemacht, ein generelles Verbot sämtlicher Marktverständigungen zur Grundlage zu machen, die Ausnahmen einzuschränken, zugleich aber auch positive Maßnahmen zur Förderung des Wettbewerbs einzuführen. In diesem Stadium wiederholte die Alliierte Hohe Kommission gegenüber der Bundesregierung am 28. Januar 1950 die an den Wirtschaftsrat gerichtete Aufforderung, ein Gesetz gegen Handelsmißbräuche vorzubereiten. Die weitere Entwicklung wurde erneut von der Schwierigkeit beherrscht, daß der Vorbehalt des Artikels 2 b des Besatzungsstatuts nur hinsichtlich der Dekartellierung, nicht aber auch für die Dekonzentration aufgehoben werden sollte, obwohl beide Formen der Wirtschaftskonzentration im Zusamenhang behandelt werden müssen. Auch wurde deutlich, daß die besondere Situation der deutschen Wirtschaft (relativ spät mit der Währungsreform einsetzender Wiederaufbau; äußerst rasches Wachstum seit der Währungsreform; Handelsbilanzschwierigkeiten durch zunächst noch ungenügenden Export und zu kleine EZU-Kreditquote) bei einem generellen Verbot zahlreiche Ausnahmen notwendig machte. Ein Entwurf vom Januar 1950 sah dementsprechend Ausnahmen für die Preisbindung bei Markenartikeln und Lizenzverträgen und in Anlehnung an die Havanna-Charta für zwischenstaatliche Marktabsprachen über Seetransportdienste vor. Außerdem wurde das generelle Verbot ganz allgemein durch die Möglichkeit von Einzelerlaubnissen eingeschränkt, die auf Grund von Generalklauseln erteilt werden konnten. Diese Generalklauseln bezogen sich auf folgende Gruppentatbestände: 1. Marktverständigung auf Märkten mit unvollständiger Konkurrenz, 2. bei nicht ins Gewicht fallender Wirkung für die Gesamtwirtschaft, 3. zur Schaffung gleicher Wettbewerbsbedingungen gegenüber Wettbewerbern, die den Beschränkungen des Gesetzes oder ähnlichen Beschränkungen in ihren Staaten nicht unterlagen, sowie 4. Abreden zur Rationalisierung. Die so begünstigen Unternehmen sollten bestimmten Leistungsgrundsätzen unterworfen werden, d. h. sie wurden verpflichtet, ihr Verhalten auf dem Markt so zu gestalten, daß eine mißbräuchliche Ausnutzung ihrer Marktstellung vermieden und die bestmögliche Versorgung des Marktes gewährleistet werden sollte. Ihnen sollte ein beschränkter Kontrahierungszwang auferlegt werden, der aus der Rechtsprechung des Reichsgerichts entwickelt war. Daraus ergab sich eine Vermischung von administrativen und spruchähnlichen Funktionen, die man vor politischem Druck durch die richterliche Unabhängigkeit der Mitglieder der Monopolkommission, der diese Befugnisse übertragen werden sollten, sichern wollte. Der Entwurf enthielt die Einbeziehung auch ausländischer und sozialisierter Betriebe, die Herausnahme arbeitsrechtlicher Verhältnisse sowie der Bundesbank, der Landeszentralbanken und der Kreditanstalt für Wiederaufbau. Auch gegen diesen Entwurf richtete sich scharfe Kritik. Als besonders problematisch erschien die Frage, wie ein solches Gesetz in der Praxis gehandhabt werden könne. Überblickt man die Entwürfe unter der Kompetenz des Wirtschaftsrates und in den Anfängen der Bundeskompetenz im Zusammenhang, so wird deutlich, wie zwei Grundtendenzen längere Zeit miteinander rangen: eine freiwirtschaftliche und eine planerische Tendenz. Während die ersten Entwürfe deutliche Züge eines Staatsinterventionismus ohne eine grundlegende wirtschaftspolitische Gesamtentscheidung enthalten, setzt sich später mehr und mehr die von der Bundesregierung, insbesondere von dem Bundesminister für Wirtschaft vertretene Linie durch, die das Konkurrenzprinzip zum tragenden Organisationsprinzip der Wirtschaft macht und den staatlichen, aber auch den privaten Interventionismus ablehnt. Die neueren Entwürfe gehen von der Konzeption aus, daß das Gesetz nicht nur Maßnahmen zur Beseitigung auftretender Mißstände enthalten dürfe. Das Prinzip der Konkurrenzwirtschaft wird zum obersten Ordnungsgedanken des Gesetzes gemacht, wobei die Erkenntnis zugrunde liegt, daß die Wettbewerbswirtschaft allen anderen Ordnungen überlegen ist. Dabei wird die Wettbewerbswirtschaft nicht nur aus Gründen der ökonomischen Zweckmäßigkeit verlangt, sondern auch aus einer grundlegenden gesellschaftspolitischen Zielsetzung: Die Konzentration von wirtschaftlicher Macht in privaten Kartellen oder marktbeherrschenden Unternehmungen wird wegen der Gefahr für eine freiheitliche Gesellschafts- und Staatsordnung als unerwünscht angesehen und soll dort, wo sie unvermeidbar ist, unter der Kontrolle des Staates stehen. Einen gewissen Abschluß erreichten diese Arbeiten in der Kabinettsvorlage vom 22. Mai 1951. Sie ließ bereits im wesentlichen die heutige Gestalt des Gesetzes erkennen, mit dem Übergewicht einer Verbotsgesetzgebung gegenüber wettbewerbsbeschränkenden, horizontalen Verträgen der Anwendung des Mißbrauchsprinzips gegenüber bestehenden wirtschaftlichen Machtstellungen einzelner Unternehmungen. Dieser Entwurf wurde nochmals mit der Alliierten Hohen Kommission beraten, deren Wirtschaftsberater auf Grundlage des Gesetzes Nr. 56 bezüglich des materiellen und des Entwurfs vom 22. Mai 1951 bezüglich des formellen Teiles einen Gegenentwurf erstellten. Es gelang, gegenüber diesem Vorschlag die Richtigkeit und Zweckmäßigkeit der deutschen Vorlage zu beweisen und größtenteils die deutsche Formulierung beizubehalten. II. Beratung im Bundesrat und im Bundestag während der 1. Wahlperiode In der Aussprache im Bundesrat sprach sich der damalige niedersächsische Finanzminister Kubel für eine Herausnahme der Kredit- und Versicherungswirtschaft aus. Der damalige Minister für Wirtschaft und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen, Dr. Sträter, äußerte grundsätzliche Bedenken mit dem Hinweis, daß alle anderen europäischen Länder sich nicht zum Verbotsprinzip der kartellfeindlichen Antitrustdoktrin der USA bekannt haben, weil nicht alle Kartelle volkswirtschaftlich schädlich, sondern einige Kartelle sogar nützlich seien. In der Abstimmung wurde in § 11 die vorgeschlagene Höchstpreisregelung abgelehnt. Es blieb bei der Möglichkeit der Festpreisbindung für Markenartikel. Angenommen wurden der Kompromißvorschlag für eine Herausnahme der Kredit- und Versicherungswirtschaft, ferner die Vorschläge des Agrarausschusses zu §§ 75 und 75 a; die Beschränkung der Geltungsdauer des Gesetzes auf drei Jahre wurde abgelehnt. Bei der Generaldebatte zur 1. Lesung im Bundestag in dessen 220. Sitzung am 26. Juni 1952 begründete der Bundesminister für Wirtschaft eingehend den Grundsatz der Verbotsgesetzgebung mit der Notwendigkeit einer positiven Wettbewerbsförderung. Eine Mißbrauchsgesetzgebung stoße ins Leere, weil es nicht allein darauf ankomme, Mißbräuche zu beseitigen, sondern allgemeine übergeordnete Ordnungsprinzipien durchzusetzen. Mit der Verbotsgesetzgebung werde Neuland betreten. Rationalisierung und Leistungssteigerung dürften sich nicht in Monopol- und Differentialgewinnen niederschlagen, sondern müßten den Verbrauchern zugute kommen. Das Gesetz bedeute das wirtschaftliche Korrelat zur politischen Demokratie, weil es die Freiheit der Verbraucher und darüber hinaus den Fortschritt in der Wirtschaft zum allgemeinen Nutzen sichere. Die Freiheit zur Unterbindung der Freiheit sei mit einem freiheitlichen marktwirtschaftlichen System unvereinbar. Der Drang und Zwang zur Leistungssteigerung werde durch dieses Gesetz lebendig erhalten; dieser Vorteil werde dem deutschen Volk für seine Lebenshaltung und der Wirtschaft für ihre Stellung nach außen zugute kommen. Der Ausschuß für Wirtschaftspolitik stimmte nach eingehender Grundsatzdebatte dem tragenden Prinzip des Regierungsentwurfes (Verbotsprinzip) zu. Er billigte die im Regierungsentwurf vorgesehenen Ausnahmen für Konjunkturkrisenkartelle, Rationalisierungskartelle und Exportkartelle, hielt aber eine weitere Auflockerung des Regierungsentwurfs durch zusätzliche Ausnahmetatbestände für erforderlich. Die Vereinbarung von Konditionenkartellen, Absprachen über die Anwendung bestimmter, von anerkannten Rationalisierungsverbänden gebilligter Normen und Typen und Exportkartelle, die sich auf die Regelung des Wettbewerbs auf Auslandsmärkten beschränken, sollten frei vereinbart werden können und zu ihrer Wirksamkeit nur der Anmeldung zur Eintragung in das Register für Marktabsprachen bedürfen. Rabattkartelle, Importkartelle und die Beteiligung an internationalen Kartellen sollten mit Erlaubnis der Kartellbehörde zulässig sein, ferner die Bildung eines Syndikats in allen denjenigen Fällen, in denen der Kartellzweck auf andere Weise nicht verwirklicht werden kann und die Steigerung der Leistungsfähigkeit und Wirtschaftlichkeit insbe- sondere der beteiligten Unternehmen im Interesse der Allgemeinheit unerläßlich ist. Die im Regierungsentwurf bereits vorgesehene Mißbrauchsaufsicht über die von der Kartellbehörde genehmigten Kartelle sollte auch für diese zusätzlich möglichen Kartellformen gelten. Die Beratungen über die Zulässigkeit der Preisbindung der 2. Hand bei Markenwaren konnten nicht mehr zu Ende geführt werden. Wiederholt wurden Bedenken erhoben gegen die Befreiung einiger Wirtschaftsbereiche, in denen das Gesetz nach der Regierungsvorlage keine Anwendung finden sollte. III. Beratung im Bundesrat und im Bundestag während der 2. Wahlperiode Der von der Bundesregierung den gesetzgebenden Körperschaften erneut vorgelegte Gesetzentwurf wurde vom Bundesrat in seiner 123. Sitzung vom 21. Mai 1954 gebilligt. Dabei stimmte der Bundesrat auch den vom Ausschuß für Wirtschaftspolitik des 1. Deutschen Bundestages vorgeschlagenen 3 Generalbefreiungen von der Verbotklausel des § 1, nämlich für Konditionen-, Normungs- und Typisierungs- sowie Exportkartelle mit einigen Abänderungen zu. Der Ermessensspielraum der Kartellbehörde wurde jedoch bei den Erlaubnisvorschriften gegenüber der Regierungsvorlage vom Bundesrat mehrfach eingeschränkt. Eingefügt wurde ferner eine Generalklausel (§ 5 b), wonach die Bundesregierung ermächtigt werden sollte, ausnahmsweise in besonderen Fällen eine Erlaubnis auch dann zu erteilen, wenn die angestrebte Kartellart nach dem Gesetz zunächst nicht ausdrücklich zulässig wäre. Für die vom Gesetz freigestellten wie auch für die von der Kartellbehörde genehmigten Kartelle verlangt der Bundesrat die Eintragung in ein Kartellregister (§ 5 c). Bei den Bestimmungen über die marktbeherrschenden Unternehmen (§ 17) wünschte der Bundesrat die Einbeziehung der sogenannten Oligopole. Bei den verfahrensrechtlichen Vorschriften wiederholte der Bundesrat seine früheren Vorschläge, in das Rechtsmittelverfahren ein Einspruchsverfahren einzuschalten und die Beschwerde auf Rechtsverletzungen zu beschränken. Die früheren Vorschläge über den Katalog der generell ausgenommenen Wirtschaftszweige wurden im allgemeinen wiederholt. Doch wurde für sämtliche generell ausgenommenen Wirtschaftszweige die Einführung einer Klausel über die Mißbrauchsaufsicht, jedoch mit Ausnahme der Kreditinstitute und Versicherungen, vorgeschlagen. Abschließend hat der Bundesrat die Ansicht zum Ausdruck gebracht, daß der Gesetzentwurf Schutzmaßnahmen zugunsten der Unternehmen vermissen lasse, die durch ruinösen Wettbewerb bedroht werden. Er hat der Bundesregierung empfohlen, entweder für eine entsprechende Ergänzung des Gesetzentwurfs zu sorgen oder einen Gesetzentwurf zum Schutze des Leistungswettbewerbs einzubringen. Die Bundesregierung hat den Änderungsvorschlägen des Bundesrates in ihrer Stellungnahme vom 22. Januar 1955 im wesentlichen zugestimmt. Gegen die vom Bundesrat in § 5 b vorgesehene Generalklausel wurden keine Bedenken vorgetragen, jedoch verlangt, daß die Erlaubnis vom Bundeskartellamt erteilt werde. Der vom Bundesrat vorgeschlagenen Regelung des . Beschwerdeverfahrens hat die Bundesregierung grundsätzlich anerkannt, aber darauf hingewiesen, daß jede in ihren Rechten verletzte Person schon im Hinblick auf Artikel 19 Abs. 4 GG die Möglichkeit erhalten müsse, am Verfahren als Beteiligter teilzunehmen. Der vom Bundesrat vorgesehenen Freistellung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Bausparkassen von der Mißbrauchsaufsicht wurde widersprochen. Dem Bundestag wurde der Gesetzentwurf am 22. Januar 1955 zugeleitet — Drucksache 1158 —. Der von den Abgeordneten Höcherl, Stücklen, Seidl (Dorfen), Dr. Dollinger und Genossen unter dem 11. März 1955 vorgelegte Entwurf eines Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen — Drucksache 1253 — geht von dem Grundsatz aus, daß Kartelle erlaubt sind und im Falle des Machtmißbrauchs nachträglich verboten werden können (Mißbrauchsprinzip). Für Quotenkartelle, Gebietskartelle und Syndikate war ein Verbot mit Erlaubnisvorbehalt für den Fall vorgesehen, „daß nicht zu besorgen ist, daß durch den Vertrag schädliche Wirkungen auf den Ablauf von Erzeugung oder Handel oder auf die angemessene Versorgung der Verbraucher ausgeübt werden" (§ 3 des Entwurfs). Danach sollten Kartellverträge und -beschlüsse unwirksam sein, „soweit sie die Teilnehmer verpflichten, ihre Erzeugung, ihren Absatz oder ihren Einkauf im Inlande mengenmäßig zu beschränken, oder in Absatz oder Einkauf eine Aufteilung des inländischen Marktes vorsehen". Dies gilt gleichfalls für „Verträge oder Beschlüsse, welche den gemeinsamen Absatz der Erzeugnisse der Mitglieder im Inland oder den gemeinsamen Einkauf für Mitglieder im Inland zum Gegenstand haben". Die Mißbrauchsaufsicht über die erlaubten Kartelle wird durch die Generalklausel des § 4 des Entwurfs geregelt, wonach die Kartellbehörde Kartellverträge oder -beschlüsse für unwirksam erklären und ihre Durchführung untersagen kann, „wenn von ihnen schädliche Wirkungen auf den Ablauf von Erzeugung oder Handel oder auf die angemessene Versorgung der Verbraucher zu befürchten sind". Das gerichtliche Verfahren sollte nach diesem Entwurf in erster und letzter Instanz vor dem Bundesverwaltungsgericht stattfinden, bei dem ein Kartellsenat eingerichtet werden sollte (§ 24 des Entwurfs). Für Ordnungswidrigkeiten wurde ein Bußgeldverfahren mit Geldbußen bis zu 100 000 DM vorgesehen (§ 25 des Entwurfs). Der am 16. März 1955 von den Abgeordneten Dr. Böhm (Frankfurt), Dr. Dresbach, Ruf und Genossen eingebrachte weitere Entwurf eines Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen — Drucksache 1269 — folgt durchweg dem Verbotsprinzip. Abweichend von dem Regierungsentwurf sollten Ausnahmen nur im Rahmen einer eng gefaßten Generalklausel erteilt werden, auf eine enumerative Aufzählung von Erlaubnistatbeständen wurde verzichtet. Neben der Erschwerung der Ausnahmen sieht dieser Entwurf einen Schutz gegen die Brutalisierung des Wirtschaftskampfes und gegen die Ver- kümmerung der Gewerbefreiheit von Vorlieferanten und Nachlieferanten vor. Die Inhaber wirtschaftlicher Machtstellungen sollten der Aufsicht der Kartellbehörde unterstellt sein gegen unerlaubte Formen des Wirtschaftskampfes und gegen unerlaubte Eingriffe in die gewerbliche Freiheit vorgelagerter und nachgelagerter Wirtschaftsstufen sollte die Kartellbehörde ein Untersagungsrecht erhalten. Zur Durchsetzung ihrer Verfügungen war die Festsetzung von Zwangsgeld bis zu 100 000 DM vorgesehen. Konzernbildungen sind nach dem Gesetzentwurf grundsätzlich erlaubt, können aber verboten werden, wenn der Zusammenschluß die Folge haben würde, daß ein marktbeherrschendes Gesamtunternehmen entsteht. Die Vorschriften über Ordnungswidrigkeiten. Behörden, Verfahren- und Sonderregelungen blieben der Regelung durch ein besonderes Gesetz vorbehalten. In der ersten Lesung des Regierungsentwurfs sowie der Entwürfe der Abgeordneten Höcherl und Dr. Böhm (Frankfurt) (24. und 31. März 1955) begründete der Bundeswirtschaftsminister den Regierungsentwurf, die Antragsteller ihre eigenen Entwürfe. In der Aussprache hierüber wurden von verschiedenen Sprechern sowohl eine strenge Verbotsgesetzgebung als auch eine Mißbrauchsregelung gefordert. Im Ganzen wurde aber schon in dieser Aussprache deutlich, daß der Regierungsentwurf, von Abweichungen und Ergänzungen im Einzelnen abgesehen, als die Grundlage des angestrebten Gesetzes bejaht wurde. C. Wirkungsbereich des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen im Hinblick auf das geltende Wettbewerbsrecht, die gesetzlichen Regelungen der Wettbewerbs- und Marktverhältnisse in einzelnen Wirtschaftsbereichen und im Hinblick auf Verpflichtungen der Bundesrepublik in zwsichenstaatlichen Verträgen I. Abgrenzung gegenüber dem geltenden Wettbewerbsrecht Die alte Reichsgesetzgebung über Wettbewerbsbeschränkungen und gegen den Mißbrauch wirtschaftlicher Machtstellung soll mit dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen außer Kraft treten. Das Gleiche gilt für die alliierten Kartellverordnungen, die zur Zeit die eigentliche Grundlage des in der Bundesrepublik geltenden Rechtes über Wettbewerbsbeschränkungen bilden. Der Gesetzentwurf steht zwar wie die alliierten Kartellgesetze auf dem Boden des Verbotsprinzips, unterscheidet sich aber im übrigen wesentlich von diesen. Während das MRG Nr. 56, die VO Nr. 78 und die VO Nr. 96 keine Ausnahmetatbestände normiert, sind im Regierungsentwurf ins Einzelne gehende Regelungen enthalten. Die alliierten Gesetze sind Strafgesetze, der Regierungsentwurf als wirtschaftspolitisches Ordnungsgesetz kennt als Sanktion nur das Bußgeld. In Kraft bleiben soll das deutsche Recht gegen unlauteren Wettbewerb und gegen bestimmte Grenzfälle der Ausartung des Wettbewerbes (Rabattgesetz- und Zugabeverordnung). Mit dem Recht gegen unlauteren Wettbewerb ist des Recht gegen Wettbewerbsbeschränkungen trotz der verschiedenen Zielsetzungen eng verzahnt. Nur im Rahmen des lauteren Wettbewerbs ist die Wettbewerbsfreiheit statuiert. Die Wettbewerbsfreiheit jedes einzelnen ist beschränkt durch die Wettbewerbsfreiheit jedes anderen. Die Statuierung der Freiheit des Wettbewerbs als unabdingbares Ordnungsprinzip ist kein Grund für eine Einengung des Lauterkeitsprinzips. Die Lauterkeit des Wettbewerbs steht mit dem Prinzip der Wettbewerbsfreiheit auf gleicher Ebene, wenn auch logisch betrachtet die Frage der Lauterkeit oder Unlauterkeit einer Wettbewerbshandlung regelmäßig nur für die Wirtschaftsbereiche aufgeworfen werden kann, in denen freier Wettbewerb besteht. Es besteht hier eine Überlagerung der beiden Rechtskreise; während auf der einen Seite die Wettbewerbsfreiheit nicht durch Überspannung des Unlauterkeitsbegriffes übermäßig beschränkt werden darf, gibt sie auf der anderen Seite kein Recht zu unlauteren Wettbewerbshandlungen. Diesem Tatbestand mußte auch bei der Bearbeitung des Entwurfes eines Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen Rechnung getragen werden. Das ist insofern geschehen, als der Ausschuß für Wirtschaftspolitik die Einfügung von Bestimmungen über die Zulassung von Abreden, die der Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs dienen, in den Gesetzentwurf neu einführte (Erster Teil Abschnitt 4 a, Wettbewerbsregeln). Die Anwendbarkeit des Rabattgesetzes wird durch das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen nicht berührt. Zwar beschränkt das Rabattgesetz die unbegrenzte Gewährung von Verbraucherrabatten, jedoch wird durch dieses Verbot die Freiheit des wirtschaftlichen Wettbewerbs nicht beeinträchtigt. Der Unternehmer kann den Normalpreis, auf den er Rabatt gewähren will, vorher beliebig senken und insofern den tatsächlichen Preis frei bestimmen. Das RabG will verhindern, daß durch Ankündigung oder Gewährung hoher Rabatte der Anschein eines besonders günstigen Angebots erweckt und durch eine solche Preisverschleierung der Käufer irregeführt wird. Gleiches gilt bezüglich der Gültigkeit der Zugabeverordnung. Die Regelung des Zugabewesens ist eine Ergänzung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, es wird hier einer Verfälschung des Wettbewerbs begegnet, der nicht mehr Güte und Preiswürdigkeit der Ware oder Leistung zum Gegenstand hat, sondern durch Gewährung von Zugaben den Anschein besonders günstiger Angebote erwecken würde. II. Der Anwendungsbereich des Wettbewerbs in der Marktwirtschaft Bei den Beratungen über ein deutsches Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen wurde wiederholt die Frage erörtert, welcher Erscheinungsform bei vielgestaltigem wettbewerbsmäßigem Verhalten der Vorrang für den Schutz gegen Beschränkungen gebühre. Von der Marktform der vollständigen Konkurrenz ausgehend, stand der Preiswettbewerb im Vordergrund. Seiner in der Marktwirtschaft unentbehrlichen Steuerungsfunktion wegen wurde der Preis als das bei weitem wichtigste Wettbewerbselement bezeichnet. Gegenüber dem Preiswettbewerb gewährleisten andere, insbesondere die häufig auftretenden Surrogat- und Nebenformen des Wettbewerbs, wie z. B. der sogenannte Qualitätswettbewerb, die Konkurrenz in Service- leistungen, der Reklame- und Verpackungs-Wettbewerb, der quasi monopolistische Wettbewerb durch Produktionsdifferenzierung u. a. m., nicht oder in nur geringerem Maße die Ausrichtung aller wirtschaftlichen Tätigkeit nach dem ökonomischen Prinzip. Gewisse Formen der Beschränkung im Wettbewerb mit sogenannten Nebenleistungen können sogar unter Umständen hier erwünscht sein, weil durch sie eine Vergleichbarkeit der Preise herbeigeführt und somit der eigentliche Preiswettbewerb intensiviert werden kann. Der Ausschuß für Wirtschaftspolitik hatte ebenso wie die Regierungsvorlage der Tatsache Rechnung zu tragen, daß in der wirtschaftlichen Wirklichkeit die Marktform der vollständigen Konkurrenz, wie sie dem wirtschaftspolitischen Leitbild von der Marktwirtschaft entspricht, sehr häufig nicht gegeben oder nicht realisierbar ist. Selbst dort, wo die formalen Voraussetzungen dieser Marktform vorliegen, ist mitunter ein wirksamer Wettbewerb tatsächlich nicht feststellbar. Ein bloßes Kartellverbot, das lediglich die durch rechtliche Vereinbarungen errungenen kollektiven Machtpositionen treffen kann, erschien daher als nicht ausreichend. Ein Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen sollte vielmehr auch die Voraussetzungen für eine möglichst reibungslose Einordnung der Wirtschaftsbereiche in das marktwirtschaftliche System schaffen, in denen der Wettbewerb aus tatsächlichen Gründen nicht wirksam werden kann. Die einfachsten Fälle dieser Art sind etwa die Leitungsmonopole, wie sie bei Versorgungsunternehmen (Gas, Wasser, Elektrizität, Heizluft) und bei Unternehmen des schienengebundenen Verkehrs bestehen, ferner — wenn auch von minderer Bedeutung — die natürlichen Monopole (Erzgewinnungs-, Erdölförderungsunternehmen) sowie jene Monopolpositionen, die sich herausbilden, weil aus technischen bzw. finanziellen Gründen eine solche Betriebsgröße erforderlich ist, daß zur Versorgung in dem in Betracht kommenden Nachfragebereich ein einziges Unternehmen genügt (Luftverkehrsunternehmen, Atomkraftwerke). Die Unabänderlichkeit der Monopolsituation beschränkt in diesen Fällen den Gesetzgeber auf Maßnahmen der Monopolaufsicht und Vorkehrungen zur Korrektur des Marktverhaltens der monopolistischen Unternehmen. Schwierigere Probleme werfen die sehr häufig vorkommenden Fälle auf, in denen wenige Unternehmen mit erheblichen Marktanteilen den Markt beherrschen und unter Umständen eine Anzahl weiterer kleinerer Marktteilnehmer neben den Großunternehmen unter Anpassung an deren Marktverhalten operiert. Das Wachstum von Unternehmen zu solchen Größen kann durchaus das Ergebnis eines echten Wettbewerbs sein, in dem der leistungsfähigere Wettbewerber durch Vorsprung in Preis und Leistung einen erheblichen Marktanteil errungen hat. Aber auch günstigere andere Bedingungen, wie insbesondere eine stärkere Finanzkraft, die einen Rationalisierungsvorsprung im Hinblick auf die technische Leistungsfähigkeit gestattet, kann wesentlich zur Vergrößerung des Marktanteils auf Kosten der vielleicht nicht leistungsschlechteren aber finanzschwächeren Konkurrenten führen, wie denn überhaupt unter den eigentlichen Preiswettbewerb auch die Kapitalkraft als ein wesentliches die Position des Wettbewerbers gegen seine Konkurrenten beeinflussendes Element gesehen werden muß. Einen sinnfälligen Ausdruck findet die unterschiedliche Kapitalkraft in ihrem Einfluß auf die Wettbewerbsverhältnisse auch in der Werbung. Unabhängig von Leistung und Preis können unterschiedliche Möglichkeiten der Kapitalbildung oder -beschaffung also eine ausschlaggebende Bedeutung für den Wettbewerb erhalten. Diesen Einfluß möglichst einzuschränken und das Steuer-, Gesellschafts- und Werberecht möglichst wettbewerbsneutral zu gestalten, wurde zwar bei der Beratung über das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkung wiederholt als zusätzliche Aufgabe für den Gesetzgeber erkannt, konnte naturgemäß aber nicht im Zusammenhang mit dem vorliegenden Gesetzentwurf behandelt werden. Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen wird verschiedener Ergänzungen auf anderen Gebieten bedürfen. Vereinigen einzelne Unternehmen große Marktanteile auf sich, so können diese Unternehmen durch übereinstimmendes Verhalten im Wettbewerb, vor allem in der Preisstellung, die Marktverhältnisse wesentlich beeinflussen. Oft wird diese Gleichförmigkeit des Verhaltens nicht durch vertragliche Absprachen hergestellt, sondern ergibt sich gleichsam von selbst, weil keiner der Oligopolisten es wagt, einen Preiskampf, der gewöhnlich mit schweren Verlusten für alle Beteiligten verbunden ist, zu eröffnen. Nach Ausschaltung des Preiswettbewerbs ist zumeist eine Verlagerung des Wettbewerbs auf die schon genannten Ausweichformen, den Wettbewerb mit Nebenleistungen oder mit der Werbung festzustellen. Die Marktform des Oligopols stellt eine ungleichgewichtige Marktform dar. Da eine Wiederherstellung des vollständigen Wettbewerbs bei dieser Marktform fast niemals möglich und die Überführung in ein Monopol nur in den seltensten Fällen möglich und wünschenswert ist, können im allgemeinen durch Ausübung staatlicher Eingriffbefugnisse in einem vom Gesetzgeber abgesteckten Rahmen unter Umständen die Marktverhältnisse in einer für die Beteiligten akzeptablen Weise geregelt werden. Dies gilt nicht nur im Verhältnis von Anbietern zu Nachfragern, sondern auch im Verhältnis der Marktteilnehmer einer Seite zueinander, dort vor allem für die Stellung der kleineren Konkurrenten gegenüber den Großunternehmen. Diese Überlegungen führten zu der Einbeziehung der Oligopolmärkte in die behördliche Mißbrauchsaufsicht. Ziel aller wirtschaftspolitischen Maßnahmen gegenüber oligopolistischen oder zum Oligopol neigenden Marktformen muß stets die Erhaltung oder Herstellung eines Mindestmaßes an Wettbewerb sein, eines Wettbewerbs etwa, wie er in den USA als „workable competition" bezeichnet worden ist. Neben den Fällen, in denen sich Einschränkungen für das Anwendungsgebiet des Wettbewerbsprinzips aus der Unmöglichkeit ergeben, eine vollständige oder annähernd vollständige Konkurrenz herzustellen, muß noch auf jene Sonderfälle hingewiesen werden, bei denen die Wirksamkeit des Wettbewerbsmechanismus infolge besonderer Umstände nicht zu den regelmäßig zu erwartenden Ergebnissen führt und wo aus vielerlei Gründen besonders gesetzliche Regelungen der Marktverhältnisse bestehen, die auch mehr oder weniger den Wettbewerb der Marktteilnehmer berühren. Die Landwirtschaft, die Geld- und Kreditwirtschaft (einschließlich der Versicherungswirtschaft), die Verkehrswirtschaft (einschließlich der Seeschifffahrt) sind hier besonders zu nennen. Die Stellung der landwirtschaftlichen Erzeugung innerhalb der Marktwirtschaft ist eine andere als die der gewerblichen Wirtschaft. Der bäuerlichen Erzeugung fehlen überwiegend die entsprechenden Reaktionen auf die sich ständig verändernden Situationen des Marktgeschehens. Eine gewisse Lenkung des landwirtschaftlichen Marktes kann zur Erhaltung der Ertragsfähigkeit des heimischen Bodens und angesichts der besonderen Risiken der landwirtschaftlichen Erzeugung nicht entbehrt werden. Diesem Gesichtspunkt tragen die in den Jahren 1950 und 1951 für Getreide, Zucker, Milch und Fett sowie für Vieh und Fleisch erlassenen Marktordnungsgesetze Rechnung. Soweit Vorschriften dieser Gesetze Wettbewerbsbeschränkungen zulassen, werden sie durch das vorliegende Gesetz nicht berührt. Die wirtschaftspolitische Beeinflussung des Kredit- und Versicherungsmarktes durch staatliche Interventionen wird ebenso wie auf die Überwachung der Versicherungsunternehmen mit dem Sicherheitsbedürfnis des Verbrauchers (Einlegers, Versicherten) gerechtfertigt. Diesen Zwecken dienen das Kreditwesengesetz und das Versicherungsaufsichtsgesetz, deren Gültigkeit ebenfalls durch den vorliegenden Gesetzentwurf nicht berührt wird. Im Bereich der Verkehrswirtschaft beruhen zahlreiche Entgelte oder Bedingungen auf Gesetzen oder Rechtsverordnungen oder werden auf Grund von Gesetzen und Rechtsverordnungen festgesetzt oder genehmigt. Die Wettbewerbsverhältnisse in der öffentlichen Versorgung mit Energie und Wasser sind seit langem wegen der dort bestehenden besonderen Monopolbedingungen Gegenstand einer gesetzlichen Sonderregelung (Energiewirtschaftsgesetz), deren Neugestaltung seit Kriegsende angestrebt wird. In allen diesen Fällen bzw. für diese Wirtschaftsbereiche hatte das vorliegende Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen sich um eine Abgrenzung zu bemühen, die dem Grundgedanken, den Wettbewerb zu fördern, Rechnung trug. III. Die Behandlung von Wettbewerbsbeschränkungen und die Verpflichtungen der Bundesrepublik in zwischenstaatlichen Vereinbarungen Die Neufassung des deutschen Rechts gegen Wettbewerbsbeschränkungen hat sich auch mit der Entwicklung zu beschäftigen, die auf der internationalen Ebene seit Kriegsende zu beobachten ist. Die Bundesrepublik Deutschland ist durch ihre Zugehörigkeit zu internationalen Organisationen' und durch ihre Beteiligung an internationalen Verträgen verpflichtet, die in diesen erarbeiteten Grundsätze für die Behandlung von Wettbewerbsbeschränkungen zu beachten. In dem Entwurf des vorliegenden Gesetzes ist daher überall dort, wo derartige Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland aus zwischenstaatlichen Abkommen verletzt werden können, ein pflichtgemäßes Eingreifen der Kartellbehörde vorgesehen. Auf der internationalen Ebene haben sich mach der bisherigen Entwicklung zwei Linien hinsichtlich der Kontrolle privater handelsbeschränkender Verhaltensweisen abgezeichnet. Eine weltweite Linie hat ihren Ausgangspunkt in der Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Beschäftigung, deren Ergebnis die Havanna-Charta aus dem Jahre 1948 ist, die zwar von 53 Staaten unterzeichnet, aber nicht ratifiziert wurde. Mit dem Problem der internationalen Kontrolle privater handelsbeschränkender Verhaltensweisen haben sich ferner auf weltweiter Ebene der Wirtschafts- und Sozialrat der Vereinten Nationen (ECOSOC) und auf europäischer Ebene der Europarat befaßt. Beide Organisationen erarbeiteten Entwürfe eines internationalen Abkommens, die sich engsten an das Kapitel V der Havanna-Charta anlehnten. Die Erwägungen, auf denen alle drei Entwürfe beruhen, stimmen im wesentlichen überein. Sie beruhen auf der Erkenntnis, daß restriktive, schädliche Praktiken den internationalen Wirtschaftsverkehr behindern. Das Ziel der drei Entwürfe ist daher auf die Verhütung und Abstellung schädlicher einschränkender Verhaltensweisen im Wirtschaftsverkehr gerichtet. Sowohl Havannna-Charta wie der spätere ECOSOC-Abkommensentwurf konnten wegen ihres weltweiten Geltungsbereichs über bestimmte Mindesterfordernisse nicht hinausgehen, von denen erwartet werden konnte, daß sie die Zustimmung einer großen Zahl von Ländern finden. Der Entwurf eines europäischen Abkommens sollte eine stärkere Kontrolle im regionalen Rahmen vorsehen; er geht deshalb in verschiedenen wichtigen Punkten weiter als die beiden Entwürfe der Vereinten Nationen. Wie die Havanna-Charta sind auch die Entwürfe des Wirtschafts- und Sozialausschusses der Vereinten Nationen und des Europarates nicht geltendes Recht geworden. Das GATT und die OEEC-Abkommen sehen ins Einzelne gehende Regelungen des Wettbewerbs im privaten Sektor nicht vor. Sie beschränken sich auf die Forderung nach der Beseitigung von Handelshemmnissen, doch ist unter dem Begriff von Handelshemmnissen auch gelegentlich die Wettbewerbsbeschränkung in nationalem oder internationalem Rahmen verstanden worden. So hat beispielsweise die Beratende Versammlung des Europarates angeregt, die weitere Verfolgung des Grundgedankens des ECOSOC-Abkommens-Entwurfes dem GATT zu übertragen. Neben den genannten internationalen Organisationen sehen die Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft eine Regelung des Wettbewerbs vor, die einer innerstaatlichen Gesetzgebung gleichkommt. Diese beiden europäischen Gemeinschaften verfügen über Organe mit entsprechenden Funktionen, die es ermöglichen, eine Kontrolle, wie sie sonst nur bei innerstaatlichen Organen üblich ist, durchzuführen. Das gilt besonders für die Hohe Behörde der Montan-Gemeinschaft, aber in bestimmtem Ausmaß auch für die Kommission der geplanten Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft: Der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl verbietet wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen und Beschlüsse, gestattet aber Ausnahmen für den gemeinsamen Ein- und Verkauf oder zum Zwecke der Spezialisierung. Die Ausnahmen bedürfen der Erlaubnis durch die Hohe Behörde. Die verbotenen Vereinbarungen und Beschlüsse sind nichtig. Bei Verletzung dieser Bestimmungen kann die Hohe Behörde Geldbußen und Zwangsgelder festsetzen. Über die Zusammenhänge von Unternehmen bestimmt der Vertrag, daß Zusammenschlüsse für ihre Gültigkeit der vorherigen Genehmigung der Hohen Behörde bedürfen, die nur unter bestimmten Voraussetzungen erteilt wird. Der vorliegende Entwurf eines deutschen Gesetzes für Wettbewerbsbeschränkungen hatte 'dieser für einige deut- sehe Wirtschaftszweige bestehenden Rechtslage Rechnung zu tragen. Von besonderer Bedeutung ist für die Entwicklung des deutschen Rechts gegen Wettbewerbsbeschränkungen, daß in der geplanten Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft auch die Entwicklung eines einheitlichen Rechts über Wettbewerbsbeschränkungen vorgesehen ist. Der Wortlaut des Artikels 85 des Vertrages über den Gemeinsamen Europäischen Markt lehnt sich eng an die Bestimmungen des Montan-Union-Vertrages an, erweitert aber den Katalog verbotener Vereinbarungen zwischen Unternehmen oder verbotener Beschlüsse von Unternehmensverbänden. Die Verbotsnorm wird dadurch eingeschränkt, daß alle Vereinbarungen oder Beschlüsse dann erlaubt werden können, wenn sie unter angemessener Beteiligung der Verbraucher an dem entstehenden Gewinn zur Verbesserung der Warenerzeugung oder Verbesserung der Warenerzeugung oder -verteilung oder zur Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts beitragen. In Artikel 86 des Vertrages ist die mißbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung auf dam Gemeinsamen Markt oder auf einem wesentlichen Teil desselben durch ein oder mehrere Unternehmen verboten. Die in den Artikeln 85 und 86 niedergelegten Grundsätze stellen nur einen Rahmen dar, der nach Inkrafttreten 'des Vertrages mit konkreten Rechtsnormen insbesondere im Hinblick auf ihre Anwendung und ihre Durchsetzung mit Hilfe von Geldbußen und Zwangsgeldern auszufüllen ist. Schon während der Übergangszeit, in welcher nationale Behörden über die Zulässigkeit von Kartellen und über die mißbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung auf dem Gemeinsamen Markt im Einklang mit ihren eigenen Rechtsvorschriften und den Bestimmungen der Artikel 85 und 86 zu entscheiden haben, überwacht die Europäische Kommission die Anwendung der in Artikel 85 und 86 festgelegten Grundsätze. Der Vertrag sieht weiter in Artikel 89 ein Untersuchungsverfahren vor, das dem Verfahren des Artikels 48 der Havanna-Charta entlehnt ist. Die Europäische Kommission untersucht auf Antrag eines Mitgliedsstaates oder ex officio unter Inanspruchnahme der Amtshilfe der Mitgliedsstaaten die Fälle, in welchen eine Verletzung der Grundsätze der Artikel 85 und 86 vermutet wird und schlägt bejahendenfalls geeignete Abhilfemaßnahmen vor. Können die Zuwiderhandlungen nicht beseitigt werden, so stellt die Kommission die Verletzung der Grundsätze in einer Entscheidung förmlich fest, die sie veröffentlichen kann. Die für den Gemeinsamen Europäischen Markt vorgesehenen Organe, die Mitgliederversammlung, der Ministerrat, die Europäische Kommission und der Gerichtshof üben auf dem Gebiet der Wettbewerbsregelung die Funktionen aus, die ihnen die Bestimmungen der Artikel 85 ff. übertragen. Verordnungen oder Richtlinien, die der Rat (Ministerrat) auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung der Versammlung im Hinblick auf die Anwendung der in Artikel 85 und 86 enthaltenen Grundsätze erläßt, werden die jeweiligen Befugnisse der Kommission und des Gerichtshofes bei der Anwendung dieser Durchführungsvorschriften im einzelnen gegeneinander abgrenzen. Während der Entwurf des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen bestimmt, daß seine Vorschriften keine Anwendung finden, soweit der Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl besondere Vorschriften enthält, ist in ihm bezüglich der Abgrenzung gegenüber den Wettbewerbsregeln im Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft bewußt nichts gesagt. Die Abgrenzung des nationalen deutschen Kartellrechts gegenüber den Artikeln 85 ff. ides EWG-Vertrages ergibt sich aus dem Wortlaut des EWG-Vertrages. Unter seine Bestimmung fallen alle Vereinbarungen, die geeignet sind, den Handel innerhalb des Gemeinsamen Marktes (zwischen den Mitgliedsstaaten) zu beeinträchtigen, wenn sie zum Vertragsgegenstand ein Gut (Dienstleistung) haben, das seiner Natur gemäß Verkehrsgut des Gemeinsamen Marktes ist. Danach haben die nationalen Kartellnormen solange Bedeutung, als sie gemäß Artikel 88 EWG-Vertrag von den zuständigen Behörden der Mitgliedsstaaten zwecks Entscheidung über die Zulässigkeit von Vereinbarungen usw. anzuwenden sind. Mit dem Inkrafttreten der gemäß Artikel 87 zu erlassenden Vorschriften wären dann diese und die in Artikel 85 und 86 niedergelegten Grundsätze anzuwenden. Nationale Kartellvorschriften würden dann nur noch auf die Vereinbarungen Anwendung finden, die den Gemeinsamen Markt nicht berühren. D. Einfluß des Antitrustrechts in den Vereinigten Staaten Ein Blick auf die Rechtsentwicklung in den Vereinigten Staaten ist notwendig, da die dort herrschende Auffassung und die gesammelten Erfahrungen die dem Gesetzgebungswerk zu Grunde liegenden Vorstellungen nicht unwesentlich beeinflußt haben. Während der ersten Legislaturperiode wurde 'deutschen Sachverständigen und Parlamentariern die Gelegenheit gegeben, durch eine Studienreise nach USA das dortige Antitrustrecht und die Praxis der Behörden und Gerichte kennenzulernen. Man kann drei Epochen der Konzentrationsbekämpfung (Anti-Trust-Bewegung) unterscheiden. Die erste Epoche fällt mit der Beendigung der unbegrenzten wirtschaftlichen Entwicklungsmöglichkeiten zusammen. Die Härte der Wettbewerbsmethoden, der rücksichtslose Vernichtungswettbewerb, der häufig mit der Ausbeutung des Verbrauchers einherging (GRANGER-Bewegung!) führte zur Forderung nach einem Antitrustgesetz. Die Forderung bedeutete eine Durchbrechung des Grundsatzes staatlicher Nichteinmischung in die Belange der privaten Wirtschaft. Es kam zu dem grundlegenden Antitrustgesetz, dem Sherman Act von 1890. Die zweite Periode wurde von Theodore Roosevelt eingeleitet, die durch Woodrow Wilson eine liberal-humanitäre und damit ausgesprochen ideologische Werbekraft erhielt. Sie führte zum Erlaß der Antitrustgesetze von 1914 (CLAYTON u. F. T. C. Act). Die dritte und letzte Antitrustperiode fällt in die Aera F. D. Roosevelts und steht im Zusammenhang mit den Wirtschaftsdepressionen der dreißiger Jahre. Sie trägt deutliche Züge staatlicher Interventionspolitik 'und hat einen stark sozialideologischen Einschlag von der Arbeitnehmerseite und vom „small business" her. Die Grundlage des amerikanischen Antitrustrechts bildet das Common Law. Der englische An- ti-Monopoly-Act von 1623 richtete sich gegen die Verleihung ausschließlicher Handelserlaubnisse durch den König. Von den verliehenen wurde sie auf die im Handel erworbenen Monopole ausgedehnt. Daraus hat sich die „conspiracy to monopolize", d. h. willkürliche (und zusammengefaßte) Beherrschung des Marktes mittels abgestimmten Zusammenwirkens privater Interessen, entwickelt. Unter „restraint of trade" versteht man beschränkende Wettbewerbsklauseln, die nach älterem Recht grundsätzlich ungültig, nach späterer Rechtsprechung im 19. Jahrhundert aber bedingt gültig waren, wenn sie nach der sogenannten „rule of reason" vernünftig waren oder auf Begründetheit (reasonableness) beruhten. In der amerikanischen Rechtsprechung wurde die sogenannte „rule of reason" nur in besonderen Ausnahmefällen zugelassen. Die Unterdrückung des Wettbewerbs wurde als grundsätzlich mit den öffentlichen Interessen nicht vereinbar angesehen. Der Clayton Act vom 14. Oktober 1914 brachte neu die Normierung bestimmter monopolistischer Praktiken, die für ungesetzlich erklärt wurden, insbesondere Preisdiskriminierungen (sect. 2), Knebelungs- und Ausschließlichkeitsverträge (sect. 3), das Verbot des Erwerbs von Aktien anderer Gesellschaften (sect. 7) und das Verbot der Innehabung eines Direktorenpostens in zwei oder mehr Gesellschaften (sect. 8). Zur Durchsetzung der Antitrustpolitik wurde durch den Federal Trade Commission Act vom 26. September 1914 die Federal Trade Commission (FTC) geschaffen. Sie hat die Aufgabe festzustellen, daß bestimmte Handlungen oder Transaktionen im Geschäftsverkehr unlauter oder ungesetzlich (restraint of trade oder monopolize) sind. Die Kommission kann Einstellungsanweisungen (Cease and Desist Orders) herausgeben, die durch die Gerichte durchgesetzt werden können. Sie hat im übrigens ein Enquêterecht mit Empfehlungen an den Präsidenten, den Kongreß, den Attorney General und eine Mitwirkung bei der Rechtsprechung (amicus curiae). Es handelt sich um eine Behörde besonderer Art, für die man unter den Verwaltungsbehörden des europäischen Kontinents kaum etwas Vergleichbares findet. Interessant ist vor allem das seit 1925 von der F.T.C. entwickelte Verfahren der „Stipulation". Hier geben die Betroffenen ein förmliches Versprechen ab, das mißbilligte Verhalten, das zur Untersuchung geführt hat, künftig aufzugeben. Während — wie bereits festgestellt — gegenüber der kapitalmäßigen Konzentration unter Anwendung der „rule of reason" Zurückhaltung geübt wurde, war die Rechtsprechung gegenüber den vertraglichen Vereinbarungen, die zur wirtschaftlichen Konzentration führen, wesentlich strenger. Man ging davon aus, daß ein Zusammenschluß auf vertraglicher Basis per se auf die Kontrolle des Marktes gerichtet sei, während die Konzentration durch Kapitalverschmelzung der Vereinfachung und Verbesserung des Produktionsverfahrens zugute kam und die Marktkontrolle dabei nur als Nebenfolge eintrat. Rein rechtlich gesehen war „restraint of trade" bei vertraglicher Verabredung selbständiger Unternehmen leichter nachweisbar als das schwierige Problem der Monopolbildung bei Unternehmen, die juristisch eine Einheit darstellten. So hat sich der Sherman Act vor allem als ein Anti-Kartell-Gesetz ausgewirkt, während seine Anwendung durch die Gerichte keine wirksame Bekämpfung von Monopolbildungen durch Kapitalverflechtung darstellte. In der Depression neigte die Rechtsprechung zu größerer Milde. Das sogenannte „open price system" (Vereinigung zur Marktbeobachtung mit Preismeldestellen) der „trade associations" erfuhr zunehmend Duldung; seine Ungesetzlichkeit im Sinne einer „conspiracy to control prices" wurde nur noch dann angenommen, wenn sich mit der gegenseitigen Information über Preisbewegungen diskriminierende Maßnahmen oder die Festsetzung von Preisen direkt oder indirekt verbinden. Vorbereitet durch die Diskussion während der Wirtschaftsdepression brachte der National Industry Recovery Act (NIRA) einen Ansatz zur Kartellisierung, ja sogar zur Zwangskartellisierung mit sich. Dabei handelte es sich um von der Regierung ausdrücklich genehmigte- Ausnahmekartelle (für Grundstoffe) und um eine kartellähnliche Marktbeeinflussung, die aus einer Zusammenarbeit zwischen der Regierung und bestimmten Wirtschaftszweigen hervorging. Die Anti-Trust-Gesetzgebung wurde so in ein staatlich gelenktes kartellähnliches Marktordnungssystem umgewandelt. Dann aber siegte die herrschende Freiheitsideologie: der National Industry Recovery Act wurde 1935 im Verfahren der Schechter-Poultry-Corporation für verfassungswidrig erklärt. Als Folge dieser Entscheidungen kam es zu einander widersprechenden Tendenzen: einerseits zur Befürwortung einer Politik der staatlichen Eingriffe in 'die Wirtschaft und staatlicher Förderung vertragsmäßiger Zusammenschlüsse und andererseits einer starken Wiederbelebung der Antitrustpolitik. Während sich die marktregelnden Tendenzen vor allem auf die Grundstoffindustrien richteten, begannen die Gerichte eine neue Anti-Kartell-Aera, da man für die Wirtschaftsdepression von 1937 die starre Preispolitik der Regierung verantwortlich machte. Den Anstoß gab Roosevelt selbst mit seiner Kongreßbotschaft vom 29. April 1938, in der die Wiederaufnahme der Bekämpfung der Konzentration wirtschaftlicher Macht angekündigt wurde. Führend war hierbei vor allem der Leiter der Antitrustdivision des Justice Department, Thurman Arnold. Arnold nahm mit strafrechtlichen Mitteln vor allem ,den Feldzug gegen die „loose combinations" auf. Der Krieg brachte wiederum einen Rückschlag, weil Antitrust-Prozesse vertagt werden mußten. Die Konzentration in der Wirtschaft nahm zu. Nach 1945 setzte erneut eine lebhafte Tätigkeit der Antitrustbehörden ein; jedoch bereiten das Problem der Kapitalentflechtung und das Oligopolproblem große Schwierigkeiten. Das 1956 eingebrachte Fusionsanmeldegesetz ist zwar noch nicht verabschiedet worden; es sind aber administrative und justizförmige Maßnahmen angekündigt. Die Frage, inwieweit Erfahrungen mit dem amerikanischen Antitrustrecht auch für die neue deutsche Gesetzgebung gegen Wettbewerbsbeschränkungen herangezogen werden können, ist bei Beratung des vorliegenden Gesetzentwurfs mehrfach erörtert worden. Ein abschließendes Ergebnis dieser Diskussion liegt nicht vor. Festzuhalten ist lediglich, daß die restriktive Grundtendenz gegen sogenannte horizontale Wettbewerbsbeschränkungen (Kartelle) aus dem amerikanischen Antitrust-recht stärker in die neue deutsche Konzeption Eingang fand als andere Elemente ides amerikanischen Antitrustrechts, wie z. B. die stärkere Trennung zwischen Verwaltung und Rechtsprechung wie das generelle Verbot der Preisdiskriminierung. E. Allgemeine Rechtsfragen Der Ausschuß für Wirtschaftspolitik hat vor Eintritt in die Einzelberatung dem Ausschuß für Rechtswesen und Verfassungsrecht einige allgemeine Fragen vorgelegt, die bei der allgemeinen Diskussion um ein deutsches Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen angeschnitten wurden. Besonders ging es um folgende Probleme: 1. Um die Frage, ob der vorgelegte Entwurf, der ein grundsätzliches Kartellverbot mit Erlaubnisvorbehalt enthält, mit dem Grundgesetz überhaupt vereinbar ist; 2. um die Abgrenzung zwischen Kartellbehörde und Gerichten bei der Ausgestaltung des Verfahrens. Der Berichterstatter des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht, Abg. Dr. Wahl, auf dessen Bericht zu den Bestimmungen der §§ 27 bis 72 und 78 bis 80 hier verwiesen wird, hat folgende Stellungnahme des Rechtsausschusses in der. nachfolgenden Ziffern I und II übermittelt: I. Verfassungsrechtliche Probleme Die Frage der Verfassungsmäßigkeit wurde bejaht, wobei zu den Hauptgesichtspunkten, die in den von verschiedenen Seiten erstatteten Gutachten aufgetaucht waren, Stellung genommen wurde Das Kartellproblem steht in Deutschland seit über 50 Jahren auf der Tagesordnung. Der Juristentag von 1904 hat sich damit befaßt, und Franz Klein hat damals schon darauf hingewiesen, daß die Freunde und Gegner ides Kartellverbotes beide sich auf die verfassungsmäßige Freiheit beriefen, die einen auf die Gewerbefreiheit im weiteren Sinne, die anderen auf die Vertragsfreiheit, die zu den Grundlagen der verfassungsmäßigen Ordnung zu zählen sei. Der Ausschuß ging davon aus, daß die Verfasser des Grundgesetzes sich mit voller Absicht von der Statuierung wirtschaftlicher und sozialer Grundrechte zurückgehalten haben, um dem Gesetzgeber bei der Ausarbeitung der Wirtschaftsverfassung nicht zu enge Fesseln anzulegen. Nicht umsonst hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 20. Juli 1954 (BVerfG E Bd 4, 7 ff) festgestellt, daß durch das Grundgesetz ein bestimmtes Wirtschaftssystem nicht gewährleistet sei. Jedenfalls (waren schon beim Inkrafttreten des Grundgesetzes die ersten Vorarbeiten zu einem Kartellgesetz im Gange, das schon damals auf eine stärkere Beschränkung der Kartelle als nach der Verordnung von 1923 über den Mißbrauch wirtschaftlicher Machtstellung gerichtet war. In der Tat kann es vom rechtlichen Standpunkt gar keinem Zweifel unterliegen, daß es schon immer rechtlich zu mißbilligende und rechtlich zulässige Kartelle gegeben hat. Der Gesetzgeber steht vor der Frage, wie er die Abgrenzung vorzunehmen hat. Ob er sieh dabei für das grundsätzliche Verbat mit idem Vorbehalt der Erlaubnis oder für die grundsätzliche Zulassung mit dem Vorbehalt des Verbotes entscheidet, ist im Grunde nicht mehr als eine Frage der Beweislastverteilung, die bald im Sinne des Zwanges der Wirtschaft sich zu rechtfertigen, bald im Sinne des Zwanges für die Verwaltung, den Mißbrauch nachzuweisen, gelöst wird. Diese Unterscheidung bedeutet gewiß eine Akzentverschiebung im grundsätzlichen, ist aber im ganzen gesehen vorwiegend ein rechtstechnisches Mittel zur Gestaltung des Verfahrens, dem nicht eine solche Bedeutung zukommt, daß von der Lösung dieser Fragen die Verfassungsmäßigkeit des Kartellgesetzentwurfs abhängen könnte. Die Lösung des Entwurfs verletzt daher nicht das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Art. 2 GG, insbesondere nicht die hierdurch geschützte Vertragsfreiheit und das Recht auf freie wirtschaftliche Betätigung. Ernster wiegt ,die Frage der Vereinbarkeit des Entwurfs mit idem Grundsatz der Vereinigungsfreiheit des Artikels 9 GG. Es erscheint zunächst auffallend, daß die Vereinigungsfreiheit für die Verbesserung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen anerkannt ist, während andererseits Kartelle, die die Marktverhältnisse für die Kartellmitglieder verbessern sollen, verboten werden. Aber die Vereinigungsfreiheit hat schon immer ihre Grenze gehabt, wo verbotene Zwecke verfolgt worden sind, und unterliegt zudem den in Artikel 2 GG ausdrücklich normierten Beschränkungen. Wenn 'der Gesetzgeber in Deutschland durch die vorerwähnte Zurückhaltung des Grundgesetzes auf dem Gebiete der Wirtschaftsverfassung die Möglichkeit hat, deren Grundlagen noch näher zu präzisieren, ist ihm auch die Vollmacht gegeben, die Wettbewerbsfreiheit durch ein besonderes Gesetz zu schützen. Zudem ist hiermit nur eine Rechtsentwicklung fortgesetzt, die seit der Gewerbeordnung, dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, der Verordnung von 1923 über den Mißbrauch wirtschaftlicher Machtstellung und mit der großen Rechtsprechung über den Monopolmißbrauch im Gange war. Was endlich den behaupteten Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz durch die Herausnahme weiter Wirtschaftsbereiche (Landwirtschaft, Energiewirtschaft, Verkehrswirtschaft, Banken und Versicherungen) sowie durch die abweichende Behandlung der marktbeherrschenden Unternehmungen betrifft, so blieb dem Rechtsausschuß nichts anderes übrig, als die Darlegungen der Verschiedenheit der zu regelnden Sachverhalte entgegenzunehmen. Wegen dieser Unterscheidungen im einzelnen wird auf die Sachberichte des wirtschaftspolitischen Ausschusses zu den Vorschriften liber die Ausnahmebereiche Bezug genommen. Jedenfalls hat das Bundesverfassungsgericht den Gleichheitsgrundsatz mit vernünftigen rechtspolitischen Unterscheidungen für vereinbar erklärt, indem er nur willkürliche, nicht von sachgerechten Erwägungen getragene Unterscheidungen als Verstöße gegen den Gleichheitsgrundsatz faßt. Aus diesen Erwägungen hat der Ausschuß für Rechtswesen und Verfassungsrecht, dem sich der wirtschaftspolitische Ausschuß anschließt, ein Kartellverbot unter Erlaubnisvorbehalt für vereinbar mit den Artikeln 2, 3 und 9 Abs. 1 und 3 GG gehalten. II. Verfahrensfragen Bei der Ausgestaltung des Verfahrens wurde zunächst vorgeschlagen, eine Funktionsteilung zwischen der Kartellbehörde und dem ordentlichen Gericht, an das nach der Regierungsvorlage die Beschwerde gegen die Entscheidungen der Kartellbehörde sowieso gehen sollte, in der Weise vorzunehmen, daß die Kartellbehörde die ihr nach dem Gesetzentwurf zustehenden Maßnahmen nicht selbst verfügen, sondern bei dem Gericht beantragen sollte. Die Trennung von Ermittlungsinstanz und Entscheidungsinstanz ist eine rechtsstaatliche Errungenschaft, die unser modernes Strafverfahren charakterisiert. Es kommt hinzu, daß auch in Amerika entweder das Gericht überhaupt erst entscheidet oder ein voller Appeal, der die Entscheidung der Federal Trade Commission in vollem Umfange zur richterlichen Nachprüfung stellt, zugelassen ist. Das vorgeschlagene System des Entwurfs hatte dagegen die Eingriffe der Verwaltungsbehörde als Verwaltungsakt aufgefaßt und die Nachprüfung der Beschwerdeinstanz nach Art der Verwaltungsgerichtsbarkeit auf die sogenannte Rechtsüberprüfung, also unter weitgehender Ausschaltung der Ermessensprüfung gestaltet. Auch das englische Gesetz vom 2. August 1956 hat den Gerichten die Entscheidung übertragen und den Registrierungsbeamten für die Kartellabreden auf ein Antragsrecht bei 'dem 'Gericht beschränkt. Die Übertragung der Entscheidung an das Gericht eröffnet die Chance, daß die Gerichte wie schon oft unbestimmte Rechtsbegriffe mit konkretem Inhalt erfüllen und damit aus den zum Teil sehr schwer faßbaren Formulierungen des materiell-rechtlichen Teiles des Kartellgesetzentwurfs (gewohnheitsrechtliche Sätze bestimmten Inhalts entwickeln. Bei dem Machtkampf zwischen Verwaltung und Wirtschaft schien es erforderlich, diejenige Instanz mit der Entscheidung zu betrauen, bei der am ehesten die Gewähr dafür gegeben erscheint, daß sie unabhängig nach rechtlichen Maßstäben die Konflikte entscheidet. Andererseits wurde in den Ausschußberatungen geltend gemacht, daß die Maßnahmen der Kartellbehörde der dynamischen Wirtschaftsentwicklung angepaßt werden müßten, und daß es nicht angehe, den Gerichten eine Aufgabe anzuvertrauen, 'die 'wegen des wirtschaftspolitischen Einschlages mit der normalen Funktion der Rechtsfindung nicht ohne weiteres gleichgesetzt werden könnte. So kam es schließlich im Rechtsausschuß zu einem Kompromiß, der darin gefunden wurde, daß die Kartellbehörde zwar die Maßnahmen nicht nur bei Gericht beantragt, sondern selbst beschließt, daß aber das Gericht die Nachprüfung der Entscheidungen der Kartellbehörde in weiterem Umfange vornimmt als gegenüber den normalen Verwaltungsakten. Dem Einwand, daß damit den Gerichten eine Aufgabe zufalle, die über die Rechtskontrolle gegenüber der Verwaltung hinausgehe, wurde mit dem Hinweis begegnet, .daß die Vertrags- und Privatrechtsgestaltung, wie sie die Verwaltungsakte 'der Kartellbehörde bewirken, eigentlich eine richterliche Aufgabe ist (man denke an die freiwillige Gerichtsbarkeit), und daß auch in den angelsächsischen Ländern, die auf dem Gebiet des rechtsstaatlichen Denkens für die ganze Welt Vorbildliches geleistet haben, gerade in den Kartellfragen eine über die allgemeinen Behelfe gegenüber den sonstigen Verwaltungsakten hinausgehende richterliche Kontrolle praktiziert wird. Dem Zwittercharakter der Maßnahmen der Kartellbehöden entspricht es somit, daß zwar die Kartellbehörde Maßnahmen 'beschließt, aber in stärkerem Umfang als sonst im Verwaltungsrecht den Gerichten die Nachprüfung der Entscheidung freigestellt wird (§ 57 Abs. 4). Nur war man sich darüber klar, daß die Würdigung der gesamtwirtschaftlichen Lage und Entwicklung der Nachprüfung der Gerichte entzogen bleiben müsse, da die Verwaltungsgerichte häufig schon — etwa in Verkehrssachen die Würdigung der Verkehrslage des Bundes — den politisch verantwortlichen Stellen überlassen haben. Es soll eben nicht so sein, daß das Gericht an Stelle des Bundeswirtschaftsministers die für die Kartellmaßnahmen entscheidende Würdigung der gesamtwirtschaftlichen Lage vornimmt. Eine ähnliche, wenn auch in den Einzelheiten verschiedene Unterscheidung findet sich in dem Vertrag über die Montan-Union (§ 33 Abs. 2), der die Würdigung der Gesamtlage der Hohen Behörde vorbehält. In Zusammenhang mit der Würdigung der gesamtwirtschaftlichen Lage nach dem im Rechtsausschuß beschlossenen Kompromiß sollte auch die Beurteilung der wirtschaftlichen Folgen der Kartellmaßnahmen der Verwaltungsinstanz vorbehalten werden. Der Ausschuß für Wirtschaftspolitik hat den letztgenannten Fragenbereich wieder der Kontrolle der Gerichte unterworfen, weil in allen Zulassungsfällen die Herannähme der wirtschaftlichen Folgen der Entscheidung der Kartellbehörde aus der gerichtlichen Nachprüfung dem Rechtsmittel jeden praktischen Wert nimmt, und weil die Beschwerde des Betroffenen gerade von den wirtschaftlichen Folgen der Entscheidung für den Beschwerdeführer 'ausgehen wird. Bezüglich der Festsetzung der Geldbuße konnte es dagegen bei dem einstimmig gefaßten Grundsatzbeschluß des Ausschusses bleiben, daß nicht die Verwaltungsbehörde, sondern das Gericht auf Antrag der Kartellbehörde die Geldbuße festsetzt. Ob die Kartellbehörde den Antrag stellt, ist ihrem pflichtmäßigen Ermessen überlassen. Wenn sie ihn stellt, hat das Gericht diese Ermessensentscheidung nicht zu überprüfen, sondern muß die Geldbuße festsetzen, wenn Ordnungswidrigkeit vorliegt und deren Verfolgung im öffentlichen Interesse liegt. III. Bemerkungen zu einigen Rechtsdefinitionen Mit der Formulierung eines Gesetzentwurfs muß das fast unübersehbare Stoffgebiet des Wettbewerbs, der die gesamten Wirtschaftsvorgänge einschließt, in die Sprache der herkömmlichen Rechtstechnik gefaßt werden. Diesem Problem stellen sich hier besondere Schwierigkeiten in den Weg, weil die vielfach neuen Tatbestände der Wettbewerbsverhältnisse einer vorgeformten Rechtsbezeichnung entbehren und ihre Subsumption unter bekannte Rechtsnormen den wirklichen Sachverhalt unter Umständen nicht erreicht. So ist zum Beispiel eine Legaldefinition des Begriffs „Wettbewerb" als des Schutzobjektes des vorliegenden Gesetzentwurfes nicht möglich, daher in dem Entwurf auch nicht versucht. Gleichwohl steht die Notwendigkeit der Ausbildung neuer Rechtsbegriffe der Anwendbarkeit und Durchsetzbarkeit des Gesetzes nicht entgegen. Sowohl bei den Gerichten als auch bei den Verwaltungsbehörden bereitet die Anwendung von Begriffen, die ihren Inhalt aus einer der juristischen Auffassung vorgegebenen Disziplin empfangen, keine Schwierigkeiten. Immer wieder steht der Gesetzgeber bei der Regelung neuer Lebensbereiche vor solchen Aufgaben. Auch sei hier an sich in vielen Vorschriften findenden Hinweise auf „Treu und Glauben", „Verstoß gegen die guten Sitten" u. ä. erinnert. Wie allgemein anerkannt, hat die Rechtsprechung gerade mit diesen Generalklauseln erfolgreich gearbeitet und sie als wesentliche Elemente einer Rechtsentwicklung ausgebaut, die die Meisterung neuer Tatbestände erlaubt. So haben die Entscheidungen zu § 1 UWG, die sich auf das Merkmal des Verstoßes gegen die guten Sitten zu Wettbewerbszwecken beziehen, eine erhebliche Vertiefung in der rechtlichen Bewertung wirtschaftlicher Vorgänge gebracht und zur wirkungsvollen Beherrschung einer großen Zahl von praktischen Fällen geführt. Die Verwendung von Eigenschaftswörtern, die qualitative oder quantitative Differenzen bezeichnen, wie „wesentlich" oder „unwesentlich", ist der Gesetzessprache vertraut. Sie werden durch die Rückbeziehung auf den Sinn und Zweck des betreffenden Gesetzes konkretisiert, sowie durch ihre unmittelbare Verbindung mit anderen Tatbestandsmerkmalen, die sie im Einzelfalle modifizieren, verständlich. Das gleiche gilt für abwägendwertende Bezeichnungen, wie „billig" und „unbillig", die eine Berücksichtigung der gegebenen Ausgangslage im Hinblick auf die Auswirkungen bestimmter Veränderungen unter Abwägung der Interessen der Beteiligten 'bezwecken. Auch Bezeichnungen solcher Art finden sich in vielen Gesetzen und geben keine neuen Probleme auf. Wenn Wettbewerb und Nebenleistungswettbewerb einander gegenübergestellt werden, so beherrschen hier wieder volkswirtschaftliche Erkenntnisse das Feld, die von der Prärogative des Preiswettbewerbs — wie oben dargestellt — ausgehen. Auch hierfür gelten die allgemeinen Überlegungen, die eingangs über die Zusammenhänge des „Wettbewerbs" mit der volkswirtschaftlichen Terminologie angestellt sind. Soweit der Gesetzentwurf den Kartellbehörden einen Ermessensspielraum einräumt, so werden hiermit Rechtsbegriffe aufgenommen, deren Problematik insbesondere im Verwaltungsrecht erörtert wird. Übereinstimmung besteht darüber, daß Ermessen niemals in Willkür umschlagen darf, sondern daß es in jedem Falle gebunden ist an Sinn und Zweck der Gesetzesnormen, deren Verwirklichung die betreffenden Verwaltungsakte dienen sollen. Je weiter die Möglichkeit des Ermessens für die Verwaltungsbehörde gezogen ist, um so mehr erscheint es geboten, eine erweiterte gerichtliche Nachprüfung zu ermöglichen, da die größere Freiheit der Verwaltungsbehörde ihr entsprechendes Korrelat in der gerichtlichen Kontrolle finden muß. F. Allgemeine Kennzeichnung der Beschlüsse des Ausschusses für Wirtschaftspolitik Der Ausschuß entschied sich nach einer allgemeinen Aussprache dafür, den Regierungentwurf — Drucksache 1158 — seinen Einzelberatungen zu Grunde zu legen. Diese Entscheidung erfolgte nicht zuletzt aus der Erkenntnis, daß eine mittlere Linie zwischen einer reinen Mißbrauchsaufsichtsregelung, wie sie der Antrag Höcherl, Stücklen, Seidl (Dorfen), Dr. Dollinger und Genossen — Drucksache 1253 — anstrebt, und einer verschärften Verbotsregelung gemäß dem Antrag Dr. Böhm (Frankfurt), Dr. Dresbach, Ruf und Genossen — Drucksache 1269 — einzuschlagen sei, wofür die Regierungsvorlage die Voraussetzungen weitgehend erfüllte. Die Beschlüsse des Ausschusses für Wirtschaftspolitik stellen ein Kompromiß dar, in dem sich Elemente beider Zielsetzungen (Verbotsregelung und Mißbrauchsaufsichtsregelung) finden. Das Schwergewicht der Verbotsregelung liegt bei den Bestimmungen über die horizontalen Wettbewerbsbeschränkungen (Kartell-Verträge und Kartell-Beschlüsse). Hier wird ein Verbot mit einigen Freistellungen und mit Erlaubnisvorbehalten für bestimmte Sonderfälle ausgesprochen. Bei den vertikalen Wettbewerbsbeschränkungen („Sonstige Verträge") wurde gleichfalls differenziert vorgegangen: Neben dem Verbot mit der Freistellung für bestimmte Verträge steht die Mißbrauchsregelung für die sogenannten Ausschließlichkeitsverträge. Gegenüber marktbeherrschenden Unternehmungen und Zusammenschlüssen ist die Mißbrauchsaufsicht mit den Eingriffsmöglichkeiten der Kartellbehörde vorgesehen. Alle Freistellungs- und Erlaubnisfälle unterliegen der Mißbrauchsaufsicht durch die Kartellbehörde; Freistellungen und Erlaubnisse können im allgemeinen nur durch die Einschaltung der Kartellbehörde wirksam werden, bei der Anmeldungen und Anträge tanzubringen sind und die dann Widerspruch erheben oder über den Antrag entscheiden 'kann. In gleicher Weise sind die von den angemeldeten oder zu genehmigenden Verträgen und Beschlüssen betroffenen Lieferanten und Abnehmer an dem Verfahren beteiligt. Der Ausschuß für Wirtschaftspolitik hat gerade in die Regierungsvorlage ,diejenigen Bestimmungen eingearbeitet, durch die die Beteiligung der von Wettbewerbsbeschränkungen betroffenen Lieferanten- und Abnehmerkreise geregelt wird. Die betroffenen Kreise sind beteiligt bei den Anmeldungs- und Erlaubnisverfahren. Sie können von der Kartellbehörde auf Antrag beteiligt werden bei den Beschluß- und Einspruchsverfahren vor der Kartellbehörde, schließlich auch bei dem Beschwerdeverfahren vor dem Beschwerdegericht und bei dem Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesgerichtshof. Der Ausschuß für Wirtschaftspolitik folgte dabei auch der Überlegung, daß Wettbewerbsbeschränkungen, soweit sie zugelassen werden, und das zu ihrer Zulassung nötige Verfahren einer weitgehenden Publizität unterliegen sollten. Er hat daher auch die Anregung des Bundesrates über das Kartellregister aufgegriffen und mit zusätzlichen Vorschriften über die Anmeldung bei der Kartellbehörde und die Eintragung in ein öffentliches Kartellregister ergänzt. Da mit diesem Gesetz im deutschen Recht vielfach Neuland betreten wird, ist auf eine abschließende Regelung verschiedener Bereiche, zum Beispiel bei den Vorschriften über wirtschaftliche Zusammenschlüsse, verzichtet worden. Für die weitere Ausgestaltung werden die Beobachtung der Wettbewerbsverhältnisse durch die Kartellbehörde und eine regelmäßige Berichterstattung durch das Bundeskartellamt erforderlich sein. Der Ausschuß für Wirtschaftspolitik hat gerade dieser Seite der Tätigkeit der Kartellbehörde 'besondere Bedeutung beigemessen. Für den Aufbau des Bundeskartellamtes war der Ausschuß für Wirtschaftspolitik einhellig der Meinung, daß von den hierfür vorgesehenen Kräften ein Höchstmaß von Verantwortung, wissenschaftlicher Qualifikation und praktischer Erfahrung verlangt werde. Er hat daher auch den Wunsch ausgesprochen, daß bei der personalrechtlichen Einstufung des Leiters und der Mitarbeiter des Bundeskartellamtes diesen besonderen Anforderungen ausreichend Rechnung getragen werde. Bonn, den 29. Juni 1957 Dr. Hellwig Berichterstatter II. Kartellverträge und Kartellbeschlüsse ($$ 1 bis 9) Berichterstatter: Abgeordneter Kurlbaum Zu § 1 § 1 statuiert das grundsätzliche Kartellverbot. Da die im § 1 bezeichneten Verträge und Beschlüsse durch eine Erlaubnis der Kartellbehörde oder durch Unterlassung eines Widerspruchs der Kartellbehörde wirksam gemacht werden können, führt der Rechtsakt der Beteiligten nicht zu einem nichtigen, sondern nur zu einem schwebend unwirksamen Geschäft, dem eine wesentliche Bedingung zur Wirksamkeit fehlt. Bis zur Erlaubniserteilung oder bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist sind Verträge und Beschlüsse im Sinne des § 1 ohne Rechtsschutz; ihre Ausführung kann Schadensersatzforderungen (§ 28) begründen und ist mit Bußgeld (§ 31) bedroht. Die Erlaubniserteilung hat keine rückwirkende Kraft. Der Ausschuß legt Wert auf die Feststellung, daß gerade aus diesem Grunde auf den Begriff „Genehmigung", der im Hinblick auf § 184 BGB zu andersartigen Schlüssen Veranlassung geben könnte, verzichtet worden und der Begriff „Erlaubnis" gewählt worden ist. Daher entstehen im Vertrag selbst begründete Verpflichtungen vor Erteilung einer Erlaubnis oder vor Ablauf der Widerspruchsfrist nicht. Für den an einem noch nicht erlaubten Vertrag Beteiligten dürfte also ausschließlich die Verpflichtung bestehen, alles zu unterlassen, was einer Erlaubnis durch die Kartellbehörde entgegensteht. Der Ausschuß hat auf die Definition des wirtschaftlichen Wettbewerbsbegriffes verzichtet. Er ist davon ausgegangen, daß unter wirtschaftlichem Wettbewerb jede Art wirtschaftlicher Handlung zu verstehen ist, die darauf gerichtet ist, sich im Wirtschaftskampf auf Kasten .eines Wettbewerbers einen Vorteil zu verschaffen. Soweit diese Vorteilsverschaffung nicht durch Gesetz als unlauter oder verboten gekennzeichnet ist, muß sie als erlaubt gelten. Angesichts dieser weiten Auslegung des Wettbewerbsbegriffes hat es der Ausschuß für erforderlich gehalten, besondere Vorschriften über Wettbewerbsregeln zu schaffen. Diese Regeln können ein den Grundsätzen des lauteren Wettbewerbs zuwiderlaufendes Verhalten kennzeichnen; die Beteiligten können verbindliche Vereinbarungen hierüber treffen, ohne gegen § 1 zu verstoßen. (Abschnitt 4a Wettbewerbsregeln). Der Ausschuß hat eingehend geprüft, ob die Ausscheidung unwesentlicher Beschränkungen des Wettbewerbs durch Formulierung im § 1 (etwa Einfügung des Wortes „wesentlich" vor den Worten „zu beeinflussen") erreicht werden könne. Er kam zu der Oberzeugung, daß die Einfügung dieses einschränkenden Begriffsmerkmals Rechtsunsicherheit bei den Beteiligten und eine entscheidende Veränderung der Grundsatzvorschrift bedeuten würde. Die Fälle, in denen Beschränkungen des Wettbewerbs auf Grund des Gesetzes selbst oder nach Erlaubniserteilung durch die Kartellbehörde zulässig sein sollen, werden durch den vom Ausschuß in diesem Zusammenhang für erforderlich gehaltenen Absatz 1 Satz 2 ausdrücklich gekennzeichnet; im übrigen sind „Bagatellfälle" durch die Sanktionen des § 31 im Regelfalle nicht bedroht, da der Antrag auf Verhängung einer Geldbuße nach § 61a nur dann gestellt wird, wenn ein öffentliches Interesse an der Verfolgung der Ordnungswidrigkeit besteht und da ferner das Gericht durch § 61b Abs. 5 gehalten ist, das Verfahren einzustellen, wenn kein öffentliches Interesse an der Ahndung besteht. Die Grundsatzregelung des § 1 gilt für alle Verträge und Beschlüsse, soweit sie geeignet sind, die Erzeugung oder die Marktverhältnisse für den Verkehr mit Waren oder gewerblichen Leistungen durch Beschränkung des Wettbewerbs zu beeinflussen. Die Beurteilung, ob Verträge oder Beschlüsse den Tatbestand des § 1 erfüllen, ist unabhängig von der Rechtsform des Zusammenschlusses. Genossenschaftliche Zusammenschlüsse können den Tatbestand des § 1 ebenso erfüllen wie andere Organisationsformen; Verträge und Beschlüsse auf der Nachfrageseite können ebenso unter die grundsätzliche Regel des § 1 fallen wie Verträge und Beschlüsse auf der Angebotsseite. Ein Zusammenschluß mehrerer selbständiger Unternehmen, der keine Kartellzwecke verfolgt, d. h. nach seinem Gründungsvertrag oder seiner Satzung nicht die Marktverhältnisse durch Beschränkung des Wettbewerbs zu beeinflussen geeignet ist, unterliegt, gleichgültig, welche Rechtsform er gewählt hat, nicht dem Verbot des § 1. Werden aber durch Vertrag oder Beschluß Verpflichtungen zu einem bestimmten, den Wettbewerb beschränkenden Marktverhalten begründet, sind die Voraussetzungen des § 1 erfüllt. Angesichts dieser Rechtslage sah der Ausschuß keine Notwendigkeit, für eine Sonderregelung zu Gunsten von Genossenschaften oder Einkaufsgemeinschaften. Zu § 1 a Der Wirtschaftspolitische Ausschuß schloß sich bezüglich der Konditionenkartelle den Erwägungen des Bundesrates im Grundsatz an. Die gegenüber dem Bundesratsvorschlag abweichende Formulierung soll sicherstellen, daß Konditionen-Kartelle a) nicht einseitig festgelegt werden können, b) nicht mißbräuchlich grundlegende allgemeine Rechtsvorschriften außer Kraft setzen, c) keine Diskriminierungen ermöglichen und d) Außenseiter zulassen. Grundlage für die Zulassung solcher Abmachungen durch den Wirtschaftspolitischen Ausschuß ist die Oberzeugung, daß Konditionenkartelle Kartellabmachungen geringerer Art seien, bei denen lediglich darauf geachtet werden müsse, daß unmittelbare Wirkungen auf den Preis nicht eintreten, und daß die Nachteile der Wettbewerbsbeschränkung durch die Vorteile der vorherigen Prüfung der Konditionen und ihrer Vereinheitlichung mindestens aufgewogen werden. Unter den Konditionenkartellen des § 1 a ist die bindende Festlegung von Zahlungs- und Liefe- rungsbedingungen einschließlich der Skonti zu verstehen, die die technische Seite des Geschäftsablaufs regeln. Der Wirtschaftspolitische Ausschuß ist der Auffassung, daß Zahlungs- und Lieferungsbedingungen begrifflich eine positive Aussage über die Hauptleistung zum Inhalt haben; die negative Feststellung, daß eine Nebenleistung nicht stattfindet oder eingeschränkt wird, gehört nicht zum Inhalt von Zahlungs- und Lieferungsbedingungen, sondern ist als selbständige wettbewerbsbeschränkende Abrede anzusehen. Der möglichen Verschiebung des Marktgleichgewichts zugunsten bestimmter Gruppen von Unternehmen, deren Marktmacht durch den Zusammenschluß gewachsen ist und die die hierdurch geschaffene Situation durch erhebliche Abweichungen von dem dispositiven Recht des BGB und HGB zu ihren Gunsten ausnutzen, soll durch das Anmeldeverfahren und die Mißbrauchsaufsicht der Kartell-Behörde (§ 7 a) gesteuert werden. Bei der Anmeldung eines Konditionenkartelles müssen die Vertragspartner gemäß § 1 a Abs. 2 nachweisen, daß die durch die Konditionen betroffenen Lieferanten und Abnehmer in angemessener Weise gehört worden sind; 'gemäß Absatz 3 werden die Verträge und Beschlüsse nur wirksam, wenn die Kartellbehörde innerhalb einer Frist von drei Monaten seit Eingang der Anmeldung nicht widerspricht. Der Widerspruch kann auf die im § 7 a Abs. 1 genannten Gründe oder einen Verstoß gegen sonstige gesetzliche Vorschriften gestützt werden. Zu § 1 b Abweichend von der Regierungsvorlage hält die Mehrheit des Ausschusses Rabattvereinbarungen für geeignet, die Markttransparenz zu fördern und in gewissem Umfange der sogenannten Rabattschleuderei und einer Preisdiskriminierung vorzubeugen. Angesichts der starken Bedenken, die gegen die Zulassung von Rabattkartellen sprechen, beschloß der Ausschuß die Zulässigkeit solcher Vereinbarungen auf die Fälle zu beschränken, in denen Rabatte ein echtes Leistungsentgelt darstellen. „Funktionsrabatt" vereinbarungen sind daher durch § 1 a nicht gedeckt. Ferner war der Wirtschaftspolitische Ausschuß darüber einig, daß in den Fällen der Zulassung der autonomen Preisbindung der zweiten Hand (§§ 11, 15 Abs. 2 Nr. 2, 16, 75 Abs. 3, 77 Abs. 1 Nr. 3) Rabattkartelle nicht zugelassen sein sollen, weil eine solche Verbindung zu einer unerwünschten Erstarrung des Marktgefüges führen werde und den Anreiz für die Hersteller, sich der Preisbindung der zweiten Hand zu bedienen, noch wesentlich verstärken würde. Dieser Überzeugung versucht die Formulierung des § 12 Abs. 1 Nr. 3 Rechnung zu tragen. Das Verfahren für Anmeldung und Wirksamkeit solcher Vereinbarungen ist dem Verfahren des § 1 a angepaßt; die Kartellbehörde kann innerhalb einer Frist von drei Monaten der Ausführung von Verträgen unter den in Absatz 1 genannten Voraussetzungen widersprechen. Zu § 2 a Abweichend von der Regierungsvorlage hält der Ausschuß Kartelle bei konjunkturellen Krisen allgemein für kein geeignetes Mittel zur Erleichterung der Anpassungsvorgänge. Eine fehlende Übereinstimmung zwischen Angebot und Nachfrage kann in zahlreichen Fällen am besten durch einen Preisausgleich erzielt werden. Ein möglicher Ausgleich darf nicht durch Absprachen gestört oder verhindert werden. Die Bekämpfung konjunktureller Krisen muß mit anderen Mitteln vorgenommen werden; nur in besonders gelagerten Einzelfällen, in denen geeignete Mittel der Wirtschaftspolitik nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stehen und die Überwindung der Krise aus eigenen Kräften dem betroffenen Wirtschaftszweig nicht möglich ist, kann eine Kartellvereinbarung von einer politisch unmittelbar verantwortlichen Instanz zugelassen werden. Diese Überlegungen führten zu» Streichung des § 2. Ihnen wurde jedoch weiter bei der Fassung des § 5 b Rechnung getragen. Der Ausschuß ist aber der Meinung, daß im Falle einer Änderung der Marktstruktur, etwa durch voraussichtlich andauernde Änderung der Verbrauchergewohnheiten oder auch andere nachhaltige Änderungen der Nachfrage, ein Kartellvertrag zulässig sein sollte, um das Risiko der durch solche Strukturveränderungen betroffenen Unternehmer auf breitere Schultern zu verlagern. Ein solcher Vertrag ist jedoch nur dann gerechtfertigt, wenn die Beteiligten mit dem Antrag einen Plan vorlegen, der aufzeigt, in welcher Weise der durch die Strukturveränderung betroffene Wirtschaftszweig den Kapazitätsüberhang beseitigen will. § 2 a sieht daher eine Erlaubnis für den Fall eines auf nachhaltiger Änderung der Nachfrage beruhenden Absatzrückganges vor, wenn der Vertrag für Unternehmen der Erzeugung, Herstellung, Bearbeitung oder Verarbeitung notwendig ist, um eine planmäßige Anpassung der Kapazität an den Bedarf herbeizuführen und die Regelung unter Berücksichtigung der Gesamtwirtschaft und des Gemeinwohls erfolgt. Zu § 3 Die in den §§ 3 und 4 der Regierungsvorlage enthaltene Ausnahme für einfache Rationalisierungskartelle ohne Preisregelung (§ 3) und höherstufige Rationalisierungskartelle mit Preisbildung (§ 4) wurde bei grundsätzlicher Anerkennung der wirtschaftlichen Notwendigkeit solcher Kartellverträge gegenüber der Regierungsvorlage in folgenden Punkten geändert: a) Die nach der Regierungsvorlage notwendige Empfehlung von Normen und Typen durch anerkannte Rationalisierungsverbände entfällt für die ohne besondere Erlaubnis zulässigen technischen Rationalisierungskartelle des § 1 Abs. 1. Dafür soll der Anmeldung solcher Kartellverträge zum Kartellregister (§ 5 c Abs. 2) die Stellungnahme von Rationalisierungsverbänden beigefügt werden. Der Ausschuß wünscht, klarzustellen, daß unter dem Ausdruck „Norm" nur technische Normen, nicht aber Rechtsnormen oder Bindungen (gelegentlich ebenfalls als DIN-NORM-Bedingungen bezeichnet) zu verstehen sind. b) Die Wirksamkeit dieser Kartellverträge ist, wie beim Konditionenkartell des § 1 a Abs. 3, an das Verstreichen einer Frist von drei Monaten geknüpft, innerhalb deren die Kartellbehörde im Rahmen des § 7 a — Mißbrauchsaufsicht — widersprechen kann. Rationalisierungskartelle, die nicht nur technischer Art sind, sondern die der Rationalisierung wirtschaftlicher Vorgänge dienen und geeignet sind. die Leistungsfähigkeit oder Wirtschaftlichkeit der beteiligten Unternehmen in technischer, betriebswirtschaftlicher oder organisatorischer Beziehung wesentlich zu heben und dadurch die Befriedigung des Bedarfs zu verbessern, sind von der Kartell- behörde zu erlauben, wenn der Rationalisierungserfolg in einem angemessenen Verhältnis zu der damit verbundenen Wettbewerbsbeschränkung steht. Bei Spezialisierungskartellen hat die Kartellbehörde darauf zu achten, daß der Wettbewerb durch die Spezialisierung nicht ausgeschlossen wird. Bei höherstufigen Rationalisierungskartellen, die Preisabreden enthalten oder die Bildung von gemeinsamen Beschaffungs- und Vertriebseinrichtungen einschließen, darf die Kartellbehörde die Erlaubnis nur erteilen, wenn der Rationalisierungszweck auf andere Weise nicht ereicht werden kann und wenn die Rationalisierung im Interesse der Allgemeinheit erwünscht ist. Absatz 4 des § 3 stellt klar, daß in Wirtschaftsbereichen, in denen bei Ausschreibungen das Angebot lediglich in einer Beschreibung und in der Angabe des Preises besteht, die Festlegung einheitlicher Methoden der Leistungsbeschreibung und Preisaufgliederung (d. h. also etwa Vereinbarungen bezüglich bestimmter Formulare oder bestimmter Methoden der Beschreibung) keine Wettbewerbsbeschränkung darstellt. Ausdrücklich ist daher gesagt, daß Verträge oder Beschlüsse über einheitliche Anwendung solcher Methoden der Leistungsbeschreibung oder Preisaufgliederung keine Festlegung von Preisen oder Preisbestandteilen enthalten dürfen. Wenn der Ausschuß auch der Überzeugung ist, daß durch solche Vereinbarungen die Vergleichbarkeit der Angebote erhöht und die Marktübersicht dadurch verbessert wird, so wird nicht verkannt, daß gerade angesichts der besonders in der Bauwirtschaft verbreiteten Neigung zur Vereinbarung von Preisen und Bedingungen bei der Abgabe von Angeboten in der Regelung von § 3 Abs. 4 Ansatzpunkte für den Abschluß von — verbotenen — Submissionskartellen liegen können. Der Ausschuß 'hat daher Vereinbarungen von § 3 Abs. 4 der Anmeldung zum Kartellregister unterworfen (§ 5 c Abs. 2), um der Kartellbehörde die Möglichkeit der Kontrolle solcher Abreden zu eröffnen. Arbeitsgemeinschaften — insbesondere von Handwerkern und kleineren Gewerbetreibenden zur Übernahme einer Leistung, die im Einzelunternehmen nicht erbracht werden kann, fallen nicht unter § 3 Abs. 4; ihre Zulässigkeit richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften dieses Gesetzes. Zu § 5 Der Wirtschaftspolitische Ausschuß ist hier dem von der Bundesregierung akzeptierten Bundesratsvorschlag im wesentlichen gefolgt. Reine Exportkartelle, d. h. solche, die sich auf die Regelung des Wettbewerbs auf ausländischen Märkten beschränken und keine Regelung im Inland vorsehen, sind ohne Erlaubnis der Kartellbehörde mit Anmeldung zum Kartellregister wirksam (§ 5 Abs. 1). Die Kartellbehörde führt die Mißbrauchsaufsicht über solche Kartellverträge (§ 7 a); steht die Kartellregelung mit einem von der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossenen zwischenstaatlichen Abkommen in Widerspruch, muß die Kartellbehörde die Abänderung oder Aufhebung verlangen. Exportkartelle, die eine Regelung für das Inland einschließen, und hierunter werden wohl die meisten internationalen Kartelle fallen, sind gemäß Absatz 2 nur mit Erlaubnis der Kartellbehörde möglich. Deutsche Partner werden solchen Kartellverträgen bezüglich der für Deutschland geltenden Regelung nur dann 'beitreten 'können, wenn die Erlaubnis der Kartellbehörde erteilt ist. Die Inlandsregelung muß zur Sicherstellung der erstrebten Regelung des Wettbewerbs im Ausland notwendig sein. Dies haben die Beteiligten nachzuweisen. Durch diese Fassung hat der Ausschuß sicherstellen wollen, daß zum Beispiel eine kartellarische Vereinbarung höherer Inlandspreise zum Zwecke des Auslandsdumping oder ähnliche bekannte beschränkende Praktiken ausgeschlossen werden. Ferner stellt die Fassung des Absatzes 2 klar, daß sich Absatz 1 nur auf Kartellverträge zwischen Herstellern unter sich oder Exporthändlern unter sich bezieht; Kartellverträge zwischen Herstellern einerseits und Exporthändlern andererseits unterliegen den Vorschriften der Absätze 2 und 3, da solche Kartellverträge regelmäßig die wirtschaftliche Bewegungsfreiheit einzelner Partner im Inland beeinträchtigen. Für den Fall, daß nach Absatz 1 kartellierte Unternehmen auch die Preise anderer Unternehmen, z. B. ihren Abnehmer durch Kartellvertrag auf ausländischen Märkten zu binden wünschen, ist in Verfolg des in Absatz 1 zum Ausdruck kommenden Gedankens die Anwendung von § 10 ausdrücklich ausgeschlossen. In Anlehnung an die Regelung in §§ 1 a, 1 b und 3 Abs. 1 sind dem Antrag auf Erlaubniserteilung zu Kartellen gemäß § 5 Abs. 2 die Stellungnahme der betroffenen inländischen Erzeuger (bei Handelskartellen) oder Abnehmer (bei Herstellerkartellen) beizufügen. Bei der Erlaubniserteilung 'hat die Kartellbehörde zu prüfen, ob der vorgelegte Kartellvertrag mit den internationalen Verträgen der Bundesrepublik in Einklang steht, ferner muß sie prüfen, ob er zu einer wesentlichen Beschränkung des Wettbewerbs im Inland führen kann und das Interesse an der Erhaltung des Wettbewerbs überwiegt. Liegen diese Voraussetzungen vor, darf die Erlaubnis nicht erteilt werden. Da die Mehrheit des Ausschusses es für notwendig hielt, die Stellung 'deutscher Verhandlungspartner bei internationalen Kartellverhandlungen zu erleichtern, wurde der Kartellbehörde in Absatz 4 in Anlehnung an den Gedanken des § 47 die Möglichkeit zu einer Vorausgenehmigung gegeben, auf die im übrigen die Absätze 1 bis 3 anzuwenden sind. Zu § 5 a Der Wirtschaftspolitische Ausschuß ist dem von der Bundesregierung angenommenen Vorschlag des Bundesrates zu § 5 a gefolgt, in dem eine Erlaubnis für Importkartelle vorgesehen ist. Die Vorschrift beruht 'auf der Vorstellung, daß die Zusammenfassung der inländischen Nachfrage durch Gemeinschaften von Importeuren gegenüber dem kartellierten oder monopolisierten ausländischen Angebot Preissenkungen für den Inlandsmarkt erreichen könnte. Dieser Erfolg eines Import-Kartelles wird jedoch nur bei einem inländischen Käufermarkt zu erwarten sein. Bei knappem Angebot im Inland bedeutet die Zulassung von Import-Kartellen lediglich die Verlagerung der Monopolrente des ausländischen Verkäufers auf den inländischen Verkäufer und darüber 'hinaus die Gefahr auch von Marktmanipulationen bei der Verteilung des eingeführten Gutes. Der Wirtschaftspolitische Ausschuß änderte angesichts dieser Bedenken die Hatvorschrift in eine Kannvorschrift, und glaubt im übrigen, daß die Mißbrauchsaufsicht der Kartellbehörde ausreichende Eingriffsmöglichkeiten beim Auftreten nachteiliger Wirkungen des Importkartells bietet. Bei der Antragsstellung müssen die Kartellbeteiligten eine Stellungnahme der betroffenen inländischen Erzeuger und Abnehmer beifügen; im Regelfall wird es sich wohl lediglich um Stellungnahmen von Abnehmern handeln. Bei der Erlaubniserteilung hat die Kartellbehörde dieselben Voraussetzungen zu prüfen wie beim Exportkartell mit Inlandsregelung. Zu § 5 b Im Hinblick auf die Vielfältigkeit wirtschaftlicher Entwicklung hatte bereits der Bundesrat die Einfügung einer Vorschrift vorgeschlagen, die die Erlaubnis für solche Kartelle vorsieht, deren Voraussetzungen in den Erlaubnisvorschriften der §§ 1 a und 5 a nicht formuliert sind. Er hatte hierzu ausgeführt, daß neuartige Situationen im überragenden öffentlichen Interesse eine Einschränkung der Wettbewerbsfreiheit gebieten könnten und daß für diese Fälle eine für besondere Ausnahmefälle vorgesehene Generalklausel geschaffen werden müsse. Diese Klausel müsse aber materiell-rechtlich und verfahrensmäßig eingeschränkt werden; sie dürfe nur subsidiär und für Ausnahmefälle gelten. Ein ganz konkretes öffentliches Interesse müßte das allgemeine Interesse an der Aufrechterhaltung des Wettbewerbes erheblich überwiegen. Die Anwendung dieser Erlaubnisvorschrift setze eine schwerwiegende und wirtschafts- und staatspolitische Entscheidung unter Berücksichtigung der Belange der gesamten Wirtschaft einschließlich der Verbraucher sowie die Berücksichtigung allgemeiner Wohlfahrts- und Sicherheitsinteressen voraus. Der Bundesrat hatte daher vorgeschlagen, die Erteilung der Erlaubnis nicht der Kartellbehörde, sondern der Bundesregierung zu übertragen. Die Bundesegierung hatte der Generalklausel mit der Maßgabe zugestimmt, daß die Erlaubnis vom Bundeskartellamt erteilt werde, da diese Behörde kraft ihrer Aufgabenstellung am besten in der Lage sei, Notwendigkeit und volkswirtschaftliche Zweckmäßigkeit einer beantragten Wettbewerbsbeschränkung zu beurteilen. Der Wirtschaftspolitische Ausschuß schließt sich im Grundsatz diesen Überlegungen an. Auch er hält es angesichts der ständig im Fluß befindlichen wirtschaftlichen Entwicklung für geboten, neben den in besonderen Paragraphen normierten Ausnahmetatbeständen vom prinzipiellen Verbot des § 1 eine Generalklausel für eine administrative Erlaubnis zu schaffen. Er legt Wert auf die Feststellung, daß von dieser Ausnahme nur dann Gebrauch gemacht werden darf, wenn die im Gesetz normierten Ausnahmemöglichkeiten nicht ausreichten, um bei einem überwiegenden, in der Gesamtwirtschaft und dem Gemeinwohl begründeten Interesse einen Vertrag oder Beschluß zu genehmigen, der ausnahmsweise notwendig sei, um unter Beschränkung des Wettbewerbes die Gesamtwirtschaft vor Schäden zu bewahren. Er ist ferner der Meinung, daß diese Erlaubnismöglichkeit nur in die Hand des parlamentarisch unmittelbar verantwortlichen Bundeswirtschaftsministers gelegt werden solle, um notfalls durch parlamentarische Kontrolle zu überprüfen, ob die vom Gesetz geforderte Wettbewerbsfreiheit wirklich im Interesse der Gesamtwirtschaft und des Gemeinwohls eingeschränkt worden ist. In diesem Zusammenhang hatte der Ausschuß noch einmal das Problem der Konjunkturkrisen- Kartelle diskutiert. Er war aber der Meinung, daß ebenso wie auch für andere Kartelle auch für Konjunkturkrisen-Kartelle angesichts der bereits im Zusammenhang mit § 2.a erörterten Gefahren eine Erlaubnis nach § 5 b nur in besonders gelagerten Einzelfällen erteilt werden dürfe und zwar nur dann, wenn andere gesetzliche oder wirtschaftspolitische Maßnahmen nicht oder nicht rechtzeitig getroffen werden können und die Beschränkung des Wettbewerbs geeignet ist, die unmittelbare Gefahr für den Bestand ides überwiegenden Teiles der Unternehmen eines Wirtschaftszweiges abzuwehren. Es wurde die Frage erörtert, ob durch einen weiteren Zusatz zu § 513 Abs. 2 die Möglichkeit ausgeschlossen werden müsse, daß der Vertrag oder Beschluß zur Abwendung solcher unmittelbaren Gefahren für den Bestand des überwiegenden Teiles der Betriebe eines Wirtschaftszweiges etwa nach den Verhältnissen der am ungünstigsten arbeitenden Betriebe ausgerichtet sei. Der Ausschuß sieht den Zusatz als nicht notwendig an; er ist der Auffassung, daß der Bundeswirtschaftsminister bei der Prüfung der Voraussetzungen eines solchen Kartellvertrages oder -beschlusses eine Genehmigung in diesem Falle nicht erteilen könne. Bei der Erlaubniserteilung nach § 5 b wird der Bundeswirtschaftsminister als Kartellbehörde tätig (§ 36 Abs. 1 Nr. 2). Das von ihm anzuwendende Verfahren richtet sich nach den in diesem Gesetze enthaltenen Verfahrensvorschriften. Indessen findet gegen die Entscheidungen des Bundeswirtschaftsministers kein Einspruch statt. Gegen seine Entscheidungen ist — abweichend vom Bundesverwaltungsgerichtsgesetz — die Beschwerde an das Oberlandesgericht zulässig (§ 49). Zu § 5 c Der Ausschuß ist dem vom Bundesrat im § 5 c vorgeschlagenen Gedanken der Publizität von Kartellverträgen und -beschlössen gefolgt, er ist jedoch der Auffassung, daß die vom Bundesrat vorgeschlagene Vorschrift, die von der Bundesregierung angenommen wurde, noch nicht ausreicht, dem Bedürfnis nach Unterrichtung der Öffentlichkeit über die Abweichungen von dem durch das Gesetz statuierten Grundsatz Rechnung zu tragen. Der Ausschuß hat daher einen neuen Verbots-Paragraphen 5 c formuliert, wonach Kartellverträge und -beschlüsse, für die eine Erlaubnis erteilt ist, in das Kartellregister einzutragen sind (Absatz 1). Kartellverträge und -beschlüsse, für die das Gesetz selbst eine Ausnahme von dem Grundsatz des § 1 stipuliert, bedürfen — unabhängig von den in den besonderen Vorschriften statuierten Wirksamkeitsvoraussetzungen — zu ihrer Wirksamkeit der Anmeldung bei der Kartellbehörde. Darüber hinaus hat die Eintragung auch dieser Kartellverträge und -beschlüsse in das Register zu erfolgen. Außerdem sind die in § 3 Abs. 4 genannten Verträge und Beschlüsse (Verträge über einheitliche Methoden der Leistungbeschreibung oder Preisaufgliederung ohne Festlegung von Preisen oder Preisbestandteilen) bei der Kartellbehörde unverzüglich anzumelden. Ihre Anmeldung ist jedoch nicht die Voraussetzung ihrer Wirksamkeit. Reine Exportkartelle nach § 5 Abs. 1 sind — entsprechend der Regelung in anderen europäischen Staaten— nicht in das Kartellregister einzutragen. § 5 c Abs. 4 sieht vor, daß das Kartellregister beim Bundeskartellamt geführt wird, und enthält Vorschriften über den Inhalt der Eintragungen in das Kartellregister. § 5 c Abs. 6 bestimmt, daß die Einsicht in das Kartellregister jedem gestattet ist. § 5 c Abs. 7 enthält eine Ermächtigung für den Bundesminister für Wirtschaft durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates nicht bedarf, Näheres über Anlegung und Führung des Kartellregisters zu bestimmen. Zu § 5 d Um die Öffentlichkeit über die Anträge auf Erteilung von Erlaubnissen, über die Anmeldung von Kartellverträgen und -beschlüssen, die durch das Gesetz erlaubt sind, und über die von der Kartellbehörde verfügten Befristungen, Beschränkungen, Bedingungen und Auflagen sowie einen Erlaubniswiderruf oder die Unwirksamkeitserklärung eines Vertrages oder Beschlusses durch die Kartellbehörde zu unterrichten, sieht § 5 d die Bekanntmachung der bezeichneten Tatbestände im Bundesanzeiger vor. Zu § 6 § 6 der Regierungsvorlage (Mißbrauchsaufsicht über Erlaubniskartelle) ist in der vom Ausschuß neu formulierten Aufsichtsvorschrift des § 7 aufgegangen, da die im Wege der Mißbrauchsaufsicht ergehenden Anordnungen der Kartellbehörde in engem Zusammenhang mit der erteilten Erlaubnis stehen. Zu § 7 § 7 behandelt in Absatz 1 und 2 die Zeitdauer der Erlaubnis. Sie soll bei den Erlaubniskartellen der §§ 2a,3 Abs. 2 und 3,§5 Abs. 2, §§ 5a und 5 b in der Regel nicht für einen längeren Zeitraum als drei Jahre erteilt werden. Gemäß § 7 Abs. 2 kann die Erlaubnis auf Antrag nach Maßgabe des Absatzes 1 — d. h. in der Regel wiederum nicht für einen längeren Zeitraum als drei Jahre — verlängert werden. Jedoch soll die Verlängerung nur für diejenigen beteiligten Unternehmen erteilt werden, die sich damit einzeln und erst drei Monate vor Ablauf der Kartellbehörde gegenüber schriftlich einverstanden erklärt haben. Dadurch soll eine automatische, etwa schon bei Abschluß des Kartellvertrages vereinbarte Verlängerung des Kartellvertrages verhindert werden; die Beteiligten sollen sich erst bei Beendigung des Kartelles darüber schlüssig werden, ob sie der Fortsetzung der Kartellbindung zustimmen. Die Absätze 3, 4 und 5 des § 7 behandeln die sonstigen Modalitäten der Erlaubnis (Beschränkungen, Bedingungen und Auflagen, Änderungen und Widerruf). Zu § 7 a Die Vorschrift behandelt die Mißbrauchsaufsicht der Kartellbehörde bei den durch das Gesetz zugelassenen Kartellverträgen sowie bei den Verträgen nach § 3 Abs. 4. Soweit diese Verträge oder Beschlüsse oder die Art ihrer Durchführung einen Mißbrauch der durch Freistellung von § 1 erlangten Stellung im Markt darstellt oder soweit sie die von der Bundesrepublik Deutschland in zwischenstaatlichen Abkommen anerkannten Grundsätze über den Verkehr mit Waren oder gewerblichen Leistungen verletzen, hat die Kartellbehörde im Wege der Mißbrauchsaufsicht einzugreifen. Sie kann dies in folgender Weise tun: 1. Den beteiligten Unternehmen aufgeben, einen beanstandeten Mißbrauch abzustellen, 2. den beteiligten Unternehmen aufgeben, die Verträge oder Beschlüsse zu ändern oder 3. die Verträge und Beschlüsse für unwirksam erklären. Zu §8 Die Vorschrift gewährt das Recht, einen Kartellvertrag oder -beschluß aus wichtigem Grunde fristlos zu kündigen. Der Ausschuß folgt dem Vorschlage des Bundesrates, die Kündigung nicht von einer Erlaubnis der Kartellbehörde abhängig zu machen, da es den Grundgedanken des Gesetzes widerspricht, Sprengungsversuche gegenüber Kartellen zu erschweren. Gegenüber dem vom Bundesrat und von der Bundesregierung angenommenen Text des § 8 Abs. 1 hält es der Ausschuß für richtig, die Kündigungsmöglichkeit in jedem Falle einer ungerechtfertigten, ungleichen Behandlung im Verhältnis zu den übrigen Beteiligten vorzusehen. Es kommt bei der Ausübung der Kündigung wegen ungerechtfertigter, ungleicher Behandlung auf das Verhältnis der Beteiligten untereinander bei Vertragsschluß an. Dieses Verhältnis muß gewahrt bleiben, und es muß verhindert werden, daß sich die Beteiligten auf diese sachliche Rechtfertigung der ungleichen Behandlung zurückziehen und damit einen einzelnen majorisieren. Der Ausschuß hat aus Gründen der Rechtssicherheit eine Begrenzung des Klagerechtes auf Unwirksamkeit der Kündigung wegen Fehlens eines wichtigen Grundes auf vier Wochen nach Zugang der Kündigung beschränkt. Der Ausschuß hat die Frage geprüft, ob in diesem Falle die Kartellbehörde eingeschaltet werden solle, kam jedoch zu der Überzeugung, daß mit Rücksicht auf § 65 des Gesetzes, nach dem die Gerichte gehalten sind, das Bundeskartellamt über alle sich aus dem Kartellgesetz oder aus Kartellverträgen in Rechtsstreitigkeiten zu unterrichten, auf die Einschaltung der Kartellbehörde zu verzichten. Es ist weiter erörtert worden, ob es notwendig sei, das Kündigungsrecht ausdrücklich auf allgemeine konjunkturelle Gründe zu stützen. Der Ausschuß ist der Ansicht, daß die Formulierung des Absatzes 1 bereits diesen Fall erfasse, da — auch entsprechend der amtlichen Begründung — ein wichtiger Grund dann anzunehmen ist, wenn eine wesentliche, bei Vertragsschluß nicht voraussehbare Änderung der Verhältnisse, der anders als durch Kündigung nicht Rechnung getragen werden könne, eingetreten sei und die weitere Einhaltung des Vertrages bei Würdigung aller Belange nicht mehr zumutbar erscheinen lasse. Hieraus geht klar hervor, daß sich die Kündigung aus wichtigem Grunde auch auf Maßnahmen der allgemeinen Konjunkturpolitik stützen kann, die eine wesentliche, bei Vertragsabschluß nicht voraussehbare Änderung der Verhältnisse zur Folge haben. Der Ausschuß hat durch die Hinzufügung eines Absatzes 1 a zum § 8 klargestellt, daß die Beteiligten an Kartellverträgen und -beschlüssen, für die eine Erlaubnis bei der Kartellbehörde beantragt werden soll, die Kartellbehörde aber noch keine Erlaubnis erteilt hat, ein Rücktrittsrecht aus wichtigem Grunde gegeben ist. Für die Begründung dieses Rücktrittsrechtes gilt § 8 Abs: 1 Satz 2 und 3 entsprechend. Um die Kartellbehörde über den vollzogenen Rücktritt zu unterrichten, sieht § 8 Abs. 1 a Satz 2 die Mitteilung des Rücktritts an die Kartellbehörde vor. § 8 Abs. 2 entspricht § 8 Abs. 2 Satz 1 der durch den Bundesrat ergänzten Regierungsvorlage. Satz 2 der durch den Bundesrat ergänzten Regierungsvorlage, der vorsah, daß die Gültigkeit der übrigen mit dem nichtigen Kündigungsausschluß verbundenen Bestimmungen des Vertrages nicht berührt wird, wurde vom Ausschuß nicht angenommen. Der durch den Bundesrat zugefügte Satz 2 schließt das Verfahren der richterlichen Prüfung des Willens der Beteiligten nach § 139 BGB aus. Der Ausschuß ist der Auffassung, daß die Gerichte auf Antrag eines der Beteiligten prüfen sollten, ob der Vertragswille mit Fortfall der Kündigungsklausel weiterbestehe. Eine solche Prüfung ist aber nur möglich, wenn dieser Satz gestrichen wird. Der Ausschuß ist der Auffassung, daß den Beteiligten die Freiheit gegeben wer- den muß, ihre Entscheidung, ob sie nach Fortfall der Kündigungsklausel noch im Vertrage bleiben wollen, zu überprüfen. Zu § 9 Die Vorschrift behandelt die Verwertung von Sicherheiten, die die Mitglieder eines Kartells zur Sicherung gegen Vertragsverletzungen hinterlegt haben. Der Ausschuß folgt mit redaktionellen Änderungen (Anpassung an § 8 Abs. 1 Satz 2 und sprachliche Änderungen in § 9 Abs. 2) der Regierungsvorlage. Bonn, den 28. Juni 1957 Kurlbaum Berichterstatter III. Sonstige Verträge (§§ 10 bis 16) Berichterstatter: Abgeordneter Dr. Hoffmann Zu § 10 § 10 des Entwurfs betrifft einen speziellen Fall des Mißbrauchs der Vertragsfreiheit, nämlich jenen Tatbestand. bei dem durch einen Vertrag ein Vertragsteil in einer über den Hauptzweck des Vertrages hinausgehenden Weise gebunden wird. Das Verbot derartiger Beschränkung des Vertragspartners dient nach dem Wortlaut der Vorschrift der Sicherung seiner Freiheit, Preise und Geschäftsbedingungen bei Geschäften mit Dritten selbständig bestimmen zu können. Von praktischer Bedeutung ist dieses Verbot für viele Vertragstypen, vornehmlich für Kauf-, Miet- oder Pachtverträge, nicht jedoch für Bindungen im Rahmen von Dienstverträgen. Die in den Ausschußberatungen zum Ausdruck gekommene Besorgnis, ,daß in ,der Praxis häufig Tatbestände vorkommen würden, bei denen sich eine Überschneidung der Anwendungsbereiche des § 10 GgW und des § 13 GgW (Ausschließlichkeitsverträge) ergeben müßte, hält der Ausschuß für wenig erheblich; denn § 10 dient in erster Linie der Gewährleistung der Preisbildungsfreiheit, während § 13 die Sicherung der wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit der Vertragsbeteiligten in anderen Beziehungen bezweckt. Die Sonderung dieser beiden Zielsetzungen läßt sich zudem dadurch rechtfertigen, daß § 10 den Grundsatz des Verbotes der vertikalen Preisbindung aufstellt, dessen Geltung durch eine Ausnahme von schwerwiegender Bedeutung, nämlich die in § 11 enthaltene Erlaubnis der Preisbindung 2. Hand für Markenwaren und Verlagserzeugnisse, eingeschränkt wird. Die Änderung des Regierungsentwurfs, die der Ausschuß bei § 10 für erforderlich hält, betrifft eine räumliche Beschränkung der Geltung dieses Paragraphen. Die Vorschrift kann entsprechend den in § 5 Abs. 1 zum Ausdruck gekommenen Gedanken nur auf Verträge anwendbar sein, die sich auf Märkte innerhalb des Geltungsbereiches des Gesetzes beziehen. Es erscheint folgerichtig, einem einzelnen Unternehmer für seine Exportgeschäfte die gleichen Rechte zu gewähren, die einer Mehrheit horizontal zu einem Kartell vereinigter Unternehmer zustehen. Der einmal als übergeordnet anerkannte Zweck der Ausfuhrsicherung rechtfertigt logischerweise die Zulassung einer vertikalen Wettbewerbsbeschränkung ebenso wie die einer horizontalen. Grundsätzlich von Wettbewerbsbeschränkungen freigehalten werden in beiden Fällen die Märkte innerhalb des Geltungsbereiches des Ges etzes. Zu § 11 Der Ausschuß hält es für vertretbar, das in § 10 GgW aufgestellte Verbot der vertikalen Preisbindung auf Markenartikel und Verlagserzeugnisse nicht anzuwenden. Leitend für -den Ausschuß ist dabei im wesentlichen die im Regierungsentwurf enthaltene Begründung. Bei der Beratung der für und gegen eine Ausnahme der Markenwaren vom Preisbindungsverbot vorgebrachten Argumente ist der Ausschuß zunächst zu dem Ergebnis gelangt, daß ein derartiges Privileg für Markenartikel nicht gerechtfertigt werden könne, und hat in seiner Sitzung am 19. Januar 1956 die Streichung der Ausnahmevorschrift für Markenwaren beschlossen. Die diesem Beschluß zu Grunde liegenden Überlegungen waren etwa folgende: a) der Preiswettbewerb in der Handelsstufe wird ausgeschlossen; b) die Rationalisierung in -der Vertriebsstufe wird behindert; c) eine Übersetzung des Einzelhandels wird gefördert; d) das Vordringen anderer Vertriebsformen, wie der ides Versandhandels und der Rabattgeschäfte. wird zum Nachteil -des mittelständischen Einzelhandels begünstigt; e) in manchen Fällen erlangen die Hersteller von Markenartikeln eine Machtstellung, die den Handel in die Abhängigkeit von der Produktionsstufe drängt; f) in anderen Fällen führt das Bestreben des Handels, sich möglichst hohe Spannen zu sichern, zu Abwehrmaßnahmen der Hersteller, die häufig in dem Verlangen nach Rabattkartellen ihren Niederschlag finden. Auf Grund der in den weiteren Beratungen erzielten Ergebnisse hat der Ausschuß später zur Prüfung aller mit der Preisbindung 2. Hand zusammenhängenden Fragen einen besonderen Unterausschuß eingesetzt. Dieser hat nach zahlreichen Sitzungen Vorschläge unterbreitet, die eine Zulassung der Preisbindung unter gewissen einengenden Voraussetzungen vorsehen. Der Ausschuß ist bei seinen abschließenden Beratungen von diesen Formulierungsvorschlägen des Unterausschusses ausgegangen. Absatz 1 Eine Ausnahme von dem Grundsatz des § 10 GgW, wonach eine Wirtschaftsstufe nicht in die geschäftliche Entschlußfreiheit einer anderen Wirtschaftsstufe eingreifen darf, setzt nach Ansicht des Ausschusses voraus, daß die das Preisverhalten der nachfolgenden Stufen bestimmenden Unternehmen selbst sich nicht willkürlich verhalten können, sondern daß für sie das die Wettbewerbswirtschaft kennzeichnende Prinzip der Unabhängigkeit des Preises gilt. Die Markenwaren des preisbindenden Unternehmens müssen daher nach Ansicht des Ausschusses mit gleichartigen Waren anderer Hersteller oder Händler in Preiswettbewerb stehen, wenn für sie das Privileg der Preisbindung 2. Hand in Anspruch genommen wird. Die „Kontrolle" der preisbindenden Herstellung oder Händler durch den Wettbewerb ist im Hinblick auf die fast völlige Ausschaltung der Konkurrenz in den nachfolgenden Handelsstufen bereits im Regierungsentwurf als conditio sine qua non der Preisbindung vorgesehen. Der Ausschuß hält jedoch, dem Arbeitsergebnis des Unterausschusses für Fragen der Preisbindung 2. Hand folgend, die Ersetzung des Wortes „Wettbewerb" in der Regierungsfassung durch das Wort „Preiswettbewerb" für erforderlich. Im Ausschuß besteht einerseits Einigkeit darüber, daß die Formen des Wettbewerbs zahlreiche und stetem Wandel unterworfen sind, so daß Wettbewerb sich nicht ausschließlich in unterschiedlicher Preisstellung äußern muß; andererseits hält es der Ausschuß nicht für vertretbar, das Privileg der Preisbindung 2. Hand für solche Markenwaren zu gewähren, die überhaupt keinem Preiswettbewerb ausgesetzt sind. Der Verzicht auf das Erfordernis des Preiswettbewerbs würde preisbindungswilligen Unternehmen (die Berufung auf Surrogat- und Nebenformen des Wettbewerbs, wie z. B. den Wettbewerb durch Produktdifferenzierung, die Konkurrenz in — vorn Kunden oft für entbehrlich gehaltenen — Service-Leistungen, den Wettbewerb durch Verpackungsluxus, die Konkurrenz in Reklameaufwendungen usw. ermöglichen. Diese und ähnliche Erscheinungsformen des Wettbewerbs, welche oft dem Prinzip der wirtschaftlichen Rationalität widersprechen, können nicht als genügend angesehen werden, um Herstellern oder Händlern ein Anrecht auf Einführung der vertikalen Preisbindung für ihre Markenwaren zu sichern. Absatz 2 Bei der Abgrenzung des Markenwaren-Begriffs ergibt sich die Aufgabe, einerseits einem Überhandnehmen, einer „Inflation" von Markenartikeln, die dem Ansehen der Markenware und den beim Verbraucher an sie geknüpften Vorstellungen schaden müßte, vorzubeugen, andererseits aber auch das Aufkommen neuer konkurrierender Markenartikel neben den bereits zu Marktgeltung gelangten nicht zu 'behindern. Der Ausschuß schließt sich im wesentlichen der Regierungsvorlage an, hält es jedoch für unerläßlich, ausdrücklich eine rechtliche Gewährleistungspflicht des preisbindenden Unternehmens gegenüber dem preisgebundenen Unternehmen bezüglich der Qualität zu konstituieren. Markenwaren im Sinne ides § 11 sind daher nur Erzeugnisse, deren Lieferung in gleichbleibender oder verbesserter Güte von dem preisbindenden Unternehmen gewährleistet wird. In Fällen, in denen die Gewährleistungspflicht verletzt wird, kann 'die Kartellbehörde gemäß § 12 GgW die Preisbindung untersagen. Absatz 3 Bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen kann nach Auffassung des Ausschusses die Gewährleistungspflicht ohne Schaden für den Qualitätsstandard des Markenartikels dahingehend beschränkt werden, daß geringfügige, naturbedingte Qualitätsschwankungen, die vom Erzeuger durch ihm zuzumutende Maßnahmen nicht abgewendet werden können, außer 'Betracht bleiben. Diese den Bedürfnissen landwirtschaftlicher Erzeuger entsprechende Vorschrift ist als Absatz 3 dem § 11 angefügt. Absatz 4 Die Erweiterung des Regierungsentwurfs um einen Absatz 4 entspricht im wesentlichen dem Beratungsergebnis, das der eingesetzte Unterausschuß für Fragen der Preisbindung 2. Hand erzielt hat. Um eine gewisse Siebwirkung und zugleich eine Offenlegung der für die Feststellung etwaiger Mißbräuche relevanten Preisbildungselemente zu erreichen, 'bedürfen Preisbindungen für Markenwaren nach dem Beschluß des Ausschusses vom 6. Februar 1957 zu ihrer Wirksamkeit der Anmeldung beim Bundeskartellamt und der schriftlichen Bestätigung des Eingangs der Anmeldung. Der Anmeldung sind vollständige Angaben über alle vom Hersteller oder Händler den nachfolgenden Stufen 'berechneten Abgabepreis sowie über die Handelsspannen beizufügen. Ferner ist der Anmeldung ein Muster des für die Preisbindung verwendeten Vertrages beizufügen. Bei der Anmeldung ist auch anzugeben, ob der Händler zur Leistung eines besonderen Kundendienstes verpflichtet ist. Spätere Änderungen der gemeldeten Tatsachen sind unverzüglich unter Beifügung der entsprechenden Unterlagen beim Bundeskartellamt anzumelden. Anmeldungen gelten als nicht bewirkt, wenn die beizufügenden Angaben und Muster unrichtig oder unvollständig sind. — Die durch diese Vorschriften gesicherte Behördenpublizität hält der Ausschuß als Prophylaxe gegen Mißbräuche für ausreichend. Dementsprechend glaubt er, auf die Führung eines öffentlichen Registers, wie sie mehrfach eingehend erörtert worden ist, verzichten zu können. Ein solcher Verzicht erscheint dem Ausschuß auch im Hinblick auf die Besorgnis des Handels angezeigt, daß aus den Spannenangaben im Register ohne Kenntnis der Aufwendungen und Risiken in manchen Fällen laienhaft falsche Schlüsse über die Leistungen und Gewinne des Handels gezogen werden könnten. — Verlagserzeugnisse sind vornehmlich mit Rücksicht auf die Vielzahl der Publikationen (1956 : ca. 24 000 Neuerscheinungen) von der Anmeldepflicht ausgenommen. Das in § 27 GgW festgelegte Erfordernis der Schriftform für Preisbindungsverträge reicht hier nach Ansicht des Ausschusses in der Regel aus, Mißbräuchen vorzubeugen. Zu § 12 Das in § 12 des Regierungsentwurfs vorgesehene Eingriffsrecht der Kartellbehörde, das sich lediglich auf den Fall der Vereinbarung ungerechtfertigt hoher Handelsspannen (beschränkt, hält der Ausschuß für unzulänglich. Der für Fragen der Preisbindung 2. Hand eingesetzte Unterausschuß hat dementsprechend bereits bei Beratung der Fassung des § 10 GgW eine Erweiterung der Eingriffsmöglichkeiten der Kartellbehörde im § 12 GgW vorgesehen. Diese Ausdehnung muß nach Auffassung des Ausschusses zu einer Erfassung aller für die Preisbildung bzw. die Erzeugungs- oder Absatzverhältnisse erheblichen Tatbestände — also nicht nur der Handelsspannenfestsetzung —, sowie ferner aller Fälle der mißbräuchlichen Handhabung der Preisbindung, insbesondere auch solcher Umgehungstatbestände führen, bei denen durch Kombination der Preisbindung 2. Hand mit anderen vertikalen oder horizontalen Wettbewerbsbeschränkungen dem Gesetzeszweck zuwiderlaufende Wirkungen erzielt werden. Absatz 1 Nach der vom Ausschuß beschlossenen Fassung kann die Kartellbehörde von Amts wegen und soll sie auf Antrag eines gemäß § 11 GgW gebundenen Abnehmers in bestimmten Fällen die Preisbindung mit sofortiger Wirkung oder zu einem von ihr zu bestimmenden künftigen Zeitpunkt für unwirksam erklären und die Anwendung einer neuen, gleichartigen Preisbindung verbieten. Gegenüber dem Regierungsentwurf bedeutet die Sollvorschrift eine Einschränkung der Ermessensfreiheit der Kartellbehörde, die der Ausschuß in diesem Fall für erforderlich hält, um die Einleitung eines kartellbehördlichen Verfahrens und — bei Nachweis eines gesetzwidrigen Tatbestandes — die Aufhebung des Preisbindungsvertrages sicherzustellen. Die Möglichkeit des Verbots einer neuen, gleichartigen Preisbindung stellt eine rechtstechnisch unerläßliche Ergänzung der Regierungsvorlage dar. Nr. 1 Die Unwirksamerklärung der Preisbindung kommt in Betracht, wenn die Voraussetzungen der Absätze 1, 2 und 2a des § 11 GgW nicht oder nicht mehr vorliegen, also die Preisbindung unbefugterweise vorgenommen oder aufrechterhalten wird. Dieser Fall ist im Regierungsentwurf nicht berücksichtigt. Der Ausschuß wünscht dieses Eingriffsrecht der Kartellbehörde besonders zu erwähnen; er ist der Auffassung, daß der Hinweis auf die nach § 10 dann eintretende Nichtigkeit allein nicht genügt. Nr. 2 Die Möglichkeit der Unwirksamerklärung besteht ferner, wenn die Preisbindung mißbräuchlich gehandhabt wird. Bei den Beratungen des Ausschusses hat ein Teil der Abgeordneten vor allem jenen Mißbrauchstatbestand generell verboten wissen wollen, der in der Kombination von vertikalen Preisbindungsverträgen mit anderen wettbewerbsbeschränkenden Vertikal- oder Horizontalverträgen liegt. Der Ausschuß glaubt, diesem Anliegen durch die Vorschrift der Nr. 2 in etwa gerecht zu werden. Die allgemein auf die mißbräuchliche Handhabung der Preisbindung abstellende Fassung ist gewählt worden, um neben den bekannten Praktiken, wie z. B. der Verknüpfung von Preis- und Vertriebsbindung oder der kollektiven Anwendung der Preisbindung durch horizontal sich zu diesem Zweck zusammenfindende Unternehmen,auch alle die mißbräuchlichen Anwendungsformen zu erfassen, die etwa künftig entgegen dem Gesetzeszweck entwickelt und praktiziert werden. Nr. 3 Ein Recht zur Unwirksamerklärung steht der Kartellbehörde weiter zu, wenn die Preisbindung geeignet ist, in einer durch die gesamtwirtschaftlichen Verhältnisse nicht gerechtfertigten Weise die gebundenen Waren zu verteuern oder ein Sinken ihrer Preise zu verhindern oder ihre Erzeugung oder ihren Absatz zu beschänken. Das gleiche gilt für die Kombination der Preisbindung 2. Hand mit anderen Wettbewerbsbeschränkungen. In diesem Fall wird in der Regel die Gefahr preis- oder mengenpolitisch unerwünschter Auswirkungen deshalb besonders groß sein, weil der Gesamteffekt der kombinierten Maßnahmen den Wettbewerb gewöhnlich weitergehend 'beschränkt, als es gemäß § 11 GgW oder gemäß den Vorschriften über andere erlaubte Wettbewerbsbeschränkungen zulässig ist. Als Beispiel ist in den Ausschußberatungen der Versuch genannt worden, ein nicht genehmigungsfähiges Preiskartell dadurch zu effektuieren, daß die vertikale Preisbindung mit einem erlaubten Rabattkartell in der Herstellerstufe kombiniert wird. Die unübersehbare Vielgestalt solcher und in ähnlicher Weise denkbarer Konstruktionen sowie die off en-sichtliche Gefahr der Vereitelung des Gesetzeszwecks, die durch derartige Kombinationen für sich allein erlaubter Wettbewerbsbeschränkungen hervorgerufen wird, geben dem Ausschuß Anlaß, auf die Bedeutung der Vorschrift zu Nr. 3 besonders hinzuweisen. Die Bestimmung ist auf Vorschlag des Unterausschusses für Preisbindungsfragen in Anlehnung an die in § 12 Nr. 5 des Österreichisehen Kartellgesetzes enthaltene Regelung formuliert worden und ist nach Auffassung des Ausschusses geeignet, wettbewerbspolitisch unerwünschten Begleiterscheinungen der Preisbindung 2. Hand entgegenzuwirken; sie deckt zugleich das Anliegen der Regierungsfassung des § 12 GgW. Absatz 2 Die in der Regierungsvorlage nicht enthaltene Vorschrift des Absatzes 2, wonach die Kartellbehörde vor einer Unwirksamerklärung das preisbindende Unternehmen zur Abstellung des beanstandeten Mißbrauchs auffordern soll, entspricht dem Prinzip der Rationalität der Verwaltungstätigkeit. Gesetzwidriges Verhalten, das lediglich auf Rechtsunkenntnis beruht, kann so vorab ohne förmliches Verfahren abgestellt werden. Zu § 13 § 13 GgW geht davon aus, daß in Verträgen aller Art, die zwischen Unternehmen über Waren oder gewerbliche Leistungen geschlossen werden, häufig gewisse Beschränkungen eines Vertragsteiles hinsichtlich seiner sonstigen wirtschaftlichen Entschlußfreiheit vereinbart werden und daß solche Vertragsbestimmungen als unzulässig anzusehen sind, sofern durch sie die wirtschaftliche Bewegungsfreiheit dieses Vertragsbeteiligten oder anderer Unternehmen unbillig eingeschränkt und durch das Ausmaß solcher Beschränkungen der Wettbewerb auf dem Markt wesentlich beeinträchtigt wird. Absatz 1 Im einzelnen bezieht sich § 13 auf Vertragsklauseln, die einen Vertragsbeteiligten 1. in der Freiheit der Verwendung der gelieferten Waren, anderer Waren oder gewerblicher Leistungen beschränken, oder 2. darin beschränken, andere Waren oder gewerbliche Leistungen von Dritten zu beziehen oder an Dritte abzugeben, oder 3. darin beschränken, die gelieferten Waren an Dritte abzugeben, oder 4. verpflichten, sachlich oder handelsüblich nicht zugehörige Waren oder gewerbliche Leistungen abzunehmen. Derartige Bindungen finden sich bei Kauf- und Lieferverträgen verschiedenster Gestaltung, bei Miet- und Pachtverträgen, bei Darlehensverträgen und anderen Verträgen. Sie zwingen den gebundenen Vertragsteil, Geschäftsverkehr nur mit einem oder mehreren bestimmten Partnern zu unterhalten oder Koppelgeschäfte einzugehen. Die genannten Beschränkungen wirken zwar unmittelbar nur im Innenverhältnis der Vertragsbeteiligten, greifen jedoch ähnlich wie die im § 10 GgW behandelten Bindungen insofern in die Vertragsfreiheit des verpflichteten Vertragsteiles ein, als dieser nicht Verträge beliebigen Inhalts mit beliebigen Dritten schließen kann. Um die mißbräuchliche Anwendung derartiger den Wettbewerb unter Umständen erheblich beschränkender Klauseln zu verhindern, hält der Ausschuß es für erforderlich, daß die Kartellbehörde unter bestimmten Voraussetzungen Verträge mit sofortiger Wirkung oder zu einem von ihr zu bestimmenden künftigen Zeitpunkt insoweit für unwirksam erklären und die Anwendung neuer, gleichartiger Bindungen verbieten kann. Um klarzustellen, daß nicht nur das durch die Ausschließlichkeitsklausel gebundene Unternehmen sich beschwerdeführend an die Kartellbehörde wenden kann, sondern auch der durch den Vertrag ausgeschlossene Dritte, der gewöhnlich gerade die nachteiligen Auswirkungen der Exklusivvereinbarung zu tragen hat, ist der Ausschuß von der Bundesratsfassung insofern abgewichen, als er die sich auf das Eingreifen der Kartellbehörde beziehenden Worte „auf Antrag eines betroffenen Unternehmens oder von Amts wegen" gestrichen hat. Die Tatsache, daß die Kartellbehörde infolge der Streichung des Antragsrechtes Beschwerdefällen mangels der damit entfallenden Möglichkeit der Untätigkeitsklage nicht in gleichem Maße zu handeln verpflichtet ist wie im Falle der Wahrnehmung eines gesetzlich gesicherten Antragsrechtes, wird in Kauf genommen. Bei der Beratung der Tatbestandsmerkmale, die das Eingreifen der Kartellbehörde auslösen sollen, hat sich der Ausschuß im wesentlichen mit drei Auffassungen ,auseinandergesetzt. Die Bundesregierung hält eine Unwirksamerklärung der Ausschließlichkeits- bzw. Koppelungsklauseln dann für erforderlich, wenn die wirtschaftliche Bewegungsfreiheit des gebundenen Vertragsbeteiligten oder anderer Unternehmen im Einzelfall unbillig eingeschränkt wird. Der Bundesrat dagegen will das Eingriffsrecht der Kartellbehörde an die wesentliche Beeinträchtigung des Wettbewerbs auf den betroffenen Märkten gebunden wissen, die ein entsprechendes Ausmaß solcher Beschränkungen voraussetzt. Gegen die Auffassung ides Bundesrates hat die Bundesregierung geltend gemacht, daß da Hauptanliegen des § 13 die Sicherung der wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit der Vertragsbeteiligten und anderer durch den Vertrag mittelbar betroffener Unternehmen sei; ferner müßten nach der vom Bundesrat vorgeschlagenen Formulierung umfängliche und langwierige Untersuchungen über das Ausmaß der Beschränkungen und ihre — oft nur schwer zu ibeurteilenden — Auswirkungen auf den Markt angestellt werden, deren Ergebnisse vielfach nick: so eindeutig ausfallen würden, daß dem einzelnen unbillig in seiner wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit eingeschränkten Unternehmen geholfen werden könnte. Der Ausschuß hat in Würdigung beider Auffassungen mit seinem Beschluß vom 8. Februar 1956 zunächst beide Tatbestandsmerkmale als alternative Voraussetzungen für das Eingreifen der Kartellbehörde in § 13 aufgenommen. In seinen weiteren Beratungen, in denen u. a. die Frage geprüft und verneint worden ist, ob es zweckmäßiger wäre, vertragliche Beschränkungen gemäß § 13 GgW einem Genehmigungsverfahren zu unterwerfen, hat sich der Ausschuß mit einer dritten Auffassung auseinandergesetzt, nach der die beiden Eingriffsvoraussetzungen, nämlich individuelle Einschränkung der wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit und Beschränkung des Wettbewerbs auf dem Markt, nicht alternativ, sondern kumulativ zu fordern sind. Eine derartige Regelung bedeutet für die Kartellbehörde zweifellos eine Erschwerung, weil sie nunmehr neben der Untersuchung der Einschränkung im Einzelfall zusätzlich eine Prüfung 'der Wettbewerbsverhältnisse auf dem ganzen Markt vornehmen muß. Der Ausschuß mißt in seiner Mehrheit diesem Erschwernis jedoch deswegen geringes Gewicht bei, weil es nach seiner Ansicht primär Aufgabe der ordentlichen Gerichte ist, unbillige Einschränkungen der individuellen wirtschaftlichen : Bewegungsfreiheit gemäß den Grundsätzen des Bürgerlichen Rechts, insbesondere § 138 BGB, unter dem Gesichtspunkt der Sittenwidrigkeit zu prüfen und ggf. abzustellen, während es der Kartellbehörde in erster Linie obliegt, den Wettbewerb im allgemeinen zu sichern. Absatz 2 Die Legaldefinition des Absatzes 2, nach der als unbillig auch solche Einschränkungen anzusehen sind, denen keine angemessenen Gegenleistungen gegenüberstehen, dient der Sicherung der Äquivalenz von Rechten und Pflichten im Innenverhältnis der Vertragsparteien; sie bezieht sich naturgemäß nicht auf jene Fälle, in denen Dritte durch die Auswirkungen eines Vertrages unbillig in ihrer wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit behindert werden. Anlaß zu der Befürchtung, daß durch diese Vorschrift ein Zwang zur Gewährung von Gegenleistungen auch in Fällen ausgeübt werden könnte, in denen solche bisher nicht üblich gewesen sind, sieht der Ausschuß nicht, weil eine mangelnde Äquivalenz und damit die Unbilligkeit der Einschränkung durch Gewährung unüblicher Gegenleistungen nur um so auffälliger in Erscheinung treten würde. Zu § 14 § 14 regelt die Wirksamkeit vertraglicher Vereinbarungen, die mit einer für unwirksam erklärten vertikalen Preisbindung im Sinne des § 11 oder einer Beschränkung der in § 13 bezeichneten Art oder mit anderen nach § 17 Abs. 4 für unwirksam erklärten Vertragsbestimmungen verbunden sind. Der Ausschuß folgt hier dem Regierungsentwurf und der Stellungnahme des Bundesrates nicht. Nach dem Regierungsentwurf läßt die Verfügung der Kartellbehörde die Gültigkeit der übrigen Vereinbarungen unberührt, um zu verhindern, daß die Wirkung des Eingriffs der Kartellbehörde durch gesetzliche Vorschriften wie § 139 BGB oder durch für diesen Fall getroffene Vereinbarungen der Parteien gegenstandslos wird oder sogar im Ergebnis zum Schaden der gebundenen Partei ausschlägt. § 139 BGB soll daher keine Anwendung finden; die Ausübung vertraglicher Rechte auf Beendigung oder Umgestaltung des Vertrages im Falle eines Eingriffs der Kartellbehörde soll von der Erlaubnis der Kartellbehörde abhängig sein. Auch der Bundesrat, dessen Stellungnahme die Bundesregierung zugestimmt hat, will die Anwendbarkeit des § 139 ausschließen; vertragliche Vereinbarungen der Parteien für den Fall eines Eingriffs der Kartellbehörde sollen sogar stets unwirksam sein. Wenn aber durch die Verfügung der Kartellbehörde wesentliche Grundlagen der übrigen vertraglichen Vereinbarungen wegfallen, will der Bundesrat der Kartellbehörde die Befugnis geben, auf Antrag eines Vertragsbeteiligten den Vertragsinhalt durch rechtsgestaltende Entscheidung den veränderten Verhältnissen anzupassen. Die vom Bundesrat vorgeschlagene Regelung ist zwar elastischer als der Regierungsentwurf, der Ausschuß hält es jedoch nicht für richtig, die allgemeinen Vorschriften, insbesondere § 139 BGB, grundsätzlich auszuschließen. Auch ein so weitgehendes Recht zur Umgestaltung bestehender Verträge sollte der Kartellbehörde nicht gegeben werden; rechtsgestaltende Vertragshilfe ist Aufgabe der Gerichte. Nach Ansicht des Ausschusses findet § 139 BGB auch dann entsprechende Anwendung, wenn ein Teil des Vertrages nicht von Anfang an nichtig ist, sondern erst später durch Verfügung einer Behörde mit ex nunc-Wirkung für unwirksam erklärt wird. Ein grundsätzlicher Ausschluß der Anwendbarkeit dieser Vorschrift kann zu unbilligen Ergebnissen führen. Es sind Fälle denkbar, in denen es nicht gerechtfertigt und unzumutbar wäre, eine Vertragspartei zur weiteren Erfüllung eines Vertrages zu zwingen, den die Kartellbehörde teilweise für unwirksam erklärt hat. Andererseits muß vermieden werden, daß eine Unwirksamkeit des ganzen Vertrages infolge eines Eingriffs der Kartellbehörde zu unbilligen Härten für einen Vertragsbeteiligten führt, insbesondere diejenige Partei, zu deren Gunsten die Kartellbehörde eingegriffen hat, dadurch noch stärker benachteiligt wird als durch den ursprünglichen Vertrag. Der Ausschuß hält deshalb eine gewisse Einschränkung des in § 139 BGB ausgesprochenen Grundsatzes für vertretbar. § 14 Abs. 1 sieht demnach vor, daß im Falle eines Eingriffs der Kartellbehörde nach §§ 12 und 13 die Gültigkeit der übrigen vertraglichen Vereinbarungen sich nach den allgemeinen Vorschriften bestimmt. Die Kartellbehörde kann jedoch nach § 14 Abs. 2 auf Antrag eines Vertragsbeteiligten gleichzeitig mit der Verfügug, durch die sie die Preisbindung oder Beschränkung im Sinne des § 13 für unwirksam erklärt, anordnen, daß die Gültigkeit der übrigen vertraglichen Vereinbarungen unberührt bleibt. Sie darf eine solche Anordnung aber nur erlassen, soweit dies erforderlich ist, um eine unbillige Härte für einen Vertragsbeteiligten zu vermeiden, und nicht überwiegende Belange eines anderen Vertragsbeteiligten entgegenstehen. Haben die Parteien für den Fall eines Eingreifens der Kartellbehörde bereits selbst Vorsorge getroffen, so bleiben diese vertraglichen Vereinbarungen wirksam. Der aus der Preisbindung oder Beschränkung im Sinne des § 13 Berechtigte kann aber ein Rücktritts- oder Kündigungsrecht oder eine Änderung des Vertrages zum Nachteil des Vertragsgegners nur geltend machen, wenn die Kartellbehörde dazu auf Antrag eine Erlaubnis erteilt hat. § 14 Abs. 3 entspricht § 14 Satz 2 bis 4 des Regierungsentwurfs. Zu §§ 15,16 Die §§ 15 und 16 behandeln die Frage, inwieweit die in §§ 10 und 13 geregelten vertikalen Bindungen in Verträgen über den Erwerb oder die Benutzung gewerblicher Schutzrechte und Betriebsgeheimnisse vereinbart werden dürfen; sie treffen insoweit eine Sonderregelung, die den §§ 10 bis 13 als lex specialis vorgeht. Eine solche Sonderregelung ist geboten, weil die Monopolstellung, die der Erfinder als Belohnung für seine schöpferische Leistung durch das Patent oder Gebrauchsmuster erhält, besonders leicht dazu verführt, mit der Übertragung des Schutzrechtes oder der Lizenzvergabe weitere Wettbewerbsbeschränkungen zu verbinden, um so die kraft Gesetzes verliehene Monopolstellung über den vom Gesetz gewollten Umfang hinaus auszuweiten oder sich sonstige Vorteile im Wettbewerb zu verschaffen. Die mitberatenden Ausschüsse für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht und für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten haben dem Ausschuß die Annahme des Regierungsentwurfs mit gewissen Änderungen, insbesondere Einbeziehung der Schutzrechte aus dem Bereich der Pflanzenzucht, empfohlen. Der Ausschuß folgt dem Regierungsentwurf, den er aber außer der Einbeziehung der Schutzrechte aus dem Bereich der Pflanzenzucht noch in einigen weiteren Punkten abgeändert und ergänzt hat. § 15 Abs. 1 enthält den leitenden Grundsatz: Verträge über Erwerb oder Benutzung von Patenten, Gebrauchsmustern oder Sortenschutzrechten sind unwirksam, soweit sie dem Erwerber oder Lizenznehmer Beschränkungen im Geschäftsverkehr auferlegen, die über den Inhalt des Schutzrechtes hinausgehen. Im zweiten Halbsatz werden erläuternd diejenigen Beschränkungen genannt, die regelmäßig noch als Ausübung des Schutzrechtes angesehen werden und demnach zulässig sind. Absatz 2 gibt einen Katalog der Ausnahmen von dem grundsätzlichen Verbot des Absatzes 1. Diese Ausnahmen sind durch die technischen und wirtschaftlichen Verhältnisse und das berechtigte Schutzbedürfnis des Erfinders gerechtfertigt. Derartige Vereinbarungen werden in den meisten Lizenzverträgen getroffen. Absatz 2 Nr. 1, 2 und 4 entsprechen dem Regierungsentwurf. Der Ausschuß hält es jedoch nicht für berechtigt, wie Absatz 2 Nr. 3 des Regierungsentwurfs ausschließliche Verpflichtungen des Erwerbers oder Lizenznehmers zum Erfahrungsaustausch oder zur Gewährung von Lizenzen auf Verbesserungserfindungen für nichtig zu erklären. Solche ausschließlichen Verpflichtungen sind weitgehend üblich und entsprechen einem berechtigten Interesse des Schutzrechtsinhabers. Der Schutzrechtsinhaber, der seinem Lizenznehmer eine solche Verpflichtung auferlegt, muß nur selbst eine gleichartige Verpflichtung übernehmen. Jedoch müssen derartige Verpflichtungen nach Ansicht des Ausschusses auf Verbesserungs- und Anwendungserfindungen beschränkt bleiben; ein Anspruch des Schutzrechtsinhabers auf Mitteilung und eine ausschließliche Lizenz auf Parallelerfindungen des Lizenznehmers, die an die Stelle der ursprünglichen Erfindung treten können, erscheint nicht gerechtfertigt. Die Gefahr eines Ausschlusses Dritter vom Zugang zu neuem technischen Wissen und die Gefahr einer Entstehung von Patent-Pools mit starker wettbewerbsbeschränkender Wirkung wäre hier zu groß. Die vom Ausschuß neu eingefügte Nr. 5 des Absatzes 2 gestattet Verpflichtungen des Erwerbers oder Lizenznehmers, insoweit sie sich auf die Regelung des Wettbewerbs auf Märkten außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes beziehen. Diese Bestimmung entspricht § 5 Abs. 1 und der Beschränkung des § 10 auf inländische vertikale Preisbindungen. Abreden zwischen Patentinhaber und Lizenznehmer über Auslandsmärkte, insbesondere Exportverbote nach anderen patentfreien Ländern, sind in der internationalen Praxis üblich. Ihr Verbot würde es der deutschen Industrie wesentlich erschweren, Lizenzen von ausländischen Inhabern deutscher Patente zu erlangen. Die in Absatz 1 zugelassenen Beschränkungen hinsichtlich Art, Umfang, Menge, Gebiet und Zeit der Ausübung des Schutzrechtes sowie die Ausnahmen des Absatzes 2 enthalten die Beschränkungen, die im Regelfalle durch schutzwürdige Interessen des Erfinders gerechtfertigt werden. In Ausnahmefällen können aber weitere Bindungen des Erwerbers oder Lizenznehmers wirtschaftlich gerechtfertigt sein, z. B. wenn ein Unternehmen ein Verfahren zur Verwertung eines bei ihm anfallenden Abfallproduktes entwickelt, das es selbst nicht verwerten kann oder will, und deshalb seinem Lizenznehmer die Verpflichtung auferlegt, bei Anwendung des Verfahrens das Abfallprodukt nur von ihm zu beziehen. Der Ausschuß hält es daher für notwendig, daß in Ausnahmefällen die Kartellbehörde die Erlaubnis auch zu anderen als den in Absatz 1 und 2 genannten Beschränkungen erteilen kann, wenn dadurch die wirtschaftliche Bewegungsfreiheit des Erwerbers oder Lizenznehmers oder anderer Unternehmen nicht unbillig eingeschränkt und durch das Ausmaß der Beschränkungen der Wettbewerb auf dem Markt nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Diese. Ergänzung des Regierungsentwurfes bringt der vom Ausschuß neu eingefügte Absatz 2 a. Entsprechend der in dem Entwurf gebrauchten Terminologie wurde in Absatz 1 das Wort „nichtig" durch das Wort „unwirksam" ersetzt. Der Ausschuß hält eine derart ergänzte und aufgelockerte Verbotsvorschrift für zweckmäßiger als eine Mißbrauchsvorschrift; sie schafft größere Rechtssicherheit; die Beteiligten können bereits aus dem Gesetz entnehmen, welche Arten von Vereinbarungen gestattet sind und welche nicht. Diese Regelung bedeutet zugleich eine große Entlastung für die Kartellbehörde. Anderenfalls müßten alle Lizenzverträge bei der Kartellbehörde angemeldet werden und die Kartellbehörde müßte sie daraufhin überprüfen, ob sie einen Mißbrauch darstellen. Die Kartellbehörde würde damit vor eine kaum lösbare Aufgabe gestellt. Verträge über den Erwerb oder die Benutzung von Patenten, Gebrauchsmustern und Sortenschutzrechten sind in der Regel ausschließlich nach § 15 zu beurteilen, der gegenüber den §§ 10 und 13 die Spezialnorm darstellt. Im Einzelfalle können derartige Verträge weitere Elemente enthalten, die über die für Lizenzverträge typischen Vereinbarungen hinausgehen und eine kartellartige Wettbewerbsbeschränkung im Sinne des § 1 enthalten. Solche Verträge sind nach den Vorschriften der §§ 1 ff. zu beurteilen. Absatz 4 bringt das durch die Bestimmung zum Ausdruck: §§ 1 bis 9 bleiben unberührt. § 16 Abs. 1 dehnt die Grundsätze des § 15 auf Geheimverfahren aus. Die Begrenzung auf zwölf Jahre (§ 16 Satz 2 des Regierungsentwurfs) hat der Ausschuß als ungerechtfertigt gestrichen. Mit § 16 Abs. 2 folgt der Ausschuß der Empfehlung des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, § 15 auch auf Verträge über Saatgut einer in das besondere Sortenverzeichnis (§ 37 des Saatgutgesetzes vom 27. Juni 1953 — BGBl. I S. 450) eingetragenen Sorte zwischen einem Erhaltungszüchter und einem Vermehrer oder einem Unternehmen auf der Vermehrungsstufe sinngemäß anzuwenden. Der in das besondere Sortenverzeichnis eingetragene Erhaltungszüchter hat zwar im Gegensatz zum Inhaber des Sortenschutzrechtes kein gegen jedermann wirksames Ausschließlichkeitsrecht, er erbringt mit der Erhaltung einer bereits bekannten Sorte eine geringere schöpferische Leistung als durch eine Neuzüchtung; seine schöpferische Leistung ist aber doch so groß und seine Leistung für die Landeskultur so wertvoll, daß es gerechtfertigt erscheint, ihn kartellrechtlich dem Sortenschutzinhaber gleichzustellen. Bonn, den 28. Juni 1957 Dr. Hoffmann Berichterstatter IV. Marktbeherrschende Unternehmen (SS 17 bis 19) Berichterstatter: Abgeordneter Illerhaus Zu § 17 Zum Problem der Wettbewerbsbeschränkung durch Monopole und Oligopole hat sich auch der Ausschuß im Grundsatz der durch den Bundesrat modifizierten Regierungsvorlage angeschlossen. Die vom Ausschuß für Wirtschaftspolitik beschlossene Fassung des § 17 unterscheidet sich von der Regierungsvorlage a) im Absatz 1 durch eine engere Definition des Begriffs des marktbeherrschenden Unternehmens. Hierfür ist die Überlegung maßgebend, daß als Ergebnis des Leistungswettbewerbs Positionen im Markt entstehen können, die einen Machtmißbrauch zulassen und daß diese Positionen je nach Marktlage, also etwa im Käufer- oder im Verkäufermarkt sowie je nach Stufen und Branchen andere Wirkungen haben können. Das Kriterium der Marktbeherrschung könne daher nicht der Marktanteil oder die Verhaltensweise sein, sondern lediglich die Tatsache, daß solchen Positionen gegenüber ein wesentlicher Wettbewerb nicht oder nicht mehr vorhanden sei. Demgemäß wird die Marktbeherrschung dahin definiert, daß ein Unternehmen für eine bestimmte Art von Waren oder gewerbliche Leistungen ohne Wettbewerber ist oder keinem wesentlichen Wettbewerb ausgesetzt ist. Zu diesem Problem wurde insbesondere erörtert, ob für den Tatbestand des Oligopols objektive Merkmale — wie vom Bundesrat vorgeschlagen (als marktbeherrschend gelten auch zwei oder mehrere Unternehmen, zwischen denen aus tatsächlichen Gründen ein wesentlicher Wettbewerb nicht besteht) — maßgebend sein sollten, oder ob darüber hinaus subjektiv neben dem Tatbestand des fehlenden Wettbewerbs auch die bewußte Nutzung der besonderen Marktsituation einbezogen werden sollte (Vorschläge der Bundesregierung zu § 17 Abs. 2). Der Ausschuß ist der Auffassung, daß beide Vorschläge für sich genommen nicht befriedigen. Gegen den Vorschlag der Regierung wird insbesondere eingewandt, daß der Fall des bewußten Zusammenwirkens zur Beschränkung des Wettbewerbs bereits durch § 1 erfaßt ist, und daß es daher der Berücksichtigung des subjektiven Elementes nicht bedarf. Es ist der Fall zu erfassen, in dem auf einem oligopolistischen Markt tatsächlich kein Wettbewerb mehr vorhanden ist und die auf diesem Markt tätigen Unternehmen in ihrer Gesamtheit wie ein Monopolist handeln. Angesichts dieser Zielsetzung folgt der Ausschuß der Stellungnahme der Bundesregierung zum Änderungsvorschlag des Bundesrates (Notwendigkeit des gleichförmigen Verhaltens) nicht. Es braucht nämlich zwischen den oligopolistischen Unternehmen keine willensmäßige Verständigung vorzuliegen, erst recht nicht eine solche, der rechtsgeschäftlicher Bindungscharakter im Sinne des § 1 zukommt. Demgemäß ist Absatz 2 vom Ausschuß formuliert worden. Gegenüber der Fassung des § 17 Abs. 2 des Änderungsvorschlages des Bundesrates regt der Ausschuß ferner eine Verdeutlichung der Tatbestände der Regionalmärkte an. Sie sind bereits im vom Ausschuß nicht übernommenen § 18 Abs. 1 des Regierungsentwurfs angesprochen (,,... in einem nicht nur örtlich begrenzten Gebiet ..."). Nach dem Vorschlag des Ausschusses für Wirtschaftspolitik zu § 17 Abs. 2 liegen marktbeherrschende Unternehmen vor, wenn zwischen mehreren Unternehmen a) ,,.allgemein", d. h. im Geltungsbereich des Gesetzes, b) „auf bestimmten Märkten" kein wesentlicher Wettbewerb besteht und diese Unternehmen keinem wesentlichen Wettbewerb ausgesetzt sind (zwei oder mehrere an entlegenem Orte ansässige Anbieter oder Abnehmer transportempfindlicher Waren). Diese Klarstellung erfolgt zweckmäßigerweise beim Tatbestand der Oligopole, weil regionale Monopole nach Absatz 1 dadurch erfaßt werden, daß sie „keinem wesentlichen Wettbewerb ausgesetzt" sind. Absatz 3 kennzeichnet in den Nr. 1 und 2 Verhaltensweisen marktbeherrschender Unternehmen, die ein Einschreiten der Kartellbehörde rechtfertigen. Gegenüber der Regierungsvorlage (Absatz 1 Nr. 1 und 2) empfiehlt der Ausschuß — dem Bundesrat folgend (Absatz 3 Nr. 2) — eine Zusammenfassung der Tatbestände. Es führen danach solche Preise und Bedingungen zu den Sanktionen des Absatzes 4, die unter mißbräuchlicher Ausnutzung der Marktstellung zustande gekommen sind. Wie der Bundesrat in seiner Begründung zum Änderungsvorschlag zu § 17 mit Recht hervorhebt, handelt es sich bei dem Tatbestand des Kopplungsgeschäftes (Nr. 2) stets um einen Mißbrauchstatbestand. Indessen bedurfte es auch in Nr. 2 des Hinweises, daß ein Einschreiten der Kartellbehörde auf Grund von Absatz 4 nur dann gegeben ist, wenn die marktbeherrschende Stellung eines Unternehmens ursächlich für den Abschluß des Kopplungsvertrages war („mißbräuchliche Ausnutzung"). Ist dies nicht der Fall, so hat es bei den sonst möglicherweise platzgreifenden Folgen (§ 1 UWG, § 826 BGB, § 1 Zugabeverordnung) sein Bewenden. Bei der Prüfung der Ursächlichkeit der marktbeherrschenden Stellung für die Mißbrauchsausnutzung sind — worauf der Ausschuß in Absatz 3 Satz 2 noch allgemein ausdrücklich hinweist — alle Umstände zu berücksichtigen. Die Sanktionen des Absatzes 4 umfassen außer dem bereits in der Regierungsvorlage vorgesehenen „Untersagen" noch die Möglichkeit, „Verträge für unwirksam zu erklären". Dies ist notwendig, da ein Untersagen dann nicht ausreicht, wenn trotz Aufforderung durch die Kartellbehörde gemäß Absatz 4 Satz 2, den beanstandeten Mißbrauch abzustellen, ein neuer Mißbrauchsvertrag abgeschlossen wird. Ein Untersagen kann sich nur gegen künftige Verhaltensweisen richten. § 14 mußte wegen der vom Ausschuß eingeführten Befugnis der Kartell- Behörde, Verträge für unwirksam zu erklären, und wegen § 139 BGB für entsprechend anwendbar erklärt werden. § 17 Abs. 5 der Ausschußvorlage entspricht § 17 Abs. 2 des Regierungsentwurfs mit den durch die vorangegangenen Änderungen des Entwurfs erforderlich gewordenen redaktionellen Abweichungen. Zu § 18 Bei der Beratung der §§ 18 ff. mußte der Ausschuß sich darüber schlüssig werden, in welchem Umfange der Zusammenschluß von Unternehmen an die Zustimmung der Kartellbehörde gebunden oder wenigstens der Mißbrauchsaufsicht der Kartellbehörde unterstellt werden soll. Der Regierungsentwurf knüpfte den Zusammenschluß von Unternehmen unter bestimmten Voraussetzungen an die Erlaubnis der Kartellbehörde. Der Ausschuß ist nach reiflicher Überlegung zu dem Ergebnis gekommen, daß die Einführung einer solchen Erlaubnispflicht möglicherweise die vom volkswirtschaftlichen Standpunkt aus begrüßenswerte Tendenz zur optimalen Betriebsgröße an' ihrer vollen Entfaltung hindern könne. Hinzu kommt, daß schon nach der durch den Bundesrat modifizierten Regierungsvorlage der Zusammenschluß bei Fehlen der Genehmigung nicht unwirksam sein, sondern daß lediglich die Kartellbehörde die Möglichkeit haben sollte, den nichtgenehmigten Zusammenschluß wieder aufzulösen. Unter diesen Umständen war die von der Regierung vorgesehene Regelung im Endergebnis eine nachträgliche Überprüfung der Unternehmenszusammenschlüsse im Sinne einer erweiterten Mißbrauchsaufsicht. Es erschien dem Ausschuß klarer, auf diesem schwierigen Gebiet zunächst volle Übersicht zu gewinnen und eine bloße Anmeldepflicht bestimmter Zusammenschlüsse zu stipulieren. Unter solchen Zielsetzungen bedürfte es zusätzlicher Eingriffsbefugnisse der Kartellbehörde nicht; es genügen die in § 17 der Kartellbehörde gewährten Befugnisse, um volkswirtschaftlich unerwünschten Tatbeständen vorzubeugen. Denn nicht der Zusammenschluß als solcher wird vom Gesetz mißbilligt, sondern der Mißbrauch wirtschaftlicher Macht, der gegebenenfalls aus einem solchen Zusammenschluß folgt. Die Voraussetzungen, nach denen derartige Zusammenschlüsse der Meldepflicht unterliegen sollen, sind abweichend vom Regierungsentwurf, der die Geltung der Sondervorschriften für Unternehmenszusammenschlüsse davon abhängig machen wollte, ob der Zusammenschluß zur Bildung marktbeherrschender Positionen führen würde, statt dessen der Marktanteil, den die beteiligten Unternehmen durch den Zusammenschluß erwerben bzw. schon vor dem Zusammenschluß besessen haben. Diese Verknüpfung der Meldepflicht mit dem Marktanteil bietet den Vorteil, daß die betroffenen Unternehmer sehr viel leichter als bei einer Verknüpfung mit der Frage der Machtstellung am Markte feststellen können, ob sie zur Anmeldung verpflichtet sind oder nicht; denn jede Unternehmensleitung wird sich wenigstens in großen Zügen darüber klar sein, welchen Marktanteil das eigene Unternehmen besitzt. Andererseits erschien es nicht angezeigt, die Meldepflicht von weiteren Voraussetzungen abhängig zu machen, da für den Fall, daß ein Unternehmen vor oder nach einem Zusammenschluß einen Marktanteil von mehr als 20 v. H. besitzt, zumindest die Vermutung gerechtfertigt erscheint, daß der Wettbewerb erheblich eingeschränkt und gegebenenfalls — bei Mißbrauch der Marktmacht — § 17 anwendbar ist. Ähnlich wie in § 19 des Regierungsentwurfs ist auch in § 18 der Ausschußvorlage ein Katalog der Tatbestände aufgeführt, die als Zusammenschluß im Sinne der §§ 18 ff. des Gesetzes zu gelten haben. Allerdings ist der Katalog in der Ausschußfassung gegenüber dem Regierungsentwurf in einigen Punkten enger gefaßt worden. Zu § 19 § 19 der Ausschußvorlage gewährt der Kartellbehörde die Möglichkeit, nach Eingang der Zusammenschluß-Anzeige gemäß § 18 die Beteiligten zu einer mündlichen Verhandlung oder zu einer schriftlichen Äußerung über den Zusammenschluß aufzufordern, wenn Anlaß zu der Besorgnis besteht, daß sich durch den Zusammenschluß eine marktbeherrschende Stellung bildet oder daß eine bereits vorhandene Machtposition verstärkt wird. Ausdrücklich ist dabei auf die Vorschriften über marktbeherrschende Unternehmen in § 17 verwiesen. Diese Regelung ist die Konsequenz aus dem Entschluß des Ausschusses, gegenüber Unternehmenszusammenschlüssen keine über die allgemeinen Eingriffsmöglichkeiten des § 17 hinausgehenden Eingriffe zu schaffen. Im eigenen Interesse der Betroffenen ist es jedoch angezeigt, der Kartellbehörde die Befugnis zu verleihen, die beteiligten Unternehmer zur näheren Aufklärung der durch den Zusammenschluß entstandenen Lage zu veranlassen, um sie über die möglichen Folgen genau zu unterrichten. Durch die gegenüber dem Regierungsentwurf weitgehend andere Behandlung von Unternehmenszusammenschlüssen in der Ausschußvorlage entfallen die in §§ 20, 21 und 22 der Regierungsvorlage enthaltenen ausführlichen Verfahrensvorschriften. Bonn, den 28. Juni 1957 Illerhaus Berichterstatter V. Wettbewerbsbeschränkendes und diskriminierendes Verhalten; Wettbewerbsregeln (§§ 22 a bis 26f) Berichterstatter: Abgeordneter Dr. Elbrächter Zu § 22 a § 22 a erfaßt Tatbestände, bei denen durch wirtschaftliche Einflußnahme (Gewährung wirtschaftlicher Vorteile, Zufügung von Nachteilen) Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen andere Unternehmen (Außenseiter) trotz Fehlens vertraglicher Bedingungen zu einem bestimmten wettbewerbsbeschränkenden Marktverhalten zwingen wollen. Dem § 22 a liegt ein Ergänzungsvorschlag zugrunde, durch welchen der Bundesrat einen weiteren Schutz gegen die Umgehung der Verbotsbestimmungen des Gesetzes — insbesondere der §§ 1 und 10 — schaffen wollte. Nach diesem Vorschlag soll es Unternehmen und Unternehmensvereinigungen untersagt sein, andere Unternehmen durch wirtschaftliche Maßnahmen zu einem Verhalten zu veranlassen, das nach den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht zum Gegenstand vertraglicher Vereinbarungen gemacht werden darf. Die Bundesregierung hat sich diesem Vorschlag angeschlossen. Der Ausschuß folgt dem Vorschlag des Bundesrates. Wegen des inneren Zusammenhangs zwischen den Bestimmungen des § 22 a Bundesratsfassung und § 23 Abs. 2 Regierungsvorlage hält 0) er aus gesetzestechnischen Gründen deren Zusammenfassung im § 22 a und gleichzeitig eine Ergänzung und klarere Abgrenzung der Tatbestände für zweckmäßig. Dementsprechend soll es Unternehmen und Unternehmensvereinigungen gemäß § 22 a Abs. 2 Nr. 1 untersagt sein, andere Unternehmen zum Beitritt zu einem durch Gesetz oder Verwaltungsakt erlaubten Kartell zu zwingen. Um den Gefahren, die dem Wettbewerb durch Herausbildung marktbeherrschender Unternehmen und aus gleichförmigen Verhalten von Marktteilnehmern erwachsen, wirksamer begegnen zu können, empfiehlt der Ausschuß, Außenseitern Schutz gegen einen Zwang zu Zusammenschlüssen im Sinne § 18 (marktbeeinflussende Unternehmen) bzw. gegen einen Zwang zu gleichförmigem Marktverhalten zu gewähren. In diesem Sinne hat ,er die Verbotsbestimmungen des § 23 Abs. 2 der Regierungsvorlage ergänzt und als Absatz 2 Nr. 2 und 3 in den § 22 a eingefügt. Zu § 23 Der Ausschuß empfiehlt, die Vorschriften der §§ 23 Abs. 1, 23 a und 25 in einer Neufassung des § 23 zusammenzufassen, um so den engen Zusammenhang zwischen den Tatbeständen des Boykotts und der Diskriminierung Rechnung zu tragen. Der Ausschuß hält es für angebracht, den § 23 Bundesratsbeschluß als § 23 Abs. 1 zu übernehmen und dahingehend zu ergänzen, daß das Verbot des Sekundärboykotts nicht auf Einzelunternehmen beschränkt, sondern auch auf Unternehmensvereinigungen (Kartelle) ausgedehnt wird. Der Ausschuß schlägt vor, die §§ 23 Abs. 1 und 25 der Regierungsvorlage in § 23 Abs. 2 dergestalt zusammenzufassen, daß sowohl Kartellen im Sinne der §§ 1 bis. 5, 74 Abs. 2; 75 Abs. 1 und 7; 76 a und 77 als auch marktbeherrschenden Unternehmen Maßnahmen des äußeren Organisationszwangs (Diskriminierung, Behinderung) untersagt werden. Einzelunternehmen werden von diesem Diskriminierungsverbot nicht betroffen, es sei denn, daß sie die Preise nach §§ 11, 75 Abs. 4 oder 77 Abs. 1 Nr. 3 binden. Dieses Diskriminierungsverbot resultiert aus der Tatsache, daß durch die Ausschaltung des Wettbewerbs der folgenden Stufen die preisbindenden Unternehmen in eine den marktbeherrschenden Unternehmen ähnliche Marktlage versetzt werden. Zu § 24 Die Bestimmungen des § 24 beruhen auf der Erfahrung, daß ein Verbot wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen zu Ausweichs- und Umgehungshandlungen führt, von denen insbesondere die Empfehlungen unter bestimmten Umständen gefährlich sind und die gleiche wettbewerbsbeschränkende Wirkung haben wie eine Vereinbarung. Auf der anderen Seite ist es nicht vertretbar, jede Empfehlung schlechthin zu verbieten, da keinesfalls jeder Empfehlung die gekennzeichnete wettbewerbsbeschränkende Wirkung zukommt. Das Problem des § 24 liegt daher in erster Linie in der Abgrenzung der zulässigen Empfehlung von der unzulässigen. In dieser Hinsicht glaubt der Ausschuß der im Regierungsentwurf vorgesehenen Abgrenzung nicht folgen zu können, da sie einerseits zu eng ist, indem ihr Verbot sich z. B. nur an gesetzliche Vertreter, Geschäftsführer und Beauftragte eines Kartells richtet, andererseits aber zuweit, indem sie auch Individualempfehlungen gegenüber Kartellmitgliedern umfaßt, deren Untersagung nicht vertretbar erscheint. Der Ausschuß hat sich daher entschlossen, den Kreis der unzulässigen Empfehlungen wie folgt abzugrenzen: 1. Dem Inhalt nach unzulässig sind nur Empfehlungen zu einem Verhalten, das entweder nach den Vorschriften dieses Gesetzes selbst oder nach einer rechtsmäßig auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Anordnung (Verfügung) der Kartellbehörde nicht zum Gegenstand einer vertraglichen Bindung gemacht werden darf; also Umgehungshandlungen, durch die ohne Herbeiführung einer nach § 1 unwirksamen Kartellvereinbarung die vom Gesetzgeber nicht gewollte Wettbewerbsbeschränkung erreicht werden soll; 2. aber auch die inhaltlich unter 1. fallenden Empfehlungen sind nur dann durch § 24 verboten, wenn sie in der Art und Form ihrer Bekanntgabe folgende Voraussetzungen erfüllen: a) wenn sie öffentlich ausgesprochen werden oder b) wenn sie gegenüber einem größeren Personenkreis ausgesprochen werden oder c) wenn sie gegenüber einem Unternehmen im Sinne des § 17 Abs. 2 ausgesprochen werden. Nach der vom Ausschuß vorgeschlagenen Fassung fällt daher die bloße Individualempfehlung — mit alleinigen Ausnahmen einer Empfehlung gegenüber marktbeherrschenden Unternehmen im Sinne des § 17 Abs. 2 — und ebenso eine Empfehlung, die sich nicht auf ein durch das Gesetz oder durch Anordnung der Kartellbehörde verbotenes Verhalten richtet, nicht mehr unter das Empfehlungsverbot des § 24. Zu beachten ist dabei auch die Einschränkung, die sich aus dem Begriff einer gegenüber anderen ausgesprochenen Empfehlung ,als selbstverständlich ergibt; dieser Begriff wird z. B. von einer reinen Bekanntgabe der Ergebnisse wissenschaftlicher Forschung nicht erfüllt. Es erschien daher bei der vom Ausschuß vorgeschlagenen Fassung nicht wie bei der Regierungsvorlage erforderlich, dies in einer besonderen gesetzlichen Bestimmung zum Ausdruck zu bringen. Weiterhin hat der Ausschuß in Absatz 2 eine Ausnahme zu Gunsten der mittelständischen Betriebe vorgesehen. Diese sind häufig gegenüber etwa der einheitlichen Verkaufspolitik eines Großbetriebes oder eines Filialbetriebes benachteiligt, wenn sie nicht durch ihre Vereinigungen Empfehlungen für eine Verkaufspolitik geben können, durch welche der dem Großbetrieb eigene Vorteil der einheitlichen Steuerung einigermaßen ausgeglichen wird. Mit Rücksicht hierauf ist in § 24 Abs. 2 eine Ausnahmeregelung eingebaut worden, die es Vereinigungen von Unternehmen gestattet, Empfehlungen über das Fordern und Anbieten von Preisen und über bestimmte Arten der Preisfestsetzung an die Beteiligten auszusprechen, wenn dadurch wettbewerbsfördernde Bedingungen gegenüber Großbetrieben oder großbetrieblichen Unternehmensformen (z. B. Filialbetrieben) geschaffen werden sollen. Die Empfehlungen müssen in diesem Falle jedoch ausdrücklich als unverbindlich bezeichnet werden, und es darf zu ihrer Durchsetzung kein gesellschaftlicher oder wirtschaftlicher Druck angewendet werden. Zum weiteren Verständnis der Bestimmung des § 24 in der vom Ausschuß vorgeschlagenen Fassung wird auf folgendes hingewiesen: 1. Empfehlungen gegenüber Letztverbrauchern, Nicht-Unternehmen, fallen nie unter § 24, da das vorliegende Gesetz in §§ 1, 10 und 13 nur Vereinbarungen zwischen Unternehmen für unwirksam erklärt, sich also nur an Unternehmen richtet, und infolgedessen eine Empfehlung für eine Verhaltensweise von Letztverbrauchern nicht Vereinbarungen treffen kann, die nach diesem Gesetz nicht zum Gegenstand einer vertraglichen Bindung gemacht werden dürfen.. 2. Das Empfehlungsverbot des § 24 ist dort unentbehrlich, wo das Gesetz Vereinbarungen oder Beschlüsse von Unternehmen für unwirksam erklärt (§§ 1 und 10) und das Sich-Hinwegsetzen über deren Unwirksamkeit unter Bußgeldsanktion stellt (§ 31 Abs. 1 Nr. 1). Hier besteht die Gefahr, daß ohne ein Empfehlungsverbot das Gesetz umgangen werden könnte, wenn nämlich die Wettbewerbsbeschränkung unmittelbar durch Befolgung der Empfehlung erreicht wird, ohne daß der Tatbestand des § 1 (unwirksame Vereinbarung) oder des § 31 Abs. 1 Nr. 1 (Hinwegsetzen über eine unwirksame Vereinbarung) erfüllt wird. Mit Rücksicht auf kritische Bemerkungen zu der von ihm vorgeschlagenen Fassung aus den letzten Tagen hat der Ausschuß weiterhin in seiner Sitzung am 22. Juni 1957 noch geprüft, ob es angezeigt ist, außer der speziellen Ausnahmebestimmung — oben erwähnt — zu Gunsten mittelständischer Betriebe noch eine generelle Ausnahme für alle Fälle einzubauen, in denen die formellen Voraussetzungen des Empfehlungsverbots des § 24 Abs. 1 erfüllt sein mögen, ohne daß sich jedoch die Empfehlung auf einen vom Gesetz sachlich mißbilligten Zweck richtete. Der Ausschuß hat insoweit insbesondere erwogen, der Kartellbehörde (ähnlich. wie bei der Genehmigung von Kartellvereinbarungen nach § 2 a) eine Ermächtigung zur Genehmigung derartiger Empfehlungen unter besonderen gesetzlich normierten Voraussetzungen zu geben. Ein entsprechender Ergänzungsbeschluß ist jedoch in der Ausschußsitzung am 22. Juni 1957 insbesondere im Hinblick auf die nicht genügende Übersehbarkeit der Auswirkungen einer solchen Ergänzung nicht gefaßt worden. Zu § 26 Die in § 26 vorgesehene Eröffnung eines Rechtsbehelfs bei der Kartellbehörde für ein Unternehmen, dem eine Wirtschafts- oder Berufsvereinigung die Aufnahme verweigert hat, entspricht dem Grundgedanken, daß eine unbillige Benachteiligung von Unternehmen im Wettbewerb durch eine sachlich nicht gerechtfertigte Ablehnung der Aufnahme in einen Wirtschaftsverband verhindert werden muß. Der Ausschuß empfiehlt jedoch gegenüber der Regierungsvorlage eine Einschränkung der Anordnungsbefugnis der Kartellbehörde durch Erschwerung ihrer Voraussetzungen. Die Kartellbehörde soll danach nur auf Antrag des betroffenen Unternehmens einschreiten und die Anordnung nur erlassen können, wenn die Ablehnung im Einzelfall zu einer unbilligen Benachteiligung des um Aufnahme nachsuchenden Unternehmens führt und sich als sachlich ungerechtfertigte Benachteiligung des Unternehmens darstellt. Durch die vom Ausschuß vorgenommene Einschränkung wird verhindert werden, daß etwa eine Schwindelfirma ihre Aufnahme in eine Wirtschaftsvereinigung über § 26 erreichen könnte. Die Befugnisse der Kartellbehörde nach Absatz 2 sind auf die Erteilung von Auflagen beschränkt worden (diese können Fristen enthalten). Durch die Einfügung von Satz 2 in Absatz 1 wird die Anwendbarkeit der Bestimmung auf die für die Stellung eines Unternehmens im Wettbewerb sehr wichtigen Gütezeichengemeinschaften gesichert; nicht unter die Bestimmung fallen dagegen z. B. Vereinigungen, deren Zweck sich ausschließlich auf die Wahrnehmung der Interessen ihrer Mitglieder auf arbeitsrechtlichem Gebiet beschränkt (Tarifvertragsparteien). Zum Ersten Teil, Abschnitt IV a: Wettbewerbsregeln Der Ausschuß empfiehlt die Einfügung des Abschnitts 4 a mit Vorschriften über Wettbewerbsregeln in der von ihm vorgeschlagenen Fassung. Der Regierungsentwurf enthält keine entsprechenden Bestimmungen. Er geht davon aus, daß Gegenstand des vorliegenden Gesetzes die Vorschriften gegen Wettbewerbsbeschränkungen sind, während die Förderung eines lauteren Verhaltens im Wettbewerb und das Verbot eines unlauteren Verhaltens Gegenstand des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und seiner Nebengesetze (Rabattgesetz, Zugabeverordnung usw.) seien. Der Ausschuß ist jedoch der Auffassung, daß eine Ergänzung des vorliegenden Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen durch Einfügung eines Abschnittes über Wettbewerbsregeln den Rahmen des Gesetzes zumal im Hinblick auf die trotz verschiedener Zielsetzung gegebene enge Verzahnung der Rechtsvorschriften gegen Wettbewerbsbeschränkungen und derjenigen gegen den unlauteren Wettbewerb nicht sprengt. Er hat auch festgestellt, daß in anderen Staaten mit einer ausgebildeten Kartellgesetzgebung und -rechtsprechung, wie z. B. in den USA, mit gesetzlichen Vorschriften über die Aufstellung von Wettbewerbsregeln und deren rechtliche Wirkung sehr gute Erfahrungen gemacht worden sind. Insbesondere hat sich der Ausschuß auch von der Überzeugung leiten lassen, daß es für die Unternehmen der Wirtschaft gerade im Rahmen des vorliegenden Gesetzes sehr wesentlich ist und eine sehr wertvolle Hilfe nach der positiven Seite bedeutet, wenn die Vorschriften gegen die Beschränkung des Wettbewerbs durch Vorschriften über Wettbewerbsregeln ergänzt werden, die jeweils in einem konkreten Wirtschaftszweige eine positive Handhabe für die Ausschließung eines unlauteren Verhaltens im Wettbewerb und insbesondere auch für die Anregung und Förderung des Leistungswettbewerbs geben. Der Kernpunkt der vom Ausschuß vorgeschlagenen Regelung liegt in folgendem: Wettbewerbsregeln des gekennzeichneten Inhalts, die von einer Wirtschafts- oder Berufsvereinigung für ihren Bereich aufgestellt sind, können in ein bei der Kartellbehörde geführtes Register eingetragen werden mit der Wirkung, daß sich dann jeder Unternehmer durch Vereinbarung mit anderen zur Einhaltung der eingetragenen Wettbewerbsregeln verpflichten kann, ohne daß diese Vereinbarung der Bestimmung des § 1 dieses Gesetzes über die Unwirksamkeit von Kartellvereinbarungen unterliegt. Es hat also jedermann die Sicherheit, daß er nicht mit den Bestimmungen dieses Gesetzes in Konflikt gerät, wenn er sich durch eine gemeinsame Vereinbarung zur Einhaltung derartiger eingetragener Wettbewerbsregeln verpflichtet. Diese Regelung setzt selbstverständlich als Korrelat eine sorgfältige Prüfung der Wettbewerbsregeln vor ihrer Eintragung unter Einschaltung aller durch den Inhalt der Regeln berührten Wirtschaftskreise und Wirtschaftsstufen in einem öffentlichen Verfahren voraus, wie es in den vom Ausschuß vorgeschlagenen Vorschriften auch vorgesehen ist. Zu § 26 a Der Inhalt von Wettbewerbsregeln im Sinne dieses Abschnittes muß sich auf das Verhalten von Unternehmen im Wettbewerb beziehen und kann dieses so regeln, daß einem unlauteren Verhalten entgegengewirkt oder ein lauteres Verhalten angeregt und gefördert wird. Von Wirtschafts- oder Berufsvereinigungen aufgestellte Wettbewerbsregeln dieser Art können zur Eintragung in das bei der Kartellbehörde geführte Register für Wettbewerbsregeln 'angemeldet werden. Ergänzungen und Änderungen der Regeln sind ebenfalls zu melden. Zu § 26 b Die Vorschrift enthält die für die wirtschaftliche Bedeutung der Wettbewerbsregeln maßgebliche Bestimmung über die Wirkung der eingetragenen Wettbewerbsregeln für Dritte, indem sie Vereinbarungen, durch welche sich die Beteiligten zur Einhaltung der Wettbewerbsregeln verpflichten, generell von der Anwendbarkeit des § 1 dieses Gesetzes freistellt. Zu § 26 c § 26 c regelt das Verfahren der Behandlung des Eintragungsantrages bis zur Eintragung der Wettbewerbsregeln. Es wird beherrscht von dem Prinzip der Öffentlichkeit. Besonders berücksichtigt werden die Interessen der bei der Aufstellung der Regeln nicht beteiligt gewesenen Unternehmen der gleichen Wirtschaftsstufe sowie der Organisationen der nachfolgenden und vorangehenden Wirtschaftsstufen (Lieferanten und Abnehmer), die von den Wettbewerbsregeln berührt werden; die Kartellbehörde ist verpflichtet, ihnen als Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Kartellbehörde hat ferner die Möglichkeit, eine öffentliche Verhandlung über den Eintragungsantrag anzuberaumen. Von dieser wird sie in allen Fällen Gebrauch machen, in denen die notwendige Klärung des Sachverhalts eine derartige Behandlung erforderlich oder zweckmäßig erscheinen läßt. In dem Verfahren kann jedermann Einwendungen erheben, ohne jedoch damit im engeren rechtlichen Sinne (vgl. § 42) Beteiligter zu sein. Zu § 26 d Die Vorschrift behandelt die Gründe für die Ablehnung des Eintragungsantrages, die abschließend aufgezählt sind. Die Kartellbehörde kann demnach den Antrag ablehnen, wenn eine Wettbewerbsregel das vorliegende Gesetz, das Rabattgesetz oder die Zugabeverordnung — bei Ablehnung der Eintragung wegen Verstoßes der Wettbewerbsregeln gegen diese Rechtsvorschriften ist der Kartellbehörde die Berücksichtigung der zu ihnen ergangenen Rechtsprechung besonders zur Pflicht gemacht — oder eine sonstige Rechtsvorschrift verletzt; die gleiche Ablehnungsbefugnis ist auch gegeben, wenn festzustellen ist, daß eine Vereinbarung zur Einhaltung der Wettbewerbsregeln im Sinne von § 26 b die genannten Rechtsvorschriften verletzt. Die Ablehnungsbefugnis der Kartellbehörde ist in die Form einer „Kann"-Vorschrift gekleidet, da die Frage des Gesetzesverstoßes gegebenenfalls eine wirtschaftspolitische Ermessensentscheidung zum Inhalt hat. Durch § 26 d Abs. 3 ist die Möglichkeit einer Revision ihrer Entscheidung von Amts wegen gegeben, wenn die Kartellbehörde nachträglich nach Vornahme 'der Eintragung feststellt, daß die Voraussetzungen für deren Ablehnung vorliegen. In diesem Fall sowie in dem Falle eines Außerkrafttretens der Wettbewerbsregeln, das von den Antragstellern nach Absatz 2 zu melden ist, hat die Kartellbehörde die Eintragung von Amts wegen zu löschen. Zu § 26 e § 26 e enthält die Verfahrensvorschriften für die Kartellbehörde über die Veröffentlichung bzw. Bekanntmachung der Anträge, der Terminsanberaumung, der Eintragung und der Löschung von Wettbewerbsregeln sowie über die öffentliche Auslegung von Unterlagen zur Einsicht. Zu §26f Die Ermächtigung des § 26 f für den Bundesminister für Wirtschaft zum Erlaß einer Rechtsverordnung bezieht sich ausschließlich auf die Regelung von Verfahrensfragen bei der Anlegung und Führung des Registers für Wettbewerbsregeln durch die Kartellbehörde. Die Zustimmung des Bundesrats zu der Rechtsverordnung ist erforderlich, zumal die Kartellbehörde im Sinne der §§ 26 a bis 26 e auch eine Landesbehörde sein kann. Bonn, den 28. Juni 1957 Dr. Elbrächter Berichterstatter VI. Gemeinsame Bestimmungen; Ordnungswidrigkeiten; Behörden; Verfahren; Übergangs- und Schlußbestimmungen (SS 27 bis 72 und 78 bis 80) Berichterstatter: Abgeordneter Dr. Wahl Zu § 27 Für diese Bestimmung, die die Formerfordernisse für Kartellverträge und -beschlüsse festlegt, empfiehlt der Ausschuß eine Fassung, die praktisch dem Änderungsvorschlage des Bundesrates entspricht. Der Ausschuß regt an, den Ausdruck „Schriftform" in § 27 nicht zu verwenden. Zur Wahrung der Schriftform wird nämlich bei Verträgen nach § 126 Abs. 2 BGB verlangt, daß entweder alle Vertragspartner eine gemeinsame Urkunde unterzeichnen oder daß jede Partei die für die anderen Parteien bestimmten gleichlautenden Urkunden unterzeichnet. Im Falle des § 27, der nicht so sehr dem Schutz vor übereilter, unüberlegter Vornahme von Rechtsgeschäften dienen, als vielmehr Beweismöglichkeiten für Abschluß und Inhalt von Kartellverträgen und Beschlüssen sichern soll, soll jedoch die Unterzeichnung der Beitrittsurkunde, des sogenannten Adhäsionsakts genügen, wenn sie nur auf einen schriftlichen Beschluß, eine schriftliche Satzung oder — wie der Ausschuß hinzuzufügen empfiehlt — eine Preisliste Bezug nimmt. Aus diesem Grunde wird vorgeschlagen, die letzten Worte des ersten Satzes des § 27 „bedürfen der Schriftform" durch die Worte „sind schriftlich abzufassen" zu ersetzen. Es wird jedoch dann notwendig, das im Begriff der „Schriftform" enthaltene Erfordernis der eigenhändigen Unterzeichnung durch den hinter dem ersten Satz des § 27 einzufügenden Zwischensatz „§ 126 Abs. 1 BGB findet Anwendung" zu betonen. Zu § 28 Der Ausschuß empfiehlt, diese Vorschrift, die die Schadensersatzpflicht bei schuldhaften Verstößen gegen die Bestimmungen des Gesetzes oder gegen auf Grund des Gesetzes ergangene Verfügungen der Kartellbehörden bzw. der Gerichte regelt, unverändert zu lassen, ihr jedoch einen Absatz 2 anzufügen, der prozeßfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher Interessen die Möglichkeit eröffnet, gegen Verletzungen des Gesetzes oder behördlicher bzw. gerichtlicher Verfügungen im Wege der Unterlassungsklage vorzugehen. Vorbild für diese vom Ausschuß vorgeschlagene Regelung ist § 13 Abs. 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Nach Ansicht des Ausschusses besteht ebenso wie in den Fällen der gegen die guten Sitten verstoßenden Wettbewerbshandlungen (§ 1 UWG) auch in den Fällen der gegen das Gesetz verstoßenden Wettbewerbsbeschränkungen ein berechtigtes Interesse, den Verbänden einen Unterlassungsanspruch zuzubilligen, um sie zu Abwehrmaßnahmen in Stand zu .setzen, die der unmittelbar Betroffene möglicherweise wegen seiner wirtschaftlichen Abhängigkeit von den in Anspruch zu nehmenden Firmen oder aus anderen Gründen nicht ergreifen kann oder will. Zu § 29 Änderungen dieser Gesetzesbestimmung, die die Bestellung von Vertretern für Kartelle, Wirtschafts- und Berufsvereinigungen vorschreibt und regelt, hat der Bundesrat nicht vorgeschlagen. Der Ausschuß empfiehlt zu Absatz 1 dieser Vorschrift, die Vertretungsbefugnis des Vertreters nicht — wie der Regierungsentwurf es tut — auf die Entgegennahme von Willenserklärungen und Zustellungen an die an dem Kartell, der Wirtschafts- oder Berufsvereinigung beteiligten Unternehmen zu beschränken, sondern auf alle „durch dieses Gesetz geregelten Angelegenheiten gegenüber der Kartellbehörde sowie in Beschwerdeverfahren (§§ 49 bis 58) und Rechtsbeschwerdeverfahren (§§ 59 bis 60)" auszudehnen. Dadurch bleibt es einerseits dabei, daß die Behörde auch nichtrechtsfähigen Kartellen oder Vereinigungen gegenüber jederzeit mit verbindlicher Wirkung für alle Mitglieder Erklärungen abgeben und Verfügungen erlassen kann, andererseits verfügt jetzt das Kartell bzw. die Vereinigung stets über einen Vertreter, der in allen durch das Gesetz geregelten Angelegenheiten vertretungsberechtigt ist. Es brauchen daher dann, wenn das Kartell oder die Vereinigung von sich aus tätig wird (z. B. einen Antrag auf Verlängerung oder Abänderung einer erteilten Genehmigung stellt). nicht jedesmal für den speziellen Fall Vollmachten auf einen Vertreter ausgestellt und von der Kartellbehörde bzw. dem Gericht überprüft zu werden. Die in Absatz 2 für den Fall des Fehlens eines Vertreters vorgesehene Bestellung eines solchen von Amts wegen sollte nach Ansicht des Ausschusses aus rechtsstaatlichen Gründen nicht — wie der Regierungsentwurf es vorsieht — der Kartellbehörde, die ja an dem Verfahren, in dem der von Amts wegen bestellte Vertreter für das Kartell bzw. die Vereinigung auftreten soll, beteiligt ist, sondern einem ordentlichen Gericht übertragen werden. Der Ausschuß schlägt daher vor, in diesen K Fällen den Vertreter auf Antrag der Kartellbehörde durch das für deren Sitz zuständige Amtsgericht bestellen zu lassen und gleichzeitig festzulegen, daß das Amtsgericht die Bestellung zu widerrufen hat, wenn der Mangel behoben ist. Weiterhin soll — entsprechend der im Regierungsentwurf vorgesehenen Regelung — die Kartellbehörde den Antrag auf Bestellung eines Vertreters „von Amts wegen oder auf Antrag eines Dritten, der ein berechtigtes Interesse an der Bestellung eines Vertreters hat", stellen. Zu § 30 Zu dieser Vorschrift schlägt der Ausschuß nur redaktionelle Änderungen vor. Er empfiehlt, durch Einfügung der Worte „als Gesamtschuldner" die auch vom Regierungsentwurf verfolgte Absicht klarzustellen, daß die Mitglieder eines nichtrechtsfähigen Kartells gesamtschuldnerisch für zum Schadenersatz verpflichtende Handlungen ihres Beauftragten haften. Außerdem wird angeregt, im Interesse der Kürze an Stelle der Worte „ein Geschäftsführer oder sonstiger Beauftragter" nur die Worte „ein Beauftragter" zu setzen, da der Begriff „Beauftragter" im Sinne dieser Vorschrift auch einen Geschäftsführer einschließt. Zu § 31 Der Ausschuß empfiehlt, diese Bestimmung entgegen der Regierungsvorlage in zwei Absätze aufzugliedern, von denen der erste die Tatbestände der als Ordnungswidrigkeiten anzusehenden Verstöße gegen die materiellen Bestimmungen des Gesetzes, der zweite die Bußgeldandrohung enthält. Die Aufteilung der Vorschrift in zwei Absätze erfolgt nicht nur im Interesse der Klarheit und Übersichtlichkeit, sondern erweist sich auch im Hinblick auf die vom Bundesrat übernommene Differenzierung der Bußgeldhöhe je nach der vorsätzlichen oder fahrlässigen Begehung als notwendig. Zu Absatz 1 der vom Ausschuß empfohlenen Fassung des § 31 ist zu bemerken, daß die dort als Ordnungswidrigkeiten aufgeführten einzelnen Tatbestände insoweit vom Regierungsentwurf abweichen, als die beschlossenen Änderungen der übrigen Bestimmungen des Gesetzes dies erforderlich machen. Der Absatz 2 lehnt sich eng an die Änderungsvorschläge des Bundesrates an und sieht anstelle des im § 31 des Regierungsentwurfs vorgesehenen einheitlichen Bußgeldrahmens für vorsätzliche und fahrlässige Verstöße eine Differenzierung der Höhe des für vorsätzliche und des für fahrlässige Verstöße angedrohten Bußgeldes vor. Hierdurch ist zum Ausdruck gebracht, daß für die weniger schwerwiegende Schuldform der Fahrlässigkeit grundsätzlich ein niedrigeres Bußgeld anzusetzen ist als für die vorsätzliche Verwirklichung desselben Tatbestandes. — Was die Höhe des in § 31 Abs. 2 vorgesehenen Bußgeldes anlangt, so ist der Ausschuß der Ansicht, daß die im Regierungsentwurf bzw. im Änderungsvorschlag des Bundesrates vorgesehenen Höchstbußgelder von 1 Mio DM — bzw. von 300 000 DM für fahrlässige Verstöße nach dem Vorschlag des Bundesrates — auf ein Zehntel zu reduzieren ist. Bei seiner Empfehlung, das Höchstbußgeld für vorsätzliche Verstöße auf 100 000 DM festzusetzen, ist der Ausschuß davon ausgegangen, daß die nach dem StGB höchstmögliche Geldstrafe 100 000 DM beträgt, und daß die amerikanischen Anti-Trust-Gesetze als Höchststrafe 50 000 Dollar vorsehen, also einen Betrag, dem nach seiner Kaufkraft die Summe von 100 000 DM etwa entspricht. Anstelle des vom Bundesrat für fahrlässige Verstöße vorgesehenen Höchstbußgeldes von 300 000 DM empfiehlt der Ausschuß ein solches von 30 000 DM. Die ebenfalls auf die Änderungsvorschläge des Bundesrates zurückgehende Empfehlung des Ausschusses, für die Fälle, in denen durch den betreffenden Verstoß ein Mehrerlös erzielt worden ist, ein über den Bußgeldrahmen von 100 000 bzw. 30 000 DM hinausgehendes Bußgeld bis zur dreifachen Höhe des durch die Zuwiderhandlung erzielten Mehrerlöses anzudrohen, bietet nach Ansicht des Ausschusses die Gewähr dafür, daß trotz der Herabsetzung auf ein Zehntel des im Regierungsentwurf vorgesehenen Bußgeldrahmens stets ein den Gegebenheiten des betreffenden Falles angemessenes Bußgeld verhängt werden kann, daß insbesondere bei schwerwiegenden Verstößen auch für große, kapitalkräftige Unternehmen fühlbar ist. Zu § 32 Diese Vorschrift handelt von den Ordnungswidrigkeiten, die in der Verletzung der im Gesetz vorgesehenen Auskunfts- und Anmeldepflichten bestehen. Im Absatz 1 entspricht die Nr. 1 inhaltlich dem § 32 des Regierungsentwurfs. Sie ist nur mit Rücksicht auf den inneren Zusammenhang mit § 38 entsprechend der noch zu behandelnden Änderung dieser Vorschrift insoweit erweitert worden, als auch die Verweigerung der Vorlage von geschäftlichen Unterlagen zur Ordnungswidrigkeit erklärt worden ist. Mit Nr. 2 mußte ein neuer, in der Regierungsvorlage nicht enthaltener Tatbestand eingefügt werden, um die Einhaltung der zum Teil in der Regierungsvorlage noch nicht vorgesehenen Anmelde- bzw. Anzeigepflichten zu sichern. Zu Absatz 2 des § 32 empfiehlt der Ausschuß aus denselben Gründen wie zu § 31 die im Regierungsentwurf vorgesehene bzw. vom Bundesrat für fahrlässige Verstöße vorgeschlagene Höchstgrenze des Bußgeldes von 100 000 bzw. 50 000 DM auf 50 000 bzw. 25 000 DM herabzusetzen. Zu § 33 Die vom Ausschuß empfohlene Fassung dieser Bestimmung deckt sich inhaltlich mit der auf der Grundlage der Bundesratsvorschläge abgeänderten Fassung des Regierungsentwurfs. Hinsichtlich des Höchstbetrages der anzudrohenden Bußgelder hält der Ausschuß wiederum eine verhältnismäßige Herabsetzung für richtig. Zu § 33 a Die vom Ausschuß empfohlene Fassung dieser Bestimmung entspricht inhaltlich den Vorschlägen des Bundesrates zu dieser Vorschrift, denen die Bundesregierung nicht widersprochen hat. Zu § 34 Diese Bestimmung hat der Ausschuß gestrichen, weil es jetzt nicht mehr möglich ist, auf das inzwischen außer Kraft getretene Wirtschaftsstrafgesetz vom 26. Juli 1949 — wie die Regierungsvorlage es tut — Bezug zu nehmen. Die Verjährung der Ordnungswidrigkeit ist in § 35 a besonders geregelt. Zu § 35 Die vom Ausschuß für diese Vorschrift empfohlene Fassung weicht im Absatz 1 hinsichtlich des angesprochenen Personenkreises und im Absatz 2 durch Einfügung einer besonderen Nr. 1 vom Regierungsentwurf ab. Diese Abweichungen sind im Hinblick auf die Einfügung des im ursprünglichen Regierungsentwurf nicht enthaltenen § 33 a erforderlich. Zu § 36 Bei der Regelung der Zuständigkeitsabgrenzung zwischen dem Bundeskartellamt und den obersten Landesbehörden folgt der Ausschuß im allgemeinen der Regierungsvorlage, indem die den Bundesbehörden zustehenden Aufgaben vorab aufgeführt und alle übrigen Aufgaben den Landeskartellbehörden überlassen werden. Das Schwergewicht der Abgrenzung liegt in der Bestimmung, daß der Bund zuständig ist, wenn die Wirkung der Marktbeeinflussung über das Gebiet eines Landes hinausgeht. Daneben gibt es in Absatz 1 Nr. 1 Buchstaben a bis c Fälle der ausschließlichen Bundeszuständigkeit, weil die dort fixierten Bundeszuständigkeiten sämtlich Fälle betreffen, in denen eine regionale, auf ein Land beschränkte Wirkung kaum vorstellbar ist. Dies gilt besonders für marktbeherrschende Unternehmen. Im Ausschuß waren Bestrebungen hervorgetreten, darüber hinaus die Bundesverwaltung allein mit der Durchführung des neuen Gesetzes zu betrauen. Aber die Mehrheit des Ausschusses glaubte, nicht über die durch die Sache gebotenen Notwendigkeiten hinaus die Zuständigkeit des Bundes begründen und insoweit dem föderativen Aufbau unseres Staates Rechnung tragen zu sollen. Es kommt hinzu, daß durch die im Rechtsausschuß geforderte „Beteiligung" des Bundeskartellamtes am Verfahren vor den Landeskartellbehörden (vgl. §§ 42 und 53) das Auseinanderfallen der Kartellpolitik innerhalb des Bundesgebiets vermieden werden kann. Die Formulierung trägt im übrigen dem verfassungsrechtlichen Erfordernis Rechnung, daß die zuständige oberste Landesbehörde nach Landesrecht zu bestimmen ist. Die Änderung der in der Vorschrift zitierten Paragraphen ergibt sich aus den inzwischen beschlossenen Änderungen der materiellen Vorschriften des Gesetzes und bedingt insoweit keine sachlichen Abweichungen von der Regierungsvorlage. Absatz 3, der bei Bußgeldverfahren ein Benehmen zwischen der besonderen Aufsichtsbehörde der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung und der Kartellbehörde verlangt, konnte gestrichen werden, da auch ohne diese Bestimmung im Verfahren vor I der Kartellbehörde Äußerungsmöglichkeiten für die zuständige Fachaufsichtsbehörde bestehen. Dagegen mußte der Grundgedanke des § 36 Abs. 2, ein Einvernehmen zwischen der Kartellbehörde und der Fachaufsichtsbehörde im Banken- und Versicherungsgewerbe zu fordern, auf den Fall des Bußgeldbescheides eingeschränkt werden, weil für das Verwaltungsverfahren ein Einvernehmen bereits in der Sondervorschrift des § 76 a vorgeschlagen worden ist (vgl. Bemerkungen zu § 76a). Zu § 37 Der Ausschuß empfiehlt § 37 in der Fassung der Regierungsvorlage. Zu § 38 Der Ausschuß hatte bei der 2. Lesung verschiedene Fragen über die Ausgestaltung des Auskunftsrechts offengelassen und den Rechtsausschuß um eine Stellungnahme gebeten, insbesondere über die Verfassungsmäßigkeit des Rechts der Beamten der Kartellbehörde, die Geschäftsräume eines Unternehmens zu betreten. Der Rechtsausschuß machte sich dahin schlüssig, daß jedes Aufsichtsrecht gewisse Auskunfts- und Prüfungsrechte einschließen müsse, wenn anders die Aufsicht nicht jeglicher Effektivität entkleidet werden sollte. Da die Kartellbehörde Aufsichtsbehörde gegenüber den Kartellen ist, glaubte der Rechtsausschuß deshalb ein solches Recht der Beamten, die Geschäftsräume der beteiligten Unternehmen zu betreten, Auskünfte zu verlangen und in die Unterlagen Einsicht zu nehmen, bejahen zu müssen. Diese Befugnisse sind nicht mit einem Durchsuchungsrecht (Haussuchungsrecht) gleichzustellen, das erst dann praktisch wird, wenn der Beaufsichtigte sich der Ausübung der bestehenden Ermittlungsrechte widersetzt. Für die Durchsuchung in diesem Sinne bedurfte es der Beachtung des Artikels 13 des Grundgesetzes, d. h., es war grundsätzlich das Erfordernis des richterlichen Durchsuchungsbefehls anzuerkennen und nur bei Gefahr im Verzuge den Beamten auch ohne richterliche Erlaubnis dieses Durchsuchungsrecht zuzuerkennen. Für das Recht der Angestellten des Kartellamts, die Geschäftsräume zu betreten, bedurfte es einer ausdrücklichen Bestimmung, die die Unverletzlichkeit der Geschäftsräume für diesen Fall aufhebt. Entsprechend den Beschlüssen des wirtschaftspolitischen Ausschusses glaubte auch der Rechtsausschuß in den jetzigen Absatz 5 (früher Absatz 4) dem Auskunftsrecht der Kartellbehörde das Auskunftsverweigerungsrecht des zur Auskunft Verpflichteten auf solche Fragen entgegenstellen zu sollen, deren Beantwortung ihn oder seine Angehörigen (§ 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 ZPO) der Gefahr einer Verfolgung wegen einer strafbaren Handlung oder wegen einer Ordnungswidrigkeit aussetzen würde. Diese Neuerung, die in den bisherigen Regelungen des Auskunftsrechts noch nicht enthalten ist, schien aus rechtsstaatlichen Gründen unentbehrlich zu sein, da es beinahe ein naturrechtliches Prinzip ist, daß niemand verpflichtet werden kann, sich selbst zu belasten. Andererseits kann bei der Vorlage von Urkunden, für die die vorgenannte Einschränkung nicht gilt, belastendes Material zutage treten oder auch der Auskunftspflichtige selbst ihn belastende Angaben machen. Dann soll er durch Absatz 8 oder 9 davor geschützt sein, daß die so offenbar gewordenen Belastungen von der Kartellbehörde in ande- rem Zusammenhang als in dem nach diesem Gesetz geführten Verfahren zum Nachteil des Auskunftspflichtigen verwertet werde. Durch diese Regelung glaubte der Ausschuß, die Ermittlungstätigkeit der Kartellbehörde zu erleichtern. Deshalb einigte er sich auf die Verschwiegenheitspflicht der Beamten, sowie auf ein Verbot, die erworbene Tatsachenkenntnis für ein Besteuerungs- oder Devisenverfahren einschließlich eines Steuerstrafverfahrens zu verwerten. Darüber hinaus glaubte allerdings der Ausschuß nicht gehen zu können, so daß die Verwertung im Rahmen eines gewöhnlichen Strafverfahrens nicht untersagt werden konnte, um auch die Konflikte bei den Beamten auf ein erträgliches Maß zu beschränken. Zu § 38 a § 38 a schafft die nötige Strafaktion für die vorerwähnte Verschwiegenheitspflicht, zumal die Beauftragten der Kartellbehörde nicht Beamte im Rechtssinne zu sein brauchen. Die Auskunftspflicht ist nach § 38 Abs. 2 nur demjenigen auferlegt, der für ein Unternehmen oder eine Unternehmensvereinigung verantwortlich ist. Für nicht rechtsfähige Vereinigungen trifft die Verpflichtung den Vertreter nach § 29 des Gesetzes. Der Ausschuß hielt es entsprechend den Vorschlägen des wirtschaftspolitischen Ausschusses für eine wertvolle Klarstellung, daß das Auskunftsverlangen in einem schriftlichen Beschluß bzw. einer Einzelverfügung niedergelegt werden muß, in der Rechtsgrundlage Gegenstand und Zweck des Auskunftsverlangens angegeben und eine angemessene Frist zur Erteilung der Auskunft zu bestimmen sind (§ 38 Abs. 6). Entsprechendes gilt für die Durchführung einer Prüfung nach § 38 Abs. 7. In Übereinstimmung mit den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsrechts sind diese Auskunftsverlangen nach den Verhandlungen im Ausschuß als anfechtbar angesehen worden. Nur hielt man in diesem Falle die aufschiebende Wirkung der Beschwerde im Interesse beschleunigter Ermittlungen nicht für vertretbar. Zu § 39 § 39 der Regierungsvorlage wurde gestrichen. Das allgemeine Akteneinsichtsrecht der Beteiligten, wie es die Regierungsvorlage vorgesehen hatte, wurde vom Ausschuß abgelehnt und die Akteneinsicht nur in dem Rechtsverfahren in der Beschwerdeinstanz vorgesehen und geregelt. Zum Dritten Teil, Zweiter Abschnitt: Bundeskartellamt Die Ausgestaltung der von dem Betroffenen zu ergreifenden Rechtsmittel hat die Ausschüsse lange beschäftigt. Gegenüber der Forderung von zwei gerichtlichen Tatsacheninstanzen setzte sich schließlich aus dem Bestreben, die so schwierige Rechtskontrolle gegenüber den Entscheidungen der Kartellbehörde bei wenigen Oberlandesgerichten zu konzentrieren, der Vorschlag des Bundesrates durch, an Stelle der ersten Tatsacheninstanz ein förmliches Einspruchsverfahren der Kartellbehörde selbst zuzulassen und gegen deren Entscheidung eine einzige volle gerichtliche Tatsacheninstanz (Beschwerde an das Oberlandesgericht) und anschließend eine Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof zu gewähren. Zu § 40 Nachdem die Entscheidung zu Gunsten der Beibehaltung der Entscheidungskompetenz der Kartellbehörden gefallen war, lag es nahe, das Verfahren vor den Kartellbehörden justizähnlich zu gestalten und die bürokratische Entscheidungspraxis durch die Einrichtung von Beschluß- und Einspruchabteilungen zu ersetzen, die sich aus Juristen oder höheren Verwaltungsbeamten zusammensetzen. Dabei soll der Vorsitzende in der Regel ein Jurist sein. Die Mitglieder der Beschluß- und Einspruchabteilungen sollen Beamte auf Lebenszeit sein, deren Besoldung, ohne daß diese im Zusammenhang dieses Gesetzes schon geregelt werden konnte, auch die Gewinnung hochqualifizierter Kräfte möglich machen muß. Über den Sitz des Bundeskartellamtes soll nach den Ausschußbeschlüssen in der Vorlage für das Plenum nichts gesagt werden. Insoweit hat sich der Ausschuß dem Vorschlag des Bundesrats angeschlossen, der die Bestimmung des Sitzes des Bundeskartellamtes der Bundesregierung kraft ihrer Organisationsgewalt überlassen wollte. Nur wenn sich noch eine interfraktionelle Vereinbarung erzielen lassen würde, soll die Sitzfrage im Gesetz geregelt werden, um die zeitraubende Diskussion über diesen Punkt in den überlasteten Schlußsitzungen zu verhindern. Für die Mitglieder des Bundeskartellamtes ist die Inkompatibilität mit der Stellung als Inhaber, Aufsichtsrats- oder Vorstandsmitglied eines Unternehmens, eines Kartells oder einer Wirtschaftsoder einer Berufsvereinigung ausgesprochen. Auf die Einfügung einer Karenzzeit für die Übernahme einer solchen Stellung nach dem Ausscheiden aus dem Bundeskartellamt glaubte der Ausschuß verzichten zu müssen, da bei wirklichem Interesse der Wirtschaft an der Gewinnung einer Persönlichkeit auch eine bezahlte Karenzzeit in Kauf genommen würde, ganz abgesehen von den beamtenrechtlichen Schwierigkeiten, die eine Bindung des Beamten nach Beendigung seiner Amtszeit mit sich bringen würde. Zu § 40 a Da das Bundeskartellamt obere Verwaltungsbehörde und kein Bundesgericht ist, glaubte man in beiden Ausschüssen das Weisungsrecht des Ministers nicht beschränken zu dürfen, da nur auf diese Weise von ihm die politische Verantwortung für die Entscheidungen der Kartellbehörde getragen werden kann. Soweit allgemeine Weisungen in Frage stehen, hat man für diese aber die Veröffentlichungspflicht vorgesehen (§ 40 a). Zu § 41 Daneben besteht nach § 41 die Verpflichtung des Bundeskartellamtes zur Veröffentlichung des Jahresberichts. In der maßgebenden Bestimmung wurde aber der Gegenstand der Veröffentlichung auf die Verwaltungsgrundsätze beschränkt, da die nach der Regierungsvorlage ebenfalls zu veröffentlichenden Rechtsgrundsätze irrigerweise als Rechtsverordnungen aufgefaßt werden könnten, an deren Erlaß durch das Bundeskartellamt und durch den Bundeswirtschaftsminister angesichts unserer Verfassungslage ja nicht zu denken ist. Die Rechtsgrundsätze des Kartellrechts werden in den Entscheidungen der Gerichte ihren Niederschlag finden, die sowieso veröffentlicht werden. Es kann aber auch erwartet werden, daß das Bundeskartellamt in seinem Jahresbericht auf diese Rechtsprechung eingeht. Zum Vierten Teil, Erster Abschnitt: I. Verfahren vor den Kartellbehörden Der Vierte Teil über das Verfahren behandelt zunächst das Verfahren vor den Kartellbehörden. Zu § 42 In § 42 liegen in der Hauptsache redaktionelle Änderungen vor, die sich aus der Hereinnahme der in Absatz 3 der Regierungsvorlage erwähnten Personenvereinigungen in den Absatz 2 ergeben haben. Wichtig ist noch die Klarstellung, daß an dem Verfahren vor der obersten Landesbehörde auch das Bundeskartellamt beteiligt ist (vgl. auch § 53 Abs. 2). Die vom Rechtsausschuß ausgearbeitete Ergänzung bezweckt, der Aufsplitterung der Kartell-Politik nach Ländern entgegenzuwirken. Zu § 43 Durch die Vorschaltung des Einspruchs vor die Beschwerde mußte § 43 Abs. 1 in dem Sinne geändert werden, daß die Vorabentscheidung über die Zuständigkeit mit dem Einspruch an Stelle der Beschwerde angefochten werden kann. Dabei war man sich darüber klar, daß der Rechtsbehelf des Einspruchs auch in diesem Falle nur den normalen Rechtsmittelzug einleitet. Zu § 44 § 44 hat die wichtige Ergänzung entsprechend dem Vorschlag des Bundesrates erfahren, daß die Kartellbehörde durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger auf ein anhängiges Verfahren hinzuweisen hat. Überhaupt setzte sich bei den Beratungen die Tendenz durch, für eine weitgehende Publizität der Tätigkeit der Kartellbehörde sowie der wirtschaftlichen Vorgänge, die ihrer Aufsicht unterliegen, Sorge zu tragen. Dem entspricht die Ausweitung der Registrierpflicht, die Veröffentlichungspflichten im Bundesanzeiger, die im Grundsatz vorgeschriebene Öffentlichkeit der Verhandlungen im Einspruchs- und Beschwerdeverfahren, sowie das Mitspracherecht der Betroffenen, das das durch die Verleihung des Beteiligtenstatus an alle Interessenten zum Ausdruck kommt (vgl. § 42 Abs. 2 Nr. 3). Dadurch glaubte der Ausschuß, die Regierungsvorlage wesentlich zu verbessern. Zu § 45 In § 45 Abs. 6 wird entsprechend dem Vorschlag des Bundesrates klargestellt, daß die Kartellbehörde das Amtsgericht um die Beeidung von Zeugen ersuchen 'kann, wenn sie die Beeidung zur Herbeiführung einer wahrheitsgemäßen Aussage für notwendig erachtet. Zu § 46 § 46 übernimmt die Regelung des § 42 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten. Es erschien dem Ausschuß unbedenklich, die richterliche Bestätigung der Beschlagnahme den Amtsgerichten, in deren Bezirk sie vorgenommen worden ist, zu übertragen, weil es sich um keine typisch kartellrechtliche Entscheidung handelt. Das Anliegen des Gesetzes in Kartellsachen, alle Entscheidungen möglichst bei den Oberlandesgerichten zu konzentrieren, konnte deshalb außer acht bleiben. Zu § 47 Die bei der Regelung der einstweiligen Anordnungen durch die Kartellbehörde in § 47 Nr. 1 bis 3 angeführten Verweisungen auf Bestimmungen, die der Kartellbehörde die Befugnis zum Erlaß von Verwaltungsakten geben, sind wegen der im materiellen Teil dieses Gesetzes vorgenommenen Änderungen abweichend von der Regierungsvorlage und den Änderungsvorschlägen des Bundesrates formuliert. Zu § 47 a Eine sachliche Neuerung bringt § 4'7 a Abs. 2, der der Kartellbehörde bei Beendigung des Verfahrens ohne Erlaß einer Entscheidung eine entsprechende schriftliche Mitteilung an die Beteiligten vorschreibt. Insoweit wird der Grundgedanke des § 170 Abs. 2 Satz 2 der Strafprozeßordnung aufgenommen. Zu § 48 Der Ausschuß schlägt zu § 48 vor, daß Verfügungen der Kartellbehörde nur nach Maßgabe der Aufzählung in den Nr. 1 bis 4 zu veröffentlichen sind, um zu verhindern, daß von der Veröffentlichungspflicht auch Beschlagnahmen, einstweilige Anordnungen und sonstige Verwaltungsakte der Kartellbehörden erfaßt werden, an deren Kenntniserlangung ein unbestimmter Personenkreis kein berechtigtes Interesse haben kann. Der Ausschuß teilt die Bedenken der Bundesregierung in ihrer Stellungnahme zu den Änderungsvorschlägen des Bundesrates zu § 48, die Veröffentlichungspflicht nur auf unanfechtbar gewordene Verfügungen der Kartellbehörde zu erstrecken. Es erschien ihm zweckmäßig und zulässig, die Frage, wer die Kosten der Veröffentlichung zu tragen hat und in welcher Höhe sie zu erstatten sind, in den in § 61 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 vorgesehenen Rechtsverordnungen zu regeln (vgl. dazu Bericht zu § 61). Zu § 48 a Der Ausschuß spricht sich für die vom Bundesrat vorgeschlagene Einschaltung eines Einspruchsverfahrens vor das Rechtsmittelverfahren aus und billigt die insoweit von ihm gegebene Begründung. Er hält dieses Verfahren für eine Erweiterung des Rechtsschutzes der Betroffenen und verspricht sich von ihm eine Entlastung der Gerichte. Im Falle des § 5 b sieht der Ausschuß ein Einspruchsverfahren gegen Entscheidungen des Bundesministers für Wirtschaft jedoch für unzweckmäßig an. Satz 3 gibt der Einspruchsabteilung der Kartellbehörde die Möglichkeit, in diesem Stadium des Verfahrens Dritte beizuladen. Besondere Bedeutung kommt der grundsätzlich vorgeschriebenen öffentlichen mündlichen Verhandlung zu, die nicht nur den Charakter einer verfahrensrechtlichen Garantie für den Betroffenen hat, sondern auch die Unterrichtung der Offentlichkeit sicherstellt. Zu § 48 b § 48 b wurde vom Ausschuß in der Fassung des Bundesrates angenommen. Zu § 48 c Diese Vorschrift korrespondiert mit der zu § 40 Abs. 2 vorgeschlagenen Änderung, nach der besondere Einspruchsabteilungen zu schaffen sind. Daher wird die Einspruchsabteilung des Bundeskartellamtes für die Entscheidung für zuständig erklärt. In der Besetzung dieser Abteilung (§ 40 Abs. 3 und 4) und im zweiten Halbsatz des § 48 c Abs. 1 kommt zum Ausdruck, daß das Einspruchsverfahren dem Rechtsmittelverfahren in seiner Ausgestaltung angenähert sein soll, um erhöhten Rechtsschutz zu gewähren. Durch Absatz 2 soll innerhalb der obersten Landesbehörde gewährleistet sein, daß für den Einspruch eine zuständige Stelle vorhanden ist. Absatz 3 will durch die Anwendbarerklärung der Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand einmal einer Verzögerung durch die Einsprechenden entgegenwirken, zum anderen verhüten, daß dem Einsprechenden diese „Instanz" unverschuldet verlorengeht. § 48 c Satz 1 der Bundesratsfassung ist durch die vorgeschlagenen Absätze 1 und 2 überflüssig geworden. Zum Vierten Teil, Erster Abschnitt: II. Beschwerde Der Ausschuß schließt sich im wesentlichen der von der Bundesregierung vorgeschlagenen Gestaltung des Beschwerdeverfahrens an, wobei er die wenigen Änderungsvorschläge des Bundesrates meist berücksichtigt. Er sieht sich jedoch veranlaßt, die Bestimmungen, die den Umfang der gerichtlichen Nachprüfung von Verwaltungsakten der Kartellbehörde betreffen, in der Formulierung und der Abgrenzung insoweit zu ändern, als Sachverhalte umschrieben werden, die der richterlichen Nachprüfung zugänglich bzw. nicht zugänglich sein sollen. Zu § 49 Absatz 1 Satz 1 bringt die durch die Einführung des Einspruchsverfahrens gebotene Änderung (vgl. Bericht zu § 48 a bis c). Er stimmt im übrigen aber mit den Vorschlägen der Bundesregierung und des Bundesrates überein. In Absatz 1 Satz 2 schließt sich der Ausschuß der Formulierung der Bundesregierung an. Absatz 2 eröffnet — in Anlehnung an den Bundesratsvorschlag — die Beschwerde demselben Kreis von Personen und Personenvereinigungen, dem das Einspruchsverfahren zugänglich gemacht wurde. Der in Absatz 2 Satz 2 der Stellungnahme des Bundesrates umschriebene Tatbestand der Nachprüfung von Ermessensentscheidungen erfährt in § 57 Abs. 4 eine besondere Regelung. Absatz 3 folgt inhaltlich der Regierungsvorlage mit der vom Bundesrat angeregten Einfügung und der vom Ausschuß vorgeschlagenen Klarstellung, daß der Fall des Nichtbescheidens „auch" als Unterlassung gilt. Zu § 50 Die Ausschüsse haben über die aufschiebende Wirkung der Beschwerde lange beraten, sie aber im Grundsatz festgehalten, da die „vorläufige Vollstreckbarkeit" noch nicht bestätigter Verwaltungsentscheidungen kaum zu bewältigende Rechtsprobleme aufwirft, zumal an eine Schadensersatzpflicht bei Aufhebung der angefochtenen Entscheidung nicht zu denken ist. Im einzelnen ergaben sich einige Abänderungen im Katalog der Ausnahmen wegen der Änderungen der §§ 7, 8 und 18 ff. Absatz 2 Satz 1 trägt der neuen Formulierung des § 47 Nr. 3 Rechnung. Zu § 52 In dem neuen Absatz 1 a ist klargestellt worden, daß dann, wenn eine echte Unterlassung der Kartellbehörde vorliegt, die Beschwerde an keine Frist gebunden ist. Im übrigen handelt es sich bei den Änderungen um textliche Verbesserungen des § 52 gegenüber der Regierungsvorlage und um die Klarstellung, daß die Beschwerde an eine Frist gebunden ist und die Kartellbehörde ihre Schriftsätze ohne die Zuhilfenahme eines Rechtsanwalts einreichen kann. Zu § 53 Vgl. zu § 42. Zu § 56 Die Bestimmung, daß das Beschwerdegericht an das Vorbringen der Partei nicht gebunden ist, wurde als mißverständlich gestrichen, da selbstverständlich das Beschwerdegericht sich mit den Beweisanträgen der Parteien befassen muß. Wichtig erscheint aber die Einfügung des Absatzes 2, der dem Gericht die Verpflichtung auferlegt, entsprechend § 139 ZPO durch Fragestellung auf ergänzende Erklärungen und sachdienliche Anträge hinzuwirken, weil nur über diesen Umweg die Rechtsbeschwerde wegen falscher Feststellungen tatsächlicher Natur zum Erfolg führen kann. Zu § 57 Für die Begründung der Ausgestaltung des § 57 wird auf den Generalbericht unter E. II. Bezug genommen. Zu § 57 a § 57a regelt das Recht der Akteneinsicht. Dabei wird unterschieden zwischen den beigeladenen und den sonstigen Beteiligten. Das Recht auf Akteneinsicht haben nur die Letztgenannten. Sie können auch die Beiakten, Gutachten und Auskünfte einsehen, freilich nur mit Zustimmung derjenigen Stellen, denen die Akten gehören oder die die Äußerung eingeholt haben. Aus wichtigen Gründen kann die Einsicht in die Akten verweigert werden. Wird die Einsicht abgelehnt oder ist sie unzulässig, dürfen die ,der Einsicht nicht unterliegenden Unterlagen der Entscheidung des Beschwerdegerichts nur insoweit zu Grunde gelegt werden, als ihr Inhalt vorgetragen worden ist. Handelt es sich dagegen nur um Beigeladene, so kann das Beschwerdegericht nach Anhörung des Verfügungsberechtigten die gleiche Akteneinsicht gewähren. Zu § 58 § 58 entspricht der Regierungsvorlage bezüglich der Nr. 2 und 3, da Nr. 1 nunmehr inhaltlich in § 57a übernommen worden ist. Zum Vierten Teil, Erster Abschnitt: III. Rechtsbeschwerde Für das Verfahren der Rechtsbeschwerde wird eine Änderung der Zulassungsbestimmungen vorgeschlagen. Zu § 59 Bezüglich der Zulassung der Rechtsbeschwerde folgt der Ausschuß der Technik des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht (§ 53 Abs. 2 sowie § 54 Abs. 2). Zu § 59a Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Oberlandesgericht kann durch Nichtzulassungsbeschwerde angefochten werden. Einer Zulassung bedarf es nicht, wenn einer der 6 Verfahrensmängel vorliegt, die in § 59 Abs. 4 enthalten sind. Die Vorschrift folgt dem Vorbild des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes über die Nichtzulassungsbeschwerde. Die Absätze 1 und 3 entsprechen haltlich § 53 Abs. 3 des Bundeverwaltungsgerichtsgesetzes. Der Absatz 2 regelt die Form des Verfahrens und die Entscheidung über die Nichtzulassung der Beschwerde. Der Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung des Oberlandesgerichts ist von der Zustellung der ablehnenden Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde abhängig (Absatz 5 Satz 1). Zum Vierten Teil, Erster Abschnitt: IV. Gemeinsame Bestimmungen Der Ausschuß hielt eine Erweiterung der gemeinsamen Bestimmungen für erforderlich. Zu § 60 a § 60.a bestimmt allgemein, daß nichtrechtsfähige Personenvereinigungen Beteiligte im Sinne dieses Gesetzes sein können. Zu § 60b Die Kostentragungspflicht richtet sich nicht automatisch nach dem Ausgang der Rechtsbeschwerde, sondern kann vom Gericht nach Billigkeitsgrundsätzen einem Beteiligten auferlegt werden. Satz 3 erklärt die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Kostenfestsetzungsverfahren und die Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen für entsprechend anwendbar. Zu § 60 c Die Gebühren und Auslagen im Rechtsbeschwerdeverfahren sollen sich nach den für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten geltenden Vorschriften richten, wobei das Beschwerdeverfahren der Berufungsinstanz, das Rechtsbeschwerdeverfahren der Revisionsinstanz entsprechen soll. Zu § 60d Die Gebührenordnung für Rechtsanwälte mußte eine Ergänzung erfahren. Zu § 61 § 61 Abs. 1 erteilt der Bundesregierung die Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen über das Verfahren vor der Kartellbehörde und v nicht dem Bundesminister für Wirtschaft, weil die Abgrenzung der Ressortzuständigkeiten nicht der Entscheidung des Bundeswirtschaftsministers allein übertragen werden kann. Absatz 2 Satz 1 übernimmt den Vorschlag des Bundesrates mit der Einschränkung, daß Gebühren nur zur Dekkung der Verwaltungskosten erhoben werden dürfen. Dies erschien dem Ausschuß mit Rücksicht auf Absatz 2 Satz 2 erforderlich. Die dort erteilte Ermächtigung zum Erlaß einer Rechtsverordnung ist dadurch ausreichend im Sinne des Artikels 80 Abs. 1 Satz 2 GG nach Inhalt, Zweck und Ausmaß bestimmt. Die Rechtsverordnung darf nur solche Gebührensätze festlegen, die zur Deckung der Verwaltungskosten notwendig sind. Bei den Kasten der Bekanntmachung ergibt sich diese Beschränkung aus dem Begriff „Kosten". Absatz 3 gibt die Ermächtigung zum Erlaß einer Rechtsverordnung zur Bestimmung des zur Erstattung der Kasten Verpflichteten. Durch Heranziehung der Grundsätze des § 60b wird dem Erfordernis der Begrenzung der Ermächtigung im Sinne des Artikels 80 Abs. 1 Satz 2 GG Genüge getan. Eine weitere Regelung für das Verfahren vor den Beschwerdegerichten, wie sie die Bundesregierung in Absatz 2 ihres Vorschlages und der Bundesrat in Absatz 3 seiner Stellungnahme für erforderlich halten, erachtet der Ausschuß nicht für notwendig. Zum Vierten Teil, Zweiter Abschnitt: Bußgeldsachen Der Ausschuß glaubt, für die Bußgeldsachen ein besonderes Verfahren schaffen zu müssen, weil wegen der Bedeutung der Bußgeldentscheidungen und der Sicherung der Belange der Betroffenen das Ordnungswidrigkeitengesetz den Kartellbehörden zu einschneidende Befugnisse einräumen würde. Es kommt hinzu, daß das Bußgeld hier eine ungewöhnliche Höhe erreichen kann und daß unter den Mitgliedern des Rechtsausschusses schon seit längerem die Frage erörtert wird, ob das Ordnungswidrigkeitengesetz nicht im Sinne der Gewaltentrennung und der gerichtlichen Festsetzung des Bußgeldes umgebaut werden muß. Gewiß sind Ordnungswidrigkeiten keine strafbaren Handlungen, aber gerade die Höhe des hier in Frage kommenden Bußgeldes ließ es kaum erträglitch erscheinen, eine solche Kumulierung der Verwaltungsbefugnisse zuzulassen, wie sie sich aus der unveränderten Anwendung des Ordnungswidrigkeitengesetzes ergeben haben würde. Der Rechtsausschuß, dem sich der wirtschaftspolitische Ausschuß anschließt, regt daher aus rechtsstaatlichen Gründen an, der Kartellbehörde nur ein Antragsrecht zu geben und die Entscheidung über die Festsetzung der Geldbußen den Gerichten zu übertragen. Um die Einheitlichkeit kartellrechtlicher Entscheidungen zu 'wahren und wegen der Bedeutung der in Frage stehenden Entscheidungen empfiehlt der Ausschuß, die Bußgeldfestsetzung in erster Instanz dem Oberlandesgericht zu übertragen, in dessen Bezirk die Kartellbehörde ihren Sitz hat. Gegen die Entscheidungen der Oberlandesgerichte ist die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof zulässig. Ob die Kartellbehörde den Antrag stellt, ist ihrem pflichtgemäßen Ermessen überlassen. Wenn sie ihn stellt, hat das Gericht diese Ermessensentscheidung nicht zu überprüfen, sondern 'muß die Geldbuße festsetzen, wenn die Ordnungswidrigkeit vorliegt und deren Verfolgung im öffentlichen Interesse liegt. Zur technischen Durchführung des Reformgedankens ist zu sagen, daß das Ordnungswidrigkeitengesetz insofern anwendbar bleibt, als sich dies sinngemäß mit den ausdrücklich ausgesprochenen Neuerungen verträgt. Zu § 61a Absatz 1 Satz 1 bestimmt in Verfolg der grundsätzlichen Änderung des Verfahrens die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts für die Bußgeldfestsetzung auf Antrag der Kartellbehörde. Absatz 1 Satz 2 regelt die Besetzung des Senats des Oberlandesgerichts mit drei Richtern. Absatz 2 gibt der Kartellbehörde die Befugnis zur Antragstellung unter denselben Voraussetzungen, wie sie für den Erlaß eines Eröffnungsbeschlusses nach § 203 StPO erforderlich sind, stellt die Antragstellung jedoch in ,das Ermessen der Behörde. Sie braucht nur tätig zu werden, wenn sie ein öffentliches Interesse an der Verfolgung für gegeben erachtet. Absatz 3 Satz 1 nimmt auf § 200 StPO Bezug. Der Grundsatz auf rechtliches Gehör des Betroffenen wird durch Satz 2 gewahrt. Durch Satz 3 wird einer Antragstellung der Kartellbehörde in solchen Fällen entgegengewirkt, in denen sie den Sachverhalt noch nicht zur Genüge aufgeklärt hat. In Absatz 4 Satz 1 wird durch die Bezugnahme auf die §§ 35 bis 47 des Ordnungswidrigkeitengesetzes das Ermittlungsverfahren der Kartellbehörde geregelt. Satz 2 und 3 bestimmen. die für bestimmte richterliche Handlungen zuständigen Gerichte. Zu § 61 b Nach Absatz 1 gelten für das gerichtliche Verfahren grundsätzlich die für das Strafverfahren geltenden Vorschriften, jedoch mit einigen Ausnahmen. Da die Kartellbehörde bereits eine der Staatsanwaltschaft ähnliche Stellung hat (§ 61 b Abs. 4 Satz 3), ist deren Beteiligung unnötig. Die Absätze 2 bis 6 enthalten besondere Verfahrensvorschriften, die von denen des Strafverfahrens wegen der besonderen Natur dieses Bußgeldverfahrens abweichen. Zu § 61 c Gegen Entscheidungen des Oberlandesgerichts ist die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof zulässig. Zu § 62 Dem nach § 35 neben dem Betroffenen Haftenden sind dieselben Rechte wie dem Betroffenen einzuräumen. Zu § 62 a Diese Vorschrift enthält die für Entscheidungen nach § 66 des Ordnungswidrigkeitengesetzes notwendige sachliche und örtliche Zuständigkeitsregelung. Zu § 62 b Durch Absatz 1 wird die Vollstreckung des Bußgeldbescheides geregelt; nach Absatz 2 kann die Entscheidung über die Erzwingungshaft gemäß § 69 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ebenfalls nur das Oberlandesgericht aussprechen. Der Absatz 3 trägt dem Erfordernis der Regelung der Gerichtsgebühren Rechnung. Zu § 63 a § 63 a bezweckt eine zivilprozessuale Vereinfachung. Zu § 64 Um in die Landesverfassungen nicht einzugreifen, wird ,die Ermächtigung zur Betreuung eines Landgerichts mit den Kartellsachen mehrerer Landgerichtsbezirke nicht der Landesjustizverwaltung, sondern der Landesregierung übertragen, die ihrerseits diese Befugnisse der Landesjustizverwaltung übertragen kann. Läßt sich eine Partei durch einen beim Prozeßgericht nicht zugelassenen Rechtsanwalt vertreten, sollen die dadurch entstandenen Mehrkosten erstattet werden können. Deshalb ist Absatz 4 der Regierungsvorlage gestrichen worden. Zu § 65 § 65 wurde vom Ausschuß in der Regierungsvorlage mit der Maßgabe angenommen, daß in Absatz 2 die Bezugnahme auf § 36 Abs. 2 durch die Bezugnahme auf § 76 a ersetzt wird. Diese Abweichung ergibt sich aus den vom Ausschuß beschlossenen Änderungen zu den genannten Vorschriften. Zu § 66 Die Regierungsvorlage hatte Schiedsverträge über künftige Rechtsstreitigkeiten aus Kartellverträgen oder —beschlössen für nichtig erklärt bzw. im Falle des § 5 sie an die Erlaubniserteilung der Kartellbehörde gebunden. Der wirtschaftspolitische Ausschuß hat die Nichtigkeit der Schiedsabreden auf den Fall beschränkt, daß sie nicht jedem Beteiligten das Recht geben, im Einzelfalle statt einer Entscheidung durch das Schiedsgericht eine Entscheidung durch das ordentliche Gericht zu verlangen. Die Bindung an die Genehmigung der Kartellbehörde in § 5 wurde aufrechterhalten. Zu § 67 § 67 ändert nur eine Verweisung. Zu § 68 § 68 Abs. 4 mußte entsprechend der oben erwähnten Regelung des § 64 gestrichen werden. Zu § 70 Abs. 2 Im Rahmen der Frage, ob der große Zivil- oder große Strafsenat bei einer beabsichtigten Abweichung von der Rechtsauffassung eines Zivil- oder Strafsenats angerufen werden muß, gilt der Kartellsenat in Bußgeldsachen als Strafsenat, in allen übrigen Sachen als Zivilsenat. Zu § 72 Die Abweichungen ergeben sich aus dem Beschluß des Ausschusses zu § 61. Zu § 78 Diese Vorschrift ist erforderlich, um das rechtliche Schicksal der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gültig zustande gekommenen Kartellverträge. Kartellbeschlüsse, vertikalen Bindungen und Schiedsverträge über künftige Rechtsstreitigkeiten zu bestimmen. Es ist notwendig, einen Zeitpunkt festzusetzen, zu welchem solche Verträge, Beschlüsse, Bindungen und Schiedsverträge außer Kraft treten, damit sie nunmehr nach den Vorschriften dieses Gesetzes behandelt werden können. In den Fällen des § 10 tritt diese Nichtigkeit bereits mit dem Inkrafttreten des Gesetzes ein, weil Bindungen der in § 10 bezeichneten Art ohne Erlaubnismöglichkeit nichtig sind. Anders verhält es sich mit Kartellverträgen und Kartellbeschlüssen, weil hier zu berücksichtigen war, daß das Gesetz sowohl Ausnahmetatbestände als auch Erlaubnistatbestände enthält. Für diese mußte eine Übergangszeit geschaffen werden, die mit sechs Monaten als ,angemessen angesehen werden dürfte. Die Regelung dessen, was in der Zwischenzeit mit den in Betracht kommenden Verträgen und Beschlüssen zu geschehen hat, mußte sehr differenziert gestaltet werden, um die Übereinstimmung mit der differenzierten Regelung bei den einzelnen Tatbeständen herausstellen, z. B. hinsichtlich der Anmeldepflicht als Wirksamkeitsvoraussetzung und der Anmeldepflicht ohne Bedeutung für die Wirksamkeit. §§ 15 und 16 gehören jetzt nicht mehr zu der im Regierungsentwurf noch im Absatz 1 genannten Gruppe, weil § 15 jetzt eine Erlaubnismöglichkeit vorsieht (§ 15 Abs. 3) und waren daher unter die Fälle des Absatzes 2 einzureihen. Absatz 3 der Regierungsvorlage konnte nicht aufrechterhalten werden, weil er mit Rücksicht auf die Befugnisse der Kartellbehörde aus § 17 Abs. 4 entbehrlich ist. Bei Absatz 4 waren die vom Ausschuß vorgenommene Änderung des § 66 zu berücksichtigen und deshalb die Worte „nach Maßgabe des § 66" einzufügen. Im übrigen stimmt der Ausschuß der Vorschrift zu, weil auch bei Schiedsverträgen über künftige Rechtsstreitigkeiten sichergestellt werden muß, daß diese vom Inkrafttreten ides Gesetzes ab nach den neuen Vorschriften behandelt wenden. Zu §§ 79 und 80 Der Ausschuß hat aus gesetzestechnischen Gründen hier eine neue Gruppierung vorgenommen und die Vorschrift über die Aufhebung früherer kartellrechtlicher Bestimmungen (bisher § 79 der Regierungsvorlage) mit der Vorschrift über das Inkrafttreten des Gesetzes in § 80 zusammengefaßt. Für das Inkrafttreten ides Gesetzes hat der Ausschuß den 1. Januar 1958 vorgeschlagen, weil die ursprünglich vorgesehene Frist von 3 Monaten nach der Verkündung für den Aufbau der Kartellbehörden, insbesondere für die Aufstellung ihrer Haushaltspläne, zu kurz sein dürfte. Der Ausschuß hat im übrigen in Übereinstimmung mit der Bundesregierung dem Vorschlag des Bundesrates zugestimmt, die notwendige Berlin-Klausel in das Gesetz einzufügen (§ 79 a). Schließlich bedurfte es noch der negativen Saar-Klausel (§ 79 b), weil es zumindest zweifelhaft ist, ob das im Saarland geltende Kartellrecht nicht als Bestandteil des französischen Preisrechts angesehen werden muß und infolgedessen mit Rücksicht auf Artikel 21 des Saarvertrages zu den Vorbehaltsgebieten gehört, in die z. Z. durch die Bundesgesetzgebung noch nicht eingegriffen werden darf. Die Inkraftsetzung ides vorliegenden Gesetzes im Saarland wird nach Wegfall der genannten Beschränkung keine besonderen Schwierigkeiten bereiten, weil das Gesetz dann entweder durch ein Gesetz des Saarlandes oder durch einen Gesetzgebungsakt des Bundes im Saarland eingeführt werden kann. Bonn, den 29. Juni 1957. Dr. Wahl Berichterstatter VII. Anwendungsbereich des Gesetzes (§§ 73 bis 77b) Berichterstatter: Abgeordneter Lange (Essen) A. Allgemeiner Überblick Im Fünften Teil des Gesetzes hat der federführende Ausschuß festgestellt, was ausdrücklich dem Gesetz unterworfen oder von ihm ganz oder teilweise ausgenommen sein sollte. An der Beratung dieses Teiles waren noch die Ausschüsse für Verkehrswesen, für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, für Geld und Kredit beteiligt. Die Vorklärung der einzelnen Probleme ist in den mitberatenden Ausschüssen erfolgt. Die Ergebnisse, zu denen diese Ausschüsse gekommen sind, sind Gegenstand eingehender Erörterungen im federführenden Ausschuß gewesen. Der federführende Ausschuß hat zum Teil seine Beratungen über die einzelnen Sachgebiete mit den mitberatenden Ausschüssen gemeinsam durchgeführt. In der allgemeinen Beratung des Ausschusses für Wirtschaftspolitik ist hinsichtlich der von der Anwendung dieses Gesetzes ganz oder teilweise auszunehmenden Wirtschaftszweige die Frage gestellt worden, ob man für die sogenannten Bereichsausnahmen nicht eine gemeinsame Formulierung — gewissermaßen eine Generalklausel — finden könne. Der Inhalt einer solchen Klausel solle sein, das all das von diesem Gesetz ausgenommen sein könne, was durch besondere Gesetze geregelt sei und was nicht den Wettbewerb betreffe dort, wo Wettbewerb möglich und als Leistungswettbewerb wünschenswert sei. Die Beratungen — auch mit den übrigen beteiligten Ausschüssen — haben ergeben, daß so wesentliche Verschiedenheiten in den einzelnen Bereichen vorhanden seien die eine „Generalklausel" unmöglich erscheinen lassen. Die Verschiedenheiten sind nicht nur in der äußeren Form der Betätigung in den hier betroffenen Wirtschaftszweigen begründet, sondern vor allem in ihren inneren Voraussetzungen für die unterschiedlichen Aufgaben in der Gesamtwirtschaft. Unter diesen Umständen ist der Ausschuß zu der Überzeugung gekommen, daß die Verkehrswirtschaft, die Landwirtschaft, das Zentralbanksystem, die staatlichen Finanzmonopole, die Montanunion, der Kapitalmarkt und die Energiewirtschaft in besonderer und unterschiedlicher Weise in diesem Teil des Gesetzes berücksichtigt werden müßten. Der Ausschuß hatte sich noch mit einigen weiteren Bereichen unseres Wirtschafts- und Soziallebens im Zusammenhang mit diesem Teil des Gesetzes zu befassen. Die in § 77 a des Bundesratsvorschlages enthaltene Ausnahme auf dem Gebiete des sozialen Wohnungsbaues, wonach Bauherren oder Bauträger sowie Vereinigungen von Bauherren oder Bauträgern auf der Grundlage von Rahmenvorschriften oder Mustern wettbewerbsbeschränkende Verträge abschließen können, wurde vom Wirtschaftspolitischen Ausschuß im Hinblick auf die inzwischen im Zweiten Wohnungsbaugesetz, § 91, enthaltene Ermächtigung für den Minister für Wohnungsbau zur Kostensenkung einheitliche Normen und einheitliche Grundsätze für das Verdingungswesen zu erlassen, sowie im Hinblick auf die in § 1 a, Konditionenkartell, § 3 Abs. 1, technisches Rationalisierungskartell, und § 3 Abs. 4, Normenvereinheitlichung in der Bauwirtschaft, enthaltenen Möglichkeiten abgelehnt. Ebenso sind die nicht im Gesetzentwurf enthalten gewesenen, aber in der Beratung vorgetragenen Auffassungen über Befreiungen für 1. Leistungen, die auf Grund eines Arbeitsverhältnisses bewirkt werden, 2. die Tarifvertragsparteien, 3. die Sozialversicherungsträger, 4. die kassenärztlichen und kassenzahnärztlichen Vereinigungen, deren Freistellung vom Gesetz der Bundesminister für Arbeit angeregt hatte, vom Ausschuß abgelehnt worden. Hierbei war die Überlegung maßgebend, daß die Leistungen, die auf Grund eines Arbeitsverhältnisses bewirkt werden, infolge der Gesetzesfassung nicht unter das Gesetz fielen, die Tarifvertragsparteien im Rahmen ihrer gesetzmäßigen Tätigkeit ebenfalls nicht unter das Gesetz fielen und die Träger der Sozialversicherung und die kassenärztlichen und kassenzahnärztlichen Verbände in ihrer Betätigung durch die Reichsversicherungsordnung gedeckt seien. Es stellte sich im Ausschuß über den bisher dargestellten Rahmen hinaus noch die Frage, ob die Genossenschaften und ihre Vereinigungen an dieser Stelle des Gesetzes einen Platz finden sollten oder könnten. Der Ausschuß war der Meinung, die Genossenschaften oder das Genossenschaftswesen seien kein besonderer Wirtschaftszweig, sie seien vielmehr eine besondere Rechtsform eines Unternehmens und vor allem ein Instrument der Selbsthilfe von Schwachen gegenüber Mächtigen. Was den besonderen Charakter der Genossenschaften im Hinblick auf dieses Gesetz angehe, sei an dieser Stelle noch einmal auf den Bericht zu § 1 verwiesen. Als letzten Hinweis zu diesem Teil des Gesetzes diene die Feststellung, daß der Ausschuß die Unternehmen der öffentlichen Hand diesem Gesetz ausdrücklich unterworfen wissen wollte, soweit nicht im einzelnen Ausnahmen gemacht worden sind. Insoweit bestand auch im Ausschuß keine Meinungsverschiedenheit. Man war nur geteilter Auffassung darüber, inwieweit diese Feststellung selbsverständlich war oder inwieweit sie ausdrücklich im Gesetz gemacht werden sollte. Um der Klarstellung willen hat man sich zu letzterem entschlossen. Das oben Gesagte gilt auch für Unternehmen, die ihren Sitz im Ausland haben, aber am Markt innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes beteiligt sind. B. Einzeldarstellung Zu § 73 § 73 Abs. 1 stellt klar, daß das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen auch auf Unternehmen Anwendung findet, die ganz oder teilweise im Eigentum der öffentlichen Hand stehen oder die von ihr verwaltet oder betrieben werden, soweit nicht in §§ 74 bis 77 etwas anderes bestimmt wird; denn die Regeln des Gesetzes sollen ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse für jedes Unternehmen verbindlich sein, das sich am geschäftlichen Verkehr mit Waren oder gewerblichen Leistungen beteiligt. Das gilt auch dann, wenn der Staat als Verwaltung wirtschaftlich tätig wird, z. B. als Forstfiskus. Der Begriff „Unternehmen", wie er in diesem Gesetze gebraucht wird, läßt sich nicht aus anderen Vorschriften, z. B. des Steuerrechts, entnehmen, sondern ist neu geprägt; maßgebend für seine Auslegung sind Sinn und Zweck dieses Gesetzes. Auch gemeinnützige Unternehmen fallen unter dieses Gesetz. Gemeinnützigkeit schließt zwar das Gewinnstreben aus, befreit das Unternehmen aber nicht von der Pflicht, im Verhältnis zu seinen Mitbewerbern und bei seinem allgemeinen Verhalten auf dem Markt die Grundsätze der durch dieses Gesetz geschaffenen Wettbewerbsordnung zu beachten. § 73 Abs. 2 bestimmt, daß dieses Gesetz auf alle Wettbewerbsbeschränkungen Anwendung findet, die sich im Geltungsbereich dieses Gesetzes auswirken, auch wenn sie außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes veranlaßt werden. Mit dieser sehr allgemeinen und weiten Fassung des letzten Halbsatzes will der Ausschuß erreichen, daß alle Wettbewerbsbeschränkungen, die sich im Inland auswirken, unter das Gesetz fallen, ohne daß es darauf ankommt, wo und von wem die Wettbewerbsbeschränkungen vereinbart oder veranlaßt wurden. Die Möglichkeit der Kartellbehörde, gegen solche Wettbewerbsbeschränkungen einzuschreiten, wird allerdings davon abhängen, ob die an solchen Verträgen Beteiligten innerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes durch gesetzliche Vertreter, Bevollmächtigte oder Agenten beteiligt sind oder die beteiligten Unternehmen nach den Grundsätzen des internationalen Rechts insoweit der Jurisdiktion der Bundesrepublik unterliegen oder auf die Verträge deutsches Recht anwendbar ist. Zu § 74 (Verkehrswirtschaft) a) allgemein Die Verkehrswirtschaft, in deren Bereich die Beförderung von Personen, Gütern und Nachrichten einschließlich der Vermittlung von Beförderungsleistungen und der mit der Beförderung im Zusammenhang stehenden Nebenleistungen gehören, weist gegenüber anderen Wirtschaftszweigen nicht nur gewisse strukturelle Besonderheiten ökonomischer und technischer Natur auf, sondern sie ist auch in erheblichem Umfange der Regelung durch Gesetze, Verordnungen und rechtlich sanktionierte Tarife unterworfen, so daß der Ausschuß in Übereinstimmung mit dem Regierungsentwurf eine gesonderte Behandlung auch im Rahmen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen für gerechtfertigt hält. Die Fassung dieses Paragraphen will der Besonderheit der Verkehrswirtschaft gerecht werden. b) im einzelnen In § 74 Abs. 1 werden Verträge, Beschlüsse und Empfehlungen über Verkehrsleistungen und -ne- benleistungen der Deutschen Bundespost, der Deutschen Bundesbahn, der übrigen Eisenbahnen und der Straßenbahnen, soweit sie dem öffentlichen Verkehr dienen, sowie aller übrigen Verkehrsunternehmen und aller Unternehmen, die Beförderungsleistungen vermitteln — insbesondere also der Spediteure —, ausdrücklich von der Geltung des Gesetzes ausgenommen. Voraussetzung für eine solche allgemeine Befreiung ist es allerdings, daß die Entgelte oder Bedingungen, die auf diesen Verträgen, Beschlüssen oder Empfehlungen beruhen, durch Gesetz oder Rechtsverordnung oder auf Grund eines Gesetzes oder einer Rechtsverordnung festgestzt oder genehmigt werden. Dieser Grundgedanke hatte bereits in der Fassung des Regierungsentwurfs seinen Niederschlag gefunden. Der Ausschuß empfiehlt jedoch gegenüber dem Regierungsentwurf eine Reihe von Änderungen und Ergänzungen: Vor allem hat der Ausschuß der Klarheit halber noch besonders hervorgehoben, daß die allgemeine Freistellung von den Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in jedem Falle nur so weit gilt, wie die gesetzliche oder vom Gesetz sanktionierte Regelung reicht. In Übereinstimmung mit dem Bundesrat hält der Ausschuß es für zweckmäßig, anders als der Regierungsentwurf nicht nur Post und Schienenbahnen, sondern sämtliche Verkehrsunternehmen und Vermittler von Beförderungsleistungen aus dem Geltungsbereich des Gesetzes herauszunehmen, soweit sich die Entgelte und Bedingungen, die den Gegenstand der Verträge, Beschlüsse und Empfehlungen bilden, in den durch Gesetz oder Rechtsverordnung gezogenen Grenzen halten. Denn entscheidend für die Freistellung von sämtlichen Bestimmungen des Gesetzes ist nicht die Kategorie des Verkehrsmittels, sondern der Umstand, daß eine Sonderregelung durch Gesetz oder Rechtsverordnung oder auf Grund eines Gesetzes oder einer Rechtsverordnung getroffen ist. Zur Klarstellung etwaiger Zweifelsfragen hat der Ausschuß in § 74 verschiedentlich dort, wo im Regierungsentwurf nur von Verträgen und Peschlüssen von Unternehmen oder Vereinigungen von Unternehmen die Rede war, auch die Empfehlungen in den Kreis der Regelung ausdrücklich mit einbezogen. Während der Ausschuß vorschlägt, die in § 74 Abs. 1 genannten Verträge, Beschlüsse und Empfehlungen völlig von der Geltung des Gesetzes auszunehmen, kann er sich zu einer derart umfassenden Ausnahmeregelung für den Auslandsverkehr und den grenzüberschreitenden Verkehr der Schifffahrts- und Fluglinienunternehmen im Gegensatz zum Regierungsentwurf nicht entschließen. Auf diese nunmehr in § 74 Abs. 2 Nr. 1 behandelten Verträge, Beschlüsse und Empfehlungen sollen nach Vorschlag des Ausschusses lediglich die §§ 1, 10 bis 13 und 24 des Gesetzes nicht anwendbar sein. Eine solche teilweise Freistellung genügt nach Ansicht des Ausschusses, um den Schiffahrts- und Fluglinienunternehmen, die im Rahmen ihrer Tätigkeit im grenzüberschreitenden Verkehr und im Auslandsverkehr erforderliche Bewegungsfreiheit für marktregelnde Absprachen mit ausländischen Konkurrenzunternehmen zu schaffen. Dies gilt vor allem deshalb, weil in § 74 Abs. 3 der Ausschußfassung für die Verträge, Beschlüsse und Empfehlungen des § 74 Abs. 2 Nr. 1 anders als für die Verträge, Beschlüsse und Empfehlungen des § 74 Abs. 2 Nr. 2, 3 und 4 eine Anmeldung zum Kartellregister nicht vorgesehen ist. Ein völliger Verzicht auf eine Mißbrauchsaufsicht durch die Kartellbehörde erscheint jedoch dem Ausschuß nicht angezeigt, da auch die Gestaltung des grenzüberschreitenden Verkehrs und des Auslandsverkehrs, an dem deutsche Schiffahrts- und Fluglinienunternehmen beteiligt sind, unter Umständen negative Auswirkungen auf die deutsche Volkswirtschaft haben kann. Die in § 74 Abs. 2 Nr. 2 und 3 genannten See- und Flughafenunternehmen und Hafenumschlagsbetriebe sollen nach Vorschlag des Ausschusses ebenfalls von der Geltung der §§ 1, 10 bis 13 und 24 ausgenommen sein. Entgegen den Empfehlungen des Bundesrates glaubte der Ausschuß nicht, die See-und Flughafenunternehmen ganz von der Geltung des Gesetzes freistellen zu sollen, sondern hielt es für richtiger, sie ebenso wie die Hafenumschlagsbetriebe nur von dem allgemeinen Kartellverbot (§ 1), dem Verbot der Preisbindung 2. Hand (§10 bis 12), den Beschränkungen für die Einführung von Vertriebsbindungen (§ 13) und dem Empfehlungsverbot (§ 24) zu befreien. Darüber hinaus erschien es im Interesse einer wirksamen Mißbrauchsaufsicht angebracht, für Verträge und Beschlüsse der genannten Unternehmen eine Anmeldepflicht zum Kartellregister vorzusehen ( 74 Abs. 3); denn die Kartellbehörde muß einen Überblick darüber haben, welche Wettbewerbsbeschränkungen in einem Wirtschaftszweig bestehen, wenn sie ihrer Pflicht zur Bekämpfung und Verhütung von Mißbräuchen wirksam nachkommen soll. § 74 Abs. 2 Nr. 4 der Ausschußvorlage entspricht im wesentlichen § 74 Abs. 3 des Regierungsentwurfs. Neu ist lediglich die besondere Erwähnung der Empfehlungen von Unternehmensvereinigungen, und außerdem sollen nach Vorschlag des Ausschusses die in § 74 Abs. 2 Nr. 4 genannten Verträge, Beschlüsse und Empfehlungen ebenso wie die nach § 74 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 nicht von der Geltung der §§ 1 bis 14 — so noch der Regierungsentwurf —, sondern der §§ 1, 10 bis 13 und 24 des Gesetzes ausgenommen sein. Den sehr viel weitergehenden Empfehlungen des Bundesrates, die darauf abzielten, die Verkehrswirtschaft in noch stärkerem Umfange aus dem Geltungsbereich des Gesetzes auszuklammern, konnte der Ausschuß sich nicht anschließen. Gleichfalls erschien es dem Ausschuß nicht angezeigt, die einheitliche, auch im Regierungsentwurf in einem Paragraphen geregelte Materie durch Einfügung eines neuen § 73 a aufzuspalten, wie der Bundesrat es angeregt hatte. Zu § 75 (Landwirtschaft) a) allgemein Die Vielschichtigkeit der Probleme dieses Wirtschaftszweiges und seine Besonderheiten gegenüber allen anderen Zweigen unserer Volkswirtschaft haben die Beratungen weitgehend beherrscht. Es seien nur einige wenige Hinweise auf die Besonderheiten gegeben: 1. Länge der Produktionsdauer, während der Nachfrage und Preis gegenüber dem Zeitpunkt des ersten Kapitaleinsatzes (z. B. Aussaat) abfallen können; 2. Ungewißheit des Produktionserfolges, bedingt durch die Witterungsabhängigkeit der Landwirtschaft. 3. Der Art der Produktion und jeder etwa durch Preisverfall oder durch die Ungunst der Natur notwendig gewordenen Produktionsumstellung werden durch Vegetationsdauer, natürliche Bodenverhältnisse, Klima und geographische Lage enge Grenzen gesetzt. 4. Gegen den Preisverfall eines besimmten Produkts kann sich die Landwirtschaft nicht zuletzt wegen ihrer vorwiegend kleinbäuerlichen Struktur und der dadurch bedingten Einengung in der Produktionswahl oft nur durch eine weitere, den marktwirtschaftlichen Gesetzen gegenläufige Steigerung des Angebots wehren, um wenigstens mengen- und einkommensmäßig den Ausfall wettzumachen. Steht das betriebs- und marktwirtschaftliche Geschehen innerhalb der Landwirtschaft durch diese Gegebenheiten weitgehend außerhalb der sonst geltenden ökonomischen Gesetze, so kann auch unter dem weiteren Gesichtspunkt der für Krisenzeiten notwendigen Erhaltung und erforderlichen Steigerung der Ertragsfähigkeit des heimischen Bodens eine gewisse Ordnung und Lenkung des landwirtschaftlichen Marktes nicht entbehrt werden. Marktstabilisierende Maßnahmen werden notwendig; soweit sie nicht schon unmittelbar vom Staat ausgehen, hat die deutsche Landwirtschaft insbesondere in ihrem Genossenschaftswesen wirksame Instrumente der Selbsthilfe gegen die freie, ihrer Eigengesetzlichkeit überlassene Konkurrenzwirtschaft gefunden. Die marktstabilisierenden Maßnahmen des Staates haben in den im Jahre 1951 in Kraft getretenen vier Marktordnungsgesetzen ihren Ausdruck gefunden. Diese sind: das Zuckergesetz vom 5. Januar 1951, das Milch- und Fettgesetz vom 28. Februar 1951, das Vieh- und Fleischgesetz vom 25. April 1951, das Vierte Getreideges.. z vom 24. November 1951. Soweit Genossenschaften und Zentralgenossenschaften als Instrumente der Selbsthilfe in Betracht kommen, sind sie im Ausschuß uneingeschränkt bejaht worden. Jedoch ist in den Beratungen des Ausschusses auch darauf aufmerksam gemacht worden, daß durch die Formulierung von § 75 die Genossenschaften und ihre Vereinigungen entarten können dadurch, daß sie mit Hilfe dieser Bestimmung zum Instrument der Marktordnung werden können. Sie sollen Instrumente der Selbsthilfe und Ordnungsfaktoren am Markte sein und bleiben, sie sollen aber keine Instrumente der Marktordnung als Institution werden. Des weiteren warnt der federführende Ausschuß vor der Auffassung, über das Kartellgesetz zu einer Vervollständigung der Marktordnung kommen zu wollen. Hierin besteht Übereinstimmung bei den beteiligten Ausschüssen. Damit stellt der § 75 nur das frei von diesem Gesetz, was den Besonderheiten der Landwirtschaft entspricht, wobei allerdings § 75 Abs. 3 strittig geblieben ist. Soweit darüber hinaus Vorschriften der Marktordnungsgesetze oder die auf Grund dieser Gesetze erlassenen Verordnungen Wettbewerbsbeschränkungen zulassen, werden sie durch das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, wie der § 75 Abs. 8 ausdrücklich bestimmt, nicht berührt. b) im einzelnen Zu Absatz 1 Das Kernstück des § 75 ist sein jetziger Absatz 1, der nach seinem Wesensgehalt dem Absatz 2 Nr. 1 der Regierungsvorlage entspricht und Kartellverträge und -beschlüsse zuläßt, „soweit sie ohne Preisbindung die Erzeugung oder den Absatz landwirtschaftlicher Erzeugnisse oder die Benutzung gemeinschaftlicher Einrichtungen für die Lagerung, Be- oder Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse betreffen". Gegenüber der Regierungsvorlage sind damit auf Vorschlag des Ernährungsausschusses die Begriffe „Lagerung" sowie „Be- und Verarbeitung" neu hinzugekommen. Soweit die Verträge oder Beschlüsse des Absatzes 1 die Erzeugung betreffen, können durch sie die einzelnen landwirtschaftlichen Erzeuger z. B. hinsichtlich des Umfanges der Bestellung oder der Pflege und Ernte eines bestimmten landwirtschaftlichen Erzeugnisses gewissen Vorschriften unterworfen sein. Weiterhin kann eine Genossenschaft für den Absatz eine sogenannte Andienungspflicht und schließlich zur rationellen Ausnutzung etwa vorhandener gemeinschaftlicher Einrichtungen nunmehr auch einen Benutzungszwang bei der Lagerung oder bei der Be- oder Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse beschließen. Zu nennen wären im Rahmen der vertraglichen Andienungspflicht oder des Absatzzwanges beispielsweise die Winzergenossenschaften oder die Versteigerungsgenossenschaften für Obst und Gemüse, während zur Gruppe des Benutzungszwanges etwa die Getreidetrocknungsgenossenschaft, die Saatreinigungsgenossenschaft, die Obstlagerungsgenossenschaft oder der genossenschaftliche Maschineneinsatz zu rechnen wären. Der Ausschuß hat in seiner Mehrheit auch den weiteren Vorschlag des Ernährungsausschusses für berechtigt gehalten, nicht nur den einzelnen Erzeugerbetrieben, sondern auch den erst- und zweistufigen Vereinigungen von Erzeugerbetrieben das Recht zum Abschluß horizontaler Kartellverträge des in Absatz 1 genannten Inhalts zu geben und im übrigen auch den Vereinigungen zweiter Stufe die Möglichkeit, für ihren Bezirk entsprechende autonome Beschlüsse zu fassen, nicht vorzuenthalten. War in der Regierungsvorlage nur von „Verträgen von Erzeugerbetrieben und Beschlüssen von Vereinigungen von Erzeugerbetrieben" die Rede, so sollen in dem durch die Begriffe „Erzeugung, Absatz und Benutzung" umrissenen Rahmen nunmehr die §§ 1 bis 9 keine Anwendung finden auf „Verträge und Beschlüsse von Erzeugerbetrieben, Vereinigungen von Erzeugerbetrieben und Vereinigungen von Erzeugervereinigungen". Vereinigungen von Erzeugervereinigungen wären z. -B. Eiereinkaufs- und -absatzzentralen, denen es nicht verwehrt werden soll, die zu ihrem Bezirk gehörenden Eiersammelstellen zu verpflichten, ihnen gewisse Eiermengen anzudienen. Ebenso wäre es z. B. denkbar, daß solche Eiererfassungs- und -absatzzentralen untereinander Verträge dahingehend schließen, daß sie sich verpflichten, gewisse Eierüberhänge nur an eine gemeinsame übergeordnete Stelle (z. B. Eierkontor Hamburg) abzuführen. Solche Verträge und Beschlüsse von Vereinigungen von Erzeugervereinigungen sind der Kartellbehörde (etwa analog der Anzeigepflicht des § 18) unverzüglich zu melden; sie dürfen den Wettbewerb nicht ausschließen. Die Absätze 2, 3 und 4 des § 75 lösen den bisherigen Absatz 1 der Regierungsvorlage, der der Landwirtschaft eine globale Freistellung von den §§ 10 bis 14 gab, in verschiedene Einzeltatbestände auf. Zu Absatz 2 Soweit Verträge in Frage kommen, durch die ein landwirtschaftlicher Erzeuger seinem Vertragspartner Beschränkungen in der Freiheit der Gestaltung von Geschäftsbedingungen beim weiteren Warenverkehr auferlegen durfte, ist dies im Gegensatz zur bisherigen globalen Freistellung der Landwirtschaft vom § 10 nur noch insoweit möglich, als sich solche Beschränkungen auf die Sortierung, Kennzeichnung oder Verpackung eines landwirtschaftlichen Erzeugnisses erstrecken. Damit ist nach Auffassung des Ausschusses einem berechtigten Anliegen der Landwirtschaft ausreichend Genüge getan, insofern, als ein landwirtschaftlicher Erzeuger, der seine Ware — etwa Qualitätsäpfel — in besonderer Güte und Aufmachung auf den Markt zu bringen gewillt und in der Lage ist, nicht anonym bleibt, sondern bis zum Einzelhändler und letzten Verbraucher individuell durchdringen kann. Zu Absatz 3 Eine uneingeschränkte Freistellung der Landwirtschaft vom Preisbindungsverbot des § 10 und von den für Markenwaren geltenden Sondervorschriften des § 11 entbehrt nach Auffassung des Ausschusses der inneren Berechtigung. Insbeondere lage den landwirtschaftlichen Erzeugern gegebene würde das im Absatz 2 Nr. 2 der RegierungsvorRecht, die Durchführung solcher Vertikalverträge auch noch durch horizontale Vereinbarungen zu untermauern, zu einer volkswirtschaftlich nicht vertretbaren und auch nicht erwünschten privaten Preispolitik der Landwirtschaft führen müssen. Preisbindungen zweiter Hand für landwirtschaftliche Erzeugnisse sind — außer bei landwirtschaftlichen Markenwaren — bisher auch nicht üblich gewesen. An die Stelle der in der Regierungsvorlage enthaltenen generellen Freistellung der Landwirtschaft vom Preisbindungsverbot sind nun zwei spezielle Ausnahmeregelungen getreten, nämlich einmal hinsichtlich des Begriffes Markenware, der im Absats 2 des § 11 für den Bereich der landwirtschaftlichen Erzeugnisse in der daselbst schon erläuterten Weise aufgelockert wurde, und zum anderen hinsichtlich des Saatgutes. Zu bemerken ist noch, daß § 75 Abs. 4 Verträge über den Absatz von erzeugtem Saatgut, also Konsumsaatgut, betrifft, während es sich bei den in den § 15 Abs. 2 Nr. 2 und § 16 Abs. 2 zugelassenen Bindungen der Lizenznehmer oder Erwerber um Verträge über solches Saatgut handelt, das aus dem hingegebenen Saatgut erst erzeugt werden soll (Vermehrung). Zu Absatz 4 Die bisher im Absatz 1 der Regierungsvorlage enthaltene Ausnahme von § 13 ist bestehengeblieben. Langfristige Liefer- und Abnahmeverträge mit Ausschließlichkeitsvereinbarungen, wie sie in der Landwirtschaft zur Sicherung des Absatzes üblich sind, können auch in Zukunft abgeschlossen werden. Sie ermöglichen es z. B. den Erzeugern oder Vereinigungen von Erzeugern, den Umfang ihres Anbaues schon für das nächste oder für mehrere Wirtschaftsjahre im voraus zu bestimmen und enthalten vielfach eine Verpflichtung entweder der Erzeugerseite, nur an bestimmte Verarbeitungsbetriebe zu liefern, oder der Abnehmerseite, nur von bestimmten Erzeugern zu beziehen. Diese Ausnahme findet ihre Begründung darin, daß für alle in den §§ 74 ff. geregelten Ausnahmebereiche allgemein eine Mißbrauchsaufsicht der Kartellbehörde vorgesehen ist und ein Nebeneinanderbestehen von Aufsichtsbefugnissen aus §§ 13 und 77 a zu Überschneidungen führen müßte. Bezüglich der Formulierung dieses Absatzes schließt sich der federführende Ausschuß den Vorschlägen des Ernährungsausschusses zu dem ihm entsprechenden Absatz 1 der Regierungsvorlage auch insofern an, als die dort enthaltenen Voraussetzungen „zur Aufrechterhaltung der Erzeugung und zur Sicherung des Absatzes für die Dauer eines oder mehrerer Wirtschaftsjahre" fallen gelassen sind und die Regelung ebenso wie in Absatz 1 einfach auf die Tatsache des Abschlusses von Verträgen abgestellt wird, „die die Erzeugung, die Lagerung, die Be- oder Verarbeitung oder den Absatz landwirtschaftlicher Erzeugnisse betreffen". Da es sich hier im Gegensatz zu Absatz 1 nicht um horizontale, sondern um vertikale Verpflichtungen handelt, konnte bei den Lagerungs- und Be- oder Verarbeitungsverträgen nicht an die Benutzung gemeinschaftlicher Einrichtungen angeknüpft werden, weil es der landwirtschaftliche Erzeuger beim Absatz 4 nicht wie im Absatz 1 mit der eigenen Genossenschaft zu tun hat, sondern selbständig oder als Glied einer Erzeugervereinigung mit einem außerhalb des engeren Genossenschaftsverbandes stehenden Dritten abschließt. Zu Absatz 5 Die in Absatz 5 Nr. 1 gegebene Definition des Begriffes „landwirtschaftliche Erzeugnisse" entspricht bis auf die Herausnahme der durch Jagd gewonnenen Erzeugnisse der der Regierungsvorlage. Es konnte bisher zweifelhaft sein, ob darunter nur die reinen unveränderten Urerzeugnisse fallen sollten oder auch noch das eine oder andere Erzeugnis, das schon eine gewisse erste Be- oder Verarbeitung durchgemacht hat. Um allen in diesem Zusammenhang etwa auftretenden Zweifelsfragen enthoben zu sein, schlug der Ernährungsausschuß die Einfügung eines Absatzes 2 vor, der die Bundesregierung ermächtigt, in einer Rechtsverordnung die Erzeugnisse zu benennen, die unter bestimmten Voraussetzungen über die Urerzeugnisse des Absatzes 1 hinaus trotz erfolgter Be- oder Verarbeitung gleichfalls „landwirtschaftliche Erzeugnisse" im Sinne der Absätze 1 bis 3 des § 75 sein sollen. Der Ausschuß ist mit dieser Lösung einverstanden. Zu Absatz 6 Der federführende Ausschuß hat die vom Ernährungsausschuß vorgeschlagene Definition des Begriffes „Erzeugerbetriebe" übernommen. Bis dahin konnte es zweifelhaft sein, ob darunter in jedem Falle nur landwirtschaftliche Erzeugerbetriebe oder möglicherweise auch andere, z. B. mit der Verarbeitung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen beschäftigte Betriebe zu verstehen seien. Unter den auf der Stufe der Pflanzenzuchtbetriebe tätigen Unternehmen sind die sogenannten VO- und VV-Firmen (Vermehrer-Organisations- und Vermehrer-Vertragsfirmen) zu verstehen. Ihre Tätigkeit besteht darin, daß sie auf Grund von Verträgen mit Pflanzenzüchtern einerseits und Saatbaubetriebenandererseits Saatgut vermehren und in Verkehr bringen. Wenn sie selbst auch in der Regel nicht über Grundbesitz verfügen, so gleicht ihre Tätigkeit durch ihre vertragliche Organisations- und Anbauberatung der eines Erzeugerbetriebes so sehr, daß eine Gleichstellung mit ihm gerechtfertigt erscheint. Zu Absatz 7 Die Regierungsvorlage hatte für die Erzeugnisse der Forstwirtschaft die gleiche Regelung wie für die Erzeugnisse der Landwirtschaft vorgesehen, indem sowohl bei den vertikalen als auch bei den horizontalen Freistellungsbestimmungen der Absätze 1 und 2 nur die naheliegende Kombination „landwirtschaftliche oder forstwirtschaftliche Erzeugnisse" verwendet wurde. Nunmehr ist für die Forstwirtschaft innerhalb des § 75 ein besonderer Absatz — Absatz 7 — vorgesehen, der den Anregungen des Ernährungsausschusses und den eigenen Vorschlägen des Forstwirtschaftsrates entspricht. Gegenüber der Landwirtschaft ergeben sich folgende Besonderheiten: 1. Die der Landwirtschaft gemäß den Absätzen 2 und 3 erlaubten Möglichkeiten vertikaler Bindung entfallen. 2. Die Freistellung von den §§ 1 bis 9 bezieht sich nicht auf Verträge und Beschlüsse, sondern lediglich auf Beschlüsse. 3. Das Recht, Beschlüsse zu fassen, durch die die individuelle Handlungsfreiheit beschränkt werden kann, steht nur den erststufigen regional be-nicht auf Verträge und Beschlüsse, sondern ledigschränkten Vereinigungen forstwirtschaftlicher Erzeugerbetriebe zu, nicht dagegen - wie bei der Landwirtschaft — auch etwaigen Vereinigungen von Erzeugervereinigungen. In einer Definition ist ausdrücklich festgelegt, welche Kategorien von Zusammenschlüssen als „Vereinigungen forstwirtschaftlicher Erzeugerbetriebe" anzusehen sind. 4. Die Beschlüsse dürfen nur die Erzeugung oder den Absatz betreffen, nicht dagegen auch die Lagerung oder die Be- oder Verarbeitung. Die der Forstwirtschaft nach den Bestimmungen des Absatzes 7 gegebenen Möglichkeiten gemeinschaftlichen Handelns erstrecken sich, was die Erzeugung anbelangt, hauptsächlich auf miteinander abzustimmende Aufforstungen und Forstwirtschaftspläne und, was den Absatz anbelangt, auf gemeinsame „Holzbringung" (z. B. Waldwegebauplanung oder gemeinsame Abfuhr aus dem Wald). Der Ausschuß für Wirtschaftspolitik hält es für unbedenklich, daß solche etwaigen Verpflichtungen, die grundsätzlich nur auf das Gebiet einer Gemarkung oder Gemeinde beschränkt sein sollen, ggf. auch im Rahmen nicht wesentlich größerer Vereinigungen erfolgen können, soweit sie „zur gemeinschaftlichen Durchführung forstbetrieblicher Maßnahmen gebildet werden oder gebildet worden sind". Zu Absatz 8 Der Wirtschaftspolitische Ausschuß hält es für richtig, ausdrücklich zu bestimmen, daß wettbewerbsbeschränkende Bestimmungen der Marktordnungsgesetze oder ihrer Durchführungsverordnungen unberührt bleiben, um insoweit jeden etwa auftretenden Zweifel über den Vorrang der Gesetze von vornherein auszuschließen. Eines Wortes bedarf es noch darüber, welche Erwägungen den federführenden Ausschuß veranlassen, den Absatz 3 der Regierungsvorlage zu streichen und keine Bestimmungen mehr über die Mehrheitsverhältnisse bei Beschlußfassungen von Erzeugervereinigungen zu treffen. Nach den Grundsätzen des allgemeinen Gesellschaftsrechts (vgl. z. B. § 53 Abs. 3 GmbH-Gesetz und § 147 Aktien-Gesetz) und auch nach der Rechtssprechung (vgl. RG-Entscheidung vom 13. Juli 1957 Bd. 90 S. 403) bedürfen Beschlüsse einer Genossenschaft der Einstimmigkeit, wenn durch sie für die Mitglieder eine ganz neuartige, in den Statuten bisher auch nicht abstrakt angebene Leistungspflicht (z. B. ein Andienungszwang) begründet wird. — Ist dagegen eine Leistungspflicht als solche (abstrakt) in der Satzung oder im Gesellschaftsvertrag bereits vorgesehen und wird sie später einmal von dem dafür vorgesehenen Gesellschaftsorgan für ein konkretes Erzeugnis realisiert, so kann jedenfalls dieses Gesellschaftsorgan mit der satzungs- oder vertragsmäßig dafür vorgesehenen Mehrheit darüber Beschluß fassen. Dies muß sich allerdings ein etwa dagegen stimmendes Mitglied gefallen lassen, nachdem es trotz Kenntnis der statutarischen Bestimmungen der Gesellschaft einmal beigetreten war. Hierdurch erscheint bereits eine genügende Sicherheit gegen Majorisierungen geschaffen, so daß es eines weiteren Schutzes nicht bedarf. Zu § 76 Der Ausschuß hat keine Veranlassung gesehen, die Regierungsvorlage zu § 76 wesentlich zu ändern, a) Zu Nr. 1 (Zentralbanksystem und Kreditanstalt für Wiederaufbau) Die staatsrechtliche Sonderstellung der Bank deutscher Länder, der Landeszentralbanken und der Kreditanstalt für Wiederaufbau mit der über ihre Geschäftspolitik bereits bestehenden Aufsicht würde eine Unterstellung unter die Aufsicht der Kartellbehörde weder zulassen noch erforderlich machen. Darüberhinaus aber alle Kreditinstitute, Versicherungseinrichtungen und Bausparkassen von diesem Gesetz freizustellen, wie der Bundesrat vorgeschlagen hat, erscheint dem Ausschuß nicht annehmbar, weil die Herausnahme eines ganzen Marktes, nämlich des Kapitalmarktes, aus der Kartellüberwachung ein zu großes Risiko für das Funktionieren des Wettbewerbs bedeuten würde. Die Vorschriften der Fachaufsichtsgesetze (§§ 30 ff. des Gesetzes über das Kreditwesen nach §§ 81 ff. des Versicherungsaufsichtsgesetzes) ermöglichen zwar ein Einschreiten bei Mißständen; es erscheint jedoch zweifelhaft, ob man unter diesem Begriff auch ohne weiteres Wettbewerbsbeschränkungen, insbesondere die differenzierten Tatbestände des vorliegenden Gesetzentwurfs, erfassen kann. Eine den Besonderheiten des Kapitalmarktes gerecht werdende Lösung hat der Ausschuß in der Sonderregelung des von ihm vorgeschlagenen § 76 a gefunden. b) Zu Nr. 2 (staatliche Finanzmonopole) Der Ausschuß hat die Notwendigkeit staatlicher Finanzmonopole und ihrer Sonderbehandlung im Kartellgesetz im Grundsatz anerkannt, jedoch für erforderlich gehalten, das Branntweinmonopol und das Zündwarenmonopol ausdrücklich im Gesetz zu nennen, da zur Zeit weitere staatliche Finanzmonopole nicht bestehen und die Errichtung weiterer Finanzmonopole erschwert werden soll. Die Neufassung gegenüber der Regierungsvorlage hat außerdem den Vorteil, daß sie den Anwendungsbereich des Gesetzes nach den in Betracht kommenden Geschäften (hier Leistungen und Entgelte) abgrenzt, wie es auch in den §§ 74, 75, 76 a und 77 geschehen ist. c) Zu Nr. 3 (Montanvertrag) Der Ausschuß hat sich eingehend mit der Frage befaßt, wie sich die Diskriminierungsvorschriften des Montanvertrages auf eine deutsche Kartellgesetzgebung auswirken und ob der Montanvertrag in den von ihm geregelten Bereichen eine weitergehende bundesgesetzliche Regelung auf dem Gebiet der Wettbewerbsordnung zulasse. Der Ausschuß hat sich schließlich der Regierungsvorlage angeschlossen, wonach die Unternehmen der MontanIndustrie nur insoweit von dem Kartellgesetz freigestellt werden, als die besonderen Vorschriften des Montanvertrages dem deutschen Gesetz vorgehen. Eine Streichung der Nr. 3 kam nicht in Betracht, da diese einen Grund zu der Annahme bieten könne, das Kartellgesetz solle auf dem Gebiet von Kohle und Stahl überhaupt keine Anwendung finden. Es mußte vielmehr zum Ausdruck gebracht werden, daß die Bundesrepublik nur insoweit in ihrer Gesetzgebung völkerrechtlich gebunden ist, als im Montanvertrag auf dem Gebiet der Wettbewerbsordnung materielle Vorschriften enthalten und Zuständigkeiten geregelt sind. Deshalb heißt es in der Nr. 3 zutreffend, daß dieses Gesetz keine Anwendung findet, soweit der Montanvertrag besondere Vorschriften enthält. Außerhalb dieser Bindung ist der deutsche Gesetzgeber frei, Wettbewerbsvorschriften auch für den Montanbereich zu schaffen. Wo die genauen Grenzen zwischen der Zuständigkeit der Montanunion auf der einen und des nationalen Gesetzgebers auf der anderen Seite liegen, wird im einzelnen Falle der Rechtsprechung überlassen bleiben müssen. Zu § 76 a (Kapitalmarkt) Mit dieser Vorschrift glaubt der Ausschuß in gemeinsamer Arbeit mit dem Ausschuß für Geld und Kredit eine Regelung gefunden zu haben, welche die zu § 76 betonte Notwendigkeit einer Einbeziehung auch des Kapitalmarktes in die Maßnahmen zur Sicherung des Wettbewerbs mit den Besonderheiten dieses staatlich weitgehend beaufsichtigten Marktes in Einklang bringt. Sie nimmt die Wettbewerbsbeschränkungen, die im Zusammenhang mit Bank- und Versicherungsgeschäften stehen, vom Verbot horizontaler und vertikaler Absprachen aus und unterwirft sie statt dessen einer Mißbrauchsaufsicht durch die Kartellbehörde, die ermächtigt wird, im Einvernehmen mit der zuständigen Fachaufsichtsbehörde wettbewerbsbeschränkende Maßnahmen zu untersagen und Verträge für unwirksam zu erklären. Die Mißbrauchsaufsicht wird dadurch gewährleistet, daß Kartellverträge und Kartellbeschlüsse der Fachaufsichtsbehörde gemeldet werden müssen, die die Meldungen an die Kartellbehörde weiterleitet. Zur Erleichterung der Meldungen sind nähere Bestimmungen durch die Fachaufsichtsbehörde — durch Einzel- oder Sammelverfügung, nicht durch Rechtsverordung — vorgesehen. Bei gewissen, besonders häufigen und immer sehr schnell abzuwickelnden Geschäften besteht überhaupt keine Meldepflicht. Diese Umkehrung des Verbotstatbestandes in einen Mißbrauchstatbestand erscheint deswegen gerechtfertigt, weil die gesetzliche Konstruktion der Fachaufsicht im Gesetz über das Kreditwesen und im Gesetz über die Beaufsichtigung der privaten Versicherungsunternehmen und Bausparkassen bereits eine gewisse Pflege des Wettbewerbsgedankens ermöglicht. Dazu kommt, daß die Notwendigkeit schneller Entschlüsse und Abwicklung bei vielen der hier in Betracht kommenden Geschäfte einem vorgestalteten Erlaubnisverfahren entgegensteht. Allerdings erscheint es dem Ausschuß, im Gegensatz zur ursprünglichen Auffassung des Ausschusses für Geld und Kredit, nicht ausreichend, die kartellrechtliche Mißbrauchsaufsicht durch die Fachaufsichtsbehörde ausüben zu lassen, da diese wegen ihrer im wesentlichen anders gearteten Tätigkeit für die kartellrechtlichen und kartellpolitischen Aufgaben als nicht so geeignet anzusehen ist wie die Kartellbehörde. Um jedoch andererseits Eingriffe der Kartellbehörde zu vermeiden, die sich mit den besonderen Zwecken der Bank- und Versicherungsaufsicht nicht vereinbaren lassen, sind die Verfügungen der Kartellbehörde hier an das Einvernehmen mit der Fachaufsichtsbehörde gebunden worden. Für den Fall, daß kein Einvernehmen zwischen den beiden Behörden erzielt wird, soll der Bundesminister für Wirtschaft entscheiden, der, wenn das Bundeskartellamt und das Bundesaufsichtsamt für die privaten Versicherungsunternehmen und Bausparkassen beteiligt sind, der beiden Behörden gegenüber weisungsberechtigte Minister ist. Die Einheitlichkeit der Wirtschaftspolitik ist damit gewährt. Aber auch wenn eine der beteiligten Behörden eine Landesbehörde ist, dürfte die Entscheidung des Bundesministers für Wirtschaft nicht nur zweckmäßig und der praktisch allein gangbare Weg sein, sondern auch für verfassungsrechtlich zulässig angesehen werden können. Nur dann, wenn beide Behörden Landesbehörden sind, maß die nach Landesrecht zuständige Stelle entscheiden. Es sei hier noch darauf hingewiesen, daß im federführenden Ausschuß unter Zustimmung der Mitglieder des mitberatenden Ausschusses festgestellt worden ist, daß ein den heutigen gesamtwirtschaftlichen Notwendigkeiten und Gegebenheiten entsprechendes neues Kreditwesengesetz und ebenso ein neues Versicherungsaufsichtsgesetz benötigt wird. Zu § 77 (Energie- und Wasserwirtschaft) a) allgemein Die sachlichen Gründe für eine Sonderbehandlung der Energie- (Gas- und Elektrizitäts-) und -Wasserwirtschaft durch Freistellung bestimmter Verträge in der öffentlichen Energie- und Wasserversorgung von einzelnen Vorschriften des vorliegenden Gesetzes haben ihren tragenden Grund insbesondere darin, daß einmal die Darbietung von Wasser und Energie über feste Leitungswege vorgenommen wird, die einen so hohen Aufwand erfordern, daß in der Regel nur ein Leitungsweg zu jedem Abnehmer wirtschaftlich vertretbar ist, sowie darin, daß die Speicherfähigkeit der Darbietungen sehr begrenzt ist und daher nur die Gewährleistung einer kontinuierlichen Abnahme der Erzeugung der Energie- und Wasserwerke deren wirtschaftliches Arbeiten im Interesse der öffentlichen Versorgung sichern kann. Unter Berücksichtigung dieser Momente sah der Regierungsentwurf des Gesetzes eine Sonderrege- lung in der Weise vor, daß der Bundesminister für Wirtschaft ermächtigt wird, durch Rechtsverordnung bestimmte Arten von Verträgen auf dem Gebiet der Energie- und Wasserwirtschaft (bestimmte sogenannte Gebietsschutz-, Konzessions- und Demarkations-Verträge — § 77 Abs. 1 Nr. 1 und 2 —, bestimmte Verträge über den Preisschutz der Abnehmer bei der Weiterveräußerung von Energie und Wasser — § 77 Abs. 1 Nr. 3 und bestimmte Verträge über gemeinsame Belieferung — Verbundverträge — § 77 Abs. 1 Nr. 4) von der Anwendung der §§ 1 bis 12 des vorliegenden Gesetzes auszunehmen. Der Ausschuß schlägt vor, die Rechtsform der Ermächtigung zu vermeiden. Er hält es für angemessen, die Freistellung, soweit sie begründet erscheint, unmittelbar im Gesetz vorzunehmen. Mit der Ermächtigung entfällt dann auch deren im Regierungsentwurf vorgesehene formelle Befristung im Hinblick auf eine gesetzliche Neuregelung des Energie- und Wasserrechts. Jedoch ist der Ausschuß weiterhin der Auffassung, daß eine umfassende Regelung der Wettbewerbsverhältnisse für die öffentliche Versorgung mit Energie und Wasser in einer allgemeinen Regelung durch entsprechende Gesetze (Energiewirtschaftsgesetz und Wasserwirtschaftsgesetz) nach wie vor vordringlich ist und dann an die Stelle der vorläufigen Regelung in § 77 des vorliegenden Gesetzes treten muß. b) im einzelnen Der Vorschlag des Ausschusses enthält folgende sachliche Änderungen oder Ergänzungen gegenüber dem Regierungsentwurf des § 77 des Gesetzes: 1. Die Ausnahmen von den Bestimmungen des Gesetzes für die fraglichen Verträge in der Energie- und Wasserwirtschaft sollen sich nach den Vorschlägen des Ausschusses auf eine Freistellung von den Vorschriften der §§ 1 und 10 beschränken. Wenn andererseits auch eine Ausnahme von § 13 vorgesehen ist, der eine Mißbrauchsaufsicht vorsieht, so beruht das darauf, daß für alle in den §§ 74 ff. geregelten Ausnahmebereiche generell eine ausreichende Mißbrauchsaufsicht der Kartellbehörde in § 77 b vorgesehen ist, ein Nebeneinanderbestehen von Mißbrauchsaufsichten aus § 13 und § 77b aber zu Überschneidungen führen müßte. 2. Die Ausnahmeregelung soll — im Hinblick auf die oben genannten für ihre Anwendung maßgeblichen Gründe — auf die Versorgung mit Wasser und Energie über feste Leitungswege beschränkt werden. Verträge über die Versorgung z. B. mit Flaschengas usw. sind demnach von den Vorschriften der §§ 1 und 12 nicht freigestellt (Absatz 2). 3. Durch die freigestellten Verträge darf nicht die öffentliche Versorgung mit einer der Energiearten Gas oder Elektrizität oder mit Wasser als solche — z. B. etwa die Gasversorgung für ein bestimmtes Gebiet — ausgeschlossen werden. § 77 Abs. 2 in der Fassung des Vorschlags des Ausschusses bestimmt daher, daß Verträge, die einen derartigen Ausschluß enthalten, schlechthin nichtig sind und nicht unter die Freistellungsbestimmungen des Absatzes 1 fallen. 4. Mit Rücksicht auf die zunehmende großräumige Entwicklung der Wasserwirtschaft sollen in Absatz 1 Nr. 4 nicht nur wie nach dem Regierungsentwurf Verbundverträge in der Energiewirtschaft, sondern auch die gleichen Verbundverträge in der Wasserwirtschaft freigestellt werden. 5. Durch die Bestimmung des Absatzes 3 in der Fassung des Vorschlages des Ausschusses sollen die durch Absatz 1 Nr. 1, 2 und 4 freigestellten Verträge (Konzessions-, Demarkations- und Verbundverträge) bei der Kartellbehörde meldepflichtig gemacht werden. Durch die Meldungen wird es möglich sein, unter anderem auch einen Überblick über die Verträge dieser Art als Unterlage für gesetzliche Neuregelungen zu erhalten. Die Meldepflicht entspricht im übrigen der generellen Behandlung der von § 1 durch die Bestimmungen des Ersten Teils Erster Abschnitt freigestellten Verträge. 6. In Absatz 4 ist, um eine sorgfältige Abwägung aller Interessen bei den auf dem Gebiet der Energie- und Wasserwirtschaft zu treffenden Entscheidungen und eine Abstimmung mit den Bedürfnissen einer einheitlichen Energie- und Wasserwirtschaftspolitik sicherzustellen, vorgesehen, daß die Kartellbehörde ihre Entscheidungen im Benehmen mit der zuständigen Fachaufsichtsbehörde zu treffen hat. Es wurde davon abgesehen, ein Einvernehmen zu normieren, um das Zustandekommen der Entscheidungen nicht übermäßig zu erschweren. Auf die in § 77 a vorgesehene Mißbrauchsaufsicht der Kartellbehörde in allen Ausnahmebereichen der §§ 74 ff. ist bereits oben unter 1. hingewiesen worden. Im Rahmen der Behandlung der Energie- und Wasserwirtschaft in diesem Gesetz ist ferner noch auf § 77 b Satz 2 hinzuweisen. Der Ausschuß war der Aufassung, daß Kündigungen von Verträgen nach § 8 diese Gesetzes nur mit Erlaubnis der Kartellbehörde auf dem Gebiet der öffentlichen Energie- und Wasserversorgung wirksam werden dürfen, um eine Unruhe auf diesem Gebiet zu Lasten der Verbraucher zu vermeiden und sicherzustellen, daß die Kündigungen auf wirklich schwerwiegende Fälle beschränkt bleiben und unnötige Störungen der öffentlichen Versorgung vermieden werden. Zu § 77 a (Mißbrauchsaufsicht) § 77 a stellt entsprechend § 7 a die Mißbrauchsaufsicht in den Fällen des § 74 Abs. 2, §§ 75 und 77 sicher. § 76 a ist hier nicht zu nennen, weil dort die Mißbrauchsaufsicht abschließend geregelt ist. Die Vorschrift des § 77 a ist deswegen neben § 7 a erforderlich, weil § 7 a nur für Verträge und Beschlüsse nach §§ 1 a, 1 b, 3 Abs. 1 und 4, § 5 Abs. 1 gilt. Dazu kommt, daß § 7 a im Zusammenhang mit § 1 steht, dessen Anwendung durch § 74 Abs. 2, §§ 75 und 77 ausgeschlossen wird, so daß es für die Ausnahmebereiche einer besonderen Vorschrift über die Befugnisse der Kartellbehörde bedurfte. Zu § 77 b (Kündigungsrecht und Verwertung von Sicherheiten) § 8 (Kündigungsrecht der an Kartellverträgen und Kartellbeschlüssen Beteiligten) und § 9 (Verwertung von Sicherheiten nur mit Erlaubnis der Kartellbehörde) sind so wichtige Schutzvorschriften, daß ihre Geltung auch im Rahmen einer Mißbrauchsaufsicht sichergestellt werden mußte. Da aber beide Vorschriften im Zusammenhang mit § 1 stehen und dessen Geltung in den Ausnahmebereichen ausgeschlossen ist, bedurfte es einer ausdrücklichen Vorschrift über die entsprechnde Anwendung der §§ 8 und 9 in den Ausnahmebereichen. Hier war auch § 76 a zu nennen, da § 76 a insoweit keine Sonderregelung trifft. Wegen der Kündigung in den Fällen des § 77 Abs. 1 wird auf die Bemerkungen zu § 77 Bezug genommen. Schließlich hat der Ausschuß auch die entsprechende Anwendung des § 27 (Erfordernis der Schriftform für Kartellverträge, Kartellbeschlüsse und vertikale Wettbewerbsbeschränkungen) in den Ausnahmebereichen für erforderlich gehalten, um auch insoweit die Rechtssicherheit zu wahren. Der besonderen Erwähnung in § 77 b bedurfte es aus den gleichen Gründen wie bei der Einfügung der §§ 8 und 9. Bonn, den 28. Juni 1957 Lange (Essen) Berichterstatter Anlage 5 Umdruck 1248 Änderungsantrag der Abgeordneten Dr. Schmid (Frankfurt), Maier (Mannheim), Margulies und Genossen zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (Drucksachen 3644, 1158). Der Bundestag wolle beschließen: § 40 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung: „Als selbständige Bundesoberbehörde wind ein Bundeskartellamt mit dem Sitz in Mannheim errichtet." Bonn, den 1. Juli 1957 Maier (Mannheim) Frau Dr. Bleyler (Freiburg) Dr. Brönner Dr. Czaja Dr. Furler Gengler Häussler Jahn (Stuttgart) Kroll Leibing Dr. Lindrath Leonhard Lulay Morgenthaler Rümmele Samwer Schill (Freiburg) Schüttler Dr. Vogel Wacker (Buchen) Dr. Wahl Wolf (Stuttgart) Margulies Graaf (Elze) Lenz (Trossingen) Schloß Stahl Dr. Blank (Oberhausen) Lahr Umdruck 1254 Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Anpassung der Vorschriften der Reichsversicherungsordnung und des Angestelltenversicherungsgesetzes an Vorschriften des Knappschaftsrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes und des Soldatenversorgungsgesetzes (Drucksachen 3706, 3397). Der Bundestag wolle beschließen: 1. Dem § 1 wird folgende Nr. 12 angefügt: „12. Artikel 2 § 36 des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes erhält einen Absatz 6 mit folgender Fassung: ,(6) Soweit bei Versorgungsrenten nach dem Bundesversorgungsgesetz, den Unterhaltshilfen nach dem Lastenausgleichsgesetz, den Leistungen nach dem Bundesentschädigungsgesetz und den Bundesbeihilfen zum Ausgleich von Härten im Rahmen der betrieblichen Altersfürsorge nach den Richtlinien vom 17. Oktober 1951 (Bundesanzeiger Nr. 204 vom 20. Oktober 1951) die Gewährung oder die Höhe der Leistung davon abhängig ist, daß bestimmte Einkommensgrenzen nicht überschritten werden, bleiben von Monat Mai 1957 an bei Versichertenrenten ein Betrag von 21 Deutsche Mark monatlich und bei Hinterbliebenenrenten ein Betrag von 14 Deutsche Mark monatlich bei der Ermittlung des Einkommens unberücksichtigt. Das gleiche gilt bei der Prüfung der fürsorgerechtlichen Hilfsbedürftigkeit und bei der Gewährung von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung und der Arbeitslosenhilfe.`" 2. Dem § 2 wird folgende Ziffer 10 angefügt: „10. Artikel 2 § 35 AngestelltenversicherungsNeuregelungsgesetz erhält einen Absatz 6 mit folgender Fassung: ,(6) Soweit bei Versorgungsrenten nach dem Bundesversorgungsgesetz, den Unterhaltshilfen nach dem Lastenausgleichsgesetz, den Leistungen nach dem Bundesentschädigungsgesetz und den Bundesbeihilfen zum Ausgleich von Härten im Rahmen der betrieblichen Altersfürsorge nach den Richtlinien vom 17. Oktober 1951 (Bundesanzeiger Nr. 204 vom 20. Oktober 1951) die Gewährung oder die Höhe der Leistung davon abhängig ist, daß bestimmte Einkommensgrenzen nicht überschritten werden, bleiben von Monat Mai 1957 an bei Versichertenrenten ein Betrag von 21 Deutsche Mark monatlich und bei Hinterbliebenenrenten ein Betrag von 14 Deutsche Mark monatlich bei der Ermittlung des Einkommens unberücksichtigt. Das gleiche gilt bei .der Prüfung der fürsorgerechtlichen Hilfsbedürftigkeit und bei der Gewährung von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung und der Arbeitslosenhilfe." Bonn, den 1. Juli 1957 Ollenhauer und Fraktion Umdruck 1259 (neu) Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur dritten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (Drucksachen 3707, 3118). Der Bundestag wolle beschließen: 1. Es wird folgender § 1 a eingefügt: „§ 1a Hauptberuflichen landwirtschaftlichen Unternehmern nach § 1 stehen gleich Familienangehörige, die mit dem Unternehmer bis zum 3. Grade verwandt oder verschwägert sind, und die zwischen dem 40. und 65. Lebensjahr mindestens 15 Jahre hauptberuflich mitgearbeitet haben und wegen dieser Tätigkeit nicht der Rentenversicherungspflicht unterlagen." 2. § 4 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung: „Das Altersgeld beträgt für den verheirateten Berechtigten 90 Deutsche Mark, für den unverheirateten Berechtigten 60 Deutsche Mark monatlich." 3. a) § 7 Abs. 1 erhält folgende Fassung: „(1) Die Mittel zur Durchführung dieses Gesetzes einschließlich der Verwaltungskosten werden durch Beiträge und durch Zuschüsse des Bundes aufgebracht." Die Überschrift von § 7 lautet: „Beiträge und Zuschüsse". b) Es wird folgender § 10 a eingefügt: „§ 10a Bundeszuschüsse Der Bund trägt ein Drittel des Aufwandes für die Leistungen nach diesem Gesetz." 4. Es wird folgender § 19 a eingefügt: „§ 19 a Bundesgarantie Reichen die Einnahmen voraussichtlich nicht aus, um die Ausgaben für die Dauer der nächsten drei Monate zu decken, so sind die erforderlichen Mittel vom Bund bereitzustellen (Bundesgarantie)." 5. § 28 wird in der Fassung der Vorlage wieder eingefügt. Bonn, den 3. Juli 1957 Ollenhauer und Fraktion Umdruck 1261 Änderungsantrag der Fraktion der DP (FVP) zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (Drucksachen 3644, 1158). Der Bundestag wolle beschließen: Im Ersten Teil Zweiter Abschnitt wird in § 13 Abs. 1 nach Nr. 4 hinter den Worten „unbillig einschränken" das Wort „und" durch das Wort „oder" ersetzt. Bonn, den 2. Juli 1957 Dr. Schild (Düsseldorf) Dr. Brühler und Fraktion Umdruck 1265 Änderungsantrag der Abgeordneten Brand (Remscheid), Frau Dr. Steinbiß, Samwer und Genossen zur zweiten Beratung des von der Fraktion der FDP eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (Drucksachen 3436, 3705) Der Bundestag wolle beschließen: In Artikel 1 werden die Worte „bis zum 31. Dezember 1957" durch die Worte „bis zum 30. September 1957" ersetzt. Bonn, den 2. Juli 1957 Brand (Remscheid) Frau Dr. Steinbiß Samwer Albrecht (Hamburg) Bauknecht Dr. Bucerius Haasler Dr. Hellwig Dr. Horlacher Illerhaus Kramel Leonhard Dr. Löhr Dr. Rinke Sabaß Dr. Vogel Umdruck 1269 Änderungsantrag der Abgeordneten Dr. Wellhausen, Rümmele, Dr. Bleiß, Jahn (Frankfurt), Rademacher, Schneider (Bremerhaven) und Genossen zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (Drucksachen 3644, 1158) Der Bundestag wolle beschließen: 1. In § 36 Abs. 1 Nr. 1 wird als Buchstabe e angefügt: „e) gegenüber der Deutschen Bundespost und der Deutschen Bundesbahn;" 2. In § 38 wird als Absatz 1 a eingefügt: „(1 a) Absatz 1 Nr. 2 gilt nicht für die Deutsche Bundespost und die Deutsche Bundesbahn." Bonn, den 3. Juli 1957 Dr. Wellhausen Rümmele Brück Günther Dr. Höck Dr. Leiske Lulay Schill (Freiburg) Schulze-Pellengahr Dr. Bleiß Jahn (Frankfurt) Faller Rademacher Schneider (Bremerhaven) Becker (Hamburg) Walter Umdruck 1271 Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (Drucksachen 3644, 1158) Der Bundestag wolle beschließen: In § 40 Abs. 1 Satz 1 sind hinter dem Wort „Bundeskartellamt" die Worte „mit dem Sitz in Berlin" einzufügen. Bonn, den 2. Juli 1957 Ollenhauer und Fraktion Umdruck 1272 Änderungsantrag der Fraktionen der SPD, FDP, GB/BHE zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (Drucksachen 3644, 1158). Der Bundestag wolle beschließen: 1. § 1 b entfällt. 2. In § 3 begint der Absatz 2 wie folgt: „(2) Die Kartellbehörde kann auf Antrag die Erlaubnis zu einem Vertrag oder Beschluß der in § 1 bezeichneten Art erteilen, wenn ...". 3. In § 5 beginnt der Absatz 2 wie folgt: „(2) Die Kartellbehörde kann auf Antrag die Erlaubnis zu einem Vertrag oder Beschluß der in § 1 bezeichneten Art erteilen, wenn ...". 4. In § 13 Abs. 1 werden die Worte „und soweit durch das Ausmaß" durch die Worte „oder soweit durch das Ausmaß" ersetzt. 5. In § 17 Abs. 3 wird folgende neue Nummer 3 eingefügt: „oder 3. in sonstiger Weise ihre Marktstellung mißbrauchen." 6. Dem § 41 wird als Absatz 2 angefügt: „(2) Die Bundesregierung leitet den Bericht der Kartellbehörde dem Bundestag unverzüglich mit ihrer Stellungnahme zu." 7. ,a) § 57 Abs. 1 erhält folgende neue Fassung: „(1) Das Beschwerdegericht entscheidet durch Beschluß." b) § 57 Abs. 4 entfällt. Bonn, den 2. Juli 1957 Ollenhauer und Fraktion Dr. Becker (Hersfeld) und Fraktion Dr. Reichstein und Fraktion Umdruck 1273 Änderungsantrag der Fraktionen der SPD, GB/ BHE zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (Drucksachen 3644, 1158). Der Bundestag wolle beschließen: 1. § 11 erhält folgende neue Fassung: „§ 11 § 10 gilt nicht, soweit ein Verlagsunternehmen die Abnehmer seiner Verlagserzeugnisse rechtlich oder wirtschaftlich bindet, bei der Weiterveräußerung bestimmte Preise zu vereinbaren oder ihren Abnehmern die gleiche Bindung bis zur Weiterveräußerung an den letzten Verbraucher aufzuerlegen." 2. § 12 Abs. 1 Nr. 1 entfällt. 3. § 24 erhält folgende neuen Absätze 3 und 4: „(3) Abs. 1 gilt nicht, soweit ein Unternehmen seinen Abnehmern empfiehlt, bei der Weiterveräußerung bestimmte Preise zu vereinbaren oder ihren Abnehmern bestimmte Preise zu empfehlen. Die Kartellbehörde kann eine solche Empfehlung untersagen, wenn sie geeignet ist, die Markenartikel in einer durch die gesamtwirtschaftlichen Verhältnisse nicht gerechtfertigten Weise zu verteuern oder ein Sinken ihrer Preise zu verhindern oder ihre Erzeugung oder ihren Absatz zu beschränken. (4) Markenartikel im Sinne von Absatz 3 sind Erzeugnisse, deren Lieferung in gleichbleibender oder verbesserter Güte von dem preisbindenden Unternehmen gewährleistet wird und 1. die selbst oder 2. deren für die Abgabe an den Verbraucher bestimmte Umhüllung oder Ausstattung 3. deren Behältnisse, aus denen sie verkauft werden, mit einem ihre Herkunft kennzeichnenden Merkmal (Firmen-, Wort- oder Bildzeichen) versehen sind." 4. § 75 Abs. 3 entfällt. Bonn, den 2. Juli 1957 Ollenhauer und Fraktion Dr. Reichstein und Fraktion Umdruck 1277 Änderungsantrag der Abgeordneten Dr. Hellwig, Illerhaus, Kurlbaum, Dr. Hoffmann zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (Drucksachen 3644, 1158). Der Bundestag wolle beschließen: In § 36 Abs. 1 Nr. 1 wird folgender Buchstabe e angefügt: „e) gegenüber der Deutschen Bundespost und der Deutschen Bundesbahn". Bonn, den 2. Juli 1957 Dr. Hellwig Illerhaus Kurlbaum Dr. Hoffmann Umdruck 1281 Änderungsantrag der Abgeordneten Dr. Reif, Dr. Friedensburg, Neumann und Genossen zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (Drucksachen 3644, 1158). Der Bundestag wolle beschließen: In § 40 Abs. 1 Satz 1 wird nach dem Wort „Bundeskartellamt" eingefügt „mit dem Sitz in Berlin". Bonn, den 2. Juli 1957 Dr. Reif Dr.-Ing. Drechsel Dr. von Golitschek Held Dr. Hoffmann Frau Dr. Dr. h. c. Lüders Scheel Wedel Dr. Will (Berlin) Neumann Dr. Schellenberg Schröter (Wilmersdorf) Frau Wolff (Berlin) Blöcker Dr. Friedensburg Berendsen Brand (Remscheid) Dr. Bucerius Frau Ganswindt Dr. Hesberg Dr. Leverkuehn Dr. Lindenberg Dr. Lindrath Müller-Hermann Schmücker Schneider (Hamburg) Stingl Struve Umdruck 1282 Änderungsantrag der Abgeordneten Dr. Hellwig, Dr. Böhm (Frankfurt), Höcherl, Illerhaus, Dr. Krone und Fraktion, Dr. Elbrächter, Dr. Brühler und Fraktion zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (Drucksachen 3644, 1158). Der Bundestag wolle beschließen: 1. § 24 wird gestrichen. 2. In § 31 werden a) Absatz 1 Nr. 9 gestrichen; b) folgender Absatz 1 a eingefügt: „(1 a) Eine Ordnungswidrigkeit begeht ferner, wer vorsätzlich durch Empfehlungen daran mitwirkt, daß die in Absatz 1 genannten Ordnungswidrigkeiten begangen werden. Wer Empfehlungen ausgesprochen hat, die eine Umgehung der in diesem Gesetz ausgesprochenen Verbote oder der von der Kartellbehörde auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verfügungen durch gleichförmiges Verhalten bewirkt haben, macht sich ebenfalls einer Ordnungswidrigkeit schuldig. Dies gilt nicht für Empfehlungen, bestimmte Preise zu fordern oder anzubieten oder bestimmte Arten der Preisfestsetzung anzuwenden, die von Vereinigungen von Unternehmen unter Beschränkung auf den Kreis der Beteiligten ausgesprochen werden, wenn 1. dadurch wettbewerbsfördernde Bedingungen gegenüber Großbetrieben oder großbetrieblichen Unternehmensformen geschaffen werden sollen und 2. die Empfehlungen ausdrücklich als unverbindlich bezeichnet sind und zu ihrer Durchsetzung kein wirtschaftlicher, gesellschaftlicher oder sonstiger Druck angewendet wird." Bonn, den 2. Juli 1957 Dr. Hellwig Dr. Böhm (Frankfurt) Höcherl Illerhaus Dr. Krone und Fraktion Dr. Elbrächter Dr. Brühler und Fraktion Umdruck 1283 Änderungsantrag der Fraktion des BG/BHE zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (Drucksachen 3644, 1158). Der Bundestag wolle beschließen: In § 40 Abs. 1 Satz 1 sind hinter dem Wort „Bundeskartellamt" die Worte „mit 'dem Sitz in Berlin" einzufügen. Bonn, den 3. Juli 1957 Feller und Fraktion Umdruck 1284 Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur dritten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (Drucksachen 3707, 3118). Der Bundestag wolle beschließen: § 27 wird gestrichen. Bonn, den 3. Juli 1957 Ollenhauer und Fraktion Namentliche Abstimmungen über 1. den Änderungsantrag der Fraktion der SPD Umdruck 1259 (neu) Ziffer 1 zum Entwurf eines Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (Drucksachen 3707, 3118), 2. den Änderungsantrag der Fraktion der SPD Umdruck 1259 (neu) Ziffer 4 zum gleichen Gesetzentwurf, 3. den Änderungsantrag der Fraktion der SPD Umdruck 1254 Ziffer 1 zum Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Vorschriften der RVO und des Angestelltenversicherungsgesetzes an Vorschriften des knappschaftlichen Rentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes und des Soldatenversorgungsgesetzes (Drucksachen 3706, 3397), 4. den Änderungsantrag der Fraktionen der SPD, GB/BHE Umdruck 1273 Ziffer 1 zum Entwurf eines Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (Drucksachen 3644, 1158). Name Abstimmung Abstimmung Abstimmung Abstimmung 1 2 3 4 CDU/CSU Frau Ackermann . . . . Nein Nein Nein Nein Dr. Adenauer - — — — Albers Nein Nein Nein Ja Albrecht (Hamburg) . Nein Nein Nein Nein Arndgen Nein Nein Nein Nein Baier (Buchen) . . . . Nein Nein Nein Nein Barlage Nein Nein Nein Nein Dr. Bartram beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt Bauer (Wasserburg) . Nein Nein Nein Nein Bauereisen Nein Nein Nein Nein Bauknecht Nein Nein Nein Nein Bausch Ja Ja Nein Nein Becker (Pirmasens) . . Nein Nein Nein Nein Bender Nein Nein Nein Nein Berendsen Nein Nein Nein Nein Dr. Bergmeyer . . . . . Nein Nein Nein Nein Fürst von Bismarck . . . Nein Nein Nein Ja Blank (Dortmund) . . . Nein Nein Nein Nein Frau Dr. Bleyler (Freiburg) Nein — Nein Nein Blöcker Nein Nein Nein Nein Bock Nein Nein Nein Nein von Bodelschwingh . . . Nein Nein Nein Nein Dr. Böhm (Frankfurt) . Nein Nein Nein Ja Brand (Remscheid) . . . Nein Nein Nein Nein Frau Brauksiepe . . . Nein Nein Nein Brenner Nein Nein Nein Nein Dr. von Brentano . . . . - - — — Brese Nein Nein Nein Nein Frau Dr. Brökelschen . . Dr. Brönner Nein Nein Nein Nein Brookmann (Kiel) Nein Nein — Nein • • • Brück Nein Nein Nein Nein Dr. Bucerius Nein Nein Nein Nein Dr. von Buchka Nein Nein Nein Nein . . . . Dr. Bürkel Nein Nein Nein Nein Burgemeister beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt Caspers Nein Nein Nein Nein Cillien Nein Nein Nein Nein Dr. Conring * * * * Nein Nein Nein Nein *) Für Teile der Sitzung beurlaubt. Name Abstimmung Abstimmung Abstimmung Abstimmung 1 2 3 4 Dr. Czaja Nein Nein Nein Nein Demmelmeier Nein Nein Nein Nein Diedrichsen Nein Nein Nein Nein Frau Dietz Nein Nein Nein Nein Dr. Dittrich Nein Nein * * Dr. Dollinger * * * Nein Donhauser Nein Nein Nein Nein Dr. Dresbach — Nein Nein Nein Dr. Eckhardt * * * Nein Eckstein Nein Nein Nein Nein Ehren Nein Nein Nein Nein Engelbrecht-Greve . . Nein Nein Nein Nein Dr. Dr. h. c. Erhard . . . — - — — Etzenbach . Nein Nein Nein Nein Even Nein Nein Nein Nein Feldmann Nein Nein Nein Nein Gräfin Finckenstein . Nein Nein Nein Nein Finckh beurlaubt beurlaubt beurlaubt Nein Dr. Franz beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt Franzen Nein Nein Nein Nein Friese Nein Nein Nein Nein Fuchs Nein Nein Nein Nein Funk Nein Nein Nein Nein Dr. Furler Nein Nein Nein Nein Frau Ganswindt . . . . Nein Nein Nein Nein Frau Dr. Gantenberg . beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt Gedat Nein Nein Nein Nein Geiger (München) . . beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt Frau Geisendörfer . . Nein Nein Nein Nein Gengler . Nein Nein Nein Nein Gerns beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt D. Dr. Gerstenmaier . Nein Nein Nein Nein Gibbert Ja Nein Nein Nein Giencke . . ... . . . . Nein Nein Nein Nein ) Dr. Glasmeyer Nein Nein Nein enthalten Dr. Gleissner (München) Nein Nein Nein Nein Glüsing Nein Nein Nein Nein Gockeln . — - - Nein Dr. Götz Nein Nein Nein Nein Goldhagen Nein Nein Nein Nein Gontrum Nein Nein Nein * Günther Nein Nein Nein Nein Haasler Nein Nein Nein Nein Häussler Nein Nein Nein Nein Hahn Nein Nein Nein Nein Harnischfeger Nein Nein Nein Nein Heix Nein Nein Nein * Dr. Hellwig Nein Nein Nein Nein Dr. Graf Henckel . . . Nein Nein Nein Nein Dr. Hesberg . . . . Nein Nein Nein Nein Heye Nein Nein Nein Nein Hilbert Ja Nein Nein Nein Höcherl Nein Nein Nein Nein Dr. Höck Nein Nein Nein Nein Höfler beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt Holla Nein Nein Nein Nein Hoogen Nein Nein Nein Nein Dr. Horlacher Nein Nein Nein Nein Horn Nein Nein Nein Nein Huth Nein Nein Nein Nein Illerhaus Nein Nein Nein Nein Dr. Jaeger Nein Nein Nein Nein Jahn (Stuttgart) . . . . Nein Nein Nein Nein Frau Dr. Jochmus . . . Nein Nein Nein Ja Josten - - - Nein Kahn * * * Kaiser (Bonn) — - — — Frau Kaiser (Schwäbisch-Gmünd) . beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt *) Für Teile der Sitzung beurlaubt. Name Abstimmung Abstimmung Abstimmung Abstimmung 1 2 3 4 Karpf beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt Kemmer (Bamberg) * Nein Nein Nein Kemper (Trier) . . . Nein Nein Nein Nein Kiesinger Nein Nein Nein * Dr. Kihn (Würzburg) . Nein Nein Nein Nein Kirchhoff Nein Nein Nein Nein Klausner Nein Nein Nein Nein Dr. Kleindinst Nein Nein Nein Nein Dr. Kliesing Nein Nein Nein Nein Knapp Nein Nein Nein Nein Knobloch beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt Dr. Köhler beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt Koops Nein Nein Nein Nein Dr. Kopf Nein Nein Nein Nein Kortmann Nein Nein Nein Nein Kraft beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt Kramel * * * Nein Krammig Nein Nein Nein Nein Kroll Nein Nein Nein Nein Frau Dr. Kuchtner . . Nein Nein Nein Nein Kühlthau Nein Nein Nein Nein Kuntscher Nein Nein Nein Nein Kunze (Bethel) Nein Nein Nein Nein Lang (München) . . . Nein Nein Nein Nein Leibing Nein Nein Nein Nein Dr. Leiske Nein Nein Nein Nein Lenz (Brüll) beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt Lenze (Attendorn) Nein Nein Nein Nein Leonhard Nein Nein Nein Nein Lermer Nein Nein Nein Nein Leukert Nein Nein Nein Nein Dr. Leverkuehn Nein Nein Nein Nein Dr. Lindenberg Nein Nein Nein Nein Dr. Lindrath Nein Nein Nein Nein Dr. Löhr Nein Nein Nein Nein Lotze Nein Nein Nein Nein Dr. h. c. Lübke Nein Nein -- Nein Lücke Nein Nein Nein Nein Lücker (München) Nein Nein Nein Nein Lulay beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt Maier (Mannheim) Ja Nein Nein Ja Majonica Nein Nein Nein Nein Dr. Baron Manteuffel- Szoege Nein Nein - Nein Massoth beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt Mayer (Birkenfeld) * * * * Menke Nein Nein Nein Nein Mensing Nein Nein Nein Nein Meyer (Oppertshofen) Nein Nein Nein Nein Mever-Ronnenberg . . Nein Nein Nein beurlaubt Miller Nein Nein Nein Nein Dr. Moerchel Nein Nein Nein Nein Morgenthaler beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt Muckermann Nein Nein Nein Nein Mühlenberg Nein Nein Nein Ja Dr. Dr. h. c. Müller (Bonn) beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt Müller-Hermann . . . Nein Nein Nein Nein Müser beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt Nellen beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt Neuburger * * * Nein Niederalt beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt Frau Niggemeyer Nein Nein Nein Nein Dr. Dr. Oberländer Nein Nein Nein Nein Dr. Oesterle Nein Nein Nein Nein Oetzel Nein Nein Nein Nein Pelster Nein Nein Nein — Dr. Pferdmenges Nein Nein Nein Nein Frau Pitz Nein Nein Nein * *) Für Teile der Sitzung beurlaubt. Name Abstimmung Abstimmung Abstimmung Abstimmung 1 2 3 4 Dr. Pohle (Düsseldorf) . * Nein Nein Nein Frau Praetorius Nein Nein Nein Ja Frau Dr. Probst Nein Nein Nein Dr. Dr. h. c. Pünder Nein Nein Nein Nein Raestrup Nein Nein Nein Nein Rasner Nein — Nein Nein Frau Dr. Rehling Nein Nein Nein Nein Richarts Ja Nein Nein Nein Frhr. Riederer von Paar Nein Nein Nein Nein Dr. Rinke Nein Nein Nein Nein Dr. Röder beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt Frau Rösch Nein Nein Nein Nein Rösing Nein Nein Nein Nein Rümmele Nein Nein Nein enthalten Ruf Nein Nein Nein Nein Sabaß Nein Nein Nein Nein Sabel Nein Nein Nein Nein Samwer Nein Nein Nein Nein Dr. Schaefer (Saarbrücken) beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt Schäffer -- — — Nein Scharnberg * Nein Nein Nein Scheppmann Nein Nein Nein Ja Schill (Freiburg) Nein Nein Nein Nein Schlick Nein Nein Nein Nein Schmücker enthalten Nein Nein Nein Schneider (Hamburg) Nein Nein Ja Ja Schrader Nein Nein Nein Nein Dr. Schröder (Düsseldorf) — — — — Dr.-Ing. E. h. Schuberth . Nein Nein Nein Nein Schüttler Nein Nein Nein enthalten Schütz Nein Nein Nein Nein Schulze-Pellengahr Nein Nein Nein Nein Schwarz Nein Nein Nein Nein Frau Dr. Schwarzhaupt Nein Nein Nein Nein Dr. Seffrin Nein Nein Nein Nein Seidl (Dorfen) Nein Nein Nein Nein Dr. Serres Nein Nein Nein Nein Siebel Nein Nein Ja Nein Dr. Siemer beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt Solke Ja Nein Nein Nein Spies (Brücken) Nein Nein Nein Nein Spies (Emmenhausen) Nein Nein Nein Nein Spörl Nein Nein Nein Nein Stauch Nein Nein Nein * Frau Dr. Steinbiß Nein Nein — Nein Steinhauer Nein Nein Nein Nein Stiller Nein Nein Nein Nein Storch Nein Nein Nein — Dr. Storm Nein Nein Nein Nein Strauß — –.- — — Struve Nein Nein Nein Nein Stücklen Nein .g Nein Nein Teriete Nein Nein Nein Ja Thies Nein Nein Nein Nein Unertl Nein Nein Nein Nein Varelmann enthalten Nein Nein Nein Frau Vietje Nein Nein Nein Nein Dr. Vogel Nein Nein Nein Nein Voß Nein Nein Nein Nein Wacher (Hof) Nein Nein Nein Nein Wacker (Buchen) Nein Ja Nein Nein Dr. Wahl Nein Nein Nein Nein Walz beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt Frau Dr. h. c. Weber (Aachen) Nein Nein Nein Nein Dr. Weber (Koblenz) Nein Nein Nein Nein Wehking Nein enthalten Nein Nein Dr. Wellhausen beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt *) Für Teile der Sitzung beurlaubt. Name Abstimmung Abstimmung Abstimmung Abstimmung 1 2 3 4 Dr. Welskop * * * Frau Welter (Aachen) . — — - Nein Dr. Werber Nein Nein Nein Nein Wiedeck Nein Nein Nein Nein Wieninger Nein Nein Nein Nein Dr. Willeke Nein Nein Nein * Winkelheide Nein Nein Nein Nein Dr. Winter Nein Nein Nein Nein Wittmann Nein Nein Nein Nein Wolf (Stuttgart) Nein Nein Nein * Dr. Wuermeling — — — — Wullenhaupt Nein Nein Nein Nein Gäste: Ruland Nein Nein Nein Nein Schneider (Brotdorf) Nein Nein Nein Nein SPD Frau Albertz Ja Ja Ja Ja Frau Albrecht (Mitten- wald) Ja Ja Ja Ja Altmaier Ja Ja Ja Ja Dr. Arndt beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt Arnholz beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt Dr. Baade Ja Ja — Ja Dr. Bärsch Ja Ja Ja Ja Bals Ja Ja Ja Ja Banse Ja Ja Ja Ja Bauer (Würzburg) Ja Ja Ja Ja Baur (Augsburg) Ja Ja Ja Ja Bazille Ja Ja Ja Ja Behrisch Ja Ja Ja Ja Frau Bennemann Ja Ja Ja Ja Bergmann Ja Ja Ja Ja Berlin Ja Ja Ja Ja Bettgenhäuser beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt Frau Beyer (Frankfurt) Ja Ja Ja Ja Birkelbach Ja Ja Ja Ja Blachstein Ja Ja Ja Ja Dr. Bleiß Ja Ja Ja Ja Böhm (Düsseldorf) Ja Ja Ja Ja Bruse Ja Ja Ja Ja Corterier Ja Ja Ja Ja Dannebom - — — Ja Daum Ja Ja Ja Ja Dr. Deist Ja Ja Ja Ja Dewald Ja Ja Ja Ja Diekmann Ja Ja Ja * Diel Ja Ja Ja Ja Frau Döhring Ja Ja Ja Ja Dopatka beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt Erler beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt Eschmann Ja Ja Ja Ja Faller Ja Ja Ja Ja Franke Ja Ja Ja Ja Frehsee Ja Ja Ja Ja Freidhof Ja Ja Ja Ja Frenzel Ja Ja Ja Ja Gefeller beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt Geiger (Aalen) Ja Ja Ja Ja Geritzmann Ja Ja Ja Ja Gleisner (Unna) Ja Ja Ja Ja Dr. Greve beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt Dr. Gülich Ja Ja Ja Ja Hansen (Köln) beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt Hansing (Bremen) Ja Ja Ja Ja Hauffe Ja Ja Ja Ja Heide Ja Ja Ja Ja *) Für Teile der Sitzung beurlaubt. Name Abstimmung Abstimmung Abstimmung Abstimmung 1 2 3 4 Heiland Ja Ja Ja Ja Heinrich Ja Ja Ja Ja Hellenbrock Ja Ja Ja Ja Frau Herklotz Ja Ja Ja Ja Hermsdorf Ja Ja Ja Ja Herold Ja Ja Ja Ja Höcker Ja Ja Ja Ja Höhne Ja Ja Ja Ja Hörauf Ja Ja Ja Ja Frau Dr. Hubert Ja Ja Ja Hufnagel Ja Ja Ja Ja Jacobi Ja Ja Ja Ja Jacobs beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt Jahn (Frankfurt) beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt Jaksch Ja Ja Ja Ja Kahn-Ackermann * * * * Kalbitzer Ja Ja Ja Ja Frau Keilhack * * * Frau Kettig Ja Ja Ja Ja Keuning Ja Ja Ja Ja Kinat Ja Ja Ja Frau Kipp-Kaule beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt Könen (Düsseldorf) Ja Ja Ja * Koenen (Lippstadt) . Ja Ja Ja Ja Frau Korspeter Ja Ja Ja Ja Dr. Kreyssig Ja Ja Ja Ja Kriedemann Ja Ja Ja Ja Kühn (Köln) Ja Ja Ja Ja Kurlbaum Ja Ja Ja Ja Ladebeck Ja Ja Ja Ja Lange (Essen) Ja Ja Ja Ja Leitow Ja Ja Ja Ja Frau Lockmann Ja Ja Ja Ja Ludwig Ja Ja * * Maier (Freiburg) Ja Ja Ja Ja Marx Ja Ja Ja Ja Matzner Ja Ja Ja Ja Meitmann Ja Ja Ja Ja Mellies Ja Ja Ja Ja Dr. Menzel Ja Ja Ja Ja Merten Ja Ja Ja Ja Metzger Ja Ja Ja Ja Frau Meyer (Dortmund) Ja Ja Ja Ja Meyer (Wanne-Eickel) Ja Ja Ja Ja Frau Meyer-Laule Ja Ja Ja Ja MiBmahl Ja Ja Ja Ja Moll Ja Ja Ja Ja Dr. Mommer Ja Ja Ja Ja Müller (Erbendorf) . Ja Ja Ja Ja Müller (Worms) Ja Ja Ja Ja Frau Nadig Ja Ja Ja Ja Odenthal Ja Ja Ja Ja Ohlig Ja Ja Ja Ja Ollenhauer beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt Op den Orth Ja Ja Ja Ja Paul Ja Ja Ja Ja Peters Ja Ja Ja Ja Pöhler Ja Ja Ja — Pohle (Eckernförde) Ja Ja Ja Ja Dr. Preller beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt Prennel Ja Ja Ja Ja Priebe Ja Ja Ja Ja Pusch Ja Ja Ja Ja Putzig . Ja Ja Ja Ja Rasch Ja Ja Ja Ja Dr. Ratzel beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt Regling Ja Ja Ja Ja Rehs Ja Ja Ja Ja *) Für Teile der Sitzung beurlaubt. Name Abstimmung Abstimmung Abstimmung Abstimmung 1 2 3 4 Reitz - Ja Ja Ja * Reitzner Ja Ja Ja Ja Frau Renger Ja Ja Ja Ja Richter beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt Ritzel Ja Ja Ja Ja Frau Rudoll Ja Ja Ja Ja Ruhnke beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt Runge Ja Ja Ja Ja Frau Schanzenbach Ja Ja Ja Ja Scheuren beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt Dr. Schmid (Frankfurt) Ja Ja Ja Ja Dr. Schmidt (Gellersen) . Ja Ja Ja Ja Schmidt (Hamburg) . . * * * Ja Schmitt (Vockenhausen) . Ja Ja Ja Ja Dr. Schöne Ja Ja Ja Ja Schoettle Ja Ja Ja Ja Schreiner Ja Ja Ja Ja Seidel (Fürth) Ja Ja Ja Ja Seither Ja Ja Ja Ja Seuffert Ja Ja Ja Ja Stierle Ja Ja Ja Ja Sträter Ja Ja Ja Ja Frau Strobel Ja Ja Ja Ja Stümer Ja Ja Ja Ja Thieme Ja Ja Ja Ja Wagner (Deggenau) Ja Ja Ja Ja Wagner (Ludwigshafen) * * * Ja Wehner beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt Wehr Ja Ja Ja Ja Welke Ja Ja Ja Ja Weltner (Rinteln) Ja Ja Ja Ja Dr. Dr. Wenzel Ja Ja Ja Ja Wienand Ja Ja Ja * Dr. Will (Saarbrücken) Ja Ja Ja Ja Wittrock Ja Ja Ja Ja Zühlke Ja Ja Ja ja FDP Dr. Atzenroth - - Nein — Dr. Becker (Hersfeld) . . Ja enthalten Nein Nein Dr. Bucher Ja Ja Nein * Dr. Czermak Ja Ja Nein Nein Dr. Dehler beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt Dr.-Ing. Drechsel . Ja Ja Nein Nein Eberhard beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt Frau Friese-Korn Ja Ja Nein Nein Frühwald beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt Gaul Ja Ja Nein Ja Dr. von Golitschek Ja Ja Nein Nein Graaff (Elze) Ja Ja Nein Nein Dr. Hammer beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt Held Ja Ja Nein Nein Dr. Hoffmann Ja Ja Ja Ja Frau Hütter Ja Ja Nein Nein Frau Dr. Ilk Ja Ja Ja Nein Dr. Jentzsch Ja Ja Nein Kühn (Bonn) Ja Ja Nein Nein Lenz (Trossingen) . . Ja Ja Nein Nein Margulies Ja Ja Nein Nein Mauk beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt Dr. Mende Ja Ja Nein * Dr. Miessner Ja Ja Nein enthalten Onnen beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt Rademacher Ja Ja Nein * Scheel - — — Nein Schlot * * * * Schwann beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt Stahl Ja Ja Nein Nein Dr. Stammberger . . . Ja enthalten Nein * *) Für Teile der Sitzung beurlaubt. Name Abstimmung Abstimmung Abstimmung Abstimmung 1 2 3 4 Dr. Starke * * Weber (Untersontheim) . Ja Ja Nein Nein Gäste: Dr. Schneider (Saarbrücken) beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt Schwertner beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt Wedel Ja Ja enthalten Nein DP (FVP) Becker (Hamburg) Nein Nein Nein — Dr. Berg Ja Nein * Dr. Blank (Oberhausen) . Ja Nein Nein * Dr. h. c. Blücher — Ja Nein Nein Ja Dr. Brühler Ja Nein Nein Nein Eickhoff Ja Ja Nein Nein Dr. Elbrächter Euler Ja — Nein Nein Fassbender Ja Ja Ja enthalten Dr. Graf (München) Ja Nein Nein Nein Nein Nein Nein Gumrum Ja Ja Ja Nein Nein Hepp Frau Kalinke Ja Ja Ja Nein Körner Ja Ja * J a * Ja Ja Nein Lahr Dr. Dr. h. c. Prinz zu Löwenstein Ja Ja enthalten * von Manteuffel (Neuß) Ja Nein Ji Nein Nein Matthes Nein Nein Nein Dr. von Merkatz . Ja Ja enthalten Müller (Wehdel) Ja Nein Nein Nein Dr. h. c. Neumayer . . Ja Ja Nein Nein Platner Ja Ja Nein Nein Dr. Preiß Dr. Preusker Ja Ja Nein Dr. Schäfer (Hamburg) . Ja Nein Dr. Schild (Düsseldorf) . — — enthalten * Ja Nein Schneider (Bremerhaven) * Nein Dr. Schneider (Lollar) Ja Ja Ja Nein Dr. Schranz Ja Ja Dr.-Ing. Seebohm — Nein — Nein Nein Walter Nein Wittenburg Ja Ja Nein Nein Nein Nein Dr. Zimmermann . . Nein enthalten GB/BHE Elsner Ja Ja Ja Ja Engel Ja Ja Ja * Feller Ja Ja Ja Ja Frau Finselberger Ja Ja Ja Ja Ja Gemein Ja Ja Dr. Gille Ja Ja Ja Ja Dr. Kather Ja Ja Ja Ja Dr. Keller Ja Ja Ja Ja Dr. Klötzer Ja Ja Ja Ja Kunz (Schwalbach) . Ja Ja Ja Ja Ja Ja Ja Kutschera beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt Dr. Mocker Petersen Ja - Dr. Reichstein Ja Ja Ja Ja Ja Ja Ja Seiboth Ja Ja Ja Ja Dr. Sornik Ja Srock Ja Ja Ja Ja Stegner Ja Ja Ja Ja Dr. Strosche Ja Ja Ja Ja Fraktionslos Brockmann (Rinkerode) — — — — *) Für Teile der Sitzung beurlaubt. Zusammenstellung der Abstimmungen Abstimmung Abstimmung Abstimmung Abstimmung 1 2 3 4 Abgegebene Stimmen . 405 404 400 389 Davon: Ja 201 185 156 154 Nein 202 215 240 230 Stimmenthaltung . 2 4 4 5 Zusammen wie oben . . 405 404 400 389 Berliner Abgeordnete Name Abstimmung Abstimmung Abstimmung Abstimmung 1 2 3 4 CDU/CSU Dr. Friedensburg Nein Nein Nein Nein Grantze Nein Ja Nein Ja Dr. Krone Nein Nein Nein Nein Lemmer — — — — Frau Dr. Maxsein Nein Nein Nein Stingl Nein Nein Nein Nein SPD Brandt (Berlin) Ja Ja Ja Ja Frau Heise Ja Ja Ja Ja Klingelhöfer Ja Ja Ja Ja Dr. Königswarter Ja Ja Ja Ja Mattick -- Ja Ja Ja Neubauer Ja Ja — Ja Neumann * * * * Dr. Schellenberg Ja Ja Ja Ja Schröter (Wilmersdorf) . Ja Ja Ja Ja Tausch-Treml Ja Ja Ja Ja Frau Wolff (Berlin) . . . Ja Ja Ja Ja FDP Frau Dr. Dr. h. c. Lüders Ja enthalten Ja Ja Dr. Reif Nein Nein Ja Nein Dr. Will (Berlin) Ja enthalten Nein Ja DP (FVP) Dr. Henn Nein Ja Nein Nein Hübner Ja Ja Nein Nein Zusammenstellung der Abstimmungen der Berliner Abgeordneten Abstimmung Abstimmung Abstimmung Abstimmung 1 2 3 4 Abgegebene Stimmen 19 20 19 19 Davon: Ja 12 13 11 13 Nein 7 5 8 6 Stimmenthaltung . — 2 — — Zusammen wie oben . . 19 20 19 19 *) Für Teile der Sitzung beurlaubt.
Gesamtes Protokol
Dr. Richard Jaeger (CSU):
Rede ID: ID0222200000
Die Sitzung ist eröffnet.
Meine Damen und Herren, ich darf feststellen, daß das Hohe Haus gestern abend auf Vorschlag des amtierenden Präsidenten beschlossen hat, heute mit den Punkten 7 und 8 der vorliegenden Tagesordnung zu beginnen und dann mit der gestern abend abgebrochenen Beratung des Gesetzentwurfs unter Punkt 4 der vorliegenden Tagesordnung fortzufahren. Darauf folgen das Kartellgesetz und die wirtschaftspolitischen Gesetze. Ich schlage vor, daß die Fraktionen im Laufe des Tages die weitere Reihenfolge interfraktionell vereinbaren, sobald zu übersehen ist, ob wir zu weiteren Punkten heute überhaupt noch kommen.
Eine amtliche Mitteilung wird ohne Verlesung in den Stenographischen Bericht aufgenommen:
Der Herr Bundesminister der Finanzen hat am 28. Juni 1957 auf Grund des Beschlusses des Deutschen Bundestages in seiner 158. Sitzung eine weitere Mitteilung über Länderzuweisungen zum Ausgleich finanziell untragbarer Einnahmeausfälle der Gemeinden durch die Gewerbesteuersenkung gegeben, die als Drucksache 3380 verteilt wird.
Ich rufe Punkt 7 der vorliegenden Tagesordnung auf:
Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses nach Artikel 77 des Grundgesetzes (Vermittlungsausschuß) zu dem Achten Gesetz zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes (Gesetz nach § 246 LAG — 8. ÄndG LAG) (Drucksache 3698);
Schriftlicher Bericht des Ausschusses nach Art. 77 des Grundgesetzes (Vermittlungsausschuß) (zu Drucksache 3698).
Berichterstatter ist der Abgeordnete Kunze (Bethel). Er hat einen Schriftlichen Bericht vorgelegt. Ich erteile ihm zur Ergänzung das Wort.

Johannes Kunze (CDU):
Rede ID: ID0222200100
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Der Schriftliche Bericht wird im Augenblick verteilt; ich kann mich auf ihn beziehen und darf Sie nur bitten, den einmütig gefaßten Beschluß des Vermittlungsausschusses anzunehmen.

Dr. Richard Jaeger (CSU):
Rede ID: ID0222200200
Ich danke dem Herrn Berichterstatter.
Wird das Wort zur Abgabe von Erklärungen gewünscht? — Das ist nicht der Fall. Der Vermittlungsausschuß hat beschlossen, daß über die Änderungen gemeinsam abzustimmen ist. Wer dem Antrag des Vermittlungsausschusses zuzustimmen wünscht, den bitte ich um das Handzeichen. — Ich bitte um die Gegenprobe. - Keine Gegenstimmen. Enthaltungen? — Keine Enthaltungen. Einstimmig angenommen.
Ich rufe nunmehr als zweiten Punkt den 8. Punkt der vorliegenden Tagesordnung auf:
Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses nach Artikel 77 des Grundgesetzes (Vermittlungsausschuß) zu dem Gesetz über allgemeine Höchstgeschwindigkeitsgrenzen für Kraftfahrzeuge (Drucksache 3699).
Das Wort als Berichterstatter hat Herr Senator Dr. Klein.
Dr. Klein, Senator des Landes Berlin, Berichterstatter: Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Der Gesetzentwurf über allgemeine Höchstgeschwindigkeitsgrenzen für Kraftfahrzeuge und die mit ihm zusammenhängenden Probleme sind Ihnen auf Grund wiederholter Beratungen so hinreichend bekannt, daß ich auf eingehende Ausführungen verzichten kann. Der Regierungsentwurf eines Gesetzes über allgemeine Höchstgeschwindigkeitsgrenzen bekam in den Ausschüssen des Bundestages ein völlig neues Gesicht, so daß er schon äußerlich dem Hohen Hause als ein Initiativgesetzentwurf — unter Ablehnung der von der Bundesregierung vertretenen Gedankengänge — unterbreitet wurde. Der Bundesrat hat dann den Vermittlungsausschuß angerufen mit dem Antrag, wieder zum Regierungsentwurf zurückzukehren. Nachdem der Bundestag sich nochmals für seinen Initiativgesetzentwurf ausgesprochen hatte, versagte der Bundesrat dem Gesetzentwurf die Zustimmung. Darauf hat die Bundesregierung erneut den Vermittlungsausschuß angerufen.
Das Ergebnis der eingehenden Beratungen des Vermittlungsausschusses mag äußerlich als eine nochmalige Bestätigung des Regierungsentwurfs angesehen werden, in der Sache aber ist der Vermittlungsausschuß dem Bundestag entgegengekommen. Der Streit um die Regelung der Höchstgeschwindigkeiten für die Kraftfahrzeuge geht im Grunde genommen um folgende Alternative: soll die Materie Höchstgeschwindigkeit für Kraftfahrzeuge durch Gesetz geregelt werden oder soll ein Gesetz der Bundesregierung die Ermächtigung geben, auf diesem Gebiet durch Verordnungen Recht zu schaffen? In dem Ihnen vorliegenden Vermittlungsvorschlag wird zum zweitenmal der zuletzt genannte Weg vorgeschlagen. Es soll durch Verordnungen auf den deutschen Straßen in bezug auf Höchstgeschwindigkeiten Ordnung geschaffen werden. Aber die Verordnungen bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.
Der Vermittlungsausschuß ist der Ansicht, daß der Herr Bundesverkehrsminister vor dem Hohen Hause eine Erklärung abgeben soll, die seine Bereitwilligkeit ausdrückt, bei Verordnungen, die die Höchstgeschwindigkeit für Kraftfahrzeuge betreffen, dem Ausschuß für Verkehrswesen des Bundestages Gelegenheit zu einer Prüfung unid Stellungnahme zu geben, so daß hierdurch durch den Bundestag ein Einfluß auf die Verordnungsgebung ausgeübt werden kann. Wenn eine solche Erklärung des Herrn Bundesverkehrsministers abgegeben wird, dann glaubt der Vermittlungsausschuß, Ihnen die Annahme seines einstimmig gefaßten Beschlusses vom 28. Juni 1957 — Drucksache 3699 — empfehlen zu sollen.
Der Vermittlungsausschuß vertritt den Standpunkt, daß die Einführung von Höchstgeschwindigkeiten als ein Mittel der Verkehrsunfallbekämp-


(Senator Dr. Klein)

Lung einen notwendigen Versuch darstellt, dessen Ergebnis heute niemand mit Sicherheit voraussehen kann. Die Tatsache jedoch, daß es sich hierbei um Leben und Gesundheit einer großen Zahl von Menschen handelt, zwingt dazu, diesen Versuch so zu gestalten, daß er, wenn es die Lage erfordert, mit geringstmöglicher Verzögerung geändert werden kann. Das aber ist nach Auffassung des Vermittlungsausschusses auf dem Wege der Rechtsverordnung besser zu erreichen, als wenn ein Gesetz im einzelnen schon alles regelt.
Namens des Vermittlungsausschusses darf ich Sie, meine Damen und Herren, bitten, Ihre Bedenken gegen den Vorschlag zurückzustellen und ihm zur Förderung des gemeinsamen Anliegens von 'Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung Ihre Zustimmung zu erteilen.

Dr. Richard Jaeger (CSU):
Rede ID: ID0222200300
Das Wort zur Abgabe einer Erklärung hat der Herr Bundesminister Dr. Seebohm.

Dr. Hans-Christoph Seebohm (CDU):
Rede ID: ID0222200400
Herr Präsident! Meine verehrten Damen und Herren! Unter Bezugnahme auf die Ausführungen des Herrn Berichterstatters Senator Dr. Klein, der für den Vermittlungsausschuß hier gesprochen hat, gebe ich folgende Erklärung ab:
Der Bundesminister für Verkehr ist bereit, bei Verordnungen über die Festsetzung von Höchstgeschwindigkeiten für Kraftfahrzeuge vor der Zuleitung an den Bundesrat dem Ausschuß für Verkehrswesen ides Bundestages Gelegenheit zur Prüfung und Stellungnahme zu geben. Ferner wird der Bundesminister für Verkehr eine von seinen Vorschlägen abweichende Stellungnahme dieses Ausschusses dem Bundesrat jeweils zur Kenntnis bringen.

Dr. Richard Jaeger (CSU):
Rede ID: ID0222200500
Ich erteile weiter das Wort zur Abgabe von Erklärungen. Das Wort hat der Abgeordnete Rademacher.

Willy Max Rademacher (FDP):
Rede ID: ID0222200600
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Namens der Fraktion der FDP halbe ich zu dem Antrag des Vermittlungsausschusses folgende Erklärung abzugeben.
Die Fraktion der FDP vermag dem Antrage des Vermittlungsausschusses nicht zuzustimmen, weil:
1. die Fraktion unverändert der Auffassung ist, daß die Festsetzung von Höchstgeschwindigkeitsgrenzen eine wichtige verkehrspolitische Maßnahme ist, bei welcher der Bundestag nicht ausgeschaltet werden darf,

(Beifall bei der FDP)

2. die Zusicherung des Bundesverkehrsministers, vor Verabschiedung der betreffenden Bundesratsverordnung den Ausschuß für Verkehrswesen zu konsultieren bzw. dessen Mehrheitsauffassung durchzusetzen, weder indem Grundgesetz noch in der Geschäftsordnung des Bundestages eine rechtliche Stütze findet,

(Beifall bei der FDP)

3. unabhängig vom Grundgesetz und von der Geschäftsordnung des Bundestages die Zusicherungen des Bundesverkehrsministers Herrn Dr. Seebohm das Vertrauen der FDP-Fraktion nicht genießen.
Beweis in der Vergangenheit: Verabschiedung der Bundesratsverordnung über Lkw-Maße und -Gewichte gegen den Mehrheitsbeschluß des Ausschusses für Verkehrswesen trotz gegenteiliger Zusicherung des Bundesverkehrsministers im Ausschuß.
Beweis in der Gegenwart: Erheblich abweichende Vorschläge der Bundesregierung — siehe Drucksache 3617 vom 14. Juni 1957 - gegen die Vorschläge ides Ausschusses für Verkehrswesen — Schriftlicher Bericht Drucksache 3294 vom 14. März 1957 — zu dem Gesetz über allgemeine Höchstgeschwindigkeitsgrenzen für Kraftfahrzeuge, das in diesem Augenblick erneuter Zusicherungen des Bundesverkehrsministers hier zur Entscheidung steht.

(Beifall bei der FDP.)


Dr. Richard Jaeger (CSU):
Rede ID: ID0222200700
Das Wort hat 'der Abgeordneter Müller-Hermann.

Dr. Ernst Müller-Hermann (CDU):
Rede ID: ID0222200800
Herr Präsident! Meine Damen unid Herren! Zum Vorschlag des Vermittlungsausschusses zur Geschwindigkeitsbegrenzung gebe ich — zugleich im Namen mehrerer Kollegen, unter ihnen des Vorsitzenden des Rechtsausschusses, des Abgeordneten Herrn Kollegen Hoogen — folgende Erklärung ab.
Wir lehnen den Vorschlag des Vermittlungsausschusses, daß die Materie entgegen der bisherigen Rechtslage auf dem Wege einer Rechtsverordnung geregelt wird, die Verordnung jedoch dem Verkehrsausschuß des Bundestages zur Kenntnis gebracht werden soll, ab, weil das eine verfassungspolitisch unzulässige Konstruktion ist. Der Vorschlag ist um so weniger vertretbar, als mit der Unterrichtung des Verkehrsausschusses des Bundestages nicht gemeint ist, daß seine Auffassung auch gehört und berücksichtigt werden muß. Wir halten es darüber hinaus für bedenklich, daß das Parlament auf ihm zustehende Rechte verzichtet.

(Beifall in der Mitte.)


Dr. Richard Jaeger (CSU):
Rede ID: ID0222200900
Das Wort hat der Abgeordnete Dr. Bleiß.

Dr. Paul Bleiß (SPD):
Rede ID: ID0222201000
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Namens und im Auftrage der sozialdemokratischen Fraktion gebe ich zum Mündlichen Bericht Drucksache 3699 folgende Erklärung ab.
Zum wiederholten Male hat sich der Deutsche Bundestag mit der Frage beschäftigt, ob die Begrenzung der Geschwindigkeit für Kraftfahrzeuge durch Gesetz oder durch Verordnung zu regeln sei. Nahezu leinstimmig hat sich das Plenum ides Bundestages in den bisherigen Beschlußfassungen dafür entschieden, die Materie durch Gesetz zu regeln.
Maßgeblich für die Haltung 'der SPD-Fraktion war einmal der Gesichtspunkt, daß mit Geschwindigkeitsbegrenzungen erhebliche wirtschaftliche Auswirkungen verbunden sein können, die der Erörterung in den Fachausschüssen bedürfen, zum anderen der Umstand, daß die SPD-Fraktion von einem großen Mißtrauen gegen die Person des amtierenden Herrn Bundesverkehrsministers erfüllt ist.
Der Herr Bundesverkehrsminister hat soeben erklärt, daß Verordnungen zur Begrenzung der Geschwindigkeit der Kraftfahrzeuge vorher mit dem Verkehrsausschuß beraten 'werden sollen und eine abweichende Meinung des Ausschusses dem Kabinett und dem Bundesrat vorgetragen werden soll.


(Dr. Bleiß)

Diese Erklärung kann unsere Bedenken nicht ausräumen. Wir haben peinliche Überraschungen erlebt. Unser Mißtrauen gegen die Person des amtierenden Herrn Bundesverkehrsministers bleibt in vollem Umfang bestehen.
Wenn wir trotzdem den Vorschlägen des Vermittlungsausschusses in Drucksache 3699 zustimmen, dann nur deshalb, weil bei der Vielzahl der zur Beratung anstehenden Gesetze und bei der Geschäftslage im Bundestag die ordnungsgemäße Verabschiedung eines neuen Initiativgesetzes in der 2. Legislaturperiode unmöglich erscheint und weil die weiter ansteigende Zahl der Verkehrsopfer die unverzügliche Einleitung von Maßnahmen zur Unfallbekämpfung dringend erforderlich macht. Die SPD-Fraktion behält sich vor, jederzeit erneut die Gesetzgebungsinitiative zu ergreifen, wenn die von der Bundesregierung gegebenen Zusicherungen nicht eingehalten werden sollten.

(Beifall bei der SPD.)


Dr. Richard Jaeger (CSU):
Rede ID: ID0222201100
Das Wort zur Abgabe einer Erklärung hat der Abgeordnete Sabel.

Anton Sabel (CDU):
Rede ID: ID0222201200
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Ich darf darauf hinweisen, daß der Vorschlag des Vermittlungsausschusses, der Ihnen vorliegt, einstimmig beschlossen worden ist. Dieser Beschluß ist so gefaßt worden, weil man die technischen Bedenken, die einer Regelung dieser Frage durch Gesetz entgegenstehen, nicht ignorieren konnte. Es gibt — das wissen wir aus der Praxis — manchmal die Notwendigkeit von Anpassungen, und dieser Notwendigkeit kann auf dem Wege von Verordnungen besser Rechnung getragen werden.
Sie haben gehört, daß nun die Einschaltung des Parlaments in :der Form vorgesehen ist, daß der Ausschuß für Verkehr gehört wird. Nach den Erklärungen, die der Bundesverkehrsminister im Vermittlungsausschuß und auch heute abgegeben hat, haben wir keine Bedenken, daß auf die Meinung ides Parlaments gebührend Rücksicht genommen wird.

(Beifall bei der CDU/CSU.)


Dr. Richard Jaeger (CSU):
Rede ID: ID0222201300
Weiter wird das Wort zur Abgabe von Erklärungen nicht begehrt.
Wir kommen zur Abstimmung, rund zwar muß über die Vorschläge des Vermittlungsausschusses gemeinsam abgestimmt werden. Wer den Vorschlägen des Vermittlungsausschusses auf Drucksache 3699 zuzustimmen wünscht, den bitte ich um das Handzeichen. — Ich bitte um die Gegenprobe. — Enthaltungen? — Ohne Enthaltungen bei Gegenstimmen angenommen.
Ich darf bekanntgeben, daß interfraktionell vereinbart ist, nach dem nächsten Tagesordnungspunkt, Punkt 4, zunächst den Punkt 5 a und b und dann das Kartellgesetz, Punkt 9, zu behandeln. —Widerspruch erfolgt nicht; es ist so beschlossen.
Ich rufe auf Punkt 4:
Dritte Beratung des von der Fraktion der CDU/CSU eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (GAL) (Daucksachen 3118, 3707). (Erste Beratung: 190. Sitzung; zweite Beratung: 221. Sitzung.)
Ich eröffne die allgemeine Aussprache. Das Wort hat der Abgeordnete Dr. Schmidt.

Dr. R. Martin Schmidt (SPD):
Rede ID: ID0222201400
Meine Damen und Herren! Die zweite Lesung hat gezeigt, daß wir die Probleme, die mit diesem Gesetz verbunden sind, in den Ausschüssen nicht in der Weise beraten haben, wie es notwendig gewesen wäre. Für meine Fraktion besteht kein Zweifel an der Notwendigkeit einer solchen Regelung. Die Alterssicherung der Landwirte und Bauern, wie sie früher einmal gang und gäbe war, reicht heute nicht mehr aus. Diese Alterssicherung von einst funktioniert nicht mehr, und wenn man ganz ehrlich ist, muß man sagen, daß sie eigentlich auch früher nie recht funktioniert hat.
Ich gebe zu, daß der Betrieb in den meisten Fällen auch heute noch das Rückgrat der Altersversorgung ist. Aber wir müssen feststellen, daß der Bargeldbedarf im Anwachsen begriffen ist. Das hängt nicht nur damit zusammen, daß in den zwischenmenschlichen Beziehungen eine Wandlung eingetreten ist, sondern das hängt auch damit zusammen, daß die Konsumformen eine Wandlung erfahren haben. Die Untersuchungen, die die wissenschaftlichen Institute darüber angestellt haben, zeigen, daß die alte Form der Sicherung der Landwirte für das Alter immer mehr zurückgedrängt wird und daß die Sicherungsform der Sozialversicherung mehr in den Vordergrund getreten ist. Ich will mich darüber nicht näher verbreiten. Wer darüber mehr erfahren will, der möge die vielen Gutachten nachlesen, die die einzelnen Institute inzwischen angefertigt haben.
Meine Partei hat schon gleich nach dem Kriege, im Jahre 1946, in den ersten agrarpolitischen Verlautbarungen die Forderung nach einer gesetzlichen Regelung der Alterssicherung für die Landwirte vorgetragen. Aber vor zehn Jahren wurde diese Forderung als marxistisches Gedankengut angeprangert und damit abgetan. Heute stehen wir in dieser Frage nicht mehr allein. Es gibt Dutzende von Ländern um uns herum und in Übersee, die solche Regelungen bereits seit vielen, vielen Jahren haben.
Vielleicht darf man einmal fragen, warum das in Deutschland bisher nicht möglich gewesen ist, obwohl wir immer behaupten, wir seien das sozialpolitisch fortschrittlichste Land. Das lag sicher daran, daß man bei uns in Deutschland das Eigentum an Grund und Boden überbewertet hat. Die Vorstellung vom „königgleichen Bauern" spukt auch heute noch — das haben wir gestern wieder gemerkt — in vielen Köpfen herum. Aber wenn man hinter die Kulissen schaut, stellt man fest, daß von diesem „königgleichen Bauern" nichts mehr übriggeblieben ist.
Ein zweiter Grund liegt darin, daß die Führungsschicht der deutschen Landwirtschaft an dieser Frage persönlich gar nicht interessiert ist. Ich sagte schon, heute ist es zum Teil anders. Heute wäre mancher Bauer, auch der Großbauer, froh, wenn er einen Anspruch auf Rente aus der Invalidenversicherung hätte.

(Sehr wahr! bei der SPD.)

Ich will nicht sagen, meine Damen und Herren, daß das das Ideal wäre. Vielleicht könnte man sich, wenn man rein individualistisch denkt, etwas anderes vorstellen. Aber wir müssen die Tatsache verzeichnen, daß das in der heutigen Welt nicht mehr möglich ist. Wir kommen einfach zwangsläufig zu der Lösung einer Pflichtversicherung.


(Dr. Schmidt [Gellersen])

Meine Partei und meine Fraktion hat im Rahmen des Landwirtschaftsgesetzes den ersten konkreten Versuch gemacht, für diese Frage eine Lösung mit einzubauen. Wir waren bestrebt, in den Katalog der Maßnahmen zur Verbesserung der Lage der Landwirtschaft in § 1 auch die Sozialpolitik einzubeziehen. Meine Herren von der CDU, Sie haben uns damals daran gehindert. Sie waren über einen kleinen Kompromiß froh. Heute, davon bin ich überzeugt, wären Sie froh, wenn Sie das damals mit uns beschlossen hätten. Dann hätten Sie es nämlich gegenüber dem Herrn Finanzminister leichter. Dann hätten Sie einen Anspruch darauf, daß auch seitens des Bundes Mittel dafür bereitgestellt werden. Aber damals war man eben noch der stolze Bauer, und die Sozialpolitik galt als etwas, was man nur den armen Leuten zuschreiben möchte. Wir sind froh, daß seit dieser Zeit eine Wandlung auch in Ihrer Gedankenwelt eingetreten ist.

(Sehr wahr! bei der SPD.)

Der erste Grüne Bericht machte einen guten Anfang. Der Ernährungsminister hatte den Mut — und wir müssen ihm heute sogar dankbar sein für diesen Mut —, in dem ersten Grünen Plan die Alterssicherung als einen Teil dessen zu bezeichnen, was eben zur Lösung der Agrarprobleme notwendig ist. Er hat zwar damals offengelassen, ob es eine Pflichtversicherung sein sollte; es war so eine eigenartige Formulierung, weder Fisch noch Fleisch. Aber immerhin, daß das Problem im ersten Grünen Plan verzeichnet war, das war eine Tat, wenn man bedenkt, daß sich zur damaligen Zeit die meisten Landwirtschaftsverbände gegen jede Pflichtversicherung gewandt haben.
Inzwischen hatte sich auch in der Regierung ein Fortschritt insofern bemerkbar gemacht, als der Arbeitsminister mit dem Ernährungsminister gemeinsam einen Referentenentwurf verkündet hat. Das war ein Fortschritt insoweit, als man auf die Pflichtversicherung entscheidenden Wert legte. Wir haben immer, auch damals schon, diesen Beitrag des Arbeitsministers als eine brauchbare Diskussionsgrundlage bezeichnet, die natürlich noch verbesserungsbedürftig sei; und wir hätten gehofft, daß die Regierung selber diesen Entwurf hier eingebracht hätte.
Eine Enttäuschung war für uns allerdings der zweite Grüne Bericht; das geht an die Adresse des Ernährungsministers. Im zweiten Bericht war nicht mehr zu finden als eine allgemeine Erklärung, wenn auch aus dem Bericht, den der Minister hier an diesem Pult erstattete, der Hoffnungsschimmer leuchtete, daß wenigstens das Anfangsgeld bereitstehen würde.
Gestatten Sie noch eine kurze Zwischenbemerkung über das Verhalten der landwirtschaftlichen Organisationen zu diesem Problem. Als der Arbeitsminister seinen Entwurf verkündete, da faßte das Plenum des Deutschen Bauernverbandes eine Entschließung, und ich gestatte mir, daraus zwei, drei Sätze vorzulesen. Es heißt da:
Der deutsche Bauer will, wie in der Vergangenheit, auch in der Zukunft ein freier Mann auf freier Scholle bleiben. Das gilt auch bezüglich der Altersversorgung der deutschen Bauern, die auf einer ausschließlich freiwilligen, individuellen Grundlage aufgebaut sein muß, jedoch keine gesetzliche Regelung erfordert.
Die Reaktion der Artikelschreiber in den Verbandsmitteilungen war entsprechend. In jedem Artikel wurde der Vorschlag des Arbeitsministers mit sehr eigenartigen Worten abgetan, Vokabeln wie Beschränkung des Eigentums, Untergang des Bauerntums und anderen mehr. Alle diese Schlagworte kamen aus romantischen Vorstellungen, und wir sind heute froh, daß sich diese romantischen Vorstellungen inzwischen in wenigstens annähernd realistische Vorstellungen gewandelt haben. Jedenfalls war das Verhalten dieser Organisationen damals kein Ruhmesblatt für die deutsche Landwirtschaft.
Inzwischen hat die CDU im Januar dieses Jahres einen Gesetzentwurf eingebracht, einen verschlechtorten Gesetzentwurf; es sollte ein Wahlschlager sein, und als Zeugin rufe ich eine sehr prominente, getreue Verbandszeitung auf. Gestatten Sie, Herr Präsident, daß ich daraus die Eingangsworte vorlese. Unter der Überschrift „Bäuerliche Altersversorgung im Wahlfieber" schrieb das Blatt damals:
Es ist eine Erfahrungstatsache, daß vor Wahlkämpfen die in der zu Ende gehenden Legislaturperiode verantwortliche Koalition bestrebt ist, eine Reihe von Gesetzen zu verabschieden, von denen sie annimmt, daß sie ein für sie günstiges Wahlklima schaffen. Die Überlegung, wie man der Opposition den Wind aus den Segeln nehmen kann, spielt dabei keine geringe Rolle.
— Und jetzt kommt's! —
Das Problem der Alterssicherung der bäuerlichen Bevölkerung ist dazu angetan, Wahlschlager ersten Ranges mindestens auf dem Lande zu werden.
Das war sehr deutlich gesprochen.
Die Beratungen in den Ausschüssen standen unter einem sehr schlechten Stern. Nehmen Sie es mir nicht übel, meine Kollegen von der CDU, ich stand nicht nur im Ernährungsausschuß, sondern auch im Sozialpolitischen Ausschuß unter dem Eindruck, daß Sie dachten: Was schert uns der Sachverhalt! Was richtig ist, das bestimmen wir. Das war wenigstens mein Eindruck; Sie werden es mir nicht übelnehmen. Unter dem Bruch aller Gepflogenheiten des Hauses haben Sie der Opposition die Erfüllung des Wunsches verweigert, Sachverständige zu hören. Ja, Sie haben nicht einmal die Sachverständigen der Organisationen gehört, die das Gesetz durchführen sollen, obwohl diese eine ganze Reihe von abweichenden Vorschlägen zur Durchführung gemacht haben. Sie sind keinesfalls berücksichtigt worden. Meine Damen und Herren, Sie haben nicht einmal den Versuch gemacht, diese Vorschläge im Sozialpolitischen Ausschuß zur Diskussion zu stellen.

(Abg. Klausner: Und im Ernährungsausschuß?)

— Auch nicht im Ernährungsausschuß. Im Ernährungsausschuß haben wir diesen Vertreter zwar gehört, aber da hat er etwas ganz anderes gesagt, sein Verband kam inzwischen zu einer ganz anderen Stellungnahme.

(Zuruf des Abg. Pelster.)

— Herr Kollege Pelster, Sie waren ja gar nicht im Ausschuß.
Im Ernährungsausschuß hat man uns nicht nur von der Regierungsseite, sondern auch von Ihren


(Dr. Schmidt [Gellersen])

Parteifreunden aus vertröstet, hier brauche man keine Sachverständigen mehr zu hören, das alles besorge der federführende Ausschuß. Diese Gewaltaktion trägt einfach den Stempel, daß Sie idas Gesetz im Hinblick auf den 15. September schnell durchsetzen wollten. Sie haben bis auf einen alle unsere Anträge abgelehnt.
Nach meinem Eindruck ist diese in der zweiten Lesung beschlossene Regelung unbefriedigend. Es gibt eine ganze Reihe von Punkten, Herr Kollege Horn, die einfach den Tatbeständen nicht gerecht werden. Ich darf Ihnen einige dieser Tatbestände noch einmal vor Augen führen. Für uns ist das Problem des Personenkreises eines der wichtigsten. Die ständig mithelfenden Familienangehörigen sind von diesem Gesetz nicht erfaßt. Im Entwurf des Arbeitsministers haben sie noch einen Platz ,gefunden, aber nicht in dem letzten CDU-Entwurf. Sie haben die Hereinnahme der ständig mitarbeitenden Familienangehörigen mit der Begründung abgelehnt — und das muß ich Ihnen noch einmal sagen, weil es nicht den Tatsachen entspricht -, daß diese alten Onkel und Tanten in der Regel Vermögen und sonstigen Besitz hätten; sie hätten es gar nicht nötig, vom Staat Almosen zu empfangen.

(Abg. Frau Döhring: Halben die eine Ahnung!)

Die Wahrheit ist ganz anders, und die will ich Ihnen jetzt vorhalten. Die Regel ist — Herr Kollege Klausner, auch das sollten Sie begreifen und lernen —, daß sie arme Leute sind. Sie 'gehören mit zu den Ärmsten in unseren Dörfern.

(Abg. Frau Döhring: So ist es!)

Ich will Ihnen einmal sagen, wie das Schicksal dieser alten Onkel und Tanten ist.

(Zurufe von der Mitte.)

— Nein, nein, das ist gar kein Quatsch. Für mich ist es ein ernstes Problem.

(Beifall bei der SPD.)

Diese alten Onkel und Tanten können sich auf dem Hof abrackern. Sie sind die ersten, die am Morgen aufstehen, und die letzten, die schlafen gehen können. Sie genießen die Gnade, am Tisch des Hofherrn mitzuessen, die Gnade, in einem Kämmerlein zu schlafen, aber sie haben nicht das Recht auf einen Lohn. Sie erhalten wirklich keine Entlohnung. Und was ist dann, wenn sie alt sind und nicht mehr arbeiten können? Dann ist der junge Bauer froh, wenn sie nur schnell sterben. Das ist doch die Situation!

(Zustimmung bei der SPD. — Lebhafter Widerspruch und Zurufe von der Mitte.)

— Nein, das wollen Sie nicht hören? — Das müssen Sie hören!
Herr Kollege Horn hat gesagt, dieser Personenkreis gehöre doch in die Sozialversicherung hinein. Herr Kollege Horn, das wäre schön, wenn diese Personen seit eh und je in der Sozialversicherung wären. Aber das ist nicht so, und zwar deshalb, weil die Bauern einerseits diese finanziellen Opfer nicht tragen können und weil andererseits die, die es könnten, zu stolz waren, diese Personen zur Sozialversicherung anzumelden.
Ich meine, es muß uns die Schamröte ins Gesicht steigen, wenn man hier im Hause so tun will, als ob diese armen Onkel und Tanten nicht da wären.

(Sehr wahr! bei der SPD.)

Es könen nur sozial reaktionäre Kräfte sein, die das verneinen wollen.

(Beifall bei der SPD. — Anhaltende lebhafte Zurufe von der Mitte.)

— Es ist Ihnen sicher peinlich, aber es muß gesagt werden.

(Abg. Kunze [Bethel]: Wir sind doch nicht in einer Wahlversammlung!)

Das Nichteingestehen dieser Tatbestände führt eben zur Anklage, und, meine Damen und Herren vom Sozialpolitischen Ausschuß, ich bedaure, daß sich der Ausschuß nicht die Mühe gemacht hat, dieses Problem näher zu untersuchen.

(Zustimmung bei der SPD.)

Herr Horn und auch Herr Klausner haben uns gestern auf die neue Rentengesetzgebung verwiesen und gemeint, in Zukunft würden diese Personen automatisch pflichtversichert werden. Sie irren, Herr Kollege Horn. Die Vertreter des Arbeitsministers haben erklärt, daß es auch heute dafür noch keine Zwangsbestimmung gebe. Jedenfalls sind die Bestimmungen nicht klar, und sie müßten sie erst einmal klarstellen.

(Abg. Horn: Sie verwechseln die Adresse, ich habe das ja gar nicht gesagt!)

Das Problem ist für uns also so schwerwiegend, daß wir in der dritten Lesung noch einmal den Versuch machen, diesen Antrag durchzubringen. Ich sage noch einmal: Für uns ist das eine Kernfrage. Ich gebe zu, daß diese 60 Mark Altersgeld für manchen Unternehmer ein lächerlicher Betrag sind. Diesen alten Onkeln und Tanten aber würden diese 60 Mark zu einem menschenwürdigeren Dasein verhelfen.

(Beifall bei der SPD.)

Ich darf noch kurz über ein zweites Problem sprechen; es ist gestern in der Debatte nicht berührt worden. Ich habe mir erlaubt, es in beiden Ausschüssen zur Sprache zu bringen. Es ist das Problem der Höherversicherung. Auch hier sind Ihnen einige Tatbestände nicht bekannt, meine Damen und Herren. Es ist nämlich nicht so, daß nun jeder Unternehmer das Altenteil bekommt. Das aber ist praktisch die Grundlage des Gesetzes. Es gibt Tausende und aber Tausende von Unternehmern. die kein Altenteil bekommen, weil sie nämlich Pächter sind. Das gilt nicht nur für die alten einheimischen Pächter, es gilt auch für die vielen Vertriebenen, die inzwischen auf dem Weg über die Pacht zu einem Betrieb gekommen sind.
Diese Gruppe der Pächter ist nicht klein, sie ist ganz beachtlich. Wir hätten den Pächtern die Möglichkeit schaffen sollen, sich durch höhere Beiträge für eine spätere Zeit, wenn sie nicht mehr in der Lage sind, einen Hof zu pachten, das Anrecht auf höhere Leistungen zu erwerben.
Ich deute dieses Problem nur an, damit es nicht in Vergessenheit gerät. Es muß auf der Tagesordnung bleiben.

(Beifall bei der SPD.)

Ich komme nun zu einem dritten, einem sehr wichtigen Komplex, zu dem Komplex der Finanzierung. Ich habe den Eindruck, Herr Kollege Horn


(Dr. Schmidt [Gellersen])

— Sie gestatten mir, daß ich Sie darauf anspreche; Sie sind doch der federführende Politiker in Ihrer Fraktion und haben das Wort im Ausschuß geführt, also muß ich mich schon an Sie wenden —, daß auch diese Finanzierungsfragen nicht gründlich beraten worden sind.
Herr Kollege Klausner hat in seinem Bericht gesagt, es gebe für die Versicherung der Landwirte nur die eine Form, nämlich das Umlageverfahren. Ich habe einen Zwischenruf gemacht: „Wieso? Woher diese Weisheit?" Es gibt nicht nur diese eine Lösung. In ,der Begründung des Gesetzentwurfs sind die Länder aufgezählt, in denen eine solche gesetzliche Regelung, wenn auch verschieden, bereits besteht. Es wäre ,meines Erachtens von Nutzen für die Sache gewesen, wenn der Sozialpolitische Ausschuß sich durch einen Sachverständigen einmal hätte darüber unterrichten lassen, wie die Lösung in anderen Ländern aussieht.
Hinsichtlich der Beiträge haben wirr dm Grundsatz dem Vorschlag zugestimmt, gleiche Beiträge vorzusehen, einfach deshalb, weil das Prinzip etwas anderes nicht zuläßt. Ich mache aber schon heute darauf aufmerksam, daß das Problem der gestaffelten Beiträge noch nicht aus der Welt geschafft ist. Es gibt auch Landwirtschaftsverbände, große sogar — allerdings liegen die im Süden unseres Landes, wo es eben nur kleine Bauern gibt —, die der Meinung sind, daß eine Alterssicherung und ein Beitragssystem nur mit gestaffelten Beiträgen vernünftig sei. Ich will hierzu jedoch keine längeren Ausführungen mehr machen und nur andeuten, daß darüber in späterer Zeit noch einmal gesprochen werden muß.
Zur Frage der Bundesgarantie und der Bundeszuschösse haben wir gestern das Notwendige gesagt, ich will es nicht wiederholen. Ich will nur noch eine Bemerkung an die Adresse meiner Berufskollegen hier im Plenum dazu machen. Wir befinden uns mit unseren Anträgen in bester Gesellschaft. Ich habe es gestern schon betont und wiederhole es: Es gibt keinen Berufsverband, der nicht der Meinung ist, daß in der Frage der Alterssicherung der Landwirte das gleiche Recht gelten muß wie in allen übrigen Versicherungen.

(Beifall bei der SPD.)

Ich kann mir nicht versagen, noch einiges zu der gestrigen Erklärung dies Finanzministers zur Finanzierung zu sagen. Ich begreife die Erklärung des Finanzministers nicht ganz. Ich möchte nur feststellen, daß diese Erklärung eine Täuschung aller Mitglieder des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten ist.
.(Hört! Hört! bei der SPD.)

Diese Erklärung ist darüber hinaus eine Täuschung
der gesamten landwirtschaftlichen Öffentlichkeit.

(Erneute Rufe von der SPD: Hört! Hört!)

Die CDU und Herr Lübke mögen es mit sich selber ausmachen, wie das zu bewerten ist.
Wir werden in der dritten Lesung auch diese Anträge wiederaufnehmen, damit der Start kein Fehlstart wird. Die CDU — zumindest meine Berufskollegen in der CDU — trägt allein die Verantwortung dafür, wenn es ein Fehlstart wird.

(Abg. Arndgen: Sie lehnen also ab?)

Aber ich habe kaum eine Hoffnung mehr, daß
meine Berufskollegen anders, d. h. mit uns stimmen werden; denn sie haben die Angst vor dem
Finanzminister schon so oft unter Beweis gestellt, daß sie von diesem Roß gar nicht mehr herunterkönnen!

(Heiterkeit.)

Lassen Sie mich noch über die Leistungen sprechen. Auch diese Frage erscheint uns sehr wichtig, und einige Anträge dazu werden auch in der dritten Lesung noch einmal zur Abstimmung gestellt werden. Meine Damen und Herren von der CDU, Ihr Arbeitsminister hat anscheinend die Probleme etwas besser gekannt. Er hat in seinem Entwurf den Betrag für ,das Ehepaar mit 75 DM und für den einzelnen mit 50 DM vorgesehen. Ich weiß, Sie sind bescheiden, und gerade die Bauern machen bei Ihnen einen sehr bescheidenen Eindruck. Aber mit den Tatsachen draußen hat das nichts zu tun.
Ich darf Ihnen noch einmal sagen, daß das Altenteil ja auch für Sie die Grundlage für diese Altersversorgung ist. Aber müssen Sie nicht auch feststellen, daß dieses Altenteil im Rahmen der gesamten landwirtschaftlichen Betriebe sehr verschieden ist? In dem Kleinbetrieb von 10 oder 20 Morgen hat der Altenteiler nicht einanal, sagen wir, einen eigenen Tisch, da ißt er meistens bis zu seinem Lebensende am Tisch des jungen Bauern; Sie wissen selber, wie das Verhältnis zwischen Jung und Alt draußen ist; es ist doch unbefriedigend bis zum letzten. Also dieser Kleinbauer hat nicht einmal das Altenteil, von dem wir ausgehen. Auf der anderen Seite der große Landwirt, für den das kaum eine Rolle spielt.

(Zuruf von der CDU/CSU: Gibt es nicht auch andere Fälle?)

Ich meine, schon aus diesen Gründen müßten wir die Leistungen ein bißchen nach oben schrauben; und Sie haben Gelegenheit, nachher unserem Antrag zuzustimmen.
Herr Kollege Horn, Sie haben sich, und auch das muß ich Ihnen vorhalten, nicht der Mühe unterzogen, im federführenden Ausschuß das Problem des Altenteils, von dem Sie ausgehen, eingehend zu untersuchen. Wenn Sie das getan hätten, dann kämen Sie zu einer ganz anderen Lösung.

(Sehr wahr! bei der SPD.)

Ich will weitere Einzelfragen nicht berühren. Ich möchte zusammenfassend die Vorlage, so wie sie in der zweiten Lesung 'beschlossen worden ist, als eine sehr unvollkommene Vorlage bezeichnen. Wir hätten uns einen guten Beitrag zur Verbesserung der Lage der Landwirtschaft ,anders vorgestellt. Ein guter Beitrag dazu ist das Gesetz nicht. Gewiß, ich gebe zu, es ist ein erster Schritt. Aber die hektische Eile, mit der Sie das Gesetz in den Ausschüssen im Hinblick auf den 15. September durchgepaukt haben, wird sich eines schönen Tages als nicht gut erweisen. Ich bin kein Sozialpolitiker; aber ich habe den Eindruck, daß die sozialpolitischen Erfahrungen der letzten Jahrzehnte in Deutschland wie in der Welt bei der Fertigstellung dieses Gesetzes übersehen worden sind.

(Beifall bei der SPD.)

Wir glauben uns dennoch in einem einig zu sein, nämlich darin, daß es ein Anfang ist, wenn auch ein primitiver Anfang. Wir von der sozialdemokratischen Fraktion werden dafür sorgen, daß es keine Dauerlösung bleiben wird.

(Beifall bei der SPD.)



Dr. Richard Jaeger (CSU):
Rede ID: ID0222201500
Das Wort hat der Abgeordnete Dr. Horlacher.

Dr. Michael Horlacher (CSU):
Rede ID: ID0222201600
Meine sehr verehrten Damen und Herren! Ich hatte ursprünglich beabsichtigt, zu der Frage der Altershilfe nicht das Wort zu ergreifen. Aber nachdem Herr Dr. Schmidt mit seinen agrarpolitischen Ansichten vor die Öffentlichkeit getreten ist, halte ich mich innerlich für verpflichtet, auch meine agrarpolitischen Ansichten ,dagegenzustellen.
Zunächst wende ich mich gegen die Verzerrung des Bildes der bäuerlichen Familienwirtschaft.

(Lebhafter Beifall bei der CDU/CSU.)

Das, was hier geschildert worden ist, ist nicht das
normale Bild des Bauern und seiner Mitarbeiter.

(Sehr richtig! bei der CDU/CSU.)

Das normale Bild des Bauern und seiner Mitarbeiter ist ein ganz anderes; und unsere Aufgabe ist es, nachdem der Bauer in zwei Währungsänderungen die Spargelder seiner Kinder verloren hat, dem Bauern und seinen Leuten so weit, wie wir nur könen, zu Hilfe zu kommen.

(Abg. Frau Döhring: Na also!)

Wir sind keine sozialreaktionäre Gesellschaft; ich weise das mit allem Nachdruck zurück.

(Beifall bei der CDU/CSU. — Abg. Dr. Schmidt [Gellersen] : Aber manchmal kann man den Eindruck haben!)

— Ich weise auch den Eindruck zurück. Denn wir leben in der Gegenwart genauso, wie wir in der Vergangenheit gelebt haben, und wir sind auch wandlungsfähig und passen uns den Zeiten an. Es bleibt nicht alles so in den starren Begriffen, wie es ehedem war. Wir werden den Verhältnissen, wie sie sich ergeben, Rechnung tragen müssen. Aber wir werden dabei die guten Grundsätze aufrechterhalten müssen, die wir aus der Vergangenheit her übernommen haben. Einer dieser Grundsätze ist: Erhaltung und Kräftigung der bäuerlichen Familienwirtschaft, da diese einen wichtigen Grundstock der gesamten Landwirtschaft und für die gesamte Bevölkerung darstellt. An diesem Grundsatz wollen wir festhalten. Unter diesem Gesichtspunkt ist auch das Gesetz entstanden.
Es gibt so manche Schwierigkeiten. Wir haben im Grünen Plan auch Ansätze der Hilfe. Nehmen wir z. B. einmal die Hilfe durch zinsverbilligte Gelder für Hofübergaben — „Besitzfestigung" heißt man das —, damit da, wo die Gelder fehlen, ein entsprechender Ersatz durch zinsverbilligte Mittel möglich ist. Dies ist für uns auch eine sehr ernste Frage. Denn die Gutsübergabe muß erleichtert werden. Wir haben ein Interesse daran, daß die Gutsübergabe nicht unnötig verzögert wird. Wir haben ein Interesse daran, daß der Fluß im Bauerntum, in der Ablösung zwischen jung und alt, aufrechterhalten wird,

(Sehr gut! in der Mitte)

so daß der Junge auch eine Aussicht hat, in absehbarer Zeit an den Besitz des Hofes zu gelangen. Wir haben aber auch ein Interesse daran, daß der Alte, der den Hof übergibt, entsprechend gesichert wird.
Wenn man sagt, die Altersversorgung der Landwirtschaft seien die Gutsübergabeverträge und die stimmten nicht mehr, dann muß ich mich auch dagegen wenden.

(Zustimmung in der Mitte.)

Denn unsere Bauern sind bestrebt, hier gerecht zu handeln, und unsere Bauernkinder, also die, die den Hof übernehmen, sind ebenfalls bestrebt, hier nach gerechten Maßstäben zu handeln; sie sind bereit, dem übergebenden Vater das zukommen zu lassen, was sie ihm nach menschlichem Ermessen zukommen lassen können. Ich wende mich auch hier dagegen, daß die Dinge verzerrt werden. Die Lage ist nur durch die Geldschwierigkeiten und die sonstigen Umstände, die sich da ergeben haben, erschwert worden. Also die Gutsübergabe funktioniert nach wie vor. Wir wollen sie aber erleichtern.
Ich bin ja jeden Sonn- und Feiertag draußen. Wenn einer behauptet, ich kenne die Seele des Landvolkes nicht, dann muß er sich geradezu in eine Irrenanstalt begeben.

(Große Heiterkeit.)

Ich weiß, was da draußen los ist. Ich weiß auch, wie die Leute denken. Ich denke genauso wie die Leute, weil ich von ahnen herstamme. Also da kann gar nicht viel passieren. Und die Leute denken ganz vernünftig. Die sagen sich: die Grundlage ist der Altenteil, aber Bargeld wollen wir noch haben. Und an Bargeld fehlt's. Jetzt kommt ein Satz, den ich oft draußen predige und bei dem mir niemand widerspricht: eine Mark auf dem Dorf ist bedeutend wertvoller als eine Mark in der Stadt,

(Abg. Dr. Dresbach: Sehr richtig!)

weil sie hier einen ganz ,anderen Kaufwert darstellt. Glauben Sie mir, wenn so ein alter Bauer eine monatliche Rente von 60 Mark hat, dann hat er eben 60 Mark und kann sich wieder rühren; er kannwieder auftreten und die dringendsten Bedürfnisse selber in Geld 'decken. Wir haben auch im Gesetz Vorsorge getroffen, daß ihm von den 60 Mark nicht viel genommen werden kann. Wenn die Altenteilverträge hier Geldleistungen vorsehen, bleiben die Altenteilverträge unter allen Umständen aufrechterhalten. Die Altershilfe trägt den Charakter einer zusätzlichen Geldversorgung, die der übergebende Bauer dringend nötig hat. Das ist der Tatbestand: keine eigentliche Gesamtversicherung, sondern ein Zusatz, der hinzukommt, um die Lage zu erleichtern. Dadurch werden die Dinge in ein ganz anderes Verhältnis gestellt.
Meine verehrten Herren, jetzt komme ich in die traurige Lage, den Herrn Bundesfinanzminister verteidigen zu müssen.

(Heiterkeit.)

Also so weit geht's ja nicht, daß wir den Worten des Bundesfinanzministers keinen Glauben mehr schenken!

(Lachen bei der SPD.)

So vermessen sind wir nicht, daß wir auch nur zu behaupten wagten, der Herr Bundesfinanzminister könnte es fertigbringen, uns zu täuschen. Dafür sind wir mit viel zu großer Bauernschläue ausgestattet!

(Große Heiterkeit.)


(Bundesfinanzminister hier erklärt hat, seinem eigentlichen Willen entspricht. Wir haben auch keine Angst vor ihm. Vor wem sollen wir überhaupt Angst haben? — Vor dem Wahlkampf? Da wägen wir noch einiges mit dem Gesetz über die Verabschiedung der Altershilfe für die Landwirte ab. Da haben wir keine Angst; da sind wir der Überzeugung: wenn das Gesetz verabschiedet ist, wird es im ganzen Land mit wenig Ausnahmen freudig begrüßt werden. (Beifall bei der CDU/CSU. — Zurufe von der SPD.)


(Erneute Heiterkeit. - Abg. Dr. Schellenberg: Vor dem Wahlkampf!)


(Dr. Horlacher)

— Wir wissen genauso wie die anderen, daß dieses Gesetz verbesserungsbedürftig ist.

(Zuruf von der SPD: Warum verbessern Sie es nicht?)

Wir wissen, daß es ausdehnungsfähig ist. Aber wie heißt es in der Geschichte: Fangen wir einmal an, eine gute Sache ins Rollen zu bringen! Wir haben hier einen guten Anfang gemacht, eine Sache, die der Landwirtschaft sehr am Herzen liegt, in das Licht der Öffentlichkeit zu rücken. Wir wollen hier die Dinge in der Zukunft genau verfolgen. Wir wollen sehen, wie sich das auswirkt.
Zum Schluß habe ich noch eines zu sagen, was die Damen und Herren nicht wissen können. Ich habe seit längerer Zeit gerade in dieser Frage eine Korrespondenz mit dem Herrn Bundeskanzler gehabt, und ich muß hier folgendes konstatieren. Wenn in der Landwirtschaft schwierige Fragen aufgetaucht sind und man hat sich an den Herrn Bundeskanzler gewandt, dann haben wir von der Landwirtschaft immer ein offenes Ohr gefunden.

(Beifall bei der CDU/CSU. — Zurufe von der SPD.)

— Das werde ich besser wissen als Sie! Er hat sich auch in dieser Frage positiv eingeschaltet, so daß wir zu dem heute erzielten Endergebnis auch durch die Mitwirkung des 'Herrn Bundeskanzlers gekommen sind.
Ich habe nun nur den einen Wunsch: Reden Sie im Wahlkampf draußen nicht soviel über die Altershilfe; denn wenn Sie an die unrechten Plätze kommen, kommen Sie unter die Räder!(Heiterkeit bei der CDU/CSU.)

Sorgen Sie dafür, daß Sie mit uns das verteidigen, was für die Landwirtschaft wertvoll ist. Wir sind der Überzeugung, daß wir damit auf agrarpolitischem Gebiet im Interesse der alten Leute einen guten Anfang gemacht haben. Die übrigen Probleme wollen wir später einer Erörterung unterziehen.

(Beifall bei der CDU/CSU.)


Dr. Richard Jaeger (CSU):
Rede ID: ID0222201700
Das Wort hat der Abgeordnete Weber (Untersontheim).

Fritz Weber (FDP):
Rede ID: ID0222201800
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Das Gesetz über die Altershilfe für Landwirte entspricht im wesentlichen dem FDP-Antrag Drucksache 2318. Dieses Gesetz wird vor allem in den mittelbäuerlichen und kleinbäuerlichen Betrieben manche Not lindern und die Hofübergabe erleichtern. Es wird deshalb eine wichtige agrarpolitische Aufgabe erfüllen helfen. Meine politischen Freunde werden diesem Gesetz deswegen zustimmen.
Aber gleichzeitig muß ich auch unsere Bedenken zu dem Gesetz, weil es nur einen vorläufigen Rahmen absteckt, klarlegen. Denn dieser Gesetzesantrag der CDU wurde eingebracht, nachdem auf Grund der verabschiedeten Rentenreform eine veränderte Lage entstanden war.

(Zurufe rechts: Das ist eine Wahlversammlungsrede!)

Die §§ 1227 und 1228 der Reichsversicherungsordnung legen fest, daß die bäuerliche Jugend, der ganze Nachwuchs, in Zukunft in die allgemeine Sozialversicherung mit hineinwächst. Versicherungspflichtig sind alle diejenigen, die gegen Entgelt arbeiten oder in Berufsausbildung stehen. Versicherungsfrei ist nach § 1228 nur, wer bei seinem Ehegatten arbeitet oder nicht in Berufsausbildung steht und nur gegen Kost und Unterhalt arbeitet. Sie werden sehen, daß in Zukunft die ganze bäuerliche Jugend, der ganze Nachwuchs dieser Selbständigengruppe der Landwirte zwangsläufig in die allgemeine Sozialversicherung hineinwächst.
Nun haben wir ein Gesetz vor uns liegen, das ein Abschnittsdeckungsverfahren, ein Umlageverfahren beinhaltet. Die FDP hat in ihrem Antrag das Gesetz und 'die Regierung in dieser Hinsicht auch angesprochen. Das Umlageverfahren dieses Gesetzes stellt — was unserer Ansicht entspricht — eine Minimumsicherung dar. Hier unterscheiden wir uns im wesentlichen auch von dem Wollen der SPD, obwohl wir manche Gesichtspunkte — ich möchte noch darauf zurückkommen — unterstützen. Wir unterscheiden uns in dem einen Gesichtspunkt, den der Herr Kollege Schmidt soeben klargestellt hat. Wir wollen keine Höherschraubung von sozialen Ansprüchen, wir wollen eine Minimumsicherung. Als Grundlage hierfür dient uns das Umlageverfahren.
In dieser Hinsicht muß ich auch meine Bedenken anmelden gegenüber dem Verlangen, daß in dem ursprünglichen Antrag der FDP in Punkt 3 mit eingeschlossen war, daß die erforderlichen Anlaufmittel und Zuschüsse des Bundes entsprechend der Regelung bei der Sozialversicherung bereitgestellt werden. Unser Anliegen ist es, daß der Bundesfinanzminister dafür Sorge trägt — und wir bitten auch den Bundesernährungsminister, sein volles Gewicht mit in die Waagschale zu werfen —, daß die Anlaufmittel, die benötigt werden, in Zukunft nicht nur in Form von Darlehen gegeben werden, wie es vielleicht haushaltsmäßig vorübergehend nicht mehr anders möglich ist. Wir fürchten sowieso, daß der Staat — der Finanzminister — immer mehr der größte Darlehensgeber wird.
Deshalb ist unsere Bitte, daß die Mittel, die benötigt werden, um das Gesetz anlaufen zu lassen, in den nächsten Haushaltsjahren in einen Zuschuß umgewandelt werden. Das ist eine sehr berechtigte Forderung, das entspräche den übrigen Gepflogenheiten der Sozialversicherung. Wir haben in der Handwerkerversicherung die alten Ansprüche entsprechend aufgewertet; genauso ist es in der allgemeinen Rentenversicherung. Hier haben wir es mit einer Gruppe zu tun, die zweimal ihre Ersparnisse verloren und die immer freiwillig Eigenvorsorge betrieben hat. Es ist eine Notwendigkeit, daß dieser Gruppe in demselben Maße entgegengekommen wird und daß der § 28 wiederhergestellt wird.
Zusammenfassend möchte ich folgendes sagen. Dieses Gesetz entspricht — um den Gedanken des Leitbildes, den Frau Kalinke gestern angesprochen


(Weber [Untersontheim])

hat, herauszustellen - im Grunde genommen einer Zwangsversicherung auf genossenschaftlicher Basis. Das Gesetz käme auf freiwilligem Wege nicht zum Tragen. Das alte Sprichtwort sagt schon: Man bringt keine drei Bauern unter einen Hut. Bei der heutigen Lage und der finanziellen Inanspruchnahme des einzelnen Betriebes würden alle Jungen, die die guten Risiken darstellten, ausscheren, auch wenn sie wüßten, daß sie die Leistungen einmal nötig brauchen könnten. Es würden nur diejenigen von dem freiwilligen Eintritt Gebrauch machen, die die schlechtesten Risiken darstellen, die am frühesten Leistungsansprüche auf Grund des Gesetzes stellen. Deshalb bleibt keine andere Möglichkeit, als die, diese berufsständische Zwangsversicherung, möchte ich einmal sagen, auf genossenschaftlicher Basis durchzuführen. Ich bitte das Hohe Haus, bei der Schlußabstimmung diesem Gesetz zuzustimmen.

(Beifall bei der FDP.)


Dr. Richard Jaeger (CSU):
Rede ID: ID0222201900
Das Wort hat Frau Abgeordnete Kalinke.
Frau Kalinke (DP [FVP]): Herr Präsident! Meine Herren und Damen! Der Sprecher der Sozialdemokratischen Partei hat zu Beginn und am Ende seiner Rede den Schwerpunkt darauf gelegt, daß er sagte: Wir tun heute den ersten Schritt. Ich stimme ihm darin zu. Weitere Schritte werden folgen, und die Zusammensetzung des nächsten Bundestages wird bestimmen, ob es langsame oder Laufschritte sein werden. Diese Debatte heute, ohne vorausgegangene Auseinandersetzung — weder im Ausschuß noch im Parlament — über die Grundsatz- und Kernfragen der Sozialreform, soweit die freien Berufe und die Selbständigen betroffen sind, stellt den ersten Schritt der in Richtung auf eine Verwischung einer bisher in diesem Hause zumindest von der Mehrheit und der Regierung betonten deutlichen Unterscheidung zwischen den Ansprüchen und Pflichten der Bürger im Staate und den Grenzen des staatlichen Zwanges zur Selbstvorsorge. Herr Horlacher hat sich im Tone der Wahlkampfversammlungen mit Recht gegen die Verzerrung des Bildes der bäuerlichen Familien gewandt. Ich möchte dem hinzufügen: in diese Diskussion um die Sozialreform als gesellschaftspolitische Aufgabe der Gegenwart gehört auch das Gespräch über den Standort, die Leistungskraft und die Erhaltung unserer bäuerlichen Familien. Das ist sicher nicht nur meine Auffassung als Sozialpolitikerin, sondern die Auffassung weiter Kreise unserer Bauernschaft, in der noch ein sehr gesundes Gefühl für die Selbsthilfe, die Selbstverantwortung, für die Pflichten im bäuerlichen Familienverband und ein sehr gesundes Gefühl dafür besteht, daß die Zwangsversorgung oder Zwangsversicherung der Landwirte nicht mit irgendeiner Zwangseinrichtung der Arbeitnehmer schlechthin gleichgesetzt werden darf.
Wir haben die Debatten um den so entscheidenden ersten Schritt, den Sie zweifelsohne mit großer Mehrheit, j a wahrscheinlich — bis auf meine Stimme — einstimmig tun werden, begonnen, ohne die großen verfassungsrechtlichen Bedenken, ohne die Gutachten und die Stellungnahmen zu diesem Problem auch nur in etwa zu diskutieren.
Die Mehrheit des Ausschusses hat sich mit der Annahme beruhigt, daß die Berufsgenossenschaften in der Lage sind, dieses Gesetz durchzuführen. Ich habe noch niemals eine Organisation der Sozialversicherung gesehen, die nicht in der Lage war, weitere Aufgaben zu übernehmen, wenn sie ihr angeboten wurden, weil damit auch eine weitere Vermehrung des Apparates und der Bedeutung der Organisation verbunden ist. Für die sozialpolitische Entscheidung hat das nur zweitrangige Bedeutung.
Der vorliegende Gesetzentwurf hat aber auch eine präjudizierende Wirkung — niemand kann sie bestreiten — auf die Behandlung all der Wünsche aus den Kreisen der Selbständigen und freien Berufe, die schon im 1. und 2. Bundestag lautgeworden sind und im 3. Bundestag im Hinblick auf die heutigen Beschlüsse wieder lautwerden dürften. Daß sich Deutschland im Laufe der letzten hundert Jahre vom Agrarstaat zum Industriestaat entwickelt hat, daß eine weitgehende Marktverflechtung des landwirtschaftlichen Betriebs ihn von der reinen Selbstversorgungswirtschaft auf die marktorientierte Produktion verweist, kann nicht zur Folge haben, daß wegen der sozialen Verschiebungen und wegen des Überholtseins gewisser alter Formen die bäuerliche Existenz auch in der Sozialpolitik den sozialpolitischen Formen der Arbeitnehmer angepaßt werden muß. Es ist gar kein Zweifel, daß in diesem Gesetzentwurf mit der Verweisung auf die RVO diese Anpassung schon weitgehend vorbereitet worden ist.
Die beginnende Sozialreform und die gerade erst abgeschlossene Reform der Rentenversicherung, für die wir noch in diesen Tagen wieder eine kleine Novelle schaffen werden, haben das Problem der Alterssicherung der freien Berufe nicht gelöst. Sie haben es nicht angesprochen. Die Zusicherung des Herrn Arbeitsministers, daß die Rentenversicherung eine reine Versicherung der Arbeitnehmer werden soll, ist keineswegs erfüllt. Die Weichen sind sehr seltsam gestellt. Man hat die Selbstversicherung beseitigt. Es geht um ein sehr großes Anliegen, zu dem auch ich mich in der Vergangenheit unter anderen Voraussetzungen bekannt habe. Aber wie kann man die Selbstversicherung der freien Berufe beseitigen, wenn man den anderen Gruppen auf dem Wege über Staatszuschüsse im Invaliditätsfall und über besondere Maßnahmen der Weiterversicherung Chancen eröffnet, die man den freien Berufen verwehrt! Es ist gar kein Zweifel, daß es eine sehr gefährliche Propaganda war, daß man in den Kreisen der freien Berufe an Stelle des Ideals der Freiheit und des Risikos den Sog und den Ruf nach immer mehr sozialer Sicherheit und immer mehr Staat gefördert hat. Herr Horlacher hat hier auf die Währungsreform hingewiesen. Die Währungsreform und ihre Probleme sind genausowenig wie die Probleme der alten Last gelöst worden. Das ist ja nicht nur ein Problem der Landwirtschaft. Es wird eine Aufgabe der fortschreitenden Sozialreform sein, immer wieder auf diese Fragen zurückzukommen.
Bei der Diskussion des Problems der Handwerkerversorgung haben sich hier weite Kreise, zum mindesten unsere Koalitionspartner, für die Beseitigung des Versicherungszwanges für den selbständigen Mittelstand, für das Handwerk ausgesprochen. Dieselben Kreise — ich habe das beobachtet — haben bei der zweiten Lesung der Einführung des Versicherungszwanges für die Bauern zugestimmt.
Ich sage das nicht in dem Ton der Wahlkampfauseinandersetzung, ich will auch nicht auf die Ausführungen des Herrn Horlacher eingehen, sondern ich sage das aus der ernsten Sorge um den Bruch in einer Konzeption, der in dieser Diskussion


(Frau Kalinke)

so deutlich geworden ist, daß man dazu nicht schweigen darf.
Wenn alle maßgeblichen Politiker, die Verantwortung in den großen Parteien tragen, in diesen Tagen so schöne Reden gehalten und auf den Parteitagen so vernünftige Einsichten betreffend die Grenzen des Versorgungsstaats und den endlich notwendigen Mut verkündet haben, nein zu sagen zu den organisierten Forderungen, insbesondere anläßlich bevorstehender Wahlen, wenn von allen Theoretikern und Praktikern Klage geführt wird, daß unsere Demokratie deshalb bedroht ist, weil die Staatsmänner und die Politiker nicht mehr führen und nicht mehr zur Verantwortung auffordern, sondern immer nur nachgeben, dann sind wir doch verpflichtet, hier noch einmal zu sagen, was die Aufgabe unserer Zeit ist, nämlich Sozialpolitik nicht etwa nach jenem Neidkomplex zu machen, jener Auffassung, daß sich der Bauer nicht das Glas Bier kaufen kann, welches sich der Rentenempfänger, der Arbeiter gewesen ist, kaufen kann. Was wäre das für ein bäuerlicher Familienverband, in dem man mit solchen Argumenten diskutiert! Was wäre das für ein Sohn, der auf einem gesunden Hof nicht in der Lage ist, seinem Vater das Glas Bier zu bezahlen! Dies ist nicht ein übertriebenes Außenseiterbild; idas ist 'das Beispiel, das mir in Hunderten von bäuerlichen Versammlungen und Diskussionen immer wieder von einzelnen Funktionären vorgehalten worden ist.
Wenn wir nun schon fragen —der Herr Arbeitsminister hat das erklärt —, müssen wir schon die Betroffenen selber fragen. Lassen Sie mich dazu ein Wort sagen. Wir stehen im Zeitalter der Überbewertung bestimmter öffentlicher Befragungen. Bei der Rentenreform hat das auch eine Rolle gespielt; im Augenblick spielt es wieder einmal eine sehr bedeutsame Rolle. Ich weiß nicht, wie die Urabstimmungen außer in Hessen ausgegangen sind. Ich weiß nur, welche Fragestellungen sie gehabt haben. Wenn Sie heute einen Bauern oder irgendwen fragen, ob er 60 oder 100 DM im Monat haben will, möchte ich denjenigen sehen, der nein sagt. Wenn Sie ihm aber gleichzeitig mit der Frage sagen, daß die Zahlung dieses Geldes von der Bedingung abhängig ist, daß er Monat für Monat und Jahr für Jahr steigende Beiträge leistet, wird die Antwort wahrscheinlich etwas anders ausfallen. Ich meine, daß zwischen den Funktionären der Organisationen — das gilt nicht nur für die Bauernverbände, sondern für alle Organisationen — und den Mitgliedern, die nicht nur die Wohltaten empfangen, sondern auch die Lasten tragen müssen, ein Unterschied in der Auffassung besteht.
Es ist gar 'kein Zweifel, daß die Probleme der Agrarreform auch Probleme der Sozialreform sind. Aber es ist totsicher so, daß man nicht mit sozialpolitischen Mitteln allein die Probleme der notwendigen und nicht ad hoc zu bewältigenden Agrarreform lösen kann.
Hinsichtlich der Einbeziehung der freien Berufe in ein System der Sozialversicherung ist folgendes zu sagen. Wenn wir Gelegenheit gehabt hätten, darüber wirklich zu diskutieren, hätten wir der Tatsache Rechnung tragen müssen, daß es in der Sozialversicherung Möglichkeiten gibt, die sogenannten kleinen Selbständigen mit Einkommen bis zu einer bestimmten Höhe einzubeziehen. Ich erinnere an den §§ 176 RVO über die Krankenversicherung.
Es ist tatsächlich so — das gebe ich denen zu, die das ausdrücklich betont haben —, daß man die Vollsicherung der Arbeitnehmer nicht mit dem Altenteil und dem dazugehörigen kleinen Betrag, der das Altenteil ergänzen soll, vergleichen kann. Aber der Umstand, daß der überwiegende Teil der landwirtschaftlichen Betriebe Westdeutschlands Familienbetriebe sind, erfordert nicht, daß die Alterssicherung für die selbständigen Bauern auf einer anderen Grundlage erfolgt als etwa die Sicherung der mithelfenden Familienangehörigen; das hat der Kollege Schmidt sehr deutlich gemacht. Daß bei der Struktur 'der Landwirtschaft die Bedürfnisse nach individueller Sicherung sehr unterschiedlich sind, brauche ich nicht zu betonen.
Es ist aber nicht allen Mitgliedern des Plenums und auch nicht allen Mitgliedern des Ausschusses offenbar, daß der große Prozentsatz der sogenannten Arbeiterbauern in der Sozialversicherung ist. Für den kleineren Kreis der Kleinbauern - der nahezu zwei Drittel der Betriebsinhaber ausmacht —, die nicht in der Sozialversicherung sind, hätte man sehr wohl Möglichkeiten finden können, die Versprechungen des Grünen Plans durch eine genossenschaftliche 'Selbsthilfe zu erfüllen.
Es ist soviel über 'den sozialen Notstand der kleinen Bauern gesprochen worden. Es gibt sehr viele Einzelfälle, wo ein echter sozialer Notstand gegegeben ist. Dafür gibt es in unserem Staat eine ganze Zahl ausreichender Hilfen. Hier sind die Gedanken des Grünen Plans 'eben nicht vollständig zu Ende gedacht worden. Hier hat er versagt; hier fehlt es an einer vernünftigen individuellen Lösung für die freien Berufe.

(Unruhe bei der CDU/CSU.)

— Ich weiß, daß das alles Sie sehr aufregt. Sie möchten bei so großen Entscheidungen möglichst nur abstimmen und wollen nicht einmal in der dritten Lesung eine grundsätzliche Debatte anhören. Sie haben uns keine Gelegenheit gegeben, im Ausschuß über die Grundsatzfragen dieses Gesetzes zu diskutieren.

(Zuruf von der CDU/CSU: Sie waren nicht dabei!)

Hätten wir es erzwungen, hätten Sie gesagt, wir wollten das Gesetz verhindern. Deshalb müssen Sie uns Gelegenheit geben, wenigstens hier das auszusprechen, was in diesem Gesetz an Problemen enthalten ist.

(Zuruf von der CDU/CSU: Schwätzen Sie weiter!)

Sie werden keinen kleinen Hof damit rentabel machen, daß Sie dem Altenteiler 60 DM oder seiner Witwe 40 DM geben. Die Zahl der kleinen Höfe ist rückläufig.

(Zuruf von der CDU/CSU: Das ist ja lächerlich, was Sie sagen!)

Es ist kein Zweifel, daß hier ganz große Aufgaben für die Agrarreform in den nächsten Jahren bestehen.
Die Höhe der Beiträge steht für keinen fest. Auch kein Bauernverbandspräsident in der CDU kann seiner Organisation sagen, wie hoch denn die Beiträge nach diesem Geesetz sein werden.

(Zuruf von der CDU/CSU: Haben Sie schon mal einen Bauernhof gesehen?)

— Auf eine so dumme Frage kann ich überhaupt
nicht antworten. — Alle Erfahrungen mit der


(Frau Kalinke)

Überalterung, die nicht nur ein Problem der Landwirtschaft ist, sprechen !dafür, daß die Beitragslast steigen wird. In den Unterlagen zur Finanzierung, die uns das Arbeitsministerium gegeben hat, ist zu lesen, daß aus diesem Grunde — so heißt es da wörtlich — die für die erste Zeit nach dem Inkrafttreten des Gesetzes errechnete Belastung voraussichtlich im Laufe der ferneren Zukunft sich erhöhen wird. Es ist dann begründet, warum sie sich erhöhen muß und erhöhen wird.
Sie haben unseren Antrag auf Wahlfreiheit für diejenigen Bauern, die sich individuell versichert haben oder versichern wollen, in der zweiten Lesung abgelehnt. Sie haben sich im Gegensatz zu allen Erklärungen Ihrer prominenten Parteivorsitzenden und ihrer Stellvertreter weder zu dem Grundsatz der Selbstverantwortung und ihrer Förderung bekannt noch sind Sie bereit, über die Grenzen nachzudenken, die Sie gelegentlich erfreulich deutlich machen, wenn es um Reden auf Parteitagen und im Wahlkampf geht.
Lassen Sie mich noch ein Wort zur vorzeitigen Hofübergabe sagen. Ich, die ich vielleicht im Gegensatz zu den Zwischenrufern sehr viele Bauernhöfe und sehr viele Bauern kenne, weiß, daß kein Bauer, weder im Norden noch im Süden, der ein wirklicher Bauer ist, seinen Hof deshalb abgibt, weil er 60 DM bekommen wird. Sie werden mir nicht den Beweis bringen, daß das anders ist. Im Landwirtschaftlichen Wochenblatt für Westfalen und Lippe war zu lesen — ich möchte das sehr unterstreichen, weil es mit einer Auffassung zusammenhängt, die mir aus bäuerlichen Kreisen immer wieder entgegenklang —, daß sich die Frage stellt, ob der Staat oder der Gesetzgeber das Recht hat, eine zusätzliche Bedingung für die Rentengewährung vorzuschreiben, wenn er, wie der Gesetzentwurf vorsieht, abgesehen von einer Übergangshilfe als Darlehen, nicht die Absicht hat, laufende Zuschüsse zu gewähren. Die Bauern selber haben diese laufenden Zuschüsse abgelehnt. Das ist ein erfreuliches Bekenntnis zur Bereitschaft zur Selbsthilfe. Wenn aber der Staat keinen Anteil an einer Einrichtung hat, darf er auch nicht Bedingungen stellen. Es wird die Juristen sicherlich noch beschäftigen, ob diese Bedingung der Hofübergabe tatsächlich tragbar ist. Mir scheint, daß diese Betrachtung in dem Landwirtschaftlichen Wochenblatt sehr vernünftig ist.
Lassen Sie mich nun noch ein Wort zur Gemeinlast sagen. Auch dieses Gesetz enthält ja die Gemeinlast. Die Gemeinlast hat in der deutschen Sozialpolitik seit ihrem Bestehen versagt. Zuletzt haben wir in diesem Hause bei der Krankenversicherung der Rentner sehr ausführlich über dieses Problem gesprochen. Zu welchen Schwierigkeiten sie beim Kindergeld geführt hat, wissen Sie alle aus den Debatten in diesem Hause. Und ich bin keine Prophetin, wenn ich Ihnen voraussage, daß das Thema der Gemeinlast bei steigenden Beiträgen bei den bäuerlichen Altershilfekassen der Brennpunkt 'der künftigen Auseinandersetzungen sein wird. Von der Bundesregierung, die diese Vorlage der CDU sicher befürwortet, weil sie ein Teil dessen ist, was der Herr Arbeitsminister in Zusammenarbeit mit dem Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten 'vorgelegt hat, ist in einer Art Resümee zu den verabschiedeten Rentengesetzen gesagt worden: Wer ein Leben lang an seinem Platz und zu seinem Teil zum allgemeinen wirtschaftlichen Fortschritt beigetragen hat, der soll künftig im Augenblick der vorzeitigen Berufs- und
Erwerbsunfähigkeit und im Alter nicht mehr abseits stehen von der großen Schar derer, die noch arbeiten und verdienen. Wenn das richtig ist —und es scheint mir richtig zu sein —, sollten wir uns doch Gedanken darüber machen, was mit den alten Bauern, den mithelfenden Familienangehörigen ist, die diese Möglichkeit der Hofübergabe nicht erreichen, sondern invalide geworden sind, die nicht in der Invalidenversicherung sind und die keine Möglichkeit haben, dieses Risiko abzudecken. Wenn wir von Sozialreform sprechen, dann ist dies ein sehr dürftiges Stückchen Sozialreform.
Ich will nicht auf das Problem eingehen, das ich Ihnen gestern in der zweiten Lesung deutlich gemacht habe. 99 % aller Arbeitnehmer haben Sie, gegen das Veto der Deutschen Partei, in die Sozialversicherung einbezogen und geben ihnen Staatszuschüsse für den Fall der Invalidität. Was wollen Sie für die freien Berufe tun für den Fall der Invalidität, wenn Sie nicht den Mut haben, die Grenzen der Versicherungspflicht für die Arbeitnehmer aufzuzeigen? Ich kann zu diesem Thema nur sagen — und ich wiederhole, was auf dem westfälisch-lippischen Bauernverbandstag gesagt wurde —, daß der Mittelstand jahrelang zurückgesetzt worden ist. Ich sage das denen, die so gern über Mittelstandspolitik sprechen. Gerade die Löhne, die Steuern und die Sozialpolitik haben dazu geführt, daß in den bäuerlichen Berufen die im freien Spiel der Sozialen Marktwirtschaft Tätigen zwar von Jahr zu Jahr steigende Abgaben und eine zunehmende Arbeitszeit auf sich nehmen mußten, die Menschen in den familieneigenen Betrieben, besonders die mitarbeitenden Bäuerinnen, Onkel, Tanten, Neffen und Nichten aber am Ende ihrer physischen und moralischen Kraft sind. Deshalb begrüße ich das, was der Kollege von der SPD als eine Lücke in diesem Gesetz besonders deutlich gemacht hat. Eine Sozialreform darf nicht versäumen, auf solche Dinge einzugehen.
Lassen Sie mich zum Schluß

(Ah-Rufe bei der CDU/CSU)

über zwei Grundsatzdinge etwas sagen. — Ich weiß, daß Sie das Problem nicht so interessiert wie der Schluß der Debatte und die Abstimmung über eine so wichtige Frage; es bedurfte nicht dieses Zurufs.
Hier ist mit einem gewissen Pathos vom freien Mann auf freier Scholle gesprochen worden. Man sollte diese Dinge nicht so leicht nehmen. Es ist eine Lebensfrage für unsere Kultur, ob es diesen freien Mann auf freier Scholle noch gibt; es ist eine Lebensfrage für die Zukunft unseres Volkes, wie wir die Formen seiner Sicherung finden. Wenn hier der gute Grundsatz der Erhaltung und Kräftigung des bäuerlichen Familienverbandes und der bäuerlichen Wirtschaft von Herrn Horlacher gepriesen wurde — dem ich zustimme —, welch eine Kräftigung und welch eine Unterstützung der Selbsthilfe sehen Sie in dem Glauben, daß es gut ist, mit Mitteln des Staates oder einer Zwangsversicherung demjenigen zu helfen, der seinem alten Vater nicht das notwendige Taschengeld zum Deputat geben kann? Die Fragen scheinen auch im Kabinett durchaus nicht eindeutig von allen Vertretern derselben Partei innerhalb der Regierung beurteilt worden zu sein. Ich will auf diesen peinlichen Tatbestand der wohl nicht zu erreichenden absoluten Übereinstimmung zwischen Arbeits-, Finanz- und Wirtschaftsminister nicht noch besonders hinweisen. Der Sprecher der FDP hat die


(Frau Kalinke)

Übereinstimmung mit seinem Antrag gerühmt, er hat aber zu gleicher Zeit die CDU-Vorlage kritisiert. Ich bin daraus nicht ganz klug geworden. Wenn man sagt: Das ist genau das, was wir wollen, und dann kritisiert, was die andern tun, so verstehe ich das nicht. Aber auch Sie, Herr Kollege Schmidt, haben gesagt: „Der CDU-Entwurf will das, was wir schon vor zehn Jahren gewollt haben; er will nur noch nicht alles, er ist nur der erste Schritt dazu." Aber immerhin haben Sie bestätigt, daß der CDU-Entwurf das ist, was auch die SPD will.
Die „Deutsche Bauernzeitung" hat im Juli 1956 geschrieben, der Segen, der von oben komme, müsse wahrgenommen werden. Aber schließlich stellt sie doch fest, daß es bei Abwägung aller Vorzüge und Nachteile wohl notwendig erscheint, eine gesetzliche Regelung anzunehmen, die die gesamte selbständige bäuerliche Bevölkerung von der Verpflichtung für die Altenlast befreit. Dies steht nicht mehr in dem Gesetzentwurf. In der „Deutschen Bauernzeitung" steht dann weiter — ich darf das mit Genehmigung des Herrn Präsidenten jetzt wörtlich zitieren:
Hoffentlich ist das Tempo der Einführung dieser Zwangsversicherung nicht von den bevorstehenden Wahlen bestimmt.

(Zurufe von der SPD: Nur!)

Das wäre eine schlechte Kulisse. Wo dieser Weg der staatlichen Zwangsversicherung anfängt, wissen wir heute alle. Wohin er führt, wissen wir nicht.
Zu diesen Problemen wäre noch eine Fülle von sachlichen Argumenten zu bringen. Ich erkläre Ihnen, die wirtschaftliche Situation unserer Landwirtschaft sollte so gestaltet werden, daß sie nicht nach der Hilfe für ihre Altenteiler zu rufen braucht. Eine Agrarpolitik, die das nicht erfüllt, ist keine befriedigende Agrarpolitik. Ich kann hinzufügen, das Problem, das sich den Generationen stellt, die jetzt mit Steuern und Beiträgen für die Alten zu sorgen haben, ist nicht nur ein Problem der Landwirtschaft, es ist ein Problem aller Berufe und Stände, wie die Folgen der Währungsreform, einer falschen Währungsreform, ein Problem aller Berufe und Stände sind.
Ich weiß, daß die Entscheidung über dieses Gesetz jetzt wahrscheinlich in wenigen Minuten ohne große Auseinandersetzung fallen wird. Aber auch wenn ich hier ganz alleine stehe, werde ich wie in der zweiten Lesung ganz alleine vor einer Sozialpolitik warnen, die nicht der Freiheit dient und die auf die Dauer auch nicht der Sicherung dient.

(Beifall bei der DP [FVP].)


Dr. Richard Jaeger (CSU):
Rede ID: ID0222202000
Dias Wort hat der Herr Abgeordnete Hepp.
Hepp (DP [FVP]): Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Ich denke, ich werde wenigstens bei meinem ersten Satz die Zustimmung des ganzen Hauses finden, wenn ich sage, daß ich mich kurz fassen werde. Ob meine späteren Ausführungen Ihren Beifall finden, das bleibt dahingestellt.
Man kann dieses an und für sich recht schwierige Thema so und so behandeln. Die Art und Weise, eine so ernsthafte Angelegenheit mit Humor abzutun, wie es Herr Kollege Dr. Horlacher gemacht hat — wir haben das schon öfters bei ihm erlebt —, möchte ich jedenfalls im Hinblick auf die Tribüne doch nicht für ganz richtig halten.

(Sehr richtig! bei der SPD.)

Es ist schon eine ernsthafte Sache, die wir behandeln, und die Öffentlichkeit möge jedenfalls auch in diesem Sinne unterrichtet sein.
Daß wir uns heute über die Frage einer Altershilfe für die Landwirtschaft in der dritten Lesung dieses Gesetzes unterhalten, ist einmal dadurch veranlaßt, daß weite Teile der Landwirtschaft eine derartige Sicherung ihres Alters wünschen, nicht alle. Ich möchte betonen, daß die Auffassungen über diese Angelegenheit durchaus geteilt sind. Aber das Beispiel der Sicherung in anderen Erwerbsständen, in anderen Wirtschaftszweigen und Schichten unseres Volkes veranlaßt den kleinen Bauern selbstverständlich zu der Forderung, daß auch für sein Alter Sicherungen geschaffen werden.
Aber es liegt noch etwas anderes in der Einbringung dieses Gesetzes: das Eingeständnis, daß die Agrarpolitik nicht ganz gelungen ist. Denn wäre die Agrarpolitik so, wie sie eigentlich sein sollte, daß auch der letzte Bauer einen vollen Erfolg hätte, ich glaube, er hätte nicht das Bedürfnis, Sicherungen für sein Lebensalter in Form dieses oder ähnlicher Gesetze zu fordern.

(Zuruf von der Mitte: Und die zwei Währungsverfälle in den letzten 20, 30 Jahren?)

— Ich weiß, meine Herren von der CDU, daß Sie meine Auffassung nicht ganz teilen, und ich weiß auch, daß ich mit meinen Ausführungen nicht Ihr Einverständnis finde. Wer aber ein Gesetz allein und mit einer derartigen Eile einbringt, ohne seine Koalitionspartner zu befragen, der muß nun auch zunächst einmal mit der Kritik seiner Freunde in der Koalition, die vorher nicht gefragt worden sind, rechnen. Das ist nun mal so.
Meine verehrten Koalitionsfreunde aus der CDU, ich habe vor kurzem in einer Bauernzeitung einen sehr interessanten Artikel gelesen, der die Überschrift „Gute und schlechte Erfahrungen" trug. Der Autor dieses Artikels wies darauf hin, daß die Erfahrungen, die man im 1. Bundestag mit der sogenannten Grünen Front gemacht habe, weit besser seien als die im 2. Bundestag gemachten. Allerdings sei damals die CDU nicht im Besitz von 51 0/o der Stimmen dieses Hauses gewesen, sondern sie sei doch mehr oder minder auf ihre Partner angewiesen, d. h. also auch verpflichtet gewesen, im Rahmen der Grünen Front gewisse agrarpolitische Gespräche zu führen, bevor Entscheidungen getroffen wurden.
Ich will Ihnen auch verraten, wer der Artikelschreiber ist: Es ist kein Geringerer als Herr Edmund Rehwinkel, der Präsident des Deutschen Bauernverbandes und außerdem auch Präsident des niedersächsischen Landvolks.

(Lebhafte Zurufe von der SPD. — Abg. Dr. Schellenberg: Daher hat die CDU es abgelehnt, ihn im Ausschuß zu hören!)

Das vorweg. Sie haben Verständnis dafür, meine Freunde von der CDU, wenn wir uns zu der einen oder anderen Sache kritisch äußern müssen.
Wir haben uns in beiden Ausschüssen überhaupt weniger den Initiatoren dieses Gesetzes — d. h. also der CDU/CSU — als Gesprächspartner gegenübergesehen als vielmehr den Referenten des


(Hepp)

Arbeitsministeriums. Ich habe auch den Eindruck gehabt, daß sich die Kollegen der CDU manche Belehrungen durch Befragung der Vertreter des Arbeitsministeriums holen mußten.
Wir wissen ja, der Gesetzentwurf brauchte nicht in den letzten vier Wochen eingebracht zu werden. Die Referentenentwürfe gehen auf das Frühjahr des vergangenen Jahres zurück. Wenn der Entwurf wirklich so dringend war, konnte er schon früher eingebracht werden.
Herr Kollege Dr. Schmidt, ich teile nicht Ihre Auffassung, daß es sich hier um Wahlpropaganda oder gar um einen Wahlschlager handele.

(Abg. Dr. Schellenberg: Es sollte einer sein!)

— Nein, meine Damen und Herren, selbst nach dem Eingeständnis der Antragsteller darf man das Gesetz in der vorliegenden Form kaum als einen voll wirksamen Wahlschlager ansehen.

(Abg. Dr. Schmidt [Gellersen] : Es sollte einer sein! — Gegenruf des Abg. Pelster.)

— Ich spreche nur von dem Tatbestand. Es ist kein Wahlschlager, meine Herren.
Sie, meine Kollegen von der CDU, sagen so oft, das Gesetz solle ja noch verbessert, aber es solle wenigstens einmal ein Anfang gemacht werden. Ich möchte mich grundsätzlich gegen eine derartige Methodik bei der Gesetzgebung aussprechen, wo man von vornherein erklärt: Das Gesetz ist nicht sehr gut, aber wir werden es im Laufe der nächsten Jahre verbessern.

(Beifall rechts.)

Nun, wir haben die Hoffnung, daß es gelingt, aus ) diesem Gesetz im Laufe der nächsten Jahre etwas wirklich Gutes zu machen.
Herr Kollege Dr. Horlacher, Sie haben sich mit Recht gegen die Ausführungen des Herrn Kollegen Dr. Schmidt gewandt, die in gewissem Sinn eine Verzerrung des Bildes der bäuerlichen Familienwirtschaft bedeuten konnten.

(Sehr richtig! in der Mitte.)

Ich möchte nachher auch etwas dazu sagen, mich aber jetzt gegen die Stimmen wenden, die aus unserem eigenen Lager kommen und mehr oder minder aus unserem eigenen Lager auch noch gefördert werden.
Es ist ja heute Mode geworden, den Bauern auf den Seziertisch zu legen. Ich sehe, wie dann die Herren Professoren und Doktoranden in ihren weißen Kitteln unter der Jupiterlampe um den Kleinbauern herumstehen, um den Corpus bis zum letzten zu durchsuchen.

(Heiterkeit.)

Es gibt allmählich reichlich viele Gesellschaften, die sich zur Aufgabe gesetzt haben, den bäuerlichen Stand bis zum letzten zu durchleuchten. Um nun einem „dringenden Bedürfnis" abzuhelfen, hat man im Frühjahr dieses Jahres die „Forschungsgesellschaft für bäuerliche Familienwirtschaft" gegründet.
Wenn ich an den Vorgang von damals denke, wo man ausgerechnet das modernste und luxuriöseste Bonner Hotel ausgesucht hat — ich will keine Hotelpropaganda für Bonn machen und darum den Namen verschweigen —, um in diesem sehr schönen Rahmen eine „Forschungsgesellschaft für bäuerliche Familienwirtschaft" zu gründen, wobei alle da waren: die Professoren, die Industrievertreter, schließlich die Bänker und natürlich auch alles, was Namen und Klang in der Landwirtschaft hat, — wenn ich daran denke, fällt mir ein Gedicht von Heine ein, das mit den Worten schließt: „Mein Liebchen, da fehlst nur Du"; nämlich derjenige, der eigentlich der Betroffene war, fehlte in diesem Kreis!

(Beifall rechts und bei der SPD.)

Ich bin trotz dringenden Anratens nicht Mitglied dieser Forschungsgesellschaft geworden und habe auch nicht die Absicht, es zu werden.
Ich habe Bedenken dagegen, daß sich insbesondere unsere jungen Professoren, die Doktoranden in der zweiten und dritten Linie dahinter aufgebaut, den Bauern ausgesucht haben, um ihn bis ins kleinste zu studieren. Da fallen solche Worte wie das von der „Romantik" in der Landwirtschaft. Meine Herren, der Bauer ist kein Romantiker. Das Wort von „Blut und Boden" ist damals überall, nur nicht in der Bauernschaft angekommen.

(Sehr richtig! rechts.)

Der Bauer ist ein sehr realer Mensch, der sich die Dinge sehr nüchtern ansieht. Man braucht also vor romantischen Vorstellungen in der Landwirtschaft gar nicht zu warnen.
Es gibt aber gewisse Dinge — da gebe ich Herrn Horlacher recht —, bei denen der Bauer nicht mit sich spielen läßt. Der Hofgedanke in der bäuerlichen Wirtschaft ist etwas, was in seinem Wert über das rein Wirtschaftliche weit hinausgeht.

(Beifall rechts.)

Herr Minister, wir haben uns bei einer Veranstaltung der gleichen Gesellschaft in Berlin einmal über dieses Thema unterhalten. Wenn man, wie Sie damals auch, vom Bauern nur als von dem Kleinstunternehmer spricht, wenn man vom Bauern immer nur als von einem gewissen Kleingewerbetreibenden in der bäuerlichen Wirtschaft spricht, kommt man nicht an die letzten Werte heran, die im Bauernstand ruhen. Gegen diese Auffassung möchten wir uns einmal ganz grundsätzlich aussprechen. Das hat nichts damit zu tun, daß die Wirtschaftsweise in der Landwirtschaft fortschrittlich werden muß. Das hat nichts damit zu tun, daß wir dafür sorgen müssen, daß sie einen wirklichen Konkurrenzkampf gegenüber dem ausländischen Wettbewerb auszuhalten vermag. In diesen Darstellungen schwingen Auffassungen über den bäuerlichen Berufsstand mit, die wir nur als eine Unterbewertung — vielleicht eine bewußte, jedenfalls aber eine leichtfertige Unterbewertung — dieses Berufsstandes ansehen können.
Nun darf ich noch etwas zu den einzelnen Punkten sagen, und damit komme ich zum Schluß. Wir bedauern, daß die finanzielle Sicherheit für die Vorlage nicht geschaffen worden ist. Ich habe gestern Sie, Herr Minister, darauf aufmerksam gemacht, daß Sie sich seinerzeit bei der Behandlung des Grünen Plans sehr viel positiver geäußert haben. Ich möchte hier das wiederholen, was Sie damals :ausgeführt haben. Herr Kollege Mauk von der FDP hatte einige kritische Ausführungen gemacht. Sie haben darauf geantwortet:
Dann hat Kollege Mauk gesagt, daß die Mittel für die Altersversicherung vom Finanzminister gerade in dem Augenblick gestrichen worden seien, als der Bundeskanzler in Paris für die überseeischen Gebiete Leistungen von 160


(Hepp)

oder 170 Millionen DM zugesagt halbe. Nun, meine Damen und Herren, diese 70 Millionen DM
— haben Sie ausgeführt, Herr Minister —
sind gar nicht gestrichen. Sie können in der stenographischen Niederschrift meiner Ausführungen nachlesen, daß ich in meiner Rede am vergangenen Donnerstag genau das Gegenteil gesagt habe: die Bundesregierung ist bereit, dafür zu sorgen, daß die Termine für die Prämienentrichtung und für die Auszahlung des Altersgeldes auf einen Tag fallen. Das lautet anders, als daß die 70 Millionen gestrichen seien.
Meine Herren, sie sind gestrichen worden. Bitte sehen Sie sich doch den Gesetzentwurf an, wie er ,aus den Ausschußberatungen herausgekommen ist. Da steht § 28: „Die nach diesem Gesetz entstehenden Aufwendungen für die ersten sechs Monate trägt der Bund." Und auf der anderen Seite steht: „§ 28 entfällt", und dafür ist ein neuer Passus gefunden worden. Verzeihen Sie also: mein Untertanenverstand langt da offenbar nicht, um etwas anderes herauszulesen, als daß eben tatsächlich die Bundesregierung die klare Verpflichtung, die sie vorher eingegangen ist, nicht mehr aufrechterhält.

(Zuruf von der SPD: Genau so!)

Ich glaube, das ist etwas sehr Wichtiges bei der Beurteilung dieses Gesetzes.
Meine Kollegin Frau Kalinke hat schon auf andere Mängel hingewiesen. Sie hat unterstrichen, daß es bedauerlicherweise nicht gelungen sei, auch mitarbeitende alte Familienangehörige einzubeziehen, soweit sie nicht im Genuß irgendeiner anderen Versorgung sind. Ich möchte dazu etwas sagen, und zwar möchte ich mich an die Adresse von Herrn Kollegen Horlacher wenden, der so nachdrücklich die Bedeutung der Familienwirtschaft und auch des Familiensinns in der bäuerlichen Familie unterstrichen hat. Bitte überlegen Sie einmal folgenden Fall. Es kommen die ersten Auszahlungen. Da ist der Bauer, der seinen Hof abgegeben hat, im Genuß von 60 Mark im Monat; und neben ihm sitzt noch eine alte Verwandte im Haushalt, die ihr ganzes Leben lang auf diesem Hof treu gearbeitet hat, aber nicht in 'den Genuß einer derartigen Rente kommt. Glauben Sie, daß das dazu angetan ist, den Familienfrieden unter alten Leuten irgendwie zu fördern?(Sehrrichtig! bei der SPD.)

Glauben Sie nicht vielmehr, daß das berechtigten Unwillen hervorruft, der hätte vermieden werden können, wenn man sich nicht, wie die Herren Antragsteller, auf den ,Standpunkt gestellt hätte: „Wir wollen das Gesetz erst einmal schnell fertigmachen; Fehler wollen wir dann im Laufe des nächsten Jahres verbessern."? Ich glaube, der Bundestag Nr. 3 wird andere große Sorgen haben, und ich möchte nur hoffen und wünschen, daß es .gelingen wird, aus dem Gesetz etwas wirklich Brauchbares zu machen.
Meine Damen und Herren, wir werden dem Gesetz zustimmen.

(Zuruf von der CDU/CSU: So schlecht es ist, wollen Sie doch zustimmen?)

— Jawohl, meine Herren. Wir werden uns, soweit
wir ihm nicht zustimmen können, der Stimme enthalten. Wir werden aber heute schon die Erklärung abgeben, daß unsereAufgabe sein wird, im 3. Bundestag etwas Besseres daraus zu machen.

(Beifall rechts. — Zuruf von der CDU/CSU: Wenn Sie wieder reinkommen!)


Dr. Richard Jaeger (CSU):
Rede ID: ID0222202100
Das Wort hat der Abgeordnete Elsner.

Rede von: Unbekanntinfo_outline
Rede ID: ID0222202200
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Ich habe nicht die Absicht, längere Ausführungen zu machen. Die Argumente dafür und dagegen sind ausreichend erörtert. Ich werde meine Ausführungen auf die Fragen beschränken, 'die heute in der Debatte nicht genügend oder gar nicht angesprochen worden sind.
Dazu ist es aber notwendig, daß Sie dieses Gesetz einmal im Blickfeld der sich vollziehenden Tragödie des heimatvertriebenen Bauerntums betrachten. Nach der statistischem Feststellung haben rund 827 000 Heimatvertriebene aus dem Bauerntum Entschädigungsanträge gestellt. Wenn Sie die Erbberechtigten abziehen, bleiben mindestens noch 600 000 Bauernfamilien, im Gegensatz zu der Auffassung, es seien 300 000, die hier in den Beratungen immer eine Rolle gespielt hat. Von diesen 600 000 Bauernfamilien sind auf Vollerwerbsstellen nur 16 000 auf dem Kauf- oder Pachtwege eingegliedert. Wenn wir unterstellen, daß nur etwa die Hälfte auf dem Kaufwege zum Zuge gekommen ist und in den Genuß der vollen Leistungen nach dem vorliegenden Gesetz käme, so bleibt immer noch die Hälfte übrig, die auf dem Pachtwege eingegliedert ist und eines Tages von dem Pachtbetrieb weichen muß. Für diese heimatvertriebenen Bauern entfallen dann die elementaren Grundlagen der Alterssicherung, die in der Wohnung und in der Naturalleistung liegen. Es verbleiben ihnen nur die spärlichen Barbeträge, die auf Grund dieses Gesetzes an sie geleistet werden. Wir sind der Meinung, daß dieser schwerwiegende Mangel behoben werden muß.
Wir müssen uns aber in diesem Zusammenhang auch einmal die Lage der übrigen heimatvertriebenen Bauern ansehen, die nicht eingegliedert sind, die heute als Arbeitnehmer tätig sind und die die Anwartschaft auf ihre Altersversorgung nicht erreichen. ,Gewiß, theoretisch ist für sie die Frage der Altersversorgung gelöst; denn das Rentengesetz sieht in § 51 die Möglichkeit der Nachversicherung vor, und nach der 8. Novelle dies Lastenausgleichsgesetzes werden nach § 252 Mittel aus der Hauptentschädigung hierfür bereitgestellt. Damit wäre auch für diesen Personenkreis alles in Ordnung, meine Damen und Herren, wenn die Feststellungsbehörden in der Lage wären, rechtzeitig die Voraussetzung für die Leistungen aus diesem Gesetz zu schaffen. Das ist .leider nicht der Fall. Deshalb möchte ich den Herrn Bundesernährungsminister Britten, beim Herrn Bundesfinanzminister als Anwalt der betroffenen Heimatvertriebenen aufzutreten und darauf hinzuwirken, daß hier eine Beschleunigung im Feststellungsverfahren Platz greift, damit die Altersversorgung auch für diese heimatvertriebenen Bauern, die nichteingegliedert sind, wirksam werden kann.
Wichtig dabei ist, daß nicht nur die Schadensfeststellung vorliegt, sondern auch die erforderlichen Mittel bereitstehen. Herr Bundesminister, auch da wird es notwendig sein, daß Sie dafür eintreten, daß die genannten Voraussetzungen geschaffen werden. Wir haben ernste Befürchtungen,


(Elsner)

daß hier eine Entwicklung eintritt, bei der dieser Komplex sozialpolitisch vollkommnen offenbleibt.
Dieses ganze Gesetz ist — das ist wiederholt gesagt worden — eine Notlösung. Es läßt in vollem Umfang das Streben nach Parität vermissen.

(Zuruf von der Mitte: Dias ist doch kein Paritätsgesetz !)

— Ja, meine Damen unid Herren, wir haben die Paritätsforderung für die Landwirtschaft hier ja immer wieder erhoben, und ich bin der Meinung, daß die alten Bauern, die einer Altersversorgung bedürfen, auch paritätisch zu behandeln sind, zu behandeln sind wie die, deren Altersversorgung durch das Rentenversicherungsgesetz sichergestellt ist.
Dann möchte ich Ihnen nur noch sagen, daß dieses Gesetz, was seine Leistungen angeht, verglichen mit den Gesetzen der übrigen Länder in der Leistung bei weitem das schwächste ist. Z. B. werden in Holland, Dänemark, Neuseeland und Australien Leistungen von 100 bis 200 DM in bar ausgeschüttet, in Schweden 200 bis 300 DM und in Kanada rund 400 DM. Ich bin der Meinung, .diese Zahlen zeigen deutlich, wie das Gesetz zu bewerten ist.
Meine Fraktion ist deshalb nicht in der Lage, diesem Gesetz zuzustimmen. Wir wenden uns der Stimme enthalten.

(Beifall 'beim GB/BHE.)


Dr. Richard Jaeger (CSU):
Rede ID: ID0222202300
Das Wort hat der Abgeordnete Struve.

Detlef Struve (CDU):
Rede ID: ID0222202400
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Bei der Verabschiedung einer so schwierigen Materie ist es das gute Recht einer jeden Fraktion, durch ihre Sprecher noch einmal Lücken aufzuzeigen, .die hier und da in dem Gesetz erkennbar sind. Um so erfreulicher ist es, daß man im großen und :ganzen .doch der Gesamtkonzeption zugestimmt hat.
Meine Fraktion möchte durch mich vor allen Dingen den Mitgliedern des Sozialpolitischen Ausschusses und des mitberatenden Ernährungsausschusses danken, ,die es trotz der großen Fülle von Arbeit ermöglicht haben, daß dieses Gesetz heute hier verabschiedet werden kann.

(Beifall bei der CDU/CSU.)

Meine Fraktion weist alle Bemerkungen zurück, mit denen dieses Gesetz zu einem Wahlschlager abgestempelt werden soll.

(Sehr gut! in der Mitte.)

Wer die Verhältnisse in unseren bäuerlichen Familien wirklich kennt, der kann, Frau Kalinke unid Herr Hepp, nicht von Wahlschlagern sprechen, sondern der .muß wissen, daß es das uralte Anliegen unserer kleinbäuerlichen Familien ist, gerade von dieser Sorge, die im Alter zwangsläufig verstärkt auf jede Familie zukommt, in irgendeiner Form befreit zu werden.

(Zuruf der Abg. Frau Kalinike.)

Es ist richtig, Herr Kollege Schmidt, von den großen Berufsvertretungen, sogar dem Deutschen Bauernverband und auch in den Gebieten mit ausgesprochen kleinbäuerlichen Betrieben wurde durchaus die Auffassung vertreten, der `Staat möge hier nicht eingreifen, er möge es ihnen überlassen, diese
Angelegenheit selber zu regeln. Es stimmt ferner, daß vor Jahren im Deutschen Bauernverband ein einstimmiger Beschluß in dieser Richtung zustande kam.
Sie dürfen aber nicht verschweigen, daß sich die Verhältnisse in den letzten Jahren gewandelt haben. Nicht der Währungsverfall, der Verfall der Ersparnisse — er hat alle Stände unid Schichten getroffen — ist hier die eigentliche Ursache. Für die bäuerliche Familie, für die deutsche Landwirtschaft kommt etwas hinzu — das hängt mit der Entstehungsgeschichte und Durchführung des Landwirtschaftsgesetzes und mit den Grünen Plänen zusammen und ist hier eingehend erörtert worden —: Die deutsche Landwirtschaft befindet sich in einem revolutionären Umbruch, wie ihn die Bauerngeschichte Deutschlands, ja vielleicht Europas, bisher nicht gekannt hat. Gerade in den kleinbäuerlichen Betrieben können Sie mit Technisierung und Rationalisierung längst nicht so viel erzielen wie etwa in größeren Betrieben oder gar in Großbetrieben.
Nun darf ich zu Ihrer Feststellung, Kollege Schmidt, zurückkommen. Das haben Sie vergessen: in Erkenntnis dieser Umwälzung, die auf uns zugekommen ist, haben dieselben Bauernverbände, kleine unid große, einmütig beschlossen, daß eine wirkliche Alterssicherung für 'die bäuerliche Familie geschaffen werden muß.

(Abg. Dr. Schmidt [Gellersen] : Das habe ich gesagt, Herr Kollege!)

Man hat jahrelang um dieses Problem gerungen,
und, glauben Sie mir, Frau Kalinke, da ist die
„Freiheit", die „bäuerliche Fürsorge", die „bäuerliche Selbstverantwortung" nicht zu kurz gekommen. Dazu bedurfte es nicht langer Reden; die
konnte man sparen, weil das Gefühl für diese
Werte vorhanden sind. Darauf sind wir, .darauf ist
vor allen Dingen die CDU-Fraktion stolz; wir stellen 50 bäuerliche Abgeordnete, und wir wissen, daß
die bäuerliche Familie ein Gefühl dafür hat, wer
für ihre Interessen auch in dieser Richtung kämpft.

(Beifall bei der CDU/CSU. — Zurufe links: Wahlreden! — Abg. Frau Finselberger: Eine Überheblichkeit! — Zuruf der Abg. Frau Kalinke.)

Wir weisen eine Vermischung von agrarwirtschaftlichen und sozialpolitischen Fragen entschieden zurück. Das Landwirtschaftsgesetz und die Grünen Pläne haben das wirtschaftliche Fundament für unsere bäuerliche Familie gegeben.

(Abg. Frau Kalinke: Darf ich eine Frage stellen?)

— Bevor Sie fragen, möchte ich noch etwas sagen. Sie meinen — in dieser Richtung äußerten Sie sich —, in dem kleinbäuerlichen Betrieb sei sowieso eine gewisse Auflösungstendenz vorhanden. Das ist grundfalsch. Das Landwirtschaftsgesetz spricht von dem bäuerlichen Familienbetrieb. Wir haben uns lange bei den Beratungen darüber unterhalten: Kann man hier überhaupt Betriebsgrößen angeben? Nein, das kann man nicht! Ein 1-haWeinbetrieb oder ein 2-ha-Gemüsebetrieb im Bonner Raum kann ebensogut die Grundlage für die bäuerliche Familie sein wie ein 20-ha-Betrieb in Bayern oder in Schleswig-Holstein. Grundlage muß eben der bäuerlichen Familienbetrieb sein und bleiben. Der Herr Kollege Horlacher sagte ein wahres Wort: Eine Mark ist in diesen Familien mehr als allgemein im städtischen Bereich.


Dr. Richard Jaeger (CSU):
Rede ID: ID0222202500
Gestatten Sie eine Zwischenfrage, Herr Abgeordneter Struve?

Detlef Struve (CDU):
Rede ID: ID0222202600
Bitte sehr!
Frau Kalinke (DP [FVP]): Herr Kollege Struve, Sie haben das, was Sie hier soeben gesagt haben, auch in der Öffentlichkeit verkündet. Meinen Sie nicht, daß die große Zahl der 50 bäuerlichen Abgeordneten in der CDU/CSU, die Sie hier rühmen., dazu hätte beitragen müssen, daß die Maßnahmen der Agrarpolitik und auch für die Alterssicherung der Bauern — wir wollen ja auch für die Sicherung der Bauern sorgen — bessere und andere sind? Meinen Sie nicht, daß angesichts der großen Zahl der Erfolg hätte größer sein müssen?

Detlef Struve (CDU):
Rede ID: ID0222202700
Frau Kalinke, ich möchte Ihnen dazu sagen, daß bei 'der Verabschiedung des zweiten Grünen Planes von meiner Fraktion ein Entschließungsantrag eingebracht worden ist, in dem eindeutig die heute noch bestehenden Lücken aufgezeigt sind. Sie haben mit dem ganzen Hause diesem Entschließungsantrag zugestimmt. Wir wissen wie Sie, daß unsere gesamte wirtschaftliche Entwicklung leider noch nicht ermöglicht hat, die letzte Lücke zu schließen. Es ist bis heute noch nicht gelungen, die deutsche Landwirtschaft in die Wettbewerbswirtschaft, in unsere übrige Wirtschaft hineinzustellen, sie völlig einzugliedern. Wir wehren uns aber dagegen, daß der Kollege und Minister Erhard mit seiner Politik angegriffen und er als der hingestellt wird, der allein es verhindert hat. Die Politik Erhards war die Vorbedingung für den wirtschaftlichen Aufstieg und ist zugleich die 1 Grundlage für den sozialen Frieden; daran gibt es nichts zu ändern.

(Beifall bei 'der CDU/CSU. — Lachen und Zurufe von der SPD. — Abg. Frau Kalinke: Wer tut denn das?)

Ich bin der Meinung, unter der Führung der CDU/ CSU war es möglich, diesen wirtschaftlichen Aufstieg zu erreichen. Es war möglich, auf dem sozialen Gebiet ungeheuere Leistungen zu vollbringen.

(Erneutes Lachen. und Zurufe von der SPD.)

Es wird in den kommenden vier Jahren möglich sein, auch die letzten Lücken zu schließen, die sich hier noch zeigen.

(Fortgesetzte lebhafte Zurufe von den Oppositionsparteien. — Zuruf links: Wahlversammlung! — Glocke des Präsidenten.)


Dr. Richard Jaeger (CSU):
Rede ID: ID0222202800
Meine Damen und Herren; ich bitte Sie, den Redner aussprechen zu lassen. Das beschleunigt den Ablauf der Verhandlungen.

(Erneute Zurufe links. — Zurufe von der DP [FVP]. Abg. Frau Kalinke: Wir sind doch nicht in der Wahlversammlung!)


Detlef Struve (CDU):
Rede ID: ID0222202900
Der Zwischenruf „Wahlversammlung" zeigt, daß ich ins Schwarze getroffen habe.

(Lachen bei der SPD. — Beifall bei der CDU/CSU. — Abg. Frau Kalinke: Eben nicht!)

Wir werden uns draußen über diese Dinge noch unterhalten.
Sie haben es eben nicht fertigbringen können, die Beratungen durch Geschäftsordnungsdebatten so lange hinauszuschieben, daß es unmöglich war, das Gesetz zu verabschieden.

(Zustimmung bei der CDU/CSU.)

Lassen Sie mich mit meinen Einleitungsworten auch wieder schließen. Meine Fraktion dankt den Mitgliedern des Hauses, vor allen Dingen aber den Mitgliedern des Sozialpolitischen Ausschusses, die diesen ersten Schritt ermöglicht haben. Meine Fraktion wird bei den kommenden Beratungen, bei eventuell notwendigen Novellen

(Lachen und Zurufe von der SPD. — Abg. Dr. Schellenberg: Schon bald nötig!)

ihre Mitarbeit nicht versagen. — Nein, wir werden hier genauso initiativ bleiben, wie wir es auch bei der Einbringung des Gesetzentwurfs waren.

(Beifall bei der CDU/CSU.)


Dr. Richard Jaeger (CSU):
Rede ID: ID0222203000
Das Wort hat der Abgeordnete Kriedemann.

Herbert Kriedemann (SPD):
Rede ID: ID0222203100
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Ich hätte mich nicht zum Wort gemeldet, wenn nicht Herr Struve hier so stolzgeschwellt von dem Stolz gesprochen hätte, den seine Fraktion angesichts dieses Gesetzes empfindet. Ich glaube, in der Sache ist von meinen Freunden gestern alles gesagt worden.
Gestatten Sie mir zunächst folgende Bemerkung. Ich halte es nicht für fair, zu sagen, daß die Sozialdemokraten durch Geschäftsordnungsdebatten versucht hätten, das Zustandekommen dieses Gesetzes zu verhindern.

(Zuruf von der Mitte: So war es aber! — Abg. Pelster: So sah es aus!)

— Wenn es danach ausgesehen hat, Herr Kollege Pelster, dann lag das vielleicht auch am Auge des Beschauers.

(Abg. Pelster: 1/28 Uhr abends war Schluß!)

Die Sozialdemokraten haben versucht — nach Ihrem eigenen Zeugnis mit guten Gründen und aus gegebener Veranlassung —, in den Gesetzentwurf das hineinzubringen, was sogar nach Ihrer Ansicht fehlt. Sie haben hier schon verkündet, daß Sie nach dem bewährten Beispiel der CDU-Gesetzesmacherei Novellen machen wollen. Wir haben schon die vierte Kindergeldgesetznovelle, wir werden sehr bald auch die vierte Novelle zur Alterssicherung der Landwirte haben. Das ist auch ein Stil. Wir erlauben uns nur die Meinung, daß es ein sehr schlechter Stil ist.

(Sehr richtig! bei der SPD.)

Eine andere Bemerkung, Herr Struve. Sie haben mit dem Stolz des CDU-Politikers, des Agrarpolitikers in der CDU, von dem wirtschaftlichen Aufstieg gesprochen. Sie haben keine Veranlassung, das so nachdrücklich zu sagen, weil in allen landwirtschaftlichen Zeitungen und gerade in den letzten Tagen wieder in den Fachblättern, die im wesentlichen aus den Reihen Ihrer politischen Freunde redigiert werden, festgestellt wird, daß dieser wirtschaftliche Aufstieg zum großen Teil von der Landwirtschaft bezahlt worden ist.

(Zurufe von der Mitte: Oh, oh!).



(Kriedemann)

— Oh, oh, meine Herren? Lesen Sie es selbst nach.
Mir kommt es eigentlich nur noch auf eine Feststellung an, weil Sie hier von so viel Stolz gesprochen haben. Wenn wir nicht in dieser Zeitnot wären, in der wir uns befinden, würde ich es einigen ehrenwerten Kollegen des Hauses auf der Rechten, die sich in der Agrarpolitik tummeln, nicht ersparen, ihnen die Fülle von Aufsätzen vorzulesen, die bis unmittelbar vor dem Erscheinen des Gesetzentwurfs in den Fachzeitungen zu lesen waren,

(Sehr richtig! bei der SPD)

angefangen von dem Tag, an dem zum erstenmal Sozialdemokraten aus agrarpolitischen und sozialpolitischen Überlegungen eine Alterssicherung für die Landwirtschaft gefordert haben, Aufsätze, in denen expressis verbis davon gesprochen wurde, daß man damit nur die Absicht habe, die Bauern zu versklaven, ihnen ihre Freiheit wegzunehmen usw.

(Hört! Hört! bei der SPD.)

Erst als Sie wußten, daß es nicht mehr aufzuhalten war, haben Sie diese Notlösung getroffen, eine Notlösung, von der Sie wissen, daß es eine Notlösung ist, eine Notlösung, von der Sie wissen, daß sie der sozialen Lage der großen Masse der Landwirtschaft in keiner Weise gerecht wird.
Sie versuchen jetzt, über den 15. September hinwegzukommen, indem Sie großzügig nach altbewährtem Muster die Novellen anbieten. Aber, wenn Sie so stolz sind, Herr Struve, dann schlucken Sie auch das noch, daß ich, wenn wir hier mehr Zeit hätten, eine Reihe von Ihnen mit den Artikeln und mit den Ausführungen konfrontieren würde, die Sie vor der Einbringung des Gesetzes gegen ein solches Vorhaben an den Tag gelegt haben. Ob das Politik oder Propaganda ist, das zu beurteilen überlasse ich Ihnen.

(Beifall bei der SPD. — Abg. Struve: Sie müssen auch zu den Zollund Preisdebatten etwas sagen!)


Dr. Richard Jaeger (CSU):
Rede ID: ID0222203200
Wird noch das Wort gewünscht? — Das ist nicht der Fall. Ich schließe die allgemeine Aussprache zur dritten Lesung.
Wir kommen zur Einzelberatung. Ich rufe den Änderungsantrag Umdruck 1259 (neu) Ziffer '1 auf Einfügung eines § 1 a in das Gesetz auf. Das Wort hat der Abgeordnete Seither.

Max Seither (SPD):
Rede ID: ID0222203300
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! In Anbetracht der Geschäftslage dieses Hauses werde ich nur wenige Worte sagen, zumal die Anträge gestern und heute begründet worden sind.

(geht darum, Onkel Paul und Tante Lina, die dauernd in der Landwirtschaft beschäftigt waren und sind, in die Sicherung der Landwirtschaft einzubeziehen. Ich kann mir nicht vorstellen, daß ein Berufsstand, der sich von diesen Menschen dauernd die Arbeit leisten läßt, sich nun von ihnen nach dem Grundsatz distanziert: Der Mohr hat seine Schuldigkeit getan; er kann gehen. Es ist unmöglich, daß diese Menschen, die niemals eine Bargeldentlohnung bekommen haben und die keine Sicherheit im Alter haben, hier ausgeschlossen — Herr Kollege Horlacher, Sie wissen ganz genau, daß 405 000 Menschen, die ständig in der Landwirtschaft arbeiten, 35 Jahre und älter sind und keine Sicherheit haben. Das sind gerade Onkel Paul und Tante Lina. Aus diesem Grunde halten wir es nicht für vertretbar, in einem sozialpolitischen Gesetz für die Landwirtschaft diesen Personenkreis auszuschließen. Wir beantragen deshalb zu diesem Antrag namentliche Abstimmung. Ein anderes, meine sehr verehrten Damen und Herren, insbesondere Herr Kollege Horlacher. Sie müssen uns erlauben, Ihre Haltung bei der Abstimmung zu werten. Wir persönlich werden alle die, die dagegen stimmen, als sozial reaktionär betrachten. (Beifall bei der SPD. — Zurufe von der Mitte: Pfui! — Unverschämtheit!)


(Zuruf des Abg. Dr. Horlacher.)


Dr. Richard Jaeger (CSU):
Rede ID: ID0222203400
Wird das Wort zu diesem Antrag gewünscht? — Das ist nicht der Fall; ich schließe die Aussprache hierzu.
Wir kommen zur Abstimmung. Es ist namentliche .Abstimmung beantragt.

(Abg. Weber [Untersontheim] meldet sich zum Wort.)

— Wünschen Sie das Wort zur Abstimmung?

(Abg. Weber [Untersontheim]: Nein, zu diesem Antrag!)

— Zur Sache können Sie nicht mehr sprechen; die Aussprache ist bereits geschlossen.
Es ist also von der SPD namentliche Abstimmung beantragt. Es sind mehr als 50 Abgeordnete der SPD im Saal. Demgemäß ist die namentliche Abstimmung durchzuführen.
Ich eröffne die namentliche Abstimmung über den Antrag der sozialdemokratischen Fraktion Umdruck 1259 (neu) Ziffer 1. Ichbitte die Schriftführer, die Abstimmungskarten einzusammeln.

(Präsident D. Dr. Gerstenmaier übernimmt den Vorsitz.)


Dr. Eugen Gerstenmaier (CDU):
Rede ID: ID0222203500
Sind alle Stimmkarten abgegeben? — Die Abstimmung ist geschlossen.
Ich höre, daß über die Ziffer 2 des Änderungsantrages Umdruck 1259 (neu) weiterverhandelt werden kann, auch wenn wir noch nicht wissen, welches Ergebnis die namentliche Abstimmung über den Antrag Umdruck 1259 .(neu) Ziffer 1 hat.
Ich rufe daher auf den Änderungsantrag Umdruck 1259 (neu) Ziffer 2. Das Wort zur Begründung hat der Abgeordnete Seither.

Max Seither (SPD):
Rede ID: ID0222203600
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Es geht hier um die höhere Leistung. Wir beantragen, für Verheiratete anstatt 60 DM 90 DM zu gewähren, für Unverheiratete anstatt 40 DM 60 DM. Wir haben ausführlich begründet, daß in der Landwirtschaft der Bedarf an Bargeld absolut gestiegen ist.
Wir bitten, unserem Antrag zuzustimmen.

Dr. Eugen Gerstenmaier (CDU):
Rede ID: ID0222203700
Wird das Wort zu diesem Antrag gewünscht? — Das ist nicht der Fall.
Wir kommen zur Abstimmung über den Antrag Umdruck 1259 (neu) Ziffer 2. Wer ihm zustimmt, gebe ein Handzeichen. — Gegenprobe! — Das letzte ist die Mehrheit; der Antrag ist abgelehnt.


(Präsident D. Dr. Gerstenmaier)

Umdruck 1259 Ziffer 3 a zu § 7. Wird dazu das Wort zur Begründung gewünscht? — Herr Abgeordneter Schellenberg.

Dr. Ernst Schellenberg (SPD):
Rede ID: ID0222203800
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Ich begründe die Anträge Umdruck 1259 Ziffern 3 a und 3b. Wir beantragen hiermit, Bundeszuschüsse für die Altershilfe der Landwirte zu gewähren. Wir haben bereits gestern dargelegt, daß Bundeszuschüsse für die soziale Sicherung für Arbeiter, Angestellte und Handwerker gesetzlich festgelegt sind. Deshalb haben nach Auffassung der Sozialdemokraten alle Staatsbürger, für die der Gesetzgeber eine soziale Sicherung bieten will, den gleichen Anspruch auf die staatlichen Zuschüsse.

(Beifall bei der SPD.)


Dr. Eugen Gerstenmaier (CDU):
Rede ID: ID0222203900
Wird dazu das Wort 'gewünscht? — Eis wind nicht gewünscht. Wirr stimmen ab über den Antrag 'Umdruck 1259 Ziffer 3. Ich unterstelle das Einverständnis des Hauses, daß wir über a und b zusammen abstimmen. Wer dem Antrag der SPD Umdruck 1259 Ziffer 3 zustimmen will, bitte ein Handzeichen. — Gegenprobe! — Dias ist die Mehrheit; die beiden Anträge sind abgelehnt.
Ich habe immer noch nicht die amtliche Meldung über die namentliche Abstimmung. Ich hoffe, daß 4r dennoch fortfahren können. Umdruck 1259 Ziffer 4, Einfügung eines § 19a. Wird das Wort zur Begründung gewünscht? — Herr Abgeordneter Schellenberg.

Dr. Ernst Schellenberg (SPD):
Rede ID: ID0222204000
Wir beantragen, einen § 19a mit einer Bundesgarantie einzuführen, und zwar einer Bundesgarantie zur Sicherung der Leistungen für drei Monate. Ohne eine solche Bundesgarantie bleibt nach unserer Auffassung die Zusicherung dieses Gesetzes ein Versprechen, für dessen Erfüllung keine ausreichende Gewähr gegeben ist. Bei der großen Bedeutung einer Sicherung der Leistungen, die wir beschließen wollen, beantragen wir hierüber namentliche Abstimmung.

(Beifall bei der SPD.)


Dr. Eugen Gerstenmaier (CDU):
Rede ID: ID0222204100
Herr Abgeordneter Weber.

Fritz Weber (FDP):
Rede ID: ID0222204200
Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen 'und Herren! Die SPD ist einem von mir gestern iahend gemachten Einwand gefolgt. Ich möchte dem ganzen Haus trotz der Eile, in der wir stehen, eindringlich ans Herz legen, sich mit diesem Problem genau zu befassen.
Meine politischen Freunde unterscheiden sich von der SPD, die erneut eine Schraube sozialpolitischer Forderungen und Leistungsverpflichtungen ansetzen will. Wir wollen eine glatte Grundlage, nämlich ein Umlageverfahren. Wenn die Währung und die Zahl der Betriebe brauchte man keine Bundesgarantie. In den agrarpolitischen Zielen der SPD wird das Wort Strukturwandlung großgeschrieben; wobei ich der SPD nicht in allen Dingen zustimme. Ich möchte diem Hause nahelegen, .dafür zu sorgen, daß bei einer strukturellen Wandlung, d. h. einer Verringerung der Betriebszahl, nachher nicht eine Umlegung auf die einzelnen Betriebe erfolgen kann. Dafür hat vielmehr meiner Ansicht nach eine Bundesgarantie einzusetzen. Ich möchte mich auf diesen Gesichtspunkt beschränken und nicht von der Höherschraubung sozialpolitischer Forderungen sprechen, die wir befürchten, mit sämtlichen Auswirkungen auf die Wirtschaftspolitik.
Ich stelle folgenden Antrag — und frage, ob Sie damit einverstanden sind —:
Reichen die Einnahmen
— das Wort „voraussichtlich" ist zu streichen —
nicht aus, um die Ausgaben für die Dauer der nächsten drei 'Monate zu decken, weil
— das ist neu —
durch strukturelle Veränderungen in der Landwirtschaft die Anzahl der Betriebe schrumpft, so sind die erforderlichen Mittel vorn Bund bereitzustellen.
Unter dieser Voraussetzung könnten wir einer Bundesgarantie zustimmen. Wir sehen in dieser Hinsicht eine Aufgabe, genauso wie wir — was vorhin in namentlicher Abstimmung abgelehnt wurde — eine sozialpolitische Aufgabe und Forderung darin sehen, den mithelfenden Fanailienangehörigen, den alten Onkeln und Tanten, zu helfen. Aber sie paßt in dien Rahmen des Gesetzes nicht hinein. Sie könnte nur als eine auslaufende Aufgabe — die sie ja tatsächlich darstellt — und als eine Verpflichtung des Bundes übernommen werden.

(Beifall rechts.)


Dr. Eugen Gerstenmaier (CDU):
Rede ID: ID0222204300
Das ist also ein Änderungsantrag zum Änderungsantrag. — Das Wort hat Herr Abgeordneter Schellenberg.

Dr. Ernst Schellenberg (SPD):
Rede ID: ID0222204400
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Herr Kollege Weber hat einige Anregungen gegeben. Der ersten Anregung, daß man das Wort „voraussichtlich" streicht, uni die Garantie bestimmt und eng zu begrenzen, könnten wir zustimmen. Aber es ist nicht möglich, eine weitere Voraussetzung dadurch zu schaffen, daß strukturelle Veränderungen zur Voraussetzung der Garantie gemacht werden, und zwar aus einem ganz nüchternen Grunde. Wenn die Mittel für die nächsten drei Monate nicht vorhanden sind, dann ist höchste Gefahr im Verzuge, und man kann nicht erst Untersuchungen darüber anstellen, ob sich die Struktur der Landwirtschaft geändert hat, und feststellen, ob aus diesem Grunde die Mittel nicht zur Verfügung stehen.

(Sehr richtig! bei der SPD.)

Es muß ein sofort objektiv feststellbarer Tatbestand gegeben sein, nämlich der, daß die erforderlichen Mittel nicht vorhanden sind, um die Leistungen für die nächsten drei Monate zu gewährleisten.

(Abg. Weber [Untersontheim]: Eine Frage!) Präsident D. Dr. Gerstenmaier: Bitte schön.


Fritz Weber (FDP):
Rede ID: ID0222204500
Herr Kollege Schellenberg, sind Sie nicht auch der Auffassung, daß so, wie das Gesetz jetzt schon ist, jederzeit festliegt, wieviel Betriebe wir haben, die zahlungspflichtig sind, und wieviel Berechtigte wir haben? Im Verlauf eines Geschäftsjahres ist festzustellen, wenn die Anzahl der Betriebe sinkt. Das dürfte eine gute Handhabe für jede Maßnahme sein.


Dr. Ernst Schellenberg (SPD):
Rede ID: ID0222204600
Herr Kollege Weber, die Zahl der Betriebe steht zwar fest, aber leider steht nicht fest, ob alle Betriebe, die zahlungsverpflichtet sind, auch so pünktlich zahlen, daß immer die Mittel für die nächsten drei Monate vorhanden sind. Es ist unserer Auffassung nach völlig unmöglich, hier durch Gesetzeinen Anspruch auf Altershilfe festzulegen und nicht die Gewähr dafür zu bieten, daß diese Leistungen auch stets für die nächsten drei Monate durch eine staatliche Garantie gesichert sind.

(Beifall bei der SPD.)


Dr. Eugen Gerstenmaier (CDU):
Rede ID: ID0222204700
Herr Abgeordneter Horlacher!

Dr. Michael Horlacher (CSU):
Rede ID: ID0222204800
Meine sehr verehrten Damen und Herren! Wir sind an einem glücklichen Schluß, aber an einem unglücklichen Ende.

(Heiterkeit.)

Mit dem Herrn Abgeordneten Schellenberg will ich nicht fechten. Das ist ein nach allen Seiten hin ausgeglichener Mann, vorsichtig ausgedrückt.

(Beifall bei der SPD.)

Aber er weiß ,ganz genau, daß das Gesetz, wenn wir einen solchen Paragraphen annehmen, nach § 96 (neu) der Geschäftsordnung an den Haushaltsausschuß zurück muß.

(Abg. Dr. Schellenberg: Der tagt!) Das Gesetz ist dann nicht verabschiedet.

Außerdem möchte ich gegenüber dem Abgeordneten Weber folgendes konstatieren. In drei Monaten schrumpft nicht so viel zusammen. Es kommt darauf an, daß das Gesetz jetzt anläuft. Die Erklärung des Bundesfinanzministers, daß er für die Anlaufzeit die entsprechenden Mittel zur Verfügung stellt, ist uns vollständig rausreichend.

(Abg. Kriedemann: Als Darlehen!)

— Es ist ja wurscht, wo das Geld herkommt. Glauben Sie, daß der Bauer, der 60 DM kriegt, anschaut, ob es auf dem Darlehnsweg oder auf dem anderen Weg dahergekommen ist? Der ist froh, wenn er die 60 DM hat. Das übrige kann der Deutsche Bundestag in einer dritten Periode ausfechten; das ist eine Frage für sich.

(Abg. Kriedemann: Das ist nicht wurscht!)

Ich bin der Meinung, daß hier genügend Sicherungen getroffen sind, um das Gesetz anlaufen zu lassen. Wir haben in diesem Sinne allen Ernstes vollstes Zutrauen zum Herrn Bundesfinianzminister; da gibt es gar keinen Zweifel. Deswegen lehnen wir mit Begeisterung den § 19 a ab.

(Heiterkeit. - Beifall bei der CDU/CSU.)


Dr. Eugen Gerstenmaier (CDU):
Rede ID: ID0222204900
Das Wort hat der Abgeordnete Schellenberg.

Dr. Ernst Schellenberg (SPD):
Rede ID: ID0222205000
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Wir alle wollen, daß dieses Gesetz verabschiedet wird, und zwar möglichst noch heute. Aber man muß ein Gesetz verabschieden, bei dem die Leistungen wirklich gesichert sind. Darum ist die Frage der Garantie von entscheidender Bedeutung für den Inhalt des Gesetzes.
Herr Kollege Horlacher, Sie haben von einem Darlehen für die Anlaufzeit von sechs Monaten gesprochen. Aber es muß doch auch die unbedingte Garantie gegeben sein, daß nach dieser Anlaufzeit die Leistungen weiter gewährt werden können. Wir haben unsere Forderung von gestern, die den allgemeinen Grundsätzen der Rentenversicherung entspricht, eine Sicherung für ein Jahr zu gewährleisten, auf ein Minimum von drei Monaten beschränkt. Ohne eine Sicherung für drei Monate ist eine sinnvolle Altershilfe ein Phantom.

(Beifall bei der SPD.)


Dr. Eugen Gerstenmaier (CDU):
Rede ID: ID0222205100
Weitere Wortmeldungen liegen nicht vor. Wir stimmen über den Änderungsantrag zum Änderungsantrag des Abgeordneten Weber ab. Das Haus hat ihn gehört.

Dr. Ernst Schellenberg (SPD):
Rede ID: ID0222205200
Wir sind mit der Streichung des Wortes „voraussichtlich" einverstanden.

Dr. Eugen Gerstenmaier (CDU):
Rede ID: ID0222205300
Sie stellen also einen Änderungsantrag zum Änderungsantrag Weber, dem Änderungsantrag zu Ihrem Änderungsantrag.

(Heiterkeit.)

Ich teile die Abstimmung. Erst wird über die Streichung des Wortes „voraussichtlich" abgestimmt. Wer dafür ist, daß in dem Antrag Umdruck 1259 (neu) Ziffer 4 das Wort „voraussichtlich" gestrichen wird, den bitte ich um ein Handzeichen. — Gegenprobe! — Die Abstimmung muß wiederholt werden. Wer dafür ist, daß „voraussichtlich" gestrichen wird, den bitte ich, sich zu erheben. — Gegenprobe! — Das ist die Mehrheit. Das Wort „voraussichtlich" bleibt also stehen.
Nun folgt der andere Teil des Änderungsantrags Weber. Da wollen Sie nicht mitmachen?

(Zurufe von der SPD: Nein!)

Hier sollen die Worte „weil durch strukturelle Veränderungen in der Landwirtschaft die Anzahl der Betriebe schrumpft, ..." eingefügt werden. Wer diesem Änderungsantrag Weber zustimmen will, den bitte ich um ein Handzeichen. — Gegenprobe! — Das ist die Mehrheit; der Antrag ist abgelehnt.
Jetzt kommt die namentliche Abstimmung über die Ziffer 4 des Umdrucks 1.259 (neu). Bevor die Stimmkarten eingesammelt werden, möchte ich das vorläufige Ergebnis*) unserer letzten namentlichen Abstimmung — über Ziffer 1 des Umdrucks 1259 (neu) — bekanntgeben. Das ist ganz interessant. Mit Ja haben 203, mit Nein ebenfalls 203 Mitglieder des Hauses gestimmt, enthalten haben sich 2. Könnten wir die Berliner Stimmen mitzählen, würde die Sache anders aussehen: Mit Ja haben 12 Berliner gestimmt, mit Nein 7.

(Abg. Dr. Horlacher: Hoch Berlin!)

Da ich die Berliner Stimmen leider nicht mitzählen kann, ist der Antrag abgelehnt.
Jetzt machen wir also das nächste Spiel, erneut eine namentliche Abstimmung, und zwar über Umdruck 1259 (neu) Ziffer 4, einen Änderungsantrag der SPD. —
Meine Damen und Herren, ich gebe idas vorläufige Ergebnis*) der namentlichen Abstimmung
*) Vgl. das endgültige Ergebnis Seite 13238.


(Präsident D. Dr. Gerstenmaier)

über den Änderungsantrag Umdruck 1259 Ziffer 4 bekannt. Mit Ja haben 186 Mitglieder des Hauses gestimmt, mit Nein 215 Mitglieder. Enthalten haben sich 4 Mitglieder des Hauses. 13 Berliner Abgeordnete haben mit Ja, 5 mit Nein gestimmt, 2 haben sich enthalten. Damit ist dieser Änderungsantrag abgelehnt.
Das ist ein vorläufiges Ergebnis. Ich bitte das Haus, immer zu unterstellen, daß diese ersten Ergebnisse als vorläufige anzusehen sind. Ich höre soeben, daß bei der ersten namentlichen Abstimmung nachgezählt werden muß, weil eine Karte zweimal 'abgegeben worden ist; nur weiß noch niemand, ob sie für Ja oder für Nein gilt. An dieser Karte hängt das Schicksal des Antrags.
Ich kann deshalb auch nicht in die Schlußabstimmung über idas Gesetz eintreten, bevor diese Sache nicht nachgeholt ist. Ich bedaure, daß wir solche Mängel mit unserer Maschine haben. Meine Mitarbeiter sind zwar der Meinung, es liege nicht an der Maschine, sondern an den Mitgliedern des Hauses.
Nun kommt also die Ziffer 5 des Änderungsantrags Umdruck 1259. Wird begründet?

(Abg. Stingl: Es kommt erst 1284!)

— Entschuldigung, Sie haben recht. Ich bedanke mich. Es kommt zuerst der Antrag auf Umdruck 1284, also der Antrag der Fraktion der SPD, den § 27 zu streichen. Begründung? — Bitte sehr!

Heinz Frehsee (SPD):
Rede ID: ID0222205400
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Die sozialdemokratische Fraktion bringt mit diesem Umdruck 1284 auch in der dritten Lesung noch einmal den Antrag ein, den sie schon in der zweiten Lesung gestellt hat und der dort von der Mehrheit des Hohen Hauses abgelehnt worden ist, den § 27 der Vorlage zu streichen. Dieser § 27 besagt, daß alle diejenigen, die private oder sonstige Rentenversicherungsverträge haben, auf Grund deren sie einen Anspruch auf Zahlung einer Rente für den Erlebensfall in Höhe von 50 DM und für den Todesfall für die Witwe in Höhe von 30 DM haben, auf Antrag von der Beitragspflicht zu der Altershilfe für die Landwirtschaft befreit werden können.
Nachdem nun alle anderen Finanzierungsmöglichkeiten, wie der Bundeszuschuß, abgelehnt worden sind, nachdem auch die Bundesgarantie abgelehnt worden ist, hat dieser Antrag besondere Bedeutung. Wir sind fest davon überzeugt, daß es große Schwierigkeitenbereiten wird, die Beiträge rechtzeitig und in der richtigen Höhe hereinzubekommen. Die Finanzierung dieses Gesetzes ist jetzt ausschließlich auf diesen Monatsbeitrag von 10 DM abgestellt, der von allen hauptberuflich tätigen Landwirten erhoben werden soll. Ich bitte Sie dringend, das Risiko dieser Alterssicherung für die Landwirtschaft nicht zu verschlechtern, indem Sie es erlauben, daß die guten Risiken herausgenommen werden.
Während der dritten Lesung ist von einigen Rednern noch einmal die geschichtliche Entwicklung dieser Alterssicherung für die Landwirtschaft dargestellt worden. Mit Recht ist hier darauf hingewiesen worden, daß die Landwirtschaft aus Gedankengängen, wie sie insbesondere immer wieder Frau Kalinke hier vertritt, bis vor kurzem gegen eine Zwangsversicherung gewiesen ist. Insbesondere die Verbände der Landwirtschaft haben bis vor kurzem immer sehr viel Propaganda für diese Selbstvorsorge, für die Eigenhilfe auch in bezug auf die Alterssicherung gemacht. Der Bauernverband hat dazu eine eigene Alterssicherungsmöglichkeit über den Raiffeisendienst und das Altershilfswerk des deutschen Bauern geschaffen. Diese Versuche des Deutschen Bauernverbandes und damit der Bauern selbst, zu einer eigenen Alterssicherung auf genossenschaftlicher oder privatversicherungsrechtlicher Grundlage zu kommen, sind — das muß hier einmal in aller Klarheit festgestellt werden — gescheitert. Glücklicherweise hat der Deutsche Bauernverband daraus die Konsequenz gezogen und sich zu dieser Zwangsversicherung für die Landwirtschaft positiv gestellt. Somit ist die Änderung in der Auffassung des Deutschen Bauernverbandes eine ganz organische und durchaus verständliche.

(Bemühungen um eine Alterssicherung auf genossenschaftlicher oder privatversicherungsrechtlicher Grundlage sind gescheitert, Frau Kollegin Kalinke. Auch das müssen Sie mit in Ihre Überlegungen einbeziehen. Im übrigen handelt es sich hier bei uns insofern nur um eine Entwicklung, wie sie in anderen Staaten schon längere Zeit zu verzeichnen ist. Aus dem Bruch der Konzeption, wie, ich glaube, der Herr Kollege Struve es genannt hat, muß die Konsequenz gezogen werden. Alle Appelle, die doch in sehr großer Zahl an die Bauern gerichtet worden sind, haben nicht zu dem gewünschten Erfolg geführt; es ist ein Umbruch eingetreten. Ziehen Sie daraus die Konsequenz im Interesse der soliden Entwicklung dieser neugeschaffenen Altersselbsthilfe für die Landwirtschaft! Ich sehe große Gefahren, daß Sie eine große Zahl von Zwangsvollstreckungsverfahren brauchen werden, um diese 10 DM Beitrag von den kleineren landwirtschaftlichen Betrieben hereinzubekommen. Verschlechtern Sie nicht das Risiko noch dadurch, daß 'Sie die Solidarhaftung einschränken, indem Sie die guten Risiken über den § 27 eliminieren oder jedenfalls eine Befreiung von den Beiträgen zur Altershilfe zulassen. Ziehen Sie die Konsequenz aus dem, was Ihre Vertreter hier in der dritten Lesung selbst gesagt haben, und stimmen Sie dem Antrag der SPD-Fraktion zu, den § 27 zu streichen. (Beifall Herr Abgeordneter Klausner! Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Der Antirag der SPD auf Streichung ides § 27 hat viel für sich. Die Befreiung dieses Personenkreises, der für sich, nicht für seine Altenteiler, einen Versicherungsvertrag abgeschlossen hat, könnte dazu führen, daß wir nur diejenigen in die bäuerliche Altershilfe hineinbekommen, die nach kurzer Beitragszahlung sehr bald in den Genuß einer Rente kommen. Diese Gefahr ist zweifellos gegeben, zumal da es sich um eine absolut unbekannte Größe handelt. Wir kennen die Zahl dien Personen nicht, die in den letzten Jahren auf Grund der Empfehlungen der Verbände Versicherungen abgeschlossen haben. Wir wissen nicht, wieviel Kapitalversicherungen und wieviel Renten versicherungen abgeschlossen wurden. Der § 27 bringt leine Belastung der verbleibenden beitragspflichtigen Landwirte. Entgegen vielen Bedenken meiner bäuerlichen Berufskollegen, vor allem der Kollegen aus den Verbänden, möchte ich mich mit allem Nachdruck dafür einsetzen, daß der § 27 gestrichen wird. Das Wort hat der Abgeordnete Schwarz. Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Bei § 27 handelt es sich darum, ob ein Kreis von Personen, die gewillt waren, für sich selber zu sorgen, zu einem Beitrag gezwungen werden soll, der Ihre Leistungsfähigkeit unter Umständen übersteigt. Weiteste Kreise meiner Parteifreunde, aber auch meines Berufsstandes sind der Auffassung, daß es geradezu eine Ehrenpflicht ist, diejenigen, die die Aufgabe, für die Zukunft zu sorgen, bereits auf die eigene Schulter genommen haben, nun nicht zwangsweise mit einer neuen Versicherungsprämie zu belasten. Die Befreiung von den Beiträgen zu der neuen Alterssicherung ist j a auch nur auf Antrag möglich. Ich bitte deshalb das Hohe Haus, den § 27 unter allen Umständen zu belassen. Würden wir ihn streichen, würden wir den Willen zur eigenen Vorsorge für das Alter schwächen. Herr Abgeordneter Frehsee. Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Den Ausführungen des Herrn Kollegen Schwarz muß ich doch schärfstens widersprechen; in ihnen liegt eine sehr große Unlogik. Sie haben gestern eine ganz andere Haltung eingenommen. Sie haben beispielsweise den Antrag der Sozialdemokratischen Partei abgelehnt, den Abs. 3 des § 26 zu streichen. Nach dieser Bestimmung sollen diejenigen, die Selbstvorsorge getrieben, die sich also irgendwo Rentenansprüche gesichert haben, nur die Hälfte des Ihnen eigentlich rechtmäßig zustehenden Altersgeldes bekommen. Hier handelt es sich darum, daß die bessergestellten landwirtschaftlichen Betriebe, deren Inhaber es sich in der Vergangenheit haben leisten können, private Lebensoder Rentenversicherungsverträge abzuschließen, von der Verpflichtung zu Beiträgen für die auf der Solidarhaftung beruhende Altersregelung ausgenommen werden sollen. Bei diesen Landwirten handelt es sich um die gutsituierten Landwirte, für die die 10 DM nicht so viel bedeuten wie für die kleinen landwirtschaftlichen Betriebe. Man kann den größeren landwirtschaftlichen Betrieben, die solche Versicherungsverträge abgeschlossen haben, durchaus zumuten, die 10 DM Beitrag im Interesse der Gesamtheit der landwirtschaftlichen Bevölkerung zu leisten. Herr Abgeordmeter Bauknecht! Meine Damen und Herren, ich hatte nicht die Absicht, zu diesem Gesetz überhaupt Stellung zu nehmen. Aber wenn Sie den § 27 streichen, werde ich gegen das Gesetz stimmen. Was Sie hier behauptet haben, ist völlig unmöglich und entspricht nicht der Wahrheit, Herr Frehsee. Die Dinge liegen ganz anders, als Sie sie dargestellt haben. (Zurufe von der SPD. — Abg. Frehsee: Treten Sie den Beweis an!)

Dr. Eugen Gerstenmaier (CDU):
Rede ID: ID0222205500
Wolfgang Klausner (CSU):
Rede ID: ID0222205600

(Klausner)


(Sehr richtig! bei der SPD.)

Dr. Eugen Gerstenmaier (CDU):
Rede ID: ID0222205700
Werner Schwarz (CDU):
Rede ID: ID0222205800

(Zustimmung in der Mitte.)


(Beifall in der Mitte.)

Dr. Eugen Gerstenmaier (CDU):
Rede ID: ID0222205900
Heinz Frehsee (SPD):
Rede ID: ID0222206000

(Beifall bei der SPD.)

Dr. Eugen Gerstenmaier (CDU):
Rede ID: ID0222206100
Bernhard Bauknecht (CDU):
Rede ID: ID0222206200

(Lachen und Oho-Rufe von der SPD.)

— Ich trete Ihnen den Beweis dafür an. In meinem Landesbauernverband, Herr Frehsee, sind gerade die kleinen und mittleren Landwirte der Parole des Deutschen Bauernverbandes gefolgt und haben sich dort voll versichert. Nun wollen Sie, daß diese Leute auch hier noch weiter bezahlen. Das ist völlig unmöglich.

(Abg. Frehsee: Was verstehen Sie unter „kleinen und mittleren Landwirten"?)

Das geht unter gar keinen Umständen. Die Leute bringen das Geld nicht auf. Wir können die Verantwortung dafür nicht übernehmen.
Herr Klausner, ich bedauere es sehr, daß Sie diesen Antrag der SPD befürwortet haben. Ich habe Ihnen im Ausschuß ganz deutlich gesagt, welche Folgen er hätte.
Meine Damen und Herren, ich bitte Sie dringendst: lehnen Sie den Antrag der SPD ab!

(Beifall bei der CDU/CSU.)


Dr. Eugen Gerstenmaier (CDU):
Rede ID: ID0222206300
Keine weiteren Wortmeldungen? — Dann kommen wir zur Abstimmung über 'den Antrag der SPD Umdruck 1284. Wer zustimmen will, den bitte ich um das Handzeichen. — Gegenprobe. — Enthaltungen? — Der Antrag ist abgelehnt.
Ich rufe den Antrag Umdruck 1259 Ziffer 5 auf. Wird er begründet? — Herr Abgeordneter Dr. Schmidt.

Dr. R. Martin Schmidt (SPD):
Rede ID: ID0222206400
Meine Damen und Herren, wir beantragen die Wiederherstellung der Fassung ides § 28 nach der Vorlage der CDU. Danach soll der Bund für die ersten sechs Monate die Aufwendungen übernehmen. Ich habe bereits alles Nötige dazu in der 2. Lesung gesagt. Ich bitte um Annahme unseres Antrages.

Dr. Eugen Gerstenmaier (CDU):
Rede ID: ID0222206500
Wird das Wort gewünscht? — Das Wort wird nicht gewünscht.
Abstimmung über den Antrag Umdruck 1259 Ziffer 5. Wer zustimmen will, den bitte ich um ein Handzeichen. — Gegenprobe! — Das ist die Mehrheit; der Antrag ist abgelehnt.
Damit sind alle Einzelanträge behandelt und zur Abstimmung gestellt worden. Es steht noch das Ergebnis der namentlichen Abstimmung über den Antrag Umdruck 1259 (neu) Ziffer 1 aus; ich habe noch kein endgültiges Ergebnis. Ich bitte das Haus, sich einen Augenblick zu gedulden; die Schriftführer sind unterwegs hierher.

(Abg. Stingl: Nächster Tagesordnungspunkt!)

— Nein, erst müssen wir dieses Gesetz verabschieden. Das Abstimmungsergebnis ist von größter


(Präsident D. Dr. Gerstenmaier)

Wichtigkeit, denn je nachdem, was bei dieser Abstimmung herauskommt, wird der Gesetzentwurf zu einer Finanzvorlage.
Ich gebe nun das endgültige Ergebnis*) ,bekannt. Mit Ja haben 201 Mitglieder und 12 Berliner Abgeordnete, mit Nein 202 Mitglieder und 7 Berliner Abgeordnete gestimmt; enthalten haben sich 2 Abgeordnete. Damit bleibt es also bei der Ablehnung; das vorläufige Ergebnis ist bestätigt worden.
Zur Abgabe einer Erklärung zur Schlußabstimmung hat Herr Abgeordneter Schmidt (Gellersen) das Wort.

Dr. R. Martin Schmidt (SPD):
Rede ID: ID0222206600

(SPD): Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Die sozialdemokratische Fraktion bedauert, daß die Beratungen des Gesetzes über die Altershilfe für Landwirte in den Ausschüssen wie im Plenum unter einem der Sache abträglichen Zeitdruck standen. Obwohl das Gesetz eine bisher noch nicht geregelte Materie umfaßt, mit ihm also in Deutschland Neuland betreten wind, hat die CDU im Sozialpolitischen Ausschuß den Fraktionen der Opposition die Erfüllung des Wunsches verweigert, Sachverständige zu hören.

Die Beratungen im Ausschuß für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und im Ausschuß für Sozialpolitik haben keine Klarheit über verschiedene Grundsatzfragen gebracht. Insbesondere bestehen hinsichtlich der Finanzierung noch erhebliche Probleme. Es steht heute schon fest, daß der 3. Bundestag sich in Bälde erneut damit zu befassen haben wird. Die Leistungen nach dem vorliegenden Gesetz über die Altershilfe können nur ein Anfang sein.
Die CDU hat in den Ausschüssen wie im Plenum alle Verbesserungsanträge bis auf einen abgelehnt. Trotzdem wenden wir dem Gesetz der Sache wegen unsere Zustimmung geben. Wir behalten uns vor, im nächsten Bundestag alsbald entscheidende Änderungsanträige in bezug auf den Personenkreis, die Finanzierung und die Leistungen vorzulegen.

(Beifall bei der SPD.)


Dr. Eugen Gerstenmaier (CDU):
Rede ID: ID0222206700
Zu einer Erklärung hat das Wort der Herr Abgeordnete Weber.

Fritz Weber (FDP):
Rede ID: ID0222206800
Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Die FDP stimmt dem Gesetz zu. Es handelt sich ja um unseren eigenen, vor einem Jahr eingebrachten Gesetzesantrag. Wir möchten in diesem Zusammenhang gleich betonen, daß wegen der Änderung der Struktur in der Landwirtschaft die Aufgabe auf uns zukommen wird, die vorhin abgelehnte Bundesgarantie einzuführen. Eine weitere vordringliche Aufgabe wird es sein, eine Regelung für die alten Onkel und Tanten, d. h. die alten mithelfenden Familienangehörigen, zu treffen, die nicht von der Sozialversicherung und auch nicht von dem vorliegenden Gesetz erfaßt werden.

Dr. Eugen Gerstenmaier (CDU):
Rede ID: ID0222206900
Wir kommen zur Schlußabstimmung. Wer dem Gesetzentwurf über die Alterssicherung der Landwirte in dritter Lesung zustimmen will, den bitte ich, sich zu erheben. — Gegenprobe! — Enthaltungen? — Bei einigen Enthaltungen ist dieses Gesetz mit großer Mehrheit angenommen.
*) Vgl. Seite 13238.
Sodann liegt ein Antrag des Ausschusses vor, den Antrag der Fraktion der FDP durch diese Beschlußfassung für erledigt zu erklären. — Kein Widerspruch; es ist so beschlossen.
Jetzt kommt Punkt 5 a der Tagesordnung:
Zweite und dritte Beratung des von der Fraktion der CDU/CSU eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Anpassung der Vorschriften der Reichsversicherungsordnung und des Angestelltenversicherungsgesetzes an Vorschriften des knappschaftlichen Rentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes und des Soldatenversorgungsgesetzes (Drucksache 3397);
Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Sozialpolitik (28. Ausschuß) (Drucksache 3706).

(Erste Beratung: 212. Sitzung.)

Das Wort hat der Herr Berichterstatter.

Franz Varelmann (CDU):
Rede ID: ID0222207000
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Die Besonderheiten der knappschaftlichen Rentenversicherung erfordern eine Berücksichtigung auch im Bereich des Rechts der Wanderversicherung. Bei der Beschlußfassung über die 5§ 1308 ff. der Reichsversicherungsordnung und der §§ 87 ff. des Angestelltenversicherungsgesetzes konnte nicht vorausgesehen werden, welche Besonderheiten die knappschaftliche Rentenversicherung im Verhältnis zu den beiden anderen Versicherungszweigen aufweisen wird. Die von der CDU/CSU-Fraktion vorgeschlagenen Änderungen zu den Wanderversicherungsvorschriften der Rentenversicherung der Arbeiter und der Rentenversicherung der Angestellten ziehen die Folgerungen, die sich nach Auffassung der CDU/CSU-Fraktion aus den Beschlüssen des Bundestages zur Neuregelung der knappschaftlichen Rentenversicherung ergeben. Der vorgelegte Gesetzentwurf Drucksache 3397 fand unter Berücksichtigung der dem Bundestag in der Drucksache 3706 unterbreiteten Änderungen die Zustimmung des Sozialpolitischen Ausschusses.
Ich bitte darum, die übrigen Begründungen dem Präsidenten zu Protokoll übergeben zu dürfen.

Dr. Eugen Gerstenmaier (CDU):
Rede ID: ID0222207100
Ich danke dem Herrn Berichterstatter.
Zu § 1 liegt ein Änderungsantrag der Fraktion der SPD auf Umdruck 1254 Ziffer 1. vor. Zur Begründung Herr Abgeordneter Schellenberg.

Dr. Ernst Schellenberg (SPD):
Rede ID: ID0222207200
Das Haus verabschiedet heute die erste Novelle zu den Rentenneuregelungsgesetzen. Die Sozialdemokraten sind der Auffassung, daß bei dieser Gelegenheit wenigstens der schwerste Mißstand dieser neuen Gesetze, der inzwischen offenkundig geworden ist, beseitigt werden muß: die Anrechnung auf andere Sozialleistungen. Die nach den Rentenneuregelungsgesetzen eingetretenen Erhöhungen werden auf alle anderen Sozialleistungen voll angerechnet. Davon werden rund 2 Millionen Rentner betroffen. Diese Menschen müssen der Auffassung sein. daß sie vom Gesetzgeber irregeführt worden sind: ihre Renten sind ihnen durch die Rentenneuregelungsgesetze um mindestens 21 bzw. 14 DM erhöht worden, aber in der Praxis wird diese Mindesterhöhung auf andere Sozialleistungen angerechnet.


(Dr. Schellenberg)

Da diese Mißstände durch die Novellen zum Bundesversorgungsgesetz und zum Lastenausgleichsgesetz nicht beseitigt worden sind, ist es unbedingt erforderlich, daß bei dieser Novelle eine Klärung erfolgt. Sie ist im Interesse von 2 Millionen Rentnern dringend erforderlich. Es geht darum, daß diesen Menschen wenigstens die Mindestzulagen gewährleistet werden.
Bei der hohen sozialpolitischen Bedeutung dieser Frage beantragen wir namentliche Abstimmung.

(Beifall bei der SPD.)


Dr. Eugen Gerstenmaier (CDU):
Rede ID: ID0222207300
Das Wort hat Herr Abgeordneter Arndgen.

Josef Arndgen (CDU):
Rede ID: ID0222207400
Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Der Gesetzentwurf Drucksache 3397 konnte nicht eher eingebracht werden, weil die Bestimmungen dieses Gesetzentwurfs, die sich im wesentlichen auf die Wanderversicherung beziehen, erst nach der Neuregelung der knappschaftlichen Rentenversicherung ausgearbeitet werden konnten. Daher ist uns dieser Gesetzentwurf erst so verhältnismäßig spät vorgelegt worden.
Der Herr Kollege Dr. Schellenberg hat von den Nichtanrechnungsbestimmungen der Rentengesetze gesprochen. Zu Ihrer Unterrichtung muß ich zunächst darauf verweisen, daß in den Rentengesetzen eine Bestimmung enthalten ist, die für eine gewisse Zeit die Nichtanrechenbarkeit der Mindestzulagen — bei Versicherten 21 DM, bei Hinterbliebenen 14 DM — vorsieht. Schon bei der Beratung der Rentengesetze ist von der sozialdemokratischen Opposition versucht worden, daraus eine Dauerregelung zu machen. Wir waren damals der Meinung, daß es nicht angängig ist, die Nichtanrechnungsbestimmrung zu einer Dauerregelung zu machen, im Gegenteil, daß es sich dabei um eine Übergangsregelung handeln muß. Diese Auffassung vertreten wir auch bei dem vorliegenden Gesetzentwurf. Ich bitte Sie daher, den von Herrn Kollegen Dr. Schellenberg begründeten Antrag der SPD-Fraktion abzulehnen.

Dr. Eugen Gerstenmaier (CDU):
Rede ID: ID0222207500
Herr Abgeordneter Dr. Schellenberg!

Dr. Ernst Schellenberg (SPD):
Rede ID: ID0222207600
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Wenn wir bereits heute die erste Novelle verabschieden müssen, so ist auch das ein Beweis für die mangelnde Vorbereitung der Rentenneuregelung. Denn selbstverständlich hätten von der Regierung die Gesetze über die Neuregelung auf dem Gebiete der Arbeiter-, der Angestellten- rund der knappschaftlichen Rentenversicherung aufeinander abgestimmt und gleichzeitig leingebracht werden müssen. Sie können nicht bestreiten, daß es eine sehr schlechte Sache ist, wenn man schon wenige Monate nach Verabschiedung der Gesetze die erste Novelle beschließen muß.
Nun zum Inhalt unseres Antrages! Wir haben seinerzeit gemeinsam eine Mindesterhöhung von 21 und 14 DM beschlossen. Es ist sinnwidrig, diese Mindesterhöhungen durch Anrechnungen wieder zu beschneiden. Es entspricht der beschlossenen
Mindestanhebung, diese Mindesterhöhung anrechnungsfrei zu lassen.

(Beifall bei der SPD.)


Dr. Eugen Gerstenmaier (CDU):
Rede ID: ID0222207700
Weitere Wortmeldungen liegen nicht vor.
Es ist namentliche Abstimmung beantragt.
Meine Damen und Herren, ich bitte, darauf zu lachten daß keine Karten doppelt abgegeben werden.
Die Abstimmung ist geschlossen.
Ich gebe das vorläufige Ergebnis *) der namentlichen Abstimmung bekannt. Mit Ja haben 157 Mitglieder gestimmt, mit Nein 240, enthalten haben sich 5. 11 Berliner Abgeordnete haben mit Ja, 8 mit Nein gestimmt. Damit ist der Änderungsantrag Umdruck 1254 Ziffer 1 ;abgelehnt.
Ich rufe § 1 in der Ausschußfassung auf. Wer ihm zustimmen will, den bitte ich uni ein Handzeichen. — Gegenprobe! — Enthaltungen? — Bei einer Anzahl Enthaltungen angenommen.
Wir kommen damit zu § 2. Dazu liegt der Änderungsantrag Umdruck 1254 Ziffer 2 vor. — Die Antragsteller verzichten auf eine Begründung.
Wir kommen zur Abstimmung über den Änderungsantrag der SPD auf Umdruck 1254 Ziffer 2. Wer dein zustimmen will, den bitte ich um ein Handzeichen. — Gegenprobe! — Das zweite ist die Mehrheit; abgelehnt.
Wer § 2 in der Fassung ides Ausschusses zustimmen will, den bitte ich um ein Handzeichen. — Gegenprobe! — Enthaltungen? — Bei einer Reihe von Enthaltungen angenommen.
§§ 3, — 4, — 5, — 6, — Einleitung und Überschrift. — Keine Änderungsanträge. Dias Wort wird nicht gewünscht. Wer zustimmen will, den bitte ich um ein Handzeichen. — Gegenprobe! — Angenommen.
Dritte Lesung.
Allgemeine Aussprache. — Keine Wortmeldungen, keine Änderungsanträge.
Schlußabstimmung. Wer dem Gesetz in dritter Lesung zustimmen will, den bitte ich, sich zu erheben. — Gegenprobe! — ,Enthaltungen? — Einstimmig angenommen.
Meine Damen und Herren, ich schlage Ihnen vor, noch Punkt 5 b idler Tagesordnung zu erledigen und dann die Sitzung zu unterbrechen. Wir beginnen pünktlich um 14 Uhr 30 mit dem Kartellgesetz.

(Zustimmung.) Ich rufe also auf:

Zweite Beratung des von der Fraktion der FDP 'eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des AngestelltenversicherungsNeuregelungsgesetzes (Drucksache 3436);
Mündlicher Bericht des Ausschusses für Sozialpolitik (28. Ausschuß) (Drucksache 3705).

(Erste Beratung: 212. Sitzung.)

Ich erteile dem Berichterstatter, Herrn Abgeordneten Varelmann, das Wort.

Franz Varelmann (CDU):
Rede ID: ID0222207800
Der Bundestagsaüsschuß für Sozialpolitik hat beschlos-
*) Vgl. das endgültige Ergebnis Seite 13238.


(Varelmann)

sen, den Antrag der FDP Drucksache 3436 abzulehnen. Ich gebe kurz folgende Begründung.
Bei der Beratung der Erweiterung der Versicherungspflichtgrenze für die Angestellten auf Grund des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes befaßten sich der Sozialpolitische Ausschuß des Bundestages und das Plenum des Hauses bereits sehr eingehend mit der Frage, welche Regelung für die Angestellten mit einem Monatseinkommen von über 750 bis 1250 DM, die bereits eine Altersversorgung privatrechtlicher Art getätigt haben, getroffen werden soll. Die Mehrheit des Ausschusses und 'des Hauses war damals der Auffassung, daß den Angestellten mit einem Einkommen von 750 bis 1250 DM im Monat, die auf Grund des Gesetzes angestelltenversicherungspflichtig werden und bereits eine privatrechtliche Altersversorgung getroffen haben, nicht zuzumuten sei, sich auch noch zur Beitragsleistung zur Angestelltenversicherung zu verpflichten. Denjenigen Angestellten, die eine privatrechtliche Altersversorgung getätigt hatten, die jedoch in ihrem Beitragswert nicht der Angestelltenversicherung entsprach, sollte die Möglichkeit geboten bleiben, bis zum 31. Mai 1957 eine Aufstockung ihrer privatrechtlichen Altersversorgung vorzunehmen. Dem genannten Personenkreis ist die Möglichkeit geboten, bis zum 31. Dezember 1957 bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte die Befreiung von der Versicherungspflicht zur Angestelltenversicherung zu beantragen.

(bisher keinerlei Altersversorgung getätigt haben, auf längere Zeit eine Entscheidungsmöglichkeit zu bieten in der Wahl zwischen einer Altersversorgung in der Angestelltenversicherung oder auch privatrechtlicher Art. Die Untragbarkeit einer solchen Wahlmöglichkeit ist bei den sozialpolitischen Diskussionen im Bundestag schon oftmals begründet worden. Es sei hingewiesen auf die Altersversorgung des deutschen Handwerks. Die Risikoauslese ist bei einer solchen Regelung für die Angestelltenversicherung zu einseitig ungünstig. Insbesondere aus vorstehenden Gründen beschloß der Ausschuß gegen eine Stimme, den Antrag der FDP abzulehnen. Ich danke dem Herrn Berichterstatter. Ich eröffne die zweite Beratung. Es liegt der Änderungsantrag Umdruck 1265 vor. — Frau Abgeordnete Friese-Korn. Trotz der vorgerückten heißen Stunde glaube ich, daß noch viele Kollegen hier im Raum sind, die mit der Problematik, um die es sich hier handelt, vertraut sind. Viele von Ihnen werden von idem Kreis der Betroffenen angesprochen worden sein. Der Kreis derer, die ein Gehalt zwischen 750 und 1250 DM beziehen, ist so groß, daß sich unmöglich alle in der kurzen Zeit hei der Schwierigkeit dieses Gesetzes so schnell darüber orientieren konnten, welches für sie der bessere Weg ist. Wenn man schon in dem Gesetz einer Gruppe den Weg öffnet, eine Entscheidung zu treffen — wir freuen uns darüber, daß das geschehen ist —, dann soll man ,aber auch ein Datum setzen, bis zu dem eine Überprüfung dieser Frage überhaupt möglich ist. Wir hatten vorgeschlagen, im Gesetz den 31. Dezember 1957 einzusetzen. Wir bedauern es sehr, daß der Ausschuß diesem Antrag nicht entsprochen hat. Wir freuen uns aber darüber, ,daß ein Kreis von Abgeordneten der CDU jetzteinen Änderungsantrag gestellt hat, der diesem Wunsch wenigstens insoweit entgegenkommt, als das Datum, bis zu dem die Entscheidung bezüglich einer freiwilligen Versicherung getroffen werden muß, auf den 30. September 1957 festgesetzt werden soll. Damit tragen Sie dem sachlichen Anliegen zumindest in einer abgeschwächten Form Rechnung und helfen sehr vielen Betroffenen aus dem Konflikt heraus, in den sie durch die Anberaumung einer so kurzen Frist geraten sind. Wir möchten der Freiwilligkeit der Vorsorge doch wenigstens noch diese Bresche schlagen. Herr Abgeordneter Brand Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Meine Freunde und ich haben den Änderungsantrag Umdruck 1265 zur Drucksache 3436 vorgelegt, weil wir der Ansicht sind, daß eine Terminverlängerung bis zum 30. September 1957 ausreicht, und weil wir glauben, dadurch den Kolleginnen und Kollegen die Annahme des FDP-Antrags zu erleichtern, den wir dem Grunde nach für berechtigt halten. Nach .den Ausführungen von Frau Kollegin Friese-Korn darf ich mich ,auf einige wenige Sätze beschränken. Es handelt sich nach unserer Auffassung in diesem Falle ganz einfach darum, darüber zu befinden, ob der im Rentengesetz vorgesehene Termin ausreichend war oder nicht. Nach unseren Feststellungen war er nicht ausreichend. Die betroffenen Angestellten hatten eine zu kurze Zeit, sich über die ihnen in der Regel fremde Materie zu unterrichten. Es ist hierbei zu berücksichtigen, daß jeder Einzelfall für sich überprüft werden mußte, daß man also nichteinfach Werte aus einer Tabelle ablesen konnte. Tatsache ist — und darauf lege ich entscheidenden Wert —, daß nach Ablauf des Termins vom 31. Mai 1957 sich bei den auskunfterteilenden Stollen noch eine Reihe von Angestellten gemeldet haben, die den Termin aus den verschiedensten Gründen, z. B. deshalb, weil sie auf Geschäftsreisen oder in anderer Weise verhindert waren, nicht hatten einhalten können. Es ist deshalb nach unserer Auffassung ein bescheidenes, aber auch berechtigtes Anliegen dieses Kreises der Angestellten in gehobener Stellung, daß die Frist verlängert wird. Nach unserer Auffassung würde eine Verlängerung bis zum 30. September 1957 ausreichen. Ich darf deshalb die Kolleginnen und Kollegen des Hohen Hauses bitten, diesem Antrag zuzustimmen. Frau Abgeordnete Kalinke! Frau Kalinke Herrn Kollegen Brand begründet worden ist, ihre Zustimmung geben und hofft, daß dieser Antrag mit großer Mehrheit angenommen wird. Herr Abgeordneter Stingl. Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Ich bitte Sie, den gesamten Gesetzentwurf abzulehnen. Ich muß Ihnen darstellen, wieso es überhaupt zu dieser Frist „bis zum 31. Mai" gekommen ist. Die ursprüngliche Konzeption des Gesetzes war so, daß man die, die man neu in die Rentenversicherung hineinbringt, nämlich alle die, die jetzt zwischen 750 und 1250 DM verdienen, nicht doppelt belasten will, wenn sie, bevor sie versicherungspflichtig waren, schon einen Privatversicherungsvertrag abgeschlossen hatten. Da sich aber zeigte, daß dieser Privatversicherungsvertrag nicht immer den Anforderungen, nämlich einer Beitragsleistung von 105 DM, entspricht, mußten wir eine Frist vorsehen, um denen, die schon einen Privatversicherungsvertrag hatten, die Möglichkeit zu geben, daß dieser für die Befreiung ausreicht. — Herr Dr. Jentzsch, der Zwischenruf ist falsch. Denn Sie können mir nicht widerlegen, daß die ursprüngliche Gesetzesvorlage diese Frist überhaupt nicht vorsah, sondern nur den befreien wollte, der bis zum Stichtag des 31. Dezember 1956 schon eine so hohe Lebensversicherung eingegangen war. Es wäre ein Nachteil gewesen für den, der einen Versicherungsvertrag von meinetwegen 100 DM abgeschlossen hätte, weil er trotzdem in die Rentenversicherung gekommen wäre und neben den 100 DM seine Rentenversicherungsbeiträge hätte bezahlen müssen. Um dies zu verhindern, haben wir die Frist aufgemacht. Daß sich als Folge auch einige neu versichern konnten, war eine Nebenerscheinung, die wir dabei in Kauf genommen haben. — Herr Samwer, Sie können mir gar nicht sagen, daß es nicht so war. Sie haben die Verhandlungen im Ausschuß, jedenfalls über diese Dinge, nicht mitgemacht. Es steht fest, daß das unsere Auffassung dazu war. Es kommt folgendes hinzu, meine Damen und Herren: Wenn wir den Antrag annehmen, geben wir denen, die heute zwischen 750 und 1250 DM. verdienen, die Möglichkeit der Befreiung. Wer aber erst morgen, nämlich am 1. Oktober, 751 DM Gehalt bekommt, muß weiter in der Rentenversicherung bleiben. Es würde jetzt die Auswahlmöglichkeit gegeben sein, und später nicht. Ich bitte Sie, dem Gesetzentwurf nicht die Zustimmung zu geben. Das Wort hat Frau Abgeordnete Kalinke. Frau Kalinke denkbar, daß auch im Arbeitskreis der CDU/CSU solche Auffassungen vorherrschend waren. In der Diskussion im Ausschuß ist ganz deutlich geworden, daß es nicht nur darum ging, denjenigen, die schon einen Vertrag abgeschlossen hatten, eine Chance zur Auffüllung dieses Vertrages mit einem Beitrag bis zu 105 DM, dem jetzigen Höchstbeitrag, zu geben, sondern daß es sich um das Problem handelte, denjenigen eine Wahlfreiheit zu geben, die sich auf Grund ihrer ganzen Situation für die freie Vorsorge entschieden haben. — Daß Sie, Herr Kollege Stingl, die weitergehenden Anträge, die von der FDP und von uns, der Deutschen Partei, gestellt worden sind, abgelehnt haben, müssen Sie hinzufügen. Die Situation ist gründlich diskutiert worden. Die Tatsache, daß unter denjenigen Kollegen, die Mitglieder im Arbeitskreis der CDU/CSU und im Sozialpolitischen Ausschuß sind, verschiedene Auffassungen bestehen, berechtigt Sie wirklich nicht, zu sagen, der Gesetzgeber habe das Problem nur so gesehen, wie Sie persönlich es gesehen haben. Wenn Sie, meine lieben Kollegen von der CDU/CSU, wollen, daß das, was Ihr zweiter Vorsitzender — ich stimme ihm immer wieder zu — in Hamburg gesagt hat, Wirklichkeit wird, wenn Sie wollen, daß das verwirklicht wird, was der Herr Bundeskanzler in diesen Tagen wieder von den Grundsätzen in der Politik gesagt hat, dann geben Sie doch denen eine Chance, die sich für die freie Verantwortung entschieden haben! Herr Abgeordneter Samwer! Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Ich hatte eigentlich nicht die Absicht, zu sprechen. Aber leider bin ich durch meinen Kollegen Stingl veranlaßt, nun doch etwas zu sagen. Natürlich kann nicht jeder Kollege in jedem Ausschuß sein; das ist klar. Aber wir haben ja die Fraktionssitzungen, und in diesen Fraktionssitzungen werden die Dinge behandelt. Diese Sache ist, wie Sie alle wissen, auch in einer Sitzung behandelt worden. In dieser Sitzung sind die Frage der Wahlfreiheit und die Frage eines mittleren Termins für die Erledigung der noch offenen Anträge ganz klar erörtert worden. Die Wahlfreiheit ist also in der Fraktionssitzung, die für mich entscheidend sein mußte, behandelt worden. — Nicht bis zum 31. Mai! Vielleicht sind Sie, Herr Kollege Stingl, damals in der Fraktion nicht zugegen gewesen. Weiter muß ich nunmehr feststellen, daß sich u. a. der Fraktionsvorsitzende persönlich ausdrücklich für einen Kompromiß erklärt hat. Ich möchte dringend bitten, daß alle die, welche keine radikale Lösung anstreben, sondern eine vernünftige, faire Regelung haben wollen — wobei auch derjenige, der betroffen ist, fair behandelt werden soll -, sich dem Antrag auf Umdruck 1265 anschließen und in dem FDP-Initiativgesetzentwurf die Worte „31. Dezember 1957" durch die Worte „30. September 1957" ersetzen. Weitere Wortmeldungen? — Herr Abgeordneter Schneider Herr Präsident! Meine Damen und ,Herren! Ich hätte nicht in die Debatte eingegriffen, wenn sich nicht gerade meine Kollegin Frau Margot Kalinke zu, dieser Frage geäußert hätte. Frau Margot Kalinke müßte eigentlich in ihrer Eigenschaft als Vorstandsmitglied der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte — ich gehöre diesem Vorstand auch an — darüber unterrichtet sein, daß die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte durch das Neuregelungsgesetz, das leider nicht so geworden ist, wie es hätte werden müssen, schon heute in eine überaus prekäre finanzielle Lage gekommen ist. — Das ist nicht wahr? Das ist wahr! Das muß ich schon besser wissen als Ste, Herr Ruf, da ich ja an Ort und Stelle arbeite. Ich warne Sie davor, die Schwierigkeiten, von denen wir hoffen, daß sie nur ganz vorübergehender Natur sind, zu vergrößern. Diese Schwierigkeiten werden vergrößert, wenn der Solidaritätskreis idler Angestellten noch mehr eingeengt wird. Es war schon generös genug, daß Sie für eine kurze Übergangsfrist den neu hinzukommenden versicherungspflichtigen. Angestellten die Möglichkeit gegeben haben, eine Privatversicherung abzuschließen. Die betreffenden Angestellten haben auch in großem Umfang davon Gebrauch gemacht. Wenn nun aber die Privatversicherunigsgesellschaften mit der Zeit nicht ausgekommen sind, dann ist es nicht Aufgabe des Bundestags, die Frist zu verlängern, damit die privaten Versicherungsgesellschaften mit ihrer Arbeit fertig werden. Ich bin Überzeugt, daß, wenn Sie einem solchen Antrag stattgeben, eines schönen Tages ein weiterer Antrag kommt, die Frist zu verlängern. Ich warne Sie davor! Es wird im Gegenteil Aufgabe des neuen Bundestages sein müssen, das Angestelltenversicherungsgesetz so zu novellieren, daß es endlich, wie ich schon einanal hier gesagt habe, ein Rentenversicherunngsgesetz nach Maß für die Angestellten wird. Lehnen Sie den Antrag ab! (Abg. Dr. Atzenroth: Versorgungsstaat! — Weitere Zurufe.)

Rede von: Unbekanntinfo_outline
Rede ID: ID0222207900
Lotte Friese-Korn (FDP):
Rede ID: ID0222208000

(Breifall rechts.)

Dr. Eugen Gerstenmaier (CDU):
Rede ID: ID0222208100
Peter Wilhelm Brand (CDU):
Rede ID: ID0222208200
Dr. Eugen Gerstenmaier (CDU):
Rede ID: ID0222208300

(Frau Kalinke)

Dr. Eugen Gerstenmaier (CDU):
Rede ID: ID0222208400
Josef Stingl (CDU):
Rede ID: ID0222208500

(Zuruf rechts: Warum denn?)


(Zuruf rechts.)


(Widerspruch rechts.)

Dr. Eugen Gerstenmaier (CDU):
Rede ID: ID0222208600

(Zurufe von der CDU/CSU.)


(Lachen und Zurufe von der CDU/CSU)


(Zuruf des Abg. Stingl)


(Beifall bei der DP [FVP]. — Abg. Schüttler: Haben sie ja gehabt!)

Rede von: Unbekanntinfo_outline
Rede ID: ID0222208700
Adolf Franz Samwer (CDU):
Rede ID: ID0222208800

(Abg. Stingl: Bis 31. Mai!)


(Samwer)

Dr. Eugen Gerstenmaier (CDU):
Rede ID: ID0222208900
Georg Schneider (CDU):
Rede ID: ID0222209000

(Abg. Ruf: Das ist ja nichtwahr!)


(Abg. Stingl: Das ist keine Begründung!)


(Sehr richtig! in der Mitte.)


Dr. Eugen Gerstenmaier (CDU):
Rede ID: ID0222209100
Herr Abgeordneter Schellenberg!

Dr. Ernst Schellenberg (SPD):
Rede ID: ID0222209200
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Wir sind jetzt schon in der Beratung der zweiten Novelle zu den Rentenneuregelungsgesetzen. Die erste haben wir vorhin verabschiedet. Jetzt beraten wir die zweite.
Herr Kollege Samwer, ich wollte Ihnen einen Rat geben. Das, was in der Fraktionssitzung der CDU an Streit erörtert wird, mag zwar für manch e Menschen interessant sein, aber ist doch nicht entscheidend für das, was wir hier beraten. Ihre Meinungsverschiedenheitentragen Sie bitte in der Fraktion aus,

(Abg. Arndgen: Das machen wir ja auch!) aber verschonen Sie uns jetzt damit!


(Abg. Stücklen: Die Beratungen in unserer Fraktionssitzung kann man hier mitteilen! Weitere Zurufe.)

— Sicher, aber wir wollen hier schnell zu einer Entscheidung kommen. Wenn Sie unter Bezugnahme auf Beratungen in Ihrer Fraktion opponieren, so muß ich sagen, daß dies hier wenig interessiert.

(Abg. Samwer: Daß Sie dafür kein Verständnis haben, ist der Sache nach begreiflich!)

Nun zur Sache! Für das Anliegen, das Sie mit diesem Gesetzentwurf verfolgen, spricht manches,

(Abg. Ruf und Abg. Samwer: Na also!)

und zwar deshalb, weil die Rentenneuregelungsgesetze außerordentlich kompliziert sind und weil es angebracht gewesen wäre, dem in Frage kommenden Personenkreis die Möglichkeit zur genauen Prüfung zu geben.
Es spricht auch noch etwas anderes für dieses Anliegen. Wir haben schon bei der Beratung der Rentenneuregelungsgesetze darauf hingewiesen, daß nach diesem Gesetze für gewisse Personenkreise eine weitere Beitragsleistung nicht zu einer entsprechenden Rentengewährung führt. Daraus entstehen für viele ernsthafte Konflikte.

(Abg. Stingl: Kein Gesichtspunkt!)

Aber diese Konflikte entstehen nicht nur für den Personenkreis mit Einkommen zwischen 750 und 1250 DM, sondern leider auch für diejenigen, die sich nicht durch einen ,Befreiungsantrag die günstigere Möglichkeit aussuchen können. Diese viel weitergehenden Probleme müssen geregelt werden. Aber sie können nicht dadurch geregelt werden, daß Fristen für irgendeinen Personenkreis verlängert werden; sie müssen vielmehr bei der fälligen Reform der sogenannten Rentenreform geregelt werden.

(Biefall bei der SPD.)


Dr. Eugen Gerstenmaier (CDU):
Rede ID: ID0222209300
Es liegen noch mehrere Wortmeldungen vor. Ich appelliere an das Haus, sich so kurz zu fassen, daß wir mit dieser Sache heute vormittag fertig werden. Dias Haus muß heute nachmittag den Kartellgesetzentwurf beraten. Außerdem brauchen wir die Mittagspause. — Frau Abgeordnete Kalinke!

(Unruhe. — Zurufe von der Mitte: Wir wissen doch alles!)

— Meine 'Damen und Herren, ich kann niemandem das Wort verbieten.
Frau Kalinke (DP [FVP]): Der Herr Kollege Schneider von der CDU hat mich in meiner Eigenschaft als Vorstandsmitglied der BfA angesprochen. Ich weiß nicht, woher der Herr Kollege Schneider das Recht nimmt, als Vorstandsmitglied der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte hier von finanziellen Schwierigkeiten der Anstalt zu zu sprechen,

(Zurufe von der Mitte)



(Frau Kalinke)

weil es eine Wahlfreiheit für leitende Angestellte ist. Ich frage den Herrn Minister, ob ihm, der ja Aufsichtsbehörde ist, solche Schwierigkeiten der Bundesversicherungsanstalt bekannt sind. Ich bitte die Kollegen von der CDU/CSU, anzuerkennen, wer es von den Ihren auch sein mag, daß wir hier weder als Vorstandsmitglieder von Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden noch als Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane,

(erneute Zurufe von der Mitte)

sondern nur als Abgeordnete ein wichtiges Problem der Sozialpolitik zu behandeln haben.

(Beifall bei der DP [FVP].)


Dr. Eugen Gerstenmaier (CDU):
Rede ID: ID0222209400
Das Wort hat der Abgeordnete Dr. Jentzsch.

Dr. Wilhelm Jentzsch (FDP):
Rede ID: ID0222209500
Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Bei der Beratung der Rentengesetze habe ich auf die Ausführungen des Herrn Kollegen Horn über die epochemachende Bedeutung der verabschiedeten Gesetze als Antwort sagt: ich gebe Brief und Siegel darauf, daß die Reform dieser reformbedürftigen Reform noch in diese Legislaturperiode fällt. Nicht mit einem Gefühl der Genugtuung, sondern mit dem Gefühl einer bitteren Enttäuschung muß ich feststellen, daß heute schon eine zweite Novelle zur Debatte steht, daß meine Befürchtungen also bestätigt worden sind. Ich hätte es lieber auf mich genommen, sie nicht bestätigt zu sehen. Aber davon will ich einmal absehen.
Der Komplex, den wir hier als Antrag vorgebracht haben, ist im Ausschuß hinreichend besprochen worden. Unsere Haltung im Ausschuß war klar und eindeutig. Wir haben sie ebenso bei der Beratung der Rentengesetze zum Ausdruck gebracht.
Herr Stingl, aus dem Kreise Ihnen sehr nahestehender Freunde ist vor ganz wenigen Tagen — Sie werden sich erinnern, wie es im Ausschuß war — an mich die Frage gerichtet worden, ob wir nicht bereit seien, eine gewisse Modifizierung unseres Antrags, den man als durchaus berechtigt ansehe, vorzunehmen. Es ist also in gar keiner Weise irgendwie schlüssig, daß Sie jetzt die Dinge derart kategorisch ablehnen, über die wir uns geeinigt hätten, wenn nicht manche anderen Ereignisse, die im Zusammenhang mit der Beratung anderer Gesetze stehen, dazwischengekommen wären.

(Zurufe von der CDU/CSU.)

Herr Kollege Schellenberg, zu warten, bis eine Generalreform einsetzen kann, kann man, glaube ich, nicht verantworten. Man sollte jede Gelegenheit wahrnehmen, auf Teilgebieten, wo man etwas verändern kann, wo sich herausgestellt hat, daß eine Möglichkeit zur Abhilfe gegeben ist, eine Änderung zu beschließen.
Ich bitte Sie daher, nachdem Sie dem Grunde nach unser Anliegen gebilligt haben, daraus nun auch die Konsequenzen zu ziehen. Wir unterstützen den Antrag, den der Kollege Brand, mit den anderen Kollegen der CDU eingebracht hat. Wir wollen das tun, was wir tun können, um auf dem Teilgebiet, das reformbedürftig ist, wenigstens in einem gewissen Umfange eine Hilfe zu geben.

Dr. Eugen Gerstenmaier (CDU):
Rede ID: ID0222209600
Herr Abgeordneter Schellenberg!

Dr. Ernst Schellenberg (SPD):
Rede ID: ID0222209700
Herr Kollege Jentzsch, das geht nicht. Die Frist ist am 31. Mai abgelaufen. Wenn man jetzt eine neue Frist in Gang setzt, schafft man nur Unruhe, und daran kann uns allen nicht liegen.

Dr. Eugen Gerstenmaier (CDU):
Rede ID: ID0222209800
Keine weiteren Wortmeldungen.
Wer dem Änderungsantrag der Abgeordneten Brand (Remscheid) und Genossen Umdruck 1265 zustimmen will, den bitte ich um ein Handzeichen. — Gegenprobe. — Das erste war die Mehrheit; der Änderungsantrag ist angenommen.
Abstimmung über den so geänderten Art. 1, — Art. 2, — Art. 3, — Einleitung und Überschrift. — Wird das Wort gewünscht? — Das Wort wird nicht gewünscht. Wer zustimmen will, den bitte ich um ein Handzeichen. — Gegenprobe! —

(Zurufe: Die Abstimmung wiederholen!)

— Das paßt gar nicht zusammen. Die Mehrheit hat soeben einen Änderungsantrag angenommen.

(Abg. Stingl: Das paßt schon zusammen!)

— Sie wollen den Änderungsantrag annehmen, aber — —

(Abg. Stingl: Damit, wenn das Ganze angenommen wird, nicht Dezember darinsteht!)

— Jedenfalls ist der Art. 1 durch die Annahme des Änderungsantrags entsprechend geändert. Wer diesem so geänderten Art. 1 zustimmen will, den bitte ich um ein Handzeichen. — Gegenprobe! — Das erste war die Mehrheit; angenommen.
Jetzt kommt der Art. 2. Wer dem Art. 2 in der Ausschußfassung zustimmen will, den bitte ich um ein Handzeichen.

(Abg. Stingl: Es gibt keine Ausschußfassung!)

— Verzeihen Sie, es gibt keine Ausschußfassung. Wer dem Art. 2 in der Fassung der Drucksache 3436 zustimmen will, den bitte ich um ein Handzeichen. — Gegenprobe! — Das erste war die Mehrheit; angenommen.
Art. 3, — Einleitung und Überschrift. — Wer zustimmen will, den bitte ich um ein Handzeichen.
— Gegenprobe! — Angenommen.
Dritte Lesung.
Allgemeine Aussprache. Wird das Wort gewünscht? — Das Wort wird nicht gewünscht.
Wer dem Entwurf zur Änderung des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes in der in der zweiten Lesung veränderten Fassung zustimmen will, den bitte ich, sich zu erheben. — Gegenprobe! — Ich halte das erste für die Mehrheit, bin aber auch ,bereit, noch einen Hammelsprung zu machen. Wir wiederholen die Abstimmung. Wer zustimmen will, den bitte ich, sich zu erheben. — Das ist die Mehrheit. Das Gesetz ist in dritter Lesung angenommen.
Damit, meine Damen und Herren, ist für heute vormittag Schluß. Ich berufe die Sitzung für heute nachmittag 14.30 Uhr ein.

(Abg. Arndgen: Zu 'dem Beschluß, Herr Präsident!)

— Ich habe jetzt unterbrochen; das kann man den Abgeordneten nicht mehr zumuten.

(Abg. Arndgen: Zu der dritten Abstimmung hätte ich noch einen Antrag auf Einfügung eines zweiten Abschnittes zu stellen, damit dieses Gesetz mit dem anderen Gesetz übereinstimmt, das wir vorhin verabschiedet haben!)


(Präsident D. Dr. Gerstenmaier)

— Aber, Herr Kollege Arndgen, das ist einfach nicht zu machen. Dann müssen Sie eine neue Sache machen. Wir haben doch schon die Schlußabstimmung gehabt.
Die Sitzung ist unterbrochen.

(Unterbrechung der Sitzung von 13.08 Uhr bis 14.31 Uhr.)


Rede von: Unbekanntinfo_outline
Rede ID: ID0222209900
Die Sitzung ist wieder eröffnet.
Ich rufe Punkt 9 der Tagesordnung auf:
Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (Drucksache 1158);
Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Wirtschaftspolitik (21. Ausschuß) (Drucksachen 3644, zu 3644).

(Erste Beratung: 76. und 77. Sitzung.)

Ich darf fragen, ob die Herren Berichterstatter bereit sind, mündlich zu berichten, oder ob sie auf ihren Schriftlichen Bericht verweisen.

(Abg. Dr. Hellwig: Ich verzichte und verweise auf den Schriftlichen Bericht!)

— Der Generalberichterstatter verweist also auf den Schriftlichen Bericht. Herr Abgeordneter Kurlbaum? — Ebenso. Herr Abgeordneter Dr. Hoffmann? — Ebenfalls. Herr Abgeordneter Illerhaus?
— Gleichfalls. Herr Abgeordneter Dr. Elbrächter?
— Auch. Herr Abgeordneter Dr. Wahl? — Ebenso. Herr Abgeordneter Lange? — Verzichtet ebenfalls. Dann können wir in die Einzelberatung eintreten.

(Abg. Wittrock: Herr Präsident, ich bitte ums Wort zur Berichterstattung; das haben wir früher auch schon praktiziert!)

— Zur Geschäftsordnung oder zur Sache?

(Abg. Wittrock: Zur Berichterstattung; das haben wir bei früheren Debatten auch praktiziert! — Abg. Kunze [Bethel]: Das geht nach der Geschäftsordnung nicht! — Abg. Wittrock: Herr Kollege, ich verweise auf die Debatte zum Wehrpflichtgesetz!)

— Gut, Herr Wittrock hat das Wort.

Karl Wittrock (SPD):
Rede ID: ID0222210000
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Zu dem Einwand, es gehe nach der Geschäftsordnung nicht, darf ich darauf hinweisen, daß die Geschäftsordnung durch die Praxis des Hauses eine Interpretation erfährt. Es entspricht der Praxis des Hauses, anläßlich der Berichterstattung und zur Berichterstattung Feststellungen zu treffen. Von diesem also mindestens aus der Praxis des Hauses, die Bestandteil der Geschäftsordnung ist, sich ergebenden Recht mache ich namens der sozialdemokratischen Bundestagsfraktion Gebrauch.
Ich darf für die sozialdemokratischen Mitglieder des Rechtsausschusses mit Zustimmung der sozialdemokratischen Fraktion aus Anlaß der Berichterstattung hier folgendes feststellen. Aus den Berichten ergibt sich, daß sich der Bundestagsausschuß für Rechtswesen und Verfassungsrecht in 13 Sitzungen mit dem Gesetzentwurf befaßt hat. In der Öffentlichkeit könnte der Eindruck entstehen, daß damit eine alle Probleme erschöpfende Beratung im Rechtsausschuß stattgefunden habe. Der Entwurf enthält jedoch auch nach Auffassung der Mitglieder des Rechtsausschusses, die Ihrer Fraktion, meine Damen und Herren von der CDU/CSU, angehören, in der jetzigen Fassung eine Fülle von Mängeln und Unebenheiten. Das Haus wird sich darauf einzustellen haben, daß diese Mängel und Unebenheiten Gegenstand der verschiedensten Betrachtungen in den wissenschaftlichen Auseinandersetzungen sind. In welcher Richtung diese Mängel und Unebenheiten liegen, ist von einem Ihrer Herren im Rechtsausschuß in der Sitzung vom 27. Mai 1957 wie folgt zum Ausdruck gebracht worden — ich darf mit Erlaubnis des Herrn Präsidenten zitieren:
Es wird uns hier zugemutet, in Kürze eine Verfahrensordnung über ein völlig neues Rechtsgebiet zu machen. Das erfordert eine Arbeit von vier Wochen. Ich glaube,
— so hat der Kollege gesagt —
wenn wir das Kartellgesetz schaffen wollen, bleibt nichts anderes übrig, als das Gesetz mit gewissen Mängeln zu verabschieden. Ich glaube, wir müssen zu dem Entschluß kommen, trotz Unebenheiten bewußt Unzulänglichkeiten in Kauf zu nehmen und unsere Arbeit alsbald abzuschließen.
Die sozialdemokratische Fraktion hält es für wesentlich, dies hier ausdrücklich festzustellen, da in den Schriftlichen Berichten eben dieses aus der Situation heraus sich ergebende Inkaufnehmen von Mängeln und Unebenheiten nicht hinreichend zum Ausdruck kommt.
Weiterhin ist festzustellen, daß die Ursache dieser Mängel — das ergibt sich aus der Äußerung des Kollegen, die ich eben verlesen habe in der Zeitnot liegt, unter der wir die Beratungen durchgeführt haben, und die Ursache für die Zeitnot ist nicht zuletzt die absolute Bereitschaft der Mehrheit des Rechtsausschusses, ganz bestimmten Wünschen der Bundesregierung hinsichtlich der Gesetzgebungsaufgaben in diesem Hause Rechnung zu tragen. Das ist durch den Vorsitzenden des Rechtsausschusses in der Sitzung vom 16. Mai wie folgt zum Ausdruck gebracht worden:
Wenn der Rechtsausschuß erst jetzt bereit ist, Kartellgesetz und Kriegsfolgenschlußgesetz zu beraten, dann ist der Umstand verantwortlich, daß die Bundesregierung eine Reihe von anderen Gesetzen, insbesondere Wehrgesetze, als vordringlich bezeichnet hat.
Bei diesen Wehrgesetzen hat es sich um die Gesetze gehandelt, welche der strafrechtlichen Sicherung der Wiederaufrüstung in der Bundesrepublik dienen.

Rede von: Unbekanntinfo_outline
Rede ID: ID0222210100
Herr Kollege, ich habe Ihnen gern die Gelegenheit gegeben, zu den Berichten Stellung zu nehmen. Ich sehe nur noch nicht, in welcher Weise sich Ihre Ausführungen spezifisch auf die Berichte, auf die Form der Berichterstattung oder °lie Art des Zustandekommens der Berichte, beziehen. Soweit es sich um die Klage über unsere Zeitnot handelt, wird in der allgemeinen Aussprache der dritten Lesung reichlich Gelegenheit sein, Äußerungen hierzu vorzutragen. Ich bitte also, daß Sie sich jetzt auf Ausführungen beschränken, die sich spezifisch auf die Berichterstattung und das Zustandekommen der Berichte beziehen.


Karl Wittrock (SPD):
Rede ID: ID0222210200
Herr Präsident, die Berichterstattung hätte nach unserer Auffassung klar zum Ausdruck bringen müssen, welche Mängel und welche Unzulänglichkeiten von dem Bundestagsausschuß für Rechtswesen und Verfassungsrecht bewußt in Kauf genommen worden sind. Darüber schweigt sich der Bericht in jeder Weise aus. Somit kann in der interessierten Öffentlichkeit der Eindruck entstehen, der Rechtsausschuß habe auf diesem Gebiet eine in sich abgeschlossene, perfekte Arbeit geleistet. Es dürfte im Interesse des gesamten Hauses, auch der Mehrheit dieses Hauses, liegen, klar und eindeutig festzustellen, daß das nicht der Fall ist. Soviel zur Beantwortung der Frage.
Es ist natürlich eine Frage der Wertung, ob Sie diese Auffassung teilen. Die sozialdemokratischen Mitglieder des Ausschusses jedenfalls hielten es nicht nur für ihr Recht, sondern auch für ihre Pflicht, darauf hinzuweisen.
Sie halten es aber auch für notwendig, darauf hinzuweisen, daß die Verantwortung hierfür eindeutig bei der Mehrheit liegt. Denn wir haben im Ausschuß bereits zu Beginn des Jahres verlangt, daß das Kartellgesetz und auch das Kriegsfolgenschlußgesetz mit Vorrang behandelt werden. Das haben Sie abgelehnt. Damit tragen Sie von der Mehrheit des Hauses auch vor der Öffentlichkeit klar die Verantwortung für alle Mängel, mit denen das Gesetz behaftet ist.

(Beifall bei der SPD.)


Rede von: Unbekanntinfo_outline
Rede ID: ID0222210300
Herr Kollege, ich habe aus Ihren Ausführungen als das einzige, was sich auf die Berichterstattung bezog, herausgelesen, daß Sie rügen wollen, im Bericht seien Bedenken des Rechtsausschusses nicht mit genügender Klarheit zum Ausdruck gekommen. Im übrigen lehne ich es ab, in diesem Augenblick eine Generaldebatte zuzulassen.
Wir kommen nunmehr zur zweiten Lesung in der von der Geschäftsordnung vorgeschriebenen Form. Ich rufe also auf den Ersten Teil, Erster Abschnitt, § 1 und § 1 a. Hierzu liegen Änderungsanträge nicht vor.
Ich darf vielleicht zwischendurch bemerken. Es liegen Änderungsanträge vor auf den Umdrucken 1248, 1261, 1269, 1271, 1272, 1273, 1277, 1281, 1282, 1283. Ich schlage Ihnen vor, so zu verfahren — und bitte um Ihre Äußerung dazu —, daß alle diejenigen Bestimmungen, zu denen Änderungsanträge nicht vorliegen, gemeinsam aufgerufen und verhandelt werden. Sollte aber ein entgegenstehender Wunsch bei dem einen oder dem anderen Paragraphen bestehen, dann bitte ich, es mir gegenüber durch Handzeichen oder in sonstiger Weise zu bekunden.
Zu den §§ 1 und 1 a liegen Änderungsanträge nicht vor. Wird das Wort gewünscht? — Das ist nicht der Fall; ich schließe die Debatte hierzu. Wir kommen zur Abstimmung über § 1 und § 1 a in der Ausschußfassung.

(Abg. Lange [Essen] : Getrennte Abstimmung!)

— Gut. Wer dem § 1 zuzustimmen wünscht, den bitte ich um das Handzeichen. — Ich bitte um die Gegenprobe. — Enthaltungen? — Dann ist der. § 1 angenommen.
Ich rufe den § 1 a zur Abstimmung auf. Wer diesem Paragraphen in der Ausschußfassung zuzustimmen wünscht, den bitte ich um das Handzeichen. — Ich bitte um ,die Gegenprobe. — Enthaltungen? — Bei zahlreichen Enthaltungen gegen eine Stimme angenommen.
Ich rufe jetzt den § 1 b auf. Hierzu liegt ein Änderungsantrag der Fraktionen der SPD, FDP, GB/ BHE auf Umdruck 1272 Ziffer 1 vor. Wird der Antrag begründet? — Bitte, Herr Kollege Kurlbaum!

Georg Kurlbaum (SPD):
Rede ID: ID0222210400
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Zur Begründung unseres Antrags, den § 1 b ersatzlos zu streichen, darf ich zunächst kurz auf die Geschichte dieses Paragraphen eingehen. Im Regierungsentwurf war das Rabattkartell bekanntlich überhaupt nicht enthalten. Im Wirtschaftsausschuß des 1. Bundestages ist eine Fassung eingefügt worden, die die Erteilung einer Genehmigung vorsieht, die jedoch zu versagen ist, wenn wesentliche Beschränkungen des Wettbewerbs vorliegen. Es ist klar, daß es sehr schwergefallen wäre, zu beweisen, daß mit einem Rabattkartell wesentliche Beschränkungen des Wettbewerbs nicht vorhanden sind.
Als totale Ausnahme von § 1 ist dann das Rabattkartell erstmalig in dem bekannten Vermittlungsvorschlag zwischen BDI und Bundeswirtschaftsministerium von 1954 in Erscheinung getreten. In dem heute vorliegenden Entwurf ist idas Rabattkartell grundsätzlich vom Verbot freigestellt worden, wenn nur der Rabatt ein echtes Leistungsentgelt darstellt und keine Diskriminierung mit ihm verbunden ist. Die Folge ist, daß nunmehr das Rabattkartell auch dann vom Verbotsgrundsatz ausgenommen ist, wenn es zu einer wesentlichen Beschränkung des Wettbewerbs führt. Es ist wichtig, darauf hinzuweisen, daß bei anderen gesetzlichen Ausnahmen, auch bei den genehmigungspflichtigen Ausnahmen, die Ausnahme abhängig gemacht ist z. B. von der Rücksicht auf die gesamtwirtschaftlichen Belange und .das Gemeinwohl, so beispielsweise beim Strukturkrisenkartell, ferner beim Rationalisierungskartell davon, daß der Rationalisierungserfolg in einem angemessenen Verhältnis zur Wettbewerbseinschränkung stehen muß. Bei § 1 b liegen solche Einschränkungen nicht vor. Dieser Paragraph stellt daher einen entscheidenden und willkürlichen Einbruch in den Verbotsgrundsatz dar.
Nun sieht der Paragraph allerdings auch ein Widerspruchsrecht der Kartellbehörde vor, das wir uns einmal etwas genauer ansehen müssen und das als sehr problematisch zu bezeichnen ist. Gemäß Nr. 1 Abs. 3 sind die Wirtschaftsstufen zu hören, für die die Rabatte gelten. Man kann sagen, n u r die Wirtschaftsstufen, für die die Rabatte gelten, werden gehört. Man muß sich fragen: Wo bleibt der Verbraucher? In Nr. 2 ist z. B. die Rede von einer angemessenen Versorgung des Verbrauchers. Die Kartellbehörde muß also nachweisen, daß die Versorgung angemessener möglich gewesen wäre. Auch das widerspricht dem Grundsatz, daß die Beweislast bei dem liegt, der den Wettbewerb zu seinen Gunsten einschränken will. Es ist also abschließend festzustellen, daß bei der Formulierung des § 1 b ausschließlich die Hersteller- und Händlerinteressen berücksichtigt worden sind.
13130 2. Deutscher Bundestag — 222. Satzung. Bonn, Mittwoch, den 3. Juli 1957

(Kurlbaum)

Was sind nun die Folgen für die Gesamtwirtschaft, insbesondere für den Verbraucher? Eine Anwendung des Rabattkartells ist auf Waren begrenzt, für die die Preise einem größeren Kreis vorher bekanntgemacht worden sind. Wenn das nicht der Fall wäre, dann fehlte es an einer Bezugsgröße für den Rabatt. Im allgemeinen werden solche Preise durch Preislisten, durch Aufdruck usw. bekanntgemacht. Es handelt sich hier also um eine völlig unberechtigte Privilegierung bestimmter Wirtschaftsbereiche, z. B. der Elektrotechnik, der Feinmechanik und Optik, des Maschinen- und Fahrzeugbaus, die mit solchen Preislisten zu arbeiten gewohnt sind. Unabhängig davon, ob der Hersteller den Preis seiner Ware in verbindlicher Form und nur empfehlend festsetzt oder ob er es verbindlich tut und durch Androhung von Sanktionen zu schützen versucht, nimmt das Rabattkartell dem Käufer die Möglichkeit, seinen Preis. im Einzelfall noch zu beeinflussen. Der Preis liegt durch die Bekanntmachung und durch den durch das Kartell festgesetzten Rabattsatz fest. Das Rabattkartell zementiert also den Preis zwischen Hersteller, Händler und sonstigen Abnehmern, solange der Hersteller nicht bereit ist, seinen Listenpreis zu ändern. Daß das möglich ist, wissen wir. Aber wir wissen auch, daß es in der Praxis nur in großen Zeitabständen möglich ist. Damit ist für weite Gebiete der Wirtschaft ohne überzeugende Notwendigkeit die Möglichkeit zur Ausschaltung des Preiswettbewerbs gegeben.
Das Rabattkartell hat aber noch weitergehende Wirkungen, wenn es mit einer Preisbindung der zweiten Hand kombiniert wird. Hier dient das Rabattkartell insbesondere der Eindämmung der Rabatte an den Handel, deren Erhöhung eben wegen der Preisbindung der zweiten Hand dem Endverbraucher überhaupt nicht zugute kommen darf und den einzudämmen die Hersteller sich daher moralisch berechtigt fühlen. Hier zeigt sich die Kettenreaktion, wie eine Wettbewerbsbeschränkung zwangsläufig die nächste nach sich zieht, z. B. wie die Preisbindung der zweiten Hand das Rabattkartell nach sich zieht, und zwar deshalb, weil der wesentlichste und wohl auch einzige Nachteil der Preisbindung der zweiten Hand für den Hersteller in der Gefahr der sogenannten Rabattschleuderei liegt. Wenn wir jetzt das Rabattkartell noch zusätzlich einräumen — und ausreichende Garantien, daß das nicht geschieht, sind leider im Gesetz nicht vorgesehen —, so wird dadurch die Preisbindung zweiter Hand nur noch vorteilhafter für den Hersteller.
Die Folge einer generellen Zulassung des Rabattkartells wird daher ein wahrer Ansturm auf die Preisbindung der zweiten Hand sein. Die Anwendung von Rabattkartellen und die Preisbindung der zweiten Hand werden sich also gegenseitig in nicht abschätzbarer Weise steigern. Darum stellt — das möchte ich abschließend noch einmal feststellen — das Rabattkartell einen außerordentlich gefährlichen Einbruch in das Kartellverbot dar. Es ist uns daher unverständlich, daß der Herr Bundeswirtschaftsminister diesem weitgehenden Einbruch seine Zustimmung geben konnte. Wir möchten keinen Zweifel darüber lassen, daß die Frage des Rabattkartells für uns eine entscheidende Frage sein wird.

(Beifall bei der SPD.)


Rede von: Unbekanntinfo_outline
Rede ID: ID0222210500
Das Wort hat der Abgeordnete Höcherl.

Hermann Höcherl (CSU):
Rede ID: ID0222210600
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Ich bitte, .den Antrag des Herrn Abgeordneten Kurlbaum und seiner politischen Freunde abzulehnen, und zwar aus folgenden Gründen.
Ich darf gleich mit seinem letzten Argument beginnen. Er behauptet, in diesem Rabattkartell werde vorgesehen, daß sich eine Preisbindung zweiter Hand und diese Einschränkung miteinander verbinden könnten. Der Herr Abgeordnete Kurlbaum war der Berichterstatter für diesen Abschnitt, und er hat in seinem. Bericht als einheitliche Auffassung des Wirtschaftspolitischen Ausschusses feststellen müssen, daß eine solche Kombination nicht Frage komme. Das ist auch in dem Material niedergelegt und wird der Kartellbehörde ausreichende Grundlage geben, solche unerwünschte Kombinationen zu verhindern.

(Abg. Kurlbaum: Ich habe eine Frage!) — Ja, bitte, Herr Kurlbaum!


Rede von: Unbekanntinfo_outline
Rede ID: ID0222210700
Bitte schön!

Rede von: Unbekanntinfo_outline
Rede ID: ID0222210800
Herr Höcherl, ist Ihnen entgangen, daß ich in dem Bericht ausdrücklich gesagt habe, die Mehrheit des Ausschusses habe versucht, dieser Auffassung in der bestimmten Formulierung des Gesetzentwurfs Rechnung zu tragen? Damit habe ich bereits meine Zweifel, daß dieser Versuch gelungen ist, in der für einen Berichterstatter möglichen Form zum Ausdruck gebracht.

Hermann Höcherl (CSU):
Rede ID: ID0222210900
Ich erinnere mich, daß eine solche Meinung tatsächlich zustande gekommen ist. Im übrigen hätte die Kartellbehörde auch ohne eine solche Meinungsbildung nach der Fassung des § 1 b jederzeit die Möglichkeit, Kombinationen dieser Art aus anderen Gründen zu verhindern.
Was die übrige Argumentation des Herrn Kollegen Kurlbaum betrifft, so ist folgendes zu sagen. Der Komplex des Rabatts ist ein ungeheuer vielfältiger. Es ist nicht angängig, hier eine Konstruktion vorzutragen, aus dem großen Komplex etwas herauszunehmen, so sehr pessimistisch darzustellen und damit einen so wichtigen Tatbestand zu diskriminieren.
Es ist auch nicht vorgesehen, daß die Bildung von Rabattkartellen vollständig freigestellt ist. Wenn Sie den § 1 b genau lesen, finden Sie, daß eine ganze Reihe von Kautelen eingebaut sind, die der Kartellbehörde alle erdenklichen Möglichkeiten bieten, einen ordnungsgemäßen Ablauf zu sichern. Es fängt zwar in Abs. 1 zunächst damit an, daß grundsätzlich eine Freistellung erfolgt. Aber die Freistellung wird dann schon wieder beschränkt auf die Arten von Rabatten, die ein echtes Leistungsentgelt darstellen. Damit ist schon etwas Positives herausgeholt und eine Beschränkung ganz weitreichender Art niedergelegt. Außerdem muß verhindert werden, daß eine unterschiedliche Behandlung der Wirtschaftsstufen oder von Abnehmern der gleichen Wirtschaftsstufe eintritt. Damit ist ein ganz enger Rahmen gezogen, der es meiner Ansicht nach verbietet, andere Kombinationen vorzutragen und damit zu argumentieren. Ich muß von dem Absatz 1 ausgehen — da ist dieser Rahmen gezogen —, vom echten Leistungsrabatt, und der


(Höcherl)

echte Leistungsrabatt ist auch in der Wirtschaftsliteratur anerkannt.
Dann geht es aber weiter. Nach Absatz 2 sind die Voraussetzungen des Abs. 1 nachzuweisen. Bei der Anmeldung müssen alle diese Vereinbarungen an die Oberfläche treten. Sie müssen in schriftlicher Form erfolgen, wie es weitere Vorschriften besagen. Diese Vereinbarungen müssen niedergelegt werden, und zwar nicht etwa in Form einer einfachen Hinterlegung bei der Kartellbehörde. Vielmehr muß darüber hinaus noch nachgewiesen werden, daß die beteiligten Vor- und Nachstufen gehört worden sind. Ihre Stellungnahmen müssen beigefügt werden. Dann folgt die entscheidende Bestimmung: Die Kartellbehörde hat eine dreimonatige Überlegungsfrist. Wenn alle diese Voraussetzungen erfüllt sind, kann sie noch von sich aus während dieser drei Monate Erhebungen anstellen und prüfen. Das ist nur der erste Ablauf.
Herr Abgeordneter Kurlbaum hat weiter behauptet, daß der Verbraucher nicht geschützt sei. Ich ¡darf ihn doch einmal auf die Ziffer 2 des Absatzes 3 ides § 1 b verweisen, wo es heißt, daß die Kartellbehörde zu widersprechen hat, wenn der Vertrag oder 'Beschluß über ein solches Rabattkartell offensichtlich schädliche Wirkungen für den Ablauf von Erzeugung oder Handel oder für die angemessene Versorgung 'der Verbraucher hat. Dias ist ein verpflichtender Widerspruchsgrund, da die drei Ziffern des Absatzes 3 einer Muß-Vorschrift unterliegen. Diese Formulierung der Ziffer 2 ist die Wiedergabe der Havanna-Klausel und umfaßt den ganzen volkswirtschaftlichen Rahmen einschließlich der Interessen der Verbraucher, so daß auch dieser Gesichtspunkt ausreichend berücksichtigt ist.
In Ziffer 1 des Absatzes 3 ist ein weiterer zum Widerspruch verpflichtender Grund angeführt, und zwar hat ¡die Kartellbehörde zu widersprechen, wenn nicht nachgewiesen wird, daß die Wirtschaftsstufen gehört worden sind, und auf Grund der Ziffer 3 hat die Kartellbehörde zu widersprechen, wenn Marktbeteiligte innerhalb eines Monats nach Bekanntmachung der Anmeldung nachweisen, daß sie durch den Vertrag oder ¡Beschluß ungerechtfertigt unterschiedlich behandelt werden. Die individuelle Sicherung, die Sicherung der Beteiligten, die branchenmäßige Sicherung und ¡die volkswirtschaftliche Absicherung sind in einem Maße getroffen und unter die Widerspruchspflicht der Kartellbehörde gestellt, daß ich mir nicht vorstellen kann, wie für die Verbraucher — und das Gesetz gilt für den Verbraucher und ist zum Nutzen des Verbrauchers bestimmt — auch nur das geringste passieren könnte.
Im übrigen ist darauf hinzuweisen — das war auch die Auffassung der Mehrheit des Wirtschaftspolitischen Ausschusses —, daß Vereinbarungen über Leistungsrabatte sehr wohl geeignet sind, die Durchsichtigkeit des Marktes zu fördern und vor allem etwas zu verhindern, was immer auf Kosten der kleinen und der mittleren Wirtschaft geht: nämlich die Rabattschleuderei, bei der die kleine und die mittlere Wirtschaft gar nicht zum Zuge kommen.
Ich bitte Sie aus all diesen Gründen, den Antrag zu § 1 b abzulehnen.

(Beifall in der Mitte.)


Rede von: Unbekanntinfo_outline
Rede ID: ID0222211000
Das Wort hat der Abgeordnete Kurlbaum.

Georg Kurlbaum (SPD):
Rede ID: ID0222211100
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Ich bedauere es sehr, daß der Kollege Höcherl auf meine Argumentation gar nicht richtig eingegangen ist. Ich habe nämlich die Frage gestellt, warum sich unter den Gründen, wann zu widersprechen ist, überhaupt nicht „die Gesamtwirtschaft" und „das Gemeinwohl" findet. Das ist einer der entscheidenden Punkte.
Zweitens habe ich dann auch über die Beweislast gesprochen.
Drittens hätte ich doch noch die Bitte: Ich würde es sehr begrüßen, wenn der Bundeswirtschaftsminister — ich kann ihn ja nicht zwingen — noch einmal von dieser Stelle aus seine Stellungnahme zum Rabattkartell bekanntgäbe.

(Zurufe von der Mitte. — Abg. Stegner: Wie gehässig!)


Rede von: Unbekanntinfo_outline
Rede ID: ID0222211200
Das Wort hat der Abgeordnete Dr. Hoffmann.

Dr. Karl Hoffmann (FDP):
Rede ID: ID0222211300
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Diesem soeben von Herrn Kurlbaum an den Herrn Bundeswirtschaftsminister gerichteten Wunsch kann ich mich nur anschließen. Auch ich wäre sehr interessiert, zu erfahren, wie der Herr Bundeswirtschaftsminister jetzt über die Zulässigkeit des Rabattkartells denkt, das ohne jeden Zweifel der ursprünglichen Konzeption seines Gesetzentwurfs, die auf dem Verbotsprinzip beruhte, widerspricht.
Im übrigen nur noch wenige Sätze zu den Ausführungen des Herrn Kollegen Höcherl. Herr Höcherl, Sie haben richtig aus dem Gesetz zitiert, daß darin einige Kautelen enthalten sind, die verhindern, daß ein Rabattkartell beliebigen Umfangs gebildet werden kann, und daß die Kartellbehörde die Möglichkeit hat, innerhalb von drei Monaten zu widersprechen. Das ist alles richtig. Aber Sie kommen doch an einem nicht vorbei — auch der Kollege Kurlbaum hat das ausgeführt—: die größte Gefahr des Rabattkartells liegt darin, daß es in Verbindung mit anderen wettbewerbsbeschränkenden Maßnahmen zwar vielleicht nicht zu einem Preiskartell, aber doch zu einer völligen Erstarrung der Preisbildung führt. Das ist unser größtes Bedenken. Sie wenden nun ein, daß man die Verbindung des hiernach an sich zugelassenen Rabattkartells mit der Preisbindung zweiter Hand unter bestimmten Voraussetzungen verhindern kann. Gewiß, wir haben das Vertrauen, daß die Kartellbehörde von dieser Möglichkeit hier und da einmal Gebrauch machen wird; aber bei ihr liegt dann die Beweislast. Es ist dann für die Kartellbehörde sehr viel schwieriger, festzustellen, ob die Voraussetzungen vorliegen, die es ihr ermöglichen, im Hinblick auf das gleichzeitige Bestehen eines Rabattkartells nun die Preisbindung zweiter Hand zu verbieten.
Ich halte diese Ihre Einwendungen gegen die Begründung unseres Antrags für reichlich formal.

(Sehr richtig! bei der SPD.)


Rede von: Unbekanntinfo_outline
Rede ID: ID0222211400
Das Wort hat der Abgeordnete Dr. Hellwig.


Prof. Dr. Fritz Hellwig (CDU):
Rede ID: ID0222211500
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Fürchten Sie nicht, daß ich die lange und breite Aussprache im Ausschuß, die sich über Monate hingezogen hat, hier dem Plenum noch einmal in allen Einzelheiten wiederhole. Ich will nur noch auf zwei Fragen eingehen, die der Abgeordnete Kurlbaum bei der Begründung seines Antrags berührt hat `und von denen er glaubte, daß sie nicht zur Genüge beantwortet worden seien.
Zunächst die Frage der Beweislast. Es trifft nicht zu, Herr Kollege Kurlbaum, daß die Beweislast gegenüber denen, die eine Rabattvereinbarung wollen, in vollem Umfang bei der Kartellbehörde liegt; sie hat sie nämlich nur für den Fall des Widerspruchs. Richtig ist, daß die Antragsteller eine Reihe von Voraussetzungen erfüllen müssen und daß sie für deren Vorliegen selber den Beweis anzutreten haben; sie haben nämlich nachzuweisen, daß die Rabatte, 'die 'in der Vereinbarung geregelt werden, tatsächlich nur Leistungsentgelte sind — also Mengenrabatte je nach der Abnahme — und daß diese Rabatte nicht zu einer ungerechtfertigt unterschiedlichen Behandlung von Wirtschaftsstufen oder Abnehmern 'der gleichen Wirtschaftsstufen führen. Für die Erfüllung dieser Voraussetzung liegt die Beweislast ganz klar bei den Antragstellern.

(Abg. Kurlbaum: Sehr richtig! Wie ist es ,aber mit den den Verbraucher interessierenden Voraussetzungen?)

— Dazu komme ich gleich.
Nach Abs. 2 muß auch nachgewiesen werden, daß Vertreter der Wirtschaftsstufen gehört worden sind, für die die Rabattregelung gelten soll. Nun wissen wir, daß eine Wirtschaftsstufe innerhalb des Einzelhandels, eine erhebliche Gruppe von Einzelhandelsunternehmen, die in der Rechtsform der Konsumgenossenschaft geführt werden, Bedenken gegen die Zulässigkeit der Rabattvereinbarung hat; sie sind hier ausdrücklich mitberechtigt, sie haben Anspruch darauf, gehört zu werden. Ohne daß die Stellungnahme der Wirtschaftsstufe vorliegt, für die diese Rabattregelung gilt, kann das Verfahren überhaupt nicht eingeleitet werden.
Zu Ihrer Frage nach der Wirkung auf den Verbraucher, Herr Kollege Kurlbaum, muß ich ganz besonders auf die Bestimmungen über die Kombination mit der Preisbindung der zweiten Hand hinweisen. Hier steht ausdrücklich drin, daß gerade gegenüber dieser Kombination die Kartellbehörde bei ungünstigen Wirkungen für den Verbraucher eingreifen kann. Es heißt nämlich in § 12, daß die Kartellbehörde gegen den Mißbrauch der Preisbindung der zweiten Hand eingreifen kann, wenn sie feststellt, daß
die Preisbindung oder ihre Verbindung mit anderen Wettbewerbsbeschränkungen
— darunter ist dann eben die Rabattvereinbarung zu verstehen —
geeignet ist, in einer durch die gesamtwirtschaftlichen Verhältnisse nicht gerechtfertigten Weise die gebundenen Waren zu verteuern oder ein Sinken ihrer Preise zu verhindern oder ihre Erzeugung oder ihren Absatz zu beschränken.
Gegen Ihre Befürchtung, daß die Rabattvereinbarung in Verbindung mit der Preisbindung der zweiten Hand gefährliche Wirkungen für die Verbraucher haben könnte, ist zu sagen, daß an dieser Stelle, nämlich bei § 12, ausdrücklich die Ermächtigung für die Kartellbehörde zum Eingreifen bei Preisbindung der zweiten Hand gegeben worden ist.
Nun zu der Frage der tatsächlichen Wirkung auf den Verbraucher. Nur ein ganz kurzer Hinweis. Ich glaube, Herr Kollege Kurlbaum, es ist im Ausschuß klar genug geworden, daß die Ersetzung und Verdrängung des Preiswettbewerbs — mit gültigen und aufrechterhaltenen Preisen — durch den Rabattwettbewerb durchaus nicht im Interesse der Verbraucher zu liegen braucht, an vielen Stellen sogar gerade nicht im Interesse der Verbraucher erfolgt ist, sondern daß diese bestimmte Form des Rabattwettbewerbs zu einer wesentlichen Erhöhung der Handelsspannen, zu einer Zusatzrente für die Verteilerzweige geführt hat, der Rabatt aber nicht wirklich im Verbraucherpreis zum Ausdruck gekommen ist.
Das, was uns veranlaßte, die Rabattvereinbarung mit sehr vielen schweren Kautelen für zulässig zu erklären, war doch folgendes: daß eine nicht unerhebliche Störung des Wettbewerbs nicht nur von Anbietern und Fabrikanten, Erzeugern ausgeht, sondern auch von der Monopolisierung von Nachfrage, von Machtpositionen bei der Nachfrage. Also daß die Macht der Nachfrage vielfach unter Aufrechterhaltung einer nur scheinbar bestimmten Preisstellung sich in unsichtbaren Macht- und Beziehungsrabatten, die dann erkämpft werden, niederschlägt, Rabatte, die nicht unbedingt dem Verbraucher wirklich zugute kommen, das war doch die Veranlassung für uns, die Rabattvereinbarung als zulässig in das Gesetz aufzunehmen.
Die Kautelen gegen Rabattvereinbarungen sind stark. Sie sind auch, nachdem eine Rabattvereinbarung rechtswirksam geworden isst, noch wirksam; denn die Kartellbehörde kann auch dann auf Grund der Mißbrauchsklausel jederzeit noch wieder eingreifen, und sie kann den Mißbrauch abstellen lassen, sie kann die Vereinbarung für unwirksam erklären und weitere untersagen.

(befürchten seien. Ich darf Sie namens meiner Freunde bitten, den Änderungsantrag abzulehnen. Das Wort hat der Abgeordnete Kurlbaum. Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Es tut mir leid, daß wir jetzt beinahe dazu kommen, noch einmal einen Teil der Debatte im Ausschuß zu wiederholen. Herr Dr. Hellwig, Sie erschweren die Debatte dadurch, daß Sie die beiden voneinander zu unterscheidenden Fälle beim Rabattkartell sozusagen durcheinanderbringen, nämlich den Fall, wo eine verbindliche Preisfestsetzung, und den Fall, wo nur eine unverbindliche empfehlende Preisfestsetzung vorliegt. Wir sind uns doch völlig klar darüber, daß sich im letzteren Fall solange die Listenpreise unverändert sind, der Wett bewerb ausschließlich über den Rabatt abspielt. Der Kunde sagt: „Lieber Freund, komm mir entgegen, indem du mir jetzt angesichts dieser neuen Konjunkturlage ein oder zwei Prozent mehr Rabatt gibst!" Dieses Entgegenkommen in dem Preis kann durchaus an den nächsten Abnehmer weitergegeben werden, denn hier liegen jia keine gebundenen Preise vor. Wienre Sie jetzt auf den anderen Fall zu sprechen kommen — der fein säuberlich davon zu trennen ist —, nämlich die Kombination des Rabattkartells mit der Preisbindung der zweiten Hand, und wenn Sie sagen, hier sei es Aufgabe eines Rabattkartells, Diskriminierungen zu vermeiden, dann kann ich Ihnen nur sagen, daß das überflüssig ist, weil in § 23 Abs. 2 den Preisbindern bereits die Diskriminierung durch Idas Gesetz verboten ist. Es bedarf dazu allso gar nicht erst eines Rabattkartells. Das Ralbattkartell ganz anderen praktischen Zwecken. Weitere Wortmeldungen liegen nicht vor. Wir kommen zur Abstimmung über den Antrag auf Umdruck 1272 Ziffer 1, nach dem der § 1 b gestrichen werden soll. Wer diesem Antrag zuzustimmen wünscht, den bitte ich um das Handzeichen. — Ich bitte um die Gegenprobe. — Enthaltungen? — Das Präsidium ist sich nicht einig. Darf ich diejenigen, die für den Antrag stimmen wollen, bitten, sich zu erheben. — (Abg. Schmidt [Hamburg] : Der Wirtschaftsminister soll mitstimmen!)

Rede von: Unbekanntinfo_outline
Rede ID: ID0222211600
Georg Kurlbaum (SPD):
Rede ID: ID0222211700

(Kurlbaum)

Rede von: Unbekanntinfo_outline
Rede ID: ID0222211800
Ich bitte um die Gegenprobe. — Enthaltungen? — Der Antrag ist 'abgelehnt.
Ich rufe den § 1 b in der Fassung des Ausschusses auf. Wer ihm in dieser Fassung zuzustimmen wünscht, den bitte ich um das Handzeichen. — Ich bitte um die Gegenprobe. — Enthaltungen? — Angenommen.
§ 2 entfällt.
Ich rufe den § 2 a auf. Änderungsanträge liegen nicht vor. Wird das Wort gewünscht? — Das ist nicht der Fall. Die Debatte ist geschlossen. Wer 2 a in der Ausschußfassung zuzustimmen wünscht, den bitte ich um das Handzeichen. — Ich bitte um die Gegenprobe. — Enthaltungen? — Angenommen.
Ich rufe den § 3 auf. Hierzu liegt ein Änderungsantrag auf Umdruck 1272 Ziffer 2 vor. Wird dieser Antrag begründet? — Dias Wort hat der Abgeordnete Lange.

Erwin Lange (SPD):
Rede ID: ID0222211900
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Mit dem Antrag auf Umdruck 1272 Ziffer 2 wollen wir im Grunde genommen das wiederherstellen, was praktisch bis zur letzten Minute vor der Verabschiedung des Entwurfs im Ausschuß beschlossen gewesen ist.

(Zuruf ,des Abg. Dr. Hellwig.)

— „beschlossen gewiesen ist", Herr Hellwig, habe ich gesagt; ich habe nicht behauptet „einstimmig". Ich glaube, das ist nicht zu bestreiten.
Ich darf einige Bemerkungen anschließen, die .die Ausnahmen schlechthin betreffen. Es handelt sich um ein Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen. Es begründet in § 1 ein Kartellverbot. Nun hat es schon in der ersten Legislaturperiode bei der Behandlung des Entwurfs, der durch die Regierung vorgelegt worden ist, Auseinandersetzungen um ganz bestimmte, über den Regierungsvorschlag ausgehende Ausnahmen gegeben. Gleichzeitig hat aber auch eine Auseinandersetzung darüber stattgefunden, inwieweit Ausnahmen von der Kartellbehörde genehmigt, d. h. unter allgemeinen oder besonderen wirtschaftspolitischen Gesichtspunkten gesehen werden sollten.
Wir — damit meine ich diejenigen, die im Hinblick auf die Ausnahmen weitgehend die Kartellbehörde in Funktion treten lassen wollten — wellten vermeiden, daß, wie es jetzt durch die Formulierung „erteilt auf Antrag usw. die Erlaubnis" der Fall ist, ein 'in bestimmtem Sinne einklagbarer Rechtsanspruch auf Zulassung von Wettbewerbsbeschränkungen gegeben wird. Wir sind der Meinung, daß es mit dem Wesen dieses Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen nicht übereinstimmt, einen solchen, in einem bestimmten Sinne einklagbaren Anspruch festzulegen. Wenn man schon für den Wettbewerb als eines der entscheidenden Mittel der Leistungsförderung am Markte ist, wenn man weiterhin der Meinung ist, daß der Wettbewerb nicht zuletzt auch Ausdruck der Freiheit der Betätigung der einzelnen am Markte ist, dann muß man, so meine ich, in jedem Falle in erster Linie die Vermutung für die Freiheit sprechen lassen. Deshalb dürfte jemand, der — aus welchen Gründen immer — den Wettbewerb einschränken will, eigentlich keinen solchen Anspruch bekommen, wie er durch die Formulierung „erteilt" statt „kann erteilen" gegeben wird.
Im Gegensatz zu der in Abs. 1 des § 3 angesprochenen Form des Rationalisierungskartells, das im wesentlichen technischer Art ist, ist hier ein Rationalisierungskartell gemeint, das über eine rein technische Funktion weit hinausgeht. Im § 3 Abs. 2 heißt es:
...., wenn die Regelung der Rationalisierung wirtschaftlicher Vorgänge dient und geeignet ist, die Leistungsfähigkeit oder Wirtschaftlichkeit der beteiligten Unternehmen in technischer, betriebswirtschaftlicher oder organisatorischer Beziehung wesentlich zu heben und dadurch die Befriedigung des Bedarfs zu verbessern.
Damit soll gewissermaßen ein Rechtsanspruch für jemanden garantiert werden, der — vielleicht gutgläubig — den Wettbewerb einschränken will. Dabei spielen so viele gesamtwirtschaftliche Gesichtspunkte eine Rolle, daß ein Rechtsanspruch aus den soeben genannten Gründen — Freiheit und Wettbewerb — einfach nicht denkbar sein sollte.
Diese Erwägungen veranlassen uns, mit unserem Antrag darauf zu +drängen, daß der Änderungsantrag, der, wie ich eingangs sagte, in letzter Minute — ich könnte eigentlich sagen: in den letzten 30 Sekunden der Ausschußberatungen

(Widerspruch in der Mitte)

— ich meine das jetzt nicht rein zeitlich, sondern im Verhältnis zu den Ausschußberatungen schlechthin — von einem Kollegen gestellt worden ist, wieder rückgängig gemacht und in der Tat verhindert wird, daß ein klagbarer Anspruch auf Zulassung einer Wettbewerbsbeschränkung im Gesetz festgelegt wird.
Ich glaube, Sie würden dem Gedanken des Wettbewerbs und der Freiheit der wirtschaftlichen Betätigung einen wesentlichen Dienst erweisen, wenn Sie — und mit „Sie" meine ich jetzt die Fraktion der CDU/CSU und auch die Fraktion der DP (FVP)



(Lange [Essen])

— diesem Antrag zustimmten. Es handelt sich ja um einen Antrag der übrigen drei Fraktionen, und es ist immer Ihr mindestens von dieser Tribüne erklärter Wille gewesen, daß diese Dinge unter allen Umständen gewährleistet sein müssen. Ich bitte deshalb, den Antrag anzunehmen.

(Beifall bei der SPD.)


Rede von: Unbekanntinfo_outline
Rede ID: ID0222212000
Das Wort hat der Abgeordnete Höcherl.

Hermann Höcherl (CSU):
Rede ID: ID0222212100
Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Ich bin der Meinung, daß der Herr Kollege Lange bei der Erörterung dieser Frage auf eine falsche Scheibe geschossen hat. Sie meinen, Herr Lange, der Ausschuß hätte sich in den letzten 30 Sekunden zu dieser Fassung entschlossen. Nun, man soll immer dankbar sein, auch wenn ihm idas Richtige erst in den letzten 30 Sekunden einfällt.
Worum geht es? Es geht darum, daß die Vereinbarung von Rationalisierungskartellen erleichtert werden und unter Umständen ein Rechtsanspruch auf Genehmigung gegeben werden soll. Sie wissen ganz genau, deshalb brauchte ich es Ihnen eigentlich nicht zu sagen, welche Bedeutung die Rationalisierung heute und vor allem in der Zukunft hat. Aber sie wird ja nicht in dieser nackten Form begünstigt, sondern es gibt bei dem wilden Perfektionismus, der sich hier ausgetobt hat, noch viele zusätzliche Kautelen: einmal die Rationalisierung, zweitens die absolute Eignung der Maßnahmen zur Rationalisierung, drittens den Nachweis dafür, daß der Bedarf besser befriedigt und also auch der Verbraucher entsprechend berücksichtigt wird, und so geht es weiter in einer Linie. Ich bin der Meinung, daß, wenn überhaupt irgendwo ein Rechtsanspruch gewährt wird, er bei den Einschränkungen der Rationalisierung am meisten angebracht ist. Ich bitte, den Antrag abzulehnen.

Rede von: Unbekanntinfo_outline
Rede ID: ID0222212200
Das Wort hat der Abgeordnete Dr. Hoffmann.

Dr. Karl Hoffmann (FDP):
Rede ID: ID0222212300
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Es ist natürlich nicht sehr ergiebig, wenn wir Mitglieder des Wirtschaftspolitischen Ausschusses hier vor dem Hause — wir sind ja alle in der ersten Reihe versammelt — alle die Erörterungen, die wir im Ausschuß gehabt haben, wiederholen.
Aber, Herr Höcherl, die Art Ihrer Einwendungen zwingt uns geradezu dazu; Sie antworten auf die Ausführungen, die wir zur Begründung eines Antrags machen, immer mit rein formalen Einwendungen. Es ist gar nicht strittig zwischen uns, daß es eine Möglichkeit gibt, der Kartellbehörde einen weiteren Ermessensspielraum einzuräumen — was wir wollen —, und daß es die Möglichkeit gibt, vorzuschreiben, unter welchen Voraussetzungen sie eine Genehmigung geben muß, — wie Sie es wollen. Daß beide Wege rechtlich gangbar sind, das ist gar nicht Gegenstand der Meinungsverschiedenheit, sondern Sie wollen das eine und wir wollen das genaue Gegenteil. Darum geht es doch. Es hat aber keinen Zweck, daß wir nun in minutiöser Weise die Rechtsausführungen, die im Verlauf der Ausschußsitzungen gemacht worden sind, hier wiederholen.
Wir wünschen eben, daß es einen Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung zur Ausschaltung des Wettbewerbs auf irgendeinem Gebiet nicht geben soll. Einen Anspruch wollen wir nicht; wir wollen nur zulassen, daß die Kartellbehörde, wenn Ihrer Meinung nach bestimmte Voraussetzungen gegeben sind, von sich aus eine Ausnahmegenehmigung erteilt. Das ist die Meinungsverschiedenheit, die zwischen uns besteht. Ich meine, es müßte hier genügen, das noch einmal klar herauszustellen; man braucht dann nicht erneut auf juristische Definitionen einzugehen, über die gar keine Meinungsverschiedenheit besteht.

(Zustimmung bei der SPD.)


Rede von: Unbekanntinfo_outline
Rede ID: ID0222212400
Das Wort hat der Abgeordnete Samwer.

Adolf Franz Samwer (CDU):
Rede ID: ID0222212500
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Wir haben nun von den Minderheitenvertretern im Ausschuß für Wirtschaftspolitik das gehört, was sie für richtig halten; die Mehrheit dieses Ausschusses hatte eben eine andere Einstellung. Ich darf sie noch einmal ganz kurz darstellen.
Das Rationalisierungskartell ist an solche Voraussetzungen gebunden, daß es außerordentlich schwierig ist, überhaupt zu einem solchen Kartell zu kommen. Sie wissen, daß nicht nur die Anmeldung mit allen klärenden Unterlagen vorgesehen ist, sondern daß auch Lieferanten und Abnehmer gehört werden und daß Stellungnahmen von Rationalisierungsverbänden vorliegen müssen.
Ferner ist ein großer Ermessensspielraum für die Bundesoberbehörde — Abs. 2 — gegeben; sie soll nämlich die Genehmigung für ein solches Kartell nur dann erteilen, wenn die Regelung der Rationalisierung wirtschaftlicher Vorgänge dient und geeignet ist, die Leistungsfähigkeit oder Wirtschaftlichkeit der beteiligten Unternehmen in technischer, betriebswirtschaftlicher oder organisatorischer Beziehung wesentlich zu heben oder dadurch die Befriedigung des Bedarfs zu verbessern. Der Rationalisierungserfolg soll in einem angemessenen Verhältnis zu der damit verbundenen Wettbewerbsbeschränkung stehen. Eine Erlaubnis für ein Rationalisierungskartell, wenn die Rationalisierung durch Spezialisierung erreicht werden soll, darf nur erteilt werden, wenn die Spezialisierung den Wettbewerb auf dem Markt nicht ausschließt.
Hier sind also so weitgehende Kautelen gegeben, daß wir der Ansicht sind: wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, hat die Kartellbehörde die Genehmigung für das Rationalisierungskartell zu geben; d. h. sie soll die Genehmigung erteilen, also nicht ein doppeltes Ermessen haben, ob sie es genehmigen will oder nicht. Wir wollen das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen nicht nur einseitig haben, sondern wir wollen, daß die Bundesoberbehörde da, wo wirklich die Voraussetzungen für eine vernünftige Regelung gegeben sind — das ist doch gerade beim Rationalisierungskartell in der Regel der Fall; das weiß jeder, der damit zu tun gehabt hat, aus Erfahrung —, da, wo diese Voraussetzungen erfüllt sind, die Genehmigung erteilt.

Rede von: Unbekanntinfo_outline
Rede ID: ID0222212600
Das Wort hat der Abgeordnete Lange.

Erwin Lange (SPD):
Rede ID: ID0222212700
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Selbstverständlich, Herr Kollege


(Lange [Essen])

Samwer, ist es jedem von uns unbenommen, die Meinung, die er in der Frage hat, zum besten zu geben. Aber sicher ist es auch jedem Kollegen unbenommen, Feststellungen, die unbestreitbar sind, zu treffen, und über das, was vernünftig ist, gibt es eben unterschiedliche Meinungen.

(Abg. Kunze [Bethel]: Gott sei Dank!) — Ja, da kann man „Gott sei Dank" sagen!

Es kommt in diesem Zusammenhang aber auch auf folgendes an. Wenn man sich zu einem Grundsatz bekennt — in diesem Falle zum Grundsatz der Freiheit — und wenn man sich weiterhin darum bemüht, die Freiheit nicht in Anarchie ausarten zu lassen, dann zeigt sich auch hier in der Beschränkung der Meister. Es kommt hierbei darauf an, daß die Beschränkungen — das Ganze soll sich im Rahmen der Wirtschaftspolitik vollziehen — so aussehen, daß sie auch gleichzeitig im Rahmen der Wirtschaftspolitik verantwortet werden können. Das heißt also mit anderen Worten — und darin liegt vielleicht, Herr Samwer, unsere grundsätzliche Meinungsverschiedenheit —: Wir wollen die Wirtschaftspolitik nicht von Leuten gemacht wissen, die vor diesem Hause keinerlei Verantwortung tragen. Deshalb auch unsere andersartige Auffassung im Hinblick auf die Ausnahmen und deren Regelung hier im Gesetz.
Die Kartellbehörde ist eine Bundesoberbehörde. Sie hat einen Bericht vorzulegen und untersteht dem Bundeswirtschaftsminister. Der Bundeswirtschaftsminister ist diesem Hause für seine Politik verantwortlich.

(Abg. Kunze [Bethel] : Nein, der Kanzler!)

— Verzeihung, Herr Kollege Kunze, formal haben
Sie natürlich recht. Nach der Verfassung ist der Kanzler für die Richtlinien der Politik verantwortlich. Das gebe ich gern zu, und das ist auch gar nicht das Problem. Dann sagen wir es anders: Verantwortlich für die Politik vor diesem Hause ist die Bundesregierung. Insoweit muß auch die Bundesregierung die Politik vertreten, die ihre Oberbehörden machen, die sich dabei im Rahmen eines Gesetzes zu halten haben. Ich glaube, das ist eine völlig klare Sache.
Uns geht es jetzt einfach um folgendes, und das wiederhole ich noch einmal. Wir sehen die Mittel gegen Wettbewerbsbeschränkungen — in diesem Falle den Erlaubnisvorbehalt — als ein Instrument der Wirtschaftspolitik an. Deswegen muß dieser Erlaubnisvorbehalt auch allenthalben dort gewährleistet sein, wo über, sagen wir, harmlose technische Dinge hinaus — das ist nämlich das Rationalisierungskartell nach Abs. 1 — andere Wirkungen entstehen können. Insoweit sind wir der Meinung, daß die Verantwortung für die Wirtschaftspolitik, auch für die Wirtschaftspolitik, die die Kartellbehörde als Kartell- oder Antikartell- und Antimonopolpolitik zu betreiben hat, hier vor diesem Hause zu tragen ist. Wenn wir nämlich mit dem Rechtsanspruch, den Herr Samwer noch einmal ausdrücklich begründet hat, argumentieren, dann nehmen wir dieses Mittel der Wirtschaftspolitik, hier insbesondere der Antikartell- und Antimonopolpolitik, aus den Händen der für die Wirtschaftspolitik Verantwortlichen heraus.

(Zuruf von der Mitte: Nein, das ist nicht wahr!)

Das ist etwas, was wir nicht wollen.
Nun ein paar Worte zu den Ausführungen von Herrn Höcherl. Herr Höcherl, Sie haben mir soeben nachgesagt, daß ich die Debatte auf ein anderes Gleis geschoben habe als das, das nach Ihrer Meinung befahren werden sollte. Ich kann Ihnen sagen, Herr Höcherl, daß Sie in der Tat in Ihrer Replik ein anderes Gleis befahren haben. Sie haben sich nämlich im wesentlichen mit der Argumentation um das technische Rationalisierungkartell nach Abs. 1 auseinandergesetzt und nicht mit den Überlegungen, die im Hinblick auf weiterreichende Wirkungen bestimmter Tatbestände unserer Meinung nach eine andere Formulierung als die vorgeschlagene notwendig machen.

(Beifall bei der SPD.)


Rede von: Unbekanntinfo_outline
Rede ID: ID0222212800
Weitere Wortmeldungen liegen nicht vor. Die Debatte ist geschlossen.
Wir kommen zur Abstimmung über den Antrag Umdruck 1272 Ziffer 2. Wer diesem Antrag zuzustimmen wünscht, den bitte ich um das Handzeichen. — Ich bitte um die Gegenprobe. — Enthaltungen? — Der Antrag ist abgelehnt.
Ich rufe § 3 in der Ausschußfassung auf.

(Abg. Lange [Essen] : Ich bitte um getrennte Abstimmung über die Absätze des § 3!)

Ich rufe § 3 Abs. 1 auf. Wer Abs. 1 zuzustimmen wünscht, den bitte ich um das Handzeichen. — Gegenprobe! — Enthaltungen? — Abs. 1 ist angenommen.
Ich rufe Abs. 2 in der Fassung des Ausschusses auf. Wer Abs. 2 zuzustimmen wünscht, den bitte ich um das Handzeichen. — Ich bitte um die Gegenprobe. — Enthaltungen? — Angenommen.
Die Absätze 3 und 4 kann ich wohl zusammen aufrufen. Wer ihnen zuzustimmen wünscht, den bitte ich um das Handzeichen. — Ich bitte um die Gegenprobe. — Enthaltungen? — Angenommen.
§ 4 entfällt.
Dann rufe ich § 5 auf. Hierzu liegt ein Antrag auf Umdruck 1272 Ziffer 3 vor. Wird dieser Antrag begründet? — Herr Abgeordneter Lange.

Erwin Lange (SPD):
Rede ID: ID0222212900
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Sie brauchen jetzt keine ausführliche Begründung von mir mehr zu befürchten. Das, was ich eben schon zu unserem Antrag zu § 3 Abs. 2 im Grundsatz gesagt habe, gilt in gleichem Umfang selbstverständlich auch hier; denn hier besteht das gleiche Problem. Es ist aber vielleicht doch nützlich, ein paar Worte zu sagen, die darstellen, um was es sich hier im einzelnen handelt.
Wir sind im Ausschuß übereingekommen — ich will jetzt nicht die Mehrheitsverhältnisse im Ausschuß untersuchen —, daß man im Hinblick auf das reine Exportkartell, das unseren Exporteuren in einer bestimmten Situation draußen ganz bestimmte Möglichkeiten geben soll, den Erfordernissen ohne Vorbehalt entsprechen müsse, wenn aus einem solchen außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes — sprich: außerhalb der Bundesrepublik — wirkenden Kartell keine Rückwirkungen auf die Bundesrepublik und auf den immerdeutschen Markt und keine Bindungen für diesen möglich sind. Dias ist der Inhalt des Abs. 1, der insoweit unbestritten gewesen ist.
Aber lin Abs. 2 dieses § 5 haben wir das Kartell, das in seinen Wirkungen auf den Inlandsmarkt ausstrahlt. Dia heißt es jetzt schilicht und einfach:


(Lange [Essen])

Die Kartellbehörde hat auf Antrag
— es ist also genauso wie vorher —
die Erlaubnis zu einem Vertrag oder Beschluß der in § 1 bezeichneten Art zu erteilen, wenn eine in Absatz 1 'bezeichnete Regelung auch den Verkehr mit Waren oder gewerblichen Leistungen innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes umfaßt, soweit diese Regelung notwendig ist, um die erstrebte Regelung des Wettbewerbs auf den Märkten außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes sicherzustellen.
So weit dieses Zitat. Hier kommt also die Inlandswirkung hinzu. Und noch einmal stellt sich das Problem so: wir wollen nicht draußen irgendwelche Dinge tun lassen, deren Wirkung nach innen wir so ohne weiteres nicht abschätzen können. Wenn aber für draußen eine solche Regelung erforderlich
dann müssen wir wieder den Rechtsanspruch feststellen, wie das hier geschehen ist. Deshalb unser Antrag; das „hat" in ,,kann" zu ändern. Ich bitte, diesem Antrag aus den gleichen Erwägungen zuzustimmen. Oder soll ich sagen: Lehnen Sie ihn aus den gleichen Erwägungen ab? Das wäre allerdings ein Dokument im Hinblick auf Ihre Auffassungen über Wettbewerbsbeschränkungen.
Vizepräisdent Dr. Becker: Das Wort hat der Abgeordnete Pohle.

Dr. Wolfgang Pohle (CSU):
Rede ID: ID0222213000
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Herr Abgeordneter Lange hat das Problem richtig herausgestellt. Da es sich im wesentlichen um die Einschränkung oder Ausdehnung des Ermessensspielraums handelt und wir gerade eine Debatte zu § 3 hinter uns haben, kann ich mich genauso kurz fassen wie er. Ich möchte nur eins hinzufügen.
Wenn man sagt, es widerspreche den Prinzipien, einen Anspruch an die Kartellbehörde zu stipulieren,

(Abg. Lange [Essen] : Anspruch auf Wettbewerbsbeschränkungen, nicht an die Kartellbehörde!)

dann muß man aber auch den negativen Anspruch ablehnen. Man kann eben nur eines machen. Man kann alles ins Ermessen der Behörde stellen oder nichts, aber man kann nicht, wie im Regierungsentwurf an verschiedenen Stellen, einen negativen Anspruch stipulieren. Man kann auch nicht — mit Herrn Kollegen Hoffmann — davon ausgehen, daß im jetzigen Entwurf die negativen Ansprüche erhalten bleiben, die positiven aber ausgeschlossen werden. Das ist unlogisch, und das geht nicht.
Zusätzlich möchte ich darauf hinweisen, das in § 5 Abs. 2, also in jener Bestimmung, die die Exportkartelle mit Inlandswirkung zum Gegenstand hat, der Kartellbehörde für ihre Entscheidung dennoch ein gewisser Spielraum eingeräumt ist. Denn die Kartellbehörde muß zunächst einmal entscheiden, ob eine Inlandsregelung notwendig ist, um die erstrebte Regelung des Wettbewerbs auf den Exportmärkten herbeizuführen. Gerade darin liegt ein — tatbestandsmäßig klar umrissener, deshalb praktikabler — Ermessensspielraum. Es ist nicht unbillig, wenn man den Ermessensspielraum auf diese Feststellung beschränkt und gleichzeitig bestimmt: in den Fällen, in denen die Kartellbehörde dies feststellt, m u ß sie — und zwar nicht zuletzt im Interesse der Aufrechterhaltung und Förderung unseres Exports; darum geht es auch bei diesen Kartellen — die Erlaubnis erteilen.
Ich bitte, den Antrag abzulehnen.

Rede von: Unbekanntinfo_outline
Rede ID: ID0222213100
Das Wort hat der Abgeordnete Lange.

Erwin Lange (SPD):
Rede ID: ID0222213200
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Herr Kollege Pohle hat festgestellt, daß ein gewisser Spielraum für die Kartellbehörde besteht, und zwar dadurch, daß es heißt: sie hat eine solche Erlaubnis zu erteilen, falls eine auf Auslandsmärkten erforderliche Regelung nur erreicht wird, wenn auch der Verkehr mit Waren oder gewerblichen Leistungen innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes — sprich: Bundesgebiet, innerdeutscher Markt — umfaßt wird, „soweit diese Regelung notwendig ist, um die erstrebte Regelung des Wettbewerbs auf den Märkten außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes sicherzustellen".
Das heißt doch, daß, um eine Regelung draußen zu erreichen, innerdeutsche Produzenten und Händler — von den Exporteuren ganz zu schweigen — gebunden werden können, daß unter Umständen im Interesse der Regelung auf dem Auslandsmarkt — also um einen ganz bestimmten Preis zu erzielen, der gestattet, Zollschranken ausländischer Wettbewerber zu überspringen — auf Grund einer solchen Regelung über den Inlandspreis, der dann ungebührlich hoch ist, die Finanzierung des Auslandspreises erfolgt. Das exportierte Gut oder Stück einer Serie wird also mit dem nichtexportierten Gut oder Stück derselben Serie bezahlt. Ich verweise als Beispiel auf die Automobilindustrie. Man muß sich dann noch fragen, inwieweit das mit den Bestimmungen des GATT vereinbar ist; aber das will ich jetzt nicht untersuchen.
Wir zahlen also auf dem Inlandsmarkt für etwas, von dem wir nicht wissen, ob es gesamtwirtschaftlich gerechtfertigt ist. Wir finanzieren damit Preise, die, da sie im Ausland erhoben werden, praktisch der Nachprüfung durch die für 'die Wirtschaftspolitik verantwortlichen Stellen entzogen sind. Denn wenn die betreffenden Firmen erklären, sie könnten sich auf andere Art draußen — etwa einem monopolistischen Nachfrager oder anderen Anbietern monopolistischer oder mehr oder minder stark kartellierter Art gegenüber — nicht durchsetzen, muß nach dem Wortlaut dieses Absatzes die Kartellbehörde die Genehmigung erteilen. Der Verbraucher hier im Inland zahlt drauf, soweit aus dieser Produktion Dinge für den Inlandsmarkt zur Verfügung stehen; ich habe eben das Beispiel der Automobilindustrie angeführt.
Herr Dr. Pohle, unter diesen Voraussetzungen ist dieser Rechtsanspruch in der Tat nicht gerechtfertigt. Sie sagen, wenn man auf den Rechtsanspruch abhebe, dürfe man nicht einmal so und einmal so verfahren, wie es die Regierung in ihrem ursprünglichen Entwurf getan habe. Sie wissen sehr wohl, Herr Dr. Pohle, welche Auffassung wir in diesem ganzen Zusammenhang immer wieder vertreten haben. Wir sind 'bei § 1 für ein ganz klares Verbot gewesen und sind darüber hinaus weitgehend — bei solchen Dinigen mit den entsprechenden gesamtwirtschaftlichen Folgen — für den Erlaubnisvorbehalt gewesen. Insoweit können Sie uns nicht irgendwelche Inkonsequenz oder Unlogik nachweisen.


(Lange [Essen])

Ich bitte also noch einmal, hier die Korrektur entsprechend unserem Antrage vorzunehmen.

Rede von: Unbekanntinfo_outline
Rede ID: ID0222213300
Das Wort hat der Abgeordnete Dr. Hellwig.

Prof. Dr. Fritz Hellwig (CDU):
Rede ID: ID0222213400
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Eine Klarstellung muß hier doch noch vorgenommen werden. Es ist nicht so, daß in diesem Paragraphen ein unbegrenzter Rechtsanspruch auf die Genehmigung eines Exportkartells mit Inlandswirkung begründet würde. Es gibt noch eine Begrenzung dieses Rechtsanspruchs, nämlich den Abs. 3 dieses Paragraphen. Darin heißt es ausdrücklich:
Die Kartellbehörde darf eine Erlaubnis ...
nicht erteilen, wenn der Vertrag oder Beschluß .. .
1. die von der Bundesrepublik ... in zwischenstaatlichen Abkommen anerkannten Grundsätze über den Verkehr mit Waren oder gewerblichen Leistungen verletzt ...
Damit, Herr Lange, ist Ihr Bedenken ausgeräumt, daß unter Uniständen Exportkartelle zustande kämen, die den Bestimmungen des GATT oder anderer internationaler Abkommen zuwiderliefen.
Weiterhin darf die Kartellbehörde das Kartell nicht genehmigen, wenn der Vertrag
zu einer wesentlichen Beschränkung des Wettbewerbs innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes führen kann und das Interesse an der Erhaltung des Wettbewerbs überwiegt.
Damit ist ganz klar der Vorrang der Aufrechterhaltung des Wettbewerbs in der Bundesrepublik
vor einem Exportkartell zum Ausdruck gebracht.
Nun, lieber Kollege Lange, es ist ungut, wenn man einen bestimmten Fall oder mehrere bestimmte Fälle isoliert nur unter der Alternative „Verbot" oder „Ausnahme vom Verbot" behandelt. Es gibt keine Ausnahmen von den Verboten bei diesen Paragraphen, die nicht Gegenstand eines langwierigen Verfahrens sind und die nicht unter Beteiligung der breiten Öffentlichkeit, der betroffenen Lieferanten- und Abnehmerkreise zustande kommen. Das ist etwas, was mit gesehen werden muß. Die gesamte Verfahrenstechnik ist im Ausschuß auf eine andere Basis gestellt worden. Dabei erkenne ich Ihre Mitwirkung gerade für eine erhöhte Publizität dieser Verfahren bei der Kartellbehörde dankbar an. Es geht von der Publizierung eines Antrags im Bundesanzeiger bis zur öffentlichen Verhandlung und der Beiladung von in ihren Interessen betroffenen Kreisen in allen Instanzen, vor der Kartellbehörde und den Gerichten. Daher kann man nicht mehr die einzelnen Ausnahmen nur unter der Alternative „Verbot" oder „Ausnahme" sehen. Man muß sie in Zusammenhang mit einem sehr schwierigen Verfahren, welches sich weitgehend in der Öffentlichkeit unter Beteiligung auch betroffener Abnehmer und Lieferanten vollzieht, sehen. Ich darf daher bitten, diesen Antrag abzulehnen.

Rede von: Unbekanntinfo_outline
Rede ID: ID0222213500
Das Wort hat der Abgeordnete Lange.

Erwin Lange (SPD):
Rede ID: ID0222213600
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Natürlich, Herr Hellwig, sieht das Verfahren im Gesetz heute anders aus, als es ursprünglich im Regierungsentwurf ausgesehen hat. Aber das ist ja nicht das Entscheidende hierbei,

(Abg. Dr. Hellwig: Doch, doch!)

sondern die entscheidende Überlegung ist die, die ich vorhin schon einmal angeführt habe und die ich noch einmal wiederholen möchte, nämlich die, daß diejenigen, die für die Wirtschaftspolitik verantwortlich sind, auch tatsächlich in der Lage sein müssen, die Instrumente der Wirtschaftspolitik zu benutzen, und nicht, daß Wirtschaftspolitik von irgendwelchen Leuten gemacht wird, die sich der öffentlichen Verantwortung, insoweit sie auch eine parlamentarische Verantwortung ist, entziehen können.

(Beifall bei der SPD.)

Das ist doch die Überlegung.

(Abg. Dr. Hellwig: Sie sprechen aber nicht vom Absatz 3!)

— Verzeihung, Herr Hellwig, insoweit unterscheiden wir uns in der grundsätzlichen Auffassung. Das hat nicht verhindert, daß wir in einer ganzen Reihe von Paragraphen einen mehr oder minder tragbaren Kompromiß entwickelt haben. Aber hier sind wir der Auffassung, daß das über die Grenze dessen, was wir als tragbares Kompromiß ansehen, hinausgeht. Wenn Sie eben gesagt haben, man müsse das auch in diesem Zusammenhang sehen, dann muß ich Ihnen erwidern, daß wir das natürlich in diesem Zusammenhang sehen. Aber deshalb habe ich eben die vorausgegangenen Bemerkungen gemacht, die Sie vielleicht auch noch zur Kenntnis nehmen. Insoweit können wir also unsere Meinung in dieser Frage nicht ändern. Wir sind in der Tat der Auffassung, derjenige, der die Verantwortung hat, soll sie auch klar und eindeutig tragen können, und man muß ihm die Instrumente und Möglichkeiten dazu geben.

(Abg. Dr. Hellwig: Abs. 2!)

— Mit solchen Bestimmungen, die — das sage ich noch einmal — auch bei gewissen Einschränkungen
— auch das stelle ich ohne weiteres fest — trotzdem den Rechtsanspruch begründen, schafft man eben für die für die Wirtschaftspolitik verantwortlichen Stellen diese Instrumente nicht.

Rede von: Unbekanntinfo_outline
Rede ID: ID0222213700
Weitere Wortmeldungen liegen nicht vor. Die Aussprache ist geschlossen. Wir kommen zur Abstimmung über den Antrag Umdruck 1272 Ziffer 3. Wer diesem Antrag zuzustimmen wünscht, den bitte ich um das Handzeichen. — Ich bitte um die Gegenprobe. — Enthaltungen? — Der Antrag ist abgelehnt.
Ich rufe auf § 5 in der Ausschußfassung. Die Aussprache hierüber hat stattgefunden. Ich lasse absatzweise abstimmen. Wer § 5 Abs. 1 anzunehmen wünscht, den bitte ich um das Handzeichen.
— Ich bitte um die Gegenprobe. — Enthaltungen?
— Angenommen.
Ich rufe auf § 5 Abs. 2. Wer diesem in der Ausschußfassung zuzustimmen wünscht, den bitte ich um das Handzeichen. — Ich bitte um die Gegenprobe. — Enthaltungen? — Angenommen.
Ich rufe auf § 5 Abs. 3. Wer diesem in der Ausschußfassung zuzustimmen wünscht, den bitte ich um das Handzeichen. — Ich bitte um die Gegenprobe. — Enthaltungen? — Angenommen.


(Vizepräsident Dr. Becker)

Ich rufe auf § 5 Abs. 4. Wer zuzustimmen wünscht, den bitte ich um das Handzeichen. — Ich bitte um die Gegenprobe! — Enthaltungen? — Angenommen.
Ich rufe nunmehr auf die §§ 5 a, 5 b, 5 c, 5 d —§ 6 entfällt hier —, §§ 7, 7 a, 8 und 9. Ich darf annehmen, daß das Haus mit einer gemeinsamen Verabschiedung einverstanden ist. — Es ist so beschlossen. Ich stelle diese Paragraphen zur Aussprache. Wortmeldungen liegen nicht vor. Die Aussprache ist geschlossen. Wird getrennte Abstimmung gewünscht?

(Zurufe: Nein!)

— Das ist nicht der Fall. Dann stelle ich die eben aufgerufenen Paragraphen gemeinsam zur Abstimmung. Wer diesen Paragraphen in der Ausschußfassung zuzustimmen wünscht, den bitte ich um das Handzeichen. -- Ich bitte um die Gegenprobe. — Enthaltungen? — Angenommen.
Ich rufe auf den Zweiten Abschnitt § 10. Anträge hierzu liegen nicht vor. Das Wort wird nicht gewünscht. Die Aussprache ist geschlossen. Wer § 10 in der Ausschußfassung zuzustimmen wünscht, den bitte ich um das Handzeichen. — Ich bitte um die Gegenprobe. — Enthaltungen? — Angenommen.
Ich rufe auf § 11. Hierzu liegt ein Antrag Umdruck 1273 Ziffer 1 vor. Ich bitte einen Druckfehler, falls er auch in Ihrem Exemplar vorhanden sein sollte, zu berichtigen. Es muß sinngemäß heißen: „§ 11 erhält folgende neue Fassung", und dann kommt der neue Text. Wird dieser Antrag begründet? — Das Wort hat Herr Abgeordneter Kurlbaum.

Georg Kurlbaum (SPD):
Rede ID: ID0222213800
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Bei der Preisbindung der zweiten Hand handelt es sich zweifellos um ein sehr kompliziertes Problem. Es gibt zwei leicht erkennbare Wirkungen der Preisbindung der zweiten Hand — ich meine dabei die verbindliche Preisprüfung der zweiten Hand —, über die man sich schon immer klar gewesen ist und die auch in den Ausschußdiskussionen darum eine entscheidende Rolle gespielt hat. Es ist völlig klar, daß die Preisbindung der zweiten Hand den Preiswettbewerb zwischen den gebundenen Wiederverkäufern, d. h. also in der Regel den Preiswettbewerb zwischen den einzelnen Händlern verhindert. Daher hat man die Preisbindung der zweiten Hand auch in gewissen Kreisen als mittelstandsfreundlich betrachtet. Heute allerdings melden sich dort sehr starke Zweifel an. Es ist heute klar und deutlich die Gefahr eines Zusamanenbruchs der Preisbindung der zweiten Hand auf breiter Linie erkennbar. Nun, was ist die Ursache dieses Zusammenbruchs der Preisbindung der zweiten Hand, dien wir nicht nur in den USA und Kanada, sondern nunmehr auch in der Bundesrepublik selbst feststellen? Eine entscheidende Ursache dieses Zusammenbruchs ist, daß sich der Verbraucher und die Öffentlichkeit überhaupt in der letzten Zeit der Problematik der Preisbindung der zweiten Hand weitgehend bewußt geworden sind.
Das hängt zweifellos mit den teilweise überhöhten Handelsspannen zusammen. Wenn wir z. B. hören, daß auf dem Waschgerätemarkt — was die deutschen Hausfrauen sicherlich lebhaft interessieren wird — große Geschäfte bis zu 53 % Wiederverkaufsrabatt erhalten, dann kann man wohl eindeutig von überhöhten Handelsspannen sprechen.
Etwas Ähnliches hat sich ja auch im richtigen Augenblick bei den Kühlschränken gezeigt.
Ein Zweites kommt noch dazu. Neben der öffentlichen Kritik an der Höhe dieser Handelsspannen wird sich der Verbraucher offensichtlich immer stärker der Tatsache bewußt, daß ihm durch die Preisbindung der zweiten Hand sozusagen ein Standardservice mit einer Standardhandelsspanne aufgezwungen wind. Er wird also gar nicht gefragt, ob er diesen Service haben will, ob er die Beratang, all die Vorführungen und den Luxus der Verkaufsräume — natürlich gegen Bezahlung einer entsprechenden Handelsspanne — haben will. Der Verbraucher verlangt nunmehr offensichtlich, daß er nicht nur ein vielgestaltiges Warensortiment angeboten erhält, sondern daß er auch die Möglichkeit hat, mit hohem Service oder — und ich glaube, das ist die Mehrheit — mit geringerem Service und geringerer Handelsspanne einzukaufen.
Darum melden sich nun auch im Handel selbst entscheidende Zweifel daran, ob denn das System der Preisbindung der zweiten Hand in seiner zementierten Form auf die Dauerwirklich den Bedürfnissen des mittelständischen Einzelhandels dienen kann. Diese Menschen fragen sich mit Recht, ob die alte Theorie richtig ist, daß, wenn irgend jemand sie Handelsspanne herabsetzt, also den Markenartikel mit einem Rabatt an den Letztverbraucher verkauft, das wirklich nur zu Lasten ides Umsatzes seines Nachbarn erfolgt, older ob nicht durch eine solche Herabsetzung der Handelsspanne erstmals ganz neue Käuferkreise erschlossen werden. Bei der Herabsetzung der Kühlschrankpreise in den letzten Wochen hat sich an einzelnen Stellen, wo die Preise für diese Verbrauchsgüter entscheidend herabgesetzt worden sind, gezeigt, daß der neue Bedarf, der dort schlagartig einsetzte, im Augenblick überhaupt nicht zu befriedigen war. Das zeigt, daß man hier wirklich eine Möglichkeit hätte, zu einem System der größeren Umsätze bei verringerter Spanne überzugehen.

Rede von: Unbekanntinfo_outline
Rede ID: ID0222213900
Gestatten Sie eine Zwischenfrage?

Georg Kurlbaum (SPD):
Rede ID: ID0222214000
Ja, bitte schön! Vizepräsident Dr. Becker: Bitte!

Joseph Illerhaus (CDU):
Rede ID: ID0222214100
Herr Kollege Kurlbaum, glauben Sie nicht auch, daß die verstärkte Nachfrage nach Kühlschränken in den letzten Wachen auf das Wetter zurückzuführen ist und Ida die Aktion, die Sie hier anführen, mengenmäßig überhaupt keinen Einfluß gehabt hat?

(Widerspruch und Zurufe von der ,SPD.)


Georg Kurlbaum (SPD):
Rede ID: ID0222214200
Selbstverständlich hat das Wetter etwas damit zu tun, Herr Kollege Illerhaus. Aber hier handelt es sich darum, daß an den Stellen, wo die Preise herabgesetzt worden sind, ein besonders großer Ansturm auf diese Güter festzustellen war. Herr Illerhaus, ich hätte es sehr begrüßt, wenn sich der Ausschuß auch z. B. mit dem kanadischen Bericht befaßt hätte, mit diesem sehr sorgfältigen Bericht zur Untersuchung der Wirkungen des nunmehr seit 1951 in Kanada bestehenden Verbots einer Preisbindung zweiter Hand. Auch dort ist diese sehr sorgfältig arbeitende Kommission zu der Feststellung gelangt, daß dais Verbot der Preisbindung der zweiten Hand in Kanada


(Kurlbaum)

die Modernisierung der Vertriebsmethoden und den Übergang zu Umsatzsteigerungen wesentlich erleichtert hat. Das können Sie in diesem Bericht nachlesen.
Lassen Sie mich noch einen weiteren Hinweis geben! Der Einzelhandel ist durch die Direktverkäufe sehr beunruhigt. Es ist auch eine Feststellung gemacht worden, daß dort, wo die Preisbindung der zweiten Hand zusammengebrochen ist, die Direktverkäufe schlagartig aufgehört haben. Man kann daher folgendes sagen: Die Direktverkäufe sind sozusagen die !Sumpfblüten auf dem Teich der Preisbindung der zweiten Hand.
Nun ist noch ein zweites Argument zu erwähnen, dessen praktische Wirkung wir durchaus erkennen. Es hat bei den Diskussionen im Ausschuß eine entscheidende Rolle gespielt. Es ist sicherlich richtig, daß der einzelne Hersteller, der einzelne Fabrikant seine Konkurrenzlage gegenüber anderen Herstellern, die keine Preisbindung der zweiten Hand vornehmen, beim Einzelhandel wesentlich verbessern kann, indem er zur Preisbindung der zweiten Hand übergeht.
Das hat aber leider die unerwünschte Folge, daß, wenn erst einmal ein Hersteller in einem Wirtschaftsbereich den Übergang zur Preisbindung der zweiten Hand vollzogen that, dann die übrigen Hersteller der Branche gezwungen sind, denselben Übergang zu vollziehen. Das heißt also, daß das Phänomen der Preisbindung ,der zweiten Hand eine ganz starke Tendenz zur Ausdehnung in sich trägt.
Nun kommen wir wieder zurück zu dem Problem des Rabattkartells, das wir vorhin 'besprochen haben. Das Rabattkartell folgt nämlich der Preisbindung der zweiten Hand auf !dem Fuße, und zwar aus dem einfachen Grunde: Wenn erst einmal alle Hersteller in einem bestimmten Bereich gezwungen sind, die Preise zu binden — und wirksam zu binden —, dann vermögen sie sich gegen das, was man Rabattschleuderei nennt, nur noch durch ein Rabattkartell zu schützen, und auf das Rabattkartell folgen zwangsläufig all die bekannten weiteren einheitlichen Absatzbindungen, die dann notwendig sind, um die Preisbindung der zweiten Hand zu sichern. Diese Systeme der Absatzbindungen — :der Reverse — vereinheitlichen sich so stark, daß dann schließlich aus der Preisbindung der zweiten Hand, aus dem Rabattkartell, aus den Absatzbindungen ein völlig gefestigtes, zementiertes System der Verteilung in diesem Bereiche wird. Das wird ein so gefestigtes System, daß man in der Tat Modernisierungsbestrebungen mit einem solchen System zum Nachteil des Fortschritts in der Volkswirtschaft wirksam entgegentreten kann. Aber das ist ja gerade eine der entscheidenden Befürchtungen die wir haben.
Nun hat man aber, weil man zweifellos diese Tendenzen zur Ausdehnung der Preisbindung der zweiten Hand, diesen Druck auf den Hersteller und diesen Druck auf höhere Rabattspannen nicht leugnen kann, versucht, die Preisbindung der zweiten Hand mit anderen Argumenten zu begründen. Bei diesen Argumenten spielen die sogenannten Verlustverkäufe eine wichtige Rolle, die angeblichen Verlustverkäufe von bekannten Markenartikeln mit dem Ziel ver Vernichtung kleiner Einzelhändler.
Es ist auch sehr interessant, in dem kanadischen Bericht zu lesen, daß offenbar beim Einzelhandel weitgehend gar kein Unterscheidungsvermögen zwischen dem, was ein scharfer Preiswettbewerb ist, und einem wirklichen Verlustverkauf besteht. Interessanterweise sind wirkliche Verlustverkäufe — wie der Bericht der kanadischen Kommission angibt — in so geringem Umfang festgestellt worden, daß man es nicht für nötig gehalten hat, irgendwelche gesetzlichen Maßnahmen dagegen zu treffen. Gegen solche Verlustverkäufe muß zweifellos etwas geschehen. Wir haben im Ausschuß immer wieder unsere Bereitschaft erklärt, das im Rahmen einer Novelle zum Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb zu tun. Dahin gehört es, aber nicht in das Kartellgesetz.
Schließlich haben wir noch folgendes dazu zu sagen. Gerade in den letzten zwölf Monaten ist weiteres entscheidendes Material zu diesem ganzen Problem herausgekommen. Es ist nicht nur der kanadische Bericht, es sind auch deutsche Publikationen. Sowohl in der Zeitschrift „Wirtschaft und Wettbewerb" als auch im „Handelsblatt" — ich muß dieses Blatt hier nennen; Sie werden es bestimmt nicht als sozialistisch betrachten — sind eine ganze Reihe von entscheidenden neuen Argumenten vorgebracht worden. Diese Argumente konnte, wie ich zugebe, der Regierungsentwurf noch nicht berücksichtigen, weil sie zur Zeit der Ausarbeitung des Regierungsentwurfs in dieser Klarheit noch nicht vorhanden waren. Auch der Arbeitskreis „Markenartikel", der seine Arbeiten bekanntlich um diese Zeit vor einem Jahr bereits abgeschlossen hatte, konnte diese Erkenntnisse nicht berücksichtigen und hat sie auch nicht berücksichtigt. Es ist aber sehr bedauerlich, daß der Wirtschaftspolitische Ausschuß des Bundestages sich geweigert hat, vor Verabschiedung dieses Gesetzes und vor allen Dingen dieser Paragraphen überhaupt noch in eine Diskussion dieses neuen Materials einzutreten.
Meine Damen und Herren, wir stehen vor der entscheidenden Frage, ob wir es uns angesichts dieser ungeklärten Situation leisten können, nunmehr bezüglich der Preisbindung der zweiten Hand das Ruder um 180 Grad herumzudrehen. Welches sind denn die entscheidenden Tatsachen, die gerade in der letzten Zeit der Öffentlichkeit immer stärker zum Bewußtsein gekommen sind?
Die erste Tatsache ist: Nachdem in der Herstellung durch Rationalisierung, durch Umsatzsteigerung entscheidende Fortschritte in Richtung auf eine Verbilligung erzielt worden sind, steht die verteilende Wirtschaft zweifellos vor der gleichen Aufgabe. Es ist erfreulich, daß sich dafür schon Ansätze in den USA, in Kanada, auch in Europa und nunmehr auch in der Bundesrepublik zeigen. Wenn heute der deutschen Verteilungswirtschaft nicht ein kontinuierlicher Übergang zu neuen Vertriebsmethoden ermöglicht wird, wenn sozusagen der Kampf zwischen den reaktionären Kräften und den neuen Kräften auf die Spitze getrieben wird, dann wird dieser Kampf im Verteilungssektor der deutschen Wirtschaft eine solche Schärfe annehmen, daß dabei gerade der mittelständische Einzelhandel auf der Strecke bleiben wird. Das sage ich insbesondere den Herren von Ihnen, denen die Interessen des deutschen Mittelstandes im Einzelhandel am Herzen liegen. Der mittelständische Einzelhandel muß den Übergang zu diesen neuen Methoden finden. Wir wollen alles Erdenkliche tun, um das zu erleichtern. Es hat aber keinen Zweck, sich diesen Bestrebungen entgegenzustemmen, die von den Verbrauchern heute schon weitgehend richtig erkannt werden.


(Kurlbaum)

Nun noch eine zweite Wirkung der Preisbindung der zweiten Hand, die ebenfalls erst in letzter Zeit wiederholt hervorgehoben und damit auch klarer geworden ist. Ich meine die Tendenz, Kartelle durch die Preisbindung der zweiten Hand zu ersetzen. Zunächst zeigt sich, wie ich vorhin schon sagte, eine weitgehende Übereinstimmung der verschiedenen Herstellerfirmen bezüglich ihrer Geschäftsbedingungen, Reverse usw., mit denen sie ihre Absatzpreise sichern und ihre Absatzwege festigen. Schließlich erfolgte schrittweise auch eine Angleichung der Verbraucherpreise. Nunmehr stellt sich folgendes Ergebnis heraus. Auf den Hersteller, der seine Endverbraucherpreise gebunden hat, der die Rabatte gebunden hat, kann der Einzelhandel den Preisdruck überhaupt nicht mehr weitergeben. Darum steht am Ende dieser Entwicklung der Preisbindung der zweiten Hand kombiniert mit Rabattkartell und Zementierung der Absatzwege eine Zustand, der einem Preiskartell in der praktischen Auswirkung bis in alle Einzelheiten gleicht

(Sehr richtig! bei der SPD)

— ich sage: in der praktischen Auswirkung, natürlich nicht in der rechtlichen —, und in einem, meine Damen und Herren, überbietet diese Durchzementierung mit der Preisbindung der zweiten Hand ein Preiskartell — das wir vielleicht unter gewissen volkswirtschaftlichen Bedingungen zulassen würden —: es ist nämlich ein Preis zwangs kartell, dem sich kein einziger Hersteller und kein einziger Einzelhändler in dieser Branche mehr entziehen kann.
Wie gesagt, es ist außerordentlich bedauerlich, daß alle diese Dinge keine Berücksichtigung und keinen Niederschlag mehr in der Diskussion im Wirtschaftspolitischen Ausschuß gefunden haben.
Die SPD fühlt sich daher verpflichtet, eine Lösung vorzuschlagen, die den jetzigen Rechtszustand zunächst einmal über eine gewisse Spanne verlängert, die uns dann die Möglichkeit gibt, die Dinge so ausgiebig zu studieren, wie das Problem das dringend erfordert. Augenblicklich weiß bekanntlich niemand genau, ob eine Preisbindung der zweiten Hand überhaupt Rechtswirkung hat oder nicht. Es gibt Oberlandesgerichte, die diese Preise mit Ja, und Oberlandesgerichte, die sie mit Nein beantwortet haben. Mit Recht haben bestimmte Oberlandesgerichte gesagt, daß eine gesetzliche Vorschrift, wie sie in den von den Alliierten erlassenen Bestimmungen vorhanden war, ja wohl nicht durch den Brief eines Angestellten dieser Behörde rückgängig gemacht werden kann.
Unsere Lösung will also den jetzigen Zustand, der die Preisbindung der zweiten Hand unverbindlich macht, der sie aber in ihrem empfehlenden Charakter durchaus weiter gestattet, zunächst einmal aufrechterhalten, bis es möglich ist, das Problem eingehend zu studieren.
Ich babe vorhin schon gesagt: Hier sind wir wiederum zu einem entscheidenden Punkt gekommen, besonders entscheidend, weil dieses Problem im Ausschuß nur in einer völlig unzureichenden Weise und völlig ohne Berücksichtigung der neuesten Ergebnisse diskutiert worden ist.
Die SPD kann daher der Lösung, wie sie im Entwurf des Ausschusses vorliegt, unter keinen Umständen zustimmen, und wir bitten Sie sehr ernstlich, unseren Vorschlag zu prüfen, der darauf hinauskommt, den jetzigen Rechtszustand zu verlängern, bis wir Zeit gewonnen haben, das Problem wirklich zu untersuchen.

(Beifall bei der SPD und beim GB/BHE.)


Rede von: Unbekanntinfo_outline
Rede ID: ID0222214300
Das Wort hat der Abgeordnete Illerhaus.

Joseph Illerhaus (CDU):
Rede ID: ID0222214400
Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Ich glaube in der Tat, daß das Problem der Preisbindung zweiter Hand eines der Probleme ist, die uns im Wirtschaftspolitischen Ausschuß sehr, sehr lange beschäftigt haben, und, Herr Kollege Kurlbaum, ich muß Ihnen geradezu widersprechen, wenn Sie sagen, wir hätten die Probleme, die mit der Preisbindung der zweiten Hand zusammenhängen, nicht ordentlich genug und nicht ausgiebig genug diskutiert.

(Abg. Kurlbaum: Nicht unter Berücksichtigung der neuesten Ergebnisse!)

— Herr Kollege Kurlbaum, ich dad daran erinnern, daß wir im Wirtschaftspolitischen Ausschuß zu diesem Zweck einen Unterausschuß gebildet haben — unter dem Vorsitz Ihres Fraktionskollegen Schöne — und in diesem Unterausschuß sehr lange und sehr ausgiebig über diese Frage und über die Probleme, die mit der Preisbindung zweiter Hand zusammenhängen, diskutiert haben.
Wir sind nun in diesem Unterausschuß zu der einstimmigen Annahme der dort formulierten Erklärung gekommen. Dieser Erklärung haben alle Fraktionen, die an den Beratungen in dem Unterausschuß beteiligt gewesen sind, zugestimmt.
Nun lassen Sie mich einiges zu den Argumenten sagen, die Sie hier vorgetragen haben. Sie haben zunächst festgestellt, daß durch die Preisbindung zweiter Hand die Preise erhöht bzw. überhöhte Handelsspannen zementiert werden.

(Abg. Kurlbaum: Können!)

— Verzeihung, Herr Kurlbaum, ich bin persönlich der Meinung, daß beispielsweise die Aktion der Konsumgenossenschaften bezüglich der Kühlschränke absichtlich acht Tage vor der Behandlung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen im Deutschen Bundestag gestartet worden ist und mit einem echten Wettbewerb absolut nichts mehr zu tun hat.

(Hört! Hört! in der Mitte.)

Dort sind Preissenkungen von 30 % bei Kühlschränken angekündigt worden, bei denen überhaupt keine Handelsspannen von 30 % vorhanden gewesen sind.

(Sehr richtig! rechts.)

Meine Damen und Herren, da muß man doch schon bei der Sache bleiben. Ich glaube auch — ich muß das noch einmal sagen —, daß der sprunghafte Anstieg des Umsatzes in Kühlschränken mit dieser Aktion der Konsumgenossenschaften absolut nichts zu tun hat.

(Zuruf von der SPD: Natürlich!)

Ich weiß von einigen Kollegen, die lange vor den Konsumgenossenschaften solche Preisherabsetzungen vorgenommen haben, daß sie deswegen, ehe die Hitze gekommen ist, auch nicht einen Kühlschrank mehr verkauft haben.


(Illerhaus)

Ich darf in diesem Zusammenhang aber auch daran erinnern, daß es in der Regierungsvorlage im § 12 heißt:
Die Kartellbehörde kann eine nach § 11 zulässige Preisbindung der Abnehmer oder weiterer Abnehmer von Amts wegen mit sofortiger Wirkung . . . für unwirksam erklären, wenn für den Absatz der gebundenen Waren Handelsspannen vereinbart werden, die durch die Marktverhältnisse, insbesondere im Vergleich zu Handelsspannen für gleichartige, nicht gebundene Waren, nicht gerechtfertigt sind.
Ich darf daran erinnern verehrter Herr Kuribaum, daß der Vertreter .des Bundeswirtschaftsministeriums -in den Ausschußberatungen erklärt hat, bei einer Nachprüfung sei festgestellt worden, daß die Handelsspannen bei preisgebundenen Waren zum Teil niedriger gewesen seien als bei den nicht preisgebundenen Waren. Eine Verallgemeinerung in dem Sinne, daß bei Preisbindung zweiter Hand die Preise in jedem Falle hochgehalten oder erhöht würden, ist nicht möglich. Diesen Nachweis, verehrter Herr Kurlbaum, können Sie, glaube ich, wirklich nicht antreten.
Wir halben in Deutschland seit Jahrzehnten diese Preisbindung zweiter Hand. Wir haben sie nicht etwa in Zeiten der Bewirtschaftung, sondern in Zeiten der vollkommen freien Wirtschaft eingeführt. Ich glaube, daß sie bisher auch den Bedürfnissen der Verbraucher entsprochen hat. Der Verbraucher steht heute durchaus nicht schlechthin auf dem Standpunkt, .daß die Preisbindung zweiter Hand beseitigt werden müsse, weil sie für ihn das Produkt verteuere. Vielmehr wird 'auch vielfach anerkannt, daß damit die Versorgung der Verbraucher am besten gewährleistet ist. Vergessen Sie doch nicht, meine Damen und Herren, daß die Firmen in einem echten Preiswettbewerb untereinander stehen.
In die Formulierung des § 11, die Ihnen jetzt zur Annahme vorliegt, haben wir mit Zustimmung aller Fraktionen die notwendigen Bedingungen eingebaut, die überhaupt eine Einschränkung des Markenartikels zur Folge hat. Ich weiß — und da gebe ich Ihnen recht, verehrter Herr Kurlbaum —, daß angesichts der Existenz des § 1, des Verbots von Kartellen, natürlich hier und da versucht werden wird, auf den § 11 auszuweichen, um über diese Preisbindung zweiter Hand das zu erreichen, was man wegen § 1 nicht mehr erreichen kann. Ich glaube aber, daß wir bei der Formulierung des § 11 das Menschenmögliche getan haben, um das ebenso zu verhindern wie die Kombination zwischen Markenartikel, Preisbindung zweiter Hand und Rabattkartell. Meine Damen. und Herren, auch mir persönlich ist es ein echtes Anliegen, daß diese letztere Kombination unter keinen Umständen stattfinden soll. Deswegen habe ich auch dem § 1 b in der vorliegenden Form nicht zugestimmt. Aber es kommt doch im wesentlichen darauf an, wie das vorliegende Gesetz, wenn es akzeptiert worden ist, von der Kartellbehörde gehandhabt wird und wer die Kartellbehörde leitet. Ich bin der Meinung, daß dort ein Mann hingehört, icier hundertprozentig auf dem Boden der freien, sozial verpflichteten Marktwirtschaft steht und der lalle Entscheidungen von diesem Gesichtspunkt aus treffen wind.
Dabei ist natürlich noch ein anderes Problem zu sehen. Ich habe in den Ausschußberatungen sehr deutlich gesagt: wenn ein Artikel mit Preisbindung zweiter Hand, mit einem festgebundenen Endverbraucherpreis verkauft wird, dann übt das natürlich einen gewissen Druck .auf verschiedene Kaufleute aus, die sehr gern mit einem solchen Artikel, der beim Verbraucher bekannt ist, handeln. Der Verbraucher kennt den Preis genau, weil dieser überall gleich ist, und dann verkauft man diesen einen Artikel zum Einkaufspreis oder mit einigen Prozent Aufschlag, um damit beim Verbraucher den Eindruck zu erwecken, als ob, allgemein gesehen, das Preisniveau in dem betreffenden Geschäft einen niedrigen Stand hätte. Hier handelt es sich tatsächlich um ein echtes Anliegen des Mittelstandes, denn der mittelständische Unternehmer, dessen Sortiment zu einem großen Teil aus solchen Artikeln besteht, kann das natürlich nicht. Er kann das gesamte Sortiment wirklich nicht so billig verkaufen. Aber ein einzelner Kaufmann, der einen großen Umsatz hat, kann natürlich einen solchen Artikel zum Einkaufspreis ins Fenster stellen und ,damit beim Verbraucher den Eindruck eines niedrigen Preisniveaus erwecken. Ich sauge mir das nicht aus .den Fingern; ich könnte Ihnen dafür eine Reihe von Beweisen aus 'den letzten Jahren bringen.
Sie haben, verehrter Herr Kurlbaum, von dem kanadischen Bericht gesprochen. Sie haben bemängelt, daß dieser kanadische Bericht im Wirtschaftspolitischen Ausschuß nicht mehr genügend diskutiert worden sei.

(Abg. Kurlbaum: Richtig!)

Sie wissen aber genauso wie wir alle, daß wir diesen Bericht erst verhältnismäßig spät zu Gesicht bekommen haben und gar keine Möglichkeit mehr hatten, ihn eingehend zu studieren. Aber nun muß ich Sie eins fragen, verehrter Herr Kurlbaum: Wollen Sie deshalb das Gesetz bis zum nächsten Bundestag zurückstellen, oder ist es nicht besser, den Bericht nachträglich zur Kenntnis zu nehmen und dieses Gesetz erst einmal anlaufen zu lassen? Heute morgen ist gesagt worden: Wir haben Novellen gemacht. Alle großen Gesetzeswerke haben Novellen erfordert. Und auch das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen wird zu seiner Zeit Novellen erfordern. Wir haben dann immer die Möglichkeit, die Erfahrungen in dem kanadischen Bericht oder Schweizer oder englischen Bericht und wie sie all e heißen, zu studieren und sie dann nutzbar zu machen. Ich glaube jedenfalls, daß wir in diesem Zeitpunkt keinen Grund haben, die Preisbindung zweiter Hand abzulehnen. Sie, verehrter Herr Kollege Kurlbaum, möchten die Preisbindung zweiter Hand fallenlassen und sie in die Möglichkeit der Preisempfehlungen umwandeln. Ja, das hat wirklich keinen Zweck, dann besser ersatzlose Streichung des § 11; denn ,das, was ich soeben als Möglichkeit des Mißbrauchs herausgestellt habe, können Sie dadurch unter gar keinen Umständen unterbinden. Wir kommen dann zu einer Inflation von Markenartikeln. Sie wissen genau, Herr Kurlbaum — und Herr Dr. Schöne, Sie werden mir recht geben müssen —, daß eine der Hauptbemühungen im Ausschuß der Frage gegolten hat: Wie können wir eine Inflation von Markenartikeln verhindern? Was können wir noch einbauen, um diesen unter Umständen unerträglichen Drang zur Preisbindung zweiter Hand einzudämmen? Ich glaube, wir haben Idas in sehr weitgehendem Maße getan und haben diese Dinge ausgestanden.
Ich glaube die wesentlichsten Dinge gesagt zu haben. Ich möchte noch einmal darauf hinweisen,


(Illerhaus)

daß der Wirtschaftspolitische Ausschuß gerade die Frage der Preisbindung zweiter Hand sehr, sehr eingehend diskutiert hat und daß alle Fraktionen und alle Meinungen sehr ausgiebig zum Wort gekommen sind, mit Ausnahme des kanadischen Berichts — das habe ich eben gesagt —; das müssen wir eben einmal nachholen.
Ich wäre dankbar, wenn Sie den Änderungsantrag der Fraktion der SPD ablehnten.

Rede von: Unbekanntinfo_outline
Rede ID: ID0222214500
Das Wort hat der Abgeordnete Professor Baade.

Dr. Fritz Baade (SPD):
Rede ID: ID0222214600
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Es ist soeben eine gewisse Unzufriedenheit über die Tatsache geäußert worden, daß hier nur von den Herren der vorderen Bänke diskutiert wird, d. h. von den Mitgliedern der Ausschüsse, die diese Fragen monatelang untereinander ausdiskutiert haben, und daß diese Kollegen hier, ich möchte beinahe sagen, in einer Geheimsprache sprechen, die sie sich im Laufe der Beratungen angewöhnt haben.
Ich habe das Gefühl, daß es doch vielleicht der Sache dienen könnte, wenn einmal Lieschen Müller hier zu Worte kommt.

(Heiterkeit. — Abg. Dr. Hellwig: Sie sind nicht gerade Lieschen Müller auf dem Gebiet!)

— Nein, Herr Kollege, Lieschen Müller bin ich vielleicht nicht, aber ich bin jemand, der mit diesen Dingen in diesem Hause offiziell nichts zu tun gehabt hat. Aber ich habe mich im Laufe meines Lebens immer bemüht, den Studenten komplizierte volkswirtschaftliche Zusammenhänge möglichst gemeinverständlich vorzutragen. Ich habe die Ehre gehabt, im Laufe meines Lebens neun Wirtschaftsminister in verschiedenen Kontinenten zu beraten. Dabei gewöhnt man sich nämlich eine recht vereinfachte und leicht verständliche Sprache an. — Ich bitte den anwesenden Wirtschaftsminister um Entschuldigung für diese Feststellung.

(Heiterkeit.)

Worum handelt es sich hier eigentlich? Es handelt sich um die Abstellung eines der schlimmsten Mißbräuche, die es heute im System der Preisbildung in Westdeutschland gibt, um die Beseitigung eines der schlimmsten Kartellmißbräuche. Dieser besteht darin, daß die Herstellerfirmen — einzeln oder auch in mehr oder weniger verabredeter Zusammenarbeit — denjenigen, die ihre Produkte weiterverkaufen, die Preise vorschreiben, zu denen sie weiterverkaufen müssen. Dabei kommen dann Preise heraus, die weit über denen liegen, die sich bei freier Konkurrenz herausbilden würden.

(Abg. Illerhaus: Bringen Sie doch einmal einen Beweis dafür!)

Der Bereich der deutschen Wirtschaft, der von dieser Pest bisher infiziert ist, ist weit. Er reicht von der Schokolade bis zum Auto. Er umfaßt Gegenstände des täglichen und kurzfristigen Bedarfs wie Schokolade, Kathreiners Malzkaffee, Schönheitspflegemittel; er umfaßt insbesondere die außerordentlich wichtigen und von Jahr zu Jahr wichtiger werdenden Gegenstände des langfristigen Bedarfs wie Radioapparate, Fotoapparate, Uhrenarmbänder, Fernsehapparate und Kühlschränke. Es gibt keinen Zweifel daran, daß die Preise dieser Produkte, die der Verbraucher bezahlen muß, weit überhöht sind, und zwar wegen dieser Preisbindungen.

(Abg. Illerhaus: Haben Sie Beweise dafür, Herr Professor?)

— Jawohl, den Beweis möchte ich für das Produkt antreten, von dem Sie selber gesprochen haben: für die Kühlschränke. Hier hat die Hamburger Konsumgenossenschaft „Produktion" und der Zentralverband Deutscher Konsumvereine vor einiger Zeit einen sehr erfreulichen Einbruch in das monopolistisch überhöhte Preisniveau erzielt. Der Siemens-100-Liter-Kompressor-Kühlschrank wurde vor dieser Aktion für 582 DM verkauft, d. h. er mußte so teuer verkauft werden, weil den Weiterverkäufern dieser Preis vorgeschrieben war. Der einzelne Großhändler und der einzelne Kleinhändler konnten sich dem nicht widersetzen, denn sie hätten sich dann einer Liefersperre seitens der Herstellerfirma ausgesetzt.
Nur ein sehr großer Einzelhändler konnte den Widerstand wagen. Dieser Einzelhändler, der es gewagt hat, ist ein stattlicher Einzelhändler, denn im Zentralverband deutscher Konsumgenossenschaften e. V. sind fast neuntausend Verkaufsläden zusammengeschlossen, und dieser Zentralverband hat immerhin im letzten Jahr die Kleinigkeit von 2,4 Milliarden DM Umsätze erzielt. Ein solcher Zusammenschluß von Verkaufsläden ist ein Machtfaktor im Wirtschaftsleben. Er konnte es wagen, dieses Netz der monopolistischen Absprachen auf dem Gebiet der Preisbindung der zweiten Hand zu zerreißen. Er hat es sehr wirksam zerrissen und den Preis für den letzten Verbraucher von 582 DM auf 398 DM gesenkt. Das heißt, Lieschen Müller, die Hausfrau, spart, wenn sie ihren Kühlschrank bei der „Produktion" kauft, bare 184 DM. Herr Kollege, glauben Sie wirklich, daß die Hausfrauen, die den Kühlschrank für diesen Preis kaufen und jetzt eine überwältigend große Nachfrage danach entfalten, sich von . dem bißchen Sonne haben beeinflussen lassen oder von dem Preisunterschied von 184 DM? Ich glaube, das durchschlagende Argument sind die 184 DM.

(Beifall bei der SPD.)


Rede von: Unbekanntinfo_outline
Rede ID: ID0222214700
Gestatten Sie eine Zwischenfrage, Herr Kollege?

Dr. Fritz Baade (SPD):
Rede ID: ID0222214800
Bitte, gern.

Joseph Illerhaus (CDU):
Rede ID: ID0222214900
Herr Professor, Sie sagten dieser 100-1-Siemens-Kühlschrank sei für 582 DM verkauft worden, die Konsumgenossenschaften hätten ihn nunmehr für 398 DM verkauft. Darf ich fragen, was dieser Kühlschrank im Einkauf kostet? Das werden Sie ja auch wissen.

Dr. Fritz Baade (SPD):
Rede ID: ID0222215000
Der Kühlschrank konnte von der „Produktion" so billig verkauft werden, weil sie sich unter Ausnützung der Prinzipien der freien Konkurrenz, für die Sie hier eintreten, als Großabnehmer von der Herstellerfirma einen Treue- und Mengenrabatt von 40 % verschafft hatte.

(Aha! in der Mitte.)


Joseph Illerhaus (CDU):
Rede ID: ID0222215100
Eine Zusatzfrage! Dr. Baade .(SPD): Bitte schön.


Joseph Illerhaus (CDU):
Rede ID: ID0222215200
Herr Professor Baade, nur damit kein Irrtum entsteht: Sie sagen, dieser 100-1-
Siemens-Kühlschrank, der 582 DM gekostet hat, ist von den Konsumgenossenschaften für 398 DM verkauft worden. Wollen Sie damit sagen, daß die Konsumgenossenschaften einen neuen, billigeren Einkaufspreis bekommen haben, um zu diesem Preis verkaufen zu können, oder ist der Einkaufspreis in beiden Fällen der gleiche gewesen?

Dr. Fritz Baade (SPD):
Rede ID: ID0222215300
Herr Kollege, die Konsumvereine haben das gemacht, was die CDU und ihr Minister Erhard als gute deutsche Wirtschaftspolitik empfehlen, nämlich Konkurrenzwirtschaft.

(Beifall bei der SPD und bei ,der FDP.)

Sie haben nach beiden Seitenerfolgreich verhandelt. Sie haben dem Fabrikanten gesagt: Wenn du mir einen hohen Rabatt gibst, dann nehme ich dir große Quantitäten ab und erobere dir einen Markt, in den du bisher nicht hineingekommen bist. — Sie haben den Verbrauchern gesagt: Ihr könnt von uns den Kühlschrank kaufen mit einer Anzahlung von 50 DM und mit Abzahlungsraten, die nicht mehr betragen als den Gegenwert von 6 Zigaretten täglich. — Das ist das, was Sie, Herr Minister Erhard, der Wirtschaft als Wirtschaftsprinzip empfehlen — und ich stimme Ihnen dabei herzlich zu —, nämlich das Ausspielen der freien Konkurrenz nach beiden Seiten, gegenüber dem, der verkaufen will, und gegenüber dem, der kaufen möchte und kaufen soll. Dieses Vorgehen hatte einen großen Erfolg, nicht nur für die „Produktion" und die anderen Konsumvereine, sondern für den ganzen Bereich des Verkaufs von Kühlschränken. Denn bei diesem mutigen Vorgehen der Konsumvereine konnte man nicht wie sonst einem armen Einzelhändler einen Brief schreiben: „Wir sperren Ihnen die Lieferungen", sondern da mußten die konkurrierenden Firmen auch mit dem Preis heruntergehen.

Rede von: Unbekanntinfo_outline
Rede ID: ID0222215400
Gestatten Sie eine weitere Zwischenfrage, Herr Kollege?

Dr. Fritz Baade (SPD):
Rede ID: ID0222215500
Bitte schön.

Prof. Dr. Fritz Hellwig (CDU):
Rede ID: ID0222215600
Herr Professor Baade, würden Sie es als richtig ansehen, daß durch die Zusammenfassung von Nachfrage, nämlich mehrerer tausend Einzelhandelsgeschäfte, wie Sie vorhin gesagt haben, hier erst eine Macht am Markt gebildet wird, mit der dann der Lieferant unter Rabattdruck gesetzt werden kann?

(Lachen 'bei der SPD.)

Würden Sie nicht .gerade auch das ais eine Machtbildung ansehen, die in bestimmten Grenzen .gehalten werden muß?

(Lachen und Zurufe von der SPD.)


Dr. Fritz Baade (SPD):
Rede ID: ID0222215700
Herr Kollege Hellwig, ich bin Ihnen für diese Frage ungemein dankbar. Wenn Sie einmal mit den maßgebenden Herren von Siemens darüber sprechen, fragen Sie sie doch, ob sie sich durch diese Aktion der Konsumvereine ausgebeutet fühlen.

(Abg. Dr. Hellwig: Heute ist es Siemens, morgen ist es ein kleiner anderer Fabrikant, der nicht so stark ist wie Siemens; das ist doch die Frage!)

— In diesem Fall ist gar kein Zweifel, daß hiermit nicht nur den Interessen von Siemens, sondern auch — lassen Sie mich ein großes Wort gebrauchen —der ganzen elektrotechnischen Industrie in Deutschland gedient worden ist, indem ein tief eingefressener Mißstand endlich einmal beseitigt und eine Möglichkeit geschaffen worden ist, für einen Gegenstand des Massenkonsums, der in den nächsten Jahren ungeheure Absatzchancen hat, bei vernünftigen Preisen schlagartig Käuferkreise zu erschließen, an die man bisher mit den gebundenen hohen Preisen nicht herankommen konnte.

(Beifall bei der SPD.)

Wenn Sie, Herr Kollege Hellwig, die Frage in dieser allgemeinen Form stellen, so darf ich Ihnen sagen: ich habe mich auf meine Tätigkeit in Deutschland nach zwölf Jahren Tätigkeit in der Türkei dadurch vorbereitet, daß ich von meinem in der Türkei ersparten Geld zwei Jahre in Amerika gelebt habe, um die amerikanische Politik und insbesondere die amerikanische Wirtschaftspolitik an der Quelle zu studieren. In Amerika würde Sie doch jeder Mensch, jeder Journalist, jeder Wirtschaftler und jeder Politiker auslachen, wenn Sie die Behauptung aufstellten, daß die freie Konkurrenzwirtschaft dadurch bedroht wird, daß man die Preisbindung der zweiten Hand verbietet. In Amerika ist diese Preisbindung schon lange verboten.

(Hört! Hört! bei der SPD.)

Das ist doch die Wahrheit über diese Dinge.
Damit komme ich zum Schluß. Wir sind sehr enttäuscht, verehrter Herr Minister Erhard, daß Sie sich an der vorigen Abstimmung nicht in Ihrer Eigenschaft als Abgeordneter dort unten beteiligt I haben. Wir wissen, daß in dieser sehr entscheidenden Frage starke Meinungsverschiedenheiten innerhalb Ihrer Fraktion vorhanden sind. Wir fühlen uns herzlich verbunden mit denjenigen Ihrer Kollegen, die aus wirklich tiefer Kenntnis der Materie und einem hohen Maß von Idealismus in dieser Frage gegenüber den Interessenten immer wieder die Gesamtinteressen der deutschen Volkswirtschaft vertreten haben. Wir möchten Sie bei dieser Abstimmung gern als Abgeordneten sehen, damit Sie hier zeigen können, ob Sie für oder gegen die Erhard-Politik sind. Sonst müßte im deutschen Volk der Eindruck entstehen, als ob für das, was in allen Wahlen bisher als Erhard-Politik gepriesen wurde und was auch in der kommenden Wahl dem Volk als Erhard-Politik verkauft werden soll, nämlich die freie Konkurrenz, sich praktisch wieder nur die Sozialdemokraten und die Konsumvereine einsetzen.

(Beifall bei der SPD.)


Rede von: Unbekanntinfo_outline
Rede ID: ID0222215800
Das Wort hat der Abgeordnete Kurlbaum.

Georg Kurlbaum (SPD):
Rede ID: ID0222215900
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Herr Kollege Illerhaus, Sie haben vorhin meine Behauptungen angezweifelt, daß sich der Ausschuß nach Abschluß der Beratungen im Unterausschuß für Markenartikel nicht mehr eingehend mit der Frage befaßt hat. Ich habe mir inzwischen die Protokolle geben lassen und kann nur folgendes feststellen. Nachdem der Unterausschuß „Markenartikel" im Sommer vorigen Jahres seine Beratungen abgeschlossen hatte, hat der Hauptausschuß für Wirtschaftspolitik nur ein einziges


(Kurlbaum)

Mal, im Februar dieses Jahres, die Preisbindung der zweiten Hand behandelt. Da hat Herr Dr. Günther vom Bundeswirtschaftsministerium einen Bericht gegeben, dann habe ich gesprochen und versucht, die Diskussion in Gang zu bringen, und Ihre Kollegen haben eine weitere Diskussion darüber abgelehnt. So war die Behandlung im Ausschuß für Wirtschaftspolitik, die aktenkundig festliegt.

(Hört! Hört! bei der SPD.)

Nun zur Frage des Beweises von überhöhten Handelsspannen. Herr Illerhaus, Sie wissen genausogut wie ich, daß hier eine Verallgemeinerung überhaupt nicht am Platze ist. Ich habe auch gar nicht die verallgemeinernde Behauptung aufgestellt, daß bei allen preisgebundenen Markenartikeln die Spannen überhöht seien. Das ist durchaus nicht der Fall. Es gibt zwei charakteristische Musterfälle, die zeigen, wie sich idas abspielt. Bei der Preisbindung der zweiten Hand gibt es den charakteristischen Fall eines mächtigen Herstellers, der dem Verbraucher durch eine riesige Werbung seinen Artikel praktisch aufzwingt. Dieser marktbeherrschende Hersteller kann sogar dem Handel eine unterdurchschnittliche Spanne aufzwingen. Das wissen Sie genausogut wie ich. Aber damit ist noch lange nicht bewiesen, daß im Falle der Marktbeherrschung durch den Markenartikelhersteller der Endverbraucherpreis und die Gewinnspanne des Herstellers nicht weit überhöht sind.
Dann gibt es den anderen charakteristischen Fall, wo der Markenartikelhersteller sich einem Käufermarkt gegenüberbefindet, wo er mit anderen Markenartikelherstellern derselben Branche konkurrieren muß. Da kommt es zu überhöhten Handelsspannen. Die Beispiele für überhöhte Handelsspannen, die ich vorhin gebracht habe, stammen aus diesen Bereichen. Sie werden mir wohl zugeben, daß Handelsspannen, wie ich sie genannt habe — z. B. 53 % bei Waschmaschinen —, als überhöht anzusehen sind.
Sie können einer Feststellung nicht widersprechen, Herr Illerhaus: Wenn das Kartellgesetz in der von Ihnen vorgelegten Fassung heute schon in Kraft wäre, wäre der Vorgang bei den Kühlschränken, der einen allgemeinen Enthusiasmus bei den Verbrauchern hervorgerufen hat, einfach unmöglich gewesen, er wäre verhindert worden.

(Beifall bei der SPD.)


Rede von: Unbekanntinfo_outline
Rede ID: ID0222216000
Meine Damen und Herren, es ist bei dieser Hitze sehr angenehm, wenn man so ausführlich von Kühlschränken hört.

(Heiterkeit.)

Wir werden wohl noch öfter davon hören. Das Wort hat der Abgeordnete Stegner.

Artur Stegner (FDP):
Rede ID: ID0222216100
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Ich bin weder direkt noch indirekt an Kühlschränken interessiert noch bin ich ein Vertreter der Konsumgenossenschaften oder einer anderen Stelle.
Herr Kollege Illerhaus, Ihre Rede hätte großen Eindruck gemacht im Reichstag des Jahres 1914. Inzwischen ist die Zeit aber vorangeschritten.
Ich gebe zu, das Problem der Preisbindung der zweiten Hand ist etwas kompliziert, unid man muß schon selber mit dem Markenartikelmarkt zu tun haben, um die Dinge voll verstehen zu können. Es besteht gar kein Zweifel, daß bezüglich der hier zu behandelnden Frage ein großer Unterschied besteht, ob es sich um ein Auto oder eine Packung Persil handelt. Beides sind Markenartikel, aber der Markt ist jeweils ein völlig anderer. Es ist also wenig zweckmäßig, die Dinge so global zu sehen.
Herr Illerhaus, es unterliegt keinem Zweifel, daß der Markenartikel ein Kind der gesteigerten Technik ist. Daher war die Frage bis 1914 noch nicht so aktuell. Im Laufe der weiteren Entwicklung ist der Markenartikel marktbeherrschend geworden, und er wird es bleiben.
Um den Markenartikel zu forcieren, Herr Illerhaus, um ihm seine 'Stellung auf dem Markt zu verschaffen, war die Preisbindung der zweiten Hand notwendig, — bis zu einem gewissen Zeitpunkt. Heute ist sie nicht mehr notwendig, sondern für den Markenartikel selber schädlich. Sie sehen es aus folgendem. Es gibt nicht nur den Druck der Hersteller auf der Preisseite, es gibt auch einen sehr starken Einfluß auf der Verteilungs- und Verbraucherseite. Wenn Sie vor Ihren Ausführungen einmal den Markt sehr genau studiert hätten, wüßten Sie, daß heute ein Großteil der verteilenden Wirtschaft aus der Preisbindung der zweiten Hand ausweicht. Ich darf Sie nur fragen: haben Sie schon einmal etwas von Versandgeschäften gehört, haben Sie schon einmal von Warenhäusern etwas gehört, haben Sie, Herr Dr. Hellwig, schon einmal etwas von Filialgeschäften mit Hunderten von Einzelhandelsgeschäften gehört? Die gibt es ja! Das alles stellt ein Ausweichen aus der Preisbindung der zweiten Hand dar.

(Abg. Dr. Hellwig: Aber dadurch wird die Preisbindung der zweiten Hand nicht verhindert!)

— Lassen Sie mich erst einmal zu Ende reden; dann können wir uns darüber unterhalten.
Es geht bei der Preisbindung der zweiten Hand nicht nur um die Festlegung der Preise gegenüber dem Endverbraucher unid all das, was hier vorgetragen worden ist; es geht vor .allem auch um die unerträglichen Verhältnisse, die durch den Kontrahierungszwang entstehen. Da liegt heute das Entscheidende. Ich sage Ihnen: mit dem Kontrahierungszwang werden Sie die Entwicklung des Markenartikels nicht fördern, Sie werden sie schädigen, weil immer mehr sich dem Kontrahierungszwang zu entziehen versuchen unid sich entziehen werden.
Deswegen verstehe ich nicht, weshalb das Hohe Haus sich so sehr für die Preisbindung der zweiten Hand einsetzt. „Bindung" ist Überhaupt kein schönes Wort in diesem Zusammenhang. Setzen wir uns doch, Herr Illerhaus, ganz konsequent für die Preisempfehlung gegenüber der zweiten Hand ein, dann haben wir die Möglichkeit der Preisliste, dann haben wir die Möglichkeit des Endverbraucherpreises, aber wir haben nicht die Bindung, die durch den unerträglichen Kontrahierungszwang charakterisiert wird. Wir dienen damit sowohl dem Hersteller, dem Verteiler wie dem Verbraucher und sind elastisch genug, der modernen Entwicklung des Markenartikels Rechnung zu tragen.

(Beifall beim GB/BHE.)



Rede von: Unbekanntinfo_outline
Rede ID: ID0222216200
Das Wort hat der Abgeordnete Lange.

Erwin Lange (SPD):
Rede ID: ID0222216300
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Ich war vorhin einigermaßen erstaunt, als ich vom Kollegen Illerhaus die Frage hören mußte, ob denn nicht der Preisabstieg bei den Kühlschränken auf die verstärkte Nachfrage infolge dieses sommerlichen Wetters zurückzuführen sei. Ich hoffe, man weiß immer noch, daß der Kühlschrank kein Ver-, sondern ein Gebrauchsgut ist, und ich hoffe außerdem, daß nicht die Hitze diese Frage ausgelöst hat.
Aber nun, Herr Illerhaus, ein anderes. Herr Kollege Stegner hat mit Recht auf bestimmte Zusammenhänge von Markenartikel, Preisbindung und Vertriebsformen hingewiesen. Professor Baade hat auch schon einiges in dieser Richtung angedeutet. Ich möchte diese ganze Preisbindung der zweiten Hand jetzt noch einmal von einer anderen Seite beleuchten. Preisbindung der zweiten Hand steht nicht umsonst in Zusammenhang mit den Vertikalverträgen, also den individuellen Verträgen, die die Bindung einer nachgeordneten Stufe erfassen. Sie nehmen für sich immer in Anspruch — und das haben Sie auch vorhin getan —, im Interesse der kleinen und mittleren Unternehmen Ihre Politik zu betreiben. Sie nennen das Mittelstandspolitik. Wir würden vielleicht sagen: Mittelschichtenpolitik.
Was wir wollen, auch an dieser Stelle, auch im Zusammenhang mit dem Problem der Preisbindung der zweiten Hand, ist, daß der einzelne am Marktgeschehen Beteiligte zuerst einmal nach seinen eigenen betrieblichen Voraussetzungen festzustellen versucht, welchen Preis er braucht. Mein Freund Kurlbaum hat vorhin gesagt, daß der kleine oder mittlere Betrieb der Absatzwirtschaft, der im Preise gebunden wird, dadurch nicht nur begünstigt, sondern auch benachteiligt werden kann hinsichtlich der Spanne, auch hinsichtlich seiner Kostengrundlage. Man sollte, wenn man überhaupt gleichwertige oder gleichartige Wettbewerbsvoraussetzungen und gleichartige Startbedingungen für alle am Marktgeschehen Beteiligten will, dem einzelnen nicht nur das Recht zugestehen, nach den Voraussetzungen seines eigenen Betriebes, also nach seiner eigenen Kostengrundlage den Preis am Markte zu fordern, den er glaubt fordern zu können. Man sollte ihn insoweit auch davor schützen, daß er durch andere .gezwungen wird, etwas zu tun, was er in seinem eigenen Interesse nicht zu tun brauchte oder nicht tun würde und wobei er unter Umständen auch noch wirtschaftliche Nachteile in Kauf zu nehmen hat.
Wenn Sie aber die Preisbindung der zweiten Hand als eine mehr oder minder bequeme Sicherung der Lebensgrundlage eines kleinen oder mittleren Unternehmens wollen, dann erweisen Sie den kleinen und mittleren Selbständigen den allerschlechtesten Dienst, den Sie ihnen überhaupt erweisen können. Denn im Ernstfall sind diese Leute dann einfach nicht mehr imstande, zu rechnen und zu kalkulieren. Ich glaube, auch von hier muß man die Sache einmal sehen. Ich habe leider bei all Ihren Überlegungen, die äußerlich unter der Marke stehen: „Die kleinen und mittleren Betriebe müssen gleichartige Voraussetzungen erhalten", den Eindruck, daß Sie weniger an die gleichartigen Voraussetzungen der Betätigung im Hinblick auf den freien Entschluß des einzelnen 'denken, sondern vielmehr einem Schutzdenken verfallen sind, das mehr oder weniger Naturschutzparks in einem ganz bestimmten Umfang errichten will.
Im Zusammenhang mit der Preisbindung der zweiten Hand und dem Rabattkartell, das Sie vorhin ausdrücklich wieder zugelassen haben, bringen Sie die kleinen und mittleren Unternehmen in eine solche Abhängigkeit von den großen, die auf Grund ihrer Stellung am Markt die Preise binden wollen und auch binden können, daß Sie genau das Gegenteil von dem erreichen, was Sie erreichen wollen. Sie bringen sie in völlige Abhängigkeit, und Sie nehmen ihnen ihre freie eigene Entscheidung,

(Zuruf von der CDU/CSU: Das Gegenteil ist der Fall!)

die sie nach ihren Erfahrungen, nach ihren Kennt, nissen im Grunde genommen nach der jeweils gegebenen Marktsituation treffen würden. Diese Entscheidung ist den preisgebundenen Beteiligten am Markt restlos genommen.

(Zuruf von der CDU/CSU: Völlig einseitig dargestellt!)

Deshalb also die Ablehnung dieser Preisbindung, die Umwandlung in die unverbindliche Empfehlung; denn dann bestehen im Hinblick auf die unverbindliche Empfehlung genügend Möglichkeiten, auch dafür zu sorgen, daß der Grundsatz der freien Entscheidung des einzelnen uneingeschränkt aufrechterhalten wird. Dann hat auch die Kartellbehörde entsprechende Möglichkeiten. Ich bitte also, insoweit dem Antrag der Fraktion der SPD zuzustimmen.

Rede von: Unbekanntinfo_outline
Rede ID: ID0222216400
Das Wort hat der Abgeordnete Illerhaus.

Joseph Illerhaus (CDU):
Rede ID: ID0222216500
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Ich sehe mich gezwungen, erst einmal eine Sache vollkommen klar- und richtig-zustellen, und zwar trotz der Hitze das Problem der Kühlschränke.

(Heiterkeit.)

Die Situation ist so gewesen — davon habe ich bei den Konsumgenossenschaften und in unserem eigenen Kollegenkreis noch gar nichts gehört —: Wir hatten eine sehr große Produktion in Kühlschränken und keinen entsprechenden Absatz.

(Zuruf von der SPD: Weil sie zu teuer waren!)

— Einen Augenblick! — Dann sind einige Kaufleute, um sich von den hohen Beständen zu trennen, bereits dazu übergegangen, die Kühlschränke zum Teil unter Preis zu verkaufen, und zwar ohne Verdienst, um ihr Kapital flüssig zu machen. Die Konsumgenossenschaften haben zu dieser Zeit mit der Firma 'Siemens & Halske verhandelt, sie haben auf Grund dieser 'Situation einen sehr hohen Rabatt erreicht und diesen Abschluß getätigt. Und dann trat etwas ein, was keiner geahnt hatte, nämlich die kolossale Nachfrage durch den Wetterumschlag, durch die Hitze.

(Widerspruch bei der SPD.)

Glauben Sie, meine Damen und Herren, die Firma Siemens & Halske hätte heute oder in der vorigen Woche den Konsumgenossenschaften diesen Rabatt eingeräumt? Keinesfalls! Glauben Sie, die Kollegen aus dem Einzelhandel hätten ihre Kühl-


(Illerhaus)

schränke unter Preis verkauft, wenn sie gewußt hätten, daß diese Absatzmöglichkeit kommen würde? Das ist die Wahrheit. Hier wird aber die Sache so dargestellt, als habe der Kühlschrank, der für 582 DM verkauft worden ist, auch bei 398 DM noch einen Gewinn abgeworfen. Es muß eindeutig festgestellt werden, daß dem Verkaufspreis von 398 DM ein ganz anderer Einkaufspreis zugrunde lag als dem von 582 DM.
Herr Professor Baade sprach davon, daß die Konsumgenossenschaften durch ihr Potential dazu in der Lage gewesen wären, diesen hohen Rabattsatz bei der Firma Siemens & Halske herauszuholen. Ja, wenn auf der einen Seite die Produktion das marktbeherrschende Monopol hat und auf der anderen Seite die Marktbeherrschung durch die großen Konzerne und Unternehmungen besteht, dann geht allerdings der Mittelstand dazwischen kaputt.

(Zustimmung bei der CDU/CSU.)

Darüber gibt es keinen Zweifel.
Verehrter Herr Lange, Sie sagen, der Einzelhandel könne, wenn er die Markenartikel beibehalte, nicht kalkulieren; er würde also einfach alles das nicht durchführen können. Verehrter Herr Lange, der Anteil der Markenartikel am Gesamtsortiment eines Kaufmanns `beträgt allenfalls 20 %. Für die 80 % muß 'er schon seine unternehmerischen Qualitäten spielen lassen.
Herr Stegner, Sie haben es sich sehr billig gemacht. Ich hätte es lieber gesehen, wenn Sie im Wirtschaftspolitischen Ausschuß mitgearbeitet und das dort vorgetragen hätten und nicht hier oben so täten, als ob Sie allein den Markt ,beobachten könnten und kein anderer.
Verehrter Herr Kollege Kurlbaum, ich muß auch noch einmal darüber sprechen, in welchem Ausmaß wir uns über ,die Preisbindung der zweiten Hand unterhalten haben. Wir haben zuerst eine Generalaussprache gehabt. Wir haben dann die Einzelaussprache gehabt. Wir haben im Ausschuß abgestimmt, und dabei ist die Preisbindung der zweiten Hand mit 16 gegen 15 Stimmen gefallen. Dann ist der Unterausschuß gebildet worden, der noch und noch getagt hat. Dann ist ein Beschluß gefaßt worden, der dem Wirtschaftspolitischen Ausschuß vorgetragen worden ist. Meine Damen und Herren, mehr als das, was wir getan haben, kann man wirklich nicht zumuten.
Nun ein letztes Wort. Verehrter Herr Lange, Sie sprachen von der Verkehrsgeltung. Selbstverständlich gibt es Unterschiede. Der eine Produzent von Markenartikeln, der finanziell stark ist, verschafft seinem Artikel Verkehrsgeltung durch den Betrag, den er in die Werbung steckt. Insofern hat der Einzelhandel keine erhöhten Werbungskosten mehr aufzubringen, er kommt also mit einer kleineren Spanne aus. Der andere, der dieses Kapital nicht zur Verfügung hat, muß seinem Artikel ebenfalls 'Geltung verschaffen. Er bietet eben dem Einzelhändler eine höhere Handelsspanne. Aber, verehrter Herr Kurlbaum, wir sind doch din Käufermarkt, und der Händler muß sich mit seinem Produkt bewähren. 'Glauben Sie, ein Verbraucher würde darauf hereinfallen, daß hier ein preisüberhöhtes Stück angeboten wird, wenn er es woanders billiger bekommt? Das ist wirklich nicht stichhaltig.
Wir sollten daher den Antrag der SPD ablehnen und es bei der Ausschußfassung belassen.

(Beifall bei der CDU/CSU.)


Rede von: Unbekanntinfo_outline
Rede ID: ID0222216600
Dias Wort hat der Abgeordnete Dr. Hellwig.

Prof. Dr. Fritz Hellwig (CDU):
Rede ID: ID0222216700
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Von den Antragstellern wird hier dauernd so diskutiert, als ob diejenigen, die den Beschluß des Ausschusses herbeigeführt haben
— es ist ja ausdrücklich darauf hingewiesen worden, daß dieser Beschluß auf das einmütige Ergebnis einer Unterkommission zurückgeht —, damit bestimmte Mißbräuche legalisieren wollten. Genau das wird nicht beabsichtigt, Herr Professor Baade.

(Zuruf von der SPD: Das glauben Sie doch selbst nicht!)

— Dann empfehle ich Ihnen, einmal den Gesetzentwurf zu lesen. Glauben Sie wirklich, daß Unternehmen, die mit dieser Möglichkeit Mißbrauch treiben wollen, sich dem schwierigen Verfahren aussetzen, wonach sie die Preisbindung, die sie beabsichtigen, bei der Kartellbehörde zu ihrer Wirksamkeit anzumelden haben und wonach sie bei der Anmeldung vollständige Angaben über alle vom Hersteller oder Händler den nachfolgenden Stufen berechneten Abgabepreise sowie über die Handelsspannen zu machen haben? Wer in Zukunft nach diesem Gesetz die Preisbindung der zweiten Hand in Anspruch nehmen will, muß der Kartellbehörde die Preise einschließlich aller Spannen offenlegen.

(Abg. Samwer: Sehr richtig!)

Das ist der enorme Vorzug, den diese Formulierung vor der Formulierung hat, die die SPD und der GB/BHE vorschlagen, nämlich die Preisbindung in Form einer unverbindlichen Preisempfehlung zuzulassen. Die Preisempfehlung bringt der Kartellbehörde keinen Einblick in die Preis- und Handelsspannensituation bei den Markenartikeln. Weil wir aber wollen, daß die Kartellbehörde den Einblick in die Preis- und Handelsspannensituation bei Markenartikeln bekommt, kann ich Sie nur bitten, dem Ausschußbeschluß zuzustimmen.
Sehen Sie sich bitte den § 12 Abs. 1 Nr. 3 an! Danach hat die Kartellbehörde die Preisbindung dann zu verbieten, wenn sie feststellt, daß die Preisbindung oder ihre Verbindung mit anderen Wettbewerbsbeschränkungen — aber auch schon die Preisbindung für sich allein — zu ungerechtfertigter Preiserhöhung, Verteuerung oder zur Verhinderung von Preissenkungen führt. Aus diesem § 12 mit dem Eingreifen der Kartellbehörde in Verbindung mit der Pflicht zur Anmeldung, bei der Preise und Handelsspannen nachgewiesen werden müssen, ergibt sich zwingend, daß die Kartellbehörde bei einer Überhöhung von Handelsspannen, die durch die Anmeldung offenkundig wird, eingreift. Das ist der Weg, auf dem wir diesem sehr komplexen Problem mit seinen Mißbrauchsmöglichkeiten endlich auf den Leib rücken wollen.
Ich halte die Empfehlung nicht für einen Schritt, der uns weiterbringt. Ich halte die Aufrechterhaltung des jetzigen Zustands, der kein Rechtszustand, sondern ein Zustand der Rechtsunsicherheit ist, auf dessen Boden eine Menge von Mißbräuchen gedeihen kann, einfach nicht für gerechtfertigt. Ich glaube, jetzt werden klare Rechtsverhältnisse geschaffen, und andererseits wird der Kartellbehörde die Möglichkeit gegeben, an Mißstände mit überhöhten Spannen heranzukommen. Wenn dann weitere Erfahrungen des In- und Auslandes vorliegen, kann man sich nochmals darüber unterhalten.


(Dr. Hellwig)

Ich bin jedoch überzeugt davon, daß von dieser Anmeldemöglichkeit weit weniger Gebrauch für die Preisbindung gemacht wird, als bisher erwartet wird. Sehen Sie sich das Beispiel Österreich an! — Diese Erfahrung wird seltener gebracht; man empfiehlt uns immer Amerika und Kanada. Österreich liegt uns ein bißchen näher. — In Österreich ist auch unter der Voraussetzung eines solchen Anmeldeverfahrens die Preisbindung der zweiten Hand zugelassen worden. Was war die Folge? Die Zahl der Anmeldungen ist ganz minimal gewesen. Die Wirtschaft selbst hat von diesem Instrument nur noch in ganz wenigen Fällen Gebrauch gemacht. Lassen doch auch wir diesen Weg sich einmal entwickeln, und dafür gilt die Formulierung, die der Ausschuß gebracht hat.
Nun zu dem Thema Kühlschränke! Meine Damen und Herren, wer die letzten Hausratsmessen schon vor einem Jahr oder vor drei Vierteljahren besucht hat, der wußte, daß der Preiseinbruch auf dem Kühlschrankmarkt als Folge der noch immer wachsenden Kapazität und Zahl von Anbietern und Fabrikanten irgendwann kommen mußte. Aber daß dieser Preiseinbruch nicht mit dem Preis, sondern nur mit einem durch eine Marktmacht erkämpften Sonderrabatt gekommen ist, stimmt uns nachdenklich.
Herr Professor Baade, wir sind Ihnen dankbar, daß Sie das Beispiel so breit dargestellt haben; denn dieses Beispiel bestätigt völlig, was sich über die Wirkungen des Verbots von vertikalen Preisbindungen in Kanada herausgestellt hat — ich erinnere 'an die Berichterstattung darüber — und dem bisher noch nicht widersprochen worden ist, daß nämlich die Großunternehmen, insbesondere die Warenhäuser und die Kettenläden, an der Abschaffung der Preisbindung vorzüglich interessiert sind, daß sich aber für kleinere Spezialgeschäfte und Einzelhandelsgeschäfte Schwierigkeiten ergeben haben.
Weil wir diese Entwicklung befürchten, möchten wir kein generelles Verbot vorsehen, sondern zunächst auf dem Wege über die Anmeldung bei der Kartellbehörde mit der Möglichkeit der Untersuchung überhöhter Handelsspannen behutsam vorgehen und eine vorsichtige Regelung treffen, die einstweilen noch keine wirklich schädlichen Tendenzen etwa in Richtung auf Konzentration auf Kosten der mittleren und kleineren Handelsbetriebe verursacht.

Rede von: Unbekanntinfo_outline
Rede ID: ID0222216800
Gestatten Sie eine Zwischenfrage?

Prof. Dr. Fritz Hellwig (CDU):
Rede ID: ID0222216900
Bitte!

Dr. Fritz Baade (SPD):
Rede ID: ID0222217000
Herr Dr. Hellwig, wären Sie nicht bereit, mir zuzugeben, daß, wenn eine Macht im Wirtschaftsleben im Sinne einer freien Konkurrenzwirtschaft erwünscht ist, es die Macht der organisierten Verbaucher ist?

Prof. Dr. Fritz Hellwig (CDU):
Rede ID: ID0222217100
Herr Professor Baade, die Macht der organisierten Verbraucher — ja, nicht aber die Macht organisierter Geschäftsunternehmen, als welche man auch hier im Sinne des Wettbewerbs Konsumgenossenschaften im Verhältnis zum Einzelhandelsgeschäft sehen muß. Die Konsumgenossenschaft steht als eine Geschäftsform in Wettbewerb mit anderen Geschäftsformen. Das muß gesehen werden, und daher darf man sie nicht einfach mit den Verbrauchern gleichsetzen, und man darf vor allen Dingen nicht so tun, Herr Professor Baade, als wenn alles das, was in der Gemeinwirtschaft geschieht, gut ist, und das, was von der privatwirtschaftlichen Seite vertreten wird, von vornherein anrüchig ist.

(Beifall in der Mitte.)

Die geschäftliche Expansion, von der Sie soeben gesprochen haben, ist ja schließlich auch dort nicht aus der Luft gekommen, oder ist sie nur fremdfinanziert worden? Herr Professor Baade, darüber sollten wir doch ganz offen sein und uns hier von Werturteilen fernhalten, die die andere Seite, die sich für den privaten Geschäftsstand der Mittel- und Kleinbetriebe des Einzelhandels einsetzt, von vornherein mit einer schlechten Zensur versehen.
Ich darf also wiederholen: Die Wirkungen eines Verbotes der Preisbindung zweiter Hand sind auch in den Auslandserfahrungen noch absolut nicht eindeutig belegt. Wir haben Veranlassung, hier mit äußerster Vorsicht vorzugehen. Daher haben wir zunächst ein Anmeldeverfahren eingeschaltet, welches der Kartellbehörde jede erwünschte Möglichkeit gibt, Überhöhungen von Preisen und Handelsspannen in Grenzen zu halten.
Wir bitten Sie daher, diesen Antrag abzulehnen.

Rede von: Unbekanntinfo_outline
Rede ID: ID0222217200
Das Wort hat der Abgeordnete Kurlbaum.

Georg Kurlbaum (SPD):
Rede ID: ID0222217300
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Herr Dr. Hellwig, Sie wissen doch genausogut wie ich, daß der Vorschlag, den wir machen, überhaupt keine Rechtsunsicherheit bringt. Mir ist bekannt, daß der jetzige Zustand auf Grund der alliierten Gesetze durch den Willner-Brief eine gewisse Rechtsunsicherheit darstellt. Aber unser Vorschlag beinhaltet keinerlei Rechtsunsicherheit, weil eindeutig festgestellt wird, daß Preisbindungen der zweiten Hand keinen Rechtsschutz mehr genießen. Das ist eine ganz klare Feststellung ohne irgendwelche Unsicherheit.
Herr Dr. Hellwig, es geht doch einfach um folgendes entscheidendes Problem. Sie wollen die Preisbindung der zweiten Hand in weitem Umfang der Mißbrauchsaufsicht unterstellen mit all den Belastungen für die Kartellbehörde. Sie wollen damit den Bereich der Mißbrauchsaufsicht ausdehnen und den Bereich des allgemeinen klaren Rechtsschutzentzuges verkleinern.
Ich bedaure, daß die Herren von der Koalition nicht mit einem Wort auf das entscheidende Problem eingegangen sind, das z. B. auch Herr Dr. Herbert Groß vom „Handelsblatt" mit Recht angeschnitten hat, nämlich die Frage, ob die Aufrechterhaltung der Preisbindung der zweiten Hand geeignet ist, den Durchbruch zu fortschrittlichen Verteilungsmethoden zu erleichtern oder nicht. Herr Dr. Groß hat die Frage eindeutig verneint; er hat erklärt, daß ,die Preisbindung der zweiten Hand sich als ein Hindernis auf dem Wege zu fortschrittlichen Methoden erweisen werde.

(Abg. Dr. Hellwig: Das ist auch nur eine Meinung!)



(Kurlbaum)

Das ist die Frage, um die es geht. Wir sind auch hier, wie überall sonst, für einen Durchbruch zu neuen Methoden.

(Abg. Dr. Hellwig: Das haben wir bei der Marktwirtschaft 1948 gesehen!)


Rede von: Unbekanntinfo_outline
Rede ID: ID0222217400
Weitere Wortmeldungen liegen nicht vor. Die Debatte ist geschlossen. Wir kommen zur Abstimmung über den Antrag Umdruck 1273 Ziffer 1, der nicht von Kühlschränken, sondern von Verlagsunternehmungen handelt.

(Abg. Kurlbaum: Zur Abstimmung.)

— Darf ich erst einmal aufrufen. — Nur indirekt bedeutet er die Aufhebung ides § 11.
Das Wort zur Abstimmung hat Herr Kurlbaum.

Georg Kurlbaum (SPD):
Rede ID: ID0222217500
Die sozialdemokratische Fraktion beantragt namentliche Abstimmung zu unserem Antrag.

Rede von: Unbekanntinfo_outline
Rede ID: ID0222217600
Ich stelle fest, daß der Antrag auf namentliche Abstimmung genügend unterstützt ist. Ich bitte, die Stimmkarten einzusammeln.

(Vizepräsident Dr. Schneider übernimmt den Vorsitz.)


Rede von: Unbekanntinfo_outline
Rede ID: ID0222217700
Meine Damen und Herren! Ich frage: Müssen noch Stimmkarten abgegeben werden? — Dann bitte ich, das gleich zu tun. — Ich frage zum letztenmal, ob noch Stimmkarten für die namentliche Abstimmung abgegeben werden müssen. — Das scheint nicht der Fall zu sein. Dann schließe ich die namentliche Abstimmung.
Meine Damen und Herren, ich gebe das vorläufige Ergebnis*) der namentlichen Abstimmung über den Antrag auf Umdruck 1273 Ziffer 1 bekannt. Abgestimmt haben 393 stimmberechtigte Abgeordnete und 19 Berliner Abgeordnete. Davon haben mit Ja 156, mit Nein 232 Abgeordnete gestimmt, 5 haben sich enthalten. Berliner Abgeordnete: 13 mit Ja, 6 mit Nein. Damit ist der Änderungsantrag auf Umdruck 1273 Ziffer 1 abgelehnt.
Wir kommen nunmehr zur Abstimmung über den § 11 in der Ausschußfassung. Wer zuzustimmen wünscht, gebe bitte das Handzeichen. Gegenprobe! — Enthaltungen? — Gegen viele Stimmen bei einer Enthaltung angenommen.
Ich rufe nunmehr § 12 und dazu den Antrag auf Umdruck 1273 Ziffer 2 auf.

(Abg. Kurlbaum: Wird zurückgezogen!) -- Wird zurückgezogen.

Ich eröffne die Aussprache zu § 12. Wird das Wort gewünscht? — Das ist nicht der Fall. Ich schließe die Aussprache und lasse abstimmen.
Wer dem aufgerufenen § 12 in der Ausschußfassung zuzustimmen wünscht, gebe bitte das Handzeichen. — Gegenprobe! — Enthaltungen? — Bei vielen Enthaltungen angenommen.
Ich rufe auf § 13 und dazu die inhaltlich gleichen Änderungsanträge Umdruck 1261 und Umdruck 1272 Ziffer 4. Wer begründet den Änderungsantrag 1261? — Herr Abgeordneter Dr. Schild!
*) Vgl. endgültiges Ergebnis Seile 13238.
Dr. Schild (Düsseldorf) (DP [FVP]): Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Wir beantragen auf Umdruck 1261, daß in § 13 Abs. 1 nach der Nr. 4 hinter den Worten „unbillig einschränken" das Wort „und" durch das Wort „oder" ersetzt wird. Trotz der Änderung nur dieses einen Wortes erhält der Paragraph dadurch eine wesentlich andere Bedeutung. Zwar ist die Materie, die in diesem Paragraphen behandelt wird, nicht ganz so bedeutsam wie die Materie des § 11 hinsichtlich der Markenartikel. Aber immerhin liegen auch hier entscheidende" wirtschaftliche, markteinschränkende und wettbewerbsbeschränkende Vorgänge vor, die nach § 13 durch die Kartellaufsichtsbehörde kontrolliert, geändert und abgeschafft werden können.
Es handelt sich um drei Arten von Verträgen unter wirtschaftlichen Unternehmungen. Es können normale Verträge — Lieferungsverträge und Leistungsverträge — sein, bei denen sich Leistung und Gegenleistung absolut auf normaler Ebene abspielen. Es können aber auch Verträge mit Ausschließlichkeitsklauseln sein, bei denen das Geschäftsgebaren noch als „sittlich" anerkannt werden kann. Aber es können auch Knebelungsverträge sein, bei denen die Frage, ob das Geschäftsgebaren sittlich ist, strittig geworden ist.
Nun kann man mit Recht einwenden, bei derartigen Verträgen, Knebelungsverträgen und Ausschließlichkeitsverträgen mit einem bestimmten unsittlichen Geschäftsgebaren, genüge die Anrufung des Zivilgerichts, um sie zu annullieren. Typisch für diese Verträge sind drei Branchen, bei denen wir es in unserer Wirtschaft mit diesen drei Vertragsarten zu tun haben. Das eine sind die Verträge zwischen Brauereien und Gaststätten, die sogenannten Bierlieferungsverträge, die zum Teil auch noch mit Darlehensverträgen gekoppelt sind. Die andere Branche sind die Mineralölgesellschaften mit ihrem Monopol und den Verträgen mit den Tankstellen, sei es daß die Tankstellenbesitzer Selbständige bleiben oder sei es daß sie Pächter sind. Die dritte Gruppe solcher Verträge sind die Verträge zwischen der Automobilindustrie und ihren Spezialreparaturwerkstätten, die in der Hauptsache von Handwerksbetrieben geführt werden. Ich glaube, das sind die drei typischen Verträge: die Brauereiverträge, die Reparaturleistungsverträge der Automobilindustrie — Spezialwerkstättenverträge — und die Verträge der Tankstellen.
Bei allen diesen Verträgen ist die Situation in jedem einzelnen Falle, sowohl von Branche zu Branche gesehen als auch hinsichtlich des einzelnen abgeschlossenen Vertrages, verschieden. Aber die mittelständischen selbständigen Gewerbebetriebe, die in der Hauptsache als Vertragskontrahenten der Großunternehmungen, der marktbeherrschenden Unternehmungen in Betracht kommen, empfinden doch. daß sie gerade infolge der Marktbeherrschung dieser Unternehmungen in ihrem gesamten geschäftlichen Dasein mehr oder weniger in eine gewisse Abhängigkeit gezwungen werden.
Man kann dem entgegenhalten, sie brauchten solche Verträge ja nicht abzuschließen. Aber der Markt der selbständigen Betätigung ist auf diesen Gebieten nicht ohne weiteres offen und wählbar, sondern wir haben es hier mit bestimmten Marktbegrenzungen zu tun. Deshalb ist es im Interesse dieser selbständigen Gewerbebetriebe erforderlich, daß solche Verträge, die abgeschlossen sind


(Dr. Schild [Düsseldorf])

oder in Zukunft abgeschlossen werden, wenn von seiten des Mächtigeren die entsprechenden Gegenleistungen nicht mehr erbracht werden oder nicht mehr erbracht werden sollen, von der Kartellbehörde und notfalls vom Kartellgericht beseitigt werden können.
Das setzt aber voraus, daß bezüglich der wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit der Vertragsbeteiligten die Verträge nachgeprüft und geändert werden können und daß darüber hinaus — unabhängig von der wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit der Beteiligten — auch das Ausmaß der Beschränkungen des Wettbewerbs auf dem Markte einen Tatbestand darstellt, der die Verträge unter Umständen annullierungsreif macht.
In § 13 sind beide Tatbestandsmerkmale gekoppelt, d. h. das eine nicht ohne das andere. Nach unserer Auffassung müssen beide Tatbestandsmerkmale unabhängig voneinander zu einer Annullierung derartiger Verträge durch die Kartellbehörde führen können. Deshalb beantragt meine Fraktion, daß statt des Wortes „und" das Wort „oder" gesetzt wird, so daß sowohl der Tatbestand der Einengung der wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit unter den Vertragskontrahenten als auch die Auswirkungen auf den Markt und den Wettbewerb durch das Gesetz erfaßt werden. Dann können derartige Verträge durch die Kartellbehörde überprüft und unter Umständen annulliert werden.
Ich bitte ganz besonders die für diese mittelständischen Fragen sich interessierenden Kollegen aus der CDU/CSU, sich reiflich zu überlegen,

(Zurufe von der CDU/CSU: Das haben wir gemacht!)

ob sie in diesem Falle dem Ausschußbeschluß zustimmen wollen oder ob die von uns vorgeschlagene Lösung besser ist.

Rede von: Unbekanntinfo_outline
Rede ID: ID0222217800
Herr Abgeordneter Dr. Hoffmann zur Begründung des Änderungsantrags Umdruck 1272 Ziffer 4.

Dr. Karl Hoffmann (FDP):
Rede ID: ID0222217900
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Ich möchte gleich feststellen, daß der soeben begründete und der von mir zu begründende Antrag inhaltsgleich sind. Beide wollen an derselben Stelle das Wort „und" durch „oder" ersetzen. Nach den Ausführungen meines Herrn Vorredners kann ich mich kurz fassen. Er hat dargelegt, aus welchen Gründen es notwendig ist, alternativ beide Voraussetzungen für ein Eingreifen der Kartellbehörde nebeneinander gelten zu lassen.
Ich möchte nur in einem Punkt widersprechen. Herr Kollege Dr. Schild, Sie meinten, ganz so wichtig wie die vorher erörterte Frage der Preisbindung der zweiten Hand sei diese Sache doch wohl nicht. Ich bin eher geneigt zu sagen, daß die Art von Bindungen, die im § 13 behandelt werden, die unter dem Gesichtspunkt der Sicherung des Wettbewerbs unerfreulichsten Bindungen überhaupt sind.
Nun kann man aber nicht gut diese Bindungen schlechthin durch das Gesetz verbieten. Sie sind auch nicht verboten. Es ist nicht verboten, den Vertragspartner in der Freiheit der Verwendung der gelieferten Ware zu beschränken und ihn zu zwingen, die Ware nicht von Dritten zu beziehen oder an Dritte abzugeben. Es ist an sich sogar nicht verboten, Koppelgeschäfte durch diese Verträge zu erzwingen. Es ist der Kartellbehörde nur das Recht gegeben, Verträge für unwirksam zu erklären und entsprechende neue Verträge zu verbieten, wenn — nun kommen die beiden Voraussetzungen — erstens die wirtschaftliche Bewegungsfreiheit des einen Vertragsbeteiligten unbillig eingeschränkt wird u n d wenn zweitens durch das Ausmaß der Beschränkung der Wettbewerb auf dem Markt wesentlich beeinträchtigt ist. Beide Voraussetzungen kumulativ ermöglichen erst das Eingreifen der Kartellbehörde.
Wir sind der Meinung, daß das eine unerträgliche Beschränkung des Eingriffsrechts der Kartellbehörde ist. Wenn von der Kartellbehörde schon festgestellt ist, daß die wirtschaftliche Bewegungsfreiheit eines Vertragsbeteiligten unbillig eingeschränkt ist, daß er durch diesen Vertrag geknebelt wird, dann soll die Kartellbehörde immer noch nicht eingreifen, diese Bindung für unwirksam erklären und eine entsprechende neue künftige Bindung verbieten können. Die Kartellbehörde müßte dann außerdem noch nachprüfen, ob durch diese Bindung auch der Wettbewerb auf dem Markt wesentlich beeinträchtigt wird. Ich glaube, damit ist die Kartellbehörde entweder völlig überfordert, oder sie wird nur in ganz seltenen Fällen imstande sein, von diesem so erschwerten Eingriffsrecht Gebrauch zu machen.
Deshalb unser Antrag, die ursprüngliche Fassung wiederherzustellen. Es ist im Verlauf der Ausschußberatungen schon einmal so gewesen, daß hier das Wort „oder" statt „und" gestanden hat. Erst später hat sich eine Mehrheit dafür ergeben, das Wort „oder" durch „und" zu ersetzen. Wir beantragen also eine Änderung der Fassung so, daß an Stelle der Kumulation alternativ beide Voraussetzungen für ein Eingreifen der Kartellbehörde ausreichen.

Rede von: Unbekanntinfo_outline
Rede ID: ID0222218000
Meine Damen und Herren, ich eröffne die Aussprache. — Das Wort hat der Abgeordnete Unertl.

Franz Xaver Unertl (CSU):
Rede ID: ID0222218100
Herr Präsident! Meine Damen und meine Herren! Wir sind mit der Beratung des § 13 bei einem Thema angelangt, bei dem ich als Gastwirt gezwungen bin, mich zu äußern. Im übrigen hat mir die vorhergehende Debatte über den Kühlschrank ins Gedächtnis gerufen, was in einem Kühlschrank drin ist. Bei der heute herrschenden Temperatur von 40 Grad am Eingang I ist eisgekühltes Bier ein sehr ,erquickendes Getränk.

(Abg. Dr. Hellwig: Sie machen uns den Mund wäßrig!)

— Ich mache Ihnen nicht den Mund wäßrig, Herr Kollege Hellwig. Es liegt uns in Bayern sehr fern. Wie Ihnen sicher (bekannt ist, haben wir in Bayern das Reinheitsgesetz. weswegen Bier vor allen anderen Getränken den Vorzug genießt. Ich bitte, dafür Verständnis zu haben.

(Abg. Kriedemann: Sie dürfen keine Reklame machen!)

— Ich weiß, daß im Deutschen Bundestag keine Reklame gemacht werden darf. Ich bin auch kein Vertreter der bayerischen Brauereien, sondern ich bin Gastwirt; ,das ist ja hier bekannt. Ich glaube, daß gerade die Bierlieferverträge Gegenstand des § 13 sind. Es liegt mir ein Schreiben des DEHOGA


(Unertl)

vor, worin gewünscht wird, daß die Ausschußfassung geändert und das Wort „und" durch „oder" ersetzt wird.
Ich habe mir vor einigen Tagen in diesem Hohen Hause etwas aus eimer Rede des Herrn Staatssekretärs des Finanzministeriums, Herrn Hartmann, gemerkt. Er hat gesagt, wenn die Abgeordneten ihre Drucksachen nicht richtig lesen, können sie später der Regierung keinen Vorwurf machen. Ich habe mich jetzt x-mal bemüht, die Drucksache richtig zu lesen. Ich bin zwar kein Jurist, habe mich aber erkundigt. Ich stehe danach auf dem Standpunkt: die Praxis hat doch erwiesen, daß sehr viele kleine Gastwirte — in Bayern haben wir rein Verhältnis von 20 % Besitzern zu 80 % Pächtern —, die klein- und mittelständischen Betriebe — bisher gezwungen waren, Bierlieferverträge mit den Brauereien abzuschließen. Schon bisher hat der Gesetzgeber dafür gesorgt, daß hier eingegriffen werden kann, wenn Leistung und Gegenleistung nicht .auf normaler Ebene stehen, wie Herr Kollege Schild sagte.
Wenn wir jetzt die Fassung, die 'der Ausschuß beschlossen hat, belassen, kommt eine noch größere Schärfe in § 13 hinein. Ich ,befürchte; wenn die Kartellbehörde es ermöglicht, daß Dritte in zwischen Brauereien und Gastwirten bestehende Verträge eingreifen können, also Dritte, die mit den beiden Vertragspartnern nichts zu tun haben, weil die beiden, der Brauer und der Gastwirt, sich bei Abschluß des Vertrages einig waren —, wenn also Dritte ohne weiteres da hineinreden können, so ist das eine Benachteiligung gerade der kleinen und mittleren Gaststättenbetriebe.
Im übrigen stehe ich nicht an zu erklären, daß dieser Betriebszweig besonders in Bayern einen schweren Existenzkampf führt. Auf der anderen Seite wissen wir, wie es zu diesen Bierlieferverträgen kommt. Es kommt doch dazu, weil einmal die bankmäßigen Zinsen auf Grund des Schanknutzens, der uns in Bayern zugestanden wird, nicht zu tragen sind, der 'Gastwirt gezwungen wird, Bierverträge und auch Gegenleistungsverträge mit den Brauereien abzuschließen.
Es ist auch nicht uninteressant, einmal etwas über die Größenordnung der Darlehen zu sagen. Es ist bekannt, daß mindestens 400 Millionen DM Kredite von den Brauereien an die Gastwirte gegeben worden sind. Kommt nun auf Grund des § 13 des Kartellgesetzes ein solcher Vertrag zur Auflösung, so besteht die Gefahr, daß die Rückzahlung dieser Darlehen größte Schwierigkeiten macht. Es ist nicht möglich, die Gelder auf dem Kapitalmarkt zu beschaffen. Deswegen bin ich der Meinung, daß man sich hier mit dem Ergebnis, das im Ausschuß zustande gekommen ist, begnügen sollte. Auswüchsen, wie sie sich in Knebelungsverträgen finden, sind die Gerichte, wie ich eingangs erwähnte, bisher schon entgegengetreten, indem sie solche Verträge für nichtig erklärt haben. Der Rechtsschutz hat also bisher ausgereicht. In einer jahrelangen Übung haben sich die Verträge so eingespielt. In Bayern jedenfalls war eine erhebliche Benachteiligung der Gruppe der kleineren Gastwirte nie zu verzeichnen. Die größeren Gastwirte helfen sich selber; sie kommen ohne Bierlieferungsvertrag aus. Ich möchte also aus der Praxis sagen, daß wir die Gesetzesvorlage nicht mehr als nötig verschärfen sollten.
Ich bin weiterhin der Meinung, daß dieses Gesetz - wie mehrere andere Gesetze, die wir beschlossen halben — wahrscheinlich noch den 3.
Deutschen Bundestag beschäftigen wird. Ich messe der Entscheidung des Parlaments, ob es in § 13 „und" oder „oder" heißt, auch keine allzu große Wichtigkeit bei. Bereits in der Regierungsvorlage war das Wort „oder" an der fraglichen Satzstelle enthalten, aber im Ausschuß hat man sich darüber auseinandergesetzt und die Ersetzung durch „und" beschlossen. Wir tun sicher gut daran, der Ausschußvorlage zuzustimmen.

(Beifall bei der CDU/CSU und rechts.)


Rede von: Unbekanntinfo_outline
Rede ID: ID0222218200
Das Wort hat der Abgeordnete Höcherl.

Hermann Höcherl (CSU):
Rede ID: ID0222218300
Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Was zur fachlichen Seite des Geltungsbereichs des § 13 zu sagen war, hat ein Praktiker gesagt, der von 'diesen Dingen wohl am meisten versteht, weil er wahrscheinlich schon wiederholt an solchen Verträgen beteiligt 'gewesen ist.
Was ich Ihnen sagen will, ist etwas anderes, etwas Grundsätzliches, etwas Rechtliches. Mit den beiden Anträgen würden wir die rechtliche Systematik des ganzen Gesetzes verlassen. Von Herrn Dr. Schild wurden zutreffend die drei großen Bereiche genannt, für die dieser § 13 Bedeutung hat. Es sind einmal die Bierlieferungsverträge, zweitens die Tankstellenverträge und drittens die Reparaturverträge. Solche . Verträge existieren zu Hunderttausenden. Allein im Bereich der Bierlieferungsverträge rechnet man mit mehreren hunderttausend Verträgen und miteiner Darlehens- und Kreditsumme von 600 Millionen DM. Diese Zahl dürfte Ihnen einen 'Begriff von der volkswirtschaftlichen Bedeutung solcher Verträge vermitteln. Von dem harten Wettbewerb, der unabhängig davon bei 2600 Brauereien mit ineinandergreifenden Einzugs- und Ausstoßgebieten besteht, kann sich jeder selbst überzeugen. Über 50 % des Biers wird auf dem Wege des Flaschenbierhandels abgesetzt, der solchen Bindungen gar nicht unterliegt. Im übrigen werden sich leistungsfähige Wirte niemals in solche Bindungen bringen lassen.
Zurück zur Ausgangsfrage! Wir verlassen das Prinzip 'und die Systematik des Gesetzes, wenn wir eine 'Bestimmung schaffen, nach der die Kartellbehörde bei diesen speziellen, individuellen, nach Hunderttausenden zählenden Verträgen schon eingreifen kann, wenn eine 'der drei Voraussetzungen erfüllt ist, vor allen Dingen auch, wenn Leistung durch Gegenleistung nicht angemessen ausgeglichen wird. Das würde heißen, 'daß wir die bisherige Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte beschränken, die hier nach dem Gesichtspunkt des § 138 BGB oder nach dem Gesetz über den unlauteren Wettbewerb bisher Recht gesprochen haben, und zwar durchaus zufriedenstellend. Gerade Bierlieferungsverträge sind vom Bundesgerichtshof in den letzten Jahren sowohl unter dem Gesichtspunkt der Knebelung wie auch nach den Bestimmungen des .alliierten Kartellverbots geprüft und für in Ordnung befunden worden.
Das vorliegende Gesetz kann und darf nicht der Erledigung persönlicher Angelegenheiten dienen, so daß die Kartellbehörde praktisch „Säuglingsschwester für individuelle Betreuung" wird. Es sind ausreichende Rechtsgrundlagen gegeben, auf denen solche Angelegenheiten privatrechtlich erledigt werden können, und die dabei entstehenden Kosten sind durchaus tragbar.


(Höcherl)

Wir haben auf der Fassung mit „und" bestanden, weil die Zuständigkeit der Kartellbehörde und all der Behörden, die sich anschließen, nur dort beginnen kann, wo Wettbewerbsgesichtspunkte von erheblicher Bedeutung zur Debatte stehen. Deswegen die Voraussetzung der „wesentlichen" Wettbewerbsbeschränkung als ,kumulatives Moment für das Eingreifen der Behörde. Die Kartellbehörde hat sich nicht mit Privatangelegenheiten, sondern mit Wettbewerbsangelegenheiten zu befassen. Deswegen ist die Kumulation dieser drei Momente — bzw. zusätzlich des einen weiteren — überhaupt nicht zu trennen.
Denken Sie nur einmal an die wirtschaftlichen Auswirkungen. Sie müssen sich vorstellen, daß dem Gastwirt, da Sicherheiten fehlen, der normale Bankkredit nicht zugänglich ist. Diese 600 Millionen DM, die 80- bis 100 000 Existenzen mit erhalten helfen, würden überhaupt nicht gegeben. Wenn nur der geringste Zweifel entsteht, daß hier Privatangelegenheiten durch eine Kartellbehörde geregelt werden, dann wird die Folge sein, daß diese Kredite aufhören zu fließen und daß wir vom Eigentümer zum Pächter oder zum Angestellten kommen. Das wäre eine Entwicklung, die wir nicht haben wollen, weder hier noch im Tankstellenvesen, weil uns der Eigentümer interessiert und nicht der Abhängige. Hier ist eine vorübergehende Abhängigkeit. Ist sie zu stark ausgebaut, kann sie mit Hilfe der Vorschriften gegen „Knebelungsverträge" beseitigt werden.
Dazu kommt noch, daß wir mit § 13 Abs. 2 eine zusätzliche Auslegung für den § 138 BGB eingeführt haben, daß als unbillig im Sinne des Abs. 1 auch eine solche Einschränkung anzusehen ist, der keine angemessene Gegenleistung gegenübersteht. An Hand dieser Auslegungsbestimmung können die Gerichte weit über die bisherige Auslegung des § 138 des DGB hinaus operieren und all diese Dinge ins Lot bringen, die ins Lot gebracht werden müssen. Aber an dem Vorschlag von Herrn Dr. Schild — praktisch ist der Vorschlag ein Bärendienst an den Leuten, die er zu vertreten behauptet — festzuhalten, würde die Vernichtung der Eigentümer, der selbständigen Existenzen und den Zwang zum Pächter und zur Abhängigkeit bedeuten. Deshalb bitten wir, diesen Antrag abzulehnen.

(Beifall bei der CDU/CSU.)


Rede von: Unbekanntinfo_outline
Rede ID: ID0222218400
Das Wort hat der Abgeordnete Dr. Elbrächter.
Dr. Elbrächter (DP [FVP]): Herr Präsident! Meine Damen! Meine Herren! Ich möchte dem Hohen Hause nur mitteilen, daß ein Teil meiner Freunde dem Änderungsantrag meines lieben Freundes und Kollegen Dr. Schild nicht zustimmen wird. Zur Begründung darf ich auf das zurückgreifen, was sowohl Herr Kollege Unertl als vor allen Dingen auch Herr Kollege Höcherl an rechtssystematischen Gründen soeben ausgeführt haben. Aus eben diesen Gründen habe ich mich damals im Ausschuß für die jetzige Ausschußfassung eingesetzt.
Man kann sich natürlich darüber unterhalten, ob es wünschenswert ist, daß den Brauereien heute Funktionen auferlegt werden — nämlich Bankfunktionen —, die ihnen nicht zukommen. Es ist ihnen im Grunde genommen eine sehr unwillkommene Aufgabe. Aber faktisch wird ein großer Teil von Wirten erst durch diese Kredite in die Lage versetzt, Gastwirtschaften einzurichten. Es ist selbstverständlich, daß derjenige, der Geld gibt, auch Leistungen fordern darf, soweit diese Forderungen billig sind. Dasselbe gilt für die Tankstellen. Dieses Kapitel ist vielleicht noch unsympathischer; das wissen wir alles. Aber solange die Frage der Kreditbeschaffung auf anderen Wegen nicht gelöst ist, müssen wir das als kleineres Übel hinnehmen.
Ich bitte daher, es bei der jetzigen Ausschußfassung zu belassen und die Änderungsanträge abzulehnen.

Rede von: Unbekanntinfo_outline
Rede ID: ID0222218500
Das Wort hat der Abgeordnete Lange.

Erwin Lange (SPD):
Rede ID: ID0222218600
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Ich habe bei früherer Gelegenheit in dieser Debatte heute schon von Freiheit und Wettbewerb gesprochen.

(Abg. Samwer: Ja, ja!)

— Nicht „Ja, ja!", Herr Samwer; das ist so wichtig, daß man es gar nicht häufig genug sagen kann. — Ich habe gesagt, keiner von uns wolle, daß Freiheit in Anarchie ausartet. Umgekehrt muß ich allerdings jetzt auch sagen, daß Wettbewerb nicht in Anarchie ausarten darf.
Herr Kollege Höcherl hat gesagt: Entscheidend ist, daß Wettbewerbsgrundsätze aufrechterhalten werden. Natürlich; also ich kann den einzelnen lustig knebeln, und der Wettbewerb am Markt in dem besonderen Wirtschaftszweig kann trotzdem funktionieren. Ja, soll ich Ihnen das Beispiel von den Tankstellen sagen? Sie haben immer nur von den Bierverträgen geredet. Auch uns erschienen bei den Beratungen im Ausschuß und auch bei sonstigen Gelegenheiten die Bierlieferungsverträge gegenüber gewissen anderen Arten von Verträgen noch verhältnismäßig harmlos. Sie können die Formulierung des § 13, der unter der unsichtbaren Überschrift „Knebelungsverträge" steht, nicht einfach auf eine milde Form solcher Verträge abstellen und damit andere Verträge, die unserer Meinung nach in der bestehenden Form einfach unmöglich sind, laufen lassen, ohne daß sie beanstandet werden können.

(Zurufe von der CDU/CSU: Zivilgerichte!)

— Entschuldigen Sie, solange der Nachweis der Unsittlichkeit bei einem solchen Vertrag nicht erbracht werden kann,

(Zuruf von der CDU/CSU: Knebelung ist Unsittlichkeit!)

kann auch das BGB nicht herangezogen werden.

(Zuruf von der CDU/CSU: Dann ist der Vertrag ja in Ordnung!)

— Nein, das ist noch lange nicht in Ordnung; es kann gleichwohl eine Knebelung gegeben sein, und ein einzelner kann damit sich einverstanden erklärt haben.

(Abg. Stücklen: Freiwillige Vergewaltigung!)

— Freiwillige Vergewaltigung nennen Sie das, Herr Stücklen.

(Abg. Stücklen: „Freiwillig vergewaltigt"!)



(Lange [Essen])

Wenn einmal ein solches Präjudiz geschaffen ist, haben wir gegen ähnliche Knebelungsverträge keine rechtlichen Möglichkeiten mehr. Wir sind also der Meinung, daß die Freiheit des einzelnen hinsichtlich seiner Entscheidung zwar gesichert sein soll, daß aber nicht durch seine — wie sagten Sie? — „freiwillige Vergewaltigung", also in diesem Falle im Grunde genommen „Knebelung" andere, weil hier präjudiziert worden ist, auch geknebelt werden können.
Wie sieht es bei den Tankstellen aus? Die Gesellschaften haben weitgehend Einblick in die gesamte Kundenkartei des Tankstellenbesitzers oder -pächters oder wer es immer sein mag. Die Gesellschaften machen sich selbst sogar gegenüber diesen Besitzern oder Pächtern Konkurrenz dergestalt, daß sie den Großkunden eines solchen Tankstellenbesitzers empfehlen: „Kinder, von uns könnt ihr den Sprit viel billiger bekommen, wenn ihr euch auf dem Hof eurer Betriebe eine entsprechende Anlage aufbauen laßt." Das ist eine lustige Konkurrenz, die sich die Mineralölgesellschaften selbst machen. Aber den Profit stecken sie mit dieser Art Konkurrenz doch ein. Und der Tankstellenbesitzer ist der Benachteiligte.
Solche Verträge sind nach meiner Überzeugung — das sage ich als Laie, als Nichtjurist — unsittlich. Vielleicht sagt ein Jurist, sie sind nicht unsittlich. Aber ich halte sie jedenfalls mit den in diesem Gesetz verankerten Grundsätzen nicht für vereinbar. Wenn der einzelne so gebunden ist, kann die andere Seite darauf hinweisen: „Wir, die großen Gesellschaften, stehen ja immer noch untereinander in heftigem Wettbewerb", auch wenn dann per Zufall innerhalb 24 oder 48 Stunden immer wieder gleiche Preise an den Zapfsäulen erscheinen. So machen sie den Wettbewerb, und die Kartellbehörde steht einem solchen Tatbestand praktisch machtlos gegenüber. Der einzelne muß aber bei seiner Entscheidung frei sein, er darf nicht geknebelt werden — hinzu kommt möglicherweise auch noch der ganze Zubehörhandel an den Tankstellen —, auch dann nicht, wenn zufälligerweise bei einem solchen Vertrag der Wettbewerb nicht eingeschränkt ist.
Durch diese Kumulierung verschärfen Sie im Grunde genommen diese Art der vertikalen Verträge. Weil wir diese Verschärfung der vertikalen Verträge nicht wollen, sondern weil wir die Voraussetzung dafür schaffen wollen, daß die Kartellbehörde schon dann eingreifen kann, wenn der Wettbewerb nicht gestört ist, wohl aber die Bewegungsfreiheit — nicht Entscheidungsfreiheit; denn er hat sich ja auf dem erstem Schritt der Knebelung unterworfen, dann war er nicht mehr frei — des einzelnen am Marktgeschehen weitgehend eingeengt oder gar beseitigt wird, sind wir der Meinung wie Herr Schild, wie Herr Hoffmann, wie auch die Kollegen vom BHE, daß in diesem Zusammenhang nicht die Kumulierung, die Häufung dieser Tatbestände stehen darf. Vielmehr müssen die beiden Tatbestände unabhängig voneinander der Prüfung durch die Kartellbehörde unterzogen werden können. Deshalb also dieses „oder". Vielleicht, Herr Höcherl, und auch die anderen, die immer so warm auf Grund der Bierlieferungsverträge dieses „und" befürwortet haben, versuchen Sie sich das auch einmal von der schärferen Form möglicher und auch vorhandener Verträge anzuschauen. Vielleicht kommen Sie dann zu dem Ergebnis, daß man dieses „und" in der Tat in „oder" verwandeln muß.

Rede von: Unbekanntinfo_outline
Rede ID: ID0222218700
Das Wort hat der Abgeordnete Hoffmann.

Dr. Karl Hoffmann (FDP):
Rede ID: ID0222218800
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Ich stimme den Ausführungen meines Herrn Vorredners zu und möchte nur noch in Erwiderung auf die Ausführungen von Herrn Höcherl einige Worte sagen. Sie begründen die Ablehnung unseres Antrages damit, daß das, was wir wollen, in diesem Gesetz rechtssystematisch nicht angebracht sei. Ich bin der Meinung, daß, rechtssystematisch gesehen, in dieses Gesetz alle Tatbestände einer Beschränkung des Wettbewerbs hineingehören.
Wenn wir auch auf das Verhältnis zwischen dem bindenden und dem gebundenen Partner abheben, so an dieser Stelle doch nicht deswegen, weil uns das zivilrechtliche Verhältnis interessiert. Da haben Sie recht. Insoweit ist das eine Angelegenheit, die unter dem Gesichtspunkt des Knebelvertrages in erster Linie von den Zivilgerichten zu beurteilen ist. Hier interessiert uns diese Bindung doch nur deshalb, weil sie auch eine Einschränkung des Wettbewerbs darstellt. Insofern gehört diese Koppelung der individuellen Bindung und ihrer Auswirkung auf den Markt in diesen Paragraphen hinein. Wir möchten eben nicht die Erschwerung für die Kartellbehörde haben, daß sie das Vorliegen beider Voraussetzungen nachweisen muß, ehe sie die Möglichkeit hat, einzugreifen; es muß genügen, daß alternativ eine dieser beiden Voraussetzungen gegeben ist, damit die Kartellbehörde eingreifen kann.

Rede von: Unbekanntinfo_outline
Rede ID: ID0222218900
Wird das Wort weiter gewünscht? — Das ist nicht der Fall. Dann schließe ich die Beratung.
Wir kommen zur Abstimmung über den Änderungsantrag Umdruck 1261. Gleichzeitig wird über den Änderungsantrag Umdruck 1272 Ziffer 4 abgestimmt. Wer den aufgerufenen Änderungsanträgen zuzustimmen wünscht, gebe bitte das Handzeichen. — Gegenprobe! — Enthaltungen? — Beide Anträge sind abgelehnt.
Wir kommen nunmehr zur Abstimmung über den § 13 in der Ausschußfassung. Wer zuzustimmen wünscht, gebe bitte das Handzeichen. — Gegenprobe! — Enthaltungen? — Bei Gegenstimmen angenommen.
Ich rufe auf § 14, § 15 und § 16 in der Ausschußfassung. Wird das Wort gewünscht? — Das ist nicht der Fall; dann komme ich zur Abstimmung.
Wer den aufgerufenen Paragraphen in der Ausschußfassung zustimmen will, gebe bitte das Handzeichen. — Gegenprobe! — Enthaltungen? — Bei zahlreichen Enthaltungen angenommen.
Ich rufe § 17 auf, dazu den Änderungsantrag Umdruck 1272 Ziffer 5. Wer begründet? — Herr Abgeordneter Lange!

Erwin Lange (SPD):
Rede ID: ID0222219000
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Wir treten bei dem § 17 in einen weiteren entscheidenden Abschnitt dieses Gesetzes ein. Es handelt sich hier um die sogenannten


(Lange [Essen])

marktbeherrschenden Unternehmen, und zwar sowohl Einzelunternehmen, sogenannte Monopole, wie auch mehrere Unternehmen, die sich am Markt als sogenannte Oligopole tatsächlich gleichartig verhalten und die — auf Grund ihrer starken Stellung am Markt — der Versuchung ausgesetzt sind, diese Stellung zu mißbrauchen. Dieser dritte Abschnitt wendet sich also im Grunde genommen gegen die mißbräuchliche Ausnutzung der Stellung am Markt.
In § 17 Abs. 3 geht es um zwei Tatbestände: Danach hat die Kartellbehörde ganz bestimmte Befugnisse gegenüber marktbeherrschenden Unternehmen, soweit diese Unternehmen erstens bei Abschluß von Verträgen über bestimmte Waren oder gewerbliche Leistungen ihre Marktstellung beim Fordern oder Anbieten von Preisen oder bei der Gestaltung von Geschäftsbedingungen mißbräuchlich ausnutzen oder zweitens durch mißbräuchliche Ausnutzung ihrer Marktstellung den Abschluß von Verträgen über diese Waren oder gewerblichen Leistungen davon abhängig machen, daß der Vertragsgegner sachlich oder handelsüblich nicht zugehörige Waren oder Leistungen abnimmt.
Nun sind wir in bezug auf die Befugnisse der Kartellbehörde bei diesen beiden Tatbeständen der Meinung, daß nicht jede mögliche Form des Mißbrauchs erfaßt wird. Ich will mich jetzt nicht auf weitläufige Darstellungen einlassen — auch wegen des Fortgangs der Verhandlungen —, sondern möchte einfach feststellen, daß neben diesen beiden Formen durchaus eine andere Form des Mißbrauchs der Marktstellung denkbar ist, und weil andere als die hier in der kasuistischen Form aufgezählten mißbräuchlichen Ausnutzungen denkbar sind, soll eine Art Generalklausel eingeführt werden. Es ist denkbar, daß unter Umständen auch dann, wenn diese beiden Merkmale des Mißbrauchs nicht vorliegen, völlig außerhalb des normalen geschäftlichen Verkehrs mißbräuchlich auf eine andere als die soeben beschriebene Weise Druck auf einen Geschäftspartner ausgeübt werden kann. Dieser Druck kann allgemeiner wirtschaftlicher Art, er kann gegebenenfalls aber auch gesellschaftlicher Art sein.
Sie können mir natürlich jetzt sagen: Auch das unterliegt nach den weiteren Vorschriften des Gesetzes der Nachprüfung durch die Behörde. — Die Nachprüfung ist aber auf ganz bestimmte Fälle beschränkt. Insoweit also gilt das nur für solche Unternehmen, die Beschlüsse gefaßt haben, die nicht gültig geworden sind, die aber auf andere Art und Weise versuchen, ihre Beschlüsse durch gesellschaftlichen, wirtschaftlichen oder sonstigen Druck durchzusetzen.
Eine ähnliche Ausnutzung der Marktstellung wäre bei marktbeherrschenden Unternehmungen denkbar. Deshalb schlagen wir die Einfügung folgender neuen Nr. 3 in § 17 Absatz 3 vor: „oder 3. in sonstiger Weise ihre Marktstellung mißbrauchen". Dann kann alles, was nach Mißbrauch der Machtstellung am Markte aussieht, auch die soeben genannte Art des Mißbrauchs, von der Kartellbehörde unter die Lupe genommen werden. Diese Befugnis soll der Kartellbehörde gegeben werden, damit monopolistische oder oligopolistische Unternehmungen oder Marktbeteiligte nicht ausweichen können.
Wir bitten um Ihre Zustimmung zu unserem Antrag.

Rede von: Unbekanntinfo_outline
Rede ID: ID0222219100
Ich eröffne die Aussprache. Das Wort hat der Abgeordnete Samwer.

Adolf Franz Samwer (CDU):
Rede ID: ID0222219200
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Meine politischen Freunde und ich bitten, Iden Antrag unter Ziffer 5 des Umdrucks 1272 abzulehnen. Die Bundesregierung und der Bundesrat haben von vorherein in ihren Vorlagen und Beschlüssen ganz klare Tatbestände für das Eingreifen der Kartellbehörde gegenüber marktbeherrschenden Unternehmungen festgelegt, und sie haben gut daran getan.
Hier wird Neuland beschritten. Sie wissen, daß z. B. die Oligopole miteinbezogen sind. Es ist also eine gewisse Vorsicht am Platze, damit die Dinge nicht überspitzt werden, sondern wirklich auf Grund klarer Tatbestände Mißbräuche erkannt und abgestellt werden.
Im Gesetz sind aber auch noch andere Bestimmungen gegen Mißbräuche vorgesehen — Herr Kollege Lange hat ja darauf hingewiesen —, so z. B. in § 22 a „kein Druck bei Zusammenschlüssen" oder in § 23 Absatz 2 „Diskriminierung". In diesen Paragraphen sind gerade die marktbeherrschenden Unternehmen besonders aufgeführt.
Nach unserer Überzeugung reichen die Regierungsvorlage und die Stellungnahme des Bundesrates aus; denn alle wesentlichen Tatbestände, die sich überhaupt ergeben können, sind hi diesen beiden Nummern des Abs. 3 aufgeführt. Im übrigen heißt es auch noch am Ende des Abs. 3:
Bei ,der Beurteilung, ob die Marktstellung mißbräuchlich ausgenutzt ist, sind alle Umstände zu berücksichtigen.
Es ist also eine sehr weitgehende Mißbrauchsaufsicht sichergestellt.
Wenn man hier im Sinne. der sozialdemokratischen Fraktion noch hereinnehmen wollte: „in sonstiger Weise ihre Marktstellung mißbrauchen", so wäre das nichts anderes als ein Kautschukparagraph, durch den völlige Unklarheit geschaffen würde. Nach unserer Ansicht müssen ganz klare gesetzliche Bestimmungen geschaffen werden, damit gegebenenfalls richtig eingegriffen werden kann. Offensichtlich hatten 'aber die Herren Antragsteller keine ganz klaren Vorstellungen, sondern wollten nur eine globale Generalklausel einfügen. Diese ist aber abzulehnen, gerade wenn es sich um solche wichtigen Entscheidungen handelt, wie sie hier der Kartellbehörde gegenüber marktbeherrschenden Unternehmen in die Hand gegeben sind.

Rede von: Unbekanntinfo_outline
Rede ID: ID0222219300
Das Wort hat der Abgeordnete Lange.

Erwin Lange (SPD):
Rede ID: ID0222219400
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Ichwundere mich eigentlich, daß ausgerechnet Herr Samwer glaubt, hier sagen zu müssen, wir hätten keine ganz klaren Vorstellungen, und weil wir so nebulöse Vorstellungen hätten, wollten wir solch eine Generalklausel. Weil wir nämlich genau wissen, daß es neben diesen beiden Tatbeständen andersgeartete Mittel wirtschaftlichen Drucks gibt, die ich hier gar nicht im einzelnen aufzuführen brauche, wollen wir diese Bestimmung hineinbringen, Herr Samwer.

(Abg. Samwer: Konkretisieren Sie sie doch; das können Sie nicht!)



(Lange [Essen])

— Natürlich kann ich Idas, wenn ich will. Soll ich Ihnen alles sagen?

(Abg. Samwer: Ja, bitte! Sie können es aber nicht!)

— Ich will Ihnen folgendes sagen. Sie wissen sehr genau, daß ein marktbeherrschendes Unternehmen dieser Art auch im Hinblick auf die Durchsetzung seiner Wünsche gegenüber seinen schwächeren Geschäftspartnern durchaus die Möglichkeiten hat, die Sie soeben selber unter Zitierung von §§ 22 ff.
— die ich vorhin angedeutet habe, ohne sie zu zitieren — angeführt haben. Diese Möglichkeiten werden aber durch die §§ 22 ff. nicht erfaßt, wenn hier nicht in § 17 ausdrücklich „in sonstiger Weise ihre Marktstellung mißbrauchen" steht.

(Widerspruch bei Abgeordneten der CDU/CSU.)

— Die Vorstellungen, verehrter Herr Kollege Samwer — und auch die anderen Kollegen, die meinen, sie würden erfaßt —, die wir bei den §§ 22 ff. gehabt haben, wo wir eben den gesellschaftlichen und den wirtschaftlichen Druck nicht ausüben lassen wollen, verbinden wir mit der hier vorgeschlagenen Formulierung „in sonstiger Weise ihre Marktstellung mißbrauchen".

(Abg. Samwer: Natürlich sind sie 'erfaßt!)

— Nein!

Rede von: Unbekanntinfo_outline
Rede ID: ID0222219500
Das Wort hat der Abgeordnete Dr. Pohle.

Dr. Wolfgang Pohle (CSU):
Rede ID: ID0222219600
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Nur ein ganz kurzes Wort zu den letzten Ausführungen des Kollegen Lange. Gerade hierüber ist im Ausschuß sehr lange gesprochen worden. Herr Lange und seine Freunde 'haben den Standpunkt vertreten, daß durch die Nrn. 1 und 2 in § 17 Abs. 3 der Mißbrauch einer Marktstellung nicht gedeckt sei. Gleichzeitig ist aber sehr ausführlich das gesagt worden, was mein Freund Samwer hier ausgeführt hat: daß nämlich im gegenwärtigen Zeitpunkt kein Mißbrauch einer Marktstellung denkbar sei, der nicht durch die Nrn. 1 und 2 gedeckt sei. Damals sind einzelne Beispiele gebildet worden. Man hat von der Möglichkeit einer Produktionseinschränkung, sogar von einer bewußten Produktionseinschränkung gesprochen und gesagt, daß sie unter eine der Nummern fallen müsse. Man hat ferner von mengenmäßigen Beschränkungen gesprochen. Dabei ist darauf hingewiesen worden, daß diese Frage durch das Diskriminierungsverbot der späteren Paragraphen gedeckt sei. Gleichzeitig ist aber zum Ausdruck gekommen, man solle nicht immer fingieren, daß alle Bestrebungen auf eine gewisse Erweiterung derartiger Unternehmen von Hause aus böse seien, sondern sie beruhten eben auf wirtschaftlichen Erwägungen, nicht nur auf der bloßen Lust, sich nun so oder so in irgendeiner Form auszuweiten. Manchmal sind es steuerliche, meistens aber wirtschaftliche Erwägungen der Produktionsabrundung oder der Angliederung eines Unternehmens, von dem das Vormaterial kommt. Das sind alles vernünftige Gründe, und ich glaube, daß wirklich eine mißbräuchliche Ausnutzung der Marktstellung, die die Kartellbehörde zum Eingreifen berechtigen soll, in den Ziffern 1 und 2 erschöpfend erfaßt ist.
Wir bleiben deshalb dabei, daß wir den Antrag ablehnen.

Rede von: Unbekanntinfo_outline
Rede ID: ID0222219700
Herr Abgeordnete Dr. 'Hoffmann.

Dr. Karl Hoffmann (FDP):
Rede ID: ID0222219800
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Nur noch ein kurzes Wort an Herrn Kollegen Samwer. Sie haben eben davon gesprochen, daß wir mit diesem Gesetz Neuland betreten.

(Abg. Samwer: Oligopole!)

Das ist natürlich absolut richtig; darüber gibt es keine Meinungsverschiedenheiten. Nur habe ich immer den Eindruck, daß wir uns diesem Neuland gegenüber unterschiedlich zu verhalten gedenken. Mitten in 'das Neuland hineingestellt wird doch nun zum erstenmal ein Bundeskartellamt. Wenn ich Sie richtig verstehe, so möchten 'Sie das Bundeskartellamt davor bewahren, daß es sich in diesem Neuland verläuft, und möchten es durch Fesseln irgendwie binden, während wir die Absicht haben, dem Bundeskartellamt alle Möglichkeiten zu geben, dieses Neuland zu durchforsten. Das Bundeskartellamt soll uns ja auch Jahr für Jahr über die Ergebnisse Bericht erstatten. Sie gehen bei allen diesen Dingen von der Voraussetzung aus, daß das zu schützende Rechtsgut die Vertragsfreiheit sei; wir stellen dem das Prinzip gegenüber — und das ist die Meinungsverschiedenheit bei all diesen Anträgen, über die wir bisher diskutiert haben —, daß das zu schützende Rechtsgut der Wettbewerb ist, daß also nur bei Vorliegen ganz 'bestimmter von der Kartellbehörde geprüfter Voraussetzungen Abweichungen vom Wettbewerbsprinzip im Wege der Genehmigung zugelassen werden sollen. Sie verlangen, daß die Kartellbehörde in jedem Falle erst nach Prüfung sehr komplizierter Tatbestände in die Lage versetzt wird, zu gestatten, daß im Interesse des Wettbewerbs in die Vertragsfreiheit eingegriffen wird. Das ist der Unterschied, und man soll doch vielleicht im Rahmen 'dieser Aussprache einmal sagen, daß letzten Endes alle unsere Meinungsverschiedenheiten, die wir 'aus Anlaß der verschiedensten Anträge hier diskutieren, immer wieder auf diesen prinzipiellen 'Gegensatz in unseren Auffassungen zurückgehen.

(Abg. Samwer: In dem Falle nicht! Das ist falsch!)


Rede von: Unbekanntinfo_outline
Rede ID: ID0222219900
Herr Abgeordneter Lange!

Erwin Lange (SPD):
Rede ID: ID0222220000
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! 'Ich möchte das unterstreichen, was Herr Hoffmann gesagt hat. Ich hatte das bei den anderen Paragraphen auch gesagt, daß wir ja grundsätzliche unterschiedliche 'Auffassungen über die Art und Weise haben, wie ein Gesetz über Wettbewerbsbeschränkungen auszusehen hat. Herr Pohle 'hat eben etliche Beispiele genannt, die im Hinblick auf § 17 und § 22 a ff. im Ausschuß erörtert worden sind. Ich will das hier nicht noch einmal breittreten, Will nicht die ganze Ausschußdebatte noch einmal bringen; ich möchte nur folgendes sagen. Sie wissen, Herr Pohle, und auch die anderen Herren —auch Professor Böhm —, die der Meinung waren, das, was in § 22 ff. und was in § 17 gesagt ist, reiche aus, wissen, daß wir der Auffassung Ausdruck gegeben haben, daß es nicht ausreicht. Wir wollten aus den auch von Herrn


(Dr. Hoffmann)

Hoffmann genannten Gründen in § 17 diese Sache noch einmal sicherstellen.

(Abg. Samwer: Kautschuk wollten Sie schaffen!)

— Nein, keinen Kautschuk. Den haben Sie sowieso in dem ganzen Gesetz geschaffen.

Rede von: Unbekanntinfo_outline
Rede ID: ID0222220100
Das Wort hat der Abgeordnete Höcherl. Ich bin ,der Meinung, daß wir dann über diesen Änderungsantrag lange genug :debattiert hätten.

Hermann Höcherl (CSU):
Rede ID: ID0222220200
Ich will mich auf Grund dieser Mahnung ganz kurz fassen. — Herr Kollege Lange, Sie haben sich bei den Ausschußberatungen als sehr erfindungsreicher Kollege erwiesen. Wenn Ihnen noch ein tatsächliches Moment eingefallen wäre, das in § 17 eingebaut werden könnte, wäre es von Ihnen zweifelsohne vorgeschlagen worden. Aber Sie müssen auch an eines denken: wir haben hier eine wichtige Aufgabe in einem Rechtsstaat. Mit Recht haben wir scharfe Sanktionen, sowohl im Ordnungsstrafverfahren wie auch solche zivilrechtlicher Art, bei Zuwiderhandlungen vorgesehen und sind deshalb :aus rechtsstaatlichen Gründen verpflichtet, ganz genaue Tatbestände zu liefern. Ich kann mich gut an viele andere Gelegenheitenerinnern, bei denen ich andere Tatbestände vorgeschlagen habe, die Ihnen nicht klar und präzise genug waren und die Sie mit der Begründung abgelehnt haben, .das sei nicht judikabel. Heute kommen Sie selber mit einer Generalklausel, die leider, muß ich sagen, einen diskriminatorischen Effekt zum Nachteil einer gewissen Gruppe hat.
Deswegen bitte ich, diesen Antrag abzulehnen.

Rede von: Unbekanntinfo_outline
Rede ID: ID0222220300
Weitere Wortmeldungen liegen nicht vor. Ich schließe die Beratung.
Ich komme zur Abstimmung über den Änderungsantrag auf Umdruck 1272 Ziffer 5. Wer ihm zuzustimmen wünscht, gebe bitte das Handzeichen.
— Gegenprobe! — Enthaltungen? — Mit Mehrheit abgelehnt.
Ich komme dann zur Abstimmung über den § 17 in der Ausschußfassung. Wer ihm zuzustimmen wünscht, gebe bitte das Handzeichen. — Gegenprobe! — Enthaltungen? — Bei Gegenstimmen und Enthaltungen angenommen.
Ich rufe auf § 18, — § 19, — die §§ 20, 21 und 22 entfallen, — § 22a, — § 23 in der Ausschußfassung. Ich eröffne die Aussprache. Wird das Wort gewünscht? — Das ist nicht der Fall. Dann schließe ich die Aussprache. Wer den aufgerufenen Paragraphen in der Ausschußfassung zuzustimmen wünscht, gebe bitte das Handzeichen. — Gegenprobe! — Enthaltungen? — Einstimmig angenommen.
Ich rufe auf den § 24. Hier liegen ein Änderungsantrag auf Umdruck 1282 Ziffer 1 und ein Änderungsantrag auf Umdruck 1273 Ziffer 3 vor. Ich wurde darauf aufmerksam gemacht, daß der letztere Antrag sich durch die Abstimmung zu § 11 erledigt hat. Sind :die Antragsteller der gleichen Meinung?

(Abg. Kurlbaum: Ja!)

— Dann bleibt also nur der Antrag auf Umdruck 1282 Ziffer 1. Herr Abgeordneter Dr. Hellwig zur Begründung!

Prof. Dr. Fritz Hellwig (CDU):
Rede ID: ID0222220400
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Mit dem Antrag, :den die Fraktionen der CDU/CSU und der DP (FVP) auf Umdruck 1282 stellen, wind nicht nur die Streichung des § 24 verlangt. Der Antrag sollte daher auch nicht nur isoliert mit Bezug ,auf § 24 gesehen werden. Vielmehr soll für den gestrichenen § 24 ein neuer Absatz in § 31 eingefügt werden. Herr Präsident, mit Ihrer Genehmigung darf ich vielleicht den ganzen Antrag im Zusammenhang behandeln; denn die Streichung des § 24 kann nur sinnvoll begründet werden, wenn man gleichzeitig sagt, was an dessen Stelle vorgeschlagen wird.
Mit dem § 24 hat man 'den Versuch gemacht, Empfehlungen, die für ein bestimmtes Verhalten gegeben werden; unter 'ein Verbot zu stellen, weil durch derartige Empfehlungen die Umgehung von Verboten, die in .diesem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen ausgesprochen sind, oder von Verbotsverfügungen, die :die Kartellbehörde auf Grund dieses Gesetzes ausspricht, veranlaßt werden könnte. Es handelt sich hier um ein recht schwieriges Gebiet, weil sich ein wesentlicher Teil von Gesprächen, von Verbandstätigkeit, von freiberuflicher oder organisierter Wirtschaftsberatung ständig in der Form von Empfehlungen vollzieht. Daher geht sicher zunächst der allgemeine Begriff der Empfehlung 'erheblich weiter als eine Empfehlung, die im Sinne dieses Gesetzes bedenklich sein würde und daher hier unter eine bestimmte Sanktion gestellt werden sollte, Weil man von ihr die Umgehung des Gesetzes befürchtet.
Der Regierungsentwurf hat :das Verbot der Empfehlung zunächst beschränkt auf die gesetzlichen Vertreter, Geschäftsführer und sonstigen Beauftragten eines Kartells und 'auf die gleichen Vertreter und Beauftragten einer Wirtschafts- oder Berufsvereinigung. Nach dem Regierungsentwurf sollten aber auch nur jene Arten von Empfehlungen verboten werden, die öffentlich oder gegenüber einem größeren Personenkreis ausgesprochen würden. Die Empfehlungen, die in kleinem Kreise oder in einem individuellen Gespräch zwischen einem Wirtschafts- oder Betriebsberater und dem Betrieb ausgesprochen würden, sollten also keinesfalls unter dieses Verbot fallen.
Der Ausschuß war nun der Meinung, daß eine Umgehung dieses Verbots, Empfehlungen auszusprechen, außerhalb der hier angesprochenen Organisationen möglich ist, und hatte daher zunächst beschlossen, Empfehlungen überhaupt unter Verbot zu stellen. Es sollte aber der Kreis der verbotenen Empfehlungen eingeengt werden. Empfehlungen sollten verboten sein, wenn sie ein Verhalten nahelegen, das nach diesem Gesetz oder nach einer auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Verfügung der Kartellbehörde nicht zum Gegenstand einer vertraglichen Bindung gemacht werden darf. Außerdem sollten die Empfehlungen nicht öffentlich, nicht gegenüber einem größeren Personenkreis oder nicht gegenüber sogenannten oligopolen Unternehmen, also Unternehmen, zwischen denen aus tatsächlichen Gründen im Sinne des § 17 Abs. 2 kein Wettbewerb besteht, ausgesprochen werden dürfen.
Diese sehr 'allgemeine Formulierung, die ganz auf die Umgehung .des Gesetzes durch Empfehlungen abstellte, hatte inzwischen eine erhebliche Kritik erfahren. Das gute Wollen, das dahintersteckte, wurde zwar 'anerkannt, 'aber ebenso klar wurde die praktisch uferlose Anwendungsmöglichkeit die-


(Dr. Hellwig)

ses Verbots von der Kritik herausgestellt. Es ergab sich beispielsweise, daß auch die volkswirtschaftlich vernünftige, erwünschte Empfehlung nach dem § 24 Abs. 1 förmlich verboten ist. Wenn z. B. nicht nur der Bundeswirtschaftsminister, sondern auch Vertreter des öffentlichen Lebens und Vertreter der Wirtschaft innerhalb und außerhalb der Wirtschaft Empfehlungen aussprechen, die Preise zu senken oder stabil zu halten, dann sind das öffentlich ausgesprochene Empfehlungen zu einem gemeinsamen Verhalten der Preisbildung und der Preispolitik, und ein solches Verhalten darf nach dem Gesetz nicht Gegenstand eines Vertrages sein. Wir haben diese Frage mit einer Reihe von Juristen geprüft, hatten im Ausschuß auch selbst noch bei der dritten Lesung verschiedene Bedenken, haben aber mit Rücksicht auf den Zeitdruck — es war gegen 2 Uhr nachmittags der letztmöglichen Ausschußsitzung — darauf verzichtet, im Ausschuß noch eine Änderung zu beschließen. Wir haben im Ausschuß lediglich den Beschluß der zweiten Lesung bestätigt, und meine politischen Freunde haben angekündigt, daß wir von der Koalition einen Änderungsantrag vorlegen würden.
Dieser Änderungsantrag liegt nun auf Umdruck 1282 vor. Bei der Nachprüfung der Möglichkeiten nach § 24 Abs. 1 machte uns vor sehr stutzig, daß hier ein :generelles Verbot ausgesprochen wird, dessen Befolgung höchst problematisch ist, daß also hier unter Umständen ein so weitgehendes Verbot angestrebt wird, daß es weder beachtet noch seine Befolgung kontrolliert werden kann und zur Umgehung förmlich herausfordert. Daß der Technik der Umgehung gerade bei dem sehr umstrittenen Begriff der Empfehlung eine sehr breite Skala von Möglichkeiten geboten wird, versteht sich von selbst und braucht hier nicht erörtert zu werden. Wir haben uns daher, auch auf Grund der Überlegungen über dieses Thema, die im Entwurf des Kollegen Professor Böhm zum Ausdruck kommen, zu einer vorsichtigeren Formulierung entschlossen und sinngemäß beantragt, die Empfehlungen, die eine Anstiftung zu einer Verletzung dieses Gesetzes oder zu einem Verstoß gegen Verfügungen der Kartellbehörde darstellen, unter den strafbaren Ordnungswidrigkeiten aufzuführen.
Der § 31 bringt den Katalog der Ordnungswidrigkeiten, also aller jener Verstöße gegen das Gesetz oder gegen Verfügungen der Kartellbehörde, die als Ordnungswidrigkeiten mit Geldbußen belegt werden können. Daher verlangt unser Antrag unter Ziffer 1 die Streichung des § 24 und zugleich — Ziffer 2 —die Streichung der nicht ausreichenden Formulierung bezüglich der Empfehlungen in § 31 Abs. 1 Nr. 9 und an deren Stelle die Einfügung eines neuen Abs. 1 a in § 31, durch die klargestellt wird, daß eine Ordnungswidrigkeit vorliegt, wenn vorsätzlich durch Empfehlungen an dem Zustandekommen von Ordnungswidrigkeiten im Sinne dieses Paragraphen mitgewirkt wird.
Nun gibt es verschiedene Formen der Umgehung des Kartellgesetzes — etwa durch ein gleichförmiges Verhalten, ohne daß eine Vertrag überhaupt zustande kommt oder beabsichtigt ist —, die nicht sofort als Ordnungswidrigkeit erkennbar und greifbar sind und somit nicht als solche geahndet werden können. Auch eine Empfehlung, die zu einer Umgehung durch gleichförmiges Verhalten führt, soll als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.
Wir sind uns darüber klar, daß die Neubehandlung der Empfehlung gemäß unserem Antrag bedeutet, daß die Kartellbehörde die Beweislast hat, wenn sie gegen irgend jemanden wegen unerlaubter Empfehlungen einschreiten will. Aber ich glaube, trotzdem ist das, was in dieser Formulielierung geboten wird, praktikabler. Derjenige, der eine Empfehlung ausspricht, gleichgültig in welcher Weise er sie ausspricht, muß zunächst sehr genau prüfen, ob er nicht später, wenn sich im Gefolge dieser Empfehlung irgendwo eine Ordnungswidrigkeit ergeben oder eine Umgehung durch gleichförmiges Verhalten erkennbar werden sollte, plötzlich noch belangt und genau wie die Beteiligten einer Geldbuße unterworfen werden kann. Weil gerade das Thema Empfehlungen so ungeheuer kompliziert ist, glauben wir, daß es praktikabler ist, die ganz klare Behandlung der Empfehlung als Anstiftung zu einer Ordnungswidrigkeit und zu einer Umgehung durch gleichförmiges Verhalten in das Gesetz hineinzubringen. Damit kann — auch im Sinne der in einem Rechtsstaat gebotenen Ökonomie hinsichtlich gesetzlicher Verbote — mehr erreicht werden als mit § 24 Abs. 1.
§ 24 Abs. 2 braucht hier nicht besonders behandelt zu werden. Er steht vollinhaltlich als zweiter Teil in dem Antrag zu § 31; es heißt dort:
Dies gilt nicht für Empfehlungen, bestimmte Preise zu fordern oder anzubieten . . .
Hier wird dann die Formulierung des Abs. 2 von § 24 übernommen. Dies ist eine Ausnahme, nach der im Sinne einer Abwehr der Mittel- und Kleinbetriebe gegenüber Großbetrieben und großbetrieblichen Unternehmungsformen die unverbindliche Preisempfehlung zulässig sein soll. Das ist vom Ausschuß übereinstimmend als ein Element zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit von Mittel- und Kleinbetrieben gegenüber großbetrieblichen Macht- und Marktpositionen gewünscht worden. Diese Frage bedarf wohl insofern keiner Erörterung mehr, gleichgültig ob die Formulierung in § 24 als Abs. 2 oder in § 31 als Abs. 1 a steht.
Ich darf Sie namens der Fraktion der Regierungskoalition bitten, dem Änderungsantrag zuzustimmen, der sich — es sei nochmals betont — auf Streichung des § 24, Streichung des § 31 Abs. 1 Nr. 9 und Einfügung des neuen Abs. 1 a in § 31 erstreckt.

(Beifall bei den Regierungsparteien.)


Rede von: Unbekanntinfo_outline
Rede ID: ID0222220500
Ich eröffne die Aussprache. Das Wort hat der Abgeordnete Dr. Hoffmann.

Dr. Karl Hoffmann (FDP):
Rede ID: ID0222220600
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Um es kurz und knapp zu machen: dieser Änderungsantrag bezweckt eine weitere Abschwächung des Zweckes dieses Gesetzes.

(Abg. Kriedemann: Darin liegt der Propagandawert!)

Wenn dieses Gesetz ein wirkliches Verbotsgesetz geworden wäre, wäre wahrscheinlich eine solche Diskussion über das Problem der Empfehlungen gar nicht nötig gewesen; dann würde das Problem keine so große Bedeutung gewinnen. Aber nachdem Sie nun alle diese Abschwächungen beschlossen haben und auch das Rabattkartell heute noch einmal bestätigt haben, und wenn Sie nun auch noch in der Frage der Empfehlungen von dem abweichen wollen, was in § 24 des Ausschußentwurfs


(Dr. Hoffmann)

vorgesehen ist, sind wir der Meinung, daß auf dem Umweg über Empfehlungen praktisch alles das veranlaßt werden kann, was im Gesetz verboten oder für unwirksam erklärt ist.
Der § 24 ist im Ausschuß schon sehr gemildert worden. Er enthält zwar das Verbot, Empfehlungen zu einem Verhalten, das nach dem Gesetz unzulässig ist, auszusprechen. Zugleich wird aber in Abs. 2 das Verbot zugunsten von Vereinigungen von Unternehmen gemildert, die unter Beschränkung auf den Kreis der Beteiligten Empfehlungen aussprechen, die lediglich dem Zweck dienen, wettbewerbsfördernde Bedingungen gegenüber Großbetrieben zu schaffen. Wenn solche Empfehlungen ausdrücklich als unverbindlich bezeichnet werden, können sie ausgesprochen werden.
Damit ist, glaube ich, dem Bedürfnis der mittleren und kleineren Betriebe nach Schutz gegen überragende Wirtschaftsmacht von Großbetrieben Rechnung getragen worden. Wenn Sie nun aber so weit gehen wollen, wie es dieser Antrag tut, Ordnungswidrigkeiten nur in solchen Empfehlungen zu sehen, die zu einem Erfolg geführt haben, wenn sie etwa dazu geführt haben, daß andere, gestützt auf diese Empfehlung, durch marktkonformes Verhalten Vorschriften des Gesetzes oder Anordnungen des Kartellamtes verletzt haben, dann wird das Empfehlungsverbot weitgehend aufgelockert. Einer solchen Abschwächung können wir nicht zustimmen.

Rede von: Unbekanntinfo_outline
Rede ID: ID0222220700
Das Wort hat der Abgeordnete Professor Böhm.

Dr. Franz Böhm (CDU):
Rede ID: ID0222220800
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Ich kann dem Herrn Kollegen Hoffmann darin recht geben, daß es sich bei diesem auch von mir unterzeichneten Antrag um eine Abschwächung der bisherigen Bestimmung handelt, die viel weiter ging. Der Herr Abgeordnete Hoffmann meint, daß im Laufe der Ausschußberatungen viele Abschwächungen dessen, was wir, Sie, Herr Kollege Hoffmann, und auch ich, uns gemeinsam gewünscht haben, erfolgt seien und daß eine weitere Abschwächung besonders zu beklagen sei. Ich möchte aber glauben, daß gerade diejenigen, die lieber ein wirksameres und strengeres Gesetz gesehen haben würden, in diesem Punkte die Abschwächung betreiben sollten, und zwar weil dem Gedanken eines wirksamen Wettbewerbsschutzes und einer wirksamen Beschränkung der wirtschaftlichen Macht kein größerer Abbruch getan werden kann als durch Gesetzesbestimmungen, mit denen man sich blamiert, weil sie nicht durchführbar sind. Ich habe es bei der ersten Lesung schon gesagt. Wir dürfen nicht in die Situation von Friedrich Wilhelm I. kommen, der mit erhobenem Krückstock hinter seinen Berliner Landeskindern, die vor ihm flüchteten, herrief: „Lieben sollt ihr mich!"
Ich habe während meiner Zugehörigkeit zum Kartellreferat im Reichswirtschaftsministerium in der Weimarer Zeit Gelegenheit gehabt, festzustellen, wie viele unerwünschte Wirkungen durch Empfehlungen hervorgerufen werden. Man darf die Empfehlungen nicht auf die leichte Achsel nehmen. Man darf sie namentlich dann nicht auf die leichte Achsel nehmen, wenn in eine Nation hineinempfohlen wird, für die die Kartelle eine sehr honorige und nützliche Sache waren und der Wettbewerb ein abzulehnender Libertinismus war. Die Kindlein hören gern, was da empfohlen wird, und sie richten sich auch gern danach. Aber eine ganz andere Frage ist, ob wir mit Geldstrafen, mit einem Ordnungsstrafverfahren mit heraushängender Zunge hinter Leuten herhetzen sollen, die Empfehlungen aller Art ausstreuen. Manchmal richten ja auch wir Empfehlungen an die Adresse der Wirtschaft und sogar Empfehlungen zu marktinkonformem Verhalten. In Hochkonjunkturzeiten empfehlen wir unseren Unternehmern, die Preise nicht zu erhöhen, sondern unter dein Marktpreis zu bleiben, also sozusagen ein Kartell nach unten, ein Gentleman's Agreement nach unten zu machen.
Es gibt natürlich viele Arten von Empfehlungen. Ich will einmal die Empfehlungen, die etwa wünschenswert sein könnten, ganz beiseite lassen. Ich will nur von den Hunderten und Tausenden von Empfehlungen sprechen, die unerwünscht im Sinne des Gesetzes sind, die wir aber nicht erfassen können. Wir können es den Leuten nicht nachweisen. Unsere Kartellbehörde, die wir ohnehin mit Aufgaben überlasten, würde weiterhin mit einer unabsehbaren Zahl von Bagatellfällen behelligt sein, mit den vielen Denunziationen, z. B.: Auf dem Wochenmarkt Soundso ist einer aufgetreten und hat die und die Empfehlung abgegeben usw. Aus diesem Grunde habe ich schon in meinem ersten Gesetzentwurf die Strafverhängungen gegen die Empfehlungen, ich möchte sagen, stark institutionalisiert. Erstens einmal habe ich mich nicht gegen alle jene gerichtet, die eine Empfehlung geben, mit den Preisen nicht herunterzugehen oder die und die Konditionen anzuwenden, sondern nur gegen die sozusagen gewerbsmäßigen Kartellempfehler, also gegen Leute, die in Wirtschaftszweigen, in denen sich ein richtiges Kartell schwer herstellen läßt, herumreisen und Empfehlungen, namentlich schriftliche und gedruckte Empfehlungen, geben. Zweitens habe ich in dem Paragraphen vorgesehen, daß die Kartellbehörde einem solchen Mann untersagen kann, die Empfehlungen fortzusetzen, und daß er aus praktischen Gründen erst bestraft werden soll, wenn er gegen diese Untersagung verstößt.
Adam Smith hat an einer berühmten Stelle seines Werks gesagt: Kaufleute kommen nicht einmal zum gesellschaftlichen Vergnügen zusammen, ohne daß ihre Zusammenkunft mit einer Verschwörung gegen das Publikum und einer Heraufsetzung der Preise endet. Aber er hat dazu gesagt: Diese Zusammenkünfte darf man in einem freien Staat nicht verhindern. Fortfahrend hat er geschrieben: Man sollte diese Zusammenkünfte aber auch vom Gesetzgeber her nicht anregen. Deswegen war er z. B. gegen die Übertragung von Lehrlingskassen an kaufmännische und unternehmerische Vereinigungen. Adam Smith sagte nämlich: Dann kommen die Herren zusammen, sprechen 10 Minuten über die Lehrlingskassen und drei Stunden über Preiserhöhungen; deswegen soll man ihnen diese Möglichkeit nicht geben.
Aber hier bei den Empfehlungen greifen wir in einen Bereich der Freiheit ein, wo wir ins Leere stoßen, wo wir auch zu stark in die Gefahr kommen, Freiheiten einzuschränken, wo wir erleben können, daß die gewissenhaften Leute, etwa Wirtschaftsjournalisten, sich besorgt sagen: Wir müssen uns in acht nehmen, dürfen etwas Derartiges nicht mehr schreiben, sonst bekommen wir eine Ordnungsstrafe von der Kartellbehörde. Die Leute,


(Dr. Böhm [Frankfurt])

denen das nichts ausmacht, die gelegentlich auch eine Ordnungsstrafe hinnehmen und nachher um Stundung bitten, fassen wir doch nicht.
Aus diesem Grunde sollten wir uns hier beschränken. Wie gesagt, ich fürchte nichts mehr als solche Gesetzesbestimmungen, die zwar den Wettbewerb schützen und die Machtbildungen beschränken sollen, mit denen wir uns aber lächerlich machen. Diesem Fiasko möchte ich unser Gesetz nicht aussetzen.

(Beifall in der Mitte.)


Rede von: Unbekanntinfo_outline
Rede ID: ID0222220900
Das Wort hat der Abgeordnete Lange.

Erwin Lange (SPD):
Rede ID: ID0222221000
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Das Argument, das Herr Professor Böhm hier vorgebracht hat, wir sollten in Gesetzen keine Bestimmungen festlegen, mit denen wir uns unter Umständen blamieren, weil sie nicht durchführbar sind, ist sicherlich als ganz allgemeine Richtlinie berechtigt. Ich respektiere auch, Herr Professor Böhm, daß Sie auf Grund Ihrer Erfahrungen im Reichswirtschaftsministerium mit der Kartellverordnung manchen von uns eine Menge voraus haben. Aber da wir, wie Sie selber gesagt haben und wie auch Herr Hoffmann und wohl auch Herr Hellwig festgestellt haben, mit dieser Bestimmung über Empfehlungen Neuland betreten, ist es für uns alle eine Frage, welche Wirkungen wir uns von einer solchen Bestimmung versprechen dürfen. Dabei ist es vielleicht weniger entscheidend, welche Erfahrungen der eine oder andere mit früheren gesetzlichen Bestimmungen, die von anderen Voraussetzungen getragen waren — wie die alte Kartellverordnung —, gemacht hat, welche Wirkungen er hat feststellen können. Wir wissen alle noch nicht, wie sich eine solche Bestimmung auswirken wird. Wir wissen nicht, wie sich der § 24 in seiner gegenwärtigen Fassung auswirkt; aber, verehrte Herren Kollegen Antragsteller, Sie wissen genausowenig, wie sich der neue § 31 auswirken wird. Wir können auf beiden Seiten, wenn wir wollen, Vermutungen darüber anstellen. Herr Kollege Hoffmann hat noch einmal erklärt, daß uns vermutlich immer wieder die grundsätzliche Beurteilung des Gesamtproblems zu diesen Meinungsverschiedenheiten führt.
In dem § 31 Abs. 1 a, den Sie an Stelle des § 24 haben wollen, steckt die wesentliche Veränderung, daß nur derjenige zur Verantwortung gezogen wird, dessen Empfehlung den Erfolg gehabt hat, daß sich die Aufgeforderten tatsächlich gleichförmig am Markte verhalten haben. Wer also erfolglos eine Empfehlung ausgesprochen hat, geht frei aus.
Ich habe den Eindruck, daß man hier Narrenfreiheit für alle möglichen Leute gewährt, die sich in wüstesten Propagandareden unter den verschiedensten Umständen ergehen wollen. Denken Sie an zeitweilig schwierige Verhältnisse auf dem Lande bei den Bauern, beim Handwerk, beim Einzelhandel oder auch beim übrigen kleinen oder mittleren Gewerbe. Sie wissen sehr wohl, daß viele unserer lieben Mitbürger, auch wenn man von ihnen nüchterne betriebswirtschaftliche oder wirtschaftliche Überlegungen erwarten sollte, nicht immer so nüchtern sind, sondern sehr vieles, gerade auch, was die Betätigung am Markte anbetrifft, unter Gefühlseindrücken und im Zusammenhang mit Gefühlsausbrüchen betrachten. Es kann also nach diesen Empfehlungen jeder kreuz und quer durch die Lande reisen und bestimmte Dinge in wüstester Form aussprechen und kann das dümmste Zeug draußen erzählen, vielleicht in der Annahme, die anderen Kollegen sind so vernünftig — —

(Abg. Dr. Hellwig: Dummheit können Sie nicht verbieten!)

— Nein, Dummheit kann man nicht verbieten; das ist völlig richtig, Herr Hellwig. Sie sollen aber auch nicht ein grünes Licht dafür hinstellen. Das tun Sie doch in Wirklichkeit.

(Abg. Kriedemann zu Abg. Dr. Hellwig: Passen Sie mal auf, was wir dann für einen Butterpreis kriegen!)

Wir wollen uns nicht über Fragen unterhalten
— das gehört an sich in ein anderes Thema hinein; mein Freund Kriedemann machte soeben einen solchen Zwischenruf; wir hätten im Grunde Gelegenheit, uns im Zusammenhang mit dem Punkt darüber zu unterhalten —, die das Untersuchungsergebnis des 3. Untersuchungsausschusses — Einfuhr- und Vorratsstelle für Fette — betreffen.

(Zuruf des Abg. Dr. Horlacher.)

— Herr Horlacher, Sie sagen jetzt lieber nichts. Ich sage jetzt auch nichts; aber wir werden noch etwas dazu sagen. Wir könnten uns über andere Dinge auf diesem Sektor unterhalten. Wir könnten über Geschehnisse im gewerblichen Sektor reden.
Aber, meine Damen und Herren, wir sind uns doch darüber klar gewesen, daß unter den Abs. 1 des § 24, der da lautet:
Empfehlungen zu einem Verhalten, das nach diesem Gesetz oder nach einer auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Verfügung der Kartellbehörde nicht zum Gegenstand einer vertraglichen Bindung gemacht werden darf, dürfen nicht öffentlich, gegenüber einem größeren Personenkreis oder gegenüber Unternehmen im Sinne des § 17 Abs. 2
— das sind also die Oligopole —
ausgesprochen werden . . .
kein Wirtschaftsminister fällt, der Wirtschaftspolitik machen will und machen muß. Hierunter fallen auch keine Wissenschaftler, die sich, so vermute ich, auch objektiv wissenschaftlich äußern. Hierunter fallen im Grunde genommen auch nicht Journalisten. Das alles, verehrter Herr Kollege Hellwig, haben wir im Ausschuß als unseren Willen eindeutig festgestellt. Ich glaube auch nicht, daß die Juristen, wenn sie sich die Formulierung und Motive einmal im Zusammenhang ansehen, diesem § 24 Abs. 1, den ich soeben zitiert habe, eine solche Auslegung geben können, wie Sie sie für die Begründung Ihres Antrags auf Streichung des § 24 und Einfügung eines neuen Abs. 1 a in § 31 gebraucht haben.
Wir sind also der Meinung, daß mit dieser neuen Formulierung in der Tat eine Aufweichung des alten § 24 Abs. 1 dadurch erfolgt, daß auf den Erfolg einer Empfehlung abgestellt wird. Hier ist von vornherein derjenige gebunden, der Empfehlungen ausspricht, die im Sinne dieses Gesetzes nicht zum Gegenstand von vertraglichen Bindungen gemacht werden dürfen. Insoweit, glaube ich, ist das eine klare Sache. Zu dem Abs. 2 und zu


(Lange [Essen])

dem, was Sie in Ihrem dritten Satz angehängt haben, ist nichts zu sagen. Dazu gibt es keine Meinungsverschiedenheit. Entscheidend ist, daß Sie hier grünes Licht für Narrenfreiheit geben

(Zuruf von der CDU/CSU: Nein!)

dergestalt, daß wir draußen unter Umständen die wüstesten Empfehlungen serviert bekommen, ohne daß auch nur in. irgendeiner Form einem von diesen Leuten die Verantwortung, die er trägt, bewußt gemacht wird. Ich hin also der Meinung, verehrte Kollegen, daß Sie auf diese Aufweichung und damit auf die weitere Aufweichung des im Grunde in § 1 festgestellten Verbots mit entsprechendem Erlaubnisvorbehalt und Mißbrauchsaufsicht — § 17 und folgende — verzichten und es bei dem gegenwärtigen § 24 belassen sollten.
Noch einmal: Wir betreten Neuland. Wir müssen Erfahrungen sammeln; darüber sind wir uns völlig klar. Ich kann für meine politischen Freunde und für mich — unid ich vermute auch für die anderen, die sich hier geäußert haben — erklären: sollten sich Ihre Befürchtungen in der Tat als berechtigt erweisen, stehen wir nicht an, umgehend zu ändern, was hier falsch gemacht ist.

(Zuruf von der CDU/CSU.)

Sie haben von sich aus doch keine Veranlassung, im Augenblick auf die praktische Erprobung des § 24 Abs. 1, so wie hier beschlossen, zu verzichten. Ich bitte die Kollegen des Hauses ¡dringend, den Antrag, den Herr Kollege Hellwig begründet hat, abzulehnen.

Rede von: Unbekanntinfo_outline
Rede ID: ID0222221100
Das Wort hat der Abgeordnete Dr. Hellwig.

Prof. Dr. Fritz Hellwig (CDU):
Rede ID: ID0222221200
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Nur eine ganz kurze Bemerkung. Wenn Neuland betreten wird und wir bereit sind, die Formulierungen nach Erfahrungen, die wir in einer bestimmten Zeit sammeln, wieder zu ändern, Herr Lange, dann wählt man zunächst nicht die schärfste Formulierung, sondern man geht vorsichtig unid behutsam vor. Dann verbietet man nicht in Bausch und Bogen und sagt nicht: Wir ändern es nachher, wenn wir uns, wie Kollege Böhm gesagt hat, schon mit einer nicht durchführbaren Bestimmung blamiert haben. Ich möchte Ihnen für meine politischen Freunde sagen, wenn der § 31, wie wir ihn jetzt beantragt haben, nicht ausreichen sollte, sind auch wir bereit, diesem Thema noch einmal näherzutreten, Herr Kollege Lange. Ich glaube aber, es ist richtiger, mit dem kleineren Mittel anzufangen — die Proportionalität der Mittel ist nun mail ein Grundsatz von Gesetzgebung und Rechtsprechung — nicht gleich mit dem schärfsten.

(Abg. Lange: Das ist gar nicht das schärfste Mittel!)


Rede von: Unbekanntinfo_outline
Rede ID: ID0222221300
Das Wort hat der Abgeordnete Kriedemann.

Herbert Kriedemann (SPD):
Rede ID: ID0222221400
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Angesichts der Lage, in der sich in unserer Wirtschaft und in unserer Wirtschaftspolitik der Wettbewerb befindet — es wird davon sehr viel geredet und sehr wenig gehalten, wie wir aus Hunderten von Beispielen wissen —, haben wir gar keine Veranlassung, mit den kleineren Mitteln anzufangen, wenn wir den Wettbewerb gegenüber denjenigen sichern wollen, die ständig dabei sind, ihn sich vom Leibe zu halten, weil sie herausbekommen haben, daß sie auf andere Weise sehr viel bequemer leben. Es wäre sehr viel nötiger, bei § 24 zu bleiben und erst später, wenn sich tatsächlich herausstellen sollte, was Sie befürchten, ein anderes Verfahren zu wählen. Weil Herr Kollege Samwer soeben verneinend mit dem Kopf genickt hat, als mein Freund Lange sagte, es sei eine Aufweichung, möchte ich mich auf das Urteil des sehr verehrten Herrn Professor Böhm aus Ihrer Fraktion beziehen, der — als er hier oben stand — ausdrücklich gesagt hat: Das ist eine Aufweichung. Es ist natürlich eine Aufweichung, wenn nicht in anderer Weise, dann in der Form, daß die-j enigen — hier ist von Narrenfreiheit geredet worden —, die wild und demagogisch daherreden und sich darauf verlassen, daß ihnen niemand folgt, machen können, was sie wollen. Sie können sogar zu einem Verhalten aufrufen, daß die Kartellbehörde ausdrücklich schon verboten hat. Sie brauchen sich nur darauf zu verlassen, daß die Gefolgschaft dankbar für große Worte, aber nicht bereit ist, einem solchen Redner zu folgen. Was wird der Erfolg davon sein? Es werden hemmungslose Reden gehalten werden, es wird Schlagzeilen in die Zeitungen und höchst unerfreuliche Auseinandersetzungen bringen. Wenn man in dem Bereich, in dem ich mich meistens umzutun habe — für den einen oder anderen besteht die Agrarpolitik sowieso nur mehr aus Propaganda als aus ernsthaftem, sachlichem Nachdenken —, das ,aus der Überzeugung tut: Die Leute freuen sich, und sie tun es nachher doch nicht, vielleicht, weil es der Markt -gar nicht erlaubt —, dann werden solche Schlagzeilen, wie gesagt, gar nichts anderes als den Arger oder die Empörung einer anderen Bevölkerungsgruppe hervorrufen. Dieser Arger und diese Empörung richtet sich gegen diejenigen, in deren Namen so dumme Redereien gehalten werden. Der §. 24 erlaubt allen verantwortungsbewußten Leuten, gegenüber dem Personenkreis, der einen solchen Anspruch an diese Leute stellen kann, alles das zu sagen, was notwendig ist, mit dem gebührenden Respekt vor dem, was geltendes Recht ist. Das wird aufgeweicht — Aufweichen ist viel zu wenig gesagt —, das wird abgeschafft und ersetzt durch eine Formulierung, die geradezu eine Prämie für diejenigen ist, die so demagogisch sind, daß ihnen ihre eigenen Zuhörer nicht glauben. Ob uns damit gedient ist, ist fraglich. Das haben jedenfalls Sie zu verantworten.

(Abg. Dr. Hellwig: Das ist völlig falsch!)

— Das ist genauso, wie ich es Ihnen gesagt habe.

Rede von: Unbekanntinfo_outline
Rede ID: ID0222221500
Weitere Wortmeldungen liegen nicht vor. Ich schließe die Beratung.
Wir kommen zur Abstimmung. Wer dem Änderungsantrag Umdruck 1282 Ziffer 1 auf Streichung des § 24 zuzustimmen wünscht, gebe bitte das Handzeichen. — Gegenprobe! — Enthaltungen? — Dias erste war die Mehrheit; der Antrag ist angenommen. Damit ist der § 24 gestrichen.
Ich rufe auf die §§ 26, 26 a, 26 b, 26 c, 26 d, 26 e, 26 f, 27, 28, 29 und 30 in der Ausschußfassung. Ich eröffne die Aussprache. Wird das Wort gewünscht? — Das ist nicht der Fall. Dann schließe ich die Aussprache.
Wer den aufgerufenen Paragraphen zuzustimmen wünscht, gebe bitte das Handzeichen. — Gegen-


(Vizepräsident Dr. Schneider)

probe! — Enthaltungen? — Bei vielen Enthaltungen angenommen.
Ich rufe nunmehr § 31 auf, dazu den Antrag auf Umdruck 1282 Ziffer 2, unid zwar die Buchstaben a und b. Dieser Antrag war schon begründet, ich muß aber formell noch einmal die Aussprache eröffnen. Wird dazu das Wort gewünscht? — Das ist nicht der Fall. Dann schließe ich die Aussprache und komme zur Albstimmung.
Wer dem Antrag Umdruck 1282 Ziffer 2 Buchstabe a zustimmen will — Absatz 1 Nr. 9 soll danach gestrichen werden —, der gebe bitte das Handzeichen. — Gegenprobe! — Enthaltungen? — Der Antrag ist angenommen.
Nun lasse ich über den Antrag Umdruck 1282 Ziffer 2 Buchstabe b abstimmen. Danach soll ein Absatz 1 a bestimmten Wortlauts eingefügt werden. Wer diesem Antrag zuzustimmen wünscht, gebe bitte das Handzeichen. — Gegenprobe! — Enthaltungen? — Mit Mehrheit angenommen.
Wer dem so geänderten § 31 zuzustimmen wünscht, gebe bitte das Handzeichen. — Gegenprobe! — Enthaltungen? — Mit Mehrheit angenommen.
Nunmehr rufe ich die §§ 32, — 33, — 33 a, — 34 entfällt, — 35 und 35 a in der Ausschußfassung auf. Wird das Wort gewünscht? — Zur Abstimmung Herr Abgeordneter Lange, bitte!

Erwin Lange (SPD):
Rede ID: ID0222221600
Ich bitte, über die §§ 32 und 33 zusammen und dann über die restlichen aufgerufenen Paragraphen abzustimmen, weil in den beiden ersten Paragraphen die Höhe des Bußgeldes usw. festgelegt ist.

Rede von: Unbekanntinfo_outline
Rede ID: ID0222221700
Ich rufe also die §§ 32 und 33 auf. Wird das Wort gewünscht? — Das ist nicht der Fall. Dann komme ich zur Abstimmung. Wer den aufgerufenen §§ 32 und 33 in der Ausschußfassung zuzustimmen wünscht, gebe bitte .das Handzeichen. — Gegenprobe! — Enthaltungen? — Bei einer Enthaltung und vielen Gegenstimmen mit Mehrheit angenommen.
Ich rufe nunmehr §§ 33 a, — 34 entfällt, — 35 und 35a zusammen auf. — Das Wort wird nicht gewünscht. Wir kommen zur Abstimmung. Wer den aufgerufenen Paragraphen in der Ausschußfassung zuzustimmen wünscht, gebe bitte das Handzeichen. — Gegenprobe! — Enthaltungen? — Mit Mehrheit verabschiedet.
Nunmehr rufe ich § 36 auf, dazu den Antrag Umdruck 1269 Ziffer 1 und den Antrag auf Umdruck 1277. Sie sind, wenn ich es richtig übersehe, inhaltsgleich. — Herr Abgeordneter Dr. Hellwig!

Prof. Dr. Fritz Hellwig (CDU):
Rede ID: ID0222221800
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Es handelt sich hier eigentlich nur um die Korrektur einer Unterlassung. Der Ausschuß für Wirtschaftspolitik war sich darüber klar, daß die Zuständigkeit des Bundeskartellamtes bei Wettbewerbsfragen gegenüber der Bundesbahn und der Bundespost festgelegt werden solle. Wenn das nicht ausdrücklich gesagt wird, würde sich hier eine Zuständigkeit von Landeskartellbehörden ergeben, die gegenüber diesen bundesumfassenden Unternehmungen natürlich höchst umpraktikabel wäre. Daher haben sich Kollegen mehrerer Fraktionen entschlossen, Ihnen mit einem Änderungsantrag die Einfügung eines Buchstabens e in § 36 vorzuschlagen, worin klargestellt wird, daß das Bundeskartellamt als Kartellbehörde gegenüber der Deutschen Bundespost und der Deutschen Bundesbahn verstanden wird.

Rede von: Unbekanntinfo_outline
Rede ID: ID0222221900
Ich glaube, Herr Dr. Hellwig, damit ist 'auch gleichzeitig der Umdruck 1269 Ziffer 1 'begründet — er ist ja mit dem Antrag Umdruck 1277 inhaltsgleich —, unid wir brauchen keine weitere Begründung.
Ich eröffne die Aussprache. Wird das Wort gewünscht? — Das ist nicht der Fall.
Dann komme ich zur Abstimmung. Wer dem Antrag Umdruck 1269 Ziffer 1 — ist gleich Umdruck 1277 — zuzustimmen wünscht, gebe bitte das Handzeichen. — Gegenprobe! — Enthaltungen? — Einstimmig angenommen.
Wer dem nunmehr so geänderten §§ 36 zuzustimmen wünscht, gebe bitte das Handzeichen. — Gegenprobe! — Enthaltungen? — Mit Mehrheit angenommen.
Ich rufe 'auf § 37. — Das Wort wird nicht gewünscht. Ich komme zur Abstimmung. Wer dem § 37 zuzustimmen wünscht, gebe bitte das Handzeichen. — Gegenprobe! — Enthaltungen? — Bei Enthaltungen mit Mehrheit verabschiedet.
Ich rufe auf § 38, dazu den Änderungsantrag Umdruck 1269 Ziffer 2. — Das Wort zur Begründung hat der Abgeordnete Dr. Bleiß.

Dr. Paul Bleiß (SPD):
Rede ID: ID0222222000
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Im Auftrage der Unterzeichner des Antrags Umdruck 1269 — es sind Kollegen aus verschiedenen Fraktionen — darf ich den Antrag unter Ziffer 2 kurz wie folgt begründen.
§ 38 Abs. 1 Nr. 2 sieht vor, daß die Kartellbehörde
bei Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen innerhalb der üblichen Geschäftszeiten die geschäftlichen Unterlagen einsehen und prüfen
kann. Eine solche Prüfungsbefugnis ist erforderlich — darüber sind wir uns alle einig —, damit man sich in privaten und öffentlichen Unternehmungen eine Übersicht über betriebliche Vorgänge verschaffen kann.
Die Antragsteller sind aber der Auffassung, daß von einer solchen generellen Regelung die Bundesbahn und die Bundespost als Sondervermögen des Bundes ausgenommen werden sollten. Bundesbahn und Bundespost werden in bundeseigener Verwaltung geführt. Die Bundespost ist unmittelbar einem Bundesminister unterstellt; sie wird unmittelbar von ihm geleitet. Bei der Bundesbahn werden die Betriebsvorgänge im einzelnen zweistufig geprüft, erstens von dem Hauptprüfungsamt der Bundesbahn und zweitens vom Bundesrechnungshof. Weiterhin ist zu berücksichtigen, daß alle wesentlichen Geschäftsvorgänge der Überwachung durch den Verwaltungsrat der Bundesbahn unterliegen. Darüber hinaus hat der Bundesverkehrsminister kraft Gesetzes eine Aufsichtspflicht und die Berechtigung, über alle Betriebsvorgänge Auskunft zu verlangen. Der Bundesbahn ist also jetzt schon ein vierstufiges Kontrollsystem mit einer erheblichen Bürokratie aufgepfropft worden. Ich bin der Meinung, daß diese vielfache Kontrolle genügen sollte und daß bei einer so vielseitigen Kontrolle die Gefahr eines unlauteren oder ungesetzlichen Verhaltens wohl kaum gegeben ist.


(Dr. Bleiß)

Der 3. Bundestag wird sich vordringlich mit der Sanierung der Bundesbahn beschäftigen müssen. Wir erschweren aber die vordringliche und notwendige Sanierung, wenn wir die Verwaltungsarbeit der Bundesbahn weiter vermehren, anstatt sie abzubauen. Aus der Drucksache ist ersichtlich, daß dem Anliegen der Antragsteller in der ursprünglichen Form der Regierungsvorlage Rechnung getragen worden ist. Der Wirtschaftspolitische Ausschuß hat den bisherigen Abs. 2 gestrichen. Mit dem Antrag Umdruck 1269 wird bezweckt, die Regierungsvorlage wiederherzustellen.
Ich bitte Sie, aus den dargelegten Gründen dem Antrag unter Ziffer 2 zuzustimmen. um eine wirklich unnütze Bürokratie zu vermeiden.

(Beifall links und in der Mitte.)


Rede von: Unbekanntinfo_outline
Rede ID: ID0222222100
Meine Damen und Herren, Sie haben die Begründung gehört. Wird das Wort gewünscht? — Das Wort hat der Abgeordnete Dr. Hellwig.

Prof. Dr. Fritz Hellwig (CDU):
Rede ID: ID0222222200
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! In diesem Hause braucht eigentlich nicht darüber diskutiert zu werden, daß eine obere Bundesbehörde bei öffentlichen Unternehmen, die gleichfalls der Aufsicht des Bundes unterliegen, nun nicht etwa mit Haussuchungen und Prüfungen im Betrieb vorgeht. Die Bereinigung derartiger Fragen, also etwa einer Beschwerde rüber wettbewerbsschädliches Verhalten der Bundesbahn, wird doch dann innerhalb der Ressorts versucht und mit Sicherheit auch erreicht werden.

(Vizepräsident Dr. Jaeger übernimmt den Vorsitz.)

Ich glaube, es macht einen schlechten Eindruck, wenn hier ausdrücklich die Streichung einer Bestimmung, die die Aufsichts- und Kontrollmöglichkeiten der Kartellbehörde betrifft, ausgerechnet zugunsten der Bundesbahn und der Bundespost — aber die Sache ist ja wohl von der Bundesbahn gekommen — beantragt wird.

(Abg. Rümmele: Stimmt ja gar nicht!)

Man muß es im Zusammenhang mit der vorhin erfolgten Änderung des § 36 sehen. Wir haben, gerade um sicherzustellen, daß Fragen, die die Bundesbahn betreffen, in der Bundeszuständigkeit geregelt werden, ausschließlich das Bundeskartellamt in diesen Fragen gegenüber Bundesbahn und Bundespost zuständig gemacht, damit nicht etwa, wenn es sich um örtliche oder regionale Dinge handelt, eine Landeskartellbehörde innerhalb ihres Bezirks auf Grund dieser Nr. 2 Prüfungen bei einer Bundesbahn- oder Bundespoststelle vornimmt. Das wollten auch wir nicht. Aber nachdem nunmehr die Zuständigkeit auf Bundesebene liegt, sollte auch jederzeit erwartet werden, daß eine Inanspruchnahme dieser Ziffer durch das Bundeskartellamt vermieden wird. Es würde einen schlechten Eindruck machen und nur Mißtrauen hervorrufen, wenn hier eine Ausnahme für Bundesbahn und Bundespost gemacht würde. Andere öffentliche Wirtschaftsbereiche oder Unternehmungen würden für sich etwas Ähnliches beanspruchen; ich erwähne etwa Fragen der Forstverwaltung, die uns ja auch sehr bewegt haben.
Vielleicht spielt bei der ziemlich geschlossenen Meinung, die der Ausschuß für Wirtschaftspolitik in dieser Frage hatte, auch mit, daß wir eigentlich etwas unzufrieden sind mit der sehr zurückhaltenden Publizität der Bundesbahn gerade auf den Gebieten, wo das Parlament in den letzten Jahren Wünsche hatte. Ich erwähne: Gutachten zur Rationalisierung der Bundesbahn; ich erwähne die von diesem Hause angenommene Entschließung, in der in Verbindung mit dem Bundeshaushalt und dem Vermögensnachweis des Bundes verlangt wurde, daß auch die Bundesbahn ihre Wirtschaftsbeteiligungen im Vermögensnachweis des Bundes bekanntzugeben habe. Die Art, wie man dieses Publizitätsbegehren des Bundestages bisher behandelt hat, hat jedenfalls den Ausschuß bewogen, an dieser Stelle keine besondere Ausnahme zu machen. Wir haben nicht den Eindruck — nachdem die Zuständigkeit der Wettbewerbsaufsicht hier auf Bundesebene liegt —, daß es etwa zu einem Konflikt zwischen Ressorts kommen könnte, der dann zu einer Prüfung und Durchsuchung der. Geschäftsräume der Bundesbahn oder der Bundespost durch das Bundeskartellamt führen könnte. Das ist, glaube ich, nur ein theoretisches Gespenst.
Man sollte daher auf diesen Antrag verzichten.

(Abg. Rümmele: Das ist keine Theorie! Es steht doch darin!)


Dr. Richard Jaeger (CSU):
Rede ID: ID0222222300
Herr Abgeordneter Bleiß, es ist zur Frage zu spät. Aber ich bin gern bereit, Ihnen das Wort zu erteilen.

Rede von: Unbekanntinfo_outline
Rede ID: ID0222222400
Ich wollte den Herrn Kollegen Hellwig nur fragen, ob er der Meinung ist, daß es der Herr Bundesverkehrsminister unterlassen könnte, darauf zu achten, daß sich die Bundesbahn gesetzmäßig verhält.

(Abg. Dr. Hellwig: Ja, also wir — —!)


Dr. Richard Jaeger (CSU):
Rede ID: ID0222222500
Meine Damen und Herren, wird zum § 38 noch das Wort gewünscht? — Das ist nicht der Fall. Ich schließe die Aussprache hierzu. Wir kommen zur Abstimmung über Umdruck 1269 — den Änderungsantrag der Abgeordneten Dr. Wellhausen, Rümmele, Dr. Bleiß, Jahn (Frankfurt), Rademacher, Schneider (Bremerhaven) und Genossen — Ziffer 2. Wer zuzustimmen wünscht, den bitte ich um das Handzeichen. — Ich bitte um die Gegenprobe. — Das letzte ist die Mehrheit; der Antrag ist abgelehnt.
Wir kommen zur Abstimmung über § 38 in der Ausschußfassung. Wer zuzustimmen wünscht, den bitte ich um das Handzeichen. — Ich bitte um die Gegenprobe. — Das erste war die Mehrheit; § 38 ist in der Ausschußfassung angenommen.
Ich rufe auf § 38 a. Das Wort wird nicht gewünscht. Wer zuzustimmen wünscht, den bitte ich um das Handzeichen. — Ich bitte um die Gegenprobe. — Das erste war die Mehrheit; § 38 a ist angenommen.
§ 39 entfällt.
Ich rufe auf § 40, dazu die Änderungsanträge Umdrucke 1248, 1271, 1281 und 1283.
Das Wort zur Begründung des Antrags Umdruck 1271 hat der Abgeordnete Dr. Mommer.

Dr. Karl Mommer (SPD):
Rede ID: ID0222222600
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Zunächst darf ich mitteilen, daß Herr Professor Carlo Schmid, der den Antrag auf Umdruck 1248 als erster unterzeichnet hat, diesen


(Dr. Mommer)

Antrag zurückgezogen hat, Der Antrag stammte vom Oktober 1956

(Abg. Mellies: Hört! Hört!) und ist jetzt hier in Druck gekommen.

Bei dem Antrag der sozialdemokratischen Fraktion auf Umdruck 1271 handelt es sich also darum, als Sitz des Bundeskartellamtes Berlin zu bestimmen:
Meine Damen und Herren, darf ich an das erinnern, was in diesem Hause in acht Jahren über die Verpflichtung gegenüber Berlin gesagt worden ist. Es klingt Ihnen allen im Ohr, und ich brauche keine großen Ausführungen zu machen. Die Fraktionen haben sich in Bekenntnissen zu Berlin und in Plänen für Berlin gegenseitig überboten. Wir haben um die Jahreswende 1956/57 eine sehr ausgedehnte Diskussion in der Öffentlichkeit und im Anschluß daran auch hier im Hause um die Hauptstadt Berlin gehabt. Ich darf an den Vorschlag unseres Kollegen Bucerius erinnern, daß nach der kommenden Neuwahl des Bundestages die Gesamtheit der Bundesregierung oder wenigstens ein überwiegender Teil von hier den Umzug nach Berlin antreten solle.
Der Bundestag hat am 6. Februar dieses Jahres auf Grund eines interfraktionellen Antrages und eines einstimmig gebilligten Ausschußberichts einen Antrag angenommen, in dem folgendes steht:
Der Bundestag wolle beschließen:
1. Berlin ist die Hauptstadt Deutschlands.
Das ist eine Proklamation. Aber unter Ziffer 3 heißt es:
Der Bundesregierung wird empfohlen, — und dann unter e —
bei neu zu errichtenden Bundesbehörden von
vornherein Berlin ,als Sitz zu bestimmen.
Dieser Antrag ist vom Hause bei vier Gegenstimmen, im übrigen einmütig angenommen worden. Mit diesem Antrag hatten wir wieder einmal Bekenntnisse abgelegt. Heute kommt es darauf an, bei der ersten gegebenen Gelegenheit zu den Bekenntnissen zu stehen. Hier ist eine neue Bundesbehörde zu errichten. In dem von uns allen gebilligten Antrag heißt es, daß solche Behörden ihren Sitz in Berlin haben sollen. Und was geschieht dann? Nun, dann schieben sich zwischen die guten Bekenntnisse und die Realisierung all die Bedenken und die kleinen, kleinlichen Gegenargumente.

(Abg. Albers: Aber von allen Parteien!)

— Nein, nicht von allen Parteien, das ist nicht richtig. Die sozialdemokratische Fraktion beantragt einstimmig, daß der Sitz dieser Behörde in Berlin sein soll.

(Zuruf von der Mitte.)

— Ich habe Ihnen gesagt: der Antrag Mannheim stammt aus dem Oktober des vorigen Jahres, lange bevor der Antrag „Hauptstadt Berlin" hier einstimmig gebilligt wurde, auf den ich mich eben bezogen habe. Der Antrag Mannheim ist von den Antragstellern, soweit sie Sozialdemokraten sind, zurückgezogen worden. Ich möchte das ganz klar machen. Alle Sozialdemokraten setzen sich dafür ein, daß der Sitz des Bundeskartellamtes in Berlin sein soll. Ich denke, das ist klar, und wir brauchen darüber nicht mehr zu streiten.
Jetzt kommen die kleinlichen Bedenken. Der Herr Bundeswirtschaftsminister möchte natürlich sein Kartellamt gegenüber haben und leicht, ganz leicht mit ihm verkehren können. Aber die Teilung Deutschlands und die Isolierung Berlins bringen Unbequemlichkeiten mit sich, die wir in Kauf nehmen müssen. Wenn wir solche Bekenntnisse ablegen, wie wir es damals getan haben, müssen wir uns diese 'Bekenntnisse auch etwas kosten lassen wollen

(Abg. Dr. Strosche: Sehr richtig!)

und auch gewisse Unbequemlichkeiten in Kauf
nehmen, die die Entscheidung dann mit sich bringt.
Es werden sogar sonderbare Argumente angeführt, nämlich daß Berlin für das Publikum, das da verkehren muß, zu weit entfernt sei. Ich kann mir übrigens nicht vorstellen, daß das ein gewaltiger Publikumsverkehr sein wird, vielleicht ein beachtlicher, aber nicht ein gewaltiger. Stellen Sie sich vor, die Hauptstadt wäre schon wieder Berlin und das Kartellamt wäre in Berlin! Dann wäre Köln noch genauso weit von Berlin entfernt, wie es jetzt entfernt ist. Die Reise nach Berlin ist also gar nichts Ungewöhnliches. Man hat sie früher, als Berlin die Hauptstadt Deutschlands war, auch von München, von Köln und von Hamburg aus antreten müssen. Man komme also doch nicht mit solchen Argumenten!
Ich darf auch daran erinnern, daß dieser Bundestag dem 'Herrn Präsidenten gegenüber den Wunsch ausgesprochen hat, die erste Sitzung des 3. Deutschen Bundestages in 'Berlin abzuhalten. Dann werden wir wieder bei den Bekenntnissen. zu Berlin sein, aber ich glaube nicht, daß wir einen großen Eindruck auf die Berliner und die Menschen in der Zone machen werden, wenn wir nur wegen der Bekenntnisse und einiger Tagungen nach Berlin kommen. Aber dann, wenn es um Taten geht —und eine sehr große Tat ist das hier gar nicht — sind wir nicht dabei. Es wäre ein schlechter Abschluß unserer Arbeit in diesem Bundestag in bezug auf Berlin und die Wiedervereinigung, wenn wir hier unseren, ich wiederhole, nur gegen vier Stimmen gefaßten Beschluß revozierten. Für Berlin und die Wiedervereinigung, meine Damen und Herren, zählen nicht die Beteuerungen, Ida zählen die Taten, und da zählen, wenn es nötig ist, die Opfer.

(Beifall bei der SPD und beim GB/BHE.)


Dr. Richard Jaeger (CSU):
Rede ID: ID0222222700
Das Wort hat der Abgeordnete Dr. Friedensburg.

Dr. Ferdinand Friedensburg (CDU):
Rede ID: ID0222222800
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Es ist nicht der Ort und nicht die Stunde, hier eine neue hitzige Berlin-Debatte zu entfachen. Ich glaube auch, wir dienen der Sache am besten, wenn wir diesen Punkt ganz nüchtern und sachlich überlegen.
Wir haben bei der großen Berlin-Debatte — und ich hatte den Eindruck: mit Zustimmung aller Seiten — den Grundsatz ,aufgestellt, daß alles nach Berlin gelegt werden soll, was der zukünftigen und bisherigen Hauptstadteigenschaft Berlins entspricht und was nicht aus zwingenden politischen oder technischen Gründen derzeit nicht nach Berlin gelegt wenden kann. Ich selber habe mich damals entschlossen — ich muß sagen: nicht ganz leichten Herzens, und ich weiß von einer Reihe meiner Freunde, daß es auch ihnen nicht ganz leicht ge-


(Dr. Friedensburg)

fallen ist —, gegen die etwas weitergehenden Anträge aus einigen Gruppen unseres Hauses zu stimmen. Wir haben damals geglaubt, es bei der derzeitigen politischen und verkehrsmäßigen Situation unserer Hauptstadt noch nicht verantworten zu können, wesentliche Regierungsfunktionen nach Berlin zu verlegen. Aber diese Zurückhaltung, diese meiner Ansicht nach sehr gewissenhafte Zurückhaltung können wir nur verantworten, wenn nun das Gegenstück auch wirklich honoriert wird, d. h., wenn wir dort, wo es die technischen, verkehrsmäßigen und politischen Umstände gestatten, an der Hauptstadt nicht vorübergehen. Irgendwelche ernsthaften technischen Erwägungen, die für einen anderen Standort des Kartellamtes sprechen, kann ich nicht anerkennen.
Ich verstehe den Wunsch des Herrn Bundeswirtschaftsministers, das Kartellamt etwas in der Nähe zu haben. Ich frage mich, ob das sachlich so zwingend ist. Aber, Herr Bundeswirtschaftsminister, wenn etwa der Standort Berlin den derzeitigen Bundeswirtschaftsminister veranlassen sollte, etwas häufiger nach Berlin zu kommen, so würde ich darin eine gewiß nicht unangenehme Nebenwirkung dieser Bestimmung sehen;

(Beifall bei Abgeordneten in der Mitte und rechts)

denn der Herr ,Bundeswirtschaftsminister kann sich darauf verlassen, daß es wenige Besucher gibt, die in Berlin so willkommen sind wie er.

(Abg. Dr. Bucerius: Bravo!)

Jedenfalls glaube ich auch nicht, daß es der Stellung einer selbständigen oberen Bundesbehörde entspricht, wenn sie in unmittelbarer Reichweite des Ministeriums liegt. Das haben wir auch sonst nicht anerkannt, und ich sehe hier irgendeinen zwingenden Grund ebensowenig
Daß das Kartellamt keinen großen Publikumsverkehr haben wird, versteht sich von selbst.

(Widerspruch in der Mitte.)

— Na schön! Dann sollten sich die Leute aber auch ruhig die Mühe machen, die ich jede Woche einmal, manchmal ein paarmal in derselben Woche, auf mich nehmen muß, und sollen in Gottes Namen nach Berlin kommen.
Es ist natürlich so — !insofern möchte ich der etwas pathetischen Formulierung meines Kollegen Mommer doch zustimmen —, daß dieser Fall von einem großen Teil unserer Bevölkerung als ein gewisser Testfall aufgefaßt wird. Nachdem wir im Winter verantwortungsbewußt und aus wohlerwogenen Gründen geglaubt haben, die weitergehenden Anträge nicht annehmen zu können, ist jetzt der Testfall gegeben, ob wir dort, wo wenigstens diese Umstände nicht mehr bestehen, die Hauptstadtfunktion Berlins anerkennen, wenn es ohne größeren Schaden möglich ist.
Deshalb möchte ich Sie bitten — ich glaube, daß das eine Bitte ist, die, wie aus dem Antrag zu ersehen ist, von sehr vielen Mitgliedern des Hauses getragen wird —, die Berliner nicht zu enttäuschen und auch unser Land daran zu gewöhnen, daß der Mittelpunkt von Regierung und Verwaltung künftig die Hauptstadt Berlin sein wird.

(Beifall bei Abgeordneten aller Fraktionen.)


Dr. Richard Jaeger (CSU):
Rede ID: ID0222222900
Das Wort hat der Abgeordnete Dr. Reif.

Dr. Hans Reif (FDP):
Rede ID: ID0222223000
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Ich hatte mich zur Begründung des Antrags Umdruck 1281 zum Wort gemeldet. Die Argumente, die Herr Kollege Mommer für den Antrag der SPD vorgetragen hat, und die Gründe, die Herr Kollege Dr. Friedensburg hier allgemein vorgebracht hat, gelten selbstverständlich auch für den gemeinsamen Antrag der drei im Berliner Abgeordnetenhaus vertretenen Fraktionen. Das Haus hat also vorliegen: einen Antrag der SPD und einen Antrag der drei im Berliner Abgeordnetenhaus vertretenen Fraktionen mit Unterschriften von Berliner und nichtberliner Mitgliedern dieses Hauses aller drei Parteien.
Es ist also eine Frage, ob es sich empfiehlt, nun den Antrag einer Partei oder den gemeinsamen Antrag von drei Parteien anzunehmen. Das ist die eine Frage, die das Haus zu entscheiden hat. Die andere, rein technische Frage, die wir klären müssen, ist die, ab eine solche Entscheidung in der zweiten Lesung oder, wie es bisher üblich war, in der dritten Lesung gefällt wird. Auch darüber muß sich das Haus klarwerden.
Schließlich möchte ich noch darauf hinweisen, daß über den Inhalt dieses Antrags eigentlich schon entschieden ist. Das Haus hat am 6. Februar dieses Jahres einstimmig — bis auf vier Stimmen — beschlossen, daß künftige Bundesbehörden in Berlin errichtet werden. Das Haus hat also im Grunde weiter keine Entscheidung zu fällen, sondern sich an die damals bereits gefällte Entscheidung zu halten. Ich möchte aber darauf aufmerksam machen, daß es jetzt das erste Mal ist, daß das Haus auf die Probe gestellt wird, ob es sich an die Entscheidung vom 6. Februar hält oder nicht. Für eine solche Entscheidung gilt bekanntlich das Wort, daß man sie sehr ernst nehmen sollte.
Ich glaube, in der Sache ist die Entscheidung schon gefallen. Aber ich möchte wiederholen: in der Form müssen wir überlegen, ob wir in der dritten oder in der zweiten Lesung entscheiden. Wir müssen ferner überlegen, ob wir den gemeinsamen Antrag oder den Antrag der SPD zur Grundlage der Entscheidung machen wollen. Ich glaube, wir sollten uns drittens darüber klarwerden, nach welchem Verfahren wir abstimmen, da der alte Antrag Mannheim noch vorliegt. Wir haben meines Wissens bei einer solchen Gelegenheit einmal eine geheime Zettelwahl durchgeführt. Ich glaube, es wäre zu empfehlen, auch in diesem Falle dieses Verfahren anzuwenden.

(Abg. Schmitt [Vockenhausen]: Was?!)


Dr. Richard Jaeger (CSU):
Rede ID: ID0222223100
Das Wort hat der Abgeordnete Maier (Mannheim).

Josef Maier (CDU):
Rede ID: ID0222223200
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Ich bin verwundert über die Erklärung des Herrn Kollegen der SPD. Er hat gesagt, Herr Professor Carlo Schmid habe seine Unterschrift zu diesem Antrag zurückgezogen. Gestern abend und heute morgen habe ich noch mit ihm darüber gesprochen, und wir haben uns darüber unterhalten, was wir angesichts der eingebrachten Anträge nun tun sollten. Er war mit mir und dem Kollegen Margulies, der bei den Mitunterzeichnern dieses Antrags in der ersten Reihe aufgeführt ist, der Auffassung, daß wir ungeachtet der eingegangenen Anträge für Berlin auf unserem Standpunkt beharren sollten,

(Hört! Hört! in der Mitte)



(Maier [Mannheim])

aber daß wir uns hier nicht ereifern möchten und nicht dazu reden sollten. Ich war damit einverstanden. Auch der Kollege Margulies hat dem zugestimmt.
Ich hätte also nicht das Wort ergriffen, wenn nicht soeben für Berlin diese besondere Lanze gebrochen worden wäre. Zweifellos wird die Mehrheit dieses Hauses dem Antrag „Berlin" zustimmen. Aber lassen Sie mich nun doch noch einiges dazu sagen. Die Anträge, Berlin als Sitz zu bestimmen, sind gestern oder heute eingebracht worden. Wir Antragsteller haben vor Jahr und Tag — nicht erst im Oktober 1956, sondern bereits im Oktober 1955 — um diesen Antrag hier gerungen und haben Freunde im ganzen Haus gebeten, unseren Antrag zu unterstützen. Wir haben seit dieser Zeit auch mit Herrn Bundeswirtschaftsminister Erhard korrespondiert, haben ihn gebeten, auch seinerseits dazu beizutragen, daß dem Wunsch der Stadt Mannheim entsprochen wird.

(Zuruf von der Mitte: So lange ist das schon her!)

— So lange ist das schon her, und manche der Damen und Herren haben schon längst vergessen, daß ihre Unterschrift unter dem Antrag steht. Es ist wirklich passiert: auf den Anträgen für Berlin sind die gleichen Unterschriften zu finden!
Wir bedauern, daß wir hier mit unserer uns allen lieb gewordenen Hauptstadt Berlin in Konkurrenz treten müssen. Ich bin allerdings der Meinung, daß die Regierung nach der Wiedervereinigung so schnell wie möglich nach Berlin gehört, daß aber nicht unter allen Umständen jede Behörde in Berlin sein muß, sondern daß eine Dezentralisation durchaus gerechtfertigt wäre.
Dann darf ich noch folgendes sagen, um mich eines Auftrags zu entledigen. Ich darf darauf hinweisen, daß 'das Land Baden-Württemberg seinerzeit durch entsprechende Intervention beim Herrn Bundeswirtschaftsminister das Anliegen der Freunde aus Mannheim unterstützt hat und auch darum bemüht war, daß dieses Kartellamt, wenn es einmal realisiert werden soll, nach Mannheim kommt.
Nun lassen Sie mich sachlich noch ganz kurz folgendes sagen. Die Stadt Mannheim hat eine Wirtschaftshochschule. 17 km weiter auf der Autobahn liegt die Stadt Heidelberg mit ihrer Universität. Es stehen dadurch beste Bibliotheken zur Verfügung, die das Kartellamt nötigenfalls zum Studium der konkreten Fragen braucht. Dann ist Mannheim der Schnittpunkt von drei Bundesländern: Baden-Württemberg, Hessen und Rheinland-Pfalz. Diese Lage läßt die Stadt Mannheim besonders prädestiniert erscheinen. Deshalb brechen wir mit gutem Grund für Mannheim eine Lanze.
Ich bitte das Hohe Haus darum, für unseren Antrag einzutreten. Ich danke Ihnen im voraus.

(Beifall bei Abgeordneten der CDU/CSU.)


Dr. Richard Jaeger (CSU):
Rede ID: ID0222223300
Das Wort hat der Abgeordnete Dr. Dresbach.

Dr. August Dresbach (CDU):
Rede ID: ID0222223400
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Ich danke dem lieben Gott und dann selbstverständlich auch der CDU, daß ich einen Wahlkreis habe, der für die Einrichtung einer obersten Bundesbehörde oder eines Bundesgerichts absolut nicht in Frage kommt.

(Heiterkeit)

Aber, meine Damen und Herren, ich darf Sie darauf aufmerksam machen, daß die Namhaftmachung des Sitzes einer obersten Bundesbehörde oder eines Bundesgerichts nicht zu den Aufgaben der Legislative, sondern zur Organisationsgewalt der Bundesregierung, d. h. der Exekutive, gehört. Ich bin mir allerdings bewußt, daß das Hohe Haus von Anfang an von Bonn über Karlsruhe, Nürnberg usw. gegen diesen Grundsatz gehörig gesündigt hat.
Das nahm im 1. Bundestag manchmal lächerliche Formen an. Ich entsinne mich noch, daß Kassel als Sitz für die Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung damit begründet wurde, daß es dort noch sehr viel Arbeitslose gebe.
Ich sage nochmals, meines Erachtens gehört die Namhaftmachung des Sitzes einer obersten Bundesbehörde oder eines Bundesgerichts nicht zu den Aufgaben der Legislative, sondern zur Organisationsgewalt der Exekutive, d. h. der Bundesregierung. Aber wenn das Hohe Haus diese Entscheidung trotzdem an sich ziehen will, stimme ich für Berlin.

(Heiterkeit und Beifall bei der SPD, in der Mitte und rechts.)


Dr. Richard Jaeger (CSU):
Rede ID: ID0222223500
Herr Abgeordneter Dr. Dresbach, gestatten Sie dem Abgeordneten Dr. Bucerius eine Zwischenfrage? — Es ist zu spät für die Frage des Abgeordneten Dr. Bucerius. Wollen Sie das Wort haben, Herr Abgeordneter Bucerius? — Nach dieser Wendung der Dinge nicht mehr.

(Heiterkeit.)

Das Wort hat der Abgeordnete Petersen.

Helmut Petersen (GB/BHE):
Rede ID: ID0222223600
Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Die Fraktion des Gesamtdeutschen Blocks/BHE unterbreitet Ihnen auf Umdruck 1283 den Antrag, als Sitz des Bundeskartellamtes Berlin vorzusehen. Ich darf auf die Feststellung der Herren Vorredner verweisen, daß der Bundestag am 6. Februar 1957 fast einstimmig beschlossen hat, der Bundesregierung zu empfehlen, für jede neue 'Behörde als Sitz die Stadt Berlin vorzusehen. Nun, Empfehlungen nützen hier wenig; die Taten sind alles. Heute haben wir es selber in der Hand, den Sitz des neuen Kartellamts zu bestimmen. Wenn es schon schwer ist, bestehende Behörden nach Berlin zu verlegen, weil dabei gewisse Widerstände zu überwinden sind, dann sollten wir jedenfalls für neue Bundesbehörden von vornherein Berlin als Sitz festlegen. Die bestehenden Behörden, die bis jetzt nach Berlin verlegt worden sind, haben sich im Anfang sehr gesträubt, weil sie meinten, das Arbeiten in Berlin sei unter den gegebenen Verhältnissen sehr schwierig. Aber im Endeffekt hat sich doch herausgestellt — so sagt der Senat der Stadt Berlin —, daß alle, die heute dienstlich in Berlin sind, sehr froh sind, daß sie dort arbeiten können. Wir sollten also als Sitz der neuen Behörde Berlin festlegen.
Es wäre gar nicht zu verantworten, im Bonner Raum oder in Mannheim neue Gebäude zu erstellen, die in Berlin schon heute für diese Aufgabe zur Verfügung stehen oder zumindest im Rahmen seiner Neuplanung sehr schnell erstellt werden können. Die Bundesregierung hat dann zwar vorläufig das 'Bundeskartellamt nicht an ihrem Sitz; ,aber da sie sehr flugfreudig ist, wird es ihr nicht schwer-


(Petersen)

fallen, bei den Verhandlungen immer vertreten zu sein.

(Beifall beim GB/BHE, der SPD, der FDP und bei Abgeordneten der anderen Fraktionen.)


Dr. Richard Jaeger (CSU):
Rede ID: ID0222223700
Das Wort hat der Abgeordnete Dr. Hellwig.

Prof. Dr. Fritz Hellwig (CDU):
Rede ID: ID0222223800
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Der Ausschuß für Wirtschaftspolitik hat zu dieser Frage nicht Stellung genommen. Er hat sich dem Vorschlag des Bundesrats zu § 40 Abs. 1 angeschlossen und damit darauf verzichtet, daß eine Bestimmung über den Sitz des Bundeskartellamts in das Gesetz aufgenommen wird. Er hat dadurch zum Ausdruck gebracht, daß es in die Organisationsgewalt der Bundesregierung gehört, den Sitz zu bestimmen.
Vom wirtschaftspolitischen Standpunkt, d. h. unter dem Gesichtspunkt der Wirksamkeit des Bundeskartellamts wurde aber doch sehr stark die Meinung vertreten, daß zumindest für die Anlaufzeit eine enge räumliche Verbindung mit dem Bundeswirtschaftsminister notwendig sei, schon deswegen, weil nunmehr ein Übergang der Kompetenzen vom Bundeswirtschaftsminister auf das Bundeskartellamt stattzufinden hat und in der Übergangszeit eine ganze Reihe van Maßnahmen zu treffen sind. Daher behalte ich mir mit einigen Freunden der CDU/CSU vor, für den Fall, daß entgegen der Formulierung, die der Wirtschaftspolitische Ausschuß in § 40 Abs. 1 beschlossen hat, das Plenum in zweiter Lesung für den Sitz des Bundeskartellamts in Berlin stimmen sollte, Ihnen in ,dritter Lesung eine Übergangsregelung vorzuschlagen, die es ermöglicht, daß die 'Bundesregierung für die Überleitung der Kompetenzen auf das Bundeskartellamt zunächst abweichend von § 40 für eine befristete Zeit den Sitz des Bundeskartellamts bestimmt.

Dr. Richard Jaeger (CSU):
Rede ID: ID0222223900
Das Wort hat der Abgeordnete Dr. Friedensburg.

Dr. Ferdinand Friedensburg (CDU):
Rede ID: ID0222224000
Meine Damen und Herren! Ich habe den größeren Teil meines Lebens als Mitglied der praktischen Staatsverwaltung zugebracht und möchte dem Antrag meines Freundes Hellwig auf Grund meiner Erfahrungen auf das entschiedenste widersprechen. Wenn ein solches Provisorium erst einmal eingerichtet ist, wird es niemals wieder revidiert.

(Lebhafte Zustimmung bei der SPD und bei Abgeordneten der anderen Fraktionen.)

Mir täte eine Wirtschaftsverwaltung leid, die nicht das bißchen an Aufgaben zu bewältigen vermag, welches etwa aus der Überleitung von Bann nach Berlin entsteht. Es ware doch ein Armutszeugnis für unsere Verwaltung, wenn wir ihr das nicht zutrauten.

Rede von: Unbekanntinfo_outline
Rede ID: ID0222224100
Herr Abgeordneter Dr. Friedensburg, gestatten Sie eine Frage des Abgeordneten Dr. Hellwig?

Dr. Ferdinand Friedensburg (CDU):
Rede ID: ID0222224200
Bitte!

Prof. Dr. Fritz Hellwig (CDU):
Rede ID: ID0222224300
Herr Dr. Friedensburg, ich habe nach keinen Antrag gestellt. Ich habe nur angekündigt, daß wir uns vorbehalten, in dritter Lesung einen Antrag zu stellen. Da dieser Antrag noch nicht eingebracht und nicht begründet ist — —

Dr. Richard Jaeger (CSU):
Rede ID: ID0222224400
Herr Abgeordneter Dr. Hellwig, das ist aber keine Frage!

Prof. Dr. Fritz Hellwig (CDU):
Rede ID: ID0222224500
Verzeihung! — Ich möchte Sie fragen, ob Ihnen das entgangen ist.

(Große Heiterkeit.)


Dr. Ferdinand Friedensburg (CDU):
Rede ID: ID0222224600
Das ist mir nicht entgangen. Aber mein Freund Hellwig wird mir gestatten, 'daß ich auf diesen einstweilen theoretischen Antrag in theoretischer Form antworte, wenn dieser theoretische Antrag meiner Meinung nach etwas Ungereimtes enthält.
Ich wiederhole zur Zerstreuung der Bedenken, daß die Überleitung von Befugnissen des Bundeswirtschaftsministeriums auf ein in Berlin errichtetes Bundeskartellamt doch nicht ein Hexenkunststück ist, zu dessen Ausführung es 'besonderer Voraussetzungen bedürfte. Wir sollten unserer Verwaltung nicht ein solches Armutszeugnis ausstellen.
Ich möchte dringend bitten, von solchen Maßnahmen, wie sie der von Herrn Kollegen Hellwig angekündigte Antrag bezweckt, Abstand zu nehmen; sie lassen sich niemals wieder korrigieren.

(Beifall bei der SPD und Abgeordneten der anderen Fraktionen.)


Dr. Richard Jaeger (CSU):
Rede ID: ID0222224700
Meine Damen und Herren, wird zu § 40 noch das Wort gewünscht? — Das ist nicht der Fall; dann kann ich die Sachaussprache schließen.
Ich darf nun zur Geschäftsordnung feststellen: Es liegt ein Antrag vor, Mannheim als Sitz des Kartellamts zu bestimmen, und drei Anträge, Berlin zu nehmen. Diese drei Anträge sind nicht nur sinn-, sondern auch wortgleich. Die Frage des Abgeordneten Friedensburg, über welchen Antrag abzustimmen ist, erledigt sich nach dem Brauch dieses Hauses dadurch, daß über die drei gemeinsam abgestimmt wird. Sie werden behandelt, als ob es ein Antrag wäre.
Nun zuerst zu der Frage, wann abgestimmt wird. § 55 sieht nur vor, daß dann schriftlich in dritter Lesung mit Namensstimmzetteln abgestimmt wird, wenn es sich um mehr als zwei. Vorschläge handelt. Es sind jedoch nur zwei Vorschläge.

(Abg. Dr. Hellwig: Und der Ausschußantrag!)

— Der Ausschuß hat überhaupt keinen Ort vorgeschlagen. Es handelt sich also nur um zwei Orte. Demgemäß müssen wir sofort und in der üblichen Weise, also ohne Zettel, abstimmen. Es könnte auch —um das rein geschäftsordnungsmäßig klarzulegen .— in dritter Lesung wieder ein Änderungsantrag gestellt werden.
Nun kommt die Reihenfolge. Man kann nicht behaupten, daß einer der beiden Anträge weiter geht als der andere, sondern man muß nach der Reihenfolge vorgehen, in der sie eingebracht worden sind. Der erste Antrag ist zweifellos nach der Nummer und nach dem Datum, nämlich um einen Tag früher als der andere, der Antrag Mannheim. Ich sehe keine andere Lösung dieser Frage. Dann dürfen wir abstimmen.


(Vizepräsident Dr. Jaeger)

Vorweg habe ich noch folgendes zu bemerken. Der Abgeordnete Lahr legt Wert auf die Feststellung, daß nicht er den Antrag Umdruck 1281 unterschrieben hat, sondern der Abgeordnete Blöcker. Die Unterschriften der SPD-Abgeordneten auf dem Umdruck 1248 sind nach der Erklärung, die wir vorhin gehört haben, zurückgezogen.
Nachdem das klar ist, stimmen wir nunmehr ab über den Umdruck 1248, der Mannheim betrifft. Wer für Mannheim ist, den bitte ich, die Hand zu heben. — Ich bitte um die Gegenprobe. — Das letzte ist die Mehrheit; der .Antrag ist abgelehnt.
Ich lasse abstimmen über die drei Anträge, die Berlin wünschen. Wer zuzustimmen wünscht, den bitte ich um das Handzeichen. — Ich bitte um die Gegenprobe. — Das erste war die Mehrheit; Berlin ist als Sitz bestimmt.

(Beifall.)

Ich lasse abstimmen über § 40 in der Ausschußfassung mit der soeben beschlossenen Änderung. Wer zuzustimmen wünscht, den bitte ich um idas Handzeichen. — Ich bitte um die Gegenprobe. — Das erste war die Mehrheit; es ist so beschlossen.
Ich rufe auf § 40 a. — Das Wort wird nicht gewünscht. Wer zuzustimmen wünscht, den bitte ich um das Handzeichen. — Ich bitte um die Gegenprobe. — Das erste war die Mehrheit; es ist so beschlossen.
Ich rufe auf § 41 zusammen mit dem Antrag Umdruck 1272 Ziffer 6. Wird dazu das Wort gewünscht?

(Zurufe von der CDU/CSU: Wir stimmen zu!)

Das Wort wird nicht gewünscht. — Meine Damen und Herren, mit etwas mehr Ruhe werden Sie mir das Reden und sich selbst die Abstimmung erleichtern. — Ich lasse also abstimmen über den Antrag der SPD, FDP, GB/BHE Umdruck 1272 Ziffer 6, dem § 41 einen Abs. 2 anzufügen. Wer zuzustimmen wünscht, den bitte ich um das Handzeichen. — Ich bitte um die Gegenprobe. — Keine Gegenstimmen. Enthaltungen? — Bei einigen Enthaltungen angenommen.
Meine Damen und Herren, ich lasse abstimmen über § 41 mit, der soeben beschlossenen Änderung. Wer zuzustimmen wünscht, den bitte ich um das Handzeichen. — Ich bitte um die Gegenprobe. — Das erste war die Mehrheit; es ist so beschlossen.
Ich rufe auf §§ 42, — 43, — 44, — 45, —46, — 47, — 47 a, — 48, — 48 a, — 48 b, — 48 c, — 49, — 50, — 51, — 52, — 53, — 54, — 55 und 56. — Das Wort wird nicht gewünscht. Wer den aufgerufenen Paragraphen zuzustimmen wünscht, den bitte ich um das Handzeichen. — Ich bitte um die Gegenprobe. — Das erste war die Mehrheit; es ist so beschlossen.
Ich rufe auf § 57 zusammen mit dem Antrag Umdruck 1272 Ziffer 7. Wird dazu das Wort gewünscht? — Das Wort hat der Abgeordnete Wittrock.

Karl Wittrock (SPD):
Rede ID: ID0222224800
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Der vorliegende Umdruck enthält zwei Änderungsanträge. Der eine Änderungsantrag befaßt sich mit dem Abs. 1 ides § 57. Wenn Sie den Ausschußbericht zur Hand nehmen, dann werden Sie daraus erkennen können, daß der Ausschuß eine Änderung der ursprünglich vorgeschlagenen
Fassung vorgenommen hat. Der erste Änderungsantrag zielt dahin, diese Vorschrift von Regelungen zu befreien, die als eine Selbstverständlichkeit anzusehen sind. Der Abs. 1 des § 57 soll nämlich folgende Fassung erhalten:
Das Beschwerdegericht entscheidet auf Beschluß.
Wir sind der Auffassung, daß es gefährlich wäre, in einem Gesetz Dinge auszusprechen, die selbstverständlich sind. Der letzte Satz — wenn ich den zunächst nehmen darf — lautet:
Der Beschluß darf nur auf Tatsachen und Beweismittel gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.
In diesem letzten Satz ist etwas enthalten, was verfassungsrechtlich allen Staatsbürgern in Art. 103 GG garantiert ist. Nach diesem Artikel hat jedermann einen Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtspolitische Anliegen des Antrags, diesen Satz zu streichen, ist folgendes: Es darf nicht der Eindruck erweckt werden, als sei der Art. 103 GG etwa auslegungsfähig. Wenn der Gesetzgeber hier in besonderer Weise den Anspruch auf das rechtliche Gehör normiert, dann könnte man bei der Auslegung zu der Auffassung kommen, daß trotz der Venfassungsbestimmung dieser Anspruch nicht in jeder Weise, in jeder Lage und in jedem Verfahren als zweifelsfrei anzusehen sei. Es könnte der Eindruck entstehen, daß der Art. 103 GG eben .auslegungsfähig und damit letzten Endes einschränkbar sei. Um dem zu begegnen — und um nichts anderes handelt es sich —, zielt der erste Antrag darauf hin, diesen Satz zu streichen.
Aber es soll nicht nur dieser Satz gestrichen werden, sondern es soll auch der letzte Teil des zuvor angeführten Satzes gestrichen werden, der nichts anderes besagt, als daß das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung entscheiden soll. Das heißt, es wird auch hier etwas Selbstverständliches normiert, nämlich die Unabhängigkeit der Gerichte in der Rechtsfindung. Wenn der Gesetzgeber glaubt, bei der Beratung und Behandlung eines solchen Gesetzes diese Unabhängigkeit der Rechtsfindung besonders normieren zu müssen, dann könnte hieraus der Eindruck entstehen, der Gesetzgeber habe hierzu eine Veranlassung. Ich glaube nicht, daß das Haus diesen Eindruck erwecken sollte, so daß es dem Anliegen dieses Antrags auf Streichung dieser Formulierungen zustimmen sollte. Das ist der erste der beiden Änderungsanträge zu § 57.
Der wesentlich bedeutsamere Antrag ist der zweite, der darauf hinzielt, den Abs. 4 des § 57 zu streichen. Dieser Abs. 4 befaßt sich mit einem Problem, das im Rechtsausschuß Anlaß zu eingehenden Erörterungen gegeben hat. Sie wissen, daß sich diese Erörterungen nicht nur auf den Rechtsausschuß beschränkt haben, sondern daß auch in der interessierten Öffentlichkeit die Frage, die der Abs. 4 des § 57 behandelt, sehr erhebliche Aufmerksamkeit gefunden hat. Dabei geht es darum, in welchem Umfange ein richterliches Prüfungsrecht bestehen soll. Meine Damen und Herren. die Ihnen vorliegende Formulierung über den Umfang des richterlichen Prüfungsrechtes — das ist § 57 Abs. 4 — ist nach unserer Auffassung in doppelter Hinsicht als mangelhaft anzusehen, bietet deshalb in doppelter Hinsicht Anlaß zu Beanstan-


(Wittrock)

dangen und gibt somit Veranlassung, den Ihnen vorliegenden Streichungsantrag zu stellen. Im ersten Teil der Ihnen vorliegenden Ausschußformulierung wird das richterliche Prüfungsrecht erweitert. Das ist daraus zu entnehmen, daß die Regelfälle eines richterlichen Prüfungsrechtes bei fehlerhaften Verwaltungsakten hier nur als Beispiele angeführt sind, nämlich durch die Einleitung, durch das Wörtchen „insbesondere", das ja nichts anderes als „zum Beispiel" heißt. Damit ist gesagt — und das ergibt sich auch aus der Entstehungsgeschichte dieser Vorschrift, d. h. aus den Erörterungen, die im Ausschuß geführt worden sind —, daß man an eine weiteres Prüfungsrecht gedacht hat. Man hat nicht nur an die Prüfung der gesetzmäßigen Ermessensausübung gedacht, sondern man will eben eine weitergehende Überprüfung durch die Gerichte hier gesetzlich normieren.
Dabei erhebt sich die Frage, lauf was sich diese weitergehende, über die normale gesetzmäßige Ermetssensausübung hinausgehende Prüfung erstrekken soll. Da bleibt nichts anderes übrig — und das ergibt sich auch aus den ganzen Erörterungen, die geführt worden sind, wie aus dem vorliegenden Ausschußbericht —, als die Zweckmäßigkeit der Ermessensausübung zu überprüfen. Daran ist auch gedacht. Die Überprüfung der Zweckmäßigkeit heißt in diesem Zusammenhang nichts anderes und kann nichts anderes heißen, als daß die wirtschaftspolitische Zweckmäßigkeit überprüft werden soll. Nach Auffassung derer, die diese Ausschußvorlage insoweit beschlossen haben, kann das Gericht also sein wirtschaftspolitisches Ermessen an die Stelle des wirtchaftspolitichen Ermessens der Kartellbehörde setzen. Über diese Konsequenz, die sich aus der Formulierung des ersten Teils des vorliegenden Abs. 4 ergibt, muß man sich im klaren sein.
Wir sind der Auffassung, daß es einmal für die Gerichte unzumutbar ist, ihr wirtschaftspolitisches Ermessen an die Stelle des wirtschaftspolitischen Ermessens der Kartellbehörde zu setzen. Die Organe der Rechtspflege sind auf eine derartige wirtschaftspolitische — dabei unterstreiche ich das Wort „politische" — Überprüfung nicht eingestellt. Somit glauben wir, daß eine solche Regelung unzumutbar ist.
Aber sie ist nicht nur unzumutbar, sondern es wäre nach unserer Auffassung auch unerwünscht, ein derartiges Überprüfungsrecht, das ja auch gleichzeitig eine Überprüfungspflicht wäre, in wirtschaftspolitischer Hinsicht den Gerichten zu übertragen. Die Ausübung eines wirtschaftspolitischen Ermessens und wirtschaftspolitische Entscheidungen müssen Sache der politischen Organe sein, der Organe, die einer politischen Kontrolle unterworfen sind, der Kontrolle des verantwortlichen Ministers, der seinerseits der parlamentarischen Kontrolle unterworfen ist. Das ist der entscheidende Gesichtspunkt. Wir wollen eben nicht, daß Aufgaben der Wirtschaftspolitik den Gerichten übertragen werden, und das ist der eine Gesichtspunkt, weshalb wir die Streichung für erforderlich halten.
Aber auch der zweite Gesichtspunkt ist wesentlich. Ich habe ausgeführt, daß sich aus dem ersten Teil der vorliegenden Formulierung eine Erweiterung ergibt. Aus dem letzten Satz des Absatzes 4 ergibt sich nun aber wieder eine Einengung. — Herr Kollege Pferdmenges, Sie schütteln mit dem
Kopf. Bitte, sehen Sie sich die Formulierung an. Danach soll die Würdigung der gesamtwirtschaftlichen Lage und Entwicklung der Nachprüfung des Gerichts entzogen werden.
Wir glauben jedoch, daß es den Gerichten nur möglich ist, Entscheidungen — beispielsweise Entscheidungen auf Grund des § 7 Abs. 4 Ziffer 1 oder Entscheidungen, die wegen Verfügungen erforderlich sind, die nach § 12 des Kartellgesetzes ergehen — zu treffen, wenn gesamtwirtschaftliche Tatbestände bei der Überprüfung gewürdigt werden. Es kann klare gesamtwirtschaftliche Tatbestände geben, deren Beurteilung für die Überprüfung der gesetzmäßigen Ermessensausübung unerläßlich ist.
Weil das so ist, bedeutet dieser letzte Satz eine Einengung des Prüfungsrechtes. Er hat damit zur Folge, daß auch ganz bestimmte Einzelfälle — also etwa Fälle des § 12 - wegen der notwendigen Würdigung klarer gesamtwirtschaftlicher Tatbestände eben nicht überprüft werden können und auf Grund dieser gesetzlichen Formulierung auch nicht überprüft werden dürfen.
Diese Tatsache führt doch zu der Konsequenz — und es ist jetzt eine verfassungsrechtliche Konsequenz, die zu ziehen ist —, daß eben in ganz bestimmten Fällen ein Rechtsschutz nicht möglich ist.
Damit wird die Frage berührt, ob diese Formulierung nicht im Widerspruch zu Artikel 19 Abs. 4 des Grundgesetzes steht. Ich darf dem Hause mitteilen, daß in der Sitzung, in der der Rechtsausschuß die abschließende Entscheidung über diese Frage getroffen hat, gerade von seiten der Vertreter des Bundesjustizministeriums eingehend auf die verfassungsrechtliche Problematik einer solchen Einengung der Beurteilungsmöglichkeiten hingewiesen worden ist. In diesem Zusammenhang sind eben verfassungsrechtliche Bedenken geäußert worden.
Ich stelle fest, daß der Staatssekretär des Bundesministeriums der Justiz zur Zeit nicht mehr anwesend ist. Ich hätte ihn sonst ausdrücklich darum gebeten, zu dieser verfassungsrechtlichen Frage einer Einengung der gesamtwirtschaftlichen Beurteilungsmöglichkeiten Ausführungen zu machen. Es gibt eben Einzeltatbestände in diesem Gesetz, die auf Grund ihrer Formulierung nur beurteilt werden können, wenn klare gesamtwirtschaftliche Zusammenhänge zur Beurteilung dieser Einzelfälle berücksichtigt werden. Aus diesen verfassungsrechtlichen 'Bedenken glauben wir zusätzlich zu den zuvor angeführten Gründen Veranlassung zu dem Streichungsantrag zu haben.
Meine Damen und Herren, Sie werden vielleicht die Frage stellen: weshalb ein Streichungsantrag und weshalb nicht ein Antrag auf Änderung der Formulierung? Das hat einen guten Grund. Es gibt nichts Schwierigeres als die gesetzliche Normierung des Überprüfungsrechts von Verwaltungsakten. Herr Kollege Dr. Kopf, Sie haben an den Erörterungen im Ausschuß teilgenommen, und Sie werden bestätigen, daß sich hier ganz bestimmte Zweifelsfragen ergeben haben, die Beispiele dafür sind, wie schwierig es ist, hier eine klare Normierung durchzuführen. Wir halten es im Hinblick auf diese Schwierigkeiten für unschädlich, den Abs. 4 ersatzlos wegfallen zu lassen. Der generelle Umfang eines richterlichen Überprüfungsrechts, soweit es sich um die Überprüfung von Verwaltungsakten handelt, ist durch eine jahrzehntelange Rechtspre-


(Wittrock)

chung entwickelt worden. Wir sollten den Gerichten die Möglichkeit geben, sich auf der bisher bestehenden Basis einer Überprüfungsmöglichkeit mit den konkreten Fällen und den konkreten Aufgaben, die dieser Gesetzentwurf stellt, auseinanderzusetzen.
Aus diesen klaren Grundsätzen — zur Vermeidung der verfassungsrechtlichen Problematik und zur Vermeidung einer Entwicklung, in der wirtschaftspolitische Entscheidungen auf die Gerichte übertragen werden — halten wir es für unumgänglich, den Abs. 4 des § 57 zu streichen. Wir bitten um die Zustimmung zu diesem Antrag.

(Beifall bei der SPD.)


Dr. Richard Jaeger (CSU):
Rede ID: ID0222224900
Das Wort hat !der Abgeordnete Dr. Wahl.

Dr. Eduard Wahl (CDU):
Rede ID: ID0222225000
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Es fällt mir nicht leicht, bei unserer übersetzten Tagesordnung das Hohe Haus mit einer längeren Darlegung über das Schicksal der Vorlage im Rechtsausschuß in Anspruch zu nehmen. Aber die Resonanz unserer Beschlüsse in der Öffentlichkeit zwingt mich dazu, etwas weiter auszuholen.
Als ich im Rechtsausschuß im Februar dieses Jahres zum erstenmal eine stärkere Einschaltung der Gerichte in das Verfahren zur Bekämpfung der Kartelle vorschlug, fand die Opposition noch verständnisvolle Worte für meinen Vorschlag, auch wenn sie ihn im ganzen ablehnte.
Meine Damen und Herren, worum geht es? Das audiatur et altera pars — auch die andere Seite möge gehört werden — liegt dem Juristen auf Grund seiner Ausbildung und besonders dem Richter im Blut. Eine Verwaltungsbehörde, die etwas Bestimmtes erreichen will, neigt dazu, den, der ihrer Zielsetzung im Wege steht, als lästigen Opponenten beiseite zu schieben. Je stärker der Elan ist, der hinter dem Ziel der Verwaltungsbehörde steht, um so größer ist diese Gefahr. Wir alle haben unsere Erfahrungen mit der Bürokratie. Vielleicht liegt es an der heutigen Massierung der Lebensvorgänge, die zu einer Schematisierung der verwaltungsmäßigen Behandlung drängt, und an der Rechtsverwilderung in den letzten Jahrzehnten. Oft spielt auch die mangelnde Verantwortungsfreudigkeit der Behörden eine Rolle, die sich nicht selten auf den Standpunkt stellen: Lieber lassen wir uns von den Gerichten verurteilen und zu der beantragten Maßnahme zwingen, als daß wir selber eine Entscheidung treffen, die wir im Grunde nicht für falsch halten; denn nur auf diese Weise können wir den politischen Angriffen der Öffentlichkeit und der politischen Kontrollinstanzen entgehen.
Wir stehen auf dem Standpunkt, daß deshalb die rechtsstaatlichen Errungenschaften der Nachkriegszeit einfach unentbehrlich sind und daß diese Grundsätze nicht teilbar sind, d. h. daß alle Bürger der Verwaltung gegenüber das Recht auf staatlichen Rechtsschutz haben. Daraus ergibt sich zunächst einmal die Tendenz meiner Vorschläge und auch der Vorschläge des Wirtschaftspolitischen Ausschusses, den Anteil der Gerichte an den Kartellverfahren gegenüber der Regierungsvorlage zu vergrößern.
Es kommt aber ein Weiteres hinzu. Wenn eine Rechtsmaterie Neuland ist, das der Gesetzgeber zum erstenmal in seinen Vorschriften bearbeitet, liegt es in der Natur der Sache, daß die Vorschriften zweideutig, unbestimmt sind, und erst eine gerichtliche Praxis ist imstande, die Grenze zwischen dem Erlaubten und Unerlaubten zu ziehen, die Zweifel über den Sinn des Gesetzes allmählich zu überwinden und die Generalklauseln juristisch faßbar zu machen, das heißt, aus ihnen gewohnheitsrechtliche Sätze bestimmten Inhalts zu entwickeln.
Wenn man demgegenüber die Nichtüberprüfbarkeit des Verwaltungsermessens betont, wenn man gar so weit geht, wie es ein Regierungsvertreter vom Justizministerium tat, die wirtschaftlichen Begriffe, mit denen das Gesetz dauernd operiert, als nur durch das Verwaltungsermessen ausfüllbar hinzustellen und ihnen die juristischen Begriffe entgegenzustellen, die allein vom Gericht ausgelegt werden könnten, dann entsteht eine undurchdringliche Nebelwand, die die für alle Beteiligten so notwendigen klaren Konturen des Reformwerkes für immer dem Auge entzieht. Dann besteht eben nicht die Chance, daß das Kartellrecht in seinen Prinzipien zum Bestandteil, zum bewußt ergriffenen und begriffenen Bestandteil unserer Rechtsordnung wird. Erst wenn dieser Entwicklungsstand erreicht wird, daß der Schutz der Wettbewerbsfreiheit von unseren Richtern ausgedeutet wird und dann auch in den Entscheidungssammlungen seinen Niederschlag findet, hat das Reformwerk gesiegt, während die Verlagerung der gesamten Verantwortung auf die Verwaltung und die Proklamation, daß es sich hier um eine der Verwaltung vorbehaltene Materie handle, durch das allgemeine Mißtrauen gegen den bürokratischen Staatsinterventionismus das Zusammenwachsen der deutschen Rechtswelt mit dem .neuen Kartellrecht verhindert.

(Abg. Frau Dr. h. c. Weber [Aachen] : Sehr richtig!)

Nun sagen die Antragsteller, die Überprüfung der Zweckmäßigkeit sei den Gerichten schon immer verwehrt, nur die Rechtsprüfung sei ihnen gestattet. Meine Damen und Herren: wenn sich die Rechtsprechung des Preußischen Oberverwaltungsgerichts immer daran gehalten hätte, daß sie die Zweckmäßigkeit der Polizeimaßnahmen nicht zu überprüfen habe, hätte die großartige Rechtsprechung zu § 10 Teil II Abschnitt 17 des Preußischen Allgemeinen Landrechts sich niemals die geschichtlichen Verdienste um die rechtsstaatliche Ausgestaltung des preußischen Polizeirechts erwerben können. Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit gehen bei der Verwaltung ineinander über. Und wenn die Juristen der Opposition bei den Beratungen des Rechtsausschusses einerseits Jherings „Zweck im Recht" zitierten und andererseits aus einem deutschen Land berichteten, daß dort eine Verwaltungsentscheidung erst dann als gut gilt, wenn sie den Betroffenen nicht erkennen läßt, aus welchen Gründen sie getroffen worden ist. dann zeigt das, daß man bei dem Versuch, den Grundsätzen der Rechtsstaatlichkeit zum Siege zu verhelfen, nicht damit beginnen sollte. die Nichtnachprüfbarkeit der Ermessensentscheidung der Verwaltungsbehörde an den Anfang zu stellen. Zum mindesten sollte auf diesem neuen Gebiet, auf dem Verwaltungsakte einmaliger Art in unser Rechtssystem eingeführt werden, den Gerichten der Beschwerdeinstanz Mut gemacht werden, wirklich in die zur Entscheidung stehenden Fälle einzudringen, damit sie versuchen, zu begreifen, was die Kartellbehörde zu ihren Maßnahmen bewogen hat.


(Dr. Wahl)

Freilich, wenn es so ist, daß die Verwaltungsbehörde gleichwertige Maßnahmen zur Auswahl zur Verfügung hat, wenn also wirklich gesagt werden kann, daß die eine Entscheidung ebenso gut und richtig ist wie eine andere, dann wird das Gericht einen Ermessensfehler der Verwaltungsbehörde nicht feststellen können, wenn sie eine dieser Möglichkeiten ergriffen hat.
Man kann auch nicht sagen, daß die Gerichte überfordert würden, da unser Wirtschaftsstrafrecht schon jetzt die gleichen wirtschaftlichen Tatbestände, wie sie hier zur Debatte stehen, zu strafbaren Handlungen gemacht hat, deren Feststellung allein den Gerichten zusteht.
Auch verfassungsrechtliche Gesichtspunkte vermögen gegen den Vorschlag des Wirtschaftspolitischen Ausschusses nicht ins Feld geführt zu werden. Eines muß doch zu denken geben: daß in den Vereinigten Staaten die gesamte Entscheidung der Verwaltungsbehörde durch die Gerichte nachgeprüft werden kann, auch soweit sie Ermessenselemente enthält. Auch kann darauf hingewiesen werden, daß die Verwaltungsgerichtsordnungen der amerikanischen Zone, in denen man zuerst die Generalklausel in den Verwaltungsrechtsschutz eingebaut hat, einen Fall kennen, in dem das Ermessen in seinem gesamten Umfang für gerichtlich nachprüfbar erklärt ist. Die Formulierung stammte von dem langjährigen Vorsitzenden des Rechtsausschusses des 1. Bundestages, Herrn Laforet, und meinem inzwischen verstorbenen Kollegen, dem bekannten Verwaltungsrechtslehrer Walter Jellinek.

(Abg. Samwer: Na also!)

Auch im Flurbereinigungsgesetz wurde der gleiche Weg — vom Bundestag selbst — in diesen Monaten beschritten.
Nun sagt der Antragsteller, dadurch werde die politische Verantwortung des Ministers beeinträchtigt. Das ist offenbar unrichtig. Die Tatsache, daß ein Polizeibeamter geschossen hat, aber von den Gerichten freigesprochen worden ist, hat noch nie die Verantwortung des Polizeipräsidenten oder des Innenministers für das Schießen beeinträchtigen können.

(Abg. Samwer: Sehr gut!)

Es ist zweierlei, die rechtlichen Konsequenzen für den Betroffenen aus den Maßnahmen der Verwaltung zu ziehen und die politische Verantwortung der Verwaltungsbehörde für diese Maßnahme zur Debatte zu stellen. Das System der Gewaltenteilung fordert eben, daß die Ermittlungsbehörde nicht allein über die Folgerungen aus dem ermittelten Tabestand entscheidet. Mindestens muß, wenn die Verwaltungsbehörde entscheidet, die gerichtliche Nachprüfung in weitem Umfang zugelassen werden. Gerade das amerikanische Vorbild, für dessen Entstehung vielleicht die „security of contracts clause" eine Rolle gespielt hat, zeigt, daß man im Kartellrecht diese weite Nachprüfung des Ermessens durch die Gerichte für notwendig gehalten hat.

(Abg. Samwer: Hört! Hört!)

Denn neben dem Kartellrecht gibt es in Amerika eine Überprüfung der Verwaltungsakte ohne Überprüfung der Zweckmäßigkeit. Aber gerade diese beschränkte Nachprüfung ist im Kartellrecht nicht zum Zuge gekommen.

(Abg. Frau Dr. h. c. Weber [Aachen]: Hört! Hört!)

In der Tat gibt es im gesamten Recht unseres Staates keinen Verwaltungsakt, der so weittragende Wirkungen für die Betroffenen und sonstigen Beteiligten hat wie die Maßnahme der Kartellbehörde.
Nun wird gesagt, in Amerika könnten sich die Gerichte eher einschalten als bei uns.

Dr. Richard Jaeger (CSU):
Rede ID: ID0222225100
Gestatten Sie eine Frage des Abgeordneten Wittrock?

Dr. Eduard Wahl (CDU):
Rede ID: ID0222225200
Bitte!

Dr. Richard Jaeger (CSU):
Rede ID: ID0222225300
Herr Abgeordneter Wittrock!

Karl Wittrock (SPD):
Rede ID: ID0222225400
Herr Kollege Wahl, halten Sie es, unabhängig von allen rechtlichen Überlegungen, nicht gerade im Hinblick auf die von Ihnen soeben betonte besonders weittragende Bedeutung der Fragen, um die es hier geht, für unbedingt erforderlich, die politische und parlamentarische Verantwortlichkeit dies zuständigen Ministers so uneingeschränkt wie möglich zu wahren, und glauben Sie nicht, daß diese soweit wie möglich uneingeschränkte Wahrung der politischen Verantwortlichkeit des zuständigen Ministers durch das von Ihnen gewählte und bejahte Prinzip beeinträchtigt würde?

Dr. Eduard Wahl (CDU):
Rede ID: ID0222225500
Das glaube ich gar nicht. Ich habe ja gerade gesagt, das ist zweierlei, und ich wollte mit meinen Ausführungen darauf hinaus, daß die rechtlichen Konsequenzen, die die Gerichte ziehen, auf einem ganz anderen Gebiet
gen als die politische Verantwortung. Das wollte ich gerade mit dem Beispiel des Polizeipräsidenten darlegen.
Nun wird gesagt, in Amerika könne man die Gerichte eher in das Verfahren einschalten als bei uns, weil das amerikanische Kartellrecht das Verbotsprinzip wirklich durchführe, während wir es vielfach durchbrächen. Aber auch in Amerika gilt die rule of reason, und in England hat nach dem Gesetz von 1956 das Gericht gerade die Abwägung der Vorteile für die Allgemeinheit gegenüber den Nachteilen für den einzelnen vorzunehmen.
Zu dem letzten Punkt, daß wir die Würdigung der gesamtwirtschaftlichen Lage und Entwicklung bei der Ermessensüberprüfung dem Bundeswirtschaftsminister bzw. der Kartellbehörde vorbehalten wollten, darf ich aus dem 'Bericht Seite 13 mit Genehmigung des Herrn Präsidenten einige Sätze vorlesen:
Man war sich 'darüber klar,
— heißt es hier —
daß die Würdigung der gesamtwirtschaftlichen Lage und Entwicklung der Nachprüfung der Gerichte entzogen bleiben müsse, da die Verwaltungsgerichte häufig schon eine solche Würdigung — etwa in Verkehrssachen die Würdigung der Verkehrslage des Rundes — den politisch verantwortlichen Stellen überlassen haben. Es soll eben nicht so sein, daß das Gericht an Stelle des Bundeswirtschaftsministers die für die Kartellmaßnahmen entscheidende Würdigung der gesamtwirtschaftlichen Lage vornimmt. Eine ähnliche, wenn auch in den Einzelheiten verschiedene Unterscheidung findet sich in dem Vertrag über die Montan-Union, der die Würdigung der Gesamtlage der Hohen Behörde vorbehält.


(Dr. Wahl)

Ich glaube nicht, daß ausdieser Einschränkung der Nachprüfung des Verwaltungsermessens rechtliche Bedenken hergeleitet werden können. Ich habe je gesagt, daß diese Einschränkung bei den Verkehrssachen sowieso schon der Praxis der Gerichte entspricht.

(Abg. Wittrock: Darf ich noch eine Frage stellen?)


Dr. Richard Jaeger (CSU):
Rede ID: ID0222225600
Herr Abgeordneter Dr. Wahl, gestatten Sie eine Frage des Herrn Abgeordneten Wittrock?

Dr. Eduard Wahl (CDU):
Rede ID: ID0222225700
Ja!

Karl Wittrock (SPD):
Rede ID: ID0222225800
Es tut mir außerordentlich leid, daß ich erneut eine Zwischenfrage stellen muß.
Herr Professor, wie stellen Sie sich die Beurteilung von Verfügungen nach § 7 und ,auch nach § 12 des Kartellgesetzes vor, etwa Verfügungen, die sich darauf stützen, daß eine Preisbindung mißbräuchlich oder in einer durch die gesamtwirtschaftlichen Verhältnisse nichtgerechtfertigten Weise gehandhabt wird? Wie stellen Sie sich die Überprüfung einer solchen Verfügung vor, wenn dem Gericht die Beurteilung einer klaren gesamtwirtschaftlichen Lage verboten wird, — so wie idas durch den letzten Satz des Abs. 4 geschieht!? Wie soll das Gericht hier vorgehen?

Dr. Eduard Wahl (CDU):
Rede ID: ID0222225900
Also zunächst die Frage des Mißbrauchs. Wir haben ja zwei Tatbestandsmerkmale, einmal den Mißbrauch und zum anderen die gesamtwirtschaftlichen Verhältnisse. Die Feststellung des Mißbrauchs ist zu allen Zeiten eine Aufgabe gewesen, die die Gerichte zu leisten vermochten. Ich gebe Ihnen ohne weiteres zu, daß der Begriff des Rechtsmißbrauchs ein allgemeiner Rechtsbegriff ist; aber natürlich ist es ein Rechtsbegriff, mit dem sich die Gerichte auseinandersetzen werden.
Was nun zweitens die gesamtwirtschaftlichen Verhältnisse angeht, so ist meines Erachtens die Würdigung der gesamtwirtschaftlichen Verhältnisse auf Grund unserer Bestimmung der Bundeskartellbehörde vorbehalten, weil wir in dieser Würdigung den entscheidenden wirtschaftspolitischen Akt sehen, den wir eben dem Minister vorbehalten müssen.

(Abg. Wittrock: Jetzt verstehe ich überhaupt nichts mehr!)

Wenn Sie diesen Satz streichen, Herr Wittrock. überhaupt alles streichen, fällt die Würdigung der gesamtwirtschaftlichen Lage sowieso unter das nicht nachprüfbare Verwaltungsermessen.

(Abg. Samwer: Es war ein Petitum der SPD, daß das so gemacht wurde!)

Ich darf am Schluß folgende Bemerkung machen. Herr Wittrock hat zu Beginn der Sitzung gesagt. im Rechtsausschuß sei die große Eile bedauert worden, mit der die Vorlage habe fertiggemacht werden müssen, und es seien auch gewisse Unvollkommenheiten der Ausschußvorlage beklagt worden. Wir haben uns dann dahin schlüssig gemacht, die im Ausschuß erarbeitete Vorlage an den zuständigen Wirtschaftspolitischen Ausschuß weiterzugeben, und haben es ihm überlassen — unter Hinweis auf die Unvollkommenheiten, die wir festgestellt haben —, diese Unvollkommenheiten, soweit es möglich war, noch zu beseitigen. Herr Kollege Wittrock, in den ganzen Pfingstferien wurde hier an der Beseitigung dieser Mängel noch gearbeitet. Wenn Sie meinen, es hätte in den Bericht hineingehört, daß da noch Mängel sind, dann muß ich dazu sagen: es ist ja jetzt der Bericht des Wirtschaftspolitischen Ausschusses und nicht der des Rechtsausschusses. Das ist natürlich eine Veränderung der Situation.
Trotzdem sind natürlich gewisse Spuren der Eile geblieben. Ich muß meinen Teilbericht auf Seite 35 der Drucksache auch noch berichtigen. Der § 44 hat in letzter Minute noch eine Änderung durch die Streichung des Abs. 3 erfahren, der inhaltlich im Sinne meines Berichts durch den § 5 d neuer Fassung ersetzt worden ist. Deswegen ist in meinem Bericht hinter der Überschrift „Zu § 44" einzufügen: „in Verbindung mit § 5 d". Wir sind der Meinung, daß ein tragbarer Ausgleich zwischen den widerstrebenden Tendenzen des Hohen Hauses in unserer Vorlage gefunden worden ist. Der Herr Wirtschaftsminister selbst hat dem Kompromiß zugestimmt. Ich bitte Sie, sich dessen bewußt zu sein, daß der Kompromiß das Lebenselement der Demokratie ist.

(Zustimmung in der Mitte)

Deswegen bitte ich Sie, den Streichungsantrag abzulehnen, und beantrage namens meiner Freunde zugleich die namentliche Abstimmung.

(Beifall in der Mitte.)


Dr. Richard Jaeger (CSU):
Rede ID: ID0222226000
Das Wort hat der Abgeordnete Dr. Böhm.

Dr. Franz Böhm (CDU):
Rede ID: ID0222226100
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Zu meinem Bedauern befinde ich mich in rechtspolitischer Beziehung nicht in Übereinstimmung mit meinem sehr verehrten Fraktionskollegen und auch Berufskollegen Professor Wahl. Ich habe aber beim Anhören seiner Rede soeben den Eindruck gehabt, daß Herr Kollege Wahl den Inhalt des Antrages. der hier gestellt worden ist, gar nicht richtig gewürdigt hat.

(Sehr richtig! bei der SPD. — Abg. Schmitt [Vockenhausen] : Den Eindruck hatten wir auch! — Große Unruhe.)

— Verzeihung, ich stelle fest, daß sämtliche Juristen in diesem Saale um so eifriger in anderen Gesprächen befangen sind, je mehr sie Juristen sind.
Wenn der Antrag angenommen wird, wird das richterliche Nachprüfungsrecht genau den Umfang haben, den es nach unserem allgemeinen Recht und nach rechtsstaatlichen Grundsätzen hat. Wenn es richtig ist — und das ist richtig —, was Herr Kollege Wahl gesagt hat, daß bei den Gerichten die Tendenz besteht, das richterliche Nachprüfungsrecht im Sinne des Rechtsstaates zu erweitern, so würde, wenn dieser Antrag Gesetz würde, dieser Tendenz gar nichts im Wege stehen. Im Gegenteil, wenn nach drei Jahren das richterliche Nachprüfungsrecht durch richterlichen Gebrauch weiter sein sollte als heute, wird auch das richterliche Nachprüfungsrecht für dieses Gesetz entsprechend weiter sein, und zwar einfach deshalb, weil der Antrag, der hier gestellt wird, sich gar nicht anmaßt. in diesem Spezialgesetz die Grenze des richterlichen Nachprüfungsrechtes anders zu ziehen.

(Abg. Haasler: Dann wird die Bestimmung aber unschädlich!)

Sie sollte auch nicht in Spezialgesetzen gezogen
werden, sondern sie sollte von ihnen so hingenom-


(Dr. Böhm [Frankfurt])

men werden, wie sie ist. Wenn sich der Gesetzgeber schon einmischt, dann sollte es mit einem Gesetz geschehen, das diese feierliche rechtsstaatliche Aufgabe zu seinem Hauptinhalt macht, also etwa mit einem Verwaltungsgerichtsgesetz, aber nicht mit einem Gesetz, bei dem ad usum delphini die Abgrenzung zwischen Behördenaufgabe und Gerichtsaufgabe anders gezogen ist als nach dem allgemeinen Recht und das mit einer gewissen wirtschaftspolitischen Spekulation gemacht wird.
Der § 57 hat eine gewisse wirtschaftspolitische Bedeutung. Ich bin allerdings der Meinung, daß sie gering ist. Ich bin vor allen Dingen der Meinung, daß niemand in diesem Saale ist, der sagen kann, worin sie besteht, nämlich einfach deswegen, weil wir nicht wissen, wie diese Paragraphen durch die Gerichte ausgelegt werden. Vorschriften, die sich darauf beschränken, den Aufgabenkreis der Verwaltung und der Gerichte anders abzugrenzen, als er herkömmlicherweise abgegrenzt ist, die also entweder der Verwaltung oder den Gerichten mehr Rechte geben wollen, beruhen fast immer auf der Spekulation, daß die Gerichte anders entscheiden werden als die Verwaltungsbehörden und die Verwaltungsbehörden anders als die Gerichte. Ob das aber zutrifft, ist ganz ungewiß. Man kann einfach nicht im voraus wissen, was sich durch eine solche Änderung in der Kompetenz materiell ändern wird. Wer mit der einen oder anderen materiellen Regelung des Gesetzes nicht zufrieden ist, sollte versuchen, eine Änderung dieser Regelung in seinem Sinne zu erreichen. Wenn er statt dessen die Regelung hinnimmt, wie sie ist, dafür aber die Aufgaben der Verwaltung und der Gerichte anders regelt in der Erwartung, daß diejenige Instanz, der er den Vorzug gibt, die ihn störende materielle Re) gelung in seinem eigenen Sinn auslegen oder handhaben wird, so ist dies einfach eine falsche Gesetzgebungstechnik. Laß dich nicht gelüsten der Behörden und der Gerichte deiner Mitbürger, auf daß sie deinen Willen tun und die Absichten des Bundeswirtschaftsministers zunichte machen! Sondern deine Rede sei: Das will ich haben, und das will ich nicht haben! Und diese deine Rede gehört in den materiellen Teil des Gesetzes und nicht in den § 57.
Die eigentliche Bedeutung dieser Vorschrift liegt im Rechtspolitischen; deshalb will ich über sie sprechen. Hier liegen die Dinge so. Das vorliegende Gesetz hat sich nicht damit begnügt, die überkommene rechtsstaatliche Aufgabenverteilung zwischen Behörde und Gericht hinzunehmen, sondern hat sie in § 57 ändern wollen. Dieser Paragraph enthält eingehende Vorschriften über die Pflichten und Kompetenzen des Gerichts.
So heißt es z. B. im Abs. 1, daß das Beschwerdegericht „nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung" zu entscheiden hat. Oh, meine Damen und Herren, wie wird der Richter staunen, wenn er diese Weisheit in dem Gesetz liest! Er wird denken: Will mich der Gesetzgeber frozzeln, will mir der Gesetzgeber die Pflichten, die ich sowieso habe, und die Grundsätze, die ich auswendig gelernt habe, noch einmal einbläuen; warum will er das tun, warum wird er hier so blumenreich?
Es heißt ferner, daß der Beschluß „nur auf Tatsachen und Beweismittel gestützt werden kann, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten". Das heißt, daß ein Beweismittel, zu dem auch nur einer von zwanzig oder dreißig Beteiligten nicht die Gelegenheit gehabt hat, sich zu äußern, auch wenn der Betreffende gar nichts dagegen gehabt hätte, vom Gericht nicht berücksichtigt werden darf.
Dann kommt der Abs. 4. Er bestimmt, daß die angefochtene Verfügung auch dann unzulässig und unbegründet ist, „wenn die Kartellbehörde von ihrem Ermessen fehlsamen Gebrauch gemacht hat, insbesondere wenn sie die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder durch die Ermessensentscheidung Sinn und Zweck dieses Gesetzes verletzt hat." In einem letzten Satz dieses Absatzes wird dann noch ausgesprochen, daß „die Würdigung der gesamtwirtschaftlichen Lage und Entwicklung der Nachprüfung des Gerichts entzogen" ist.
Wenn man diese Sätze genau analysiert, so fällt es ungemein schwer, festzustellen, inwieweit hier etwas ausgesprochen wird, was bisher schon ohnehin Rechtens war, und ob und inwiefern hier neues Recht gesetzt wird. Die Deutung wird noch schwieriger, wenn man berücksichtigt, daß der Abs. 4 in der Fassung, in der er vom Rechtsausschuß an den Wirtschaftspolitischen Ausschuß gelangt ist, anders gelautet hat. Hier war nämlich nicht nur die Würdigung der gesamtwirtschaftlichen Lage und Entwicklung, sondern auch die Berücksichtigung der wirtschaftlichen Folgen der Nachprüfung des Gerichts entzogen. Diese letztere Bestimmung ist dann im Wirtschaftspolitischen Ausschuß gestrichen worden. Ein Gericht, das sämtliche Ausschuß materialien beizieht, könnte also zu dem Ergebnis gelangen, daß nach dem Willen des Gesetzgebers die wirtschaftlichen Folgen der Verfügung der Kartellbehörde von ihm berücksichtigt werden sollen, daß es also etwa die Zurücknahme einer Kartellerlaubnis aufheben muß, wenn nach seiner Überzeugung die Folgen für die Mitglieder des Kartells zu hart sein sollten. Umgekehrt würde das Gericht berechtigt sein, eine Kartellerlaubnis rückgängig zu machen, wenn es der Ansicht ist, daß dadurch die Abnehmer des Kartells allzusehr benachteiligt werden.
Nun, das würde dann eine Abgrenzung sein, die über das hinausgeht, was bisher Rechtens ist. Das Gericht würde in den bisher legitimen Ermessensspielraum der Behörde eingreifen dürfen und würde etwas tun dürfen, was sonst kein Verwaltungsgericht darf. Die Grenze würde also verschoben werden. Ich will jetzt gar nichts dagegen sagen, daß sie verschoben wird; aber ob die Gerichte den letzten Satz des Abs. 4 so auslegen werden, ist durchaus ungewiß. Der jetzige Wortlaut zwingt sie nicht zu einer solchen Auslegung.
Entscheiden aber die Gerichte anders, respektieren sie die überkommene Aufgabenteilung, besagen diese ganzen Sätze nichts anderes als das, was ohnehin Rechtens ist. Dann würde nur der zweite Satz des Abs. 1 eine gewisse Änderung mit sich bringen.
Wir müssen hier auch die Entstehungsgeschichte berücksichtigen. Bekanntlich hat der Rechtsausschuß ursprünglich beschlossen, daß eine ganze Gruppe von Verwaltungsbefugnissen, die der Regierungsentwurf der Kartellbehörde überträgt, voll auf die Gerichte übergehen sollten. Da nun dieser Beschluß nach Auffassung der Bundesregierung die ganze Konzeption des Gesetzes durchbrochen haben würde, wurde er später wieder geändert. Die Mehrheit des Rechtsausschusses hat aber nunmehr eine Teilung der Aufgaben zwischen Gericht und Behörde angestrebt, die von der herkömmlichen abweichen und den Gerichten ein das übliche Maß überschrei-


(Dr. Böhm [Frankfurt])

tendes Nachprüfungsrecht zusprechen sollte. Es wurden mehrere Formulierungen gesucht. Die erste, mit der sich auch der Herr Bundeswirtschaftsminister Professor Erhard einverstanden erklärt hatte, fiel so aus, daß einige Mitglieder des Rechtsausschusses — wahrscheinlich mit Recht — feststellten, sie besagte gar nichts anderes als das, was ohnehin Rechtens sei. Da aber die Mehrheit des Rechtsausschusses eine vom bisherigen Recht abweichende Regelung anstrebte, die den Spielraum der Kartellbehörde einengen und den der Gerichte erweitern sollte, kam es zu neuen Formulierungen. Hier zeigte sich, daß der juristischen Formulierungskunst off en-bar immanente Grenzen gesetzt sind. Kaum war nämlich eine neue Fassung beschlossen, entstand schon wieder der Verdacht, daß auch diese Neufassung im Grunde nichts anderes ausdrückt als das, was schon bisher Rechtens war. So stark haben wir Juristen von Jugend auf an der Muttermilch der Rechtsstaatsidee gesogen, daß es uns offenbar ebenso schwer fällt, hinter dieser Idee zurückzubleiben, als sie zu übertreiben. Unsere Zunge ist hier offenbar klüger und außerdem auch einflußreicher als der Wille, der sie in Bewegung setzt. Nicht nur die Sprache scheint die Eigenschaft zu haben, daß sie für uns dichtet und denkt, sondern auch das Recht, das wir vorfinden.
So kam der Gesetzentwurf vom Rechtsausschuß an den Wirtschaftspolitischen Ausschuß mit einem § 57 zurück, der immer noch nicht ausdrückte, was der Rechtsausschuß eigentlich gewollt hatte. Aber noch immer gab sich der Rechtsausschuß nicht geschlagen. Im Wirtschaftspolitischen Ausschuß selbst wurde dann noch ein letzter Versuch gemacht, einen Teil der politischen Verantwortlichkeit der Verwaltungsbehörde in eine rechtliche Verantwortlichkeit umzugießen. Es geschah dies, wie gesagt, in der Form, daß der Passus, der die Berücksichtigung der wirtschaftlichen Folgen einer Verfügung den Gerichten entzog, gestrichen wurde. Aber auch von diesem letzten Versuch ist mehr als zweifelhaft, ob er das Gewollte auch wirklich erreicht und eine positive Ermächtigung für die Gerichte enthält, eine Verfügung der Kartellbehörde aufzuheben, wenn sie die vermutlichen wirtschaftlichen Folgen dieser Verfügung anders beurteilen als die Kartellbehörde. Was wirklich erreicht wurde, war nur ein seltsamer Wortreichtum zweier Absätze in Verbindung mit einer orakelhaften Dunkelheit ihres Inhalts. Beides, überflüssiger Wortreichtum und Dunkelheit, sind nun aber Dinge, die ein Jurist' kraft Erziehung und Berufsethos aufs lebhafteste verabscheuen sollte. Es ist eine sonderbare Fügung, daß die dunkelsten und am schwersten auszulegenden Bestimmungen des ganzen Gesetzes juristischen, nicht wirtschaftspolitischen Überlegungen ihr Dasein verdanken.

(Hört! Hört! bei der SPD.)

Wenigstens bestreiten die Befürworter dieser Bestimmung ganz entschieden, daß in ihrem Denken wirtschaftspolitische Überlegungen eine Rolle gespielt hätten.
Das ist noch nicht die einzige Seltsamkeit. Die fraglichen Bestimmungen lassen vielmehr, wie schon bemerkt, mehrere Deutungen und Auslegungen zu, die sich zwischen zwei Extremen bewegen. Das eine Extrem ist die völlig harmlose Auslegung im Sinne des bisher geltenden Rechts, das andere eine ganz und gar nicht harmlose Auslegung im Sinne eines neuen, vom geltenden entschieden abweichenden Rechts. Dringt die harmlose Auslegung durch, hätten wir uns den ganzen Wortreichtum und die ganze Dunkelheit sparen können. Dann würde das Gesetz so zu lesen sein, als wenn in Absatz 1 nur stände: „Das Beschwerdegericht entscheidet durch Beschluß", basta, Punkt, Schluß, und als wenn der Abs. 4 überhaupt nicht vorhanden wäre. Aus diesem Grunde empfiehlt der Antrag die Streichung dieser ganzen 15 Zeilen, dieses Ergebnisses zahlloser Sitzungen, unendlichen Scharfsinns und durchwachter Nächte. Bricht sich aber die nicht harmlose Auslegung Bahn, dann rückt eine andere, rein juristische Gefahr nahe, nämlich die Gefahr, daß die so ausgelegte Bestimmung mit dem Grundgesetz nicht vereinbar ist, und zwar auch deshalb, weil diese Formulierung Einengungen und Begrenzungen nicht nur der Kartellbehörde, sondern auch der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis bringt, und zwar in sehr dunklen Ausdrücken.
Ich will jetzt keine Vermutungen darüber anstellen, wie hoch die Gefahr zu veranschlagen ist, daß der Verfassungsgerichtshof diese Bestimmung oder gar wegen dieser Bestimmung das ganze Gesetz für grundgesetzwidrig erklärt. Ich könnte mir denken, daß er erklärt: „Was ihr da gemacht habt, ist zwar alles andere als schön, aber es ist nicht geradezu verfassungswidrig."

(Abg. Samwer: Na also!)

Immerhin haben wir dann hier einen Paragraphen, auf den sich eine Verfassungsklage stützen könnte. Ich möchte fragen: Lohnt es sich, um des Zieles willen, das mit diesen wortreichen und dunklen Sätzen im äußersten Falle erreicht werden kann, diese Gefahr einer Verfassungsklage herauszufordern, ja ihr auch nur nahezukommen?
Ich persönlich stehe auf dem Standpunkt, daß Gesetze mit speziellem Inhalt, die ein begrenztes wirtschaftspolitisches oder rechtspolitisches Problem, und sei es auch ein Problem wirtschaftsverfassungsrechtlichen Ranges erster Ordnung, lösen wollen, die allgemeingültige Abgrenzung zwischen den Funktionen der Exekutive und der Justiz hinnehmen sollten, wie sie ist, und daß wir eine neuartige gesetzliche Absteckung dieser Rechte einem Gesetz vorbehalten sollten, das eben diese Aufgabe zu seiner Hauptaufgabe macht und den Ehrgeiz hat, die Übereinstimmung dieser Grenze mit einer verfeinerten Rechtsstaatsidee auf lange Zeiträume hinaus allgemeinverbindlich zu sichern. Das Herumhantieren aber an dieser Grenze von Fall zu Fall im Rahmen vereinzelter Gesetze und in der Absicht, die Auslegung der materiellen Bestimmungen des Gesetzes dadurch zu steuern, halte ich für eine beklagenswerte Unsitte, die ganz gewiß Schule machen wird, wenn wir damit erst anfangen. Gewiß, der Gesetzgeber ist auch Herr der Gerichte; er kann die Aufgaben der Gerichte im Verhältnis zu den Aufgaben der Verwaltung innerhalb gewisser Grenzen vermehren und vermindern. Wenn er das aber nicht generell tut, sondern immer nur von Fall zu Fall, für jede Verwaltungsaufgabe anders, je nachdem, ob ihm die Verwaltungsaufgabe, die er bestimmten Behörden zuweist, sympathisch ist oder nicht, mißachtet er die Grenze, die in einem Rechtsstaat zwischen der gesetzgebenden, der rechtsprechenden und der exekutiven Gewalt bestehen sollte.

(Sehr richtig! bei der SPD.)

Es muß Institutionen geben, die gegen den Spezialgesetzgeber kugelfest sind, die nur vom Generalgesetzgeber angetastet werden sollten, und auch von


(Dr. Böhm [Frankfurt])

diesem nur bei dringenden, sozusagen feierlichen Anlässen, mit größter denkerischer Behutsamkeit und mit dem Willen, für lange Zeit klares Recht zu schaffen. Die Autorität des Gesetzes beginnt mit dem Enkel, hat Rudolf von Ihering einmal gesagt. Was aber sollen unsere Söhne und Enkel von diesem Bundestag denken, wenn wir uns heute, ausgerechnet beim Anlaß des Kartellgesetzes, dem Geschäft der Grenzpfahlverrückung aus Gründen einer speziellen Spekulation hingeben, ohne ausreichende politische und juristische Vorbereitung, ohne genügende Durchdenkung im Zusammenhang mit der Zurücknahme eines andersartigen Beschlusses, der zurückgenommen werden mußte, geleitet von dem Bestreben, nicht den vollen Rückzug anzutreten, sondern wenigstens noch einen bescheidenen Teilerfolg nach Hause zu bringen, und das alles im allerletzten Augenblick, nicht unbeeinflußt von taktischen Überlegungen, in flüchtig gezimmerter Improvisation, unter dem Druck einer gesetzgeberischen Torschlußpanik und in einer abscheulichen Sprache. Und zu welchem Ende? Was kann als optimaler Erfolg dabei herausspringen? Wird unser rechtsstaatliches Gefüge dadurch klarer? Wird die Lösung irgendeiner Sachaufgabe dadurch gefördert? Und welcher? Und wird auch nur irgendeine Schutzfunktion für irgendwen erreicht? Worin besteht sie? Für wen?
Es gab einmal einen alten Volksglauben, der besagte, daß Menschen, die nächtlicherweile Grenzpfähle verrücken, verdammt seien, nach ihrem Tod mit dem Kopf unter dem Arm herumzugeistern.

(Abg. Frau Dr. h. c. Weber [Aachen]: Hört! Hört!)

Nun, diese Köpfe wußten voreinst, als sie noch lebendig waren, sehr genau, warum sie die Grenzpfähle verrückten. Auch ich fürchte fast, daß unsere
eigenen Köpfe überfragt sind, wenn sie sagen sollen, was sie sich eigentlich bei dem Versuch der Grenzpfahlverrückung in § 57 Abs. 1 und 4 gedacht haben.

(Abg. Frau Dr. h. c. Weber [Aachen]: Das ist ja schauerlich! — Heiterkeit. — Zuruf von der CDU/CSU: Das war eine leichte Gruselgeschichte!)

Die meisten von Ihnen, meine Damen und Herren, wissen, daß ich große Bedenken gegen eine-Reihe von materiellen Bestimmungen dieses Gesetzes habe. Trotzdem habe ich keinen der Anträge unterschrieben, die diese Bestimmungen abändern wollten, sosehr ich mit ihnen sympathisierte und obwohl ich auch für sie gestimmt habe, und habe auch zu keinem dieser Anträge gesprochen. Ich bin bereit, das Gesetz so hinzunehmen, wie es ist.
Zu diesem einen Antrag aber habe ich gesprochen, nicht wegen der etwaigen wirtschaftspolitischen und materiellen Folgen des § 57, sondern wegen der rechtspolitischen Gefahren und Unschönheiten, die ihm anhaften. Er ist von Juristen ersonnen; ich kann ihn als Jurist nicht akzeptieren.

(Beifall bei Abgeordneten in der Mitte und bei der SPD.)

Wir sollten auf ihn verzichten; denn er ist nichts anderes als allenfalls und letztenfalls — sonst ist er überhaupt nichts — eine Handvoll Sand in dem Räderwerk dieses Gesetzes. Wir können auf ihn auch verzichten; denn er bewirkt nicht, daß die Räder dieses Gesetzes anders laufen, sondern im schlimmsten Falle bloß, daß sie langsamer, schwerer, ächzender laufen.
Daß dieser Paragraph kein Mehrer des Wettbewerbs und kein Schutz gegen den Mißbrauch der
Macht ist, sei ihm verziehen; denn das ist nicht seine Aufgabe. Er ist aber auch kein Mehrer der Einigkeit, kein Mehrer des Rechts und kein Mehrer der Freiheit, was er nach der Absicht seiner Befürworter sein sollte.
Ich werde diesem Antrag deshalb zustimmen.

(Beifall bei Abgeordneten in der Mitte und bei der SPD.)


Dr. Richard Jaeger (CSU):
Rede ID: ID0222226200
Das Wort hat der Abgeordnete Dr. Kopf.

Dr. Hermann Kopf (CDU):
Rede ID: ID0222226300
Meine Damen und Herren! Ist es richtig, daß Dunkelheit und Wortreichtum den Abs. 4 des § 57 beherrschen? Ist es richtig, daß hier versucht wird, die Grenzpfähle des der Jurisdiktion unterstehenden Gebietes vorwärtszutreiben auf Kosten des Bereichs der Exekutive? Wir besitzen eine Regelung der Gerichtsbarkeit auf dem Kartellgebiet in Art. 33 des Montanunionvertrags. An diesem Vertrag haben die ersten Juristen von sechs Ländern der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl mitgearbeitet. Es dient als eine Bestätigung der Ausführungen meines verehrten Kollegen Wahl, daß alle die Elemente, die in § 57 Abs. 4 unseres Gesetzes enthalten sind, bereits in Art. 33 des Montanunionvertrages vorgebildet sind.
Auch die Montanunion trifft Kartellentscheidungen. Die Hohe Behörde genehmigt oder untersagt Kartelle, und sie trifft diese Entscheidungen vorbehaltlich der Entscheidungen des Gerichtshofs der Montanunion. Hierbei hat dieser Gerichtshof die Frage der Unzuständigkeit, die Frage der Verletzung wesentlicher Formvorschriften, aber auch die Frage des Ermessensmißbrauchs nachzuprüfen. Worin kann dieser Ermessensmißbrauch bestehen? Es können einmal die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sein, es kann aber zweitens im Bereich des Ermessensspielraums eine sachfremde Entscheidung getroffen sein. Hier stoßen wir auf eine Formulierung des Montanunionvertrags, die an unsere Formulierung erinnert. Der Gerichtshof kann nämlich nachprüfen, ob die Hohe Behörde die Bestimmungen des Vertrags oder irgendeiner bei seiner Durchführung anzuwendenden Rechtsnorm offensichtlich verkannt hat. Diese Bestimmung enthält nichts anderes als die in § 57 Abs. 4 enthaltene Möglichkeit der Nachprüfung, ob die Verfügung Sinn und Zweck dieses Gesetzes verletzt hat.
Im Rahmen des Ermessensbereichs gibt es Gesichtspunkte, die sich nicht nachprüfen lassen. Aber die Geschichte der deutschen Verwaltungsgerichtsbarkeit zeigt, daß es im Laufe des letzten Jahrhunderts und der letzten Jahrzehnte gelungen ist — und hier hat Herr Böhm recht —, die Grenzpfähle der Nachprüfbarkeit von Ermessensentscheidungen durch verwaltungsgerichtliche Entscheidungen vorwärtszutreiben. Wir haben hierüber eine sehr große Judikatur, und es gibt eine Reihe von Fällen, in denen nicht nur die Überschreitung des Ermessens nachgeprüft worden ist, sondern auch die Frage, ob eine sachgemäße Entscheidung erfolgt ist oder ob sachfremde Gesichtspunkte mitgewirkt haben, ob eine Kongruenz zwischen Tatbestand und der rechtlichen Beurteilung, die auf ihn Anwendung findet, besteht. Das ist das Ergebnis der deutschen Verwaltungsrechtsprechung, und das sind auch die Gesichtspunkte des Montanunionvertrags, der übrigens auch die Würdigung der wirtschaftlichen Gesamtlage nicht der Nachprüfung durch den Gerichtshof unterstellt.


(Dr. Kopf)

Bringen wir das Vertrauen, das wir seinerzeit bei der Annahme des Montanunionvertrags dieser seiner Bestimmung entgegengebracht haben, auch einer ähnlich aufgebauten Bestimmung entgegen, die nunmehr in § 57 Abs. 4 unseres Gesetzes ihre juristische Formulierung gefunden hat!

(Beifall in der Mitte.)


Dr. Richard Jaeger (CSU):
Rede ID: ID0222226400
Das Wort hat der Abgeordnete Haasler.

(Abg. Haasler: Ich verzichte! — Beifall und Heiterkeit.)

— Wird noch weiter das Wort gewünscht? — Das ist nicht der Fall; ich schließe die Aussprache.
Ich habe nunmehr an den Abgeordneten Wittrock die Frage, ob über die Buchstaben a und b der Ziffer 7 getrennt oder gemeinsam abgestimmt werden soll.

(Abg. Wittrock: Gemeinsam!)

— Dann wird gemeinsam abgestimmt. Der Abgeordnete Wahl hat namentliche Abstimmung namens seiner Freunde beantragt. Da ich nicht weiß, wie groß die Zahl seiner Freunde in diesem Falle ist, bitte ich diejenigen, die den Antrag auf namentliche Abstimmung unterstützen, um das Handzeichen. —Niemand unterstützt diesen Antrag.

(Große Heiterkeit.) Damit ist er hinfällig.

Wir kommen zur Abstimmung über Ziffer 7 des Antrags Umdruck 1272, der von den Fraktionen der SPD, FDP, GB/BHE vorgelegt worden ist. Wer zuzustimmen wünscht, den bitte ich um das Handzeichen. — Ich bitte um die Gegenprobe. — Ich muß leider die Abstimmung wiederholen. Wer zuzustimmen wünscht, den bitte ich, sich zu erheben. — Ich bitte um die Gegenprobe. — Das letzte ist die Mehrheit; der Antrag ist abgelehnt.

(Unruhe.)

— Meine Damen und Herren, es läßt sich von hier aus doch besser überblicken als von unten, und der Sitzungsvorstand ist sich einig.
Ich lasse nunmehr über den § 57 in der Ausschußfassung abstimmen. Wer zuzustimmen wünscht, den bitte ich um das Handzeichen. — Gegenprobe! — Das erste war die Mehrheit; § 57 ist angenommen.
Ich rufe auf §§ 57 a, — 58, — 59, — 59 a, — 60, —60 a,-60 b,-60 c,-60 d,-61,-61 a,-61 b,61 c,-62,-62 a,-62 b,-63,-63 a,-64,-65, —66,-67,-68,-69,-70,-71,-72,-73,74. — Das Wort wird nicht gewünscht. Wer den aufgerufenen Paragraphen zuzustimmen wünscht, den bitte ich um das Handzeichen. — Ich bitte um die Gegenprobe. — Das erste war die Mehrheit; es ist so beschlossen.
Meine Damen und Herren, ich rufe § 75 zugleich mit dem Antrag Umdruck 1273 Ziffer 4 auf. Wird hierzu das Wort gewünscht? — Herr Abgeordneter Kriedemann!

Herbert Kriedemann (SPD):
Rede ID: ID0222226500
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Ich will mit dem anfangen, was Sie sagen wollten, Herr Kollege Horlacher. Ich habe sehr gute Ohren. Ich höre bis hier oben herauf, was Sie da flüstern.

(Heiterkeit.)

Ich bin in der angenehmen Lage, den letzten Änderungsantrag zu begründen, und bin weiter in der angenehmen Lage, das kurz machen zu können. In § 75 ist eine Reihe von Ausnahmebestimmungen für den Bereich der Landwirtschaft vorgesehen worden. Es darf mit gutem Gewissen gesagt werden, daß dieser schwierige Komplex vom Ausschuß mit großem Ernst und mit großer Geduld sehr gründlich erarbeitet und durchgearbeitet worden ist. Diejenigen, die ihre Erwartungen nicht in vollem Umfang erfüllt sehen, mögen sich mit der Feststellung bescheiden — ich kann mich hier auf das Zeugnis der großen Selbsthilfeorganisation der deutschen Landwirtschaft, der Raiffeisen-Genossenschaft, berufen —, wenn ich sage, daß die Landwirtschaft mit diesen Ausnahmebestimmungen genau das bekommen hat, dessen sie bedarf, um in dieser besonderen Situation ihrer Aufgabe gerecht zu werden, und nicht mehr, und daß ihr nichts gegeben worden ist, durch das sich irgendwer anders beschwert fühlen könnte.
Ich sage das einleitend mit so viel Nachdruck, weil es leider auch sehr viel törichte Kritik zum Beschluß des wirtschaftspolitischen Ausschusses zu § 75 gegeben hat. Da hat man von einem Torso und ähnlichen Dingen gesprochen, offenbar völlig befangen in der Vorstellung, daß da immer zuwenig geschieht und daß da immer nach mehr geschrieen werden muß. Dem landwirtschaftlichen Anliegen dient das in keiner Weise. Ich sage noch einmal: das, was den Hundertausenden kleiner und kleinster landwirtschaftlicher Betriebe gegeben werden muß, damit sie ihre schwache Stellung im Markt und insbesondere ihre schwache Stellung auch gegenüber der ausländischen Konkurrenz, die in dieser Beziehung schon sehr viel weiter ist als unsere Landwirtschaft — ich meine hier in der Organisation ihrer Selbsthilfeeinrichtungen —, entsprechend verbessern kann, — das und nicht mehr ist ihr gegeben worden. Es ist allerdings in den Abs. 3 etwas hineingekommen, was nach unserer Ansicht dort wieder herausgebracht werden sollte. Lassen Sie mich das kurz begründen.
Im Zusammenhang mit dem, was mein Freund Kurlbaum hier vorhin über die Preisbindung zweiter Hand gesagt hat, beantragen wir, den Abs. 3, der die Preisbindung für Saatgut vorsieht, zu streichen.
Es wird auch in den Kreisen der sogenannten Grünen Front leider immer übersehen, daß es in Deutschland nur ganz, ganz wenige Leute gibt, die vom Verkauf und von der Produktion von Saatgut profitieren, und daß für die überwältigende Masse der Landwirtschaft Saatgut ein Produktionsmittel ist. Wir halten es einfach für unsinnig, dieses Produktionsmittel zu verteuern in einer Zeit, in der wir dauernd davon reden, daß die landwirtschaftlichen Produktionskosten steigen und die landwirtschaftlichen Produktionsmittel teurer werden. Daß diese Verteuerung durch die Preisbindung zweiter Hand auch bei dem Saatgut bewirkt werden wird, haben wir erst vor ganz kurzem am Beispiel der Preisbindung zweiter Hand für Schlepper gesehen, so daß wir darüber im Bilde sind.
Hier ist argumentiert worden, die Preisbindung zweiter Hand sei notwendig, um die Landwirtschaft mit gutem Saatgut zu versorgen. Ich halte das für eine Irreführung. Wir haben der deutschen Landwirtschaft und ihrer Wettbewerbsfähigkeit durch das Saatgutgesetz ohnehin schon manches Handicap aufgedrückt und haben sie bezüglich dieses Produkttionsmittels mit Vorschriften belastet, die es in anderen Ländern, in denen es der Landwirtschaft viel


(Kriedemann)

besser geht, nicht gibt. Hier kommt kein Körnchen in die Erde, hier wächst nichts auf, hier wird nichts geerntet, hier wird nichts als Saatgut in den Verkehr gebracht, das nicht mindestens zwei oder drei Beamte zwei- oder dreimal angesehen haben. Wenn das immer noch nicht ausreichen sollte, um die Landwirtschaft mit einwandfreiem Saatgut zu versorgen, wenn man zur Komplettierung dieses Systems nun auch die Preisbindung mit Rabatten und ähnlichen Scherzen haben muß, dann weiß ich nicht, was denn nun eine vollständige Ordnung sein soll.
Wir sehen in dieser Angelegenheit nur eine Einschränkung des Wettbewerbs auf diesem Gebiet und eine angesichts der Vorschriften über den Verkehr mit einwandfreiem Saatgut völlig überflüssige Verteuerung des landwirtschaftlichen Produktionsmittels Saatgut. Deshalb bitten wir Sie, diesen Absatz zu streichen.

(Beifall bei der SPD.)


Dr. Richard Jaeger (CSU):
Rede ID: ID0222226600
Meine Damen und Herren, da es soeben 9 Uhr geworden ist, darf ich dem Hause mitteilen, daß die Fraktionsgeschäftsführer sich geeinigt haben, heute bis zum Ende der zweiten Beratung weiterzutagen. Ich darf annehmen, daß das Haus damit einverstanden ist. — Das ist der Fall.

(Widerspruch und Zurufe.)

— Verzeihen Sie, mir ist diese Mitteilung von den Fraktionsgeschäftsführern gemacht worden. Da das Haus souverän ist, kann ich darüber auch abstimmen lassen. Wer dafür ist, daß wir bis zum Abschluß der zweiten Beratung weitertagen — ich bemerke, daß dies der letzte Punkt ist, zu dem ein Änderungsantrag gestellt ist —, den bitte ich um ein Handzeichen. — Ich bitte um die Gegenprobe. — Das erste war die Mehrheit. Es ist so beschlossen.
Das Wort hat der Abgeordnete Lücker.

Hans August Lücker (CSU):
Rede ID: ID0222226700
Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Ich muß der Begründung, die Herr Kollege Kriedemann hier für den Antrag seiner Fraktion auf Streichung des Absatzes 3 in § 75 vorgetragen hat, widersprechen. Ich will aber keine neue Agrardebatte entfachen, sondern an das anknüpfen, was Kollege Kriedemann hier selber gesagt hat. Wir haben diese Frage im Ausschuß sehr ernst und ausführlich debattiert. Die ursprüngliche Fassung, die uns auch vom Ernährungsausschuß vorgeschlagen war, ging weiter. Das weiß auch Herr Kollege Kriedemann. Wir haben den Vorschlag des Ernährungsausschusses reduziert und haben in der Ausschußfassung, die Ihnen vorliegt, lediglich eine vertikale Bindung für Saatgut behalten. Jeder, der mit den Verhältnissen vertraut ist, weiß, daß das eine Angelegenheit ist, die in einer sehr gesunden Ordnung in der Vergangenheit gewachsen ist. So verlockend die Begründung von Herrn Kollegen Kriedemann auf den ersten Blick erscheint, so ist doch dazu zu sagen: So einseitig darf man die Dinge nicht sehen.

(Abg. Kriedemann: Man muß vor allem an die Saatgutzüchter denken!)

Es könnte auch so sein, wenn wir Ihren Gedanken und Ihrer Forderung, Herr Kollege Kriedemann, folgten, daß wir in der Versorgung der deutschen Landwirtschaft mit hochwertigem und in der Qualität einwandfreiem Saatgut dadurch in eine sehr mißliche Situation geraten.

(Abg. Kriedemann: Können Sie das beweisen?)

— Das läßt sich beweisen;

(Abg. Kriedemann: Dann tun Sie es doch einmal hier! — Abg. Dr. Schmidt [Gellersen] : Keine Redensarten!)

aber ich will das hier heute abend nicht tun. Es läßt sich mindestens genauso beweisen wir Ihre These. Dann steht These gegen Antithese.

(Unruhe.)


Dr. Richard Jaeger (CSU):
Rede ID: ID0222226800
Meine Damen und Herren, ich bitte, in der vorschrittenen Zeit möglichst die Ruhe zu bewahren.

Hans August Lücker (CSU):
Rede ID: ID0222226900
Nachdem hier bekannt wurde — auch von den Sprechern der Opposition —, daß der Ausschuß sich ernsthaft und sehr ausführlich damit befaßt hat, bitte ich Sie im Namen meiner politischen Freunde, es bei der Ausschußfassung zu belassen und den Antrag der SPD abzulehnen.

(Abg. Kriedemann: Die Bauern müssen es bezahlen!)


Dr. Richard Jaeger (CSU):
Rede ID: ID0222227000
Meine Damen und Herren, wird weiter das Wort gewünscht? — Das ist nicht der Fall. Ich schließe die Aussprache. Wir kommen zur Abstimmung über den Änderungsantrag der Fraktionen der SPD und des GB/BHE auf Urn-druck 1273 Ziffer 4, § 75 Abs. 3 zu streichen. Wer zuzustimmen wünscht, den bitte ich um das Handzeichen. — Ich bitte um die Gegenprobe. — Das letzte ist die Mehrheit; der Streichungsantrag ist abgelehnt.
Ich komme zur Abstimmung über § 75 in der Ausschußfassung. Wer zuzustimmen wünscht, den bitte ich um das Handzeichen. — Ich bitte um die Gegenprobe. — Das erste war die Mehrheit; § 75 ist in der Ausschußfassung angenommen.
Ich rufe auf §§ 76, — 76a, — 77, — 77a, — 77b, —78, — § 79 entfällt hier —, 79 a, — 79 b, — 80, Einleitung und Überschrift. Das Wort wird nicht gewünscht. Wer den aufgerufenen Bestimmungen zuzustimmen wünscht, den bitte ich um das Handzeichen. — Ich bitte um die Gegenprobe. — Das erste war die Mehrheit; die Bestimmungen sind angenommen.
Damit stehen wir am Ende der zweiten Beratung.
Meine Damen und Herren, ich habe Ihnen noch folgendes mitzuteilen.
Die Sitzung morgen beginnt erst um 9.30 Uhr, also eine halbe Stunde später als vorgesehen.
Die Fraktion der SPD tagt um 9 Uhr in einer Fraktionssitzung.
Es wird morgen begonnen — wenn Sie damit einverstanden sind — mit der dritten Lesung dieses Gesetzes, das wir in zweiter Lesung soeben beschlossen haben. Dann folgt das Getreidepreisgesetz. — Widerspruch erfolgt nicht; dann ist dies für morgen so beschlossen.
Meine Damen und Herren, ich berufe die nächste Sitzung auf morgen vormittag 9.30 Uhr.
Die Sitzung ist geschlossen.